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260828_HLS_Mustervertrag.pdf

Planungsleistungen für Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Gebäudeautomationstechnik für einen Wohnungsneubau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 12:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Bauvorhaben Untere Grasstr. 11

Planungsleistungen Technische Ausrüstung (HLS)

Auftrag Nr.:

Neubau Sanierung

I N G E N I E U R V E R T R A G

für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung (HLS)

Münchner Wohnen GmbH Gustav-Heinemann-Ring 111, 81739 München Amtsgericht München, HRB 182 906

schließt im Namen und auf Rechnung der

Münchner Wohnen Immobilien 3 GmbH, Gustav-Heinemann-Ring 111, 81739 München Amtsgericht München, HRB 183 152

  • Auftraggeber, im Folgenden auch: AG genannt -

mit

Firma Straße, Hausnr. PLZ Ort

  • Auftragnehmer, im Folgenden auch: AN oder Ingenieur genannt -
  • gemeinsam im Folgenden auch Parteien genannt -

nachfolgenden Ingenieurvertrag.

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  • Bereich Einkauf – Bauvorhaben Untere Grasstr. 11, HLS-Planer Vertrag mit Firma, Auftrag Nr. Stand: 24.09.2018

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Inhalt: Seite

1 Gegenstand des Vertrages 3

2 Vertragsbestandteile 4

3 Projektleitung des Auftragnehmers 22

4 Aufgaben und Pflichten des Ingenieurs 23

5 Änderungen / Erweiterungen 29

6 Beteiligung von Sonderfachleuten 31

7 Termine 32

8 Vergütung 32

9 Abrechnung der Leistungen / Zahlungen 38

10 Abnahme, Mängelrechte und Verjährung 40

11 Gesamtschuldnerische Haftung von AN und bauausführenden Unternehmen 41

12 Haftpflichtversicherung 42

13 Urheberrecht 43

14 Kündigung des Vertrages 44

15 Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten 46

16 Vertraulichkeitsvereinbarung / Datenschutz Fehler! Textmarke nicht definiert.

17 Regelung über Rechtsnachfolge 48

18 Schlussbestimmungen 49

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  • Bereich Einkauf – Bauvorhaben Untere Grasstr. 11, HLS-Planer Vertrag mit Firma, Auftrag Nr. Stand: 24.09.2018

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1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages sind sämtliche erforderlichen Ingenieurleistungen sowie die nachfolgend beschriebenen Leistungen für das Bauvorhaben

mit Umbau, Modernisierung und Instandsetzung / Instandhaltung

mit einem Neubau

im Sinne des § 2 HOAI.

Beschreibung Baumaßnahme: Die Münchner Wohnen Immobilien 3 GmbH beabsichtigt, auf eigenem Grund (Flst. 13617 mit 460 m² Grundfläche) in München, Stadtbezirk 17 – Obergiesing- Fasanengarten einen Neubau für ca. 14 Wohneinheiten als Ersatz für derzeit ca. 17 Bestandswohneinheiten zu errichten. Die umfangreichen Untersuchungen haben ergeben, dass eine Sanierung des Bestandes wegen maroder Bausubstanz nicht mehr möglich ist, sodass der Bestand abgebrochen wird.

Die Maßnahme erfolgt nach § 34 BauGB. Die neue III- bis V-geschossige Bebauung orientiert sich an die Bebauung der Umgebung. Maßgebende Bebauung für die neue Kubatur (Traufhöhe) stellt die nördliche Bebauung Untere Grasstraße 7 dar. Dabei ist das behutsame Einfügen in das Straßenbild von großer Bedeutung.

Folgende Nutzungen sind geplant:

• Realisierung einer Geschossfläche von ca. 1.500 m² (inkl. Nebenräume, Durchgang im Vordergebäude, etc.) bzw. einer Wohnfläche von ca. 890 m². • Drei Vollgeschosse + Dach (Rückgebäude) und fünf Vollgeschosse + Dach (Vordergebäude) • ca. 14 Wohneinheiten • 70% der Wohneinheiten mit Verpflichtungserklärung und 30 eigenfinanzierte Wohnungen

Die Planung und Umsetzung erfolgt in herkömmlicher Bauweise im Energiestandard EH 55 (HT`70). Der Anschluss an das Fernwärmenetz ist ausgeschlossen, sodass die Versorgung des Neubaus vsl. über Erdwärme- oder Luftwärmepumpe erfolgen muss. Auf den Dächern sind PV-Anlagen vorgesehen.

In der weiteren Planung wird geprüft, ob der Neubau als Pilotgebäude für innovatives Bauen (Beispielweise Zirkuläres Bauen, Fassadenbegrünung, Balkonkraftwerke) umgesetzt werden kann.

Aufgrund der beengten Situation (Blockrand) in innerstädtischer Lage mit weit überdurchschnittlicher ÖPNV-Anbindung wird die Umsetzung eines umfangreichen

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Mobilitätskonzeptes angestrebt. Der Nachweis soll möglichst über eine Ablöse der Stellplätze erfolgen. Im weiteren Prozess ist dies final mit der Lokalbaukommission und dem Mobilitätsreferat abzustimmen. Ein Nachweis in der Bestandsliegenschaft Watzmannstraße 14-28 (Eigenbestand, ca. 360 m Luftlinie) ist vsl. nicht möglich, da die Stellplätze baurechtlich gebunden sind.

Die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p Abs. 2 BGB liegen bereits vor, insbesondere:

  • vorstehende Beschreibung des Bauvorhabens

Entsprechende Leistungen gemäß § 650p Abs. 2 BGB hat der AN daher nicht zu erbringen. Das Sonderkündigungsrecht des § 650r BGB besteht daher ebenfalls nicht.

Ein Sonderkündigungsrecht des AN gemäß § 650r BGB wird vorsorglich ausgeschlossen.

Die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p Abs. 2 BGB liegen bereits vor, insbesondere:

  • vorstehende Beschreibung des Bauvorhabens
  • unten Ziff. 4.1

Entsprechende Leistungen gemäß § 650p Abs. 2 BGB hat der AN daher nicht zu erbringen. Das Sonderkündigungsrecht des § 650r BGB besteht daher ebenfalls nicht.

Ein Sonderkündigungsrecht des AN gemäß § 650r BGB wird vorsorglich ausgeschlossen.

1.1 Der AG überträgt dem Ingenieur mit Vertragsschluss folgende Leistungen der Technischen Ausrüstung für die Anlagengruppen 1, 2 und 3 gem. Anlage 15 zu §§ 53 ff. HOAI:

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Grundlagenermittlung“ der Anlage 15 zu §§ 53 ff. HOAI.

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Teilerfolg ist das Ermitteln der Voraussetzungen und Klären aller planerischen, organisatorischen und sonstigen relevanten Rahmenbedingungen für die Lösung der Planungs- und Bauaufgabe insbesondere:

o Erfassen der Bauherrenwünsche und Klärung der Aufgabenstellung der Technische Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen, o Zusammenfassung der Ergebnisse mit Erläuterungsbericht über die Vorgaben, Grundlagen und Zielkonflikte des Bauvorhabens,

sowie die übrigen zur Erreichung des Erfolges dieser Leistungsphase erforderlichen Grundleistungen.

Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Vorplanung“ der Anlage 15 zu §§ 53 HOAI.

Geschuldeter Teilerfolg ist das Erarbeiten eines Planungskonzeptes in seinen wesentlichen Teilen und eine überschlägige Kostenplanung (Ermittlung der Gesamtkosten der Technischen Ausrüstung in Form einer Kostenschätzung gegliedert nach Nutzungsbereichen entsprechend der Projektstruktur und aufgegliedert bis in die 3. Gliederungsstufe, aufgestellt nach dem Kostenstrukturplan der Münchner Wohnen in Verbindung mit der DIN 276 (Oktober 2025) sowie die Zusammenfassung der Vorplanungsergebnisse, insbesondere mit folgenden Arbeitsschritten:

o Erarbeiten eines Planungskonzeptes mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf o Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. eines Prinzipschaltbildes für jede Anlage o Überprüfung des Einsatzes innovativer Techniken im Bereich der Technischen Ausrüstung

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o Prüfen und Planen von besonderen Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO -Emission und zur Nutzung erneuerbarer Energien 2 in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten o Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen o Kostenschätzung, gegliedert nach Nutzungsbereichen entsprechend der Projektstruktur, bis in die 3. Gliederungsstufe, aufgestellt nach dem Kostenstrukturplan der Münchner Wohnen in Verbindung mit der DIN 276 (Oktober 2025) und Terminplanung o Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse hinsichtlich der Technischen Ausrüstung

sowie die übrigen zur Erreichung des Erfolges dieser Leistungsphase erforderlichen Grundleistungen.

Heizung / Wärmeversorgung: In Leistungsphase 2 ist eine vergleichende Untersuchung innovativer, klimaschonender Heiztechniken (Erdwärme-, Luftwärmepumpe, etc.) gegenüber der vorhandenen Erdgasversorgung auszuarbeiten.

Der AG beabsichtigt, dem Ingenieur bei Fortführung des Bauvorhabens folgende weiteren Leistungen zu übertragen. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht!

Alle weiteren Leistungsphasen werden einzeln abgerufen.

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Entwurfsplanung“ der Anlage 15 zu §§ 53 ff. HOAI.

Geschuldeter Teilerfolg ist die Erarbeitung eines dauerhaft genehmigungsfähigen, technisch und wirtschaftlich auf den Vorgaben und Anforderungen des AG beruhenden Entwurfs sowie die weitere Kostenermittlung und Kostenplanung durch Berechnen der angenäherten Gesamtkosten für die Technische Ausrüstung in Form einer Kostenberechnung nach dem Kostenstrukturplan der Münchner Wohnen in Verbindung mit der DIN 276 (Oktober 2025) insbesondere mit folgenden Arbeitsschritten:

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o Durcharbeiten des vom Bauherrn zur weiteren planerischen Bearbeitung freigegebenen Planungskonzepts o Erstellen und Fortschreiben der Objektbeschreibung (mit detaillierten Angaben für den Bauherrn über alle Einflussgrößen auf die Baukosten und der Planungsdetails der technischen Ausrüstung, die nicht unmittelbar aus der Zeichnung hervorgehen) o Berechnung und Bemessung der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile, zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen o Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen o Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen o Anlagenbeschreibung mit Angabe der Nutzungsbedingungen o Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführung und Lastangaben o Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit o Mitwirken bei der Kostenplanung und Kostensteuerung hinsichtlich der Technischen Ausrüstung, insbesondere Kostenberechnung gegliedert nach Nutzungsbereichen entsprechend der Projektstruktur, bis zur 3. Ebene der Kostengliederung, aufgestellt nach dem Kostenstrukturplan der Münchner Wohnen in Verbindung mit der DIN 276 (Oktober 2025) einschließlich Fortschreibung und Kostenvergleich zur Kostenschätzung mit Darstellung aller eingetretenen und aller zu erwartenden Veränderungen (Kostensteigerungen und Einsparpotentiale) o Untergliederung der Kostenberechnung in die vom AG vorgegebene Kostenstruktur o Prüfung der Planungsunterlagen auf Kosteneinsparungspotentiale für jede Anlagengruppe und für die Leistungsbereiche o Herbeiführen aller erforderlichen Genehmigungen für die energetische Sanierung aller Anlagengruppen

sowie die übrigen zur Erreichung des Erfolges dieser Leistungsphase erforderlichen Grundleistungen.

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Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Genehmigungsplanung“ der Anlage 15 zu §§ 53 ff. HOAI, allerdings nur für die Anlagengruppe 1 gemäß § 53 Abs. 2 HOAI (Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen).

Geschuldeter Teilerfolg ist die Herbeiführung einer dauerhaft genehmigungsfähigen Baugenehmigung, insbesondere:

o Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen in und nach Abstimmung der Planung mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten, einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen o Vervollständigen, Anpassen oder Ändern der Planungs- und Genehmigungsunterlagen Beschreibungen und Berechnungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, soweit der AG nicht für die Notwendigkeit dieser Maßnahmen verantwortlich ist o Erstellen eines Entwässerungsgesuchs,

sowie die übrigen zur Erreichung des Erfolges dieser Leistungsphase erforderlichen Grundleistungen.

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Ausführungsplanung“ der Anlage 15 zu §§ 53 ff. HOAI.

Geschuldete Teilerfolge sind insbesondere:

o die stufenweise Durcharbeitung der Ergebnisse der Entwurfs- und Genehmigungsplanung o die Erarbeitung und Darstellung zeichnerischer Detaillösungen bis zur ausführungsreifen Lösung, insbesondere zeichnerisches und gegebenenfalls auch textliches Darstellen unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen

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o Erarbeiten vorläufiger und endgültig abgestimmter sowie vollständiger und ausführungsreifer Ausführungszeichnungen im Maßstab 1:50, ggf. Maßstab 1:20, sowie von Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:20, Leitdetails und sonstiger wichtiger Anlagenteile im Maßstab 1:20 bis hin zum Maßstab 1:1 mit detaillierten Beschreibungen und Darstellung der Anlagen mit Dimensionen o detaillierte textliche und zeichnerische Ergänzungen aller Planungsinhalte, die aus den Zeichnungen nicht oder nicht eindeutig hervorgehen und die die ausführenden Unternehmer benötigen, damit sie die Ausführungspläne vertragsgerecht umsetzen und mit den anderen Gewerken koordinieren können, o Fortschreiben der Kostenberechnung einschließlich Kostenkontrolle und Kostenvergleich zur Kostenberechnung hinsichtlich der Technischen Ausrüstung (bis zur 3. Ebene der Kostengliederung), soweit der AG nicht für die Notwendigkeit der Änderungen verantwortlich ist o Mitwirken bei der Erstellung eines detaillierten Terminplans der Bauausführung einschließlich Festlegung der Ausführungsfristen in Vorbereitung der Ausschreibung der einzelnen Gewerke o Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, insbesondere Aufzeigen und Dokumentieren von Änderungen in der Ausführungsplanung, die nach der Ausschreibung und Vergabe aufgetreten und/oder zeichnerisch andersartig ausgeführt werden müssen o Organisation und Durchführung von Bemusterungen einschließlich Farbauswahl, o Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen o Erstellung von weiteren Ausführungsplänen auf den Stand der tatsächlichen Bauausführung, allerdings nur insoweit der AN die Änderungen verschuldet hat oder es die Umsetzung der Ausführung erfordert o die Prüfung und schriftliche Anerkennung (Freigabe) von Plänen Dritter (z. B. Werkstattzeichnungen und Montagepläne von Unternehmen) auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

sowie die übrigen zur Erreichung des Erfolges dieser Leistungsphase erforderlichen Grundleistungen.

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Der AG beabsichtigt, dem Ingenieur bei Fortführung des Bauvorhabens folgende weiteren Leistungen zu übertragen. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht!

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Vorbereitung der Vergabe“ der Anlage 15 zu §§ 53 ff HOAI.

Geschuldeter Teilerfolg ist das Erstellen aller erforderlichen Ausschreibungsunterlagen, insbesondere:

o das Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen entsprechend dem Kostenstrukturplan der Münchner Wohnen i. V. m. mit der DIN 276 (Oktober 2025) unter Berücksichtigung einer Aufteilung nach der Projektstruktur sowie vom AG vorgegebenen Nutzungseinheiten in größtmöglicher Genauigkeitstiefe (auch für mit dem AG abzustimmende und gesondert zu kennzeichnende Alternativ- und Eventualpositionen sowie für Zulagepositionen), o die Erstellung von technischen Leistungsbeschreibungen einschließlich technischen Vorbemerkungen für die Technische Ausrüstung (ZTV) o das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen und/oder geschlossenen Leistungsbereichen unter Berücksichtigung der oben genannten Struktur unter Verwendung der LV-Vorgaben des AG (unter Verwendung der in den DIN-Normen enthaltenen Abrechnungseinheiten), wobei diese zur Leistungsphase 6 dem AN übergeben werden; hierbei ist zu beachten, dass der AG den Ausschreibungsunterlagen Zusätzliche Vertragsbedingungen und Besondere Vertragsbedingungen beilegt (ZVB und BVB werden dem AN auf Anfrage vom AG zur Verfügung gestellt); die vom AN aufgestellten Leistungsverzeichnisse dürfen den ZVB und BVB des AG nicht widersprechen o die Unterteilung der Positionen des Leistungsverzeichnisses in Lohn - und Materialkosten o bei Ausführung der Leistungsphase 6 hat der AN zu beachten, dass es sich beim AG um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB handelt; Leistungsverzeichnisse sind unter Einhaltung der §§ 7 ff. VOB/A, 7 ff. EU VOB/A zu erstellen

sowie die übrigen zur Erreichung des Erfolges dieser Leistungsphase erforderlichen Grundleistungen.

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Die Ergebnisse der Leistungsphase Vorbereitung der Vergabe sind in der Regel darzustellen anhand von:

o einem Papierausdruck, 2-fach oder als PDF-Datei (nach Rücksprache mit dem AG) o GAEB-Datei nach aktuellem Standard in fehlerlos einlesbarer Form

Leistungsphase 7: Mitwirken bei der Vergabe

Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Mitwirken bei der Vergabe“ der Anlage 15 zu §§ 53 ff. HOAI, allerdings nur die Leistungen:

o Beantwortung von technischen Bieteranfragen (z. B. zu Materialien) in eindeutiger Weise und, falls erforderlich, Korrektur der Leistungsbeschreibung o Fachliche und technische Prüfung und Wertung der Angebote, hierbei sind insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:  inhaltliche Prüfung des Anschreibens zum Angebot auf Abänderung der Ausschreibungsunterlagen (z. B. technische Änderungen oder Einschränkungen, Bedingungen oder Annahmen, die getroffen wurden, erklärte Vorbehalte, Änderung von Ausführungsfristen, Änderung von Material oder Materialzusammensetzung)  Prüfung, ob an den geforderten Stellen Fabrikats- und Typenangaben gemacht wurden o Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise, hierbei sind insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:  Prüfung, ob ein Über-/Unterangebot vorliegt  Erstellen einer nachvollziehbaren Stellungnahme zur Auskömmlichkeit der Preise auf Anforderung des AG (bei Verdacht auf Unterangebot)  Hinweis an den AG auf Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs zur Auskömmlichkeit der Preise, wenn Preisabweichung nicht aus den Angebotsunterlagen heraus nachvollziehbar und nicht marktüblich sind, unter Nennung der konkreten Positionen  Erstellen einer Stellungnahme zur Wirtschaftlichkeit der Preise auf Anforderung des AG (bei Verdacht auf Überangebot)  bei Auffälligkeiten, Prüfung, ob eine Mischkalkulation vorliegt und eventuelle Nachforderung von Kalkulationen für bestimmte Preise vorbereiten

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 Prüfung der Gleichwertigkeit von Fabrikats-/Typenangaben und Nebenangeboten; bei Verneinung der Gleichwertigkeit schriftliche, nachvollziehbare und vergaberechtlich ausreichende Erläuterung hierzu  rechnerische, fachliche und technische Prüfung von Nebenangeboten o Teilnahme an technischen Aufklärungsgesprächen, soweit solche geführt werden müssen o Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung

Leistungsphase 8: Objektüberwachung

Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Objektüberwachung (örtliche Bauleitung)“ der Anlage 15 zu §§ 53 ff, HOAI.

Teilerfolge sind insbesondere:

o die Objektüberwachung (Bauüberwachung) vom Herrichten des Grundstücks bis zur Fertigstellung (einschl. Baufeinreinigung) und Übergabe an den Nutzer, soweit die Technische Ausrüstung betroffen ist o die Überwachung der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, o das Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Bauzeitenterminplans auf Grundlage des vom AG erstellten Generalablaufterminplans, o Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch), o das gemeinsame Aufmaß mit den bauausführenden Firmen und Rechnungsprüfung in AVA, sowie Übergabe des Ergebnisses in Papier- und Dateiform in fehlerlos einlesbarer Form o die technische Abnahme der Technischen Ausrüstung unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Erstellen eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung o die Kostenfeststellung nach dem Vergabestrukturplan des AG, o den Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilabnahmen und Teilnahme daran,

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o die Übergabe des Objekts an den AG einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe des AG, welche dem AN zur Leistungsphase 8 übergeben werden, wie z. B. Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle, Auflisten der Gewährleistungs- fristen o das Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellter Mängel mittels eines geeigneten Mängelmanagementsystems, o Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag, o Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise. Über die gesamten Nachträge von ausführenden Firmen ist eine Excel-Liste nach Vorgabe des AG – die dem AN zur Leistungsphase 8 übergeben werden – zu führen und auf aktuellem Stand zu halten. Vom AG genehmigte Nachträge sind in AVA zu erfassen und die Nachtragspositionen in elektronischer Form (GAEB + PDF) an den AG zu übermitteln. o An allen Arbeitstagen (Montag bis Freitag) ist während der operativen Bautätigkeit eine permanente Anwesenheit der Bauleitung vor Ort zu gewährleisten (nur bei Sanierungsmaßnahmen) o Teilnahme an wöchentlichen Baustellenbesprechungen o Mitwirken bei der Erstellung einer Kostenfeststellung nach Gebäuden und Anlagengruppen

sowie die übrigen zur Erreichung des Erfolges dieser Leistungsphase erforderlichen Grundleistungen.

1.2 Grundleistungen nach § 55 HOAI für die Anlagengruppe 8

Das Ingenieurbüro, das mit dem Neubau von HLS-Anlagen beauftragt ist, ist für die Planung und Realisierung der kompletten Anlagen inklusive der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR-Technik) zuständig. Die Anlagengruppe 8 (Gebäudeautomation) ist in stark reduziertem Umfang zu erbringen (siehe Anlage 11 Planungsrichtlinien und Bauhinweise, MSR-Technik).

Der AG überträgt dem Ingenieur mit Vertragsschluss folgende Leistungen der Technischen Ausrüstung für die Anlagengruppe 8 gem. Anlage 15.1u §§ 53 ff. HOAI:

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Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Der AN schuldet in dieser Leistungsphase folgende Leistungen aus dem Leistungsbild „Vorplanung“ der Anlage 15 zu §§ 53 HOAI:

Erarbeiten eines Planungskonzeptes in seinen wesentlichen Teilen und eine überschlägige Kostenplanung (Ermittlung der Gesamtkosten der Technischen Ausrüstung in Form einer Kostenschätzung gegliedert nach Nutzungsbereichen entsprechend der Projektstruktur und aufgegliedert bis in die 3. Gliederungsstufe, aufgestellt nach dem Kostenstrukturplan der Münchner Wohnen in Verbindung mit der DIN 276 (Oktober 2025).

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Teilerfolg ist die Erarbeitung eines dauerhaft genehmigungsfähigen, technisch und wirtschaftlich auf den Vorgaben und Anforderungen des AG beruhenden Entwurfs sowie die weitere Kostenermittlung und Kostenplanung durch Berechnen der angenäherten Gesamtkosten für die Technische Ausrüstung in Form einer Kostenberechnung nach dem Kostenstrukturplan der Münchner Wohnen in Verbindung mit der DIN 276 (Oktober 2025) insbesondere mit folgenden Arbeitsschritten:

Der AN schuldet in dieser Leistungsphase folgende Leistungen aus dem Leistungsbild „Entwurfsplanung“ der Anlage 15 zu §§ 53 ff. HOAI.

o Durcharbeiten des vom Bauherrn zur weiteren planerischen Bearbeitung freigegebenen Planungskonzepts o Erstellen und Fortschreiben der Objektbeschreibung (mit detaillierten Angaben für den Bauherrn über alle Einflussgrößen auf die Baukosten und der Planungsdetails der technischen Ausrüstung, die nicht unmittelbar aus der Zeichnung hervorgehen) o Berechnung und Bemessung der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile, zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen o Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen o Anlagenbeschreibung mit Angabe der Nutzungsbedingungen

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o Mitwirken bei der Kostenplanung und Kostensteuerung hinsichtlich der Technischen Ausrüstung, insbesondere Kostenberechnung gegliedert nach Nutzungsbereichen entsprechend der Projektstruktur, bis zur 3. Ebene der Kostengliederung, aufgestellt nach dem Kostenstrukturplan der Münchner Wohnen in Verbindung mit der DIN 276 (Oktober 2025) einschließlich Fortschreibung und Kostenvergleich zur Kostenschätzung mit Darstellung aller eingetretenen und aller zu erwartenden Veränderungen (Kostensteigerungen und Einsparpotentiale) o Untergliederung der Kostenberechnung in die vom AG vorgegebene Kostenstruktur o MSR- Technik: Kontaktaufnahme mit der MSR- Rahmenvertragsfirma der Münchner Wohnen und gemeinsame Erarbeitung eines Entwurfs, insbesondere Abstimmung von Kabellisten für das Gewerk Elektrotechnik zusammen mit dem Planer Elektrotechnik zum Anschluss von Haustechnik außerhalb der Heizzentrale auf die GLT der Münchner Wohnen, Abstimmung der Kommunikationsanschlüsse mit dem ELT- Planungsbüro. o Die Kosten der MSR- Technik sind anrechenbare Kosten für den HLS- Planer und müssen von diesem in den jeweiligen Kostenermittlungsarten ausgewiesen werden (Anlagengruppe 8). o Der HLS- Planer liefert der MSR- Firma und dem MSR- / GLT- Verantwortlichen der Münchner Wohnen Service GmbH das Anlagenschema, die Funktionsbeschreibung, die Projektinformation und die Einstellparameter der Anlage.

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

Der AN schuldet in dieser Leistungsphase folgende Leistungen aus dem Leistungsbild „Ausführungsplanung“ der Anlage 15 zu §§ 53 ff. HOAI.

o die stufenweise Durcharbeitung der Ergebnisse der Entwurfsplanung o die Erarbeitung und Darstellung zeichnerischer Detaillösungen bis zur ausführungsreifen Lösung, insbesondere zeichnerisches und gegebenenfalls auch textliches Darstellen unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen o Erarbeiten vorläufiger und endgültig abgestimmter sowie vollständiger und ausführungsreifer Ausführungszeichnungen im Maßstab 1:50 mit detaillierten Beschreibungen und Darstellung der Anlagen mit Dimensionen

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o detaillierte textliche und zeichnerische Ergänzungen aller Planungsinhalte, die aus den Zeichnungen nicht oder nicht eindeutig hervorgehen und die die ausführenden Unternehmer benötigen, damit sie die Ausführungspläne vertragsgerecht umsetzen und mit den anderen Gewerken koordinieren können, o Fortschreiben der Kostenberechnung einschließlich Kostenkontrolle und Kostenvergleich zur Kostenberechnung hinsichtlich der Technischen Ausrüstung (bis zur 3. Ebene der Kostengliederung), soweit der AG nicht für die Notwendigkeit der Änderungen verantwortlich ist o Festlegung der Ausführungsfristen in Vorbereitung der Ausschreibung der einzelnen Gewerke o Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners o Erstellung von weiteren Ausführungsplänen auf den Stand der tatsächlichen Bauausführung, allerdings nur insoweit der AN die Änderungen verschuldet hat oder es die Umsetzung der Ausführung erfordert o die Prüfung und schriftliche Anerkennung (Freigabe) von Plänen Dritter (z. B. Werkstattzeichnungen und Montagepläne von Unternehmen) auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung o MSR- Technik: enge Zusammenarbeit mit der MSR- Rahmenvertragsfirma der Münchner Wohnen und Erarbeitung der Grundlagen für die Erstellung eines Angebots auf Basis des Rahmenvertrages der Münchner Wohnen durch die MSR- Firma (kein Leistungsverzeichnis MSR- Technik erforderlich!). Erarbeitung der weiteren Planungsschritte entsprechend der Planungsrichtlinien (z. B. endgültige Kabelzuglisten an ELT- Planer, Regelungsbeschreibung, Regelschema, Objektinformation). Endgültige Abstimmung der Kommunikationsanschlüsse der GLT mit dem ELT- Planungsbüro und dem Auftraggeber.

Der AG beabsichtigt, dem Ingenieur bei Fortführung des Bauvorhabens folgende weiteren Leistungen zu übertragen. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht!

Leistungsphase 8: Objektüberwachung

Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Objektüberwachung (örtliche Bauleitung)“ der Anlage 15 zu §§ 53 ff, HOAI.

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Teilerfolge sind insbesondere:

o die Objektüberwachung (Bauüberwachung) vom Herrichten des Grundstücks bis zur Fertigstellung (einschl. Baufeinreinigung) und Übergabe an den Nutzer, soweit die Technische Ausrüstung betroffen ist o die Überwachung der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, o das Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Bauzeitenterminplans auf Grundlage des vom AG erstellten Generalablaufterminplans, o Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch), o das gemeinsame Aufmaß mit den bauausführenden Firmen und Rechnungsprüfung in AVA, sowie Übergabe des Ergebnisses in Papier- und Dateiform in fehlerlos einlesbarer Form o die technische Abnahme der Technischen Ausrüstung unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Erstellen eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung o die Kostenfeststellung nach dem Vergabestrukturplan des AG, o den Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilabnahmen und Teilnahme daran, o die Übergabe des Objekts an den AG einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe des AG, welche dem AN zur Leistungsphase 8 übergeben werden, wie z. B. Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle, Auflisten der Gewährleistungsfristen o das Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellter Mängel, o Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag, o Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer. Über die gesamten Nachträge von ausführenden Firmen ist eine Excel-Liste nach Vorgabe des AG – die dem AN zur Leistungsphase 8 übergeben werden – zu führen und auf aktuellem Stand zu halten. Vom AG genehmigte Nachträge sind in AVA zu erfassen und die Nachtragspositionen in elektronischer Form (GAEB

  • PDF) an den AG zu übermitteln. o Teilnahme an wöchentlichen Baustellenbesprechungen

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o Mitwirken bei der Erstellung einer Kostenfeststellung nach Gebäuden und Anlagengruppen o Koordination der Tätigkeiten der MSR- Firma mit den anderen am Bau beteiligten Firmen. o Koordination und Mitwirken bei der Datenpunktprüfung und dem Funktionstest der gesamten MSR- Technik des Bauvorhabens zusammen mit dem Planungsbüro, der MSR- Firma und dem MSR-/ GLT- Verantwortlichen der Münchner Wohnen Service GmbH zur Aufschaltung auf die GLT der Münchner Wohnen. Abnahme der gesamten MSR- Anlage.

sowie die übrigen zur Erreichung des Erfolges dieser Leistungsphase erforderlichen Grundleistungen.

1.3 Besondere Leistungen

Der AG beabsichtigt, dem Ingenieur bei Fortführung des Bauvorhabens folgende Besondere Leistungen zu übertragen. Diese Leistungen sind optional, ein Rechtsanspruch auf Übertragung dieser Leistungen besteht nicht!

Leistungsphase 9 Anlagengruppe 1 Leistungsphase 9 Anlagengruppe 2 Leistungsphase 9 Anlagengruppe 3 Leistungsphase 9 Anlagengruppe 8

Leistungen für den Wärmeschutz Der AG überträgt dem Ingenieur Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach dem bei Errichtung des Bauvorhabens geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einschließlich des Energieausweises und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften.

Überprüfen der Leistungsverzeichnisse: Überprüfen der nicht durch den AN erstellten Leistungsverzeichnisse auf Übereinstimmung mit der Werk- und Detailplanung sowie mit der Bemusterung; hierbei hat lediglich eine Prüfung auf Vollständigkeit der Leistungsinhalte zu erfolgen (keine Massenprüfung, sondern nur inhaltlich) (zu LPH 6, wenn diese nicht beauftragt wird)

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beschleunigte Rechnungsprüfung: Rechnungsprüfung der Abschlagsrechnungen innerhalb von 4 Arbeitstagen. Der Zeitpunkt des Erhalts der gewerblichen Abschlagsrechnungen, sowie der Zeitpunkt der Übergabe der geprüften Abschlagsrechnung an den AG ist in einer fortlaufenden Tabelle zu dokumentieren. Die ausführenden Firmen sind verpflichtet die Abrechnungen auch in elektronischer Form nach Vorgabe des AG abzuliefern. Die Prüfergebnisse sind parallel zur händisch geprüften Originalrechnung über GAEB - Schnittstellen und/oder über AVA – Excel

  • Austauschtabellen an den AG zu übermitteln (Rücksprache mit Projektsteuerung das AG bzgl. Excel-AVA erforderlich) (zu LPH 8, wenn diese beauftragt wird)

automatisierter elektronischer Rechnungsversand: Gewerbliche Abschlags- und Schlussrechnungen gehen seitens der gewerblichen Auftragnehmer der AG per Post zu. Die Eingangsrechnungen werden bauseits gescannt und dem bauüberwachenden Auftragnehmer per Email als pdf-Datei übermittelt. Nach erfolgter Rechnungsprüfung hat der bauüberwachende Auftragnehmer die Prüfrechnung dem AG als pdf-Datei per Mail zuzusenden. Zugehörige Aufmaßblätter, Tageslohnberichte und sonstige Rechnungsnachweise werden der Prüfrechnung nicht beigefügt. Der Auftragnehmer hat sämtliche Abrechnungsnachweise zu sammeln und diese zur Schlussrechnung dem Auftraggeber in Papierform zu übergeben. (zu LPH 8, wenn diese beauftragt wird)

Mindestlohnkontrollen: Im Zuge der Bauleitungstätigkeit sind auf der Baustelle mehrere Kontrollen zur Einhaltung der Mindestlöhne bei den gewerblichen Firmen nach Vorgabe des AG (Anlage 15 des Vertrages) vorzunehmen. (zu LPH 8, wenn diese beauftragt wird)

Raumbuch: Mitwirken beim Aufstellen von Raumbüchern für kommunale bzw. gewerbliche Einrichtungen (Kindertagesstätten u. Ä.) nach Mustervorgabe des AG (zu LPH 3)

Betriebskostenerfassung: Erstellen von Abrechnungsplänen für Heizung, Kalt- und Warmwasser, Absprache mit der Münchner Wohnen Betriebskostenabteilung und dem Heizkostenabrechnungsdienst einschließlich Protokollerstellung in der Leistungsphase 3.

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Fortschreiben der Planunterlagen mit erneuten Absprachen in der Leistungsphase 5 inkl. Angebotsüberprüfung. Terminierung und Überprüfung des Einbaus der Erfassungsgeräte in der Leistungsphase 8 mit Aufmaß- und Rechnungsprüfung.

Erschließung Infrastruktur: Steuerung, Angebots- und Rechnungsprüfung der Energie- und Versorgungsunternehmen innerhalb der Kostengruppe 200.

[bei Sanierung ggf. folgende weitere besondere Leistungen]

Notfallbehebung: Für Notfälle und für Sonn- und Feiertage ist eine permanent erreichbare Mieternotfallnummer anzugeben. Nach Eingang des Notrufs hat der AN binnen einer Stunde die Baustelle mit einem Bauleiter zu besetzen und Maßnahmen für die Abwendung eines Schadens zu ergreifen (zu LPH 8, wenn diese beauftragt wird)

Mieterbetreuung: Anteilige Mieterbetreuung in Abstimmung mit dem AG (z. B. für Terminvereinbarungen) (zu LPH 8, wenn diese beauftragt wird)

Terminkoordination der Arbeiten: Terminkoordination zur Ableistung der Arbeiten in den Wohnungen zwischen den Mietern und ausführenden Firmen. Je einzelner Mieteinheit (Mietpartei) ist ein gesondertes zeitnahes Leistungs- und Gesprächsprotokoll zu führen, welches zum Abschluss der Maßnahme dem Mieterakt zugeführt wird. (zu LPH 8, wenn diese beauftragt wird)

Wohnungsbegehungen: Wohnungsbegehungen inkl. Auswertung der Ergebnisse sowie Dokumentation in digitaler Form und einen farbigen Papierausdruck (im Sinne des beigefügten Musters) (zu LPH 1-5, auch wenn diese nicht beauftragt sind)

technische Bestandsaufnahme: Technische Bestandsaufnahme des Gebäudes zur Festlegung der notwendigen Maßnahmen zur mangelfreien Erfüllung des Planungsauftrages (vor Planungsbeginn)

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2 Vertragsbestandteile

2.1 Folgende Unterlagen gelten als Vertragsbestandteile: Anlage Nr.: Vorläufige Honorarberechnung 1 Vollmacht für Ausführung der Leistungsphase 8 2

Anlagen in digitaler Form Anlage Nr.

Aufgabenbeschreibung 3

Machbarkeitsstudie 4

Bestandspläne 5

Pläne Nachbar 6

Lageplan 7

Vermessung 8

Sparten 9

Schadstoffuntersuchung Bestand 10

Förderbestimmungen 11

Planungsrichtlinien 12

CAD-Richtlinien 13

Kostenstrukturplan 14

Arbeitsanweisung Mindestlohnkontrolle 15

Datenschutzverpflichtungen 16

Verhaltenskodex des Münchner Wohnen 17

Produktneutralität 18

Die Vertragsbestandteile ergänzen und konkretisieren einander und sind im Rahmen der Leistungserbringung durch den AN stets als sinnvolles Ganzes mit dem Ziel der Umsetzung des Bauvorhabens und der Erreichung der Vertragsziele zu verstehen.

Der AN ist verpflichtet, die Vertragsbestandteile und sonstige, eventuell auch künftig beigebrachte Vorgaben des AG jeweils fachlich und in sich und untereinander auf etwaige Widersprüchlichkeit und/oder Lückenhaftigkeit hin zu überprüfen. Bei evtl. Widersprüchen/Lücken hat der AN auf diese unverzüglich in Textform hinzuweisen und eine Entscheidung des AG herbeizuführen.

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2.2 Für die rechtlichen Bestandteile des Vertrages gelten, bei Widersprüchen in folgender Reihen- und von oben nach unten absteigender Rangfolge:

2.2.1 dieser Vertrag

2.2.2 die einschlägigen Vorschriften des BGB; § 650e BGB gilt nicht.

2.2.3 die Vorschriften der HOAI in der bei Begründung dieses Vertragsverhältnisses gültigen Fassung; dies gilt auch für Leistungen, die, etwa im Rahmen der Beauftragung oder als Optionsleistungen, erst später und damit eventuell zu einem Zeitpunkt beauftragt werden, zu dem eine geänderte Fassung der HOAI gilt; soweit jedoch eine geänderte Fassung der HOAI auch für bereits zuvor begründete Vertragsverhältnisse verordnungsrechtlich zwingend gilt, bleibt dies unberührt.

2.3 Grundlagen des Vertrages sind alle für den Vertragsgegenstand und für das Bauvorhaben einschlägigen gesetzlichen, öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften, Richtlinien sowie technischen Bestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik und Planungs- und Baukunst und der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit, auch hinsichtlich der späteren Unterhaltungs- und Betriebskosten. Ferner ist den Leistungen zugrunde zu legen, dass der AG zur Beachtung der vergaberechtlichen und ggf. fördermittelrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist.

2.4 Die Bedingungen dieses Vertrages gelten für die bei Beauftragung vereinbarten Leistungen, für später übertragene Leistungen im Rahmen der Beauftragung sowie für ursprünglich nicht vereinbarte aber zu einem späteren Zeitpunkt übertragene Leistungen.

3 Projektleitung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer wird wie folgt vertreten:

Projektleitung: _______________________

Stellvertretung:_______________________

Ein Wechsel der Projektleitung und/oder deren Stellvertretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG möglich. Der AG kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Im Falle von erheblichen Dissonanzen oder Vertrauensstörungen kann der AG das Auswechseln von leitenden Mitarbeitern des AN verlangen.

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4 Aufgaben und Pflichten des Ingenieurs

4.1 Erfolgsbezogenheit des Vertrages

4.1.1 Der Ingenieur schuldet zu dem vereinbarten Honorar alle zur Erreichung des Erfolges, insbesondere bestimmt durch die Planungsziele, erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere soweit sie den Grundleistungen der HOAI entsprechen. Er ist verpflichtet, für das in Ziff. 1 dieses Vertrages genannte Bauvorhaben sämtliche erforderlichen und zweckmäßigen Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, soweit sie sich aus dem beauftragten Vertragsinhalt und – umfang und den Bestandteilen dieses Vertrages oder aus seiner Sachwalterstellung ergeben. Hierbei hat der Ingenieur insbesondere die nachfolgend und in Ziff. 1 genannten und beauftragten Leistungen zu erbringen. Die dort genannten Leistungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen die vom Ingenieur in jedem Fall zu erfüllenden Mindestanforderungen an eine vertragsgemäße und mangelfreie Leistungserbringung zur Herbeiführung des geschuldeten Werkerfolges und der vereinbarten Beschaffenheit gemäß den definierten Planungszielen dar. Dies gilt insbesondere für die Grundleistungen gemäß Anlage 15.1 zu § 55 HOAI. Die vom Ingenieur geschuldeten Leistungen umfassen daher auch nicht eigens aufgelistete Tätigkeiten, die zur Erreichung der Vertragsziele erforderlich sind oder werden und die im Vertrag nicht beschrieben werden bzw. nicht beschrieben werden konnten.

Als Teilerfolge, die der Ingenieur erreichen muss, werden insbesondere vereinbart:

4.1.2 Einhaltung der Kostenobergrenze(n):

In den Kostenobergrenzen sind keine projektspezifischen Sonderkosten enthalten. Diese sind vor Ausführung in Abstimmung mit dem AG festzulegen. Die Parteien vereinbaren folgende Kostenobergrenzen:

4.1.2.1 Wohnen:

Dem AN ist bekannt, dass der AG zur Realisierung des Bauvorhabens Fördermittel in Anspruch nimmt. Die Fördergrenze gemäß den Bestimmungen der WFB (Stand 2026) liegt bei

EUR 3.250/m² Wohnfläche (inkl. USt.)

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für die Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 (Oktober 2025). Hiervon entfällt auf die Leistung bei der TGA HLS ein Anteil von 15 %, mithin ein Betrag von EUR 487,50 m² Wohnfläche (inkl. USt.). Dieser Betrag wird als Kostenobergrenze vereinbart.

Es wird eine Kostenobergrenze von

EUR /m² Wohnfläche (inkl. USt.)

bei der energetischen Sanierung inkl. Balkonanbau für die Kostengruppen 200 und 700 (DIN 276, Oktober 2025) vereinbart.

Bei Aufstockung und Teilumbau sowie notwendige Stellplätze erhöht sich die Kostenobergrenze auf

EUR /m² Wohnfläche (inkl. USt.).

4.1.2.2 Tiefgarage:

Für die Tiefgarage stehen Gesamtkosten in Höhe von

EUR 35.000 (inkl. USt. von 19%) je Stellplatz

für die Kostengruppen 300 und 400 (DIN 276, Oktober 2025) zur Verfügung. Hiervon entfällt auf die Leistung bei der TGA HSL ein Anteil von 2,3 %, mithin ein Betrag von EUR 736 je Stellplatz (inkl. USt.). Dieser Betrag wird als Kostenobergrenze vereinbart.

4.1.2.3 Gewerbe:

Für Gewerbe stehen Gesamtkosten in Höhe von

EUR /m² Nutzfläche (inkl. USt von 19%)

für die Kostengruppen 300 und 400 (DIN 276, Oktober 2025) zur Verfügung. Hiervon entfällt auf die Leistung bei der TGA HSL ein Anteil von %, mithin ein Betrag von EUR /m² Nutzfläche (inkl. USt.). Dieser Betrag wird als Kostenobergrenze vereinbart.

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4.1.2.4 Kindertagesstätte:

Für die Kindertagesstätte stehen Gesamtkosten in Höhe von

EUR /m² Nutzfläche (inkl. USt von 19%)

für die Kostengruppen 300 und 400 (DIN 276, Oktober 2025) zur Verfügung. Hiervon entfällt auf die Leistung bei der TGA HSL ein Anteil von 15%, mithin ein Betrag von EUR /m² Nutzfläche (inkl. USt.). Dieser Betrag wird als Kostenobergrenze vereinbart.

Der AG ist berechtigt, die Kostenobergrenzen nach Vorlage der Kostenschätzung und der Kostenberechnung neu zu definieren.

4.1.3 Die Einhaltung von vereinbarten Kostenobergrenzen hat für den AG oberste Priorität. Der AN verpflichtet sich vor diesem Hintergrund ausdrücklich, seine Pflichten, insbesondere diejenigen zur Kostenermittlung und –überwachung, ordnungsgemäß und mit dieser Vorgabe durchzuführen und den AG von Kostensteigerungen unverzüglich zu informieren, sobald diese erkennbar sind. Der AN ist verpflichtet, dem AG bei erkennbaren Kostensteigerungen Vorschläge zu Kosteneinsparungsmöglichkeiten zu unterbreiten. Die Vorschläge müssen auch Hinweise zu den Auswirkungen der Einsparungen auf die Qualität und die Termine des Bauvorhabens enthalten.

Der AG ist berechtigt, vereinbarte Kostenobergrenzen jeweils nach Vorlage der Kostenschätzung und der Kostenberechnung gem. § 315 BGB neu zu definieren.

Der AN schuldet weiter:

4.1.4 Bedarfsgerechte, rechtzeitige Fertigung der Kostenermittlungen entsprechend dem Leistungsbild in Anlage 15.1 zu § 55 HOAI nach den Vorgaben des Kostenstrukturplans der Münchner Wohnen i. V. m. der DIN 276 (Oktober 2025) unter Berücksichtigung einer Aufteilung nach der Projektstruktur

4.1.5 Fortlaufendes Koordinieren und Integrieren der Planungs- und Kostenermittlungsbeiträge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten in die Planung des AN.

4.1.6 Einhaltung der vereinbarten Termine gem. nachfolgendem Planungsterminplan, wobei die Parteien die folgenden Termine als Vertragsfristen vereinbaren, soweit eine entsprechende Beauftragung der unten stehenden Leistungen erfolgt ist oder aber zu einem späteren Zeitpunkt gemäß der Regelung unter Ziffer 4.2.1 dieses Vertrages erteilt wird:

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  1. Planungsbeginn: Ab Beauftragung

  2. Leistungsphase 1 wird bis fertig gestellt.

  3. Leistungsphase 2 wird bis ca. 15.09.2027 fertig gestellt.

  4. Leistungsphase 3 wird bis ca. 01.01.2028 fertig gestellt.

  5. Leistungsphase 4 (Einreichung des Bauantrags) bzgl. Anlagengruppe 1 wird bis ca. 31.10.2028 (Einreichung des Bauantrags bis ca. 01.03.2028) fertig gestellt.

  6. Leistungsphase 5 wird bis ca. 31.03.2029 fertig gestellt.

  7. Fertigstellung der Leistungsbeschreibungen:

  8. Fertigstellung der Maßnahme bis: ca. 31.08.2031

4.1.7 Einhaltung der Planungsrichtlinien (Anlage 12), sofern Vertragsbestandteil, und des damit vorgegebenen Qualitätsstandards

4.1.8 Schallschutz mindestens nach den Höchstsätzen der DIN 4109.

4.1.9 Größtmögliche Wirtschaftlichkeit auch hinsichtlich der späteren Unterhalts- und Betriebskosten

4.1.10 Schaffung der Behindertengerechtigkeit, Barrierefreiheit nach Vorgabe des Projektleiters.

4.1.11 Einhaltung der CAD-Richtlinien (Anlage 13), sofern Vertragsbestandteil. Der letzte Planstand ist dem AG in Papierform und in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.

4.2 Leistungsumfang und –inhalt; stufenweise Beauftragung

4.2.1 Mit Unterzeichnung dieses Vertrages werden zunächst

die Leistungen der LPH 1 und 2 gemäß Ziff. 1.1 die Leistungen der Stufe gemäß Ziff. 1.2 folgende Besondere Leistungen gemäß Ziff. 1.3: 

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beauftragt und abgerufen.

Der AG ist berechtigt, dem AN weitere Leistungen ganz oder teilweise durch spätere, gesonderte, schriftliche Beauftragung zu übertragen. Zur Klarstellung: Der AG ist auch befugt, die weitere Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder einzelne Abschnitte der Maßnahme zu beschränken. Der AN verpflichtet sich bereits heute dazu, die weiteren Leistungen nach entsprechender Beauftragung durch den AG zu erbringen, sofern sie ihm spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der letzten Teilleistung aus der letztbeauftragten Stufe in Auftrag gegeben werden. Ansonsten ist der AN in seiner Entscheidung frei, ob er die weiteren Leistungen zu den vereinbarten Honoraren ausführen möchte. Der AN ist verpflichtet, den AG mit einem Vorlauf von 4 Wochen vor Ablauf der vorstehenden Sechsmonatsfrist in Schriftform auf den bevorstehenden Ablauf der Frist hinzuweisen. Darüber hinaus hat der AN den AG zur Vermeidung von Störungen im Planungs- und Projektablauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Abrufs weiterer Leistungen in Schriftform hinzuweisen.

Aus einer solchen stufen- und abschnittsweisen Beauftragung und/oder dem Ausbleiben einer Beauftragung von weiteren Leistungen kann der AN keine Erhöhung seines Honorars ableiten oder sonstige Ansprüche (insb. nach § 8 Abs. 2 Satz 3 HOAI oder Entschädigung nach § 642 BGB oder § 648 BGB) geltend machen.

Ein Rechtsanspruch des AN auf Übertragung weiterer Leistungen bzw. Stufen besteht nicht.

4.2.2 Der AN hat die Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Der Einsatz eines Nachunternehmers ist gestattet, sofern der Nachunternehmer und die von ihm zu erbringenden Teilleistungen bereits im eingereichten Angebot vom AN benannt und dies vom AG zugelassen wurde. Eine Übertragung auf weitere Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Ein Verstoß stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne der Ziff. 14.2 dar, den der AN zu vertreten hat.

4.3 Kosten

4.3.1 Die zeit- und bedarfsgerechte Mitwirkung an der Kostenermittlung und -kontrolle stellt einen eigenständigen und wesentlichen, vom Ingenieur geschuldeten Werkerfolg dar. Die Kostenkontrolle hat schriftlich im Rahmen der beauftragten Leistungsphasen der HOAI zu erfolgen, denen sie dort bzw. vorrangig in Ziff. 1 dieses Vertrages

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zugeordnet ist. Die Kostenschätzung ist mit der Kostenberechnung und letztere mit den bepreisten Leistungsverzeichnissen nach Anlage 15.1 HOAI, LPH 7 d). Abweichungen sind nachvollziehbar zu begründen, bei erkennbaren Kostensteigerungen sind vom AN unverzüglich sinnvolle Maßnahmen zur Erzielung von Einsparungen zu prüfen und vorzuschlagen, um dem AG Reaktionsmöglichkeiten zu schaffen.

4.3.2 Der Kostenermittlung ist der Kostenstrukturplan der Münchner Wohnen i. V. m. der DIN 276 (Oktober 2025) sowie eine Aufteilung nach der Projektstruktur zugrunde zu legen. Dies gilt sowohl für die vom Ingenieur zu erbringende Leistung als auch für die Honorarermittlung.

4.3.3 Die Einhaltung von gem. Ziffer 4.1.2 vereinbarten Kostenobergrenzen im Rahmen der beauftragten Leistungen wird als Beschaffenheit der geschuldeten Leistungen und als eigenständiger Werkerfolg vereinbart. Seine Nichteinhaltung stellt einen Werkmangel dar. Eine Baukostengarantie seitens des AN ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.

Der AN haftet im Hinblick auf die Kostenobergrenze nicht für Pflichtverletzungen von Dritten, es sei denn, deren Pflichtverletzungen sind ihm nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (z. B. Subplaner als Erfüllungsgehilfen) zuzurechnen oder ihn treffen eigene Leistungspflichten (z. B. Koordinations-, Prüf- und Hinweispflichten) im Zusammenhang mit der Leistung Dritter.

4.4 Sachwalterstellung des Ingenieurs

Der Ingenieur ist Sachwalter des AG. Er wird den Auftraggeber daher in allen mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Angelegenheiten beraten und aufklären, soweit sein Leistungsbereich (insbesondere Technische Gebäudeausrüstung und damit zusammenhängender Wärme-, Brand- und Schallschutz) davon betroffen ist. Der AN wird gegenüber Dritten ausschließlich die Interessen des AG wahrnehmen und vertreten und den AG informieren, wenn er den Interessen des AG gegenläufige Entwicklungen im Projektverlauf wahrnimmt.

4.5 Vollmacht des Ingenieurs

Soweit es seine Aufgaben erfordern, ist der Ingenieur berechtigt und verpflichtet, die Rechte des AG zu wahren, insbesondere hat er den am Projekt Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. Der Umfang der Bevollmächtigung des Ingenieurs ist in Anlage 2 geregelt.

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4.6 Informationspflichten des Ingenieurs

4.6.1 Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat der Ingenieur die Pflicht, den AG schriftlich über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Diese Pflicht besteht auch noch nach Abschluss des Bauvorhabens.

4.6.2 Wenn erkennbar wird, dass Kostenobergrenzen überschritten werden, ist der Ingenieur verpflichtet, den AG unverzüglich – schriftlich – zu unterrichten.

4.6.3 Der Ingenieur ist verpflichtet, über sämtliche Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit diesem Auftrag bekannt werden, während des Bestehens und nach der Beendigung dieses Vertrages Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere darf er nicht die Namen der für die Ausschreibung ausgewählten Firmen oder Unterlagen/Informationen im Zusammenhang mit der Ausschreibung oder dem Preisfindungsverfahren an Dritte weitergeben. Zuwiderhandlungen verpflichten den Ingenieur zum Schadensersatz und stellen einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne der Ziffer 14.2 dar, den der Ingenieur zu vertreten hat.

4.6.4 Anordnungen, Informationen und Vorleistungen des AG, der vom AG beauftragten Architekten und Sonderfachleute oder eines Dritten hat der Ingenieur sorgfältig zu prüfen und den AG ausdrücklich auf die darin enthaltenen Fehler hinzuweisen, die er mit dem von ihm als Gebäudetechnikplaner zu erwartenden Kenntnisstand erkennen kann. Der Ingenieur hat dem Auftraggeber etwaige Bedenken gegen die von ihm bei der Leistungserbringung zu Grund zu legenden Vorgaben etc. unverzüglich – schriftlich – mitzuteilen, zu begründen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

5 Änderungen / Erweiterungen

5.1 Der AG ist jederzeit befugt, Änderungen, Erweiterungen und Wiederholungen von Leistungen (auch Besondere Leistungen) des AN anzuordnen (künftig insgesamt nur „Änderungen“ genannt). Die Anordnung von Änderungen durch den AG bedarf der Schriftform. Der AN ist zur Erbringung dieser vom AG angeordneten Leistungsänderungen verpflichtet, soweit er dem AG nicht nachweist, dass die Erbringung dieser Leistungen unmöglich oder für ihn unzumutbar ist.

Wird die Unzumutbarkeit aus betriebsinternen Vorgängen oder Umständen beim AN hergeleitet, so trägt dieser dafür die Beweislast.

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§ 650b Abs. 2 Satz 1 1. HS BGB gilt nicht, die Parteien verzichten einvernehmlich auf eine Einigungsphase, um im Zusammenhang mit Änderungsanordnungen Verzögerungen im Planungs- und Bauablauf zu vermeiden. Ungeachtet dessen streben die Parteien die Herstellung des Einvernehmens über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass unterschiedliche Vorschläge oder Ausarbeitungen des AN in gestalterischer, konstruktiver, funktionaler oder wirtschaftlicher Hinsicht während der Erstellung der Planung und vor Abschluss der einzelnen Planungsphasen zum normalen, durch das vereinbarte Honorar abgegoltenen Leistungsumfang des AN gehören und deshalb von vornherein nicht als Änderungen anzusehen sind. Derartige Alternativen sind etwa unterschiedliche gestalterische oder technische Lösungsansätze im Rahmen einer Planung als dynamischer Prozess mit hohem Abstimmungsbedarf. Hierzu gehört auch, dass bestimmte Ansätze auch wieder verworfen und neu durchdacht werden.

5.2 Der AN erhält in Fällen der schriftlichen Änderungsanordnung des AG nach vorstehender Ziffer 5.1 eine zusätzliche Vergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  • Vorrangig ist stets eine zwischen den Parteien getroffene Einigung über die Änderungsleistung und die sich daraus ergebende Mehr- oder Mindervergütung. Die Parteien können sich insbesondere auch darauf verständigen, dass die Abrechnung auf der Grundlage des nachgewiesenen und angemessenen Zeitbedarfs nach den vereinbarten Stundensätzen dieses Vertrages erfolgen kann. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform.

  • Entsprechend § 650q Abs. 2 BGB (in der im Oktober 2020 verabschiedeten Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze) gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden.

  • Im Übrigen gilt § 650c BGB entsprechend.

Der AN ist verpflichtet, vor Beginn der Ausführung dem AG schriftlich den entsprechenden Mehrvergütungsanspruch dem Grunde nach anzukündigen und

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eine prüfbare Aufstellung über die geänderte oder zusätzliche Vergütung zu übermitteln.

Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für die Änderungsleistung besteht nicht, wenn deren Ausführung oder Notwendigkeit vom AN zu vertreten ist.

5.3 Dem AG steht auch ein Anordnungsrecht hinsichtlich sonstiger Umstände, insbesondere hinsichtlich der Ausführungszeit (insbesondere Neuordnung von Abläufen und Beschleunigungsmaßnahmen) zu. Für die Vergütung des AN gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 5.2 entsprechend.

5.4 Dem AG steht auch ein Anordnungsrecht hinsichtlich der Kostenvorgaben gem. § 315 BGB zu.

6 Beteiligung von Sonderfachleuten

6.1 Der Ingenieur schuldet nicht die rechtliche Betreuung des Bauvorhabens. Die Ausarbeitung von Verträgen mit den Baubeteiligten und rechtsgeschäftlichen Vorbemerkungen zu den Leistungsverzeichnissen etc. obliegt dem Auftraggeber. Diese sind ausdrücklich nicht vertragliche Leistung des Ingenieurs. Nebenleistungen im Sinne des § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz erbringt der AN jedoch soweit dies zur Erreichung des Werkerfolges oder der Projektziele erforderlich oder dienlich ist.

6.2 Der Ingenieur hat den AG darüber hinaus über die Notwendigkeit des Einsatzes von weiteren Sonderfachleuten zu beraten und die von den Architekten und den Sonderfachleuten erbrachten Leistungen fachlich und zeitlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten. Der Ingenieur erhält vom AG eine Projektbeteiligtenliste sobald und soweit diese schon beauftragt wurden.

6.3 Der Ingenieur ist, soweit damit keine Geheimhaltungsinteressen des AG verletzt werden, berechtigt und verpflichtet, weiteren Projektbeteiligten jederzeit die für die Durchführung der Leistungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in die Unterlagen zu gestatten. Darüber hinaus ist er berechtigt, Auskünfte bei den weiteren Projektbeteiligten und sonstigen Dritten (etwa Nachbarn oder Behörden) einzuholen und deren Unterlagen einzusehen. Der Auftraggeber wird bei der Beauftragung der weiteren Projektbeteiligten darauf hinwirken, dass diesen entsprechende Verpflichtungen auferlegt werden.

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6.4 Treten während der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen den fachlich Beteiligten und dem Ingenieur auf, so hat dieser den AG umfassend zu beraten, dem AG unter Abwägung aller Risiken und Zielkonflikte das aus seiner Sicht korrekte Vorgehen zu empfehlen und unverzüglich schriftlich die Entscheidung des AG herbeizuführen. Eine Entscheidung des AG beseitigt oder vermindert nicht die Pflicht des AN zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung.

7 Termine

7.1 Die Leistung ist innerhalb der in Ziff. 4.1.6 vereinbarten Fristen und Terminen zu erbringen.

7.2 Der AG ist berechtigt, schriftlich eine Unterbrechung der Leistungserbringung des Ingenieurs (Planungs- oder Ausführungsstopp) anzuordnen. Dauert der Planungsstopp länger als 6 Monate, erhält der Ingenieur für den Zeitraum ab dem 7. Monat der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe der nachgewiesenen, rein projekt- und zeitbezogenen Vorhaltekosten; die Ersparnis von Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind anzurechnen, § 642 Abs. 2 BGB. Weitergehende Ansprüche des Ingenieurs – mit Ausnahme des Kündigungsrechts gem. dem nachfolgenden Absatz – sind ausgeschlossen.

Der Ingenieur kann den Vertrag gem. § 643 BGB kündigen, wenn der AG nicht innerhalb von 24 Monaten nach Planungsstopp die Wiederaufnahme der Leistungen unter Angabe eines konkreten Zeitpunktes hierfür anordnet, der nicht später als drei Monate nach Zugang der Anordnung der Wiederaufnahme der Leistungen liegen darf.

Die Anordnung der Wiederaufnahme der Leistung durch den AG soll eine Vorlaufzeit von mindestens drei Wochen vorsehen.

8 Vergütung

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und im Übrigen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der bei Begründung dieses Vertragsverhältnisses gültigen Fassung, insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften.

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Die Parteien treffen folgende Vergütungsvereinbarung in Textform gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI:

8.1 Vergütung der Grundleistungen

Honorarberechnung gemäß HOAI und nachfolgender Berechnungsparameter

8.1.1 Grundlagen des Honorars

Grundlagen des Honorars des Ingenieurs für die nach Ziffer 1.1 sowie ggf. 1.2 des Vertrages übertragenen Grundleistungen sind:

8.1.1.1 Honorarzone nach § 56 HOAI

Anlagengruppe 1 Abwasser, Wasser- und Gasanlagen: II Anlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen II Anlagengruppe 3 Lufttechnische Anlagen II Anlagengruppe 8 Gebäudeautomation III

8.1.1.2 Honorarsatz

Basis für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 56 Absatz 1 HOAI Basis für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 56 Absatz 1 HOAI, zzgl: % der Differenz zum oberen Honorarsatz

8.1.1.3 Bewertung der vorgesehenen Leistungen (vgl. § 55 HOAI) der Anlagengruppen 1, 2 und 3:

LPH 1 Grundlagenermittlung: 1 % (HOAI: 2 %) LPH 2 Vorplanung: 9 % (HOAI: 9 %) LPH 3 Entwurfsplanung: 17 % (HOAI: 17 %) LPH 4 Genehmigungsplanung: 2 % (HOAI: 2 %) (nur für Anlagengruppe 1) LPH 5 Ausführungsplanung: 22 % (HOAI: 22 %) LPH 6 Vorbereitung der Vergabe: 7 % (HOAI: 7 %) LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe 2,5 % (HOAI: 5 %) LPH 8 Objektüberwachung 35 % (HOAI: 35 %) LPH 9 Objektbetreuung und Dokumentation 1 % (HOAI: 1 %) Gesamtleistung: 96,5 % (HOAI: 100%)

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Weil das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchplänen nicht in Auftrag gegeben wurde, wird die Leistungsphase 5 mit einem Abschlag von % (HOAI: 4 %) bewertet, § 55 Abs. 2 HOAI

Weil das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wurde, wird die Leistungsphase 5 mit einem Abschlag von % (HOAI: 4 %) bewertet, § 55 Abs. 2 HOAI

Die Reduzierung in der Leistungsphase 1 ergibt sich aus den Vorgaben der Planungsrichtlinien (Anlage 12)

Die Reduzierung in der Leistungsphase 7 ergibt sich aus dem reduzierten Leistungsbild gemäß Ziffer 1.1 dieses Vertrages

8.1.1.4 Bewertung der vorgesehenen Leistungen (vgl. § 55 HOAI) der Anlagengruppen 8:

LPH 2 Vorplanung: 9 % LPH 3 Entwurfsplanung: 17 % LPH 5 Ausführungsplanung: 18 % LPH 8 Objektüberwachung 35 % LPH 9 Objektbetreuung 1 % Gesamtleistung: 80 %

Die reduzierten Sätze in den Leistungsphasen ergeben sich aus dem reduzierten Leistungsbild gemäß Ziffer 1.2.

8.1.1.5 Zu- und Abschläge

Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen gem. Ziffer 8.1.1.3 und Ziffer 8.1.1.4 wird ein Zuschlag /Abschlag in Höhe von vereinbart:

8.1.1.6 Zuschlag für Umbau und Modernisierung, § 56 Abs. 5 HOAI %

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8.1.2 Anrechenbare Kosten

8.1.2.1 Die anrechenbaren Kosten richten sich nach § 54 HOAI und sind gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 HOAI unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung von Oktober 2025 zu ermitteln.

8.1.2.2 Bis zur Erstellung der Kostenberechnung bzw. wenn es bei vorzeitiger Vertragsbeendigung etc. oder weil dem Ingenieur die entsprechende Stufe nicht mehr in Auftrag gegeben wird, während der Vertragslaufzeit nicht zu der Erstellung der Kostenberechnung kommt, erfolgt die Honorarermittlung auf Grundlage der Kostenschätzung.

Kostenschätzung und Kostenberechnung sind entgegen § 2 Abs. 10 und Abs. 11 HOAI jeweils bis zur dritten Ebene der Kostengliederung zu ermitteln.

Pauschalhonorar

Die Parteien vereinbaren folgendes Pauschalhonorar:

Die Grundleistungen gemäß Ziff. 1.1 werden, soweit beauftragt, wie folgt pauschal vergütet:

Grundlagenermittlung: Pauschal: EUR netto Vorplanung: Pauschal: EUR netto Entwurfsplanung: Pauschal: EUR netto Ausführungsplanung: Pauschal: EUR netto Vorbereitung der Vergabe: Pauschal: EUR netto Mitwirken bei der Vergabe: Pauschal: EUR netto Objektüberwachung: Pauschal: EUR netto

Gesamtleistung: Pauschal: EUR netto

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Die Grundleistungen gemäß Ziff. 1.2 werden, soweit beauftragt, wie folgt pauschal vergütet:

Vorplanung: Pauschal: EUR netto Entwurfsplanung: Pauschal: EUR netto Ausführungsplanung: Pauschal: EUR netto Objektüberwachung: Pauschal: EUR netto

Gesamtleistung: Pauschal: EUR netto

8.2 Besondere Leistungen, Stundenlohnarbeiten

8.2.1 Besondere Leistungen gem. Ziff. 1.3

8.2.1.1 die in Ziff. 1.3 genannten optionalen Besonderen Leistungen werden wie folgt honoriert:

Leistungsphase 9 Anlagengruppe 1 Pauschal: EUR netto Leistungsphase 9 Anlagengruppe 2 Pauschal: EUR netto Leistungsphase 9 Anlagengruppe 3 Pauschal: EUR netto Leistungsphase 9 Anlagengruppe 8 Pauschal: EUR netto Leistungen für den Wärmeschutz Pauschal: EUR netto Überprüfen der Leistungsverzeichnisse Pauschal: EUR netto beschleunigte Rechnungsprüfung Pauschal: EUR netto automatisierter elektronischer Rechnungsversand Pauschal: EUR netto Mindestlohnkontrollen Pauschal: EUR netto Notfallbegehungen Pauschal: EUR netto Raumbuch Pauschal: EUR netto Betriebskostenerfassung Pauschal: EUR netto

Mieterbetreuung

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Pauschal: EUR netto Terminkoordination der Arbeiten Pauschal: EUR netto Wohnungsbegehungen Pauschal je Wohnung: EUR netto technische Bestandaufnahme Pauschal: EUR netto Erschließung Infrastruktur Pauschal: EUR netto

8.2.2 Stundenlohnarbeiten

Sollten die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt vereinbaren, dass bestimmte besondere Leistungen nach Stundenaufwand abgerechnet werden, so gelten für diese der nachfolgend vereinbarten Stundensätze.

(1) Für den Büroinhaber, Geschäftsführer, Projektleiter: Euro/Stunde (2) Für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter (3) fallen: Euro/Stunde (3) Für Technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen: Euro/Stunde

Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Stunden sind 14-tägig Listen einzureichen, die die Zeit der Leistungserbringung und den in diese Zeit fallenden Leistungsgegenstand genau beschreiben.

Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG gilt nicht als Anerkenntnis von Vereinbarungen oder Ansprüchen. Es bleibt dem AG stets die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. Mit der Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln werden nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen vorerst festgestellt. Auch spätere Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit des notierten Aufwandes bleiben dem AG vorbehalten.

Zur prüfbaren und schlüssigen Darlegung der nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütung bedarf es nach der Vereinbarung der Parteien insbesondere der Darstellung und Differenzierung, welche Zeit jeweils für welche

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Tätigkeit und an welchen Tagen angefallen ist und der Darlegung, dass dies außerhalb der Preisvereinbarung im Übrigen liegt.

8.3 Nebenkosten

Sämtliche nach § 14 HOAI erstattungsfähige Nebenkosten (mit Ausnahme der Kosten für die Bereitstellung eines Baustellenbüros) werden wie folgt vergütet

8.3.1 Die Nebenkosten werden pauschal vergütet mit % des dem AN zustehenden Honorars netto.

8.3.2 Für die Bereitstellung und Lieferung von Plänen, Planunterlagen und sonstigen zeichnerischen Darstellungen für die Baustelle (beteiligte Handwerker, Bauunternehmer etc.) wird im Rahmen der Leistungsphase 5 entsprechend der erforderlichen Planzahl und Fertigungen eine pauschale Vergütung entsprechend § 632 Abs. 2 BGB festgelegt. Der AG kann eine prüfbare Abrechnung nach den dem AN entstandenen Ist-Kosten verlangen.

8.4 Mehrwertsteuer

8.4.1 Der Auftraggeber erstattet dem Ingenieur nach Maßgabe des § 16 HOAI die auf die Vergütung und die Nebenkosten anfallende gesetzliche Umsatzsteuer.

8.4.2 Die anrechenbaren Kosten sind in der Kostenermittlung gem. DIN 276 einschließlich Umsatzsteuer anzugeben, dem Honorar jedoch, sofern nicht ohnehin ein Pauschalhonorar vereinbart ist, ohne diese zugrunde zu legen.

9 Abrechnung der Leistungen / Zahlungen

9.1 Das Honorar für die einzelnen Stufen, für die besonderen Leistungen und zusätzlichen Leistungen wird nicht fällig, bevor der Ingenieur sie vertragsgemäß erbracht, die jeweilige Kostenermittlung rechtzeitig sowie vertragsgemäß durchgeführt und eine prüffähige Honorarrechnung für diese Leistungen überreicht hat, nicht jedoch vor ordnungsgemäßem Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes gem. Ziff. 12 des Vertrages.

9.2 Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder (siehe § 15 S. 2 HOAI) in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.

Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen tritt nicht vor Ablauf einer Prüfungsfrist von 30 Kalendertagen nach Vorlage einer prüfbaren Abschlagsrechnung unter

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Ausweisung der Umsatzsteuer ein, nicht jedoch vor ordnungsgemäßem Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes gem. Ziff.12 des Vertrages.

9.3 Die Fälligkeit der Schlusszahlung tritt gemäß § 15 S. 1 HOAI i.V.m. § 650g Abs. 4 BGB (jedoch ohne Geltung des § 641 Abs. 2 BGB) und Ablauf einer angemessenen Prüffrist von nicht unter einem Monat bis zu höchstens 2 Monaten ein, nicht jedoch vor ordnungsgemäßem Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes gem. Ziff. 12 des Vertrages. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.

Der Einwand der Nichtprüfbarkeit der Schlussrechnung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Schlussrechnung beim AG zu erheben.

Nachforderungen nach einer einmal erteilten Teilschluss- oder Schlussrechnung sind ausgeschlossen, wenn der AG hierauf entsprechende Zahlung geleistet hat und er davon ausgehen durfte, dass der AN mit der Teilschluss- oder Schlussrechnung eine endgültige Bewertung und Abrechnung seiner Leistungen vorgenommen hat. Dies gilt nicht, wenn dem AN erst nach Erteilung der Schlussrechnung Sachverhalte bekannt werden, die ein höheres Honorar rechtfertigen.

9.4 Der AN kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder zur Entscheidung reifen Forderungen aufrechnen; mit anderen Forderungen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist nicht beschränkt, soweit Forderung und Gegenforderung in einem synallagmatischen Verhältnis zueinanderstehen.

9.5 Die Ansprüche des AN gegenüber dem AG auf Bezahlung der vertraglichen Vergütung und der Nebenkosten verjähren in 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die beauftragten Leistungen erbracht sind und dem AG eine (Teil-) Schlussrechnung des AN zugegangen ist oder der AN mit der Erstellung einer (Teil-) Schlussrechnung in Verzug gerät (maßgeblich ist der jeweils früher eintretende Zeitpunkt).

9.6 Rechnungen sind ausschließlich zu adressieren an:

Münchner Wohnen Immobilien 3 GmbH, Gustav-Heinemann-Ring 111, 81739 München

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10 Abnahme, Mängelrechte und Verjährung

10.1 Die Leistungen des AN sind vom AG förmlich abzunehmen, wenn sie vollständig, vertragsgerecht und ohne wesentliche Mängel erbracht worden sind und der AN die Fertigstellung schriftlich angezeigt hat. Die Erörterung oder Freigabe der Ergebnisse einer Leistungsphase stellt keine Abnahme oder Teilabnahme dieser Leistungen durch den AG dar.

Zu § 650g Abs. 1 – 3 BGB (Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme) vereinbaren die Parteien, dass die Terminbestimmung durch den AN in Textform zu erfolgen hat und der AN dem AG in jedem Fall eine zweite Nachfrist in Textform zu setzen hat. Bleibt der AG einem Termin infolge eines Umstands fern, den er nicht zu vertreten hat, so ist es nicht erforderlich, dass er diesen Grund dem AN auch unverzüglich mitteilt.

10.2 Unwesentliche Mängel oder unerhebliche Unvollständigkeiten, insbesondere solche, die den vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Gebrauch des Werkes nur unwesentlich beeinträchtigen oder die hinter der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit zurückbleiben, stehen der Abnahmereife und der Abnahme nicht entgegen. Die Nichterbringung vereinbarter Teilerfolge gilt unter keinen Umständen als unwesentlich oder unerheblich in diesem Sinne.

10.3 Eine stillschweigende Abnahme ist ausgeschlossen.

10.4 Eine fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB findet nur statt, wenn der AN den AG zusammen mit einer Aufforderung zur Abnahme, die der Textform bedarf, auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat. Dieser Hinweis muss ebenfalls in Textform erfolgen.

10.5 Die Parteien vereinbaren zum Begriff der „Fertigstellung“ im Sinne des § 640 Abs. 2 BGB, dass damit die im Wesentlichen mangelfreie Herstellung des Werkes gemeint ist.

10.6 Zu § 650s BGB (soweit für den hiesigen Vertrag überhaupt einschlägig) vereinbaren die Parteien: Der AN kann erst nach Abschluss der Leistungsphase 8, spätestens aber 6 Monate nach Abnahme der letzten Bauleistung gem. § 650s BGB eine Teilabnahme der bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

Im Übrigen hat der AN keinen Anspruch auf Teilabnahmen.

10.7 Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder sonst vertragswidrig erkannt werden, hat der AN auf eigene Kosten durch mangelfreie

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zu ersetzen. Hat der AN den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der AN der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Nach Fristablauf kann der AG, unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche, den Mangel zu Lasten des AN selbst beseitigen (lassen) oder, soweit er gegenüber dem AN die Kündigung mit der Mangelbeseitigungsaufforderung angedroht hat, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

10.8 Die Mängelansprüche gegen den AN verjähren frühestens nach fünf Jahren.

Ist gesetzlich eine längere oder später ablaufende Verjährungsfrist vorgesehen, so gilt diese.

10.9 Die Verjährungsfrist beginnt mit der förmlichen Abnahme der jeweiligen Leistungen.

10.10 Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels am Werk oder für Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt.

11 Gesamtschuldnerische Haftung von AN und bauausführenden Unternehmen

11.1 Liegt auf Seiten des AN neben einem Überwachungsfehler in Bezug auf den gleichen Mangel zusätzlich ein Planungsfehler vor, steht dem AN das Leistungsverweigerungsrecht nach § 650t BGB insofern nicht zu.

11.2 Einer Fristsetzung nach § 650t BGB bedarf es in den in § 636 BGB genannten Fällen nicht.

11.3 Der AN ist in den Fällen des § 650t BGB gegenüber dem AG verpflichtet, ihm in Textform mitzuteilen, welches oder welche der bauausführenden Unternehmen der AN für den betreffenden Mangel fachlich für verantwortlich hält, damit der AG möglichst gegenüber dem tatsächlich fachlich verantwortlichen ausführenden Unternehmen (bzw. den ausführenden Unternehmen) eine entsprechende Frist setzen kann.

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12 Haftpflichtversicherung

12.1 Der AN hat eine angemessene Haftpflichtversicherung für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen während der gesamten Vertragsdauer (einschließlich der Verjährungsfrist für Mängelansprüche) vorzuhalten.

Die jeweiligen Deckungssummen dieser Versicherung müssen, pro Jahr 3-fach maximiert, mindestens betragen:

Für Personenschäden

Bei voraussichtlichen BaukostenDeckungssumme für Personenschäden
bis 4.000.000 EUR1.500.000 EUR
über 4.000.000 EUR bis 10.000.000 Mio. EUR2.000.000 EUR
über 10.000.000 Mio. EUR3.000.000 EUR

Für sonstige Schäden

Bei voraussichtlichen BaukostenDeckungssumme für sonstige Schäden
bis 500.000 EUR250.000 EUR
über 500.000 EUR bis 1.500.000 EUR500.000 EUR
über 1.500.000 EUR bis 4.000.000 EUR1.000.000 EUR
über 4.000.000 EUR bis 10.000.000 EUR2.000.000 EUR
über 10.000.000 EUR bis 25.000.000 EUR3.000.000 EUR
über 25.000.000 EUR5.000.000 EUR

12.2 Zum Nachweis des Versicherungsschutzes ist der Ingenieur verpflichtet, dem AG innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung des Vertrages eine entsprechende aktuelle Bestätigung seines Haftpflichtversicherers mit der Versicherungsnummer zu überreichen.

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12.3 Vor dem Nachweis bestehenden Versicherungsschutzes für Berufshaftpflichtfälle nach den in der Bundesrepublik Deutschland allgemein üblichen Versicherungsbedingungen werden Honoraransprüche des Ingenieurs nicht fällig.

12.4 Der Ingenieur ist zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit der Versicherungsschutz in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht oder in Frage gestellt ist. Dies gilt auch, sofern die pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehenden Deckungssummen aufgebraucht sind oder werden.

12.5 Sofern der Ingenieur den vereinbarten Versicherungsschutz trotz Nachfristsetzung nicht nachweist oder der AG davon Kenntnis erhält, dass der Versicherungsschutz nicht mehr in mindestens der vereinbarten Höhe besteht, ist der AG zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.

13 Urheberrecht

13.1 Der AG ist, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages oder im Falle der Nichtbeauftragung weiterer Leistungen bei vereinbarter Stufen- beauftragung berechtigt, die Planung und/oder das Objekt ohne Mitwirkung des Ingenieurs zu vollenden. Im vertraglich vereinbarten Honorar ist die Übertragung sämtlicher urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse einschließlich der etwaigen Vergütung nach § 32 UrhG enthalten und damit abgegolten.

13.2 Der AG darf die vom Ingenieur erstellten Unterlagen, die Pläne für die Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Ingenieurs nutzen, ändern und verwerten. Die Pläne und Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden. Der AG ist auch berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des Ingenieurs zu ändern, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen, sofern bei einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung die Belange des Urhebers an seiner urheberrechtlich geschützten Planung hinter schutzwürdigen Interessen des AG zurücktreten oder eine Entstellung des Werkes oder eine andere Beeinträchtigung i. S. v. § 14 UrhG nicht zu besorgen ist. In den in Satz 3 genannten Fällen wird der AG den Ingenieur über das Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom AG bestimmten, angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit der Änderung einverstanden ist, sofern sein Werk urheberrechtschutzfähig ist.

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13.3 Der AG darf die Nutzungs-, Änderungs- und Verwertungsrechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.

13.4 Der Ingenieur ist berechtigt, - auch nach Beendigung des Vertrages - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem AG zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Dies gilt nicht, soweit Betriebsgeheimnisse, Sicherheitsanlagen oder sonstige berechtigte Interessen des AG berührt werden können.

13.5 Zur Veröffentlichung der vorgenannten Aufnahmen bedarf der Ingenieur der schriftlichen Zustimmung des AG.

13.6 Der AG ist verpflichtet, Unterlagen nur mit Namensangabe des Ingenieurs zu veröffentlichen, sofern das Werk urheberrechtsschutzfähig ist.

14 Kündigung des Vertrages

14.1 Der AG kann den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise ohne Grund (§ 648 BGB) oder auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen.

14.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn der AG seine Planungs- und/oder Bauabsicht für das geplante Objekt nachhaltig aufgibt oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien auf Grund nach Vertragsschluss eingetretener Umstände erheblich gestört ist oder wenn andere Umstände gegeben sind, die es dem AG unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis mit dem AN fortzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn der AN seine Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt (Eigenantrag des AN oder Antrag von Stellen, die der öffentlichen Hand zuzurechnen sind, wie Steuerbehörden, Kammern, Sozialversicherungsträger) oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden oder die Leistungsfähigkeit des AN aus anderen Gründen so beeinträchtigt ist, dass ein Vertrauen des AG in die weitere vertragsgerechte Erfüllung nicht mehr besteht. Ein weiterer wichtiger Grund für den AG, den Vertrag zu kündigen, liegt ferner dann vor, wenn in diesem Vertrag vereinbarte Kostenobergrenzen (einzelne oder mehrere) nicht nur unwesentlich überschritten werden und dies vom AN allein zu verantworten ist oder von ihm in wesentlichem Umfang mit zu verantworten ist.

14.3 Der AN kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, ein Recht zu Teilkündigungen besteht für ihn nicht. Die Kündigung ist regelmäßig erst zulässig, wenn der AN dem AG ohne Erfolg schriftlich eine angemessene Frist zur

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Vertragserfüllung / Vornahme der Mitwirkungshandlung gesetzt und dabei erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

14.4 Im Übrigen gilt für die Kündigung aus wichtigem Grund § 648a BGB. Zu § 648 Abs. 3 i.V.m. § 314 Abs. 3 BGB vereinbaren die Parteien angesichts der Tragweite einer Kündigung für das Vertragsverhältnis, dass die angemessene Frist regelmäßig jedenfalls nicht unter zwei Wochen beträgt.

14.5 Jedwede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

14.6 Kündigt der AG nach § 648 BGB, so erhält der AN die volle Vergütung, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen sowie des anderweitig erzielten oder böswillig unterlassenen Erwerbs im Sinne des § 648 S.2 BGB.

Der AN ist verpflichtet, etwaige Ersatzeinkünfte („anderweitiger Erwerb“ i.S.d. § 648 S. 2 BGB) wegen einer möglichen anderweitigen Verwendung seiner Arbeitskraft und die seiner Mitarbeiter und Angestellten offen zu legen und sich anrechnen zu lassen. Auf Verlangen des AG hat der AN seine Angaben eidesstattlich zu versichern.

Dem AG steht es frei, einen höheren Abzug wegen anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft des AN oder des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbes gegenüber den Angaben des AN nachzuweisen.

14.7 Hat der AN den wichtigen Grund der Kündigung zu vertreten oder wurde wegen der Nichteinhaltung einer Kostenobergrenze gekündigt, so hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten und nachgewiesenen Leistungen, soweit diese in ihrer Unvollständigkeit mangelfrei und für den AG brauchbar sind. Gegenansprüche des AG bleiben unberührt. Der AG ist in diesem Fall insbesondere berechtigt, die infolge der Kündigung entstehenden Mehrkosten, vor allem aus der Beauftragung Dritter oder solche, die infolge eines Leistungsverzuges des AN entstehen oder entstanden sind, vom AN ersetzt zu verlangen.

14.8 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, so gilt Ziff. 14.6 entsprechend.

14.9 Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der AN seine Arbeiten schnellstmöglich so abzuschließen, dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Übernahme der Leistungen und die Weiterführung der Leistungen und des Bauvorhabens durch einen Dritten möglich sind. Der AN hat dem AG den vollständigen Leistungsstand innerhalb

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von sieben Kalendertagen nach Zugang der Kündigung durch Vorlage aller bereits erbrachten Leistungen (insbesondere Planungsunterlagen) nachzuweisen. Im Übrigen haben beide Parteien die Abwicklung des Vertrages nach Möglichkeit zu fördern, insbesondere dem Interesse einer Partei an einer etwaigen erforderlichen Beweissicherung Rechnung zu tragen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. § 648a Abs. 4 BGB bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass die Terminbestimmung in Textform zu erfolgen hat, die Rechtsfolge des § 648a Abs. 4 Satz 2 BGB nur bei nochmaliger Fristsetzung in Textform eintritt und dass, soweit ein wichtiger Grund für ein Fernbleiben besteht, dieser nicht unverzüglich mitgeteilt werden muss.

15 Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten

15.1 Der AG kann verlangen, dass ihm die genehmigten Bauvorlagen, Pausen der Originalzeichnungen, Bestandspläne und sonstigen Unterlagen ausgehändigt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Ingenieurs ist ausgeschlossen. Dies gilt auch schon während der Bauzeit hinsichtlich der für die Bauausführung, behördliche Abnahmen etc. notwendigen Pläne und Unterlagen.

15.2 Der Ingenieur ist nicht verpflichtet, die Bauunterlagen länger als fünf Jahre nach Abnahme der letzten von ihm erbrachten Leistungen aufzubewahren. Der Ingenieur verpflichtet sich jedoch, die Unterlagen vor deren Vernichtung dem AG anzubieten.

15.3 Unterlässt er dies, ist er dem AG zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der AG Ansprüche Dritten gegenüber nicht verfolgen oder durchsetzen kann, weil ihm hierzu Unterlagen fehlen, die der Ingenieur vernichtet hat, ohne sie dem AG vorher angeboten zu haben.

16 Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Datenschutz

16.1 Die Verwendung vertraulicher Informationen des Auftraggebers ist nur im Rahmen und zum Zwecke der zwischen den Vertragsparteien vertraglich vereinbarten Tätigkeiten zulässig. Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke.

16.2 „Vertrauliche Informationen“ sind wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich oder technisch sensible oder vorteilhafte Informationen des Auftraggebers, die dem

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Auftragnehmer bekannt werden. Vertrauliche Informationen können solche Informationen sein, die in irgendeiner Weise als vertraulich oder gesetzlich geschützt erkennbar bezeichnet werden oder deren vertraulicher Inhalt offensichtlich ist. Hierzu zählen auch Kontaktdaten von Mietern. Der Begriff umfasst sowohl jegliches Anschauungsmaterial wie Unterlagen, Schriftstücke, Notizen, Dokumente, digitale Aufzeichnungen etc. als auch mündliche Mitteilungen.

16.3 „Partei“ i.S. des Vertrages ist sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer, sowie deren verbundene Gesellschaften, Organe, Beschäftigte, Subunternehmer und eventuell sonstige für diese tätigen Dritten, soweit diese einer den Anforderungen des Vertrages entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen

16.4 Der Auftragnehmer darf die vertraulichen Informationen nur für die vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Zwecke nutzen. Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe der Informationen ist nur zulässig, wenn und soweit der Auftraggeber zuvor schriftlich eingewilligt hat.

16.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Beschäftigten auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO)

16.6 Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind (Art. 28 ff DSGVO). Der Auftragnehmer, seine Beschäftigten oder von ihm eingesetzte Dritte sind dazu verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag/der Tätigkeit bekannt werdenden personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben

16.7 Die überlassenen Informationen oder Teile hiervon können an Subunternehmer, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder solche Vertreter weitergegeben

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werden, die zur betreffenden Auftragsdurchführung benötigt werden und von der Vertraulichkeit der gegebenen Informationen unterrichtet und gleichlautend verpflichtet wurden. Die Parteien erklären ausdrücklich, für jegliche schuldhafte Verletzung durch ihre Vertreter einzustehen.

16.8 Nach Erreichung des Vertragszwecks sind alle vertraulichen Informationen datenschutzkonform zu löschen. Dies gilt nicht, soweit eine Verpflichtung zur Aufbewahrung aus Gesetz oder aufgrund behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung besteht.

16.9 Sollte eine Partei Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen entgegen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung weitergegeben wurden, hat die Partei die jeweils andere Partei umgehend zu informieren.

16.10 Den Parteien ist bekannt, dass die wechselseitige Kommunikation in wesentlichen Teilen auch in unverschlüsselter elektronischer Form oder per Transportverschlüsselung (z.B. E-Mail) erfolgen wird und verzichten daher auf das Geltend-machen von Ansprüchen die darauf begründet sind, dass unberechtigte Dritte illegal-en Zugriff auf elektronische Kommunikationsmedien ausüben und damit Kenntnisse von vorbenannten unverschlüsselt elektronisch oder per Transportverschlüsselung übermittelten Daten erlangen.

16.11 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass Verstöße gegen das Datengeheimnis strafrechtlich verfolgt werden können. Sie können auch Anlass zu einer außerordentlichen Kündigung des Auftragsverhältnisses sein. Dem Auftragnehmer ist auch bekannt, dass er bei Verstößen gegen das Datengeheimnis und damit verbundenen Schäden für den Auftraggeber schadensersatzpflichtig sein kann.

17 Regelung über Rechtsnachfolge

Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung auf ein im Sinn des § 15 AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen. Mit Zugang der Bekanntgabe der Rechtsnachfolge scheidet der Auftraggeber mit allen Rechten und Pflichten aus dem Vertrag aus, der Dritte tritt ein. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig dazu, auf Aufforderung einer Partei die Vertragsübernahme unverzüglich in einem schriftlichen Nachtrag zu dem Vertrag festzuhalten.

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18 Schlussbestimmungen

18.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Ansprüche ist München/Stadt.

18.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen.

18.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für ungewollte Vertragslücken.

Auftraggeber:


(Ort, Datum)


(Unterschrift) (Unterschrift)

Auftragnehmer:


(Ort, Datum)


(Unterschrift, Stempel)

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