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Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach § 123 GWB
Hiermit erkläre ich, dass für den Bieter und seine gesetzlichen Vertreter keine Ausschlussgründe ge- mäß § 123 GWB bestehen. Ich versichere, dass keine Person, deren Verhalten dem Bieter zuzurech- nen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist wegen:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bil- dung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auf- trag verwaltet werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße in diesem Sinne stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Per- son als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Über- wachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stel- lung.
Ich versichere, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und dass keine rechtskräftige Gerichts- oder be- standskräftige Verwaltungsentscheidung existiert, durch die festgestellt wurde, dass das Unternehmen diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
(vom Bieter, von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft auszufüllen, zu unterschreiben und einzureichen; kann auch von allen Mitgliedern separat ausgefüllt und in mehreren Erklärungen eingereicht werden)