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Zusätzliche Vertragsbestimmungen
für Leistungen bei der Tragwerksplanung
- ZVB -
§ 1 Ingenieurtechnische Kontrolle/Fachbauleitung nach LBO
1.1 Ist dem Auftragnehmer die Besondere Leistung "Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen" übertragen (oder ein Teil dieser Leistung wie beispielsweise das Überwachen der Bewehrungsarbeiten) und gehen dem Auftragnehmer ausnahmsweise schriftliche Mitteilungen i. S. der §§ 4 Abs. 3 und Abs. 8, 6 Abs. 1 oder 9 Abs. 2 VOB/B zu, so sind diese unverzüglich dem bauleitenden Architekten/Ingenieur oder dem Auftraggeber weiterzuleiten.
1.2 Schriftwechsel mit anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten, mit bauausführenden Unternehmen oder mit Behörden ist im Benehmen mit dem Auftraggeber zu führen.
1.3 Der Auftragnehmer, dem die Besondere Leistung "Ingenieurtechnische Kontrolle" übertragen ist, hat erforderlichenfalls und auf Verlangen des Auftraggebers die öffentlich-rechtliche Fachbauleitertätigkeit i. S. des Bauordnungsrechts zu übernehmen. Ein zusätzliches Honorar für die öffentlich-rechtliche Fachbauleitertätigkeit wird nicht gewährt.
§ 2 Kostenermittlung
2.1 Der Auftragnehmer ist nach dem Leistungsbild § 51 HOAI verpflichtet, bei der Kostenschätzung und bei der Kostenberechnung mitzuwirken (betr. die Tragkonstruktion). Der Auftragnehmer hat seinen Beitrag zur Kostenermittlung mit dem Objektplaner (Architekt/Ingenieur) abzustimmen. In den Fällen, in denen die DIN 276 nicht gilt, hat der Auftragnehmer die Art der Kostenermittlung mit dem Objektplaner und dem Auftraggeber abzustimmen.
2.2 Der Auftragnehmer hat seinen Beitrag zur Kostenermittlung (Kostenschätzung und Kostenberechnung) fortzuschreiben, wenn sich die Grundlagen der Kostenermittlungen (z. B. Pläne, Tragwerkssystem) geändert haben und sich dadurch nicht unwesentliche Kostenänderungen ergeben.
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