Planungsleistungen für Krankenhausneubau und Umbauarbeiten in Brilon
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 12.03.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 4
- Erfüllungsregion
- Nordrhein-Westfalen, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 09.03.2026
- CPV-Codes
- Technische Planungsleistungen (71356400)
- Bekanntmachung
- ted.europa.eu
- Bekanntmachungsnummer
- 163412-2026
- Verfahrensnummer
- e0c26f5a-c64c-4217-a45a-88bbd8e3ea75
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die Stadtverwaltung Brilon schreibt im Auftrag des städtischen Krankenhauses Maria Hilf gGmbH Planungsleistungen für einen viergeschossigen Neubau und Umbauarbeiten am Bestandsgebäude aus. Der Neubau soll die Kapazitäten der Kardiologie, Intensivmedizin, komplexen Gastroenterologie, des Operationsbereichs und des Aufwachraums erweitern. Ausgeschrieben sind Architektenleistungen, Planung für Lüftung, Heizung und Sanitär, Elektroplanung sowie Tragwerksplanung in vier Losen. Das Vorhaben befindet sich in Brilon; ein Ausführungszeitraum oder eine Frist ist in den vorliegenden Angaben nicht genannt.
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Leistungsbeschreibung
Neubau zur Erweiterung der notwendigen Kapazitäten der Kardiologie, der Intensivmedizin, der komplexen Gastroenterologie, des OP-Bereiches und des Aufwachraumes 1. Architektenleistungen (Los 1) 2. Lüftung, Heizung, Sanitär (Los 2) 3. Elektro (Los 3) 4. Tragwerksplanung (Los 4)
Leistungen nach Losen (4)
LOT-0001 · Architektenleistungen
Im Rahmen des Projektes wurde die Errichtung eines vierstöckigen Neubaus sowie umfassende Umbaumaßnahmen im Bestandsgebäude beantragt. Folgende bauliche Erweiterungen sollen im Neubau umgesetzt werden Neubau: Der Neubau soll über vier Geschosse verfügen und nördlich an das Bestandsgebäude angebunden werden. Folgender Aufbau ist dabei vorgesehen: Erdgeschoss: Hier sind Konferenzräume für den telemedizinischen Austausch mit kooperierenden Kliniken und klinikinterne Besprechungen, ein Skill-Labor sowie eine Bibliothek vorgesehen. 1. Obergeschoss: Um den steigenden Fallzahlen der kardiologischen Leistungsgruppen gerecht zu werden, sollen im 1. OG zwei Linksherzkathetermessplätze, davon einer als Hybrid-OP, verortet werden. In den Räumlichkeiten sollen zusätzliche Patientenschleusen vor den Untersuchungs- und Eingriffsräumen sowie spezielle Überwachungseinheiten integriert werden. 2. Obergeschoss: Im 2. Obergeschoss sollen zwei neue OP-Säle, explizit für die Durchführung endoprothetischer Operationen, entstehen. Dazu gehören OP-Einleitungen, eine OP-Schleuse und eine Holding-Area um den OP-Ablauf und die Saalauslastung zu optimieren. Durch das Vorhaben wird eine Erweiterung von derzeit vier auf zukünftig sechs Operationssäle stattfinden. 3. Obergeschoss: Im Zuge steigender chirurgischer und kardiologischer Fallzahlen soll die Intensivbettenkapazität von derzeit neun um sieben Betten (davon drei Einzelzimmer mit Isolationsmöglichkeit) auf 16 Betten erweitert werden. Anteilig können ITS-Betten auch als Intermediate Care Betten genutzt werden. Ein zusätzlicher Eingriffsraum soll die Möglichkeit für kleinere Interventionen gewährleisten. Bestandsgebäude Im Bestandsgebäude sind folgende Veränderungen vorgesehen: Räumliche und strukturelle Anpassung für die komplexe Gastroenterologie: Auf einer Freifläche im Bestandsgebäude sollen drei (zuvor zwei) neue Endoskopieräume incl. Überwachungsplätze und Aufbereitungsanlagen entstehen. Die Behandlung gastroenterologischer Patienten wird somit optimiert. Erweiterung der Kapazitäten des Aufwachraums / Auslagerung Sterilgutversorgung: Aufgrund der geplanten Erweiterung der OP-Kapazitäten sollen auch die Bettenkapazitäten des Aufwachraumes im 3. OG des Bestandsgebäudes angepasst werden. Dieser verfügt über fünf Plätze. Die Anzahl der Plätze soll auf zehn Plätze verdoppelt werden. Um die räumlichen Anpassungen zu ermöglichen, soll im Bestandsgebäude die zentrale Sterilgutversorgung verlegt werden.
LOT-0002 · Lüftung, Heizung, Sanitär
Im Rahmen des Projektes wurde die Errichtung eines vierstöckigen Neubaus sowie umfassende Umbaumaßnahmen im Bestandsgebäude beantragt. Folgende bauliche Erweiterungen sollen im Neubau umgesetzt werden Neubau: Der Neubau soll über vier Geschosse verfügen und nördlich an das Bestandsgebäude angebunden werden. Folgender Aufbau ist dabei vorgesehen: Erdgeschoss: Hier sind Konferenzräume für den telemedizinischen Austausch mit kooperierenden Kliniken und klinikinterne Besprechungen, ein Skill-Labor sowie eine Bibliothek vorgesehen. 1. Obergeschoss: Um den steigenden Fallzahlen der kardiologischen Leistungsgruppen gerecht zu werden, sollen im 1. OG zwei Linksherzkathetermessplätze, davon einer als Hybrid-OP, verortet werden. In den Räumlichkeiten sollen zusätzliche Patientenschleusen vor den Untersuchungs- und Eingriffsräumen sowie spezielle Überwachungseinheiten integriert werden. 2. Obergeschoss: Im 2. Obergeschoss sollen zwei neue OP-Säle, explizit für die Durchführung endoprothetischer Operationen, entstehen. Dazu gehören OP-Einleitungen, eine OP-Schleuse und eine Holding-Area um den OP-Ablauf und die Saalauslastung zu optimieren. Durch das Vorhaben wird eine Erweiterung von derzeit vier auf zukünftig sechs Operationssäle stattfinden. 3. Obergeschoss: Im Zuge steigender chirurgischer und kardiologischer Fallzahlen soll die Intensivbettenkapazität von derzeit neun um sieben Betten (davon drei Einzelzimmer mit Isolationsmöglichkeit) auf 16 Betten erweitert werden. Anteilig können ITS-Betten auch als Intermediate Care Betten genutzt werden. Ein zusätzlicher Eingriffsraum soll die Möglichkeit für kleinere Interventionen gewährleisten. Bestandsgebäude Im Bestandsgebäude sind folgende Veränderungen vorgesehen: Räumliche und strukturelle Anpassung für die komplexe Gastroenterologie: Auf einer Freifläche im Bestandsgebäude sollen drei (zuvor zwei) neue Endoskopieräume incl. Überwachungsplätze und Aufbereitungsanlagen entstehen. Die Behandlung gastroenterologischer Patienten wird somit optimiert. Erweiterung der Kapazitäten des Aufwachraums / Auslagerung Sterilgutversorgung: Aufgrund der geplanten Erweiterung der OP-Kapazitäten sollen auch die Bettenkapazitäten des Aufwachraumes im 3. OG des Bestandsgebäudes angepasst werden. Dieser verfügt über fünf Plätze. Die Anzahl der Plätze soll auf zehn Plätze verdoppelt werden. Um die räumlichen Anpassungen zu ermöglichen, soll im Bestandsgebäude die zentrale Sterilgutversorgung verlegt werden.
LOT-0003 · Elektro
Im Rahmen des Projektes wurde die Errichtung eines vierstöckigen Neubaus sowie umfassende Umbaumaßnahmen im Bestandsgebäude beantragt. Folgende bauliche Erweiterungen sollen im Neubau umgesetzt werden Neubau: Der Neubau soll über vier Geschosse verfügen und nördlich an das Bestandsgebäude angebunden werden. Folgender Aufbau ist dabei vorgesehen: Erdgeschoss: Hier sind Konferenzräume für den telemedizinischen Austausch mit kooperierenden Kliniken und klinikinterne Besprechungen, ein Skill-Labor sowie eine Bibliothek vorgesehen. 1. Obergeschoss: Um den steigenden Fallzahlen der kardiologischen Leistungsgruppen gerecht zu werden, sollen im 1. OG zwei Linksherzkathetermessplätze, davon einer als Hybrid-OP, verortet werden. In den Räumlichkeiten sollen zusätzliche Patientenschleusen vor den Untersuchungs- und Eingriffsräumen sowie spezielle Überwachungseinheiten integriert werden. 2. Obergeschoss: Im 2. Obergeschoss sollen zwei neue OP-Säle, explizit für die Durchführung endoprothetischer Operationen, entstehen. Dazu gehören OP-Einleitungen, eine OP-Schleuse und eine Holding-Area um den OP-Ablauf und die Saalauslastung zu optimieren. Durch das Vorhaben wird eine Erweiterung von derzeit vier auf zukünftig sechs Operationssäle stattfinden. 3. Obergeschoss: Im Zuge steigender chirurgischer und kardiologischer Fallzahlen soll die Intensivbettenkapazität von derzeit neun um sieben Betten (davon drei Einzelzimmer mit Isolationsmöglichkeit) auf 16 Betten erweitert werden. Anteilig können ITS-Betten auch als Intermediate Care Betten genutzt werden. Ein zusätzlicher Eingriffsraum soll die Möglichkeit für kleinere Interventionen gewährleisten. Bestandsgebäude Im Bestandsgebäude sind folgende Veränderungen vorgesehen: Räumliche und strukturelle Anpassung für die komplexe Gastroenterologie: Auf einer Freifläche im Bestandsgebäude sollen drei (zuvor zwei) neue Endoskopieräume incl. Überwachungsplätze und Aufbereitungsanlagen entstehen. Die Behandlung gastroenterologischer Patienten wird somit optimiert. Erweiterung der Kapazitäten des Aufwachraums / Auslagerung Sterilgutversorgung: Aufgrund der geplanten Erweiterung der OP-Kapazitäten sollen auch die Bettenkapazitäten des Aufwachraumes im 3. OG des Bestandsgebäudes angepasst werden. Dieser verfügt über fünf Plätze. Die Anzahl der Plätze soll auf zehn Plätze verdoppelt werden. Um die räumlichen Anpassungen zu ermöglichen, soll im Bestandsgebäude die zentrale Sterilgutversorgung verlegt werden.
LOT-0004 · Tragwerksplanung
Im Rahmen des Projektes wurde die Errichtung eines vierstöckigen Neubaus sowie umfassende Umbaumaßnahmen im Bestandsgebäude beantragt. Folgende bauliche Erweiterungen sollen im Neubau umgesetzt werden Neubau: Der Neubau soll über vier Geschosse verfügen und nördlich an das Bestandsgebäude angebunden werden. Folgender Aufbau ist dabei vorgesehen: Erdgeschoss: Hier sind Konferenzräume für den telemedizinischen Austausch mit kooperierenden Kliniken und klinikinterne Besprechungen, ein Skill-Labor sowie eine Bibliothek vorgesehen. 1. Obergeschoss: Um den steigenden Fallzahlen der kardiologischen Leistungsgruppen gerecht zu werden, sollen im 1. OG zwei Linksherzkathetermessplätze, davon einer als Hybrid-OP, verortet werden. In den Räumlichkeiten sollen zusätzliche Patientenschleusen vor den Untersuchungs- und Eingriffsräumen sowie spezielle Überwachungseinheiten integriert werden. 2. Obergeschoss: Im 2. Obergeschoss sollen zwei neue OP-Säle, explizit für die Durchführung endoprothetischer Operationen, entstehen. Dazu gehören OP-Einleitungen, eine OP-Schleuse und eine Holding-Area um den OP-Ablauf und die Saalauslastung zu optimieren. Durch das Vorhaben wird eine Erweiterung von derzeit vier auf zukünftig sechs Operationssäle stattfinden. 3. Obergeschoss: Im Zuge steigender chirurgischer und kardiologischer Fallzahlen soll die Intensivbettenkapazität von derzeit neun um sieben Betten (davon drei Einzelzimmer mit Isolationsmöglichkeit) auf 16 Betten erweitert werden. Anteilig können ITS-Betten auch als Intermediate Care Betten genutzt werden. Ein zusätzlicher Eingriffsraum soll die Möglichkeit für kleinere Interventionen gewährleisten. Bestandsgebäude Im Bestandsgebäude sind folgende Veränderungen vorgesehen: Räumliche und strukturelle Anpassung für die komplexe Gastroenterologie: Auf einer Freifläche im Bestandsgebäude sollen drei (zuvor zwei) neue Endoskopieräume incl. Überwachungsplätze und Aufbereitungsanlagen entstehen. Die Behandlung gastroenterologischer Patienten wird somit optimiert. Erweiterung der Kapazitäten des Aufwachraums / Auslagerung Sterilgutversorgung: Aufgrund der geplanten Erweiterung der OP-Kapazitäten sollen auch die Bettenkapazitäten des Aufwachraumes im 3. OG des Bestandsgebäudes angepasst werden. Dieser verfügt über fünf Plätze. Die Anzahl der Plätze soll auf zehn Plätze verdoppelt werden. Um die räumlichen Anpassungen zu ermöglichen, soll im Bestandsgebäude die zentrale Sterilgutversorgung verlegt werden.
Anforderungen an deinen Betrieb
Nach § 123 GWB sind zwingende Ausschlussgründe in diesem Sinne sind danach die Verurteilung einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen bestimmter Straftaten (Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Betrug, Subventionsbetrug, Bestechlichkeit und Bestechung, Vorteilsgewährung, Menschenhandel usw.) Ein zwingender Ausschlussgrund: Dazu gehören u.a. neben der Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug gegen EG-Haushalte der in der Praxis besonders wichtige Tatbestand der Bestechung § 123 GWB - Zwingende Ausschlussgründe Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Zu den Straftaten zählen z.B. die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§ 129, § 129a StGB), die Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB), die Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 161 StGB), der Betrug (§ 263 StGB) und der Subventionsbetrug (§ 264 StGB). Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB Zwingender Ausschlussgrund: Dazu gehört neben der Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug gegen EG-Haushalte der in der Praxis besonders wichtige Tatbestand der Bestechung. Es handelt sich um die Tatbestände der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB), der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§§ 332, 335 StGB) durch Amtsträger oder öffentlich Bedienstete sowie der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§§ 334, 335 StGB) gegenüber Amtsträgern. Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB. §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Das Nichtentrichten von Steuern oder Sozialabgaben wurde zu einem zwingenden Ausschlussgrund (vgl. § 123 Abs. 4 GWB). Nach der Zielvorstellung des deutschen Gesetzgebers sind von dem Ausschlussgrund im deutschen vergaberechtlichen Kontext Zahlungsverpflichtungen an tarifvertragliche Sozialkassen umfasst. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/6281, S. 105. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist ein Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen ein fakultativer Ausschlussgrund, der im Rahmen der Eignungsprüfung zu berücksichtigen ist § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 GWB) Schwere Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" ist jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers hat, und nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engen Sinne des Berufsstands, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört, die durch das Disziplinarorgan dieses Berufsstands oder durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt werden. (EuGH Urt. v. 12.12.2012 - Rs. C-465/11 - "Forposta", Rn. 27.) Schwer" ist eine Verfehlung dann, wenn sie schuldhaft begangen wurde und erhebliche Auswirkungen hat) (u.a. OLG München Beschl. v. 21.05.2010 - Verg 02/10; VK Bund Beschl. v. 15.05.2009 - VK 2-21/09) Angebote von Bietern sind auszuschließen, wenn diese sich in Bezug auf die konkrete Vergabe in wettbewerbswidriger Weise abgesprochen haben. Dieser Tatbestand ist im gesamten Oberschwellenbereich in Gestalt des fakultativen Ausschlussgrundes gemäß § 124 I Nr. 4 GWB geregelt. Der rechtliche Aufhänger ist § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB. Danach kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen von der Vergabe ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe Ausschluss wegen vorheriger mangelhafter Vertragserfüllung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB Bei Ausschreibungen gemäß VgV kann der öffentliche Auftraggeber fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Erklärungen von den Bietern nachfordern. Die geforderten Erklärungen sind grundsätzlich mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Die Auftraggeberin behält sich allerdings vor, (soweit vergaberechtlich zulässig) die geforderten Erklärungen nachzufordern, die dann spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Auffor-derung durch die Auftraggeberin vom Bieter vorzulegen sind. Die Frist beginnt am Tag nach der Ab-sendung der Aufforderung durch die Auftraggeberin. Werden die Erklärungen nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt, kann das Angebot ausgeschlossen werden.
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
Nach § 123 GWB sind zwingende Ausschlussgründe in diesem Sinne sind danach die Verurteilung einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen bestimmter Straftaten (Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Betrug, Subventionsbetrug, Bestechlichkeit und Bestechung, Vorteilsgewährung, Menschenhandel usw.) Ein zwingender Ausschlussgrund: Dazu gehören u.a. neben der Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug gegen EG-Haushalte der in der Praxis besonders wichtige Tatbestand der Bestechung § 123 GWB - Zwingende Ausschlussgründe Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB aufgeführt. Zu den Straftaten zählen z.B. die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§ 129, § 129a StGB), die Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB), die Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 161 StGB), der Betrug (§ 263 StGB) und der Subventionsbetrug (§ 264 StGB). Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB Zwingender Ausschlussgrund: Dazu gehört neben der Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug gegen EG-Haushalte der in der Praxis besonders wichtige Tatbestand der Bestechung. Es handelt sich um die Tatbestände der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB), der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§§ 332, 335 StGB) durch Amtsträger oder öffentlich Bedienstete sowie der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§§ 334, 335 StGB) gegenüber Amtsträgern. Zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB. §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Das Nichtentrichten von Steuern oder Sozialabgaben wurde zu einem zwingenden Ausschlussgrund (vgl. § 123 Abs. 4 GWB). Nach der Zielvorstellung des deutschen Gesetzgebers sind von dem Ausschlussgrund im deutschen vergaberechtlichen Kontext Zahlungsverpflichtungen an tarifvertragliche Sozialkassen umfasst. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/6281, S. 105. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist ein Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen ein fakultativer Ausschlussgrund, der im Rahmen der Eignungsprüfung zu berücksichtigen ist § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 GWB) Schwere Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" ist jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers hat, und nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engen Sinne des Berufsstands, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört, die durch das Disziplinarorgan dieses Berufsstands oder durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt werden. (EuGH Urt. v. 12.12.2012 - Rs. C-465/11 - "Forposta", Rn. 27.) Schwer" ist eine Verfehlung dann, wenn sie schuldhaft begangen wurde und erhebliche Auswirkungen hat) (u.a. OLG München Beschl. v. 21.05.2010 - Verg 02/10; VK Bund Beschl. v. 15.05.2009 - VK 2-21/09) Angebote von Bietern sind auszuschließen, wenn diese sich in Bezug auf die konkrete Vergabe in wettbewerbswidriger Weise abgesprochen haben. Dieser Tatbestand ist im gesamten Oberschwellenbereich in Gestalt des fakultativen Ausschlussgrundes gemäß § 124 I Nr. 4 GWB geregelt. Der rechtliche Aufhänger ist § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB. Danach kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen von der Vergabe ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe Ausschluss wegen vorheriger mangelhafter Vertragserfüllung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB Bei Ausschreibungen gemäß VgV kann der öffentliche Auftraggeber fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Erklärungen von den Bietern nachfordern. Die geforderten Erklärungen sind grundsätzlich mit dem Teilnahmeantrag abzugeben. Die Auftraggeberin behält sich allerdings vor, (soweit vergaberechtlich zulässig) die geforderten Erklärungen nachzufordern, die dann spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Auffor-derung durch die Auftraggeberin vom Bieter vorzulegen sind. Die Frist beginnt am Tag nach der Ab-sendung der Aufforderung durch die Auftraggeberin. Werden die Erklärungen nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt, kann das Angebot ausgeschlossen werden.
Änderungen und Bieterfragen
2 Einträge- 11.08.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 56234085
- 11.08.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 555709-2026
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