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Planungsleistungen für eine Forschungshalle mit Gleisanschluss und Außenanlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.11.2026, 10:44 (Europe/Berlin)

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Technische Universität Chemnitz 482/25 – FoHaErz – Forschungshalle Erzgebirge für Automatisierung und Digitalisierung bahn- und verkehrsbetrieblicher Funktionen, Annaberg-Buchholz D.0_Vertragsentwurf

Generalplanervertrag

Forschungshalle Erzgebirge (FoHaErz) am Unteren Bahnhof Annaberg-Buchholz

zwischen

Technische Universität Chemnitz

Vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Gerd Strohmeier

Straße der Nationen 62

09111 Chemnitz

  • nachfolgend "AG" -

und

[Auftragnehmer / vollständige Bezeichnung, Anschrift, Vertretung]

  • nachfolgend "AN" -

wird folgender Generalplanervertrag geschlossen:

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Inhalt

Inhalt

Präambel ................................................................................................................................................................................... 2

§ 1 Vertragsgegenstand und Planungsziele ................................................................................................................ 3

§ 2 Vertragsbestandteile und Rangfolge ...................................................................................................................... 4

§ 3 Leistungsumfang und Generalplanerverantwortung ........................................................................................ 4

§ 4 Stufenweise Beauftragung und Abruf .................................................................................................................... 5

§ 5 Termine, Berichte und Planungsorganisation ...................................................................................................... 6

§ 6 Genehmigungen, Koordination und Übergaben ................................................................................................ 7

§ 7 Vergütung ......................................................................................................................................................................... 7

§ 8 Änderungen des Leistungsumfangs ........................................................................................................................ 8

§ 9 Mitwirkungspflichten des AG ..................................................................................................................................... 9

§ 10 Subplaner und Projektteam ..................................................................................................................................... 9

§ 11 Abnahme, Mängelansprüche und Haftpflichtversicherung ....................................................................... 10

§ 12 Nutzungsrechte, Herausgabe und Vertraulichkeit ........................................................................................ 11

§ 13 Kündigung und Vertragsabwicklung .................................................................................................................. 11

§ 14 Schlussbestimmungen ............................................................................................................................................. 12

Präambel

(1) Der AG beabsichtigt den Neubau einer betriebsbereiten Forschungshalle mit Sozial- und Funktionsräumen, Gleisanschluss und Außenanlagen am Unteren Bahnhof Annaberg-Buchholz (nachfolgend 'Bauvorhaben'). Das Bauvorhaben soll insbesondere den Einbau, die Inbetriebnahme und die Erprobung von Sensorik, Kommunikations- und Ortungstechnik an Forschungszuegen ermöglichen.

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(2) Das Bauvorhaben erfordert eine integrierte Planung des Hochbaus, der Gleis-, und Verkehrs-, Freianlagen sowie der technischen Infrastruktur. Die für das Bauvorhaben erforderlichen bau- und eisenbahnrechtlichen Genehmigungen sind planerisch vorzubereiten und zu begleiten. (3) Der AN übernimmt die in diesem Vertrag und seinen Anlagen bezeichneten Planungs-, Koordinierungs- und Fachplanungsleistungen als Generalplaner. Er schuldet die Koordination und Integration der von ihm eingesetzten Subplaner. Vertragsbeziehungen zwischen dem AG und Subplanern des AN werden nicht begründet. (4) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beauftragung stufenweise erfolgt. Mit Vertragsschluss wird ausschließlich Stufe 1 verbindlich beauftragt. Stufe 2 ist eine vergaberechtlich bereits vorgesehene Option und wird nur durch einen gesonderten Abruf des AG beauftragt.

§ 1 Vertragsgegenstand und Planungsziele

(1) Gegenstand dieses Vertrages sind Generalplanungsleistungen für das in der Präambel beschriebene Bauvorhaben einschließlich der erforderlichen fachlichen Koordination und Integration der einzelnen Leistungsbilder. (2) Der AN schuldet eine funktional, technisch, wirtschaftlich und genehmigungsfähig abgestimmte Planung, die als Grundlage für die weitere Projektverwirklichung geeignet ist. Maßgeblich sind die in diesem Vertrag, der Leistungsbeschreibung und den sonstigen Vertragsunterlagen vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele. (3) Die wesentlichen Planungsziele im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB ergeben sich aus diesem Vertrag, der Anlage C.0_FLB sowie den übrigen Vertragsunterlagen. Soweit diese Unterlagen die Planungsziele nicht abschließend bestimmen, hat der AN bestehende Zielkonflikte, Entscheidungsbedarfe und Informationsdefizite unverzüglich in Textform anzuzeigen und dem AG bewertete Handlungsoptionen vorzulegen. (4) Die Parteien vereinbaren auf Grundlage der Kostenschätzung vom 12. Dezember 2024 eine verbindliche Baukostenobergrenze von 14.316.375,00 EUR netto (Kostengruppen 200 bis 700 nach DIN 276) als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der AN schuldet eine Planung, deren Umsetzung diese Obergrenze nicht überschreitet. Erkennt der AN, dass die Baukostenobergrenze voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, hat er den AG unverzüglich in Textform zu informieren und die Gründe sowie mögliche Gegenmaßnahmen darzulegen. Eine Überschreitung der Baukostenobergrenze bedarf der vorherigen schriftlichen Freigabe durch den AG. Ohne Freigabe stellt die Überschreitung einen Mangel der Planungsleistung dar, es sei denn, der AN weist nach, dass er die Überschreitung nicht zu vertreten hat.

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§ 2 Vertragsbestandteile und Rangfolge

(1) Vertragsbestandteile sind in der nachstehenden Rangfolge: a. dieser Vertrag einschließlich seiner Anlagen; b. Nachträge und schriftliche Vertragsänderungen in zeitlicher Reihenfolge; c. Anlage C.0_FLB (Funktionale Leistungsbeschreibung); d. Anlage D.2_Preisblatt mit den vom AN angebotenen und vom AG angenommenen Preisen; e. das Angebot des AN vom [Datum], soweit es nicht diesem Vertrag oder den vorstehend genannten Unterlagen widerspricht; AGB des AN werden nicht Vertragsbestandteil; f. die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 631 ff., 650p ff., 650b, 650q und 650s BGB. (2) Bei Widersprüchen geht die jeweils höherrangige Regelung vor. Eine nachrangige Regelung konkretisiert eine höherrangige Regelung, soweit kein echter Widerspruch besteht. (3) Der AN hat ihm überlassene Unterlagen im Rahmen seines geschuldeten Leistungsumfangs auf erkennbare Widersprüche, Lücken und Umsetzungsrisiken zu prüfen. Erkennbare Bedenken und Informationsdefizite hat er unverzüglich in Textform anzuzeigen.

§ 3 Leistungsumfang und Generalplanerverantwortung

(1) Der AN erbringt als Generalplaner die in Anlage C.0_FLB für die jeweilige Stufe bezeichneten Grundleistungen und ausdrücklich beauftragten besonderen Leistungen. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere die erforderliche fachliche und terminliche Koordination sowie die planungsseitige Integration der nachstehend bezeichneten Leistungsbilder: a. Objektplanung Gebäude und Innenräume gemäß § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10.1; b. Objektplanung Freianlagen gemäß § 39 HOAI in Verbindung mit Anlage 11.1; c. Objektplanung Ingenieurbauwerke gemäß § 43 HOAI in Verbindung mit Anlage 12.1; d. Objektplanung Verkehrsanlagen einschließlich Gleisanlagen und Erschließung gemäß § 47 HOAI in Verbindung mit Anlage 13.1; e. Tragwerksplanung gemäß § 51 HOAI in Verbindung mit Anlage 14.1; f. Technische Ausrüstung gemäß § 55 HOAI in Verbindung mit Anlage 15.1; g. die im Konzept abschließend konkretisierten Fachplanungen und Beratungsleistungen, insbesondere zu Brandschutz, Bauphysik, Nachhaltigkeit/BNB, Baugrund, Vermessung. (2) Der AN hat alle zur Erreichung des vereinbarten Leistungserfolgs erforderlichen Schnittstellen zwischen Hochbau, Gleisanlagen, Außenanlagen, Verkehrsanlagen, Ingenieurbauwerken und technischer Ausrüstung zu koordinieren. Er stellt sicher, dass die von ihm und seinen Subplanern erstellten Unterlagen widerspruchsfrei, vollständig, fachlich abgestimmt und für die jeweilige Leistungsphase verwendbar sind.

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(3) Besondere Leistungen, externe Untersuchungen, Gebühren sowie Leistungen Dritter sind nur geschuldet, wenn sie in Anlage C.0_FLB, in Anlage D.2_Preisblatt oder im Abruf ausdrücklich nach Inhalt, Leistungserfolg und Zuordnung bestimmt sind. Der AN zeigt dem AG rechtzeitig an, wenn zusätzliche Fachplanungen, Gutachten oder Untersuchungen erforderlich erscheinen. (4) Der AN erbringt die beauftragten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den genehmigungsrechtlichen Anforderungen und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. Soweit Regelwerke oder Genehmigungsanforderungen kollidieren oder sich ändern, hat der AN den AG unverzüglich zu informieren und eine begründete Lösungsempfehlung vorzulegen. (5) Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des AG finanzielle Verpflichtungen für den AG einzugehen oder kostensteigernde Maßnahmen anzuordnen. Hiervon ausgenommen sind unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug; der AN hat den AG hierüber unverzüglich zu unterrichten.

§ 4 Stufenweise Beauftragung und Abruf

(1) Der Leistungsumfang gliedert sich verbindlich in folgende Stufen:

StufeBeauftragungLeistungsumfang
Stufe 1mit Vertragsschluss verbindlich beauftragtDie in Anlage D.2_Preisblatt bezeichneten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 der gem. § 3 Abs. 1 vereinbarten Leistungsbilder einschließlich der ausdrücklich bezeichneten besonderen Leistungen.
Stufe 2Option; nur nach gesondertem AbrufDie in Anlage D.2_Preisblatt bezeichneten Leistungen der Leistungsphase 4 der vereinbarten Leistungsbilder einschließlich der ausdrücklich bezeichneten besonderen Leistungen.

(2) Der AG kann Stufe 2 bis zum [Datum/Ereignis ergänzen] durch einseitige Erklärung in Textform abrufen. Der Abruf muss mindestens enthalten: a. die abzurufende Stufe und die betroffenen Leistungsbilder; b. die gegebenenfalls beauftragten besonderen Leistungen einschließlich des geschuldeten Leistungserfolgs; c. die für den Abruf maßgeblichen Planungsgrundlagen; d. die verbindlichen Vertrags- und Zwischentermine; sowie e. die maßgebliche Pauschalvergütung nach Anlage D.2_Preisblatt.

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(3) Ein Anspruch des AN auf Abruf der Stufe 2, einzelner Leistungsbilder oder einzelner Teilleistungen besteht nicht. Aus einem vollständigen oder teilweisen Nichtabruf kann der AN keine Vergütungs- , Aufwendungs- oder Schadenersatzansprüche herleiten. (4) Der Abruf der Stufe 2 stellt ausschließlich die Ausübung einer in diesem Vertrag vereinbarten Option dar. Änderungen des Leistungsumfangs nach Abruf richten sich nach § 8 dieses Vertrages und § 650b BGB. (5) Voraussetzung für den Abruf der Stufe 2 ist die Prüfung und Freigabe der Entwurfsplanung durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen, Referat 55, sowie die weitere uneingeschränkte Verfügbarkeit der Fördermittel, soweit der AG nicht in Textform etwas Abweichendes bestimmt. Die Freigabe ersetzt keine Abnahme und entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Vertragsmaessigkeit seiner Leistungen.

§ 5 Termine, Berichte und Planungsorganisation

(1)Die Fertigstellungsfristen
für die einzelnen Stufen werden im Verhandlungsverfahren konkretisiert und sind nach Zuschlag
verbindlich.
(2)

nachweislich vor Ablauf der hierfür vereinbarten Vertragsfrist und nimmt der AG die Leistung entgegen, erhält der AN einen Bonus in Höhe von [●] EUR netto je vollendetem Kalendertag der Fristunterschreitung, höchstens jedoch [●] EUR netto je Stufe beziehungsweise insgesamt [●] EUR netto für das gesamte Projekt. Voraussetzung ist, dass die vorzeitige Fertigstellung ohne Reduzierung der vertraglich geschuldeten Leistungsqualität und ohne Verursachung zusätzlicher Mitwirkungslasten beim AG erfolgt. Der Bonusanspruch entsteht erst mit mangelfreier Entgegennahme der betroffenen Leistung und wird mit der auf diese Leistung entfallenden Abschlags- oder Schlussrechnung fällig. (3) Der AN legt dem AG spätestens zehn Werktage nach Vertragsschluss einen detaillierten Terminplan für Stufe 1 vor. Nach Abruf der Stufe 2 aktualisiert und ergänzt der AN diesen Terminplan innerhalb von zehn Werktagen. Der Terminplan enthält mindestens Bearbeitungs-, Abstimmungs-, Pruef-, Entscheidungs- und Übergabetermine sowie die erforderlichen Mitwirkungshandlungen des AG. (4) Die in einem Abruf als verbindlich gekennzeichneten Termine sind Vertragsfristen. Änderungen bedürfen mindestens der Textform. (5) Der AN berichtet dem AG mindestens alle 14 Kalendertage in Textform über den Planungsstand, offene Punkte, Entscheidungen, Kosten- und Terminrisiken sowie erforderliche Mitwirkungsleistungen. Er organisiert die erforderlichen Planungsbesprechungen, erstellt Ergebnisprotokolle und führt eine nachvollziehbare Plan- und Dokumentenliste. Die

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Projektleitung arbeitet mit GANTT-Diagrammen mit regelmäßiger Aktualisierung und Darstellung der kritischen Pfade. (6) Neben der laufenden Information erstattet der AN einmal im Monat schriftlich Bericht über den Sachstand im Projekt. Der Monatsbericht muss mindestens enthalten: aktueller Stand und Entwicklung der Zielgrößen Termine, Kosten, Qualitäten/Quantitäten (inklusive GANTT-Charts); kritische Prozesse, die die Zielgrößen gefährden, sowie Kompensationsmaßnahmen; Abweichungen vom Gesamtprojektplan; notwendige Mitwirkung des AG oder Dritter. Die Monatsberichte sind spätestens fünf Arbeitstage nach Ablauf des Berichtsmonats zu übergeben. (7) Erkennt der AN eine Gefährdung von Vertragsfristen, Planungszielen, Genehmigungsfähigkeit oder Kostenrahmen, hat er den AG unverzüglich in Textform zu informieren. Die Anzeige muss Ursache, Auswirkung, erforderliche Entscheidung oder Mitwirkung, Handlungsoptionen sowie einen aktualisierten Terminansatz enthalten.

§ 6 Genehmigungen, Koordination und Übergaben

(1) Der AN bereitet im Rahmen der jeweils beauftragten Leistungsphase die erforderlichen Anträge und Unterlagen für die bau- und eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren vor und stimmt diese mit den zuständigen Stellen ab. Dies betrifft insbesondere die erforderliche Bau- und Plangenehmigung durch das Eisenbahn-Bundesamt beziehungsweise die zuständige Landeseisenbahnaufsicht, soweit die jeweiligen Verfahren einschlägig sind. (2) Der AN hat die Genehmigungsstrategie fortlaufend zu überprüfen, Risiken oder Abweichungen unverzüglich anzuzeigen und die genehmigungsrelevanten Fachplanungen zu koordinieren. (3) Planungsunterlagen sind leistungsphasen- und leistungsbildbezogen, prüffähig und in den festgelegten Dateiformaten (.dwg/dxf und .pdf) zu übergeben. Jeder Übergabe sind mindestens eine aktuelle Planliste, ein Bearbeitungsstand, eine Liste offener Punkte und eine Übersicht erforderlicher Entscheidungen beizufügen. (4) Der AN übergibt dem AG sämtliche im Rahmen dieses Vertrages erstellten Unterlagen und Daten spätestens mit Abschluss der jeweiligen Stufe zusätzlich in offenen, bearbeitbaren Dateiformaten (.dwg/dxf und .pdf).

§ 7 Vergütung

(1) Der AN erhält für die jeweils beauftragten Leistungen eine Pauschalvergütung nach Maßgabe der im Angebot vom [Datum] ausgefüllten Anlage D.2_Preisblatt. Die dort eingetragenen Preise sind Festpreise und decken sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen gemäß Anlage C.0_FLB vollständig ab. (2) Die Vergütung gliedert sich wie folgt:

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a) Grundleistungen: Die Vergütung für die Grundleistungen je Leistungsbild und Leistungsphase ergibt sich aus den in Anlage D.2_Preisblatt angebotenen Pauschalbeträgen. b) Besondere Leistungen: Die Vergütung für ausdrücklich beauftragte besondere Leistungen ergibt sich aus den in Anlage D.2_Preisblatt unter 'B) Besondere Leistungen' angebotenen Pauschalbeträgen. c) Zusätzliche Leistungen: Für nach § 8 gesondert beauftragte zusätzliche Leistungen, die von den Pauschalbeträgen nicht erfasst sind, gelten die in Anlage D.2_Preisblatt unter 'C) Zusätzliche Leistungen' angebotenen Stundensätze. Eine Vergütung nach Aufwand setzt die vorherige schriftliche Vereinbarung eines Vergütungsbudgets voraus. (3) Die in Anlage D.2_Preisblatt ausgewiesenen Pauschalbeträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Höhe. (4) Der AN ist berechtigt, nach vollständiger Erbringung der Leistungen einer Leistungsphase eine Abschlagsrechnung in Höhe des auf diese Leistungsphase entfallenden Pauschalbetrags zu stellen. Die Fälligkeit der Abschlagsrechnung setzt die Prüffähigkeit der Rechnung und die vertragsgemäße Erbringung der abgerechneten Leistungen voraus. Die Schlussrechnung ist nach vollständiger Erbringung und Abnahme der beauftragten Leistungen zu stellen. (5) Mit den Pauschalbeträgen sind sämtliche Nebenkosten und Auslagen abgegolten, insbesondere Reise- und Fahrtkosten, Fahrtzeiten, Vervielfältigungen, Telekommunikations-, Software-, Datenhaltungs-, Buero- und Verwaltungskosten sowie die Kosten für die Erstellung von Planunterlagen. Externe Leistungen Dritter, behördliche Gebühren, Untersuchungen und Laborleistungen werden nur erstattet, wenn der AG ihre Beauftragung oder Auslage vor Entstehung in Textform angeordnet hat. (6) Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nur vergütet, wenn sie nach § 8 wirksam angeordnet oder schriftlich vereinbart sind.

§ 8 Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Für Änderungen des Vertrags und das Anordnungsrecht des AG gelten § 650q Abs. 1 in Verbindung mit § 650b BGB, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Der AN hat dem AG nach Zugang eines Änderungsbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen, ein prüffähiges Angebot zu Auswirkungen auf Leistung, Termine und Vergütung vorzulegen. Ist diese Frist im Einzelfall nicht einhaltbar, hat der AN dies vor Fristablauf unter Angabe der Gründe und eines belastbaren Vorlagezeitpunkts anzuzeigen. (3) Das Angebot muss den geänderten Leistungserfolg, die Abgrenzung zum bisherigen Leistungsumfang, die Auswirkungen auf Termine und die Mehr- oder Mindervergütung nachvollziehbar ausweisen. Die Mehr- oder Mindervergütung ist vorrangig als Pauschalbetrag anzubieten. Hilfsweise können die in Anlage D.2_Preisblatt unter 'C) Zusätzliche Leistungen'

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vereinbarten Stundensätze zur Anwendung kommen; in diesem Fall ist ein Vergütungsbudget zu vereinbaren. (4) Die Kosten der Angebotserstellung trägt der AN. Hiervon ausgenommen sind ausdrücklich angeordnete, über die übliche Angebotsbearbeitung hinausgehende Machbarkeitsuntersuchungen oder Variantenstudien. (5) Eine Leistungsänderung und die Anpassung der Vergütung bedürfen vor Leistungsbeginn mindestens der Textform; soweit dieser Vertrag oder das Gesetz Schriftform verlangen, bleibt es dabei. Die gesetzlichen Regelungen der §en 650b, 650c BGB, insbesondere das Anordnungsrecht des AG und die daran anknüpfenden Vergütungsansprüche des AN bei fehlender Einigung, bleiben von dieser Formvorgabe unberührt.

§ 9 Mitwirkungspflichten des AG

(1) Der AG stellt dem AN die bei ihm vorhandenen und für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Daten, Entscheidungen, Freigaben und sonstigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung. (2) Der AG trifft erforderliche Entscheidungen innerhalb angemessener Frist. Der AN hat Entscheidungen so rechtzeitig und vollständig vorzubereiten, dass der AG ohne Beeinträchtigung des Terminplans entscheiden kann. (3) Der AG benennt einen projektverantwortlichen Ansprechpartner sowie einen zur Abgabe fachlicher Weisungen berechtigten Vertreter. Rechtsgeschäftliche Erklärungen, Abrufe und Vertragsänderungen bedürfen der hierfür vorgesehenen Form und der Vertretungsbefugnis.

§ 10 Subplaner und Projektteam

(1) Der AN darf Subplaner nur einsetzen, soweit diese im Angebot benannt oder vom AG zuvor in Textform genehmigt wurden. Der AN bleibt für deren Leistungen uneingeschränkt verantwortlich; Subplaner sind Erfüllungsgehilfen des AN. (2) Der AN benennt je einen Projektleiter für die operative und die Gesamtprojektleitung des Gesamtvorhabens sowie soweit erforderlich jeweils Teilprojektleiter während der Vertragslaufzeit. Die Projektleitung muss jederzeit für den AG ansprechbar sein und über den Fortschritt des Projekts allumfassend auskunftsfähig und auskunftsbereit sein. Die Projektleitung steht als Ansprechpartner für den AG in allen Belangen, die das Gesamtvorhaben betreffen, zur Verfügung. Die Projektleiter haben mindestens einen Vertreter. Eine Änderung der Projektleitung sowie deren Vertretung bedarf der vorherigen Zustimmung des AG in Textform, die nur aus sachlichem Grund verweigert werden darf. (3) Der AN stellt die Erreichbarkeit und Vor-Ort-Präsenz der Projektleitung sicher. Die Projektleitung muss der deutschen Sprache vollumfänglich mächtig sein.

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(4) Im Projekt ist nur fachlich geeignetes und für die zu erledigenden Aufgaben qualifiziertes Personal des AN und dessen Subplanern einzusetzen. Der AN verpflichtet sich, im Sinne einer schnellen und qualitativen Projektabwicklung Mitarbeiter für spezifische Arbeiten zu schulen. Geeignete Nachweise hierfür sind vor Beginn der Arbeiten gegenüber dem AG unaufgefordert vorzulegen. Die Vorlage der Nachweise entbindet den AN nicht von der Verantwortlichkeit für die Eignung der Mitarbeiter. (5) Aufgrund der besonderen Projektaufgabe ist von Beginn an über die gesamte Projektlaufzeit eine enge Abstimmung zwischen AG und AN erforderlich. Zu diesem Zweck finden in regelmäßigen Abständen (in der Regel 14-tägig) Projektbesprechungen statt. Der AN wird an diesen Besprechungen persönlich mit einem kompetenten, mit den notwendigen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Vertreter teilnehmen. Die Einladungen und Protokollierungen erfolgen durch den AN. (6) Der AN hat sicherzustellen, dass die Verträge mit Subplanern die für die Vertragserfüllung erforderlichen Regelungen zu Qualität, Terminen, Haftpflichtversicherung, Geheimhaltung, Datenherausgabe und Nutzungsrechten enthalten.

§ 11 Abnahme, Mängelansprüche und Haftpflichtversicherung

(1) Die Abnahme erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Leistungen werden nach vollständiger Erbringung aller beauftragten Stufen auf Verlangen einer Partei förmlich abgenommen. Eine stillschweigende Abnahme ist ausgeschlossen. Die Freigabe von Planungsständen sowie die Ausübung der Option nach § 4 stellen keine Abnahme dar. (2) Die Mängelrechte des AG richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der AN hat Mängel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Weitergehende Rechte des AG bleiben unberührt. (3) Der AN unterhält für die Dauer dieses Vertrages bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen eine Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von:

SchadensartDeckungssumme je SchadensfallMaximierung pro Versicherungsjahr
Personenschäden[EUR ergänzen][fach ergänzen]
Sach- und Vermögensschaeden[EUR ergänzen][fach ergänzen]

(4) Der AN weist den Versicherungsschutz vor Leistungsbeginn und auf Verlangen des AG nach. Wird der Nachweis trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen erbracht, ist der AG zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

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§ 12 Nutzungsrechte, Herausgabe und Vertraulichkeit

(1) Der AN räumt dem AG mit Entstehung, spätestens jedoch mit vollständiger Vergütung der betreffenden Leistung, das ausschließliche, unwiderrufliche, unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die für das Bauvorhaben erstellten Planungen, Unterlagen und Daten zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu ändern, zu veröffentlichen und durch Dritte fortführen zu lassen. Das Recht gilt auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung für die bis dahin erstellten und vergüteten Unterlagen. (2) Der AN stellt sicher, dass ihm die hierfür erforderlichen Rechte seiner Subplaner und sonstigen Mitwirkenden eingeräumt werden. Er stellt den AG von Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstigen Schutzrechten frei, soweit der AN die Rechtsverletzung zu vertreten hat. (3) Der AN verzichtet gegenüber dem AG auf das Recht, die Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden (§ 14 UrhG), soweit die Änderung für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich ist. (4) Der AN hat alle ihm im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben bekannt werdenden nicht öffentlichen Informationen vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach Vertragsende.

§ 13 Kündigung und Vertragsabwicklung

(1) Der AG kann die bereits beauftragten Leistungen jederzeit nach § 648 BGB kündigen. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB bleibt unberührt. (2) Nicht abgerufene Optionsleistungen nach § 4 sind nicht Gegenstand einer Kündigung und begründen keine Vergütungsansprüche. (3) Kündigungen bedürfen nach § 650h BGB der Schriftform. (4) Im Falle einer Beendigung hat der AN die bis dahin erzielten Arbeitsergebnisse, Unterlagen und Daten unverzüglich geordnet herauszugeben und die Fortführung durch Dritte zu ermöglichen. Die Parteien wirken an einer gemeinsamen Feststellung und Dokumentation des Leistungsstandes gemäß § 648a Abs. 4 BGB mit. (5) Der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn über das Vermögen des AN ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder der AN die Zahlungen einstellt. Der AN hat den AG unverzüglich über die Stellung eines Insolvenzantrags oder vergleichbare Umstände zu informieren. (6) Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, ist der AG berechtigt, die vertraglichen Beziehungen zu den vom AN eingesetzten Subplanern mit deren Zustimmung unmittelbar fortzuführen. Der AN verpflichtet sich, in den Verträgen mit seinen Subplanern eine entsprechende Regelung aufzunehmen, die dem AG im Kündigungsfall ein

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Eintrittsrecht in die Subplanerverträge einräumt oder die unmittelbare Beauftragung der Subplaner durch den AG ermöglicht. Der AN hat dem AG auf Verlangen unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen, Vertragsdaten und Kontaktinformationen der Subplaner zur Verfügung zu stellen und an der Vertragsübernahme mitzuwirken. Eine bereits an den AN geleistete Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen der Subplaner ist anteilig zu erstatten.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Abrufe, Freigaben, Anzeigen und Anordnungen, für die dieser Vertrag Textform vorsieht, bedürfen mindestens der Textform im Sinne von § 126b BGB. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich Textform genügen lässt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (3) Es gilt deutsches Recht. (4) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit rechtlich zulässig, Chemnitz. (5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

[Ort], den [Datum]

Für den AG Für den AN

[Name, Funktion] [Name, Funktion]

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