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Anlage_03_Vertragsmuster.pdf

Planungsleistungen für Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Gebäudeautomationstechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 08:03 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.had.de

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Bezeichnung/Projekt-Nr.:

Vertragsgegenstand:

Kommunales Vertragsmuster

Ingenieurvertrag

- Technische Ausrüstung -

Inhaltsverzeichnis: Seite:

Ingenieurvertrag - Technische Ausrüstung - 1 - 11

§ 1 Gegenstand des Vertrags 3

§ 2 Grundlagen des Vertrags 3

§ 3 Stufen-/abschnittsweise Beauftragung bzw. Gesamtbeauftragung 4

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers 5

§ 5 Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter 6

§ 6 Termine/Fristen 7

§ 7 Honorarermittlung und Nebenkosten 7

§ 8 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 11

§ 9 Ergänzende Vereinbarungen 12

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gartrevrueinegnI 2.621/006.06 Neubau Stadtteilzentrum Nordend

Ing.-Leist. f. Abw-, Wasser- Gasanl., Wärme-

Lufttechn.- Nutzungsspez.- u. Automationsanl.

§ 3a Vorgehensweise bei fehlender Vereinbarung von Planungs- und 4 Überwachungszielen

Anlage 1 "Nebenkosten" (ggf. beigefügt) 1

Anhang 1: Zusammenstellung der Planungs- und Überwachungsziele

Anhang 2: Ermittlung der Honorarzone 1

Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - ZVB - 1 - 6

Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - AVB - 1 - 4

Falls dieser Vertrag unter das Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) fällt *), sind weiter beigefügt:

Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und 1 Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) - BVB Mindestentgelt -

Für diesen Vertrag gelten landesspezifische Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen, deshalb sind weiter beigefügt: **)

CAD-Pflichtenheft des Gebäudemanagement der Stadt Fulda

Vorgabe der Nummerierung der Brandschutzklappen

*) vgl. § 2.4 dieses Vertrags sowie § 2 LTMG.

**) Betrifft den Fall, dass dieser Vertrag nicht im Geltungsbereich des LTMG (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für Öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg) geschlossen wird. Sollten in diesem Fall landesspezifische Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen gelten, sind die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes hier zu benennen und dem Vertrag beizufügen.

1

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Ingenieurvertrag

- Technische Ausrüstung -

Zwischen Magistrat der Stadt Fulda

vertreten durch

Schloßstr. 1, 36037 Fulda in (Straße, PLZ und Ort)

diese(r) vertreten durch

in

(Straße, PLZ und Ort)

-nachstehend Auftraggeber genannt -

und

in

(Straße, PLZ und Ort)

vertreten durch

in

(Straße, PLZ und Ort)

-nachstehend Auftragnehmer genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

KVM TechnAusr 2

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§ 1 Gegenstand des Vertrags

1.1 Gegenstand dieses Vertrags sind Fachplanungsleistungen der Technischen Ausrüstung für

Ing.-Leist. f. Abw-, Wasser- Gasanl., Wärme- Lufttechn.- Nutzungsspez.- u. Automationsanl.

(genaue Bezeichnung der technischen Maßnahme und der Art der technischen Maßnahme, z.B. Erneuerung)

1.2 Der Auftrag umfasst die Planung der Technischen Anlagen für folgende Gebäude/Bauwerke/Bau- abschnitte:

1.2.1 Rückbau Bestand 1.2.2 Neubau Stadtteilzentrum 1.2.3 1.2.4

1.3 Gegenstand des Vertrags sind Anlagen folgender Anlagengruppen (§ 53 HOAI):

1.3.1 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen

1.3.2 Wärmeversorgungsanlagen

1.3.3 Lufttechnische Anlagen

1.3.4 Starkstromanlagen

1.3.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen

1.3.6 Förderanlagen

1.3.7.1 Nutzungsspezifische Anlagen, speziell

1.3.7.2 Verfahrenstechnische Anlagen

1.3.8.1 Gebäudeautomation

1.3.8.2 Automation von Ingenieurbauwerken

1.3.9 Sonstige in § 53 HOAI nicht genannte Anlagen

1.4 Gegenstand des Vertrags sind ferner folgende Anlagen außerhalb von Gebäuden/Bauwerken (§ 54 Abs. 4 HOAI):

(z. B. Anlagen i. S. d. Kostengruppen 230, 540, DIN 276)

§ 2 Grundlagen des Vertrags

2.1 Der Auftragnehmer hat die Planungs- und Überwachungsziele zu beachten, die sich aus folgenden Unterlagen ergeben:

Anhang 1 - Zusammenstellung der Planungs- und Überwachungsziele *)

2.2 Der Auftragnehmer hat zu beachten:

-Die Leistungsverzeichnisse sind im GAEB XML-Format zu erstellen. -In den LV´s sind die Kosten nach DIN 276 zu vermerken

*) Falls diese Option angekreuzt wird, ist Anhang 1 auszufüllen.

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2.3 Soweit dieser Vertrag mit seinen Anlagen nichts anderes bestimmt, gelten die HOAI (Fassung 2021) und folgende Vertragsbestandteile:

  • Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (ZVB).
  • Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (AVB). -CAD-Pflichtenheft der Stadt Fulda (Gebäudemanagement) Vorgabe der Nummerierung der Brandschutzklappen

2.4 Dieser Vertrag fällt unter das Tariftreue- und Dieser Vertrag fällt unter das: ¹) Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG). *) Der Auftragnehmer hat zu beachten: Die Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für Der Auftragnehmer hat zu beachten: ²) öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG)

  • BVB Mindestentgelt -

§ 3 Stufen-/abschnittsweise Beauftragung bzw. Gesamtbeauftragung

3.1 Der Auftraggeber wählt die stufen-/abschnittsweise Beauftragung **) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer von den in § 4 gekennzeichneten Leistungsphasen zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 4 .

3.1.1 Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme die weiteren in § 4 gekennzeichneten Leistungsphasen einzeln oder im Ganzen zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungsphasen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken (abschnittsweise Beauftragung).

Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über eine Weiterbeauftragung frei; ein Anspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.

3.1.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie ihm vom Auf- traggeber innerhalb von Monaten ***) / zwei Jahren nach Fertigstellung der bisher in Auf- trag gegebenen Leistungen schriftlich übertragen werden.

3.1.3 Im Falle einer Übertragung weiterer Leistungen nach 3.1.1 gelten die Bedingungen dieses Vertrages. Aus der stufen- oder abschnittsweisen Übertragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten.

3.2 Der Auftraggeber wählt die Gesamtbeauftragung *) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche in § 4 gekennzeichneten Leistungs- phasen. § 3a Vorgehensweise bei fehlender Vereinbarung von Planungs- und Überwachungszielen Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind (vgl. 2.1, Anhang 1), hat der Auftragnehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung und Festlegung dieser Ziele sowie eine diesbezügliche Kosteneinschätzung zu erstellen. Die Planungsgrundlage und die Kosteneinschätzung sind dem Auftraggeber zur Zustimmung vorzulegen. Auf das Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers nach § 650r BGB wird hingewiesen. Das Honorar für die Erarbeitung der Planungsgrundlage und der Kosteneinschätzung wird in 7.1 geregelt.

Zur Erstellung der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung sind folgende Leistungen zu erbringen: ****)

¹) Ggf. relevant, falls dieser Vertrag nicht im Geltungsbereich des LTMG (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für Öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg) geschlossen wird. Wenn in diesem Fall landesspezifische Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen gelten, sind die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes zu benennen.

²) Außerdem sind die diesbezüglichen Besonderen Vertragsbedingungen zu benennen und dem Vertrag beizufügen.

*) Hier ankreuzen, falls der Vertrag unter das Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) fällt. Vergleiche hierzu § 2 LTMG.

**) Entweder die Variante 3.1 oder die Variante 3.2 wählen. ***) Sollen weniger als zwei Jahre vereinbart werden, ist die Alternative anzukreuzen und auszufüllen. ****) Hier sind die Leistungen einzutragen, die für die Erarbeitung der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung zu erbringen sind. Üblicherweise sind dies die Grundleistungen der Leistungsphase 1 sowie die ersten beiden Grundleistungen der Leistungsphase 2. Daneben können weitere Leistungen (Besondere Leistungen) erforderlich bzw. gewünscht sein, so z.B. eine Bedarfsplanung nach DIN 18205.

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§ 4 Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat, wenn nach § 3 übertragen, folgende Grundleistungen aus dem Leistungsbild "Technische Ausrüstung" nach §§ 3, 55 und Anlage 15 Nr. 15.1 zur HOAI zu erbringen: *) **)

4.1 Grundlagenermittlung

die Grundleistungen der Leistungsphase 1 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)

4.2 Vorplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 2 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)

4.3 Entwurfsplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 3 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)

Auflisten aller Anlagen zur Energiebilanzierung

4.4 Genehmigungsplanung (die Übertragung gilt nur im Falle einer Genehmigungspflicht) die Grundleistungen der Leistungsphase 4 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)

Die vereinbarten Grundleistungen der Leistungsphase 4 stehen noch unter dem Vorbehalt der endgültigen Beauftragung (Bedarfsposition). Zeigt sich im Verlauf der Planung, dass für einzelne Grundleistungen der Leistungsphase 4 kein Bedarf besteht, wird das Honorar entsprechend gemindert (Ansprüche nach § 8 AVB i.V.m. § 648 BGB sind insoweit nicht gegeben).

4.5 Ausführungsplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 5 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)

Fortschreiben des Terminplans mit Einschränkungen (nur Zuarbeit für

die örtliche Bauleitung bzw. den Architekten)

Schlitz- und Durchbruchspläne nur für folgende Anlagen:

Wasser-, Abwasser- u. Gasanlagen, Wärmeversorgungsanlagen,

LufttechnischeAnlagen, Nutzungsspeziefische Anlagen

4.6 Vorbereitung der Vergabe die Grundleistungen der Leistungsphase 6 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)

Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

4.7 Mitwirkung bei der Vergabe die Grundleistungen der Leistungsphase 7 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)

Aufstellen von Preisspiegeln, Führen von Bietergesprächen, Zusammen-

stellen der Vertragsunterlagen u. Mitwirken bei der Auftragserteilung

*) Zu übertragende Leistungsphasen ankreuzen. Grundleistungen, die der AG überträgt, hier auch dann anzukreuzen, wenn sie zur Erstellung der Planungsgrundlage/Kosteneinschätzung erforderlich sind und bereits unter § 3a benannt wurden. **) Auf § 3a (Pflicht des Auftragnehmers zur Erstellung einer Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung bei fehlender Vereinbarung von Planungs- und Überwachungszielen) wird hingewiesen. ***) Nicht zu übertragende, einzelne Grundleistungen innerhalb der Leistungsphase aufführen.

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§ 4 Leistungen des Auftragnehmers - Fortsetzung -

4.8 Objektüberwachung die Grundleistungen der Leistungsphase 8 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): *)

Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran, Auflisten der

Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung

4.9 Objektbetreuung

die Grundleistungen der Leistungsphase 9 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): *)

4.10 Dem Auftragnehmer werden folgende Besondere Leistungen übertragen: **)

.1 Prüfen und werten von Nebenangeboten

.2 Aufstellen Brandschutzkataster für KG 410, 420, 430 u. 480

.3 Bestandsaufnahme der Heizungs-/Sanitäranlagen Bestand

Der Auftraggeber behält sich vor, (weitere) Besondere Leistungen nach Vertragsabschluss zu übertragen.

§ 5 Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter

5.1 Folgende Leistungen aus dem Leistungsbild nach § 55 HOAI werden vom Auftraggeber selbst oder in seinem Auftrag von Dritten erbracht:

durch:

durch:

durch:

durch:

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer folgende Unterlagen zur Verfügung:

5.2 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten, an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht:

Objektplanung für Gebäude/Ingenieurbauwerke durch:

Objektüberwachung durch:

Tragwerksplanung durch:

Objektplanung Freianlagen durch:

Technische Ausrüstung:

durch:

durch:

*) Nicht zu übertragende, einzelne Grundleistungen innerhalb der Leistungsphase aufführen. **) Die Leistungen für die evtl. Erstellung einer Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung und das Honorar für diese Leistungen werden unter § 3a und 7.1 geregelt.

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§ 6 Termine/Fristen

6.1 Für die Leistungen nach § 4 gelten folgende Termine/Fristen:

  • Vorplanung nach 4.2
  • Entwurfsplanung nach 4.3

6.2 Im Übrigen hat der Auftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden.

§ 7 Honorarermittlung und Nebenkosten 7.1 Das Honorar für die Erstellung der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung (vgl. § 3a) wird wie folgt ermittelt:

Soweit die Erstellung der Planungsgrundlage Grundleistungen der Leistungsphasen Grundlagenermittlung (4.1) und Vorplanung (4.2) umfasst, sind diese in dem unter 7.2, 7.3 und 7.4 hierfür vereinbarten Honorar enthalten.

Für darüber hinausgehende Leistungen *) wird folgendes Honorar vereinbart:

7.2 Das Honorar für die Grundleistungen bei der Techn. Ausrüstung wird wie folgt ermittelt: 7.2.1 Nach den anrechenbaren Kosten (§§ 4, 6 und 54 HOAI) auf der Grundlage der Kostenberechnung

7.2.2 Nach folgender Honorarzone (§§ 5, 56 HOAI): Anlagegruppen (§ 53 HOAI) Honorarzone Anhang

.1 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen zwei oder einzelne Anlagen (§ 56 Abs. 4 HOAI) .1.1 .1.2

.2 Wärmeversorgungsanlagen zwei oder einzelne Anlagen oder .2.1 .2.2

.3 Lufttechnische Anlagen zwei oder einzelne Anlagen .3.1 .3.2

.4 Starkstromanlagen oder .4.1 .4.2

.5 oder .5.1 .5.2

*) z.B. eine Bedarfsplanung nach DIN 18205; hier die betreffenden Leistungen nennen und die jeweiligen Honorare festlegen.

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.6 oder .6.1

.6.2

.7 oder

.7.1

.7.2

.8 Gabäudeautomation drei oder

.8.1

.8.2

.9 Sonstige in § 53 HOAI nicht genannte Anlagen (s. 1.3.9)

7.2.3 Das Honorar wird aus den anrechenbaren Kosten in Bezug auf die unter 1.2 aufgeführten Gebäude/Bauwerke/Bauabschnitte

zusammengefasst ermittelt. getrennt ermittelt. wie folgt teilweise zusammengefasst bzw. getrennt ermittelt:

7.2.4 Nach folgender Bewertung der Grundleistungen in den Leistungsphasen (§ 55 HOAI):

Anlagegruppen 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.3.4 1.3.5 1.3.6 1.3.7.1 1.3.7.2 1.3.8.1 1.3.8.2Sonst. Technik 1.3.9
Grundlagenermittlung2,02,02,02,0
Vorplanung9,09,09,09,0
Entwurfsplanung15,516,015,515,5
Genehmigungsplanung2,02,02,00,0
Ausführungsplanung20,520,520,516,5
Vorbereitung der Vergabe6,56,56,56,5
Mitwirkung bei der Vergabe3,53,53,53,5
Objektüberwachung31,7531,7531,7531,75
Objektbetreuung
Gesamt in v. H.90,7591,2590,7584,75

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7.2.5 Als Honorarsatz nach § 56 Abs. 1 HOAI wird vereinbart

für die Anlagengruppe der Basishonorarsatz zzgl. v.H. der Honorar- spanne für die Anlagengruppe der Basishonorarsatz zzgl. v.H. der Honorar- spanne

für die Anlagengruppe der Basishonorarsatz zzgl. v.H. der Honorar- spanne

für die Anlagengruppe der Basishonorarsatz zzgl. v.H. der Honorar- spanne

Die Honorarspanne stellt die Differenz zwischen dem Basishonorarsatz und dem oberen Honorarsatz dar.

7.2.6 Nach folgenden besonderen Honorarvereinbarungen:

Es werden die folgenden Zuschläge vereinbart:

Umbau-/Modernisierungszuschlag

AnlagengruppeUmbau-/Modernisierungszuschlag auf das Honorar der Leistungsphasen 1 bis 9 (soweit diese übertragen sind)
v.H.
v.H.
v.H.
v.H.

Instandhaltungs-/Instandsetzungszuschlag

AnlagengruppeInstandhaltungs-/Instandsetzungszuschlag auf das Honorar der Leistungsphase 8 (soweit diese übertragen ist)
v.H.
v.H.
v.H.
v.H.

7.2.7 Nach folgenden weiteren besonderen Honorarvereinbarungen:

(z.B. Zu- oder Abschlag auf das nach 7.2.1 bis 7.2.6 ermittelte Honorar)

7.3 Alternativ zu 7.2 *)

Die Grundleistungen werden wie folgt honoriert:

*) Diese Option wählen, falls eine von der Honorarsystematik nach 7.2 abweichende Honorarermittlung vereinbart werden soll. Ggf. auf eine Anlage verweisen, in der die alternative Honorarermittlung näher geregelt wird.

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7.4 Honorar für sonstige Anlagegruppen oder Außenanlagen 7.4.1 Das Honorar für die Leistungen bei den Anlagen 1.3.9 wird nach Maßgabe 7.1 bis 7.3 ermittelt. nach gesonderter freier Honorarvereinbarung und gemäß der Beilage zum Vertrag ermittelt.

7.4.2 Das Honorar für die Leistungen bei den unter 1.4 genannten Anlagen wird nach Maßgabe 7.1 bis 7.3 ermittelt (Zuordnung zu den Anlagegruppen 1.3 und zusammengefasste Honorarberechnung). nach gesonderter freier Honorarvereinbarung und gemäß der Beilage zum Vertrag ermittelt.

7.5 Die Besonderen Leistungen nach 4.10 werden wie folgt honoriert: *)

7.5.1 Die Besonderen Leistungen

Prüfen u. Werten Nebenangebote v. H. des Grund- Brandschutzkataster v. H. honorars (100 v. H.) Bestandsaufnahme Bestand v. H.

7.5.2 Die Besonderen Leistungen

EUR netto EUR pauschal EUR

7.5.3 Die Besonderen Leistungen

nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf und auf der Grundlage nachfolgender Stundensätze.

7.5.4 nach 7.5.3, höchstens jedoch bis zum Betrag von EUR netto.

7.6 Als Stundensätze werden vereinbart: 7.6.1 für den Auftragnehmer und Partner EUR für Mitarbeiter EUR

für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter EUR mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen

EUR

7.6.2 Werden Leistungen nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf vergütet, hat der Auftragnehmer wöchentlich prüfbare Stundennachweise zu übergeben, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

7.7 Sämtliche nach § 14 HOAI erstattungsfähige Nebenkosten (mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro) werden wie folgt vergütet:

7.7.1 Pauschal

mit EUR netto

mit v. H. des Nettohonorars

mit v. H. der anrechenbaren Kosten auf der Grundlage

der Kostenberechnung.

der

*) Die Leistungen für die evtl. Erstellung einer Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung und das Honorar für diese Leistungen werden unter § 3a und 7.1 geregelt.

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7.7.2 Alternativ zu 7.7.1

Folgende Nebenkosten werden auf Nachweis und nach Maßgabe der Anlage 1 Anlage 1 "Nebenkosten" erstattet:

Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen (Nr. 1.1 bis 1.3 Anlage 1)

Kosten für Reisen (Nr. 2 und 3 Anlage 1). Alle übrigen nach § 14 HOAI erstattungsfähigen Nebenkosten (z. B. Anfertigung von Filmen und Fotos, Versandkosten oder Kosten für Datenübertragungen) werden pauschal

mit v. H. des Nettohonorars,

mit EUR netto

erstattet.

7.8 Die Umsatzsteuer für das Honorar des Auftragnehmers und für die Nebenkosten wird gesondert gezahlt.

7.9 Spätestens vor Beginn der Bauarbeiten wird einvernehmlich noch festgelegt, ob und inwieweit der Auftragnehmer an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten hat. Die Kosten für ein etwaiges erforderliches Baustellenbüro trägt der Auftraggeber. Einzelheiten (z. B. wegen der Räumlichkeiten) werden rechtzeitig vor Baubeginn festgelegt. Der Auftragnehmer ist ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht befugt, in die Ausschreibungstexte für die bauausführenden Unternehmen Regelungen bezüglich eines Baustellenbüros aufzunehmen.

7.10 Wird ein Baustellenbüro eingerichtet und ändern sich dadurch die ursprünglichen Annahmen für die Pauschale oder Teilpauschale nach 7.7 nicht unwesentlich (z.B. betr. der Reisen), dann ist ggf. eine neue Pauschale zu vereinbaren.

7.11 Die Pauschale/Teilpauschale unter 7.7 bezieht sich auf das im Vertrag vereinbarte Leistungsbild (Grundleistungen und ggf. Besondere Leistungen). Wird nach Vertragsabschluss das vereinbarte Leistungsbild geändert (z. B. Wegfall oder Hinzutritt bestimmter Leistungsphasen, vorzeitige Vertragsauflösung, Erbringung der Leistungsphase 8 durch ortsansässige Auftragnehmer) und ändern sich dadurch die ursprünglichen Annahmen für die Pauschale/Teilpauschale nach 7.7 nicht unwesentlich, dann ist ggf. eine neue Pauschale zu vereinbaren.

7.12 Mit der Pauschale/Teilpauschale nach 7.7 sind nicht abgegolten die Nebenkosten für solche Besondere Leistungen, die erst nach Vertragsabschluss übertragen werden.

7.13 Vereinnahmte Entschädigungen für die Ausgabe der Vergabeunterlagen (vgl. z.B. § 8b Abs. 1 Nr. 1 VOB/A) stehen dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer hat nur Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten nach 7.7. Hat der Auftragnehmer die Leistungsverzeichnisse zu vervielfältigen, sind seine Nebenkosten mit den Pauschalen 7.7.1 oder 7.7.2 abgegolten.

7.14 Bei Erstattung auf Nachweis sind die Nebenkosten zeitnah abzurechnen, die Kosten für Reisen spätestens vierteljährlich. In Reisekostenabrechnungen sind die notwendigen Angaben zu machen (z. B. Datum, Reisezweck, -ziel und -dauer, Verkehrsmittel).

§ 8 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 10 der AVB müssen mindestens betragen:

  • für Personenschäden 1.500.000,00 EUR
  • für sonstige Schäden 500.000,00 EUR

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§ 9 Ergänzende Vereinbarungen

Raum für weitere Vereinbarungen:

Ausgefertigt:

Auftraggeber: Auftragnehmer:

(Ort, Datum) (Ort, Datum)

(Unterschrift, Dienstsiegel) (Unterschrift)

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