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Ingenieurvertrag
Zwischen
Verbandsgemeinde Saarburg-Kell Straße: Schlossberg 6 PLZ, Ort: 54439 Saarburg vertreten durch: Herrn Bürgermeister Jürgen Dixius
nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -
und dem
Ingenieurbüro Straße: PLZ, Ort: vertreten durch:
nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -
wird für das Projekt Ersatzneubau Kombibad Saarburg
folgender Ingenieurvertrag geschlossen:
Vertragsmuster erstellt durch: │ Webeler Rechtsanwälte, RA Gerald Webeler www.Architektenvertrag-online.de │ VBS Vergabeberatungsstelle GmbH, Dipl-Ing. (FH) Florian Benten, Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Klaeser
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Inhalt
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Gegenstand des Vertrages ........................................................................................ 3
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Vertragsbestandteile / Vertragsunterlagen ............................................................... 3
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Budget / Baukostenobergrenzen .............................................................................. 3
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Beauftragter Leistungsumfang des AN .................................................................... 4 4.1. Stufenweise Beauftragung ................................................................................... 4 4.1.1. Leistungsstufe 1 ............................................................................................................................ 4 4.1.2. Leistungsstufe 2 ............................................................................................................................ 5
4.2. Besondere Leistungen ......................................................................................... 5 4.3. Örtliche Bauüberwachung (Leistungsphase 8) ..................................................... 5 4.4. Eigenleistungen des AG / nicht beauftragte Teilleistungen ............................................................. 5
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Leistungserbringung durch den AN ......................................................................... 6 5.1. Leistungsverpflichtete des AN .............................................................................. 6 5.2. Leistungserbringung durch Dritte ......................................................................... 6
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Termine und Fristen ................................................................................................... 7 6.1. Termine, Bearbeitungsdauer ................................................................................ 7 6.2. Planungsterminplan ............................................................................................. 7 6.3. Bauzeitenplan und Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers ..................... 7
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Honorar ....................................................................................................................... 8 7.1. frei bleibend ......................................................................................................... 8 7.2. Vergütungsvereinbarung für die Grundleistungen in Anlehnung an die HOAI ....... 8 7.3. Besondere Leistungen i. V. m. Anlage 2............................................................. 10 7.4. Zusätzliche Leistungen und Änderungsleistungen .............................................. 10 7.5. Nebenkosten ...................................................................................................... 10 7.6. Umsatzsteuer ..................................................................................................... 11 7.7. Fälligkeit und Abrechnung .................................................................................. 11
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Mängelhaftung / Haftpflichtversicherung ................................................................11
Vertragsmuster erstellt durch: │ Webeler Rechtsanwälte, RA Gerald Webeler www.Architektenvertrag-online.de │ VBS Vergabeberatungsstelle GmbH, Dipl-Ing. (FH) Florian Benten, Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Klaeser Ver. 13.0 / 01-2026
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- Gegenstand des Vertrages Gegenstand dieses Vertrages sind Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung Elektro und Wassertechnik, für folgende Anlagengruppen:
Anlagengruppe 1 (Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen) Anlagengruppe 2 (Wärmeversorgungsanlagen) Anlagengruppe 3 (Lufttechnische Anlagen) – Nur für das Objekt I Anlagengruppe 4 (Starkstromanlagen) Anlagengruppe 5 (Fernmelde- und informationstechnische Anlagen) Anlagengruppe 6 (Förderanlagen) - Nur für das Objekt I Anlagengruppe 7 (nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen) Anlagengruppe 8 (Gebäude- und Anlagenautomation)
für das Bauvorhaben Ersatzneubau Kombibad Saarburg
Projektbeschreibung: Die Verbandsgemeinde Saarburg-Kell plant in Saarburg am bestehenden Standort des Hallen- und Freibades einen Ersatzneubau des Hallenbades sowie eine umfassende Modernisierung und Zentralisierung der technischen Anlagen und Nebenräume. Darüber hinaus sind im Bereich des Freibads teilweise Erneuerungen und Umgestaltungen der Beckenanlagen vorgesehen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung (Anlage 5) und „Projektziele Technische Ausrüstung“ (Anlage 6) Bezug genommen.
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Vertragsbestandteile / Vertragsunterlagen Der Vertrag enthält folgende Bestandteile, die in nachstehender Reihenfolge auszulegen sind: dieser Ingenieurvertrag Allgemeine Vertragsbedingungen zum Vertrag (AVB) – Anlage 1 – Besondere Leistungen – Anlage 2 – Festlegung der Honorargrundlagen – Anlage 3 – Erklärungen zur Tariftreue – Anlage 4 – (bitte beifügen, soweit im Einzelfall erforderlich) Projektbeschreibung – Anlage 5 – Projektziele Technische Ausrüstung – Anlage 6 – Leistungsumfang HKLS – Anlage 7 –
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Budget / Baukostenobergrenzen ./.
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- Beauftragter Leistungsumfang des AN Der geschuldete Leistungsumfang bestimmt sich nach dem als Anlage 7 beigefügten Leistungsbild, das die Grundleistungen der Anlage 15 HOAI projektspezifisch konkretisiert. Für die Honorarermittlung gilt die Systematik der HOAI nach Maßgabe der Ziffer 7.2.
4.1. Stufenweise Beauftragung Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Soweit nicht nachfolgend Abweichendes festgelegt ist, beauftragt der AG den AN mit Unterzeichnung dieses Vertrages zunächst mit den in Ziffer 4.1.1 aufgeführten Leistungen als einen vom AN geschuldeten Teilerfolg, der so genannten Leistungsstufe 1 dieses Vertrages.
Die Beauftragung der unter der Ziffer 4.1.2 genannten Leistungen, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber diese schriftlich oder in Textform im Wege der Auftragserweiterung abruft (sogenannte Leistungsstufe 2).
In seiner Entscheidung, die Leistungsstufe 2 zu beauftragen, ist der AG frei. Ein Rechtsanspruch des AN auf Beauftragung weiterer Leistungen über die Leistungen der Stufe 1 hinaus besteht nicht.
Der AN wird von seiner Verpflichtung zur Erbringung weiterer Leistungen gemäß Ziffer 4.1.2 frei, wenn diese vom AG nicht innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Beendigung der zuletzt beauftragten Leistungen in Auftrag gegeben werden.
4.1.1. Leistungsstufe 1 Leistungsbild Technische Ausrüstung, Grundleistungen in Anlehnung an § 55 HOAI in Verbindung mit Anlage 15 HOAI und gemäß Anlage 7 dieses Vertrages, und zwar die Leistungsphasen Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung Leistungsphase 2 Vorplanung Leistungsphase 3 Entwurfsplanung Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung
soweit unter Ziffer 4.4 dieses Vertrages nicht bestimmte Teilleistungen der jeweiligen Leistungsphase vom Leistungsumfang ausgenommen sind. Die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) wird nur in dem Umfange beauftragt, wie sie auch tatsächlich für die Genehmigung des Bauvorhabens erforderlich ist. Die Beauftragung der Leistungsphase 4 erfolgt insofern optional.
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4.1.2. Leistungsstufe 2 Leistungsbild Technische Ausrüstung, Grundleistungen in Anlehnung an § 55 HOAI in Verbindung mit Anlage 15 HOAI und gemäß Anlage 7 dieses Vertrages, und zwar die Leistungsphasen Leistungsphase 5 Ausführungsplanung Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe Leistungsphase 8 Objektüberwachung – Bauüberwachung Leistungsphase 9 Objektbetreuung
soweit unter Ziffer 4.4 dieses Vertrages nicht bestimmte Teilleistungen der jeweiligen Leistungsphase vom Leistungsumfang ausgenommen sind.
4.2. Besondere Leistungen Die in Anlage 2 zu diesem Vertrag aufgeführten Besonderen Leistungen im Sinne der HOAI sind im Zusammenhang mit der jeweils beauftragten Leistungsphase zum vereinbarten oder erforderlichen Zeitpunkt zu erbringen.
4.3. Örtliche Bauüberwachung (Leistungsphase 8) Ist vorstehend die örtliche Bauüberwachung (Leistungsphase 8) vereinbart, hat diese mindestens an 1 Werktag(en) in der Kalenderwoche der Bautätigkeit im Rahmen einer Vor-Ort-Präsenz stattzufinden, sofern nicht eine Bauleistung ausgeführt wird, die eine intensivere örtliche Überwachung erfordert.
[Hinweis: Die Mindestanzahl der Werktage ist ggf. anzupassen.]
4.4. Eigenleistungen des AG / nicht beauftragte Teilleistungen Folgende Leistungen werden vom AG selbst erbracht bzw. folgende Teilleistungen werden nicht beauftragt:
| vom AG zu erbringende Leistungen / nicht beauftragte Teilleistungen | |
|---|---|
| Leistungsphase : | • • |
Hinsichtlich der Leistungsphasen 6 und 7 entscheidet der AG rechtzeitig und teilt in Textform mit, ob die nachbenannten Leistungen von ihm selbst ausgeführt werden, oder vom AN auszuführen sind.
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| vom AG zu erbringende Leistungen / nicht beauftragte Teilleistungen | |
|---|---|
| Leistungsphase 6: | • Zusammenstellen der Vergabeunterlagen (für alle Leistungsbereiche) |
| Leistungsphase 7: | • Einholen von Angeboten • Prüfen und Werten der Angebote aus rechnerischer und formaler Sicht • Dokumentation des Vergabeverfahrens • Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche Mitwirken bei der Auftragserteilung |
- Leistungserbringung durch den AN
5.1. Leistungsverpflichtete des AN Der AN benennt nachfolgend diejenigen Personen, die die vereinbarten Leistungen persönlich erbringen. Sie sind berechtigt, den AN gegenüber dem AG und Dritten zu vertreten:
Leistungen der Projektleitung: • Projektleitung: • Stellvertretung:
Leistungen in der Planungsphase (bis Leistungsphase 4) • Planung: • Stellvertretung:
Ausführungsphase • örtliche Bauüberwachung (Leistungsphase 8): • Stellvertretung örtliche Bauüberwachung:
Weitere für die Leistungserbringung vorgesehene Personen und deren Funktionen: • •
5.2. Leistungserbringung durch Dritte Es ist durch den AN beabsichtigt, nachstehende Leistungen an Dritte weiterzugeben: • Leistung: • Nachunternehmer:
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- Termine und Fristen
6.1. Termine, Bearbeitungsdauer Der AN wird seine Leistungen so rechtzeitig erbringen, dass nachfolgende Termine eingehalten werden bzw. die nachstehende Bearbeitungsdauer nicht überschritten wird:
Fertigstellung der Genehmigungsplanung: 6 bis 8 Monate nach der
Auftragserteilung
Hinweis: Der Vertrag kommt mit der Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber
zustande. Einer Unterzeichnung des Vertrages durch die Vertragsparteien bedarf es
für dessen Wirksamkeit nicht.
Die Termine für weitere Leistungen werden mit Beauftragung der weiteren Leistungen einvernehmlich festgelegt.
6.2. Planungsterminplan Spätestens 3 Wochen nach Zustandekommen dieses Vertrages hat der AN einen Detailterminplan zur Erbringung seiner Leistung aufzustellen und dem AG zur Freigabe vorzulegen. Die dort vorgesehenen Termine und Fristen werden mit der Freigabe verbindlich.
Mit Abruf der Leistungsstufe 2 im Sinne dieses Vertrages hat der AN einen weiteren Detailterminplan innerhalb von 3 Wochen aufzustellen und dem AG zur Freigabe vorzulegen. Die hierin vorgesehenen Termine und Fristen werden mit Freigabe ebenfalls verbindlich.
6.3. Bauzeitenplan und Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers (1) Dem AN ist bekannt, dass der AG den mit der Objektplanung (Gebäude und Freianlagen) beauftragten Objektplaner mit der Aufstellung und laufenden Fortschreibung eines gewerke- und losübergreifenden Bauzeiten- und Terminrahmenplans für das Gesamtvorhaben (nachfolgend „Bauzeitenplan“) beauftragt hat. Der Bauzeitenplan stimmt die Planungs- und Ausführungsleistungen aller an dem Bauvorhaben Beteiligten zeitlich aufeinander ab. (2) Der AN hat seine Leistungen an den zeitlichen Vorgaben des Bauzeitenplans auszurichten und so zu erbringen, dass die darin festgelegten Termine und Fristen eingehalten werden. Der vom AN nach Ziffer 6.2 aufzustellende Detailterminplan ist mit den Vorgaben des Bauzeitenplans in Einklang zu bringen; bei Widersprüchen gehen die Vorgaben des Bauzeitenplans vor.
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(3) Der AG ist berechtigt, die für den AN verbindlichen zeitlichen Vorgaben (Termine, Fristen und Bearbeitungsdauern) auf Grundlage des Bauzeitenplans nach billigem Ermessen einseitig zu bestimmen und im weiteren Projektverlauf anzupassen (einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des AG gemäß § 315 BGB). Die Bestimmung erfolgt in Textform; sie wird mit Zugang beim AN verbindlich. Der AG berücksichtigt dabei die berechtigten Belange des AN, insbesondere angemessene Bearbeitungs- und Vorlauffristen sowie bereits disponierte Kapazitäten. (4) Führt eine vom AG nach dieser Ziffer angeordnete Änderung der zeitlichen Vorgaben zu einem nachweislich erhöhten Leistungsaufwand des AN, finden die Regelungen dieses Vertrages und der AVB zu geänderten und zusätzlichen Leistungen entsprechende Anwendung. Der AN bleibt verpflichtet, dem AG drohende Terminkonflikte und deren mögliche Folgen unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- Honorar
7.1. frei bleibend
7.2. Vergütungsvereinbarung für die Grundleistungen in Anlehnung an die HOAI Ist vorstehend kein Pauschalhonorar vereinbart, treffen die Vertragsparteien hinsichtlich der Vergütung des AN treffen die Vertragsparteien die nachfolgende Vereinbarung in Anlehnung an die Vergütungsmethodik der HOAI soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen zur Vergütungsmethodik der HOAI vereinbart ist.
Für die nach diesem Vertrag gem. Ziffer 4.1 übertragenen Grundleistungen ermittelt sich das Honorar des AN
- aus den anrechenbaren Kosten des Objekts,
- nach dem Leistungsbild,
- nach der Honorarzone,
- und der Honorartafel des § 56 HOAI.
Hinsichtlich der anrechenbaren Kosten des Objekts / der Objekte vereinbaren die Parteien Folgendes:
Die anrechenbaren Kosten ermitteln sich
- für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1-4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
- für die Grundleistungen der Leistungsphasen 5-7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
- für die Grundleistungen der Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.
Hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsbildes vereinbaren die Parteien, dass die Regelungen des § 55 HOAI gelten sollen.
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Die im Leistungsbild (Anlage 7) enthaltenen projektspezifischen Konkretisierungen der Grundleistungen sind mit dem nach dieser Ziffer 7.2 ermittelten Honorar abgegolten und begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Die Vergütung der als Besondere Leistungen gekennzeichneten Leistungen richtet sich nach Ziffer 7.3 in Verbindung mit Anlage 2 Sofern die in Ziffer 4.4 aufgeführten Teilleistungen in den Leistungsphasen 6 und 7 durch den AG beigestellt werden, reduziert sich der Honorarsatz wie nachstehend festgelegt: Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe: von 7,0 % auf 6,5 % Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe: von 5,0 % auf 1,5 %
Für nicht beauftragte Leistungsphasen eines Leistungsbildes oder Grundleistungen einer Leistungsphase sind konkrete Regelungen in Anlage 3 dieses Vertrages getroffen.
Abweichend von § 56 Abs. 2-5 HOAI legen die Parteien die Honorarzone des Objekts verbindlich mit nachstehenden Honorarzonen fest. Soweit nachstehend keine Honorarzone festgelegt ist, erfolgt die Bestimmung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2-5 HOAI.
Anlagengruppe 1 (Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen) Honorarzone: II
Anlagengruppe 2 (Wärmeversorgungsanlagen) Honorarzone: II
Anlagengruppe 3 (Lufttechnische Anlagen) - Nur für das Objekt I Honorarzone: II
Anlagengruppe 4 (Starkstromanlagen) Honorarzone: II
Anlagengruppe 5 (Fernmelde- und informationstechnische Anlagen) Honorarzone: II
Anlagengruppe 6 (Förderanlagen) - Nur für das Objekt I Honorarzone: II
Anlagengruppe 7 (nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen) Honorarzone: II
Anlagengruppe 8 (Gebäude- und Anlagenautomation) Honorarzone: II
Hinsichtlich des Tafelwerts des Honorars soll die Regelung des § 13 HOAI gelten. Hinsichtlich des Tafelwerts vereinbaren die Parteien den Basishonorarsatz.
Es ist eine Umbau- bzw. Modernisierungsmaßnahme geplant:
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Auf das Honorar des AN für die Grundleistungen vereinbaren die Parteien einen Umbauzuschlag in Höhe von %. Eine Anrechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz findet nicht statt, diese wurde angemessen beim vorgenannten Umbauzuschlag berücksichtigt. Der Umbauzuschlag betrifft nur das Objekt II (Außenbecken).
Weitere, generelle Vereinbarung zur Vergütungsregelung: Auf den nach der vorstehenden Methodik ermittelten Honoraranspruch für die Grundleistungen vereinbaren die Parteien insgesamt einen Nachlass des AN in Höhe von %. Zuschlag des AN in Höhe von %.
Die vorstehende Honorarregelung ist abschließend. Die Parteien vereinbaren insbesondere, dass die Regelungen des § 11 HOAI keine Anwendung auf die Vergütungsvereinbarung finden sollen.
7.3. Besondere Leistungen i. V. m. Anlage 2 Die Vergütung der Besonderen Leistungen ist in der Anlage 3 dieses Vertrages festgelegt.
7.4. Zusätzliche Leistungen und Änderungsleistungen Für die Kalkulation von zusätzlichen Leistungen oder Änderungsleistungen sowie für die Vergütung von Leistungen im Zeithonorar vereinbaren die Vertragsparteien folgende Stundensätze (netto, ohne Nebenkosten):
- für den AN (Geschäftsführer / Partner der Gesellschafter / Inhaber) €/h
- für angestellte Architekten / Ingenieure / Dipl.-Ingenieure / M.Sc. / B.Sc. €/h
- für staatlich geprüfte Techniker €/h
- für technische Zeichner und Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen €/h
7.5. Nebenkosten Zur Abgeltung der Nebenkosten erhält der AN einen Zuschlag auf das Honorar aller Leistungen in Höhe von % soweit in Anlage 3 keine abweichende Regelung getroffen ist. Nebenkosten in diesem Sinne sind die in § 14 Abs. 2 HOAI genannten Kosten.
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7.6. Umsatzsteuer Die Honorare verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.7. Fälligkeit und Abrechnung Sämtliche Leistungen des AN sind prüffähig abzurechnen. Der Honoraranspruch des AN wird binnen einer Frist von 3 Wochen nach Abnahme und Rechnungslegung fällig. Mit der Abnahme hat der AG einen Anspruch auf Schlussrechnung.
Bis zur Abnahme hat der AN Anspruch auf angemessene Abschlagszahlungen. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird binnen einer Frist von 3 Wochen nach Rechnungslegung fällig.
- Mängelhaftung / Haftpflichtversicherung Ergänzend zu Ziffer 8.2 der AVB vereinbaren die Vertragsparteien für die vom AN abzuschließende und vorzuhaltende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung folgende Mindestdeckungssummen: für Personenschäden in Höhe von 3.000.000 € für Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 3.000.000 € für Umweltschäden in Höhe von €
Für den AG: Für den AN:
, den , den
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