[Seite 1]
Vertrag Fachplanung Technische Ausrüstung – Planung Haustechnik
Projekt:
Brandschutz- und Sicherheitstechnische Ertüchtigung Saal und Küche des Berufsschulzentrums „Julius Weisbach“ in Freiberg
Zwischen dem
Landkreis Mittelsachsen, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg
vertreten durch: den Landrat Sven Krüger
– nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ –
und
vertreten durch
– nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ – – nachfolgend zusammen „Vertragsparteien“ oder „Parteien“ –
wird der nachfolgende Vertrag über Fachplanungsleistungen der Technischen Ausrüstung geschlossen:
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 1 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 2]
Inhaltsübersicht
-
Gegenstand des Vertrages
-
Vertragsgrundlagen
-
Leistungen des Auftragnehmers
-
Beauftragung
-
Kosten des Projekts
-
Termine
-
Vergütung
-
Honorar für Leistungsänderungen
-
Rechnungen; Zahlungen
-
Pflichten des Auftragnehmers
-
Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers durch den Auftraggeber, keine Vollmacht
-
Urheberrecht
-
Kündigung
-
Abnahme; Mängelhaftung
-
Verjährung von Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers
-
Haftpflichtversicherung
-
Schlussbestimmungen
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 2 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 3]
Anlagenliste
Anlage 1 Leistungsbeschreibung
Anlage 2 Angebot des AN
Anlage 3 AVB Allgemeine Vertragsbedingungen
Anlage 4 entfällt
Anlage 5 Hinweise zur Rechnungslegung
Anlage 6 Vertraulichkeitsvereinbarung
Anlage 7 Merkblatt zum Datenschutz
Anlage 8 Verpflichtung zum Datenschutz Anlage 9 entfällt Anlage 10 entfällt
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 3 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 4]
- Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind Fachplanungsleistungen der Technischen Ausrüstung Elektroinstallation nach näherer Maßgabe dieses Vertrages für das Bauvorhaben des Auf- traggebers:
Brandschutz- und Sicherheitstechnische Ertüchtigung Saal und Küche des Berufsschul- zentrums „Julius Weisbach“ in 09599 Freiberg, Schachtweg 2
Die Gesamtmaßnahme besteht aus folgenden Teilmaßnahmen/Bauabschnitten:
- keine Teilabschnitte
- Vertragsgrundlagen
Soweit dieser Vertrag keine Sonderregelungen enthält, sind Vertragsgrundlagen in der nach- stehenden Geltungsreihenfolge:
die Leistungsbeschreibung/das Leistungsbild, Anlage 1,
die vorläufige Honorarberechnung/Angebot des AN, Anlage 2,
die allgemeinen Vertragsbedingungen, Anlage 3
die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff BGB)
- Leistungen des Auftragnehmers
3.1 Leistungen des AN
Folgende Technische Anlagen der Anlagengruppen nach § 53 Absatz 2 HOAI sind zu bearbeiten:
X Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
X Wärmeversorgungsanlagen
X Lufttechnische Anlagen
Starkstromanlagen
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
Förderanlagen
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 4 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 5]
Die jeweils vom AN zu erbringenden Leistungen ergeben sich daraus, welche der in der Leis- tungsbeschreibung/dem Leistungsbild, Anlage 1 genannten Leistungen gemäß Nr. 4 dieses Vertrages mit Abschluss oder später vom Auftraggeber abgerufen werden.
3.2 Grundleistungen, Besondere Leistungen, Beratungsleistungen
Die Grundleistungen und Besonderen Leistungen in Anlage 1 sind entsprechend dem Text der HOAI definiert. Teilweise sind weitere Besondere Leistungen frei formuliert.
Besondere Leistungen und Beratungsleistungen gemäß Anlage 3 sind nur dann Vertragsin- halt, wenn sie gemäß Nr. 4 in diesem Vertrag mit Abschluss oder später vom Auftraggeber schriftlich abgerufen werden.
3.3 Fortschreitende Planung
Planungsleistungen des AN gemäß dem Leistungsbild in 3.1, die sich aus der schrittweisen Entwicklung dieser so geschuldeten Planung ergeben, gehören zum Leistungsbild und wer- den nicht zusätzlich vergütet.
- Beauftragung
4.1 Umfang/stufenweiser Abruf
4.1.1 Der AN verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Erbringung sämtlicher Leistungen folgender Leistungsbilder und Leistungsphasen der in Anlage 1 genannten Leistungsbilder:
Leistungsbild Technische Ausrüstung:
Anlagengruppe - Leistungsphasen Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen 2-9
Wärmeversorgungsanlagen 2-9
Lufttechnische Anlagen 2-9
Starkstromanlagen
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
Förderanlagen
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken
4.1.2 Von den unter 4.1.1 genannten Leistungen ruft der Auftraggeber beim AN bereits mit Ab- schluss dieses Vertrages die Grundleistungen / Besonderen Leistungen für folgende Leis- tungsphasen ab:
Leistungsphasen: 2-3
Besondere Leistungen: laut Anlage 1
Für folgende Teilmaßnahme/Bauabschnitte: entfällt
4.1.3 Die in den Leistungsbildern der Ziffer 4.1.1 beschriebenen Leistungen, die nicht mit Abschluss dieses Vertrages nach Ziffer 4.1.2 abgerufen wurden, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der Ziffern 4.2 und 4.3 dieses Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt abrufen.
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 5 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 6]
4.1.4 Der Auftraggeber erbringt jedoch die nachfolgend bezeichneten Leistungen und/oder Teilleis- tungen einer Leistungsphase selbst:
Fachplanung Technische Ausrüstung - Bewertung der Leistungsphasen nach § 55 HOAI
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe (insgesamt 7 %):
Lit. f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen wird bewertet mit 0,10 %
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe (insgesamt 5 %)
Lit. a) Einholen von Angeboten bewertet mit 0,10 %
Lit. f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche wird
bewertet mit 0,15 %
weitere Teilleistungen, die vom Auftraggeber erbracht werden: Leistungs- phase Lit. ) %
Lit. ) %
Lit. ) %
4.1.5 Der Auftraggeber überträgt dem AN zusammen mit der entsprechenden Leistungsphase die Besonderen Leistungen, die in der Anlage 1 jeweils angekreuzt sind.
4.2 Späterer Abruf von Leistungen
Mit diesem Vertrag nicht abgerufene Grundleistungen oder Besondere Leistungen der jewei- ligen Leistungsphasen gemäß Anlage 1 kann der Auftraggeber gesondert schriftlich je einzeln auch für einzelne Teilmaßnahmen/Bauabschnitte abrufen. Der AN hat den Auftraggeber recht- zeitig schriftlich darauf hinzuweisen, zu welchem spätesten Zeitpunkt ein solcher Abruf weite- rer Leistungsphasen erforderlich ist, damit eine unterbrechungsfreie Leistung des AN gesi- chert ist.
Der Abruf muss jeweils spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Fertigstellung aller Arbeiten des AN aus der letzten abgerufenen Leistungsphase erfolgen; die Frist beginnt jedoch nicht vor dem Zugang des Hinweises des AN gemäß Nr. 4.2 Satz 2 beim Auftraggeber.
4.3 Kein Anspruch bei nicht erfolgtem Abruf
Dem AN stehen keine Ansprüche auf Abruf von Leistungsphasen gemäß Nr. 4.2 zu, er kann auch aus dem stufenweisen Abruf oder Nichtabruf keinerlei weitergehende Rechte, gleich wel- cher Art, herleiten.
- Kosten des Projekts
5.1 Kostenermittlungen
Der AN hat die Verpflichtung, die Beiträge der an der Planung fachlich Beteiligten in die nach Anlage 1 geschuldeten Kostenermittlungen zu integrieren und dann jeweils eine Kostener- mittlung über die Gesamtkosten vorzulegen. Die vertraglichen Pflichten der an der Planung fachlich Beteiligten bleiben davon unberührt. Soweit nach den vertraglichen Leistungspflichten
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 6 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 7]
Kostenermittlungen zu erstellen sind, erfolgt dies nach DIN 276:2018-12.
5.2 Kostenobergrenze
Seitens des Auftraggebers ist für das Projekt ein Kostenrahmen/Budget von
3.811.945,91 € (brutto) für die Kostengruppen 200-600 vorgesehen. Davon entfallen 1.811.420,17 € (netto) auf die Kostengruppe 300 und 1.391.895,72 € (netto) auf die Kosten- gruppe 400. Der AN hat sich bei der Erbringung seiner Leistung an dieser Kostenobergrenze zu orientieren.
Hält der AN die Kostenobergrenze oder einzelne wesentliche Teilkosten auch bei strikter Be- achtung der gebotenen wirtschaftlichen Planung aufgrund nachträglicher oder neuer Erkennt- nisse nicht für auskömmlich, so hat er dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Auf- traggeber mitzuteilen und Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kostenobergrenze eingehalten werden kann. Die Übernahme einer Kostengarantie ist damit nicht verbunden.
Unabhängig von der Beachtung der Projektziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und lnstandsetzungskosten) auf- gezehrt werden.
- Termine
6.1 Einzeltermine
Der AN hat seine Leistungen auf der Grundlage der vom Auftraggeber vorgegebenen Termine zu erbringen.
Auf dieser Grundlage erarbeitet
der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte
X der Auftragnehmer
in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftragge- ber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschrei- bung mitwirken.
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können:
Baubeginn: Dezember 2027
Fertigstellungstermin: 31.12.2028
Beginn der Inbetriebnahmephase: 01.12.2028
Übergabetermin an Nutzer: 31.12.2028
Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Termine bzw. Leistungs- zeiträume vorgegeben; es handelt sich dabei um Vertragstermine bzw. -fristen:
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 7 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 8]
☒ Übergabe der Ergebnisse der Grundlagenermittlung bis: entfällt
☒ Übergabe der Vorplanung bis 8 Wochen nach Beauf- tragung
☒ Übergabe der Entwurfsplanung bis 20 Wochen nach Beauf- tragung
☒ Unterlagen Bauantrag 24 Wochen nach Be- auftragung
Die Vertragstermine stehen unter dem Vorbehalt des sukzessiven Abrufs der jeweiligen unter Ziff. 4 festgelegten Leistungsphasen.
Der AN hat seine Leistungen zudem darauf einzurichten, dass Entscheidungen z.B. über die weitere Durchführung von Vorhaben unter Gremienvorbehalt stehen. Sofern Entscheidungen durch den Kreistag bzw. seiner Ausschüsse zu treffen sind, hat der AN zu beachten, dass Sit- zungen in der Regel viermal jährlich stattfinden, der jeweilige Vorlagenschluss ist in Abstim- mung mit dem AG einzuhalten. Etwaige Projektvorstellungen in den zu beteiligenden Gremien sind mit dem vereinbarten Honorar abgegolten.
6.2 Unterrichtung über Terminlage
Von drohenden oder eintretenden eigenen Leistungsverzögerungen oder Leistungsverzöge- rungen Dritter hat der AN den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, unabhängig davon, ob er diese zu vertreten hat oder nicht. Der Auftraggeber und der AN erörtern, ob und in welchem Umfang eine Leistungsverzögerung vorliegt und wie dieser Leistungsverzögerung gegenge- steuert werden kann. Der AN hat hierzu Vorschläge zu unterbreiten.
Das Recht des Auftraggebers, unabhängig von einer solchen gemeinsamen Feststellung, An- ordnungen gleich welcher Art zu treffen, bleibt unberührt.
6.3 Terminkontrollbericht
Um eine Terminkontrolle zu ermöglichen, ist der AN verpflichtet, regelmäßig (monatlich jeweils in der ersten Woche des Monats) Terminkontrollberichte im Sinne eines Soll-Ist-Vergleiches der Planungsleistung und der Ausführungsleistung nebst Erläuterungen zu liefern.
6.4 Folgen des Verzuges mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers: Kündigung aus wichtigem Grund Kommt der AN mit seiner Leistung zu den unter 6.1 genannten Vertragsterminen in Verzug und erbringt er die ausstehende Leistung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, so ist der Auftraggeber – unbeschadet aller sonstigen Rechte – berechtigt, den Vertrag aus wichti- gem Grund zu kündigen.
Die Kündigungsfolgen ergeben sich aus Nr. 13.3 dieses Vertrages. Schadenser- satzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges bleiben unberührt. 6.5 Folgen des Verzuges mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers: Honorarkür- zung Erbringt der AN schuldhaft seine Leistung nicht innerhalb der jeweiligen unter 6.1 genannten Vertragstermine und erbringt er die ausstehende Leistung trotz angemessener Nachfristset- zung nicht, so verringert sich das Honorar des AN für die Leistungsphase, in der der Verzug eintrat, um je 5 % des Vertragshonorars für diese Leistungsphase. Der Auftraggeber ist be- rechtigt, die Teil- bzw. Schlussrechnung des AN entsprechend zu kürzen. Dieser Vertrags- strafenanspruch muss nicht bei der Abnahme vorbehalten werden, sondern kann bis zur Schlusszahlung auf die Teilschlussrechnung oder Schlussrechnung geltend gemacht werden.
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 8 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 9]
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Auf Schadensersatzansprü- che des Auftraggebers wegen Verzuges des AN sind die vorerwähnten Honorarkürzungen anzurechnen.
- Vergütung
Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architek- ten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S.2636), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI und nach Teil 4 Fachplanung, Abschnitt 2 Technische Ausrüstung (§§ 53-56 HOAI) sowie nach dem gegebenenfalls in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag.
Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:
7.1 Vergütung der Grundleistungen
7.1.1 Die zu bearbeitenden Anlagengruppen unterfallen den Honorarzonen
| Anlagengruppen des Gebäudes/Ingenieurbauwerkes § 1 | Honorarzone/n |
|---|---|
| Abwasser-, Wasser und Gasanlagen | II |
| Wärmeversorgungsanlagen | II |
| Lufttechnische Anlagen | II |
| Starkstromanlagen | |
| Fernmelde- und informationstechnische Anlagen | |
| Förderanlagen | |
| nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen | |
| Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken |
7.1.2 Der Vergütungsberechnung wird der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 56 HOAI zugrunde gelegt.
Die Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung werden wie folgt bewertet:
| Leistungsphase | Bewertung nach Anlagengruppen in v.H. | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | |
| LP 1 | 0 | 0 | 0 | |||||
| LP 2 | 9 | 9 | 9 | |||||
| LP 3 | 17 | 17 | 17 |
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 9 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 10]
| LP 4 | 2 | 2 | 2 | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| LP 5 | 22 | 22 | 22 | |||||
| LP 6 | 6,90 | 6,90 | 6,90 | |||||
| LP 7 | 4,75 | 4,75 | 4,75 | |||||
| LP 8 | 35 | 35 | 35 | |||||
| LP 9 | 1 | 1 | 1 | |||||
| Gesamt | 97,65 | 97,65 | 97,65 |
Auf das Honorar für die Grundleistungen erfolgt ein Ab- oder Zuschlag gemäß vorläufiger Honorarberechnung/Angebot des AN auf das Basishonorar. ☐ kein Zu- oder Abschlag
☐ ein Zuschlag von % der Differenz zum oberen Honorarsatz für technische Aus- rüstung
☐ ein Abschlag von % bezogen auf das Basishonorar
7.1.3 Ist in 4.1 des Vertrages eine Leistungsphase teilweise beauftragt, wird auch das Honorar ent- sprechend ermittelt.
7.1.4 Der Umbauzuschlag beträgt für
| Anlagengruppen des Gebäudes/Ingenieurbauwerkes nach § 1 | Zuschlag in % |
|---|---|
| Abwasser-, Wasser und Gasanlagen | |
| Wärmeversorgungsanlagen | |
| Lufttechnische Anlagen | |
| Starkstromanlagen | |
| Fernmelde- und informationstechnische Anlagen | |
| Förderanlagen | |
| nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen | |
| Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken |
7.1.5 Die anrechenbaren Kosten sind nach §§ 4 und 54 HOAI nach der Kostenberechnung zu er- mitteln (Nettowerte ohne Umsatzsteuer). Eine Berücksichtigung mitzuverarbeitender Bausub- stanz sowie von Baukonstruktionen nach § 54 Abs. 5 HOAI findet nicht statt, dies ist bei der Bemessung des Honorarsatzes berücksichtigt.
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 10 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 11]
Die vorläufige Honorarberechnung/das Angebot des AN (Anlage 2) beinhaltet aus vergabe- rechtlichen Gründen eine vorläufige Honorarberechnung, die im Hinblick auf die Honorierung der Grundleistungen und der anrechenbaren Kosten keine verbindliche Honorarvereinbarung darstellt.
Die Benennung von Honoraren für einzelne Leistungsphasen in Anlage 2 bedeutet keinen Abruf dieser Leistungsphasen; maßgebend ist allein Nr. 4 dieses Vertrages.
7.2 Vergütung der Besonderen Leistungen
Die Vergütung der Besonderen Leistungen richtet sich im Fall des Abrufs nach den Vereinba- rungen in Anlage 2.
7.3 Zeithonorar
7.3.1 Werden Leistungen nach Zeitaufwand vergütet, gelten hierfür folgende Stundensätze (netto)
für den Inhaber/Geschäftsführer/Partner
für ingenieurtechn. Mitarbeiter
für bautechn. Konstrukteure und sonst. Mitarbeiter
7.3.2 Leistungen nach Zeitaufwand bedürfen der vorherigen gesonderten schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber. Sie sind durch Stundenbelege nachzuweisen, die spätestens wö- chentlich vom Auftraggeber abgezeichnet sein müssen; die Leistungen nach Zeitaufwand sind monatlich abzurechnen.
7.4 Sonstige Honorarbestandteile
7.4.1 Alle Nebenkosten i.S. v. § 14 HOAI werden
X pauschal mit % des Nettohonorars
auf Einzelnachweis
vergütet.
7.4.2 Das Honorar und die Nebenkosten verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe.
- Honorar für Leistungsänderungen
8.1 Anspruchsvoraussetzung für die Vergütung geänderter Leistungen
Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechen- baren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Schriftform anzupassen.
8.2 Wiederholung von Grundleistungen ohne Änderung der anrechenbaren Kosten
Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten än- dern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Schriftform zu vereinbaren.
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 11 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 12]
- Rechnungen; Zahlungen
9.1 Abschlagszahlungen, Zahlungsplan
Der AN kann unter Rechnungsstellung Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Stand seiner Leistungen in angemessenen Zeitabständen verlangen. Abschlagszahlungen werden für nachgewiesene Leistungen erbracht. Die Nebenkosten werden jeweils anteilig mit und entsprechend den Abschlagszahlungen ohne Abzug bezahlt. Die Mehrwertsteuer wird zusammen mit den Abschlagszahlungen gezahlt.
Ist ein Zahlungsplan vereinbart (Anlage 4), kann der AN unter Rechnungsstellung Zahlung gemäß Zahlungsplan verlangen. Der Zahlungsplan ist entsprechend dem stufen- und ab- schnittweisen Abruf und unter Zugrundelegung der fortgeschriebenen Terminplanung und des Leistungsfortschrittes des AN anzupassen.
9.2 Rechnungen
Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; sie sind durchlaufend zu nummerieren und kumulierend aufeinander aufzubauen. Der AN hat bei der Rechnungsstellung die Hinweise zur Rechnungslegung (Anlage 5) zu be- achten.
Der Rechnungsbetrag ist in der Rechnung entsprechend der Honorargliederung des Vertra- ges bzw. den Vorgaben des Zahlungsplanes prüfbar darzustellen.
9.3 Schlussrechnung(en)
Nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen der Leistungsphase 8 kann der AN das Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen. (Teilschlussrechnung)
Voraussetzung für die Fälligkeit eines Zahlungsanspruches aus einer (Teil-) Schlussrechnung ist jeweils eine (Teil-)Abnahme gemäß Ziff. 14.1 des Vertrages.
Berichtigung, Erstattung
Werden Fehler in der Abrechnung der Vergütung festgestellt, so ist diese Abrechnung zu be- richtigen. Das gleiche gilt, wenn sich Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maß- gebenden Summen ergeben. Der AN ist verpflichtet, die sich aus einer Überzahlung ergeben- den Beträge zu erstatten. Der AN kann sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
- Pflichten des Auftragnehmers
10.1 Allgemeine Pflichten
10.1.1 Anerkannte Regeln der Technik u. a.
Die Leistungen des AN müssen zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und sonstigen ein- schlägigen technischen Bestimmungen und Richtlinien entsprechen.
10.1.2 Wirtschaftlichkeit
Der AN hat seine Leistungen unter besonderer und stetiger Beachtung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit der zu errichtenden Bauwerke/Anlagen - sowohl in Bezug auf die Herstellung als auch auf den späteren Betrieb - soweit die Leistungen des AN betroffen sind - zu erbringen.
10.1.3 Persönliche Leistungserbringung, Zustimmungspflicht für den Einsatz von Nachunternehmern
Der AN hat die Leistungen persönlich bzw. im eigenen Unternehmen zu erbringen. Für folgende Leistungen darf er die genannten Nachunternehmer einsetzen:
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 12 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 13]
Leistung Bezeichnung Nachunternehmer
Die Auswechselung der vorgenannten Nachunternehmer sowie der Einsatz weiterer Nachun- ternehmer bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
10.1.4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
Der AN hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen.
Im Rahmen seiner nachvertraglichen Verpflichtung hat er den Auftraggeber oder von diesem Beauftragte im Falle einer streitigen Auseinandersetzung mit anderen Projektbeteiligten ohne besondere Vergütung zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen, auch wenn die Hauptleistung des AN bereits abgenommen wurde.
10.1.5 Wahrung der Auftraggeberinteressen
Als Sachwalter des Auftraggebers darf der AN keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.
10.1.6 Projektbesprechungen
Der AN ist verpflichtet, an den vom Auftraggeber gesondert festgesetzten Projektbesprechun- gen teilzunehmen, soweit die Projektbesprechungen den Aufgabenbereich des AN berühren.
10.1.7 Mitwirkung bei der Koordination mit anderen fachlich Beteiligten
Der AN hat die Leistungen aller fachlich Beteiligten, z.B. des hinzugezogenen Brandschutz- gutachters oder weiterer beauftragter Sonderfachleute zu koordinieren und deren Leistungen zu integrieren.
Der AN ist verpflichtet, mit etwaigen sonstigen Beteiligten, z.B. dem Objektplaner, Projektsteu- erer, Inbetriebnahme Manager, Qualitätskontrolle, etc., zusammenzuarbeiten und ihnen auf Anfrage gewünschte Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Wenn während der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und anderen Be- teiligten auftreten, hat der AN unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
10.1.8 Verantwortliche Ansprechpartner / Verantwortliche Bauleiter
Der AN benennt als verantwortliche/n Ansprechpartner/in:
Frau / Herrn ,
vertreten durch Frau / Herrn
Der Ansprechpartner bzw. sein Vertreter hat die Aufgabe, die Leistungen des AN fachlich zu leiten, intern zu koordinieren und den Informationsaustausch mit dem AG durchzuführen. Sie nehmen - einzeln oder gemeinsam - an allen Besprechungen des AN mit dem AG, mit den fachlich Beteiligten und mit sonstigen Dritten teil, soweit diese Besprechungen den Aufgaben- bereich des AN berühren (vgl. Nr. 10.1.6). Sie vermitteln die dabei erhaltenen Informationen intern an die zuständigen Stellen oder sorgen dafür, dass diese mit Ihnen zusammen an den jeweiligen Gesprächen teilnehmen.
Der verantwortliche Ansprechpartner des AN wird nur mit schriftlicher Zustimmung des Auf- traggebers oder auf dessen Wunsch abgelöst. Die Bestellung des Nachfolgers bedarf eben- falls der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung des Auftraggebers darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden.
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 13 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 14]
Soweit Leistungen der Objektüberwachung abgerufen werden, ist der AN auch mit der Tätig- keit als Fachbauleiter beauftragt, er unterstützt den Bauleiter im Sinne der §§ 53, 56 SächsBO. Als verantwortlicher Bauleiter wird für diesen Fall
Frau / Herr benannt.
Ein Wechsel der Person des verantwortlichen Bauleiters ist nur mit Zustimmung des Auftrag- gebers möglich. Diese darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
Die benannten Personen müssen die fachlichen Anforderungen an einen verantwortlichen Bauleiter erfüllen.
10.1.9 Unterzeichnung der Unterlagen
Der AN hat die von ihm gefertigten Unterlagen als Verfasser zu unterzeichnen.
10.1.10 Dokumentation
Der AN verpflichtet sich, eine Dokumentation nach den fachlichen Anforderungen als Grund- leistung zu erstellen und zu liefern. Hierbei sind etwaige Richtlinien des Auftraggebers zu be- achten.
Etwaige weitere Dokumentationspflichten des AN bleiben von dieser Regelung unberührt, be- stehen somit fort.
10.1.11 Aufbewahrungspflicht
Der AN hat unbeschadet der Regelung in 12.5 seine Unterlagen 5 Jahre nach Abnahme seiner vollständig erbrachten Vertragsleistung, in jedem Fall bis zum Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers sowohl gegen ihn als auch gegen Dritte aufzubewah- ren. Bevor er diese Unterlagen vernichtet, muss er sie dem Auftraggeber schriftlich zur Abho- lung anbieten. Eine gesonderte Vergütung ist hierfür nicht geschuldet.
10.1.12 Öffentlichkeitsarbeit
Der AN unterstützt den Auftraggeber auf Verlangen bei seiner Öffentlichkeitsarbeit.
10.1.13 Fördermittel
Soweit es sich beim vertragsgegenständlichen Vorhaben um eine geförderte Maßnahme handelt, ist der AN verpflichtet, die Maßgaben des jeweiligen Förderprogramms bzw. Förderbescheids ein- schließlich eventueller Nebenbestimmungen zu beachten und den AG in dieser Hinsicht zu unter- stützen, beispielsweise durch entsprechende fachliche Zuarbeit zur Antragstellung und zum Ver- wendungsnachweis. Eine gesonderte Vergütung ist hierfür nicht geschuldet.
10.2 Sonstige Pflichten
10.2.1 Vertraulichkeitsschutz
Der AN hat über seine Leistungen und die ihm bei Vertragserfüllung bekannt gewordenen Vorgänge - soweit sie vertraulich sind - Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Einzelheiten richten sich nach der Ver- traulichkeitsvereinbarung in Anlage 6.
10.2.2 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN
Die Verpflichtungen des AN bei der Verarbeitung insbesondere personenbezogener Daten richten sich nach dem Merkblatt des AG (Anlage 7) sowie der Datenschutzvereinbarung des AG (Anlage 8). Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Bestimmungen auch im Ver- hältnis zu etwaigen Nachunternehmern vereinbart und von diesen eingehalten wird.
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 14 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 15]
10.2.3 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG
Im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet der AG personenbezogene Daten des AN und – sofern anwendbar – von diesem und/oder seinen Unterauftragnehmern zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen eingesetzten Personen entsprechend der einschlägi- gen Richtlinien und Vorgaben des AG.
Sofern der AN eine natürliche Person ist, erfüllt der AG mit der Zurverfügungstellung seiner Richtlinien gegenüber dem AN seine Informationspflichten nach Art. 13 EU-Datenschutz- grundverordnung. Sollten sich im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AG während der Laufzeit des Vertrags Änderungen ergeben, wird der AG dem AN entsprechend aktualisierte Informationen nach Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung zur Verfügung stellen.
Sofern es sich bei dem AN nicht um eine natürliche Person handelt oder aber der AN und/oder ein von ihm zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten beauftragter Unterauftragnehmer na- türliche Personen einsetzt und deren Daten an den AG übermittelt oder diesem auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden, ist der AN verpflichtet, sicherzustellen, dass diesen Per- sonen die Informationen des AG zur Verfügung gestellt werden, bevor sie mit Tätigkeiten unter diesem Vertrag beginnen. Der Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung ist gegenüber dem AG ohne gesonderte Aufforderung zu erbringen, z.B. durch Bestätigung der jeweiligen be- troffenen Personen, dass diese die Informationen des AG zur Kenntnis genommen haben. Der AG ist zudem jederzeit berechtigt, den entsprechenden Nachweis zu verlangen. Die Ver- pflichtung des AN nach den vorstehenden Sätzen gilt gleichermaßen für den Fall, dass der AG dem AN aktualisierte Informationen nach Art. 13 EU-Datenschutzgrund-verordnung zur Verfü- gung stellt.
10.2.4 Planungsstand, Einsatz elektronischer Datenträger, elektronisches Bauprojektmanagement- system ☐ Planungsstand auf CAD, Einsatz elektronischer Datenträger, elektronisches Baupro- jektmanagementsystem
Der AN hat seine Planungsleistungen unter Einsatz von CAD zu erbringen, um einen Datenaustausch unter den Planungsbeteiligten und dem AG zu ermöglichen. Die Weitergabe von Planungs- und Arbeitsunterlagen erfolgt mit Hilfe geeigneter elekt- ronischer Datenträger, ohne dass der AN hierfür gesonderte Vergütung erhält.
Bei der Übergabe der Planungsdaten hat der AN die vom AG verlangten Systemvo- raussetzungen zu beachten. Der AN stellt sicher, dass die von ihm erstellten Pla- nungsunterlagen in den vom AG verwendeten Softwareprogrammen archiviert und weiterverarbeitet werden können.
10.2.5 Bauprojektmanagementsystem
Für den Dokumentenaustausch unter den Projektbeteiligten ist die Cloud des AG zu verwen- den, dem AN wird ein entsprechender Zugang zu Verfügung gestellt. Mit der Ablage der Do- kumente erhält der Auftraggeber das Recht, diese Dokumente zu nutzen. Vom Auftraggeber abgelegte Dokumente gelten als zur Verfügung gestellt im Sinne dieses Vertrages.
10.2.6 Standardleistungsbuch
Für das Aufstellen der Leistungsverzeichnisse ist das Standardleistungsbuch Bau (StLB-Bau) des „Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) zu benutzen. Nur soweit die StLB-Bau-Texte nicht vorliegen, sind die Leistungen durch freie Texte zu beschreiben.
Das vom AN verwendete AVA-Programm muss über eine zertifizierte Schnittstelle nach GAEB- Standard verfügen.
Alle Leistungen werden vom Auftraggeber DV-technisch bearbeitet. Der Standard für Erzeu- gung, Austausch und Archivierung von AVA-Daten des Auftraggebers ist verbindlich anzu- wenden.
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 15 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 16]
10.2.7 Anforderung von Angaben
Angaben des Auftraggebers, fachlich Beteiligter und sonstiger Stellen, die der AN zur Leis- tungserfüllung benötigt, hat der AN rechtzeitig über den AG anzufordern.
10.2.8 Besprechungsniederschriften
Der AN ist verpflichtet, über Besprechungen mit fachlich Beteiligten und sonstigen Projektbe- teiligten Niederschriften in einem dem Besprechungsinhalt angemessenen Umfang anzuferti- gen und dem AG binnen 4 Werktagen zu übermitteln.
10.2.9 Projekthandbuch/Formblätter
Der AG lässt im Einzelfall zur organisatorischen Sicherung und Steuerung des Projektes z. B. durch Projektsteuerer ein Projekthandbuch erstellen, in dem u.a. die wesentlichen Kriterien der Ablauforganisation festgelegt werden. Die einzelnen Teile des Handbuches in der jeweils geltenden Fassung werden dem AN rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind verbindlich zu beachten. Das gleiche gilt für die vom Projektsteuerer vorgegebenen bzw. zu entwickelnden Formblätter.
10.2.10 Rechnungsprüffristen
Für die Prüfung von Rechnungen der bauausführenden Unternehmen sind nachfolgende Fris- ten zur Vorlage der geprüften Rechnung beim AG einzuhalten:
Abschlagsrechnungen innerhalb von 5 Tagen nach Eingang beim AN.
Für Schlussrechnungen innerhalb von 18 Tagen nach Eingang beim AN bzw. 48 Ta- gen, wenn ausnahmsweise nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnungsbear- beitungsfrist 60 Tage beträgt.
Unmittelbar nach Eingang der zu prüfenden Rechnung hat der AN das jeweilige Eingangsda- tum auf dieser festzuhalten sowie die Prüfbarkeit der vorgelegten Rechnung festzustellen. Ist die Rechnung nach § 14 Abs. 1 VOB/B nicht prüfbar, so hat der AN den AG hierüber unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Beinhaltet die zu prüfende Rechnung Skonto-Regelungen hat der AN die geprüfte Rechnung abweichend von den vorgenannten Regelungen mindestens 6 Werktage vor Ablauf des Zah- lungszieles dem AG vorzulegen. Dabei ist dem AG mitzuteilen, ob es sich um vertraglich verein- barten Skonto handelt oder nicht. Ist diese Frist nicht einhaltbar, ist auf der Rechnung eine Begründung für die Nichteinhaltung des verkürzten Zahlungszieles vorzunehmen.
- Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers durch den Auftragneh- mer, keine Vollmacht
11.1 Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers
Der AN ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den AG unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauf- tragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem AG.
11.2 Keine Vollmacht des AN
Der AN hat keine Vollmacht, finanzielle Verpflichtungen für den AG einzugehen. Ebenso wenig hat er Vollmacht für den Abschluss, die Änderung oder die Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 16 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 17]
- Urheberrecht
Soweit die vom AN gefertigten Unterlagen und/oder das ausgeführte Werk urheberrechts- schutzfähig sind, gelten die nachfolgenden Vorschriften:
12.1 Nicht ausschließliches Nutzungsrecht
Sofern der AN mit Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 4 beauftragt ist, erwirbt der AG ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den vom AN gefertigten Zeichnungen, Doku- menten und überhaupt sonstigen Unterlagen. Der AG darf sie uneingeschränkt für die Bau- maßnahme nutzen, die auch ggf. auf einem anderen Grundstück realisiert werden darf, sofern § 14 UrhG dem nicht entgegensteht.
Alle Rechte des Auftraggebers gelten somit auch dann, falls im Rahmen eines stufenweisen Abrufs der beauftragten Leistungen kein weiterer Abruf über die Leistungsphase 4 hinaus er- folgt
Alle Rechte des Auftraggebers bestehen auch im Falle einer vorzeitigen teilweisen oder ge- samten Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund.
Der AG ist auch berechtigt, das Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen bzw. durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
12.2 Veränderung der Planung und des Gebäudes
Der AG ist berechtigt, die Unterlagen zu ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes anhören. § 14 UrhG bleibt unberührt.
12.3 Kein gesondertes Entgelt
Dem AN steht kein gesondertes Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechtes zu.
12.4 Veröffentlichungsrecht
Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung mit Ausnahme der Veröffentlichung in Architekturfachliteratur der Einwilligung des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf die Einwilligung nur aus wichtigem Grund verweigern.
12.5 Aushändigung von Unterlagen
Die vom AN zur Erfüllung dieses Vertrages gefertigten und beschafften Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Dokumentationen, Berechnungen, Schriftstücke etc.) sind dem AG vollständig und übersichtlich als Kopie in einfacher Ausfertigung (in Ordnern) sowie in elektro- nischer Form auf separatem Datenträger auszuhändigen. Die von den Plänen, Zeichnungen, Skizzen etc. gefertigten Kopien sind vom AN im nötigen Umfang nachzubearbeiten (insbeson- dere normgerecht farbig bzw. mit [n anzulegen, DIN-gerecht zu falten etc.). Die ausgehändig- ten Unterlagen werden Eigentum des Auftraggebers.
Bei der Übergabe der Unterlagen in elektronischer Form stellt der AN sicher, dass die Unter- lagen in den vom AG verwendeten Softwareprogrammen geöffnet, weiterverarbeitet und ar- chiviert werden können.
Ein Zurückbehaltungsrecht des AN hinsichtlich der von ihm gefertigten und beschafften Un- terlagen ist ausgeschlossen.
Die dem AN überlassenen Unterlagen sind dem AG spätestens mit Erfüllung des Auftrages zurückzugeben.
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 17 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 18]
- Kündigung
13.1 Kündigungsmöglichkeiten
Der AG kann den Vertrag bzw. die mit dem Vertragsschluss oder durch gesonderten Abruf beauftragten (Teil-)Leistungen jederzeit ohne Grund wie auch aus wichtigem Grund kündigen oder teilkündigen.
Der AN kann nur aus wichtigem Grund kündigen. Er hat kein Recht zu Teilkündigungen. Aufgrund der zwischen den Parteien infolge der Auftragsvergabe vereinbarten Leistungsin- halte stimmen diese darin überein, dass die Planungs- und Überwachungsziele abschließend bestimmt wurden und ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 650 r BGB nicht in Betracht kommt.
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.
13.2 Kündigungsfolgen
Wird aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, erhält der AN für die ausge- führten Leistungen die vereinbarte Vergütung und für die nicht ausgeführten Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Es wird vermutet, dass da- nach dem AN 5 von Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfal- lenden vereinbarten Vergütung zustehen, § 648 S. 3 BGB. Beide Vertragsparteien haben je- doch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen höher bzw. niedriger sind.
13.3 Kündigungsgrund vom AN zu vertreten
Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß aus- geführten, in sich abgeschlossenen Leistungen zu vergüten, sofern sie verwendbar sind. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.
13.4 Teilkündigungen
Die Nr. 13.2 und 13.3 gelten für Teilkündigungen des Auftraggebers entsprechend.
- Abnahme; Mängelhaftung
14.1 Abnahme
Die Leistungen des AN bedürfen einer gemeinsamen förmlichen Abnahme nach Fertigstellung der beauftragten Leistungen. Die Leistungen werden nach der letzten beauftragten Leistungs- phase abgenommen, wenn der AN die ihm übertragenen Leistungen vollständig und im We- sentlichen mangelfrei erbracht hat. Auf Antrag des AN kann ab der Abnahme der letzten Leis- tung des bauausführenden Unternehmens oder der bauausführenden Unternehmen eine Teil- abnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen erfolgen. Das Zurückbehaltungs-recht des Auftraggebers wegen fehlender unwesentlicher Rest- und/oder Mangelbeseitigungsleis- tungen des AN bleibt unberührt.
14.2 Mängelhaftungsansprüche, Verjährung
Für Mängelhaftungsansprüche gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts der §§ 634- 638 BGB mit der Maßgabe, dass der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist; statt des Rück- tritts gelten die Kündigungsregeln der Nr. 13.
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 18 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 19]
- Verjährung von Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers
Die Verjährung der Vergütungsansprüche des AN beginnt unter Berücksichtigung der Verjäh- rungsvorschriften des BGB mit Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung und der (Teil-) Ab- nahme der Leistung.
Reicht der AN eine prüfbare (Teil-) Schlussrechnung nicht ein, obwohl ihm der AG dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so ist der AG berechtigt, diese selbst auf Kosten des AN auf- zustellen oder aufstellen zu lassen.
- Haftpflichtversicherung
16.1 Haftpflicht-Deckungssummen
Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der AN unverzüglich nach Vertragsabschluss eine X Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung mindestens zweifach maximiert bei natürlichen Personen bzw. mindestens dreifach maximiert bei juristischen Personen
Projekt-/Objektversicherung
nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen je Schadensfall mindes- tens betragen:
a) für Personenschäden 1.500.000,00
b) für sonstige Schäden 1.000.000,00
16.2 Versicherungsnachweis
Der AN hat den Versicherungsschutz durch ein Bestätigungsschreiben seines Versicherers nachzuweisen und den AG während der Laufzeit dieses Vertrages unverzüglich unmittelbar zu unterrichten, wenn der Versicherungsschutz – gleichgültig aus welchem Grunde – nicht mehr oder nicht mehr in bestätigter Höhe besteht. Der AG kann jederzeit die unverzügliche Vorlage einer aktuellen Versicherungsbestätigung verlangen.
Unbeschadet hiervon ist der AN dem AG zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
16.3 Zahlungsverweigerungsrecht
Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der AG kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versiche- rungsschutzes abhängig machen.
- Schlussbestimmungen
17.1 Streitigkeiten
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Vergütung erbrachter oder zu erbringender Leistung oder über eine mögliche Anpassung des Vertrages, ist der Auftrag- nehmer nicht zur Leistungseinstellung berechtigt.
17.2 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst.
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 19 von 20 JJJJJJ20202603.0
[Seite 20]
17.3 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der allgemeine Gerichtsstand des AG, soweit gesetzlich zulässig.
17.4 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469 ff / 547)
Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tä- tigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem AG ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Der AG kann Zahlungen an den AN solange verweigern, bis eine Verpflichtung im vorstehen- den Sinne erfolgt ist.
Darüber hinaus werden folgende ergänzende Regelungen getroffen:
Im Rahmen der Vorplanung und Entwurfsplanung muss die Variantenuntersuchung zum Er- halt oder Neubau des Dachtragwerks erfolgen. Die Arbeiten im Saal und der Küche erfolgen im laufenden Schulbetrieb in den übrigen Gebäudeteilen.
Freiberg, den ……………………, den…………..
für den Auftraggeber für den Auftragnehmer
Dr. Menzel, Abteilungsleiter Gebäude und Liegenschaften
Vertragsvorlage Technische Ausrüstung
Stand: Seite 20 von 20 JJJJJJ20202603.0