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VV-Bau Anlage 5-420 Vertragsmuster - Gebäude -
VERTRAGSMUSTER - GEBÄUDE-
Vertragsausfertigungen an: Freie und Hansestadt Hamburg
- AN (1x) Gz.: 2) AG (1x)
Mittelbindungs-Nr.:
Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte Fachamt Sozialraummanagement Caffamacherreihe 1-3 20355 Hamburg
diese vertreten durch
- nachstehend A u f t r a g g e b e r i n (AG) genannt - und Auftragnehmer
vertreten durch
- nachstehend A u f t r a g n e h m e r i n bzw. A u f t r a g n e h m e r (AN) genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
Inhaltsverzeichnis § 1 - Gegenstand des Vertrages § 2 - Grundlagen des Vertrages § 3 - Planungs- und Überwachungsziele § 4 - Leistungen der bzw. des AN § 5 - Leistungsänderungen § 6 - Zusammenarbeit zwischen AG, AN und anderen fachlich Beteiligten § 7- Vergütung § 8 - Haftpflichtversicherung der bzw. des AN § 9 - Ergänzende Vereinbarungen
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§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für die Baumaßnahme Sanierung des Mehrzweckhauses Lorenzenweg 2 in 22111 Hamburg-Billstedt Hier: Planungsleistungen für Objekt- und TGA-Planung für die Leistungsphasen 1-8 als Stu- fenvertrag Die Beauftragung erfolgt zunächst für die Leistungsphasen 1-(3)4 und umfasst auch die Er- stellung der Haushaltsunterlage Bau (HU-Bau) nach den Verwaltungsvorschriften VV-Bau Hamburg in der jeweils gültigen Fassung. Grundlage der Leistungen sind die Regelungen des Bauhandbuchs (VV-Bau) der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich der Anforderun- gen an Art, Umfang und Qualität der HU-Bau
§ 2
Grundlagen des Vertrages
2.1 Die Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der aktu- ellen Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. 2.2 Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen - AVB - (siehe Anlage) sind Bestandteil dieses Vertrages. § 3
Planungs- und Überwachungsziele1
3.1 Die Parteien haben sich auf folgende Planungs- und Überwachungsziele für die Leis- tung der bzw. des AN verständigt:
3.1.1 Quantitäten/Qualitäten
Die bzw. der AN ist verpflichtet, die nachfolgenden Quantitäts- und Qualitätsziele um- zusetzen. Die Quantitäts- und Qualitätsziele hat die bzw. der AN für die Grundflächen und Bauteile nach Kostenkennwerten (Euro/Bezugseinheit) zu belegen und bei Bedarf in Abstimmung mit der AG zu präzisieren.
Die von der AG vorgegebenen Quantitäten (NUF, BGF, BRI) und das Raumprogramm (falls vorhanden) sind von der bzw. dem AN als Teil der Planung in Form einer Berech- nung nachzuweisen.
Quantitäten:
• Raumprogramm
• Machbarkeitsstudie
• Kostenschätzung
• Flächenermittlung nach DIN 277
1 Dieses Vertragsmuster geht davon aus, dass die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bereits fest- stehen.
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• Planungskennwerte (BGF/NUF, BRI/NUF)
• Erstellung der Haushaltsunterlage Bau (HU-Bau) nach W-Bau Hamburg ein- schließlich aller erforderlichen Kostenberechnungen nach DIN 276, Erläute- rungsbericht gemäß VV-Bau, Nutzung der Formblätter Anlage 2.L.2 und sons- tiger Bestandteile der HU-Bau
Qualitäten:
• Einhaltung Brandschutzgutachten
• Einhaltung DIN-Normen und Richtlinien
• ggf. Vorgaben Denkmalschutz
• Barrierefreiheit
• energetische Standards
• Nachhaltigkeit
3.1.2 Kosten
Die bzw. der AN hat folgende Kosten einzuhalten:
3.1.2.1 Für die Erstellung der Bauunterlage die Gesamtbaukosten (Programmkosten) in Höhe von 3,1 Mio. €. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der Bauunterlage erfasst sind.
3.1.2.2 Für die weitere Bearbeitung die mit der Bauunterlage genehmigten Kosten.
3.1.2.3 Die Kosten nach 3.1.2.1 und 3.1.2.2 stellen jeweils eine Kostenobergrenze dar und dürfen nicht überschritten werden. Sie werden entsprechend dem Index für Wohnge- bäude insgesamt des Statistischen Bundesamts [....] = [....], Basis 2010 = 100) fortge- schrieben.
Die Kostenobergrenze wird als Beschaffenheit des von der/dem AN geschuldeten Wer- kes vereinbart. Damit übernimmt sie/er keine Baukostengarantie.
Wenn die Kostenobergrenze aus Gründen, die die bzw. der AN nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann und wenn die bzw. der AN ihren/seinen Hinweis- und Unterrichtungspflichten nach § 1.7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) nach- gekommen ist, werden von der AG keine Minderungs- und Regressansprüche geltend gemacht.
3.1.3 Termine und Fristen
Die bzw. der AN hat folgende Termine und Fristen einzuhalten:
Ziel ist eine Fertigstellung, bzw. Teilfertigstellung einzelner Gebäudeteile bis zum Ende des Jahres 2028.
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3.2 Bei den in 3.1 genannten Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p Absatz 1 BGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des von der bzw. dem AN geschuldeten Werks; die Sonderkündigungsrechte gemäß § 650r BGB sind für beide Vertragsparteien erloschen.
3.3 Die bzw. der AN hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu überprüfen und der AG unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für sie bzw. ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkenn- bar wird. Sie bzw. er hat die aus ihrer bzw. seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele darzulegen.
§ 4
Leistungen der bzw. des AN
4.1 Die AG überträgt der bzw. dem AN die Leistungen nach 4.2, 4.3 und 4.4.1. Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung mit Leistungen nach 4.4.2 bis 4.7/4.8 *) be- steht nicht. Für die Beauftragung mit Leistungen der weiteren Stufen - einzeln oder im Ganzen - gelten die Regelungen dieses Vertrages. Die bzw. der AN ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie/er von der AG innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der Leistungen nach 4.2, 4.3 und 4.4.2 mit einer weiteren Vertragsleistung beauftragt wird. Umfang der Leistungen: 4.2 Grundlagenermittlung **) und Vorplanung (Kostenschätzung für die Finanz-/Budgetplanung) 4.2.1 Grundlagenermittlung **) Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 1 der Anlage 10 Nummer 10.1 (zu § 34 Abs. 4) HOAI. 4.2.2 Vorplanung Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 2 der Anlage 10 Nummer 10.1 (zu § 34 Abs. 4) HOAI. 4.3 Entwurfsplanung (Haushaltsunterlage – Bau/Ausführungsunterlage – Bau/Bau- und Kostenunterlage) Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 3 der Anlage 10 Nummer 10.1 (zu § 34 Abs. 4) HOAI. 4.4 Genehmigungs- und Ausführungsplanung 4.4.1 Genehmigungsplanung Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 4 der Anlage 10 Nummer 10.1 (zu § 34 Abs. 4) HOAI. 4.4.2 Ausführungsplanung Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 5 der Anlage 10 Nummer 10.1 (zu § 34 Abs. 4) HOAI.
**) ggf. herausnehmen
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Die bzw. der AN muss Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfül- lung von Schallschutzanforderungen soweit erbringen, wie der Nachweis durch Anwendung einfacher Ausführungsbeispiele oder Hinweise und Emp- fehlungen in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften oder Prüfungszeugnis- sen über Eignungsprüfungen geführt werden kann. 4.5 Leistungen für die Vergabe 4.5.1 Vorbereitung der Vergabe Das sind folgende Grundleistungen - bzw. Teile davon - aus der Anlage 10 Nummer 10.1 (zu § 34 Abs. 4) HOAI, Leistungsphase 6:
- Aufstellen eines Vergabeterminplans;
- Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge ande- rer an der Planung fachlich Beteiligter;
- Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschrei- bungen der an der Planung fachlich Beteiligten;
- Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungs- verzeichnisse;
- Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsver- zeichnisse mit der Kostenberechnung. 4.5.2 Mitwirkung bei der Vergabe Das sind folgende Grundleistungen - bzw. Teile davon - aus der Anlage 10 Nummer 10.1 (zu § 34 Abs. 4) HOAI, Leistungsphase 7:
- Koordinieren der Vergaben der Fachplaner;
- Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspie- gels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der An- gebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unter- nehmen und der Angemessenheit der Preise;
- Erstellen der Vergabevorschläge;
- Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung. 4.5.3 Für die Erreichung der Kostensicherheit müssen die ersten Ausschreibungen grundsätzlich die Leistungen umfassen, die üblicherweise im Zusammenhang ausgeführt werden und deren Wert mindestens 80 v. H. der Kostenberech- nung beträgt. Um mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilen zu können, ob die ausgewie- senen Kosten eingehalten werden, sind die Ausschreibungsergebnisse in ei- nem Kostenanschlag nach DIN 276 zusammen und der Kostenberechnung gegenüber zu stellen. Hierzu sind bei den Leistungen, die noch nicht ausge- schrieben wurden, die Ansätze aus der Haushaltsunterlage - Bau bzw. der Ausführungsunterlage – Bau / Bau- und Kostenunterlage zu nehmen. 4.6 Objekt-(Bau-)überwachung und Dokumentation 4.6.1 Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 8 der Anlage 10 Nummer 10.1 (zu § 34 Abs. 4) HOAI.
4.6.1.1 Behandlung der Rechnungsunterlagen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen und Kosten- rechnungen sind in fachtechnischer und rechnerischer Hinsicht
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unverzüglich und vollständig zu prüfen. Zum Zeichen der Prüfung hat die bzw. der AN die geprüften Angaben durch Abhaken kennt- lich zu machen. Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Ein Unterstreichen von Texten ist nicht erforder- lich. Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit folgender Bescheinigung zu versehen: In allen Teilen geprüft und mit den aus der Mengenberechnung (Abrechnungszeichnung) ersichtlichen Änderungen für richtig be- funden.
.................................................... ......................................... (Ort) (Datum)
................................................................................................... (Unterschrift der bzw. des AN) Die Kostenrechnungen sind mit Eingangsvermerk und mit folgen- der Bescheinigung zu versehen: In allen Teilen geprüft und mit den aus der Rechnung ersichtlichen Änderungen für richtig befunden. Endbetrag: ........................................................................ Euro
.................................................... ......................................... (Ort) (Datum)
................................................................................................... (Unterschrift der bzw. des AN) Nach Ausstellen der Bescheinigung sind die Kostenrechnungen unter Beifügung der sie im Einzelnen belegenden Unterlagen der AG unverzüglich auszuhändigen. Mit den Bescheinigungen übernimmt die bzw. der AN auch in Fäl- len, in denen diese Bescheinigungen durch ihre(n)/seine(n) Erfül- lungsgehilfin bzw. Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Ver- antwortung dafür, dass
- nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren wor- den ist,
- die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt wor- den sind,
- die Vertragspreise eingehalten worden sind,
- alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen rich- tig sind.
4.6.1.2 *) Die bzw. der AN ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zur Abnahme des Bauwerks/der baulichen Anla- gen ein Baubüro zu unterhalten und ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Baubüro werden von der AG kostenlos zur
*) Nichtzutreffendes herausnehmen
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Verfügung gestellt, einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung. Die AG stellt auf Antrag der bzw. des AN kostenlos einen Fern- sprech- und ggf. einen Telefaxanschluss für das Baubüro zur Ver- fügung. 4.6.1.2 *) Die bzw. der AN ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Sie/Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet. 4.6.1.3 Die bzw. der AN stellt die Bauleiterin bzw. den Bauleiter nach § 57 HBauO ohne besondere Vergütung; sie/er kann im Einvernehmen mit der AG dafür sorgen, dass geeignete Fachbauleiterinnen bzw. Fachbauleiter bestellt werden. 4.6.1.4 Bautagebuch und Bauausgabebücher sind entsprechend den vor- geschriebenen Mustern der AG zu führen. 4.6.1.5 Die Vorschriften der AG über die Rechnungsprüfung und Rech- nungslegung sind zu beachten. Soweit die AG der bzw. den AN über Abtretungen, Pfändungen, Vergleichsverfahren oder Kon- kurse unterrichtet hat, sind die Rechnungsbelege von der bzw. dem AN entsprechend zu kennzeichnen. Die bzw. der AN ist verpflichtet, vereinbarte und fällige Vertrags- strafen von den Rechnungen der ausführenden Firmen abzuset- zen. 4.6.1.6 Die bzw. der AN hat die letztgültigen Ausführungszeichnungen nach Übergabe des Bauwerks/der baulichen Anlagen unverzüg- lich bei der AG abzuliefern. 4.7 Objektbetreuung Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 9 der Anlage 10 Nummer 10.1 (zu § 34 Abs. 4) HOAI.
4.8 Besondere/Beratungs-/Zusätzliche Leistungen gemäß HOAI 4.8.1 **) Erstellen von Baubestandsplänen Dies ist eine Besondere Leistung aus Leistungsphase 9 der Anlage 10 Num- mer 10.1 (zu § 34 Abs. 4) HOAI. Art und Umfang dieser Leistung werden bei der Beauftragung festgelegt. 4.8.2 *) Wärmeschutz und Energiebilanzierung Das sind die Grundleistungen der Beratungsleistungen nach Ziffer 1.2.2 Ab- satz 2 der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 HOAI). Die Grundleistungen
- der Leistungsphasen 1 und 2 sind mit den Leistungen nach 4.2,
- der Leistungsphasen 3 und 4 sind mit den Leistungen nach 4.3,
- der Leistungsphase 5 sind mit den Leistungen nach 4.4 und
**) Nur zu vereinbaren, wenn entsprechende Leistungen benötigt werden, sonst herausnehmen - Vergütungs- vereinbarung siehe 7.4 *) Nur zu vereinbaren, wenn entsprechende Leistungen benötigt werden, sonst herausnehmen - Vergütungs- vereinbarung siehe 7.5 und 7.6
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- der Leistungsphasen 6 und 7 sind mit den Leistungen nach 4.5 zu erbringen. 4.8.3 *) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatorin bzw. -koordinator Das sind die Leistungen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Baustellenverord- nung (BGBl. 1998 S. 1283). Die Leistungen
- nach § 3 Abs. 2 Baustellenverordnung sind mit den Leistungen nach Nr. 4.4 und 4.5
- und nach § 3 Abs. 3 Baustellenverordnung sind mit den Leistungen nach Nr. 4.6
- zu erbringen. Von der bzw. dem AN ist vor Beginn der Arbeiten die Sicherheits- und Gesund- heitsschutzkoordinatorin bzw. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordi- nator schriftlich zu benennen. Bestellen und Wechsel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatorin bzw. des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators bedürfen der schriftlichen Zustimmung der AG. 4.8.4**) Erstellung der HU-Bau nach VV-Bau Hamburg einschließlich aller erforderli- chen Unterlagen, Erläuterungsberichte, Kostenberechnungen und Formblät- ter
4.9 Die zusammengestellten Vorplanungsergebnisse sind der AG in einfacher Ausfertigung und die zusammengefassten Kostenunterlagen in einfacher Ausfertigung zu überge- ben. Alle weiteren von der bzw. dem AN vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen (ein- schl. Leistungsverzeichnisse) und Berechnungen sind der AG in erforderlichem Um- fang mindestens in einfacher Ausführung zu übergeben. Die von den Zeichnungen an- gefertigten Vervielfältigungen sind von der bzw. dem AN im nötigen Umfang weiterzu- bearbeiten, u.a. DIN-gerecht einfach farbig bzw. mit Symbolen anzulegen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen. Außerdem sind der AG sämtliche aufgrund dieses Vertrages erstellten Unterlagen in digitaler Form zu übergeben.
4.10 Die bzw. der AN ist verpflichtet, die Leistungen in allen Stufen so zu erbringen, dass die Baumaßnahme gemäß den Planungs- und Überwachungszielen nach § 3 mangel- frei hergestellt werden kann.
§ 5
Leistungsänderungen
5.1 Begehrt die AG gegenüber der bzw. dem AN eine Änderung des vereinbarten Werker- folgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist die bzw. der AN verpflichtet, der AG unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Minderleistung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs je- doch nur, soweit ihr bzw. ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem An- gebot der bzw. des AN müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen
**) ggf. herausnehmen
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Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in 7.8 zu ermitteln ist, ergeben.
5.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.
5.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungsbegehrens bei der bzw. dem AN keine Einigung nach 5.2, kann die AG die Änderung in Textform (§ 126b BGB) anordnen. Die bzw. der AN ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Wer- kerfolgs aber nur, soweit ihr bzw. ihm die Ausführung zumutbar ist.
5.4 Der AG steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit (a) die bzw. der AN ein Angebot nach 5.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder (b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach 5.3 endgültig gescheitert ist oder (c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der bzw. dem AN zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist der bzw. dem AN in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich be- einträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.
5.5 Macht die bzw. der AN betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft sie bzw. ihn dafür die Beweislast.
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§ 6
Zusammenarbeit zwischen AG, AN und anderen fachlich Beteiligten
6.1 Die AG wird durch die von ihr beauftragten vertretungsberechtigten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter vertreten. Die vertretungsberechtigten Personen werden der bzw. dem AN - auch bei Veränderungen - schriftlich bekanntgegeben. Nur diese sind berechtigt, der bzw. dem AN verbindliche Weisungen zu erteilen. For- derungen, die von anderer Seite an die bzw. den AN gestellt werden, sind nur zu be- rücksichtigen, wenn die AG schriftlich zustimmt. 6.2 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten er- bracht; sie sind von der bzw. dem AN zeitlich und fachlich zu koordinieren und mit ih- ren/seinen Leistungen abzustimmen. Zurzeit können benannt werden: 6.2.1 Tragwerksplanung von NN 6.2.2 Prüfen der Tragwerksplanung von NN 6.2.3 Freianlagen von NN 6.2.4 Technische Ausrüstung von AN
§ 7
Vergütung
7.1 Der Honorarermittlung für die Leistungen nach 4.2 bis 4.7 werden zugrunde gelegt: 7.1.1 Die nach §§ 4, 33 HOAI anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kos- tenberechnung nach DIN 276 - 1: 2008 - 12. 7.1.2 Folgende Honorarzone im Sinne der §§ 5, 34, 35 und der Anlage 10 Num- mer 10.2 HOAI: Bezeichnung des Gebäudes: Honorarzone:
7.1.3 Folgender Honorarsatz: Basis für die Honorarberechnung ist der Mindestsatz der Honorartafel nach § 35 Abs. 1 HOAI. 7.1.4 Folgende Bewertung der Leistungen: 7.1.4 (1)*) Grundlagenermittlung
- 4.2.1 - 2 v.H.
7.1.4 (2) Vorplanung
- 4.2.2 - 7 v.H.
7.1.4 (3) Entwurfsplanung
- 4.3.1 - 15 v.H.
7.1.4 (4) Genehmigungsplanung
- 4.3.2 - 3 v.H.
7.1.4 (5) Ausführungsplanung
*) ggf. herausnehmen
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- 4.4.1 - 25 v.H.
7.1.4 (6) Vorbereitung der Vergabe
- 4.5.1 - 9,5 v.H.
7.1.4 (7) Mitwirkung bei der Vergabe
- 4.5.2 - 3 v.H.
7.1.4 (8) Objekt-(Bau-)überwachung und Dokumentation
- 4.6.1 - 32 v.H.
7.1.4 (9) Objektbetreuung
- 4.7.1 - 2 v.H.
7.1.5**) Den Umfang und den Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz werden die Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung er- mitteln und durch schriftliche Vereinbarung festlegen. Die Ermittlung erfolgt im Regelfall nach der Element-Methode. 7.1.5**) Den Umfang und den Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz können die Vertragsparteien bereits bei Vertragsschluss bewerten. Sie erhöhen die anrechenbaren Kosten nach 7.1.1 im Hinblick auf die mitzuverarbei- tende Bausubstanz um .................................... Euro. 7.1.6**) Ein Umbau-/Modernisierungszuschlag ) nach § 36 Abs. 1 HOAI wird ver- einbarungsgemäß nicht gezahlt. 7.1.6*) Für den Umbau/die Modernisierung ) wird das Honorar auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 HOAI um ...... v.H. erhöht. 7.1.7) Für die Instandhaltung/Instandsetzung wird das Honorar für die Leistungen nach 4.6 auf der Grundlage des § 12 HOAI um ....... v.H. erhöht. 7.1.8 Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen gemäß 7.1.1 bis 7.1.7***) wird ein Zu- oder Abschlag vereinbart†:
Zuzüglich (+) / abzüglich (-) v.H.
%
%
%
7.2 Solange die für die Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge der Kostenbe- rechnung nicht feststehen, tritt für die Bemessung der Abschlagszahlungen für die Leis- tungen nach 4.2 die Kostenschätzung an deren Stelle. Entsprechendes gilt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die end- gültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt wer- den. 7.3 Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die die bzw. der AN nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine
**) Nichtzutreffendes herausnehmen ***) Ggf. Anpassung der Zählbezeichnung falls vorlaufende Nummer/Nummern entfällt/entfallen † Übergangsregelung zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 (Rechtssache C-377/17)
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zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v. H. der festge- legten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten. 7.4 *) Das Honorar für das Anfertigen der Baubestandspläne nach 4.8.1 wird entsprechend dem Arbeitsaufwand einschließlich evtl. Nebenkosten als Pauschale vereinbart, sobald diese Teilleistung in Auftrag gegeben wird. 7.5 ) Die Leistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung nach 4.8.2 werden entspre- chend der Honorarermittlung nach 7.1.1, 7.1.2, 7.2 und 7.7 in Verbindung mit Ziffer 1.2.3 Abs. 2 und Abs. 3 der Anlage 1 zur HOAI vergütet. 7.5.1) Ein Umbau-/Modernisierungszuschlag ) nach Ziffer 1.2.3 Abs. 3 der Anlage 1 HOAI wird vereinbarungsgemäß nicht gezahlt. 7.5.1) Für den Umbau/die Modernisierung *) wird das Honorar auf der Grundlage der Ziffer 1.2.3 Abs. 3 der Anlage 1 HOAI um ...... v.H. erhöht. 7.6 *) Als Vergütung für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatorin bzw. den Si- cherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach 4.8.3 wird für die Leistungen
- nach § 3 Abs. 2 Baustellenverordnung ein Pauschalhonorar von ...................................... Euro
- und nach § 3 Abs. 3 Baustellenverordnung ein Pauschalhonorar von ...................................... Euro vereinbart.
7.7 Bei einer Honorierung nach Zeitaufwand werden folgende Stundensätze zugrunde ge- legt: Für die bzw. den AN … Euro/Stunde
Für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter … Euro/Stunde
Für technische Zeichnerinnen bzw. Zeichner und sonstige Mitarbeiterinnen bzw. Mitar- beiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben er- füllen … Euro/Stunde
7.8 Begehrt die AG geänderte Leistungen im Sinne von § 5 oder ordnet die AG solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung der bzw. des AN gemäß den folgenden Festlegungen:
7.8.1 Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit gemäß 7.1.8 dieses Vertrages ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten § 650c Abs. 1 und Abs. 2 BGB entsprechend.
7.8.2 Stimmt die AG alternativ schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und er- fordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftrag- ten Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält die bzw. der AN ein zusätzliches Hono- rar unter Zugrundelegung der in 7.7 vereinbarten Stundensätze. Für den Fall, dass nicht bereits nach 7.7 Stundensätze vereinbart wurden, werden die Vertragsparteien die Stundensätze für die zu ändernden oder geänderten Leistungen einvernehmlich festlegen.
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Die bzw. der AN ist verpflichtet, die AG vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich ihrer bzw. seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorie- rende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung der AG über die Anordnung entsprechender Leistun- gen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat die bzw. der AN der AG auf deren Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.
7.9 *) Als Nebenkosten werden die Kosten für:
- Versand und Datenübertragungen
- Vervielfältigen der Unterlagen
- Fahrtkosten
- Reisen der bzw. des AN und ihrer/seiner Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit ...... v.H. des vereinbarten Nettohonorars erstattet. 7.9*) Nebenkosten werden vereinbarungsgemäß nicht erstattet. 7.10 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
§ 8
Haftpflichtversicherung der bzw. des AN
Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 13 AVB müssen min- destens betragen:
- für Personenschäden 5.000.000,00 Euro
- für sonstige Schäden 3.000.000,00 Euro
*) Nichtzutreffendes herausnehmen
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§ 9
Ergänzende Vereinbarungen
9.1 Erklärung der bzw. des AN Mit der Unterschrift unter diesen Vertrag erklärt die bzw. der AN, dass keine Aus- schlussgründe nach § 123 und § 124 GWB vorliegen. Der bzw. dem AN ist bewusst, dass eine falsche Erklärung ihren/seinen Ausschluss von künftigen Beauftragungen sowie die Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund zur Folge haben kann.
9.2*) Verpflichtung der bzw. des AN Die bzw. der AN wird im Rahmen dieses Auftrages auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten gesondert verpflichtet, sofern sie/er nicht bereits von einer zuständigen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Verpflichtungsge- setz verpflichtet wurde und diese Verpflichtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch wirksam ist. Sofern eine Verpflichtung zwar bereits erfolgt und bei Vertrags- schluss noch wirksam ist, deren Geltung aber während der voraussichtlichen Dauer des dem Vertrag zugrunde liegenden Auftrages endet, ist die Verpflichtung erneut vor- zunehmen. Dazu benennt sie/er der AG den/die Namen der mit der Auftragsbearbeitung betrauten Person(en) wie folgt: ................. ................. Sofern die benannten Personen bereits von der Freien und Hansestadt Hamburg ver- pflichtet wurden und die Verpflichtungen noch für den Zeitraum, den die Durchführung des Auftrages voraussichtlich in Anspruch nehmen wird, gültig sind, sind Kopien der Niederschriften über die erfolgten Verpflichtungen bei der für die Verpflichtung zustän- digen Stelle einzureichen.
9.3 Transparenzgesetz Dieser Vertrag unterliegt dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG). Bei Vor- liegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröf- fentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem HmbTG sein. Für durch die Verletzung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses bei der Veröf- fentlichung im Informationsregister oder Herausgabe auf Antrag nach HmbTG entste- hende Schäden haftet die Freie und Hansestadt Hamburg nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 HmbTG vereinbaren die Parteien: Dieser Vertrag wird erst einen Monat nach seiner Veröffentlichung im Informati- onsregister wirksam.
Die Freie und Hansestadt Hamburg kann binnen dieses Monats nach Veröffentli- chung des Vertrags im Informationsregister vom Vertrag zurücktreten, wenn der Freien und Hansestadt Hamburg nach der Veröffentlichung des Vertrages von ihr nicht zu vertretende Tatsachen bekannt werden, die sie, wären sie schon zuvor
*) Gilt für Leistungen der Ausschreibung, Vergabe und Objekt-(Bau-)überwachung (Leistungsphasen 6 - 8 des § 34 HOAI bzw. der Anlage 10 Nummer 10.1 zur HOAI)
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VV-Bau Anlage 5-420 Vertragsmuster - Gebäude -
bekannt gewesen, dazu veranlasst hätten, einen solchen Vertrag nicht zu schlie- ßen, und ein Festhalten am Vertrag für die Freie und Hansestadt Hamburg unzu- mutbar ist.
Auftraggeberin Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer
Hamburg, den , den
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