C1_Anlage 3 AVB.pdf

Planungsleistungen für die technische Ausrüstung zur Ertüchtigung von Saal und Küche

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.10.2026, 08:39 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Vertragsbestimmungen für

Architekten-/Ingenieurleistungen

- AVB -

(Fassung 2024)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeine Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

§ 5 Urheberrecht

§ 6 Honorar, Zahlungen, Honorarabrechnung

§ 7 Kündigung

§ 8 Haftung, Abnahme und Verjährung

§ 9 Vertragsstrafe

§ 10 Haftpflichtversicherung

§ 11 Arbeitsgemeinschaft

§ 12 Abtretung

§ 13 Erfüllungsort und Streitigkeiten

§ 14 Schriftform

§ 15 Schlussbestimmungen

§ 1 Allgemeine Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen des Auftragnehmers müssen in jeder Leistungsphase den vereinbarten Vertragsbestandteilen und Vertragsgrundlagen insbesondere den Projektzielen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Umweltanforderungen, den im Vertrag genannten Unterlagen des Auftraggebers, dem Grundsatz der Wirtschaft- lichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bau- werks/der baulichen Anlage und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Leistungsanforde- rungen an den Auftragnehmer werden durch die Sachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.

1.2 Der Auftragnehmer hat die in allgemeinen Leistungskatalogen, insbesondere der HOAI 2021 genannten Pla- nungserfolge als Teilerfolge termingerecht zu erbringen, soweit sie bei Vertragsschluss vereinbart oder nachträg- lich im Rahmen einer stufenweisen Abrufung beauftragt werden.

1.3 Die Vorschrift des § 650b BGB, die es dem Auftraggeber für den Fall, dass eine Einigung mit dem Auftragnehmer ausbleibt, erlaubt, den Vertragsinhalt durch eine einseitige Anordnung zu ändern, gilt entsprechend. Das Ob und Wie einer infolge einer Anordnung nach § 650b BGB im Raum stehenden Vergütungsanpassung richtet sich primär nach § 650q Abs. 2 S. 1 BGB, soweit es um Leistungen nach der HOAI geht, ersatzweise nach der ent- sprechend anwendbaren Vorschrift des § 650c BGB.

1.4 Ordnet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine beschleunigte Ausführung seiner geschuldeten Leistungen an, ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung verpflichtet, soweit ihm das im Einzelfall zumutbar ist. Der Auftragnehmer hat die eventuelle Unzumutbarkeit mindestens in Textform gem. § 126b BGB zu begrün- den. Soweit sich daraus vergütungspflichtige Leistungen ergeben, so werden die Parteien die Vergütungshöhe möglichst einvernehmlich festlegen. Im Falle einer Einigung auf eine Abrechnung nach Stundenaufwand gelten die vereinbarten Stundensätze. § 650q Abs. 2 BGB gilt entsprechend.

1.5 Als Sachverwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.

1.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Ausarbeitungen sowie die ihm vom Auftraggeber überlassenen Unterla- gen einschließlich ihm bekannt gewordener Vorgänge des Auftraggebers vertraulich zu behandeln.

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1.7 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu erbrin- gen. Etwaige Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich mindestens in Textform gem. § 126b BGB mitzu- teilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. § 2) abzustimmen. Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber seine Planung zur Freigabe der einzelnen Leistungsphase vor; eine rechtsgeschäftliche Abnahme ist mit der Freigabe nicht verbunden.

1.8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Rahmen der vereinbarten Leistungen über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Umstände, insbesondere über drohende oder eingetretene Qualitäts-, Termin- oder Kostenabweichungen, unaufgefordert sowie auch auf entsprechendes Verlangen des Auftraggebers unver- züglich mindestens in Textform gem. § 126b BGB zu unterrichten und dem Auftraggeber Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber ferner unverzüglich mindestens in Textform gem. § 126b BGB darauf hinzuweisen, falls Einsparpotenzial bzgl. laufender Betriebskosten besteht.

1.9 Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Ab- stimmung mit dem Auftraggeber und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen nicht eingeschränkt.

1.10 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger schrift- licher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Unterbeauftragung zulässig.

1.11 Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, dass die Bauleistungen rechtzeitig und unter Ausschluss vermeidbarer Kosten sowie innerhalb der Baukosten abgeschlossen werden und dieses durch die Kostenfeststellung nachge- wiesen wird. Dabei hat der Auftragnehmer das vorgegebene Baubudget des Auftraggebers zu beachten.

1.12 Um dem Auftraggeber eine Terminkontrolle zu ermöglichen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber regelmäßig (mindestens monatlich jeweils in der ersten Woche des Monats) Terminkontrollberichte hinsichtlich der Planungsleistungen und der Ausführungsleistungen nebst Erläuterungen nach Vorgaben des Auftraggebers (Soll-Ist-Vergleich) vorzulegen.

1.13 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Verbot illegaler Ausländerbeschäfti- gung und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der gesetzlichen Bei- träge, einschließlich der einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen des Mindest- lohngesetzes zu beachten und einzuhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen An- sprüchen der Arbeitnehmer des Auftragnehmers, der Arbeitnehmer seiner Nachunternehmer und allen Arbeit- nehmern aller weiteren nachgeordneten Nachunternehmer und etwaiger Verleiher, des Finanzamts und der So- zialkassen freizustellen. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur für Ansprüche gemäß § 14 AEntG, § 13 MiLoG und weitere, eine entsprechende Haftung des Auftraggebers anordnende, gesetzliche oder eventuell einschlägige tarifvertragliche Vorschriften.

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

2.1 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.

2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

2.3 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich mindestens in Textform gem. § 126b BGB anzuzeigen. Schriftwechsel und Verhandlungen im Rahmen der über- tragenen Leistungen mit bauausführenden Unternehmen, Behörden und Dritten erfolgen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

3.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche für und gegen den Auftraggeber ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.

3.2 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

3.3 § 2 Nummer 2.2 bleibt unberührt.

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§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

4.1 Der Auftragnehmer hat die zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen, gleich in welcher Form, dem Auftraggeber vertragsgemäß zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Ein Zurückbehaltungs- recht ist auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund diese erfolgt, ausgeschlos- sen. Soweit die Leistungen des Auftragnehmers urheberrechtlich geschützt sind, bleiben die persönlichen Urhe- berrechte des Auftragnehmers unberührt.

4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auf- trags zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte daran sind ausgeschlossen.

§ 5 Urheberrecht

5.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen, Daten und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Verwertung, Ände- rung und Veröffentlichung dieser Werke nach den nachstehenden Regelungen. Dies gilt insbesondere auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Planungsergebnisses kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrages erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.

5.2 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten (in verkörperter wie in elektronischer Form, insbesondere auch Daten- modelle wie BIM o.ä.) für die im Vertrag genannten Maßnahmen und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und verwerten. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des aus- geführten Werks benutzt werden.

5.3. Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk (in verkörperter wie in elektronischer Form, insbesondere auch Datenmodelle wie BIM o.ä.) ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Soweit die Änderung einen urheberrechtlich geschützten Teil der Unterlagen und Daten bzw. des ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine solche Änderung voraus, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter dem Ge- brauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. Bei der Interessensabwägung ist insbesondere zu be- rücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch erforderlich bzw. wirtschaftlich sinn- voll ist.

Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von dem hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst; insoweit gelten die allgemeinen Regeln.

5.4 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Bauwerkes führen und die nicht ohne eine Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. § 5 Nummer 5.3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung anhören und dessen Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigen.

5.5 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffent- lichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteresse des Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleichbare Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

5.6 Liegen die Voraussetzungen von § 5 Nummer 5.1 Absatz 1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Maßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers.

Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftrag- gebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weiterge- geben werden. § 2 Nummer 2.3 bleibt davon unberührt.

5.7 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf Dritte, insbesondere auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.

5.8 Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass seine zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind, und stellt den Auftraggeber von möglichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei. Soweit der Auftragnehmer Dritte mit der Erbringung

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vertragsgegenständlicher Leistungen beauftragt hat, gewährleistet der Auftragnehmer dem Auftraggeber das un- eingeschränkte Nutzungsrecht an diesen, gegebenenfalls urheberrechtlich geschützten Leistungen und verpflich- tet sich, mit den Dritten entsprechende vertragliche Regelungen zu vereinbaren. Durch die Übertragung der Nut- zungsrechte bleibt das Urheberpersönlichkeitsrecht des Auftragnehmers oder des von ihm beauftragten Dritten unangetastet.

5.9 Im vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der vorstehenden Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungs-, Verwertungs-, Änderungs- und Veröffentlichungsbefugnisse, zeit- lich unbeschränkt und unbefristet, enthalten und damit abgegolten.

§ 6 Honorar, Zahlungen, Honorarabrechnung

6.1. Zu dem vom Honorar umfassten Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören auch die auf Veranlassung der an der Genehmigung beteiligten behördlichen Stellen erfolgenden Planungsänderungen oder Planungsergän- zungen, soweit diese für den Auftragnehmer bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.

6.2 Unterschiedliche Vorschläge und Ausarbeitungen des Auftragnehmers zur Erzielung des Werkerfolges während der Erstellung der Planung und vor Abschluss der einzelnen Planungsphasen gehören zum normalen, durch das vereinbarte Honorar abgegoltenen Leistungsumfang des Auftragnehmers und sind deshalb nicht als Änderungen anzusehen.

6.3 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen der Vergütung für die nachgewiesenen Leis- tungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Abschlagszahlungen werden 21 Werktage nach Zugang des prüf- baren Nachweises fällig.

6.4 Nach Abnahme sämtlicher Leistungen des Auftragnehmers (Schlussabnahme, vgl. § 8 Nummer 8.2) kann das Honorar für diese Leistung abgerechnet werden (Honorarschlussrechnung). Die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung gemäß §§ 650q, 650 g Abs. 4 BGB.

6.5 Ist eine Teilabnahme nach § 8.4 erfolgt, kann der Auftragnehmer für die bis dahin erbrachten Leistungen eine Teilhonorarschlussrechnung stellen.

6.6 Werden Honorare für Grundleistungen und zugleich Honorare für Besondere Leistungen vergütet, ist für alle Leistungen eine einheitliche Honorarschlussrechnung zu übergeben.

6.7 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen ggf. der Rechnungsprüfung durch die Prüfungsbehörde. Der Auf- tragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung ungerechtfertigt gezahlter Beträge in Anspruch genommen wird.

Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsver- pflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelung zu zahlen.

§ 7 Kündigung

7.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung den Vertrag jederzeit ohne Grund wie auch aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Baumaßnahme nicht durch- geführt oder nicht weitergeführt wird.

7.2 Der Auftragnehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. § 650r BGB bleibt unberührt.

7.3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

7.4 Kündigt der Auftraggeber nach § 648 BGB (freie Kündigung) erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 648 BGB.

7.5 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstan- denen notwendigen Nebenkosten zu erstatten.

7.6 Die Mängel- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

7.7 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Vertragsparteien aus den §§ 4 und 5 unberührt.

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§ 8 Haftung, Abnahme und Verjährung

8.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatz- ansprüche und die Verjährung dieser Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Nach abnahmereifer Fertigstellung sämtlicher Leistungen des Auftragnehmers findet eine förmliche (Schluss-) Abnahme statt. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der Vertragsleistung mindestens in Textform gem. § 126b BGB anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Abnahme zu beantragen, bevor er dem Auftraggeber nicht alle Unterlagen, die notwendig sind, um die Leistungen des Auf- tragnehmers abschließend beurteilen zu können, in der vertraglich vereinbarten Form übergeben hat. In der Regel umfasst dies die Übergabe der aktuellen und vollständigen Bestands- und Revisionspläne aller baulichen und technischen Anlagen sowie alle Prüfatteste, Abnahmebescheinigungen etc. von staatlichen oder entsprechenden Stellen für die Anlagen, die einer Abnahme bedürfen, sowie anderweitige Unterlagen, beispielsweise Messproto- kolle und Bestandszeichnungen.

8.3 Eine Gegenzeichnung der Nachweise für Leistungen nach Zeitaufwand gilt nicht als Anerkenntnis des Auftrag- gebers hinsichtlich der hierin enthaltenen Leistungen. Dem Auftraggeber bleibt die Prüfung vorbehalten, ob die Leistungen tatsächlich ausgeführt wurden und ob es sich um nach Zeithonorar abzurechnende Leistungen han- delt.

8.4 Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistungen des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

§ 9 Vertragsstrafe

9.1 Die Parteien haben für die Erfüllung der Leistungen verbindliche Fristen (Vertragsfristen) vereinbart. Diese Fristen sind für die Vertragsstrafe wegen schuldhafter Überschreitung des Fertigstellungstermins oder einzelner Zwi- schentermine maßgeblich.

9.2 Gerät der Auftragnehmer mit dem vereinbarten Fertigstellungstermin in Verzug, so ist er verpflichtet, für jeden Werktag der verschuldeten Überschreitung des Fertigstellungstermins 0,1 % Vertragsstrafe zu zahlen. Bemes- sungsgrundlage ist dabei zunächst die von dem Auftraggeber geprüfte Schlussabrechnungssumme ohne Um- satzsteuer. Einigen sich die Parteien auf eine hiervon abweichende Schlussabrechnungssumme oder wird eine hiervon abweichende Schlussabrechnungssumme rechtskräftig festgestellt, ist diese maßgeblich. Die Vertrags- strafe wird auf maximal 5 % der insoweit maßgeblichen Schlussabrechnungssumme ohne Umsatzsteuer be- grenzt.

9.3 Gerät der Auftragnehmer mit einem oder mit mehreren vereinbarten Zwischenterminen in Verzug, so ist er ver- pflichtet, für jeden Werktag der verschuldeten Überschreitung eines Zwischentermins 0,1 % des Vergütungsan- spruchs ohne Umsatzsatzsteuer für die Teilleistungen, die bis zu dem jeweiligen Zwischentermin geschuldet sind, zu zahlen. Die Vertragsstrafe für die verschuldete Überschreitung eines Zwischentermins wird auf insgesamt maximal 5 % des Vergütungsanteils ohne Umsatzsteuer für die Teilleistungen, die bis zu dem jeweiligen Zwi- schentermin geschuldet waren, begrenzt. Wegen Überschreitungen von Zwischenterminen bereits verwirkte Ver- tragsstrafen entfallen nachträglich, sofern der Auftragnehmer dennoch den vereinbarten Fertigstellungstermin einhält und die Überschreitung der Zwischentermine beim Auftraggeber nicht zu einem Schaden geführt hat.

9.4 Eine Kumulierung einzelner Vertragsstrafen findet nicht statt. Sofern mehrere Vertragstermine (Fertigstellungs- termin, ein oder mehrere Zwischentermine) schuldhaft überschritten werden, wird eine auf einen oder auf mehrere vorangehende Zwischentermine verwirkte Vertragsstrafe auf eine nachfolgend verwirkte Vertragsstrafe ange- rechnet. Die Vertragsstrafe wird daher begrenzt auf maximal 0,1 % der Schlussabrechnungssumme nach § 9 Nummer 9.2 ohne Umsatzsteuer pro Werktag und auf insgesamt maximal 5 % der Schlussabrechnungssumme nach § 9 Nummer 9.2 ohne Umsatzsteuer.

9.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der schuldhaft verursachten Überschreitung des Fertigstel- lungstermins und eines oder mehrerer Zwischentermine bleiben neben der Vertragsstrafe vorbehalten. Eine an- gefallene Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

§ 10 Haftpflichtversicherung

10.1 Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertrags- zeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleis- ten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht.

10.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

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10.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen und nach- zuweisen.

§ 11 Arbeitsgemeinschaft

11.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegen- über. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

11.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

11.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 12 Abtretung

12.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an ein verbundenes Konzernunternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG mit Wirkung des Zugangs der Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer abzutreten. Der Auftragnehmer stimmt dieser Abtretung zu.

12.2 Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 13 Erfüllungsort und Streitigkeiten

13.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.

13.2 Soweit die Voraussetzungen nach § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

§ 14 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

§ 15 Schlussbestimmungen

15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.2 Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder ihre Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

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