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enilznerG enielk 1,68 1,68 1,275
1,00 3,365 1,98 1,60 1,00 1,68 1,275 Hebebock enilznerG enielk 2,68 6,26 2,955
3,12 3,14
93
1,755
2,20
B B B B
1,655
Bewegungsfläche zw. den Gleisen für Hubwagen mc06 ezütsnellaH mc02 edassaF Dacharbeitsstand Dacharbeitsstand 1,20m 1,20m
Abstand Stütze - große Grenzlinie ASR 1.8: - Verkehrswege zwischen Schienenfahrzeugen mit Geschwindigkeiten ≤ 30 km/h und ohne feste Einbauten in den Verkehrswegen >1,00 m
ASR 2.3: - Rettungswege sind gleichwertig bzw. schmaler je nach auslegung des Rettungsweg mc02 edassaF mc06 ezütsnellaH Mit dem Nutzer abgestimmter Geltungsbereich ist zum aktuellen Planungsstand die kleine Grenzline gem. EBO. Die maßliche mind. Größe wurde zur Sicherheit von zukünftigen Abstimmungen die Große Genzlinie angesetzt um einen Tolleranzbereich zu schaffen. 13,50
Abstellung Zug zu arbeiten im Innenraum Abstellung Zug zu arbeiten im Innenraum, zugang vom Hallenmittelgang Dachbereich, Außenbereich und Unterboden. Zugang vom Hallenmittelgang 1,20 1,755 1,755 1,20
1,50 1,50
Abstand große Grenzlinie - Dacharbeitsstand Stützen Breitenvorgaben (ASR A1.8, Abschnitt 4.2): - Einspurige Transportmittel (z. B. Hubwagen): mindestens 0,80 m.
- Verkehrswege mit Begegnungsverkehr: Mindestbreite ist das Doppelte der Breite des breitesten Transportmittels, jedoch mindestens 1,00 m. Verkehrswege für Transportmittel und Fußgänger: - Breite des Transportmittels + 0,60 m, mindestens jedoch 1,20 m
- kein zweispuriger verkehr von Stapler oder hubwagen geplant
- eine mögliche begrenzte Personenanzahl bei Belegung beider Gleise ist über ein Gefährdungsbeurteilung sicherstellen
- Betriebsabläufe sind durch den Betreiber festzulegen um die Umsetzbarkeit aller Arbeitsprozesse am Zug sicherzustellen