261022_SWE_NTWN_Generalplanervertrag_Los 3_ENTWURF.pdf

Planungsleistungen für eine Energiezentrale

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.10.2026, 11:27 (Europe/Berlin)

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Stand: 22.10.2026 Stadtwerke Essen AG Generalplanervertrag Los 3 Niedertemperaturwärmenetz Essen Überruhr-Burgaltendorf

[Hinweis der Vergabestelle: Dieser Vertragsentwurf wird im Rahmen des Teilnahmewettbe- werbs lediglich informatorisch zur Verfügung gestellt; die Vergabestelle behält sich Überarbei- tungen und Anpassungen vor. Der verbindliche Vertragstext wird den Bietern / Bietergemein- schaften mit der Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebots zur Verfügung gestellt.]

Niedertemperaturwärmenetz für den Essener Stadtteil

Überruhr-Burgaltendorf

Generalplanervertrag

– Los 3 –

Planung der Energiezentrale inkl. aller Wärmeerzeuger inner-

halb der zu errichtenden Energiezentrale inkl. der gesamten

dazugehörigen Anlagentechnik

zwischen

der Stadtwerke Essen AG, Rüttenscheider Str. 27-37, 45128 Essen, vertreten durch den Vorstand

– im Folgenden „AG“ genannt –

und

[●]

– im Folgenden „AN“ genannt –

– die AG und der AN werden nachfolgend jeweils einzeln und gemeinsam auch „Vertrags- partner“ genannt –

wird folgender Generalplanervertrag geschlossen:

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Inhaltsverzeichnis

Präambel ................................................................................................................................... 3 § 1 Vertragsgegenstand ....................................................................................................... 4 § 2 Vertragsgrundlagen ........................................................................................................ 6 § 3 Leistungsumfang des AN, stufenweise Beauftragung ..................................................... 7 § 4 Aufschiebende Bedingung ............................................................................................ 10 § 5 Wegfall von Fördermitteln nach Bedingungseintritt ....................................................... 11 § 6 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers ..................................................... 12 § 8 Termine, Ausführungsfristen und Terminkontrolle ........................................................ 17 § 9 Nachunternehmer ......................................................................................................... 18 § 10 Fachliche Beteiligte / Sonderfachleute .......................................................................... 19 § 11 Leistungsänderungen ................................................................................................... 20 § 12 Abnahme ...................................................................................................................... 21 § 13 Honorar ........................................................................................................................ 22 § 14 Zahlungsbedingungen .................................................................................................. 23 § 15 Mängelrechte ............................................................................................................... 23 § 16 Haftpflichtversicherung ................................................................................................. 23 § 17 Kündigung des Vertrags ............................................................................................... 24 § 18 Herausgabe .................................................................................................................. 25 § 19 Verwertungs- und Nutzungsrechte ............................................................................... 26 § 20 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht ........................................................................... 27 § 21 Vertraulichkeit, Geheimhaltung ..................................................................................... 28 § 22 Projektteam .................................................................................................................. 29 § 23 Schlussbestimmungen ................................................................................................. 30

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Präambel

Die Stadt Essen verfolgt das strategische Ziel, bis spätestens zum Jahr 2045 Klimaneutralität zu erreichen. Ein zentraler Baustein dieses Transformationsprozesses ist die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung. Im Essener Stadtteil Überruhr-Burgaltendorf bestehen derzeit ungenutzte Po- tentiale für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen.

Die Stadtwerke Essen AG („AG“) ist der regionale Energieversorger der Stadt Essen. Um die Klimaziele zu erreichen und eine nachhaltige Wärmeversorgung sicherzustellen, hat die AG im Rahmen einer Machbarkeitsstudie das Grubenwasser der Zeche Heinrich als natürliche Wärme- quelle identifiziert. Die erzeugte Wärmemenge soll über ein neu zu errichtendes Niedertempera- turwärmenetz verteilt werden, das im Endausbau rd. 4.137 Gebäude versorgen wird.

Die Planung und Errichtung des neuen Niedertemperaturwärmenetzes wird im Rahmen des För- derprogramms des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (nachfolgend „Fördermit- telgeber“) „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ (nachfolgend: „BEW“) durchgeführt.

Das BEW-Förderprogramm besteht aus zwei Modulen: Im Rahmen des BEW-Moduls 1 (Planung) sollen die Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß HOAI umgesetzt werden. Die weitere Umsetzung des Vorhabens soll über das BEW-Modul 2 (Bau).

Die AG hat bereits einen Fördermittelantrag für das BEW-Modul 1 eingereicht. Die Entscheidung des Fördermittelgebers über die Bewilligung von Fördermitteln steht noch aus. Die AG rechnet mit einer Entscheidung bis zum 1. April 2027. Im Fall der Bewilligung von Fördermitteln geht die AG von einem Fördermittelzeitraum von 24 Monaten für das BEW-Modul 1 aus.

Für die Umsetzung des Vorhabens ist ferner eine Gestattung der Stadt Essen erforderlich. Die AG befindet sich diesbezüglich noch in Abstimmung mit der Stadt Essen.

Zur Umsetzung des Vorhabens hat die AG ihren Beschaffungsbedarf in folgende Lose aufgeteilt:

• Los 1:

Erstellung eines Netzkonzeptes und Wärmenetzoptimierung

• Los 2:

Erstellung eines Wertgutachtens für zu integrierende Bestandsanlagen bzw. Techni- sche Due Diligence und Analyse des Bestandsnetzes

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• Los 3:

Planung der Energiezentrale inkl. aller Wärmeerzeuger innerhalb der zu errichtenden Energiezentrale inkl. der gesamten dazugehörigen Anlagentechnik

• Los 4:

Planung des Wärmenetzes zur Verteilung der Wärme zu den zu versorgenden Ge- bäuden und Anbindung an die Energiezentrale

• Los 5:

Projektsteuerung

Dem AN wurde am [DATUM] der Zuschlag für Los 3 erteilt. Für die Umsetzung der vertraglichen Leistungspflichten vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand dieses Vertrags sind sämtliche Generalplanerleistungen des Loses 3. Die Be- auftragung des AN erfolgt mit dem Ziel, eine genehmigungsfähige, für die AG schnittstel- lenfreie Planung für alle (Nutzungs-) Bestandteile des Projekts sicherzustellen.

1.2 Die wesentlichen Zielvorstellungen der AG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses werden wie folgt definiert:

1.2.1 Versorgungssicherheit, Wärmeerzeugung und Planungsqualität

Die Leistungen des AN müssen eine fachgerechte Planung einer funktionsfähigen und betriebssicheren Gesamtanlage gewährleisten, die eine zuverlässige und be- darfsgerechte Wärmeversorgung des angeschlossenen Wärmenetzes ermöglicht. Die Großwärmepumpenanlage und der gasbefeuerte Spitzenlastkessel sind tech- nisch und wirtschaftlich optimiert zu planen.

1.2.2 Energieeffizienz, Wirtschaftlichkeit und Termine

Der AN hat im Rahmen der Anlagenplanung die Jahresarbeitszahl der Großwärme- pumpe zu optimieren und den Energieverbrauch zu minimieren. Die vereinbarten In- vestitions- und Betriebskostenziele, Projekttermine und Kostenrahmen sind bei der Planung und Überwachung zu berücksichtigen. Erkennbare Abweichungen von den vereinbarten Projektterminen und Kostenrahmen sind frühzeitig anzuzeigen.

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1.2.3 Systemintegration und Schnittstellenkoordination

Die Planung muss die funktionale und technische Integration des Gesamtsystems sowie die abgestimmte hydraulische und regelungstechnische Einbindung sämtlicher Anlagenkomponenten sicherstellen. Hierzu hat der AN die Wärmequellenerschlie- ßung, Wärmeerzeugung, Elektrotechnik und Wärmenetzanbindung fachgerecht auf- einander abzustimmen, die Beiträge der Lose 1, 2 und 4 auf ihre gewerkeübergrei- fende Konsistenz und die Anlagenkomponenten auf ihre hydraulische und regelungs- technische Integrierbarkeit zu prüfen sowie die Gutachter zu koordinieren.

1.2.4 Genehmigungsfähigkeit und Brandschutz

Die Planung muss genehmigungsfähig sein und die maßgeblichen gesetzlichen, was- serrechtlichen und technischen Anforderungen erfüllen. Hierzu gehört die Erstellung und Fortschreibung eines ganzheitlichen Brandschutzkonzepts einschließlich Risiko- analyse, Brandabschnitten, Flucht- und Rettungswegen, technischen Brandschutz- einrichtungen und Löschwassernachweis sowie der erforderlichen Brandschutzunter- lagen. Der AN hat die erforderlichen Abstimmungen mit den zuständigen Stellen durchzuführen.

1.2.5 Vertragsgerechte Ausführung und Funktionsfähigkeit

Die Überwachungsleistungen des AN sind, soweit beauftragt, auf die vertragsge- rechte Ausführung und die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage ge- richtet. Sie umfassen die Überwachung der Ausführung sowie die Begleitung der In- betriebnahme und der Funktionsprüfungen.

1.2.6 Dokumentation und Förderabwicklung

Der AN hat die erforderlichen Planungs-, Prüf- und Bestandsunterlagen im vereinbar- ten Leistungsumfang zu erstellen sowie die Zuarbeiten für die BEW-Förderabwick- lung und die Verwendungsnachweise zu erbringen.

Die Vertragspartner sind sich einig, dass die wesentlichen Planungs- und Überwachungs- ziele gemäß § 650p Abs. 1 BGB durch die vorstehenden Zielvorstellungen, die Regelungen des § 7 (Baukosten) und § 8 (Termine, Ausführungsfristen und Terminkontrolle) dieses Ver- trages, die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und die Projektbeschreibung (Anlage 2) so hinreichend definiert sind, dass die Zielfindungsphase des § 650p Abs. 2 BGB entfällt. Ein Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB besteht für die Vertragspartner deshalb nicht.

1.3 Es ist eine stufenweise Beauftragung in 5 Stufen vorgesehen.

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§ 2 Vertragsgrundlagen

2.1 Maßgeblich für die vom AN zu erbringenden Leistungen im Rahmen dieses Vertrags sind die folgenden Unterlagen (im Folgenden nur „Vertragsgrundlagen“), und zwar in der be- schriebenen Reihenfolge, welche gleichzeitig ihre Rangfolge bildet:

2.1.1 die Bestimmungen dieses Vertrags;

2.1.2 die Leistungsbeschreibung (Anlage 1);

2.1.3 die Projektbeschreibung vom [●] (Anlage 2);

2.1.4 die Machbarkeitsstudie nach BEW inkl. Leistungsphase 1 HOAI vom [●] (Anlage 3);

2.1.5 das Verhandlungsprotokoll vom [●] (Anlage 4);

2.1.6 der Bieterfragen-Antwortkatalog des Ausschreibungsverfahrens in der Fassung vom [●] (Anlage 5);

2.1.7 der übergreifende Zeitplan (Anlage 6);

2.1.8 das bezuschlagte Angebot des AN mit den im Ausschreibungsverfahren vorgegebe- nen Angebotsunterlagen (Anlage 7a) einschließlich des Preisblatts (Anlage 7b);

2.1.9 die Anforderungen an Planungs-, Bestands- und Revisionsunterlagen (Anlage 8);

2.1.10 alle für das Projekt bzw. den Vertragsgegenstand einschlägigen gesetzlichen und be- hördlichen Vorschriften;

2.1.11 die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung des Jahres 2021;

2.1.12 die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) in der zum Zeitpunkt der Zu- schlagserteilung gültigen Fassung (Anlage 9);

2.1.13 die Bestimmungen des BGB insbesondere über den Werkvertrag und den Architek- ten- und Ingenieurvertrag (§§ 631 ff., 650p ff. BGB).

2.2 Soweit in den nachstehenden Regelungen für Erklärungen, die nach dem Gesetz formlos erklärt werden können, die Schriftform gefordert wird, ist die Textform (zum Beispiel per E-

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Mail) ausreichend. Die Vertragspartner sind sich einig, dass Messenger Dienste, wie zum Beispiel WhatsApp oder iMessage, nicht der vereinbarten Textform genügen.

2.3 Vertragsbedingungen des AN werden kein Vertragsbestandteil, auch wenn die AG ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht. Selbst wenn die AG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AN oder eines Dritten enthält oder auf solche ver- weist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch bei Nachtragsangeboten.

2.4 Hat der AN Bedenken gegen die ihm übergebenen Unterlagen und Informationen oder die gemäß § 1.2 dieses Vertrags einzuhaltenden Zielvorstellungen der AG („wesentliche Pla- nungs- und Überwachungsziele“) oder stellt er Lücken, Widersprüche und / oder Unklarhei- ten bei der Erbringung seiner Vertragsleistungen fest, hat er die AG hierauf unverzüglich, wenn möglich vor Leistungserbringung, schriftlich hinzuweisen und darzulegen, wie diesen Bedenken Rechnung getragen werden kann oder wie diese Lücken, Widersprüche und / oder Unklarheiten geschlossen, verhindert oder beseitigt werden können („Bedenkenhin- weispflicht“). Kommt der AN der Bedenkenhinweispflicht nicht nach, kann er aus Lücken, Widersprüchen, Unstimmigkeiten und Unklarheiten keine Rechte ableiten. Vorvertragliche Verpflichtungen im Rahmen des Vergabeverfahrens, insbesondere Hinweispflichten, blei- ben unberührt.

§ 3 Leistungsumfang des AN, stufenweise Beauftragung

3.1 Der AN hat nach Maßgabe der folgenden Regelungen alle berufsspezifischen Planungs- und Überwachungsleistungen zu erbringen, auch wenn sie nachstehend nicht im Einzelnen aufgeführt sind, die erforderlich sind, um die in § 1.2 dieses Vertrags genannten wesentli- chen Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.

3.2 Der AN hat insbesondere und unabhängig davon, ob sie im Einzelnen objektiv erforderlich sind, die in den nachfolgend aufgeführten Leistungsbildern und Leistungsphasen genann- ten und in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) projektspezifisch konkretisierten Grund- leistungen als eigenständig geschuldete Teilerfolge zu erbringen, soweit einzelne Grund- leistungen nicht in diesem Vertrag und den Vertragsgrundlagen ausdrücklich aus dem Leis- tungsumfang herausgenommen worden sind oder bei Abruf herausgenommen werden:

3.2.1 Objektplanung Gebäude und Innenräume (§ 34 HOAI) gemäß Anlage 10 Nummer 10.1 zur HOAI für die Leistungsphasen (LPH) [●] bis [●];

3.2.2 Objektplanung Verkehrsanlagen (§ 47 HOAI), gemäß Anlage 13 Nummer 13.1 zur HOAI für die Leistungsphasen (LPH) [●] bis [●];

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3.2.3 Fachplanung Tragwerksplanung (§ 51 HOAI) gemäß Anlage 14 Nummer 14.1 zur HOAI für die Leistungsphasen (LPH) [●] bis [●];

3.2.4 Fachplanung Technische Ausrüstung (§ 55 HOAI) für die Anlagengruppen 1 bis [●] gemäß Anlage 15 Nummer 15.2 zur HOAI; jeweils inklusive Technischer Anlagen in Außenanlagen für die Leistungsphasen (LPH) [●] bis [●];

3.2.5 Fachplanungsleistungen der Bauphysik (Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik und Raumakustik) (Anlage 1.2 HOAI),

3.2.6 Beratungsleistungen der Ingenieurvermessung (planungsbegleitende Vermessung und Bauvermessung) (Anlage 1.4 HOAI),

3.2.7 Brandschutz in Anlehnung an AHO Heft Nr. 17

Soweit für eine genehmigungsfähige Planung des Projekts darüber hinaus weitere Pla- nungsleistungen (auch Grundleistungen anderer Leistungsbilder) erforderlich sind, hat der AN auch diese Leistungen zu erbringen.

3.3 Der AN hat darüber hinaus die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) genannten Beson- deren und Individuellen Leistungen zu erbringen, soweit diese von der AG abgerufen wer- den.

3.4 Sämtliche Leistungen nach § 3.1 bis § 3.3 sind mit dem Honorar nach § 13 dieses Vertrages abgegolten.

3.5 Bei der AG verbleiben folgende Leistungen, bei deren Erbringung der AN die AG jedoch zu unterstützen hat:

• Beratung Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo);

• Leistungen der Prüfstatik;

• gesetzlich erforderliche Sachverständigenabnahmen.

3.6 Die Beauftragung des AN mit der Vertragsleistung erfolgt stufenweise. Die Vertragsleistung wird in folgende Leistungsstufen (im Folgenden nur „Stufe(n)“) unterteilt:

• Stufe 1:

Vorplanung (Leistungsphase 2); Entwurfsplanung (Leistungsphase 3), Ge- nehmigungsplanung (Leistungsphase 4)

• Stufe 2:

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Ausführungsplanung (Leistungsphase 5)

• Stufe 3:

Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6), Mitwirkung bei der Vergabe (Leistungsphase 7)

• Stufe 4:

Objektüberwachung (Leistungsphase 8)

• Stufe 5:

Objektbetreuung (Leistungsphase 9)

3.7 Die AG beauftragt mit Zuschlagserteilung zunächst nur die Grundleistungen gemäß § 3.2 sowie die Besonderen und Individuellen Leistungen gemäß § 3.3 der Stufe 1 für alle Leis- tungsbilder. Die angebotenen Leistungen der übrigen Stufen hat der AN entsprechend den Regelungen dieses Vertrags zu erbringen, wenn die AG diese durch einseitigen Abruf in Textform beauftragt, und zwar entweder vollständig oder beschränkt auf bestimmte Leis- tungsphasen, Einzelleistungen der Leistungsphasen, Leistungen für einzelne Bauteile und / oder Bauabschnitte („stufenweise Beauftragung“). Der Abruf erfolgt seitens der AG, soweit erwartete Fördermittel für die jeweilige Stufe bewilligt werden, die Finanzierung gesichert ist und keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Weiterbeauftragung vorliegen.

3.8 Ein Rechtsanspruch des AN auf Beauftragung der Stufen 2 bis 5 (einzelnen oder allen) besteht nicht. Ebenso hat der AN keinen Rechtsanspruch auf Abruf und Vergütung aller Leistungsinhalte, wenn eine Stufe inhaltlich nur teilweise abgerufen wird. Aus einer stufen- weisen Beauftragung und einer hieraus resultierenden zeitlichen Unterbrechung der Leis- tungsausführung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars verlangen oder sonstige Ansprüche geltend machen. Der Abruf der Stufen 2 bis 5 begründet kein selbständiges Vertragsverhältnis über die abgerufene(n) Stufe(n), sondern führt zu einer Erweiterung die- ses Vertrags.

3.9 Zwölf (12) Wochen vor dem Abschluss der jeweils in Bearbeitung befindlichen Stufe fragt der AN beim AG schriftlich nach, ob dieser die nächste Stufe beauftragen will (im Folgenden nur „Anfragefrist“). „Abschluss der Stufe“ im Sinne dieses Vertrages meint den Zeitpunkt, in dem der AN die Leistungen der jeweils in Bearbeitung befindlichen Stufe im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht hat.

3.10 Beauftragt die AG die nächste Stufe (im Folgenden nur „Abruf“) binnen einer Frist von acht (8) Wochen nach Zugang der Anfrage nach diesem Satz 1 in Textform (im Folgenden nur

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„Auftragsfrist“), führt der AN die beauftragten Leistungen unmittelbar im Anschluss daran aus. Versäumt die AG die Auftragsfrist, ist der AN mit der Maßgabe zur Ausführung der nächsten Stufe verpflichtet, dass ihm eine Vorlauffrist von zwei (2) Wochen nach Beauftra- gung zusteht. Versäumt der AN die Anfragefrist, verkürzt sich die Auftragsfrist um den Zeit- raum des Versäumnisses.

3.11 Der AN wird von der Verpflichtung, die nächste Stufe zu erbringen, frei, wenn die AG die nächste Stufe nicht innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten (im Folgenden „Abruffrist“) nach Abschluss der vorhergehenden Stufe beauftragt. Die Vertragspartner können die Ab- ruffrist jederzeit einvernehmlich verlängern. Zu einer entsprechenden Verlängerung erklärt sich der AN insbesondere für den Fall bereits jetzt bereit, dass die Prüfung des Förderan- trags für das BEW-Modul 2 bis zum Ablauf der Abruffrist nach Stufe 1 noch nicht vorliegt.

3.12 Die Vertragspartner vereinbaren bereits jetzt folgende von Vorstehendem abweichende Vorgehensweise für den Fall, dass die AG sich für eine Vergabestrategie entscheidet, nach welcher ein Total- oder Generalunternehmer bestimmte Planungsleistungen erbringt und deshalb einzelne Stufen dieses Vertrags nicht beim AN abgerufen werden. Der AN kann sich in diesem Fall gleichwohl für den Abruf späterer Leistungsstufen beim AN entscheiden. In diesem Fall hat die AG die entsprechende Stufe mit einer Abruffrist von sechs (6) Mona- ten vor voraussichtlichem Beginn der Leistungen der entsprechenden Stufe abzurufen.

§ 4 Aufschiebende Bedingung

4.1 Die Vertragspartner schließen diesen Vertrag mit Zuschlagserteilung. Die Wirksamkeit die- ses Vertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Fördermittelbescheid über die Bewilligung der beantragten Fördermittel für das BEW-Modul 1 in einer Höhe erteilt wurde, die nach den verbindlichen Fördermittelbedingungen die Finanzierung des Gesamt- projekts (Lose 1 bis 5) für das BEW-Modul 1 sichert.

4.2 Die AG wird den Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln mit der im jeweiligen Verfahren gebotenen Sorgfalt betreiben, soweit dies in ihrer Verantwortung liegt.

4.3 Die AG informiert den AN ohne schuldhaftes Zögern in Textform über den Eintritt oder end- gültigen Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung nach § 4.1 sowie über wesentliche För- dermittelauflagen, soweit diese den Leistungsumfang oder die Terminplanung des AN be- einflussen können.

4.4 Tritt die aufschiebende Bedingung nach § 4.1 nicht bis zum Ablauf von zwei (2) Monat nach Zuschlagserteilung ein, entfällt die Beauftragung endgültig, ohne dass es einer Kündigung,

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einer Nachfristsetzung oder einer sonstigen Erklärung der AG bedarf. § 4.5 bleibt hiervon unberührt.

4.5 Die AG ist berechtigt, den Stichtag nach § 4.4 einmalig um höchstens einen (1) weiteren Monat zu verlängern, sofern die Entscheidung über die Fördermittelbewilligung nachweis- lich noch aussteht und die Verzögerung nicht von der AG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Verlängerung ist dem AN spätestens zwei (2) Wochen vor Ablauf des ursprünglichen Stichtages in Textform mitzuteilen.

4.6 Wird der Fördermittelantrag für das BEW-Modul 1 endgültig abgelehnt, entfällt die Beauf- tragung ebenfalls, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Mitteilung der AG nach § 4.3 hat insoweit lediglich deklaratorische Wirkung.

4.7 Entfällt die Beauftragung nach § 4.4 bis § 4.6, bestehen beiderseits keine Ansprüche auf Durchführung des Vertrags im Übrigen. Ein Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leis- tungen, entgangenen Gewinn, Aufwendungsersatz, Schadensersatz, Entschädigung oder sonstige Zahlungen besteht nicht, soweit die AG den Nichteintritt der Bedingungen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

4.8 Leistungen, die sachlich oder zeitlich dem BEW-Modul 2 zuzuordnen sind, werden nur nach schriftlichem Abruf der AG beauftragt.

§ 5 Wegfall von Fördermitteln nach Bedingungseintritt

5.1 Werden bereits gewährte Fördermittel (BEW-Modul 1 oder BEW-Modul 2) vollständig oder teilweise endgültig aufgehoben, zurückgenommen oder so wesentlich gekürzt, dass die Fi- nanzierung des jeweils betroffenen Projektteils nach einer dokumentierten Entscheidung der AG nicht mehr gesichert ist, ist die AG berechtigt, die noch nicht abgerufenen und hier- von betroffenen Projektstufen nicht abzurufen. Der Nichtabruf einer Projektstufe stellt keine Kündigung dar.

5.2 Soweit bereits beauftragte, aber noch nicht vollständig erbrachte Leistungen von einem Er- eignis nach § 5.1 betroffen sind, ist die AG berechtigt, den Vertrag hinsichtlich eines ab- grenzbaren betroffenen Leistungsteils gemäß § 648 BGB zu kündigen. Für die bis zur Kün- digung erbrachten und vertragsgemäß verwertbaren Leistungen erhält der AN die verein- barte Vergütung. Für die beauftragten, noch nicht erbrachten Leistungen, die von der Kün- digung erfasst sind, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen (§ 648 BGB), soweit die Vertrags- partner nicht im Einzelfall eine gesonderte einvernehmliche Abwicklungsvereinbarung tref- fen.

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§ 6 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers

6.1 Der AN hat die nach diesem § 6 beschriebenen allgemeinen Leistungspflichten nach den folgenden Absätzen im Rahmen seines verpreisten Leistungsumfangs zu erbringen. Die Leistungen nach diesem § 6 sind mit dem Honorar und der Nebenkostenpauschale nach § 13 dieses Vertrags abgegolten.

6.2 Der AN ist verpflichtet, die ihm nach diesem Vertrag übertragenen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach den anerkannten Regeln der Bau- kunst und Bautechnik, sowie nach den behördlichen Vorschriften und nach dem Grundsatz größtmöglicher Wirtschaftlichkeit zu erbringen. Der AN hat auf die Optimierung des Projekts im Hinblick auf die Projektziele hinzuwirken und dabei insbesondere eine möglichst hohe Reduzierung der Lebenszykluskosten des Objekts zu erreichen. Sofern die AG nicht aus- drücklich schriftlich etwas anderes anordnet, hat der AN dem Vorgenannten gestalterische und architektonische Gesichtspunkte unterzuordnen.

6.3 Die Vertragspartner einigen sich auf folgenden Leistungserbringungs- und Freigabepro- zess:

6.3.1 Der AN hat schrittweise vorzugehen und zu beachten, dass Leistungen späterer Leis- tungsphasen erst in Angriff genommen werden dürfen, wenn die Leistungen der je- weils zuvor bearbeiteten Leistungsphase abgeschlossen sind und die AG die Leis- tungen einer jeden abgeschlossenen Leistungsphase schriftlich freigegeben oder ihre schriftliche Zustimmung zur Fortführung der Arbeiten vor Freigabe erteilt hat.

6.3.2 Der AN hat die AG schriftlich zur Freigabe einer abgeschlossenen Leistungsphase aufzufordern.

6.3.3 Zur Prüfung und Freigabe der Leistungen einer Leistungsphase hat die AG mindes- tens vierzehn (14) Kalendertage Bearbeitungszeit. Aus dieser Bearbeitungszeit der AG kann der AN keine Ansprüche auf Erhöhung der Vergütung oder Entschädigung herleiten.

6.3.4 Die Freigabe durch die AG stellt weder eine Abnahme der vom AN erbrachten Leis- tungen dar noch befreit sie den AN von der Haftung für die Vertragsgemäßheit. Das- selbe gilt für Anregungen, Sicht- und Prüfvermerke und vergleichbare Maßnahmen der AG.

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6.3.5 Werden Teilleistungen aus späteren Leistungsphasen explizit beauftragt oder im Zu- sammenhang mit anderen Leistungen, wie zum Beispiel Leistungen zur digitalen Ge- bäudemodellbearbeitung erforderlich, stellt dies keinen Abruf der gesamten Leis- tungsphase dar.

6.4 Der AN hat die Rechte und Interessen der AG im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen zu wahren. Als unabhängiger Sachwalter der AG darf der AN Interessen Dritter nicht ver- treten. Soweit dem AN nicht ausdrücklich von der AG Vollmacht erteilt wurde, ist der AN nicht bevollmächtigt, die AG rechtsgeschäftlich zu vertreten. Insbesondere ist er nicht be- rechtigt, Aufträge zu erteilen, Nachträge anzuordnen, Abnahmen zu erklären oder Verträge abzuändern, finanzielle Verpflichtungen für die AG einzugehen oder kostenerhöhende Maßnahmen anzuordnen. Soweit es sein Auftrag erfordert, ist der AN allerdings berechtigt und verpflichtet, die Rechte der AG zu wahren und in diesem Zusammenhang den am Bau Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen.

6.5 Der AN ist zur umfassenden Kooperation mit der AG verpflichtet. Er hat die AG von allen bei der Durchführung seiner vertraglichen Leistungen wesentlichen Angelegenheiten lau- fend und umfassend zu unterrichten und zu beraten. Dies betrifft insbesondere auftretende Problemstellungen sowie Umstände oder Tatsachen, die für die Beurteilung der Projektent- wicklung wesentlich sind oder sein können. In diesem Zusammenhang übermittelt der AN der AG bzw. deren PJS monatlich einen Statusbericht mit Informationen zu Kosten, Termi- nen und Qualitäten sowie notwendigen Entscheidungen zum dritten Werktag (Werktage im Sinne dieses Vertrags sind alle Kalendertage, die keine Sonntage oder gesetzliche Feier- tage sind, § 3 BUrlG) des Folgemonats. Teil dieser Berichterstattung ist auch die Vorlage eines Soll- / Ist-Terminplans für Planung-, Vergabe- und Ausführung.

6.6 Der AN ist verpflichtet, die von der AG bzw. der PJS (Los 5) zur Verfügung gestellte ge- meinsame Datenumgebung oder digitale Projektplattform zu nutzen und seine Arbeitser- gebnisse dort einzustellen.

6.7 Der AN ist verpflichtet, die Konzepte seines finalen Angebot (Anlage 7a) im gesamten Zeit- raum der Leistungserbringung aufrechtzuerhalten und umzusetzen.

6.8 Der AN übernimmt im Rahmen der Objektüberwachung auch die Koordination der ausfüh- renden Gewerke und aller sonstiger am Projekt beteiligter Unternehmen.

6.9 Durch den AN werden regelmäßig, in der Planungsphase mindestens monatlich, in der Bauphase mindestens 14-tägig, bei Bedarf aber auch öfter zu einem mit der AG abzustim- menden Termin (jour fixe) Projektbesprechungen durchgeführt. Der AN ist verpflichtet, an diesen Besprechungen mindestens durch seinen Projektleiter oder stellvertretenden Pro- jektleiter und während der Ausführung zusätzlich mit dem Bauleiter teilzunehmen. Der AN

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wird über jede Besprechung ein Protokoll anfertigen, in das zumindest alle Erklärungen der Vertragspartner und wesentliche Entscheidungen und Festlegungen aufzunehmen sind. Der AN wird der AG das Protokoll innerhalb von drei Kalendertagen nach der jeweiligen Besprechung zur Verfügung stellen. Äußert die AG innerhalb von weiteren drei Kalender- tagen keine Einwendungen gegen das Protokoll, wird der AN das Protokoll an alle pla- nungs- und baubeteiligten Unternehmen versenden. Darüber hinaus ist der AN verpflichtet, Abstimmungen mit anderen an der Planung Beteiligten oder mit Dritten (insbesondere Be- hörden, Baufirmen, Lieferanten) zu protokollieren und das Protokoll der AG spätestens drei (3) Werktage nach der Besprechung zur Kenntnis zu übermitteln. Nimmt die PJS (Los 5) an dem jeweiligen Termin bzw. der jeweiligen Besprechung teil, kann eingangs beschlos- sen werden, dass die Protokollierung ausnahmsweise durch die PJS erfolgt. Dies ist jedoch zu Beginn des jeweiligen Protokolls festzuhalten. Andernfalls kann sich der AN nicht darauf berufen, dass die PJS für die Protokollierung des jeweiligen Termins zuständig war.

6.10 Die vom AN vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen (einschließlich Leistungsver- zeichnisse) und Berechnungen (im Folgenden insgesamt „Unterlagen“) sind der AG gemäß den Anforderungen an Planungs-, Bestands- und Revisionsunterlagen (Anlage 8). Soweit im Rahmen des Projektes eine digitale Plattform zur Projektkommunikation verwendet wird, hat der AN die digitale Fassung der vorzulegenden Unterlagen der AG über die digitale Plattform zur Verfügung zu stellen.

6.11 Im Rahmen der Objektüberwachung hat der AN insbesondere daran mitzuwirken, dass durch stichprobenartige Kontrollen auf der Baustelle die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüber- lassungsgesetz und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts eingehalten werden und die auf der Baustelle arbeitenden Personen die entsprechenden Papiere und Unterla- gen bei sich führen.

6.12 Abschlagsrechnungen der am Bau Beteiligten hat der AN innerhalb von sieben (7) Kalen- dertagen, Schlussrechnungen innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen jeweils nach Zu- gang geprüft an die AG zu übergeben.

6.13 Der AN hat der AG in dem von der AG gewünschten Umfang Korrespondenz durch Über- sendung von Kopien zur Verfügung zu stellen. Der AN hat der AG jederzeit (auch nach Beendigung dieses Vertrags) ohne Anspruch auf zusätzliches Honorar Auskunft zu erteilen und Einsichtnahme in projektbezogene Unterlagen zu gewähren und Kopien zur Verfügung zu stellen.

6.14 Der AN hat die AG rechtzeitig auf erforderlich werdende Entscheidungen und sonstige Mit- wirkungsleistungen hinzuweisen und diese durch eine schriftliche Darstellung des Sachver- halts und einen Entscheidungs- oder Handlungsvorschlag vorzubereiten. Der AN hat dabei

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zu berücksichtigen, dass die AG für die Prüfung des Sachverhalts und die Beurteilung des Handlungsvorschlags mindestens 12 Kalendertage benötigt.

6.15 Der AN wird seine Leistungen regelmäßig und kontinuierlich sowie inhaltlich und terminlich eng mit der AG abstimmen. Der AN wird hierbei seine jeweils bereits erzielten Arbeitser- gebnisse sowie seinen sich hieraus ergebenden weiteren Arbeitsplan erläutern.

6.16 Der AN verpflichtet sich, das Projekt im Wege eines kontinuierlichen Verbesserungspro- zesses stetig zu optimieren und im Wege eines Lessons Learned mit Projektfehlern und allen sonstigen gewonnenen Erkenntnissen kritisch umzugehen, diese offen anzusprechen, Lösungen zu unterbreiten, wie Projektfehler künftig vermieden werden und diese Vorgänge unverzüglich zu dokumentieren und in den Projektraum unter „Lessons Learned“ einzustel- len. Die Vertragspartner verstehen unter „Lessons Learned“ gewonnene Erkenntnisse, neues Wissen oder Erfahrungen, die während der Projektarbeit entstehen, sowie deren Dokumentation. Der innovative Charakter von Projekten bedingt, dass die Projektbeteiligten während eines Projekts beständig neue Erkenntnisse gewinnen. Wenn sie eine solche neue Erkenntnis in geeigneter Weise dokumentieren, wird diese zum Erfahrungswert und damit zur "Lessons Learned".

6.17 Entscheidungen und Anordnungen der AG hat der AN zu beachten. Hält er diese für falsch, unwirtschaftlich oder unzweckmäßig, hat er die AG unverzüglich schriftlich darauf hinzu- weisen und Alternativvorschläge zu unterbreiten.

6.18 Der AN ist verpflichtet, die AG auf die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Ver- pflichtungen hinzuweisen.

6.19 Der AN hat der AG alle einschlägigen Fördermittel für das Projekt aufzuzeigen und Hilfe- stellung bei der Beantragung der Fördermittel zu gewähren. Der AN hat weiter dafür Sorge zu tragen, dass etwaige fördermittelrechtlichen Vorgaben und Auflagen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme eingehalten werden. Hierzu hat der AN die jeweils aktuellen Förder- mittelbescheide mit sämtlichen Anlagen, die gegenüber der AG erlassen werden oder er- lassen worden sind, bei der Erbringung seiner Planungsleistungen zu beachten.

6.20 Der AN ist verpflichtet, den anderen am Projekt fachlich Beteiligten die notwendigen Anga- ben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

6.21 Dem AN ist bekannt, dass die AG eine externe Projektsteuerung (Los 5 des Gesamtpro- jekts) (im Folgenden nur „PJS“) beauftragt hat. Der AN verpflichtet sich, der PJS alle ge- wünschten Auskünfte zu erteilen und mit der PJS kooperativ zusammenzuarbeiten.

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§ 7 Baukosten

7.1 Die AG plant im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einem Baukosten-Budget in Höhe von EUR [●] netto für sämtliche Baukosten nach DIN 276:2018-12 über die Kostengruppe [●] – [●].

7.2 Der AN hat bei seiner weiteren Kostenermittlung über die Kostengliederung entsprechend der DIN 276: 2018-12 hinaus die Kostenermittlung entsprechend den technischen Merkma- len und herstellungsmäßigen Gesichtspunkten des Vorhabens weiter zu untergliedern und die Baukosten in Vergabeeinheiten zu ordnen, damit die projektspezifischen Angebote, Auf- träge und Abrechnungen mit den Kostenvorgaben verglichen werden können. Zudem sind die Kosten in die Finanzierungsarten nach Vorgabe der Förderbehörden zu unterteilen. Die Kostenermittlungen sind jeweils mit einem separaten Ansatz für die prognostizierte prozen- tuale Baupreissteigerung sowie für unvorhersehbare Risiken in angemessenem Umfang aufzustellen.

7.3 Sobald eine Budgetüberschreitung erkennbar wird, muss der AN die AG unabhängig von sonstigen Leistungspflichten und einer Haftung unverzüglich über den Grund und die Mehr- kosten im Einzelnen schriftlich informieren. Weiter muss er Einsparungsmodelle entwickeln und schriftlich vorschlagen, um die Einhaltung oder nach Möglichkeit Unterschreitung des Budgets sowie eine spätere optimale wirtschaftliche Nutzung sicherzustellen. Für einen et- waigen Honoraranspruch des AN gelten die Regelungen über Leistungsänderungen ge- mäß § 11 dieses Vertrages.

7.4 Das Budget ist anzupassen, wenn sich die Baukosten infolge einer Planungs- oder Ausfüh- rungsänderung, welche die AG schriftlich angeordnet oder beauftragt hat, ändern oder sonstige Gründe für ein Budgetüberschreitung gegeben sind, die der AN nicht zu vertreten hat und die er auch unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Fachkunde nicht vo- raussehen konnte, und wenn die Anpassung dem AG zumutbar ist. Zwingende Vorausset- zung für die Budgetanpassung ist die umfassende vorherige Aufklärung der AG und dass der AN in Abstimmung mit der AG im Wege der Mangelbeseitigung keinen Ausgleich der Budgetüberschreitung durch anderweitige Einsparungen erreichen konnte. Eine Budgetan- passung schließt die Geltendmachung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen bei gleichzeitig mangelhaften Leistungen des AN nicht aus.

7.5 Sofern sich die Vertragspartner im Rahmen der Vorlage von Kostenermittlungen auf neue Baukosten einigen, sind diese Kosten als Budget einzuhalten, ohne dass es einer schriftli- chen Zusatzvereinbarung zum Vertrag bedarf. Von einer solchen Vereinbarung ist jedoch nur dann auszugehen, wenn die Voraussetzungen für die Budgetanpassung nach § 5.4 im Übrigen vorgelegen haben oder wenn die AG sich ausdrücklich und eindeutig in Abwei- chung zu § 5.4 hierzu gegenüber dem AN erklärt. Entsprechende Erklärungen können nur

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zur Vertragsänderung bevollmächtigte Vertreter der AG abgeben. Die Freigabeerklärung nach § 4.3 dieses Vertrages ist keine Zustimmung zur Budgeterhöhung, es sei denn, der AN hat die AG ausdrücklich und vollständig nach Maßgabe von § 5.3 über die Mehrkosten aufgeklärt.

§ 8 Termine, Ausführungsfristen und Terminkontrolle

8.1 Der AN hat folgende verbindlichen (Zwischen-)Termine einzuhalten:

8.1.1 Projektbeginn / Planungsauftakt: [●] Wochen nach [wird im Laufe des Verga- beverfahrens ergänzt]

8.1.2 Abschluss Entwurfsplanung (LPH 3): [●] Wochen nach [wird im Laufe des Verga- beverfahrens ergänzt]

8.1.3 Fertigstellung Genehmigungsplanung (LPH 4): [●] Wochen nach [wird im Laufe des Vergabeverfahrens ergänzt]

8.1.4 Abschluss Ausführungsplanung (LPH 5): [●] Wochen nach [wird im Laufe des Vergabeverfahrens ergänzt]

8.1.5 Fertigstellung Vergabeunterlagen (Leistungsverzeichnisse oder Funktionale Leis- tungsbeschreibung („FLB“)): [●] Wochen nach [wird im Laufe des Verga- beverfahrens ergänzt]

8.1.6 Beginn der Bau- und Anlagenerrichtung: [●] Wochen nach [wird im Laufe des Vergabeverfahrens ergänzt]

8.1.7 Fertigstellung u. Inbetriebnahme Energiezentrale: [●] Wochen nach [wird im Laufe des Vergabeverfahrens ergänzt]

Weitere Vertragstermine werden die Vertragspartner einvernehmlich festlegen.

8.2 Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass keine Beeinträchtigung der Baufertig- stellung und Inbetriebnahme zum [wird im Laufe des Vergabeverfahrens ergänzt] entsteht.

8.3 Wird erkennbar, dass der Planungs- oder Bauablauf nicht eingehalten werden kann, so ist der AN verpflichtet, die AG hierüber umgehend und umfassend schriftlich zu unterrichten, die Gründe zu nennen und Optimierungsvorschläge zu unterbreiten, die geeignet sind, die Einhaltung der Termine sicherzustellen. Die Fortschreibung der Terminplanung und die Fristenkontrolle sind mit dem Honorar nach § 13 dieses Vertrags abgegolten.

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8.4 Der AG ist von dem AN rechtzeitig vor den Zeitpunkten, zu denen die AG Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Projekt treffen muss, von dem AN schriftlich auf die zu tref- fende Entscheidung hinzuweisen. Der AN muss seine Steuerungsleistungen für das Projekt so erbringen, dass die zwischen der AG und anderen Beteiligten vereinbarten Termine, soweit sie ihm bekannt sind, nicht gefährdet werden.

8.5 Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem AG die Tatsa- che und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Darüber hinaus kann der AN sich auf Behinderungsumstände nur dann berufen, wenn diese aus der Risikosphäre der AG stam- men oder durch höhere Gewalt oder andere für den AN unabwendbare Umstände verur- sacht waren. Die Bedenkenhinweispflicht gemäß § 2.4 gilt für den vorstehenden Sachver- halt entsprechend.

§ 9 Nachunternehmer

9.1 Der AN hat die ihm im Rahmen dieses Vertrags übertragenen Leistungen grundsätzlich im eigenen Unternehmen zu erbringen. Er ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AG und nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt, Dritte zu beauftragen, die ihm obliegenden Leistungen zu erfüllen (im Folgenden „Nachunternehmer“). Diese werden als Erfüllungsgehilfen des AN tätig. Die Zustimmung gilt als erteilt, soweit die Nachunter- nehmer bereits im Rahmen des vorangegangenen Vergabeverfahrens vom AN mitgeteilt worden sind.

9.2 Der AN wird die nachfolgend aufgeführten Nachunternehmer für die jeweiligen Einzelleis- tungen beauftragen:

9.2.1 [●]; Einzelleistungen: [●],

9.2.2 [●]; Einzelleistungen: [●],

9.2.3 [●]; Einzelleistungen: [●].

9.3 Nachunternehmer sind davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfä- hig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen

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zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtli- chen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat zwei Wochen vor der beabsichtigten Übertra- gung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich be- kanntzugeben. Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertrage- nen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, die AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Stimmt die AG der Übertragung von Leistungen an den Nachunternehmer zu, so ändert diese Zustimmung nichts daran, dass der AN auch für diese Leistungen unmittelbar haftet. Der AN haftet dem AG insbesondere für die frist- und fachgerechte Erfüllung der von dem Nachunternehmer zu erbringenden Leistungen einschließlich der Gewährleistung.

9.4 Der AG kann der Beauftragung von Nachunternehmern widersprechen, wenn aus von ihm darzulegenden tatsächlichen Umständen die Befürchtung besteht, dass der Nachunterneh- mer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig ist. Stellt die AG während der Dauer des Vertragsverhältnisse solche Gründe fest, die die AG berechtigen würden, dem AN nach § 648a BGB zu kündigen, kann er vom AN stattdessen verlangen, den Nachunternehmer innerhalb einer angemessenen Frist auszutauschen.

9.5 Der AN hat die Planungs- und Geschehensabläufe der von ihm beauftragten und/oder vom AG bestimmten fachlich Beteiligten (§ 10) in technischer, terminlicher, vertraglicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu koordinieren, zu steuern und zu überwachen. Der AN hat die Verträge mit den Nachunternehmern in der Weise zu gestalten, dass sie insbesondere im Hinblick auf Termin- und Kostensicherheit sowie Ansprüchen wegen mangelhafter Planung und Versicherungspflicht den zwischen den Vertragspartnern geregelten Pflichten entspre- chen. Der AN hat in den Verträgen mit den von ihm eingesetzten Nachunternehmern wei- terhin zu vereinbaren, dass eine weitere Untervergabe nur nach Einwilligung der AG zuläs- sig ist.

9.6 Die Kommunikation zwischen Nachunternehmer und AG erfolgt ausschließlich über den AN. Hiervon ausgenommen stellt der AN sicher, dass die Nachunternehmer jederzeit für Rückfragen der AG und zu Besprechungen mit der AG oder anderen Projektbeteiligten zur Verfügung stehen.

§ 10 Fachliche Beteiligte / Sonderfachleute

10.1 Der AN hat die AG über die Notwendigkeit der Einschaltung von weiteren Sonderfachleuten so rechtzeitig aufzuklären und zu beraten, dass die Sonderfachleute ohne Verzögerung für das Projekt beauftragt werden können. Der AN hat dabei zu berücksichtigen, dass die AG für die Prüfung des Sachverhalts und die Beurteilung des Handlungsvorschlags mindestens

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12 Kalendertage benötigt. Diese Beratung umfasst eine schriftliche Zusammenfassung der notwendigen Leistungen, welche seitens Sonderfachleuten zu erbringen sind.

10.2 Die Beauftragung von Sonderfachleuten erfolgt ausschließlich durch die AG. Werden Son- derfachleute beauftragt, hat der AN die von diesen erbrachten Leistungen fachlich und zeit- lich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und diese in die Planung einzu- arbeiten.

§ 11 Leistungsänderungen

Für Leistungsänderungen gilt § 650b BGB nach Maßgabe dieses § 11:

11.1 Leistungsänderungen im vorgenannten Sinne sind insbesondere solche der Planungsziele, des Leistungsumfangs, des Leistungsablaufs – auch in zeitlicher Hinsicht – und zu Kosten- vorgaben. Keine Änderungen sind insbesondere Konkretisierungen bei mehreren mögli- chen Planungsvarianten, vertraglich geschuldete Wiederholungs- oder Mehrfachplanungen sowie Umplanungen im Rahmen der Mängelbeseitigung.

11.2 Begehrt die AG eine Leistungsänderung nach § 11.1 streben die Vertragspartner eine Eini- gung über die Leistungsänderung und ihre Honorarfolgen an. Zu diesem Zwecke ist der AN verpflichtet, dem AG unverzüglich nach Zugang des Änderungsbegehrens ein Nach- tragsangebot zu unterbreiten. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn das Begehren eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs betrifft, und dem AN diese Änderung unzu- mutbar ist.

11.3 Der AG kann die Leistungsänderung nach § 11.1 anordnen, wenn die Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim AN eine Ei- nigung erzielen (im Folgenden nur „Anordnungsfrist“). Der AN ist verpflichtet, Änderungs- anordnungen nach § 11.1 auszuführen. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn die Anordnung die Änderung des vereinbarten Werkerfolgs betrifft, und dem AN diese Ände- rung unzumutbar ist. Der AG kann die Änderung auch vor Ablauf der Anordnungsfrist an- ordnen, wenn

11.3.1 der AN die Unterbreitung eines Nachtragsangebots oder die Ausführung der Leis- tungsänderung ernsthaft und endgültig verweigert oder

11.3.2 der AN das Nachtragsangebot entgegen § 11.2 nicht unverzüglich und damit nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder

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11.3.3 aus einem wichtigen Grund ein weiteres Zuwarten für die AG unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn nach Abwägung der beiderseitigen In- teressen zwingende terminliche oder wirtschaftliche Gründe die sofortige Anordnung gebieten.

Das Recht des AN, die Ausführung wegen Unzumutbarkeit zu verweigern, bleibt unberührt.

11.4 Soweit Leistungsänderungen gemäß § 11.1 Grundleistungen im Sinne der HOAI betreffen, richtet sich die Berechnung der Vergütung der geänderten Leistung nach den vertraglich vereinbarten Pauschalen für die jeweiligen Grundleistungen; im Übrigen gilt § 650c BGB entsprechend, soweit die Vertragspartner sich nicht über die Vergütung einigen.

§ 12 Abnahme

12.1 Jeder Vertragspartner kann eine förmliche Abnahme verlangen. Unter einer förmlichen Ab- nahme wird die Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeverhandlung verstanden, de- ren Protokoll beide Vertragspartner unverzüglich nach der Abnahmeverhandlung unter- zeichnen, soweit die Abnahmevoraussetzungen vorliegen. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

12.2 Sofern die AG über die Stufe 1 hinaus keine weiteren Leistungen abruft, erfolgt die Ab- nahme nach Abschluss der Stufe 1. Sofern die AG über die Stufe 1 hinaus weitere Leistun- gen abruft, erfolgt die Abnahme nach Erbringung der zuletzt auf Basis dieses Vertrags ab- gerufenen Stufe nach § 3.6 dieses Vertrags, sofern der AN nicht mit weiteren Leistungen beauftragt wurde. Das Recht des AN, die Abnahme nach § 650s BGB zu verlangen, bleibt unberührt. Darüber hinaus kann der AN keine Teilabnahmen verlangen.

12.3 Voraussetzung für den abnahmereifen Abschluss vertraglich geschuldeter Leistungen ist neben den Bestimmungen des § 12.1 und § 12.2 jedenfalls, dass die im Rahmen der ab- zunehmenden Leistungen geschuldete Dokumentation mindestens 14 Kalendertage vor Abnahme der AG vollständig und vertragsgemäß unter Beachtung der in § 18 dieses Ver- trags bestimmten Art und Weise der Ausfertigung übergeben wurde.

12.4 Die Dokumentation hat mindestens einen Abschlussbericht über die Leistungen des AN zu enthalten. Der AN hat nach der Frist aus § 12.3 an einer Abschlussbesprechung teilzuneh- men. Nach Übergabe des Abschlussberichts und erfolgter Abschlussbesprechung bestätigt die AG dem AN das Ergebnis der Abnahmeverhandlung schriftlich.

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§ 13 Honorar

13.1 Entsprechend § 3.4 dieses Vertrags erhält der AN für seine nach diesem Vertrags geschul- deten Leistungen ein Pauschalhonorar gemäß seinem bezuschlagten Angebot (Anlage 7a) i.V.m. dem Preisblatt (Anlage 7b).

13.2 Das vereinbarte Honorar nach § 13.1 umfasst die auf der Baustelle tätige Objektüberwa- chung (für den Leistungsbereich des AN gemäß § 3.1 bis § 3.3) für die nach Erstellung der Ausführungsplanung unter Zugrundelegung eines plausiblen Bauablaufs geplante Bauzeit. Verlängert sich die so ermittelte Bauzeit um mehr als [ZAHL] Monate, werden die Vertrags- partner sich über eine angemessene Vergütung der zeitabhängigen nachweislich erbrach- ten Mehrleistungen verständigen. Dabei werden die Vertragspartner auch berücksichtigen, aus welcher Risikosphäre in welchem Verhältnis die Bauzeitverlängerung herrührt. Hat der AN die Bauzeitverlängerung ganz oder teilweise schuldhaft mitverursacht, ist insoweit eine Vergütung für den jeweiligen Zeitraum der Bauzeitverlängerung ausgeschlossen.

13.3 Bislang nicht verpreiste Leistungen des AN, die nach Vertragsschluss schriftlich durch die AG beauftragt werden, werden nach Aufwand zu den angebotenen Stundensätzen gemäß Preisblatt (Anlage [●]) vergütet. Der AN ist verpflichtet, den Zeitaufwand durch Stundenbe- lege nachzuweisen. Leistungsnachweise sind wöchentlich vorzulegen unter Angabe des tätig werdenden Mitarbeiters, der Leistungszeit, -dauer und der Art der Tätigkeit.

13.4 Alle Nebenkosten des AN, insbesondere die in § 14 Absatz 2 HOAI genannten, werden pauschal mit einem Vom-Hundert-Satz in Höhe von [●] Prozent des Nettohonorars ohne Berücksichtigung der nach Aufwand und Stundensatz abgerechneten Leistungen erstattet. Ausgenommen hiervon ist die Fläche für einen Arbeitsplatz ohne Einrichtung, Telefon und Internet im Baustellenbüro, das bauseits bereitgestellt wird.

13.5 Das Honorar für Leistungsänderungen bestimmt sich im Übrigen nach den Regelungen des § 11.4 dieses Vertrags.

13.6 Die Honorarabrechnung des AN unterliegt der Rechnungsprüfung durch die öffentlichen Prüfinstanzen. Die Rechnungsprüfung wird erfahrungsgemäß erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Der AG behält sich vor und der AN muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die Erstattung damit rechnen, dass er auf Erstattung von etwaig über- zahlten Beträgen in Anspruch genommen wird. Er kann sich nicht auf einen Bereicherungs- wegfall (§ 818 Absatz 3 BGB) berufen.

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§ 14 Zahlungsbedingungen

14.1 Für Abschlagsrechnungen gilt § 632a BGB. Für Honorarschlussrechnungen gilt § 650g Abs. 4 BGB.

14.2 Rechnungen nach § 14.1 sind nur dann prüffähig, wenn sie neben einer übersichtlichen Aufstellung der erbrachten Leistungen eine nachvollziehbare Erläuterung zu allen Honorar- abrechnungsparametern enthalten. Die Prüffähigkeit der Rechnung von Leistungen, die nach Stunden- bzw. Tagessätzen abgerechnet werden, setzt voraus, dass der AN dem AG schriftliche Leistungsübersichten übergibt, in denen maximal im 15-Minuten-Takt die er- brachten Tätigkeiten und der Sachbearbeiter genannt werden.

14.3 Rechnungen sind vom AN einfach digital beim AG einzureichen. Sie sind vom AN nach ihrem Zweck als Abschlags-, (Teilschluss-) oder Schlussrechnungen zu bezeichnen. Sie sind durchlaufend zu nummerieren und kumulierend aufeinander aufzubauen. Der Rech- nungsbetrag ist prüfbar darzustellen.

14.4 Der AN hat in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen.

14.5 Die Zahlungen von Abschlagsrechnungen stellen keine Teilabnahme oder Freigabe von Leistungen dar.

§ 15 Mängelrechte

15.1 Die Mängelrechte der AG richten sich nach den werkvertraglichen Vorschriften des BGB.

15.2 Leistungen des AN, die schon während der Ausführung als mangelhaft erkannt werden, hat der AN auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Der AG ist berechtigt, dem AN für die Beseitigung solcher Mängel auch vor der Abnahme eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Hat der AN einen Mangel zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 16 Haftpflichtversicherung

16.1 Der AN ist verpflichtet, unaufgefordert nach Vertragsschluss eine Berufs- und Betriebshaft- pflichtversicherung mindestens in Höhe der Vorgaben in dem Vergabeverfahren bei einem im Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens nachzu- weisen und diese bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelrechte aufrecht zu erhalten.

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Vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes hat der AN keinen Anspruch auf Zahlungen der AG.

16.2 Der AN hat die AG unverzüglich zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz einge- schränkt oder aufgehoben wird. In diesem Fall ist die AG berechtigt, Zahlungen vom Nach- weis des Fortbestehens eines mindestens gleichwertigen Versicherungsschutzes abhängig zu machen.

16.3 Der Versicherungsschutz ist innerhalb von 15 Werktagen nach Vertragsabschluss sowie nach jeder Prolongation nachzuweisen. Die AG kann jederzeit den Nachweis des Fortbe- standes der Versicherung verlangen.

Kommt der AN der Verpflichtung zum Abschluss, zur Vorhaltung oder zum Nachweis der Versicherung nicht nach, so kann die AG auf Kosten des AN eine Versicherung zu seinen Gunsten abschließen und die Prämien von der dem AN zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterlegten Sicherheit einbehalten.

Die AG ist berechtigt, rückständige Prämien anstelle des AN an das Versicherungsunter- nehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem AN zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterlegten Sicherheit einzubehalten.

Die Kosten der Versicherung werden dem AN nicht besonders vergütet.

§ 17 Kündigung des Vertrags

17.1 Die AG kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise kündi- gen.

17.2 Die AG und der AN können den Vertrag jeweils aus wichtigem Grund nach § 648a BGB kündigen. Das Sonderkündigungsrecht des § 650r BGB ist gemäß § 1.2 dieses Vertrags ausgeschlossen.

17.3 Ein wichtiger Grund im Sinne dieses § 17.2, welcher die AG zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:

17.3.1 der AN der Aufforderung der AG nach § 9.4 dieses Vertrags, den Nachunternehmer innerhalb einer angemessenen Frist auszutauschen, auch nicht innerhalb einer vom AG gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Androhung der Kündigung nachkommt;

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17.3.2 der AN vereinbarte Termine nicht einhält oder Vertragsfristen gemäß § 8 dieses Ver- trags überschreitet und der AG ihm eine angemessene Frist zu Einhaltung der Ver- tragsfristen mit der Androhung der Kündigung gesetzt hat, es sei denn, die Über- schreitung der Frist beruht auf einem Umstand, den der AN nicht zu vertreten hat;

17.3.3 die angemessene Frist zur Beseitigung eines Mangels gemäß § 15.2 dieses Vertrags erfolglos abgelaufen ist;

17.3.4 der AN den Versicherungsschutz gemäß § 16.3 dieses Vertrags nicht innerhalb von 15 Werktagen nach Vertragsschluss nachweist und diesen Nachweis auch nicht in- nerhalb einer angemessenen Nachfrist vorlegt;

17.3.5 der AN Personen, die auf Seiten der AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, oder ihnen nahestehende Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung oder dem Unternehmen der AG Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind.

Wird der Vertrag aus einem in § 17.2 genannten oder sonstigen Grund beendet, den der AN zu verantworten hat, steht dem AN eine Vergütung nur für die beauftragten, bis zur Kündigung mangelfrei erbrachten und für die AG verwertbaren Leistungen zu. Dies gilt ins- besondere auch für die in § 17.3 genannten Kündigungsgründe.

17.4 Der AN hat der AG den vollständigen Leistungsstand innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Kündigung durch Vorlage aller bereits erbrachten Leistungen nachzuweisen. Der Nachweis ist nur dann ordnungsgemäß erbracht, wenn der AN (a) der AG lückenlos sämtliche Planungsunterlagen und Berechnungen zur Verfügung stellt und (b) durch eine nachvollziehbare Aufstellung die erbrachten Leistungen in Verhältnis zu den vertraglich ge- schuldeten, kündigungsbedingt aber nicht mehr erbrachten Leistungen setzt. § 648a Absatz 4 BGB bleibt unberührt.

17.5 Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Weitergehende Rechte der AG bleiben unberührt.

§ 18 Herausgabe

18.1 Die vom AN für die AG gefertigten und beschafften sowie die dem AN von den am Bau Beteiligten übergebenen Pläne und Unterlagen sind der AG in der nach § 6.10 festgelegten Form spätestens nach Erbringung der jeweiligen Leistungsphase nach § 3 dieses Vertrags auszuhändigen. Sie werden Eigentum der AG.

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18.2 Der AN ist nicht berechtigt, die ihm durch die AG überlassenen Unterlagen oder davon gefertigten Kopien, Datenträger oder sonst übermittelten Dateien für andere Vorhaben oder Projekte zu verwenden. Unterlagen und Datenträger sind der AG spätestens nach Ab- schluss der Leistungen des AN zurückzugeben.

18.3 Dem AN steht ein Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen nach den vorstehenden Absätzen nicht zu, es sei denn wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrit- tener Ansprüche. Das gilt auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrags.

§ 19 Verwertungs- und Nutzungsrechte

19.1 Die nachfolgenden Regelungen dieses § 19 finden Anwendung auf urheberrechtlich ge- schützte Leistungen und Leistungsteile des AN. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt von den Regelungen unberührt.

19.2 Der AN räumt dem AG das Recht ein, seine Pläne und sonstige Unterlagen aus den ver- tragsgegenständlichen Leistungen und Leistungsteilen (im Folgenden: „Planunterlagen“) zum Zwecke der Realisierung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens zu nutzen. Der AG ist auch berechtigt, das fertiggestellte Bauwerk im Sinne des vorgesehenen Gebäude- zwecks oder eines gleichartigen Nutzungszwecks zu nutzen.

19.3 Der AN räumt dem AG ein Änderungsrecht an den Planunterlagen in folgenden Fällen ein:

19.3.1 die AG ist berechtigt, die Planunterlagen zum Zwecke der Realisierung des vertrags- gegenständlichen Bauvorhabens zu verändern. Dieses Recht steht ihm auch nach Abschluss des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens zu, sofern dies für die Un- terhaltung und die sinnvolle Nutzung des Gebäudes im Rahmen des Gebäudezwe- ckes oder eines gleichartigen Nutzungszwecks erforderlich ist;

19.3.2 die AG ist befugt, Änderungen am Bauwerk vorzunehmen, sofern dies zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes im Rahmen des Gebäudezweckes oder eines gleichartigen Nutzungszwecks erforderlich ist.

Änderung im Sinne dieses § 19 meint insbesondere Anpassungen zur Realisierung, Sanie- rungen, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Nutzungsänderungen. Än- derungen, die über das vorstehend Beschriebene hinausgehen, sind mit dem AN abzustim- men. Abstimmung im Sinne dieses Vertrages bedeutet, dass die AG den AN zu einer ge- planten Vorgehensweise rechtzeitig vorher anhören und dessen Vorschläge umsetzen wird, sofern die Umsetzung der AG nicht unzumutbar ist.

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19.4 Die Erstveröffentlichung des vertragsgegenständlichen Entwurfs oder, sofern keine Erst- veröffentlichung des Entwurfs stattfindet, des Modells oder des Bauwerks erfolgt durch die AG in Abstimmung mit dem AN. Weitere danach folgende Veröffentlichungen kann die AG ohne Abstimmung mit dem AN tätigen. Auf jeder Veröffentlichung hat die AG den Namen des AN zu nennen. Veröffentlichungen des vertragsgegenständlichen Entwurfs, Modells oder Bauwerks durch den AN bedürfen der vorherigen Zustimmung der AG.

19.5 Gegen fachliche Weisungen der AG kann der AN nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrages erstellten Planunterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.

19.6 Der AN stellt sicher, dass durch seine Planungen oder die Umsetzung seiner Planungen etwaige architekten- und urheberrechtliche Ansprüche von Dritten nicht verletzt werden. Der AN prüft seine Planung auf mögliche Konflikte mit bestehenden Urheber- und Architek- tenrechten und weist die AG auf etwaig bestehende Konflikte hin. Für mögliche Verletzun- gen haftet er der AG im Innenverhältnis und stellt diese von den Ansprüchen Dritter frei, sofern die AG die entsprechende Ausführung nicht trotz vorherigem Hinweis des AN nach diesem § 19.6 angeordnet hat. Die Regelungen dieses § 19.6 gelten auch im Verhältnis zu etwaigen Nachunternehmern des AN.

19.7 Die übertragenen Rechte nach diesem § 19 werden pauschal durch das Honorar nach § 13 dieses Vertrags abgegolten.

19.8 Die Regelungen dieses § 19 gelten auch im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung oder aber bei Ausbleiben der Beauftragung weiterer Leistungsstufen nach Stufe 1.

19.9 Der AG kann seine in diesem § 19 geregelten Befugnisse auf seine Rechtsnachfolger oder auf Erwerber des Grundstücks, auf dem das urheberrechtlich geschützte Bauwerk steht oder stehen wird, ohne gesonderte Zustimmung des AN übertragen.

§ 20 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

20.1 Der AN ist nicht zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der AG berechtigt. Das Aufrech- nungsverbot gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen oder Forderungen aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis.

20.2 Der AN kann kein Zurückbehaltungsrecht für Ansprüche aus anderen Vertragsverhältnis- sen mit der AG geltend machen.

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§ 21 Vertraulichkeit, Geheimhaltung

21.1 Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, sämtliche Informationen, Unterlagen, sowie kaufmännische und technische Daten oder sonstige Tatsachen und Kenntnisse, die den Inhalt dieses Vertrages, des Projektes und / oder die Rechts- und tatsächlichen Ver- hältnisse des anderen Vertragspartners betreffen (im Folgenden „Vertrauliche Informatio- nen“) vertraulich zu behandeln und – mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen – nicht ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weiterzugeben.

21.2 Die Vertragspartner sind berechtigt, Vertrauliche Informationen an ihre Aufsichtsgremien, an aktienrechtlich verbundene Unternehmen, an Mitarbeiter sowie an externe Berater und andere Vertragspartner weiterzugeben, sofern dies für die Umsetzung dieses Vertrages erforderlich ist. Den involvierten Personen sind die gleichen Geheimhaltungspflichten auf- zuerlegen, sofern sie nicht von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

21.3 Die vorstehende Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht für solche Informationen, die nachweislich:

• zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig waren, oder

• zur Zeit ihrer Übermittlung dem Informationsempfänger bereits bekannt waren, vo- rausgesetzt, dass sie nicht direkt oder indirekt von dem jeweils anderen Vertrags- partner erhalten worden sind, oder

• nach ihrer Übermittlung ohne Zutun des Informationsempfängers offenkundig wer- den, oder

• aufgrund Bestehens einer gesetzlichen Pflicht zur Informationsweitergabe, beispiels- weise im Rahmen der Informations- und Auskunftspflichten nach der GO NRW ge- genüber dem Rat und seiner Ausschüsse, weitergegeben werden,

• nach Austausch der Informationen von einem Dritten auf rechtmäßige Weise und ohne Einschränkung hinsichtlich der Geheimhaltung zugänglich geworden sind, vo- rausgesetzt, dass der Dritte sie nicht direkt oder indirekt von dem anderen Vertrags- partner erhalten hatte.

21.4 Die Offenlegungspflicht aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen sowie et- waige gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben von der Geheimhaltungspflicht unberührt. Dies gilt insbesondere auch für die Offenlegungspflichten der AG gegenüber dem Förder- mittelgeber und zuständigen Genehmigungsbehörden. In diesen Fällen ist eine Offenle- gung ohne Zustimmung des von der Offenlegung betroffenen Vertragspartners zulässig.

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21.5 Der AN verpflichtet sich, ohne vorherige Zustimmung der AG keine Pressemitteilungen oder sonstigen Verlautbarungen zu veröffentlichen, die sich auf diesen Vertrag, das Projekt so- wie eine diesbezügliche Leistungserbringung beziehen. Entsprechendes gilt für die Erwäh- nung der AG als Vertragspartner gegenüber Dritten zu Zwecken der Werbung oder ander- weitiger Öffentlichkeitsarbeit.

21.6 Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer dieses Vertrages und für fünf Jahre nach seiner Beendigung fort.

§ 22 Projektteam

22.1 Der AN erbringt seine Leistungen mit dem in seinem bezuschlagten Angebot (Anlage 7a) benannten Projektteam. Die Projektsprache ist deutsch. Dementsprechend hat der AN si- cherzustellen, dass sämtliche Leistungen durch das Projektteam in deutscher Sprache er- bracht werden und die von ihm eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die deutsche Sprache in Wort und Schrift sicher beherrschen.

22.2 Der AN verpflichtet sich, sein Projektteam hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiterinnen / Mit- arbeiter und deren fachlicher Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurch- führung vorzuhalten, dass keine Verzögerungen entstehen und insbesondere die verein- barten und für weitere (Leistungs-)Stufen die zu vereinbarenden Termine eingehalten wer- den. Der AN verpflichtet sich, im Bedarfsfall weitere Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter zur Ver- fügung zu stellen. Der AN hat darauf hinzuwirken, dass die von ihm benannten Mitarbeite- rinnen / Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer für die Leistungserbringung eingesetzt werden.

22.3 Die Kontinuität des Projektteams gemäß § 22.2 ist für die AG von erheblicher Bedeutung. Der AN hat daher darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des Projektteams über die gesamte Vertragsdauer für die Leistungserbringung nach die- sem Vertrag eingesetzt werden. Diese namentlich benannten Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des Projektteams dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Anzeige und Begründung des AN sowie nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der AG ausgetauscht werden. Der AG wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbe- sondere vor,

  • wenn das neu vorgesehene Mitglied des Projektteams nicht mindestens über eine vergleichbare Qualifikation wie das auszutauschende Mitglied des Projektteams verfügt, oder

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  • das neu vorgesehene Mitglied des Projektteams nicht mindestens über eine ver- gleichbare, durch Referenzen nachgewiesene Berufserfahrung wie das auszutau- schende Mitglied der Projektteams verfügt, oder

  • der AN einen Austausch beabsichtigt, um das ursprünglich benannte Mitglied des Projektteams in einem anderen Projekt einzusetzen.

Bei Verstößen des AN gegen die Verpflichtung zur Personenkontinuität des Projektteams steht der AG ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu.

§ 23 Schlussbestimmungen

23.1 Sämtliche Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu Nachweiszwecken der Schriftform. Nachträglich getroffene individu- elle Abreden zwischen den Vertragspartnern bleiben jedoch auch ohne Rücksicht auf die Einhaltung der Schriftform wirksam.

23.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder un- durchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Den Vertragspartnern ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be- kannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Vertragspartner, die Wirksamkeit der übrigen Vertrags- bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Soweit eine Bestimmung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirk- sam geworden ist, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. § 306 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

23.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Essen. Ausschließlicher Ge- richtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der AG, Essen. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Waren- kauf als vereinbart.

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Anlagenverzeichnis:

Anlage 1 Leistungsbeschreibung

Anlage 2 Projektbeschreibung vom [●]

Anlage 3 Machbarkeitsstudie nach BEW inkl. Leistungsphase 1 HOAI vom [●]

Anlage 4 Verhandlungsprotokoll vom [●]

Anlage 5 Bieterfragen-Antwortkatalog des Ausschreibungsverfahrens in der Fassung vom [●]

Anlage 6 Übergreifender Zeitplan

Anlage 7a Bezuschlagte Angebot des AN mit den im Ausschreibungsver- fahren vorgegebenen Angebotsunterlagen

Anlage 7b Preisblatt

Anlage 8 Anforderungen an Planungs-, Bestands- und Revisionsunterla- gen

Anlage 9 Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-West- falen zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Tariftreue und Min- destentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nord- rhein-Westfalen (TVgG NRW) in der zum Zeitpunkt der Zu- schlagserteilung gültigen Fassung

Essen, den […] […], den […]


Stadtwerke Essen AG […]

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung