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Fachplanervertrag (TGA)
zwischen der
Rhein-Maas Klinikum GmbH, Mauerfeldchen 25, 52146 Würselen vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Offermann
- im nachfolgenden Auftraggeber genannt -
und dem im Vergabeverfahren RMK_80_26_012B_E TGA-Planungsleistungen obsiegenden Bieter
- im nachfolgenden Auftragnehmer genannt -
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand dieses Vertrages sind Fachplanerleistungen für die technische Gebäudeausrüstung (Leistungsphasen 1 – 7 HOAI 2021) für die Sanierung und den Ausbau der Station D2 auf der D-Seite des 2. Obergeschosses des Bettenturms zu einer Premium Station. Für weitere Projektdetails ist auf die Vertragsanlage in § 2 dieses Vertrages zu verweisen, insbesondere den Erläuterungsbericht zur Baumaßnahme.
Da die Maßnahme im laufenden Krankenhausbetrieb stattzufinden hat, mit Umbauarbeiten im Bestand, ist bei den Planungen sicherzustellen, dass der Krankenhausbetrieb in so geringem Umfang wie möglich hierdurch beeinträchtigt wird.
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§ 2
Grundlagen des Vertrages
Die vom Auftragnehmer auszuführenden Leistungen werden nach Art und Umfang durch diesen Vertrag bestimmt. Vertragsgegenstand sind im Übrigen – bei Widersprüchen – in der nachfolgenden Reihenfolge:
2.1 die Bestimmungen dieses Vertrages 2.2 der Erläuterungsbericht vom 27.08.2026 (Anlage ) 2.3 Das Angebot des AN vom aus dem Vergabeverfahren RMK_80_26_012B_E
§ 3
Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer wird mit Abschluss dieses Vertrages von dem Auftraggeber mit der Erbringung sämtlicher Grundleistungen der Leistungsphasen 1 – 7, Fachplanung technische Gebäudeausrüstung (Anlagengruppen 1,2,3,4,5,7,8, also alle Anlagengruppen außer Förderanlagen, mit Ausnahme der Medizintechnik), § 55, Anlage 15 HOAI 2021, beauftragt.
Für die Anlagengruppe 7 erfolgt die Beauftragung beschränkt auf die Brandvernebelungsanlage. Die Medizintechnikplanung erfolgt durch den AG intern. Die erforderliche Schnittstellenkoordination ist unabhängig davon, von dem AN geschuldet und in seinem Honorar enthalten.
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§ 4
Änderungen des Leistungsumfangs
4.1 Der Auftraggeber ist nach § 650q i.V.m. § 650b BGB befugt, Änderungen des Leistungsumfanges anzuordnen. Im Falle von Leistungsänderungen nach § 650b Abs. 1 BGB ist der Auftragnehmer verpflichtet, auch in dem in § 650b Abs. 2 BGB vorgesehenen Einigungszeitraum seine vertraglich geschuldeten Leistungen weiter zu erbringen und Verzögerungen des Bauablaufes zu vermeiden, sofern dies unter Berücksichtigung der Leistungsänderung möglich ist.
4.2 Ursprünglich geschuldete Leistungen, welche von der Leistungsänderung betroffen sind, sind ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Änderungsbegehrens des Auftraggebers nach §§ 650b Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB einzustellen und nur nach ausdrücklicher Weisung des Auftraggebers wieder aufzunehmen. Führt der Auftragnehmer, ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers, auch nach Mitteilung des Änderungsbegehrens Leistungen aus, welche durch die Änderung ganz oder teilweise entbehrlich werden, so kann der Auftragnehmer hierfür keine Vergütung fordern.
4.3 Auch ohne Aufforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich etwa notwendige Änderungen oder erforderliche zusätzliche Leistungen wie Erschwernisse seiner Leistungen schriftlich anzuzeigen, sofern sich hieraus Mehrkosten oder Terminverlängerungen ergeben können.
4.4 Der in § 650b Abs. 2 BGB geregelte Einigungszeitraum von 30 Tagen gilt nicht, sofern
Gefahr in Verzug vorliegt. In diesem Fall kann der Auftraggeber die Änderung
unmittelbar ohne Einhaltung einer Frist anordnen. Stellt sich bereits vor Ablauf der 30
Tage heraus, dass eine Einigung nicht erzielt werden kann, etwa, weil eine der
Vertragsparteien eine Einigung endgültig ablehnt, kann der Auftraggeber die Änderung
in Textform schon zu diesem Zeitpunkt anordnen auch ohne dass Gefahr in Verzug
vorliegt.
4.5 In einer Änderung der Leistungen nach § 650b BGB die (auch) zu einem verminderten
Aufwand des Auftragnehmers führt, liegt keine Teilkündigung des Auftraggebers
gemäß § 648 BGB und berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Abrechnung von nicht
erbrachten Leistungen.
4.6 Die in § 650c Abs. 3 BGB geregelte Abschlagsforderung bezüglich der Mehrvergütung
aufgrund geänderter Leistungen in Höhe von 80 % des Angebotes nach § 650b Absatz
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1 Satz 2 BGB kann der Auftragnehmer nur dann verlangen, wenn er das Angebot dem
Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat und die Berechnung des Angebotes
nachvollziehbar und prüffähig ist. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat der
Auftragnehmer ein neues, diesen Maßstäben genügendes, Angebot zu erstellen und
an den Auftraggeber zu übergeben. Bei dem Rückzahlungsanspruch aus § 650c Abs.
3 BGB im Falle einer Überzahlung handelt es sich um eine Entgeltforderung, welche
gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen ist.
§ 5 Pflichten des Auftragnehmers
5.1 Der Auftragnehmer erbringt seine vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Baukunst, den behördlichen Vorschriften sowie nach dem Grundsatz größtmöglicher Wirtschaftlichkeit. Letzteres gilt auch im Hinblick auf die späteren Unterhaltungs- und Betriebskosten.
5.2 Nach Beendigung der jeweiligen Leistungsphasen hat der Auftragnehmer die gültigen, dem Stand der Planung und Bauausführung entsprechenden Unterlagen zu übergeben. Soweit eine Digitalisierung möglich ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Unterlagen in digitalisierter Form zu übergeben. Pläne sind dem Auftraggeber jeweils dreifach auf Papier und digital als CAD-Datei (dwg- oder dxf- Format) sowie als PDF-Datei zur Verfügung zu stellen. Die digitalen Daten sind auf Datenträgern zu übergeben, Download-Links sind nicht zu verwenden.
5.3 Während der Projektdurchführung finden regelmäßig Besprechungen als Jour Fixe statt. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass an diesen Besprechungen der benannte Projektleiter oder sein Stellvertreter teilnimmt. Nach Bedarf und auf Anforderung des Auftraggebers haben an diesen Jour Fixes ebenfalls Subplaner des Auftragnehmers teilzunehmen.
§ 6
Termine / Fristen
6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen so zeitig zu beginnen, zu fördern und zu vollenden, dass der Auftraggeber sie dem Vertrag entsprechend verwenden kann und der Zeitplan eingehalten wird.
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6.2 Die Leistungen werden im laufenden Betrieb ausgeführt. Infolgedessen müssen besondere Schutzvorkehrungen im Rahmen der Bauausführung getroffen werden. Die hieraus folgenden Einschränkungen sind im Rahmen der Leistungsbeschreibung und der Zeitplanung zu berücksichtigen. Es ist eine individuelle Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderlich.
§ 7 Fachlich Beteiligte /Verantwortliche Vertreter
7.1 Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, die nur in begründeten und zu begründenden Fällen verweigert werden darf, verpflichtet, die Leistungen persönlich bzw. durch seine Gesellschafter bzw. mit eigenen Mitarbeitern zu erbringen. Sofern der Auftraggeber eine Nachunternehmervergabe gestattet, hat der Auftragnehmer ebenfalls sicherzustellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, ohne hierfür vorher eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers eingeholt zu haben, die wiederum nur in begründeten und zu begründenden Fällen verweigert werden darf.
7.2 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig über die Notwendigkeit des Einsatzes von weiteren Planungsbeteiligten, insbesondere Sonderfachleuten (Gutachter, Berater etc.) zu beraten. Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und zu welchem Honorar weitere Planungsbeteiligte eingeschaltet werden, liegt nach Beratung durch den Auftragnehmer allein beim Auftraggeber. Aufträge an weitere Planungsbeteiligte erteilt der Auftraggeber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
7.3 Der Auftragnehmer führt seine Leistungen in enger, kooperativer Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber aus. Der Auftragnehmer wird den zuständigen Projektleiter sowie seinen Stellvertreter unverzüglich nach Vertragsschluss mitteilen.
Die Projektleiter des Auftragnehmers sind umfassend bevollmächtigt für den Auftragnehmer rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen. Die Projektleiter des Auftragnehmers sind bei den regelmäßig stattfindenden Jour-Fix-Terminen zugegen. Sollte eine Teilnahme der Projektleitung ausnahmsweise und im Einzelfall nicht möglich sein, so hat der Auftragnehmer für eine entsprechend unterwiesene und bevollmächtigte Vertretung Sorge zu tragen und die Gründe hierfür zu benennen.
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Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Projektleiter oder sein Vertreter für die Gesamtdauer des Projektes durchgehend zur Verfügung stehen. Ein Austausch ist nur nach vorliegender schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig, die nur aus wichtigem Grunde verweigert werden darf.
§ 8 Kostenobergrenze
8.1 Für das Bauvorhaben stehen finanzielle Mittel in Höhe von maximal 950.000,00 Euro brutto für sämtliche Kosten der technischen Gebäudeausrüstung (Kostengruppe 400, DIN 276) zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass die Kostenobergrenze eingehalten werden kann.
8.2 Wird für den Auftragnehmer erkennbar, dass die Kostenobergrenze voraussichtlich überschritten wird, z.B. wegen gestiegener Baukosten oder wegen einer Unvereinbarkeit von Vorgaben des Auftraggebers mit dem Kostenziel, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hierüber umgehend und umfassend zu unterrichten und Einsparungsvorschläge zu unterbreiten, die geeignet sind, die Einhaltung der vereinbarten Kostenobergrenze sicherzustellen.
§ 9
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist gehalten, dem Auftragnehmer alle zur Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen Informationen zur Kenntnis zu bringen und anstehende Entscheidungen ohne Verzug zu fällen.
§ 10 Vergütung des Auftragnehmers
Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach seinem Angebot in Anlage 2. Die dort genannten anrechenbaren Kosten wurden hierbei geschätzt.
Es gilt die HOAI 2021. Die in dem Angebot hinterlegten anrechenbaren Kosten sind dementsprechend vorläufiger Natur. Maßgeblich für die anrechenbaren Kosten ist die Kostenberechnung, welche im Rahmen der Leistungsphase 3 HOAI 2021 erstellt wird. Die finale Vergütungsforderung kann daher von dem Angebot in Anlage 2 abweichen.
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Eine etwaige mitzuverarbeitende Bausubstanz ist bei den anrechenbaren Kosten nicht zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer mag diesen Umstand, bei der Bemessung seines Umbauzuschlags, entsprechend berücksichtigen.
Bei Beauftragung zusätzlicher oder besonderer Leistungen erfolgt die Honorierung auf Stundensatzbasis, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zu den in dem Angebot (Anlage 2) hinterlegten Stundensätzen.
Stundenlöhne darf der Auftragnehmer nur abrechnen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer mit entsprechenden Stundenlohnarbeiten beauftragt hat. Die Beauftragung hat in jedem Fall in schriftlicher Form zu erfolgen. Führt der Auftragnehmer Stundenlohnarbeiten ohne schriftliche Beauftragung aus, erhält er hierfür keine Vergütung, es sei denn, der Auftraggeber hat auf das Schriftformerfordernis verzichtet. Stundenlohnzettel sind wöchentlich bei dem Auftraggeber einzureichen. Diese müssen enthalten: das Datum, die Bezeichnung der Baustelle, die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Arbeitsleistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe und die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft. Die Abzeichnung der Stundenlohnzettel durch den Auftraggeber begründet keinen Vergütungsanspruch.
§ 11
Zahlungen
11.1 Auf Anforderung und Rechnungsstellung des Auftragnehmers hat der Auftraggeber Abschlagszahlungen für erbrachte und nachgewiesene (Teil-)Leistungen aus den beauftragten Leistungsbildern und für die weiter übertragenen Leistungen, Aufgaben und Tätigkeiten einschließlich der vereinbarten bzw. angefallenen Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer in angemessenen zeitlichen Abständen gemäß § 15 Abs. 2 HOAI zu leisten.
11.2 Das Honorar für sämtliche Leistungen aus den beauftragten Leistungsbildern (Schlussrechnung) ist innerhalb von zwei Monaten zu leisten, nachdem die geschuldeten Leistungen erbracht und abgenommen worden sind sowie dem Auftraggeber eine prüfbare Schlussrechnung über diese Leistungen zugegangen ist.
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§ 12 Abnahme
Abnahmen werden ausschließlich förmlich durchgeführt.
§ 13 Haftpflichtversicherung
Zur Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungszusagen dieser Haftpflichtversicherung müssen mindestens betragen:
€ 5.000.000,00 für Personenschäden € 5.000.000,00 für Sach- und Vermögensschäden
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung über die vorstehenden Deckungssummen nachzuweisen. Der Nachweis ist Voraussetzung für Honorarzahlungen.
§ 14
Urheberrecht
Soweit die Planungen des Auftragnehmers urheberrechtlichen Schutz genießen, verbleibt dieses Urheberrecht grundsätzlich beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist jedoch uneingeschränkt zur Nutzung der Planung berechtigt, um das geplante Vorhaben auszuführen. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses. Bei vermeintlichen Eingriffen in die Planung und/oder nach der Planung ausgeführten Vorhaben wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unterrichten. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bestehen nicht.
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§ 15
Kündigung des Vertrages
15.1 Wird aus einem Grunde gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der
Auftragnehmer die volle Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen unter
Berücksichtigung des Bewertungsmaßstabes der in Bezug genommenen Vorschriften
der HOAI im Verhältnis zur vereinbarten Gesamtvergütung. Hinsichtlich der noch nicht
erbrachten Leistungen erhält der Auftragnehmer eine Vergütung unter
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden
allgemein mit 60 % vereinbart.
15.2 Wird das Vertragsverhältnis aus Gründen beendigt, die nicht vom Auftraggeber zu
vertreten sind, sind nur die bis dahin erbrachten, in sich abgeschlossenen und
nachgewiesenen Leistungen im Verhältnis zur vereinbarten Gesamtvergütung zu
vergüten. Weitere Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
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§ 16
Schlussbestimmungen
16.1 Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur durch schriftliche
Vereinbarung abbedungen werden.
16.2 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung
des Auftraggebers nicht abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
Aufrechnungen von Ansprüchen des Auftragnehmers mit Ansprüchen des
Auftraggebers sind unzulässig, es sei denn, die Gegenforderungen des
Auftragnehmers sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
16.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, ist die
unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die
dem von den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss wirtschaftlich Gewollten in
rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige
Vertragslücken.
16.4 Als Gerichtsstand wird Aachen vereinbart.
Hinweis: Auf Grund der im elektronisch geführten Vergabeverfahren geltenden Textform ist eine Unterschrift nicht notwendig.