D.6_ZVB EU.pdf

Planungsleistungen für eine Forschungshalle mit Gleisanschluss und Außenanlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.11.2026, 10:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen (ZVB) EU

Ein Exemplar zum Verbleib beim Bieter bestimmt

Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausfüh-
rung von Leistungen (VOL/B).
1 Art und Umfang der Leistung (§ 1)
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
- die Leistungsbeschreibung
- die Besonderen Vertragsbedingungen
- etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen - EVB -
- etwaige Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen - ZVB -
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
2 Preise (§ 2)
Die angebotenen Preise sind feste Preise.
Die vereinbarten Preise für Lieferleistungen enthalten auch die Kosten für Verpackung,
Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungsstelle und Abladen, wenn in der Leistungs-
beschreibung nichts anderes angegeben ist.
Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung
abgegolten.
Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag
einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Produkt aus Einheitspreis und Mengenansatz
entspricht.
3 Änderungen der Leistung (§ 2 Nr. 3)
3.1 Beansprucht der Auftragnehmer auf Grund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung,
muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich vor Ausführung der Leistung und mög-
lichst der Höhe nach in Textform anzeigen.
3.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten
Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.
4 Mehr- oder Minderleistungen (§ 2)
Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag
vorgesehen sind,
- ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag
festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen,
- begründen Minderungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen
Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise.
Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
5 Ausführungsunterlagen (§ 3)
5.1 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber
als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
5.2 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Unterlagen für die Durch-
führung der Leistung und für ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere
Zwecke nur mit Zustimmung des Auftragnehmers.
6 Sprache
Alle Unterlagen und Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache
abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Erklärungen Dritter (z. B. Bescheinigun-
gen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung
einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat be-
glaubigt sein.

ZVB_EU 2018.doc Seite 1 von 4

[Seite 2]

Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen (ZVB) EU

7 Ausführung (§ 4)
7.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leis-
tung zu unterrichten.
7.2 Der Auftragnehmer hat mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung
bestellt hat.
7.3 Betriebs- Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne be-
sondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
8 Veröffentlichungen
Veröffentlichungen über die Leistung sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Auftraggebers zulässig.
9 Allgemeine Bedingungen und DIN-Vorschriften
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B und die
weiteren in den Vergabeunterlagen genannten DIN-Normen gelten in der jeweils letz-
ten Fassung, die spätestens drei Monate vor dem Einreichungstermin im Bundesan-
zeiger bekannt gemacht bzw. - bei den weiteren DIN-Normen - angezeigt worden sind.
10 Unterauftragnehmer (andere Unternehmer) (§ 4 Nr. 4)
10.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fach-
kundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzli-
chen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen
sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Er hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu
setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
10.2. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leis-
tungen sowie Name und Anschrift des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers in
Textform bekannt zu geben.
10.3 Sollen Leistungen, die Unterauftragnehmern übertragen sind, weiter vergeben werden,
ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in
Textform bekannt zu geben; die Nrn. 10.1 und 10.2 gelten entsprechend.
11 Wettbewerbsbeschränkungen (Antikorruptionsklausel) (§ 8 Nr. 2)
11.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gemäß
§ 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten,
wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässi-
ge Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten,
die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags be-
traut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen
oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, ver-
spricht oder gewährt.
c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten straf-
bare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbe-
werbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlich-
keit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), §
334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnis-
sen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
11.2 Vor Ausübung der Rechte gemäß Nr. 11.1 erhält der Auftragnehmer Gelegenheit, zu
dem Kündigungs- bzw. Rücktrittsgrund Stellung zu nehmen.
11.3 Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 11.1 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, aber
nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat

ZVB_EU 2018.doc Seite 2 von 4

[Seite 3]

Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen (ZVB) EU

er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der Auftragneh-
mer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Vorschriften über den Rücktritt.
11.4 Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einan-
der die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu be-
messen.
11.5 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unbe-
rührt.
12 Güteprüfung (§ 12)
Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem
Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.
13 Abnahme, Gefahrenübergang (§ 13)
13.1 Die Liefer- oder Dienstleistung ist förmlich abzunehmen, sofern in den Vertragsbedin-
gungen nichts anderes vereinbart ist.
13.2 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle abgenommen. Bei der Abnahme
festgestellte Mängel können ungeachtet einer vorherigen Güteprüfung noch geltend
gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem
Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung
auf den Auftraggeber übergegangen ist.
13.3 Die Gefahr geht bei Lieferleistungen, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Auf-
traggeber mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle über; bei Montageleistungen
mit der Abnahme.
14 Mängelansprüche und Verjährung (§ 14)
14.1 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.
14.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche
die gesetzlichen Fristen des BGB.
14.3 Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die zum Zwecke
der Nachbesserung oder zur Durchführung der Wandlung erforderlich sind.
14.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, Reparaturen im
erforderlichen Umfang zu orts- und branchenüblichen Preisen durchzuführen.
15 Rechnung (§ 15 und § 17)
15.1 Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht
als Anerkenntnis.
15.2 Die Rechnung ist nur prüfbar, wenn der Rechengang verfolgt und geprüft werden kann.
15.3 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrech-
nung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind laufend zu num-
merieren.
15.4 In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ord-
nungszahlen (Positionen) der Leistungsbeschreibung aufzuführen und mit Nettopreisen
(Einheitspreisen, Pauschalpreisen, Verrechnungssätzen, Stundenlohnzuschlägen) an-
zugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der zum
Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Be-
wirkens der Leistung gilt. Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und
Entstehen der Steuer durch Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammen-
hang durch die Änderung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so sind die-
se bei der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen.
Bereits geleistete Zahlungen einschließlich der darin enthaltenen gesondert auszuwei-
senden Umsatzsteuer sind am Schluss der Rechnung einzeln und in der Nummernfol-
ge aufzuführen und abzusetzen.
15.5 Alle Rechnungen sind mit den notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenab-

ZVB_EU 2018.doc Seite 3 von 4

[Seite 4]

Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen (ZVB) EU

rechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) einfach einzureichen.
16 Zahlungen (§ 17)
16.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
16.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auf-
traggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der
Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch
nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
16.3 Vom Auftragnehmer angebotenes Skonto wird von einem Rechnungsbetrag abgezo-
gen, für den die geforderten Zahlungsfristen eingehalten werden.
Die Fristen beginnen mit dem Eingang der prüfbaren Rechnungen bei der jeweiligen
Dienststelle.

16.4 Zahlungen sind nach Leistungserfüllung binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung, bei Skontogewährung binnen 14 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rech- nung zu leisten.

16.5 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann
sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) beru-
fen.
16.6 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschrei-
bens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in
Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale
gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
17 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste
Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher
Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwi-
schen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land.
18 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
gelten nicht.
19 Vertragsänderungen
Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.

20 Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist für beide Teile Chemnitz.

ZVB_EU 2018.doc Seite 4 von 4

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung