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Planungsleistungen für die technische Ausrüstung einer Einhausung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 14:57 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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  1. Vorbemerkung Der Auftragnehmer hat im Rahmen der beauftragten Leistungen insbesondere auch die nachfolgend genannten Einzelleistungen zu erbringen, ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung durch den Auftraggeber bedarf. Er hat sich auch vor Augen zu halten, dass aus dem Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln eine besondere Pflicht zum sparsamen und wirtschaftlichen Handeln folgt. Dieser Prämisse sind, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, auch gestalterische und architektonische Gesichtspunkte unterzuordnen. Der Auftragnehmer hat zu beachten, dass Leistungen einer weiteren beauftragten Leistungsphase erst in Angriff genommen werden dürfen, wenn der Auftraggeber die Leistungen der abgeschlossenen Leistungsphase abgenommen und seine Zustimmung zur Fortführung der Arbeiten gegeben hat. Der Auftragnehmer schuldet i. R. der vorrangig zu beachtenden konstruktiven Erfordernisse Folgendes:

  2. Grundlagenermittlung Verantwortliches Klären aller planerischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine sachgerechte Lösung der Gesamtaufgabe in folgenden Arbeitsschritten:

1.1 Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers Konkretisieren der Vorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich – Art und Größe des Objekts (Beschreibung und größenmäßige Bestimmung des Bedarfs), – Art der Nutzung - bauordnungsrechtlicher Möglichkeiten (z. B. Einschränkungen durch Bebauungspläne, Ortssatzungen, erforderliche Befreiungen u. a.), – technisch-konstruktiver Möglichkeiten, – Planungs- und Bauzeit (evtl. abschnittsweise Durchführung, bei Umbauten und Modernisierungen zusätzlich: Arbeiten bei laufendem Betrieb mit Schaffung von Provisorien oder komplette Auslagerung), – des vom Auftraggeber gesteckten Kostenrahmens, soweit der Vertrag keine Kostenvorgabe enthält,

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1212( gnI-BVZ – negnutsielrueinegnI rüf negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 6.870/026.07 Anlage2zumIngenieurvertrag

Zusätzliche Vertragsbestimmungen ZVB-Ing (Fassung 2021)

für Ingenieurleistungen (ZVB-Ing)

– des Tragwerks bei konstruktiven Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen und sonstigen Einzelbauwerken nach § 41 Nrn. 6 und 7 HOAI.

1.2 Ermitteln der Planungsbedingungen sowie Beraten zum Leistungsbedarf Beraten und Aufklären des Auftraggebers darüber, – welche Besonderen Leistungen zum Erreichen einer wirtschaftlichen Lösung zweckmäßig und erforderlich sind, – welche Art von Sonderfachleuten (Tragwerksplaner, Fachingenieure für Technische Ausrüstung, Bodengutachter, bauphysikalische Berater u. a.) einzuschalten sind, – welche Behörden (z. B. Baugenehmigungsbehörde, Amt für Denkmalschutz, Wasserwirtschaftsamt u.a.) zu beteiligen sind. 1.3 Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter Beraten des Auftraggebers bei der Auswahl der erforderlichen Sonderfachleute insbesondere hinsichtlich – des zu beauftragenden Leistungsumfangs, – der hiermit verbundenen Kosten (überschlägige Höhe der Honorare), – deren Fachkunde und Zuverlässigkeit, soweit der Auftragnehmer hierzu Angaben machen kann. 1.4 Ortsbesichtigung Eingehendes Besichtigen der Örtlichkeiten und der Umgebung der Baumaßnahme. 1.5 Zusammenfassen der Ergebnisse Die Ergebnisse aus der Leistungsphase 1 sind dem Auftraggeber übersichtlich geordnet schriftlich zusammengefasst zu übergeben. Die Zusammenfassung soll dem Auftraggeber einen umfassenden Überblick über die Grundlagen seines Bauvorhabens vermitteln.

1.6 Erörtern der Ergebnisse Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber einschließlich Teilnahme an entsprechenden Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers und/oder Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung.

  1. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten eines Planungskonzeptes in seinen wesentlichen Teilen und überschlägiges Ermitteln der Gesamtkosten in folgenden Arbeitsschritten:

2.1 Analyse der Grundlagen Aufgliedern und Aufbereiten der in der Leistungsphase 1 ermittelten und der vom Auftraggeber vorgegebenen Grundlagen und Ordnen dieser Grundlagen entsprechend den Erfordernissen der Planung; Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten.

2.2 Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte) Koordinieren und Abwägen der von den Planungsbeteiligten (Auftraggeber, Nutzer, Zuwendungsgeber, Fachbehörden u. a.) aufgestellten Forderungen hinsichtlich – gestalterischer, – konstruktiver, – kostenmäßiger, – zeitbedingter, – bauordnungsrechtlicher, – sonstiger (z. B. gewerberechtlicher) Randbedingungen. Seite 1 von 9

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2.3 Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs *) (Programmziele) Systematisches und übersichtliches Darstellen der erarbeiteten Zielvorstellungen, damit der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die in den folgenden Planungsschritten vorgelegten Ergebnisse mit diesen Zielvorstellungen zu vergleichen.

2.4 Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten 2.5 Erarbeiten eines Planungskonzeptes Skizzenhaftes Darstellen der Planungsabsichten mit allen Grundrissen, Schnitten und Ansichten, bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken mindestens im Maßstab 1 : 200 (soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist). Die Vorentwurfszeichnungen müssen mindestens enthalten: – die Darstellung der Lage des Objekts auf dem Grundstück mit Angaben über die Erschließung, – die funktionale Zuordnung der Räume, – die Hauptmaße der Baukörper und Räume zum Nachweis der Flächen- und Volumenberechnung, – konstruktive Angaben. Erarbeiten von alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen (Varianten) mit zeichnerischer Darstellung und qualitativer Bewertung, damit der Auftraggeber eine Auswahl unter mehreren Konzepten treffen kann.

Bei Verkehrsanlagen: Erarbeiten eines Planungskonzepts einschl. Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage, Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten. Untersuchen von möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen. 2.6 Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter Koordinieren der Beiträge der Sonderfachleute und Einarbeiten in das Vorplanungskonzept mit dem Ziel, Widersprüche und Überschneidungen zu vermeiden.

2.7 Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen Das Zusammenstellen aller Ergebnisse der Vorplanung ergibt den Vorentwurf. Er muss für staatliche und staatlich zu fördernde Vorhaben den Anforderungen der „Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben“ (REWas 2005) bzw. der „Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau“ (RE 2012) genügen.

2.8 Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten Hierzu gehören: Vorverhandlungen mit den zuständigen Behörden zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit der Planung, über die Bezuschussung und Informationen des Auftraggebers über das Ergebnis.

2.9 Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen 2.10 Kostenschätzung Erstellen einer Kostenschätzung bei Hochbaumaßnahmen in der Gliederungssystematik der DIN 276 i.d.F. vom Dezember 2008 [DIN 276 (2008)]; bei Straßen- und Brückenbaumaßnahmen nach der AKVS 2014 und bei wasserwirtschaftlichen Baumaßnahmen nach der REWas 2005.

2.11 Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse Schriftliches, systematisches und übersichtliches Zusammenfassen der Ergebnisse der Leistungsphase 2 und Übergeben der Unterlagen an den Auftraggeber.

2.12 Erörtern der Ergebnisse Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Vorplanung mit dem Auftraggeber einschließlich Teilnahme an entsprechenden Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers und/oder Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung.

  1. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten eines genehmigungsfähigen, technisch und wirtschaftlich sachgerechten Entwurfs und Berechnen der Gesamtkosten in folgenden Arbeitsschritten:

3.1 Erarbeiten des Entwurfs (zeichnerische Lösung) Stufenweises Durcharbeiten des Planungskonzepts unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, funktionaler, technisch-konstruktiver, städtebaulicher, gestalterischer, energiewirtschaftlicher (z. B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen sowie der Anforderungen aus dem Betriebsablauf (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, gewerberechtliche Vorschriften u. a.) unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf.

*) Besondere Leistung i. S. von § 3 Abs. 2 HOAI. netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1212( gnI-BVZ – negnutsielrueinegnI rüf negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 6.870/026.07 Aufzeigen und eingehendes Begründen besonders geeigneter Lösungen.

Festhalten des Ergebnisses in einem schriftlichen Erläuterungsbericht; der Bericht muss so beschaffen sein, dass alle für die jeweilige Baumaßnahme wesentlichen Einflüsse und Bezüge sachlich richtig und übersichtlich dargestellt sind.

Informieren des Auftraggebers über die Möglichkeit einer Bauvoranfrage bei möglichen Risiken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit. Führen von Vorverhandlungen mit den Sonderfachleuten (Bodengutachter, Tragwerksplaner, Sonderfachleute für Technische Ausrüstung, Thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik u. a.) über Sondervorschriften aus deren Fachgebiet, die bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Bedeutung sein können.

Nachdem die Kostenschätzung Grundlage für die Finanzierungsüberlegungen und für die Entscheidung des Auftraggebers ist, ob und wie die Baumaßnahme weitergeführt wird, ist sie für den Auftraggeber von zentraler Bedeutung. Der Auftragnehmer hat die Leistungen zur Kostenschätzung deshalb mit größter Sorgfalt zu erbringen. Vergleich der Kostenschätzung mit den finanziellen Rahmenbedingungen. Begründen der Abweichungen und Vorschlagen von Steuerungsmaßnahmen.

Einholen der Zustimmung des Auftraggebers zur Verwendung neuer Baustoffe und Bauweisen unter Hinweis auf damit verbundene Risiken. Seite 2 von 9

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1212( gnI-BVZ – negnutsielrueinegnI rüf negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 6.870/026.07 3.2 Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter Koordinieren der Fachbeiträge der Sonderfachleute und Einarbeiten in die Entwurfsplanung. 3.3 Beschreiben des Objekts Erstellen eines umfassenden schriftlichen Erläuterungsberichts mit genauen Angaben über alle Einflussgrößen auf die Baukosten, die nicht unmittelbar aus den Zeichnungen hervorgehen (z. B. Konstruktionsart, Materialien, Technische Ausrüstung, Ausbaustandard u. a.). Hierbei sind die Auswirkungen der Baumaßnahme auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild darzulegen; Maßnahmen, die die Eingriffe erträglicher machen, oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind darzustellen.

3.4 Fachspezifische Berechnungen (ausgenommen Berechnungen ausanderen Leistungsbildern) 3.5 Zeichnerisches Darstellen des Gesamtentwurfs Bei Gebäuden: Zeichnerisches Darstellen des Gesamtentwurfs in allen Grundrissen, Schnitten, Ansichten und Lageplänen mindestens im Maßstab 1 : 100 mit allen für die Genehmigung erforderlichen Maßen, Materialangaben, Höhenkoten und Flächenangaben; bei Lageplänen im Maßstab 1 : 500 (soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist). Bei Freianlagen: je nach Erforderlichkeit im Maßstab 1 : 500 bis 1 : 100 mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung (Pflanzplan mit Angaben von Gehölzarten). Bei Straßen- und Brückenbaumaßnahmen: nach RE 2012 Bei wasserwirtschaftlichen Baumaßnahmen: nach RE Was 2005 3.6 Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Führen der notwendigen Gespräche mit allen am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden einschließlich der zuständigen Fachbehörden (z. B. Denkmalamt, Wasserwirtschaftsamt o .a.) und Einbeziehen der an der Planung beteiligten Sonderfachleute, um die Voraussetzungen für ein erfolgversprechendes Genehmigungsverfahren zu schaffen. Unterrichten des Bauherrn darüber, ob die zuständigen Behörden die Genehmigungsfähigkeit hinreichend erklärt haben. 3.7 Kostenberechnung Erstellen einer Kostenberechnung bei Hochbaumaßnahmen nach der Bauteil- oder Elementmethode in der Gliederungssystematik der DIN 276 (2008); bei Straßen- und Brückenbaumaßnahmen nach der AKVS 2014 und bei wasserwirtschaftlichen Baumaßnahmen nach der RE Was 2005. Alle in der Kostenberechnung enthaltenen Kostenangaben sind zu begründen, die Quellenangaben und Berechnungswege sind in einer Anlage zur Kostenberechnung schriftlich festzuhalten. Nachdem die Kostenberechnung Grundlage für Finanzierungsüberlegungen und für die Entscheidung des Auftraggebers ist, ob und wie die Baumaßnahme weitergeführt wird, ist sie für den Auftraggeber von zentraler Bedeutung. Der Auftragnehmer hat die Leistungen zur Kostenberechnung deshalb mit größter Sorgfalt zu erbringen.

3.8 Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen eines Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung

3.9 Kostenkontrolle Vergleichendes Gegenüberstellen der Ergebnisse der Kostenberechnung mit den Ergebnissen der Kostenschätzung und aller weiteren dazwischen erfolgten Kostenermittlungen und nachvollziehbares, schriftliches Erläutern und Begründen von Veränderungen.

3.10 Weitere Leistungen der Leistungsphase 3 bei der Planung von Verkehrsanlagen Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage, ggf. unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter Schalltechnischer Untersuchungen an der Verkehrsanlage und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden. Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte. Nachweis der Lichtraumprofile. 3.11 Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit

3.12 Bauzeiten- und Kostenplan Erstellen von Bauzeiten- und Kostenplänen 3.13 Erörtern der Ergebnisse Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Entwurfsplanung mit dem Auftraggeber einschließlich Teilnahme an entsprechenden Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers und/oder Veranstaltungen zu Bürgerbeteiligung. Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen.

3.14 Zusammenstellen der Entwurfsunterlagen Schriftliches, systematisches und übersichtliches Zusammenfassen der gesamten Ergebnisse der Leistungsphase 3 sowie Übergabe der Unterlagen an den Auftraggeber.

  1. Genehmigungsplanung Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren sind folgende Arbeitsschritte zu erbringen: 4.1 Erarbeiten der Vorlagen Erarbeiten der Vorlagen für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter (z. B. Standsicherheitsnachweis des Tragwerksplaners, Entwässerungsplanung des Fachplaners für Technische Ausrüstung u. a.) sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden. Umfang und Form der zu erarbeitenden Vorlagen richten sich nach den Bestimmungen der Landesbauordnung und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen.

Das Grunderwerbsverzeichnis ist für das wasserwirtschaftliche Vorhaben als „Grundstücksverzeichnis“ nach § 12 der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) bzw. Anlage 3 REWas zu erstellen. Der Auftraggeber ist fachtechnisch über Art und Umfang der notwendigen Grundstücksbenutzungen zu beraten. Seite 3 von 9

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4.4 Erörtern der Ergebnisse

5.4 Fortschreiben von Arbeitsergebnissen vorangegangener Leistungsphasen Fortschreiben der Kostenberechnung einschließlich Kostenkontrolle und Kostenvergleich zur Kostenberechnung. Fortschreiben der Flächen- und Kubaturermittlungen.

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  • tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR 4.3 Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge der beteiligten Sonderfachleute, soweit die Änderungen zum Erhalt der Baugenehmigungen erforderlich sind, und Unterrichten des Auftraggebers darüber.
  1. Ausführungsplanung Erstellen aller erforderlichen ausführungsreifen Planunterlagen und der hierzu notwendigen Erläuterungen als Grundlage für die Ausschreibung und die Ausführung durch die jeweiligen Unternehmer in folgenden Arbeitsschritten:

5.1 Erarbeiten der Ausführungsplanung auf der Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, funktionaler, technisch-konstruktiver, städtebaulicher, gestalterischer, energiewirtschaftlicher (z. B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung unter Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen sowie der Anforderungen aus dem Betriebsablauf (z. B. Unfallverhütungsvorschriften, gewerberechtlicher Vorschriften u. a.) unter Verwendung der Beiträge der Sonderfachleute bis zur ausführungsreifen Lösung.

5.2 Zeichnerisches Darstellen Die Ausführungspläne müssen den vom Auftraggeber beschlossenen und in den öffentlich-rechtlichen Verfahren genehmigten Entwurf voll entsprechen.

5.3 Erarbeiten der Grundlagen für die Sonderfachleute Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung.

)1212( gnI-BVZ – negnutsielrueinegnI rüf negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 6.870/026.07 4.2 Einreichen der Unterlagen Einreichen aller, auch der von den Sonderfachleuten erarbeiteten Bauantragsunterlagen bei der / den Genehmigungsbehörde(n) und Vorlegen entsprechender Nachweise hierüber (Empfangsbestätigungen).

Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Genehmigungsplanung mit dem Auftraggeber einschließlich Teilnahme an entsprechenden Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers und/oder Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung.

4.5 Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien

Stufenweises Durcharbeiten bedeutet, dass die Planung vom Rohwerkplan in mehreren Abstimmungsebenen mit den Sonderfachleuten vor Baubeginn zur Ausführungsreife zu entwickeln ist. Die Planung darf nicht erst baubegleitend erstellt werden.

Übergeben der Rohbauzeichnungen an die Sonderfachleute und / oder bauausführenden Firmen, soweit diese zeichnerische Leistungen zu erbringen haben, und Ergänzen der Zeichnungen um die Leistungsergebnisse dieser Planungsbeteiligten.

Koordinieren der Leistungen der übrigen Planungsbeteiligten in wirtschaftlicher, technischer und zeitlicher Hinsicht.

5.5 Aufzeigen und Dokumentieren von Änderungen in der Ausführungsplanung Aufzeigen und Dokumentieren von Änderungen in der Ausführungsplanung, die nach der Ausschreibung und Vergabe angeordnet und/oder zeichnerisch ausgeführt worden sind, um eine entsprechende Nachtragsbearbeitung und Nachtragsprüfung vornehmen und die Kostenauswirkungen im Vorfeld einer Nachtragsbeauftragung prüfen zu können.

5.6 Organisation und Durchführung von Bemusterungen einschließlich Farbauswahl *) 5.7 Bei funktionaler Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Anfertigen eines Bau- und Raumbuches mit textlicher Beschreibung der Vorgaben des Auftraggebers im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung, Gestaltung, Funktion, technische und wirtschaftliche Ausführung als detaillierte Objektbeschreibung. Prüfen der vom Generalunternehmer bzw. von den bauausführenden Unternehmern aufgrund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm erstellten bzw. ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung und der funktionalen Leistungsbeschreibung.

5.8 Fortschreiben der Ausführungsplanung Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und/oder den Stand der tatsächlichen Bauausführung. Die Leistung ist auch dann zu erbringen, wenn der Auftragnehmer nicht mit Leistungen der Leistungsphasen 6 bis 9 beauftragt ist.

5.9 Erörtern der Ergebnisse Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Ausführungsplanung mit dem Auftraggeber einschließlich Teilnahme an entsprechenden Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers und/oder Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung.

  1. Vorbereiten der Vergabe Erstellen aller erforderlichen Ausschreibungsunterlagen in folgenden Arbeitsschritten: 6.1 Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge der Sonderfachleute. Die Mengen sind in einem Genauigkeitsgrad von mindestens +/- 10% zu ermitteln.

*) Besondere Leistung i. S. von § 3 Abs. 2 HOAI. Seite 4 von 9

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6.2 Aufstellen von Leistungsbeschreibungen Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen unter strikter Beachtung von § 7 VOB/A und der ATV der VOB/C. Dabei sind die Leistungsanforderungen u. a. so eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können und ihnen kein ungewöhnliches Wagnis zugemutet wird.

Die Leistungsverzeichnisse sind, wenn verlangt, nach dem Standardleistungsbuch (StLB), nach dem Standardleistungskatalog (StLK) oder nach dem Leistungsbuch des Auftraggebers aufzustellen.

– Aufzunehmen sind nur die in der ATV (VOB/C) vorgeschriebenen Abrechnungseinheiten. – Die Mengen sind möglichst genau anzugeben; dies gilt auch für als solche zu kennzeichnende Alternativ-, Bedarfs- und Zulagepositionen; der Mengenvordersatz „1“ darf nicht eingesetzt werden. –

Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen nicht gemacht werden. Alle Angaben, außer der reinen Leistungsbeschreibung, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben, sind in die Baubeschreibung (§ 7b Abs. 1 VOB/A) aufzunehmen. Die Baubeschreibung besteht in der allgemeinen Darstellung der Bauaufgabe. Sie hat sich auf technische Angaben zu beschränken. Vertragsrechtliche Inhalte dürfen nicht in die Baubeschreibung aufgenommen werden. Sie gehören in die Besonderen Vertragsbedingungen oder in die Zusätzlichen Vertragsbedingungen.

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1212( gnI-BVZ – negnutsielrueinegnI rüf negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 6.870/026.07 Für die Vertragsbedingungen sind die Einheitlichen Vergabeunterlagen zu verwenden (HIV-KOM, Abschnitt C). Eine Änderung der Einheitlichen Vergabeunterlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Leistungsverzeichnisse sind so zu gestalten, dass sie auch folgenden Anforderungen genügen:

Es dürfen nur die für die Bauausführung notwendigen Positionen (keine Alternativ- und Bedarfspositionen) aufgenommen werden. Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Leistungspositionen, untergliedert nach gleichartigen Teilleistungen darzustellen. Das Leistungsverzeichnis ist so abzufassen, dass – in der Spalte 1 die Nummer der Position, – in der Spalte 2 die Menge der Teilleistung, – in der Spalte 3 die Beschreibung der Teilleistung, – in der Spalte 4 der Einheitspreis, – in der Spalte 5 der Gesamtpreis genannt werden.

Leistungen, die nach den Abrechnungsbestimmungen der VOB/C Nebenleistungen und deshalb nicht gesondert zu vergüten sind, dürfen nicht in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die mit Risiken behafteten Mengen und Positionen besonders darzulegen und zu begründen.

6.3 Abstimmen und Koordinieren Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der Sonderfachleute zur Vermeidung von Widersprüchen, Überschneidungen und Unvollständigkeiten. Rechtzeitiges Anfordern der Leistungsverzeichnisse der Sonderfachleute und Überwachen der Termine.

6.4 Erörtern der Ergebnisse Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Vorbereitung der Vergabe mit dem Auftraggeber einschließlich Teilnahme an entsprechenden Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers und/oder Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung.

6.5 Erstellen eines Rahmenterminplans Erstellen eines Rahmenterminplans der Bauausführung einschließlich Festlegung der Ausführungsfristen in Vorbereitung der Ausschreibung der einzelnen Gewerke.

6.6 Kostenkontrolle Kostenkontrolle durch Vergleich der vom AN (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung.

6.7 Zusammenstellen der Vergabeunterlagen Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche unter Beachtung der für die kommunalen Auftraggeber verbindlichen Vergabevorschriften (z. B. VOB Teil A bis C, Mittelstandsrichtlinien, EG-Richtlinien u. a.) unter Verwendung der für Baumaßnahmen öffentlicher Auftraggeber erstellten einheitlichen Vergabemuster (HIV-KOM, Abschnitt C). Eine Änderung der Muster bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die VOB/B ist „als Ganzes“ zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist nicht befugt von der VOB/B abweichende Vertragsbedingungen in die Vergabeunterlagen einzubringen.

Der Auftragnehmer hat den Inhalt der Vergabeunterlagen vor der Vervielfältigung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Entscheidung über die Wahl der Vergabeart, die Auswahl der Bewerber, den Zeitpunkt der Ausschreibung, die Festlegung des Eröffnungstermins, die Abgabe von Bietererklärungen, einen etwaigen Ausschluss von Nebenangeboten, Entschädigungen, die Aufnahme Besonderer Vertragsbedingungen usw. trifft allein der Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat ihn hierbei zu beraten. Die Vergabeunterlagen sind so abzufassen, dass weder direkt noch indirekt Rückschlüsse auf den Auftragnehmer und/oder andere beteiligte freiberuflich Tätige gezogen werden können.

  1. Mitwirkung bei der Vergabe Auswerten der Angebote, Erarbeiten der Vergabevorschläge sowie Ermitteln der tatsächlich zu erwartenden Gesamtkosten in folgenden Arbeitsschritten:

7.1 Einholen von Angeboten Erstellen der für die Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen notwendigen Veröffentlichungstexte einschließlich Ausfertigungen der entsprechenden Formblätter bei EU-weiten Vergabeverfahren. Die Ausgabe der vom Auftraggeber erstellten Vergabeunterlagen an die Bewerber und die Verwahrung der Angebote bis zum Eröffnungstermin erfolgen ausschließlich durch den Auftraggeber.

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Die Angebote sind mit folgendem Prüfvermerk zu versehen:

„Rechnerisch, technisch und wirtschaftlich geprüft:


Ort, Datum, Unterschrift“

7.3 Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der Sonderfachleute Koordinieren und Überprüfen aller eingeholten Angebote (auch der von den Sonderfachleute eingeholten Angebote) mit dem Ziel, noch vorhandene Widersprüche, Unvollständigkeiten oder Überschneidungen zu beseitigen. Erstellen einer Gesamtübersicht über alle einzuholenden und bereits eingeholten Angebote.

7.4 Führen von Bietergesprächen Führen der Gespräche mit Bietern zur Aufklärung des Angebotsinhalts innerhalb der Grenzen des § 15 Abs. 1 und 3 VOB/A unter Mitwirkung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, der Sonderfachleute. Erstellen einer Niederschrift über diese Gespräche.

7.5 Erstellen der Vergabevorschläge (einschl. Preisspiegel), Dokumentation des Vergabeverfahrens 7.6 Kostenkontrolle Kontrolle der Kosten unverzüglich nach der ersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde (d. h. wenn fürmindestens 60% derGesamtkosten Ausschreibungsergebnisse vorliegen undvorderersten Vergabe). Erarbeiten einer Aufstellung der Kosten der Kostengruppen 200 - 700 nach DIN 276-1:2008-12, die sich aus den – Preisen der vorliegenden Angeboten und, – soweit diese noch nicht vorliegen, den Ergebnissen der bepreisten Leistungsverzeichnisse und – dem aktuellen Stand der übrigen Kosten (z. B. Kostengruppe 700 nach DIN 276-1:2008-12) zusammensetzt. Vergleichen dieser Aufstellung mit dem Ergebnis der vergabeorientiert umgegliederten Kostenberechnung sowie dem Ergebnis der Aufstellung der bepreisten Leistungsverzeichnisse, schriftliches Erläutern von Veränderungen und Vorschlagen von Steuerungsmaßnahmen.

Der Kostenvergleich bedarf der Anerkennung durch den Auftraggeber. Nachdem diese Kostenkontrollberechnung Grundlage für die letztmögliche Entscheidung des Auftraggebers ist, ob und wie die Baumaßnahme durchgeführt wird, ist sie für den Auftraggeber von zentraler Bedeutung. Der Auftragnehmer hat die Kostenkontrollberechnung deshalb rechtzeitig und mit größter Sorgfalt zu erbringen. 7.7 Erörtern der Ergebnisse Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Mitwirkung bei der Vergabe mit dem Auftraggeber einschließlich Teilnahme an entsprechenden Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers und/oder Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung. netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1212( gnI-BVZ – negnutsielrueinegnI rüf negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 6.870/026.07 7.2 Prüfen und Werten der Angebote Die Eröffnung der Angebote erfolgt am Sitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber leitet die Sitzung. Der Auftraggeber übergibt die Angebote nach Kennzeichnung und Durchsicht dem Auftragnehmer zur Prüfung. Der Auftragnehmer hat die Angebote unter Berücksichtigung aller erheblichen, rechnerischen, technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte und unter Mitwirkung aller am Verfahren beteiligten Sonderfachleute zu prüfen.

Um die rechnerische Prüfung nachzuweisen, sind alle Preisangaben, Seitenüberträge und Zusammenstellungen im Leistungsverzeichnis mit kopierfähigem Farbstift abzuhaken. Das Ergebnis der Prüfung eines jeden Angebots ist gesondert zu dokumentieren, falls die Prüfung formale, rechnerische, technische oder wirtschaftliche Auffälligkeiten ergeben hat. Über Anzeichen für Manipulationsversuche ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

Der Auftragnehmer ist nicht befugt, Preise zu ändern oder zu ergänzen. Über fehlende, unvollständige, widersprüchliche oder spekulative Preisangaben ist der Auftraggeber zu unterrichten. Ist erkennbar, dass das Angebot spekulative Preise enthält, ist wie folgt vorzugehen: Zunächst sind die Mengenangaben im LV zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Mengenermittlung grob fehlerhaft ist, ist mit dem Auftraggeber die Aufhebung der Ausschreibung zu erörtern, da in diesem Fall ein wirtschaftliches Ergebnis des Verfahrens nicht erwartet werden kann. Auch wenn die Mengen sorgfältig ermittelt sind, sind Mengenänderungen von + / - 10 % nicht auszuschließen (§ 2 Abs. 3 VOB/B). Insoweit können die Mengen bei der Wertung fiktiv, gegenläufig zur Spekulation des Bieters, wie folgt verändert werden: Bei zu hohen Preisen ist die Menge fiktiv zu erhöhen (um max. 10%); bei zu niedrigen Preisen ist die Menge fiktiv zu mindern (bis max. 10 %). Bei der Wasserhaltung kann auf Grund der üblicherweise großen Unsicherheiten in Abstimmung mit dem Auftraggeber die Quote bis zu + / - 50 % betragen. Die Wertung der Angebote ist dann mit den so ermittelten Preisen vorzunehmen.

Angebote, die nach § 16 Abs. 1 VOB/A auszuschließen sind, sind ebenfalls vollständig zu prüfen. Sind solche Angebote wirtschaftlich oder technisch interessant, ist der Auftraggeber hierüber zu unterrichten. LV-Kurzfassungen der Bieter (EDV-Ausdrucke) sind insbesondere darauf zu prüfen, ob die Mengenansätze und Positionen mit denen des Original-LV des Auftraggebers übereinstimmen. Der Auftragnehmer hat nach Prüfung und Wertung der Angebote einen schriftlichen Vergabevorschlag mit eingehender Begründung zu übergeben. Zusammen mit dem Vergabevorschlag ist ein Preisspiegel zu erstellen, der zumindest die Einheitspreise aller Positionen derjenigen Bieter ausweist, die in die engere Wahl kommen.

Ist vorauszusehen, dass der Auftrag nicht innerhalb der vorgesehenen Zuschlagsfrist erteilt werden kann, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber zu informieren, damit der Auftraggeber mit dem in Betracht kommenden Bieter rechtzeitig über eine angemessene Fristverlängerung verhandeln kann.

  1. Bauoberleitung Verantwortliches Entstehenlassen eines plangerechten, technisch und wirtschaftlich einwandfreien, mangelfreien Bauwerks unter strikter Anwendung der Regelungen der VOB und der mit den bauausführenden Firmen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sowie Feststellen der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten in folgenden Arbeitsschritten:

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1212( gnI-BVZ – negnutsielrueinegnI rüf negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 6.870/026.07 8.1 Prüfen und schriftliches Anerkennen (Freigabe) von Plänen Dritter (z. B. Werkstattzeichnungen von Unternehmen) 8.2 Erstellen eines Zeitplans Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) mit Angaben über den Beginn, bedeutsamer Zwischentermine und das Ende aller für die Baumaßnahme erforderlichen Bauleistungen. Abweichungen vom Zeitplan sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei Verzögerungen sind die Ursachen darzulegen und Vorschläge zur Gegensteuerung zu machen. Der Zeitplan ist ständig zu überwachen und – soweit erforderlich – einvernehmlich mit dem Auftraggeber und den Betroffenen fortzuschreiben.

8.3 Koordinieren der Baubeteiligten Koordinieren aller an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten und der an der Bauausführung beteiligten Unternehmen zur Vermeidung von Behinderungen, Beschädigungen fertiggestellter Bauteile und zur Sicherstellung eines reibungslosen und zügigen Bauablaufs.

8.4 Überwachen der Ausführung des Objekts Gehen dem Auftragnehmer schriftliche Mitteilungen der Baufirma nach § 4 Abs. 3 und 8, § 6 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 VOB/B zu, so sind diese mit entsprechender Stellungnahme unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten.

8.5 Abnahme der Bauleistungen Die Bauleistungen sind förmlich abzunehmen. Als Abnahmeniederschrift ist das Formblatt „Abnahmebescheinigung“ (HIV-KOM, Abschnitt C) zu verwenden. Der Auftragnehmer ist ohne Beteiligung des Auftraggebers nicht zur Vornahme des rechtsgeschäftlichen Teils der Abnahme befugt (Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder Vertragsstrafen). Der Auftragnehmer hat die Abnahmetermine rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.

8.6 Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung Die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung beinhaltet auch, – vor Baubeginn die örtliche Bauüberwachung und die ausführenden Unternehmen an Ort und Stelle einzuweisen, – sich vor Beginn jeder von der örtlichen Bauüberwachung angezeigten Bauleistung zu vergewissern, dass alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen, – von anderen fachlich Beteiligten oder von Unternehmern die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Pläne rechtzeitig anzufordern, – der örtlichen Bauüberwachung die notwendigen Pläne rechtzeitig zu übergeben, – die örtliche Bauüberwachung auf alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Bedingungen und Auflagen, die bei der Durchführung des Vorhabens zu beachten sind, ausdrücklich hinzuweisen.

8.7 Der Baustand ist während der Baudurchführung dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit, regelmäßig monatlich, zu berichten; soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils zum 15. des Monats. Auf besondere Vorkommnisse ist hinzuweisen. (Baustandsberichte im Zuwendungsverfahren vgl. Nr. 11.2).

8.8 Die geprüften Rechnungen einschließlich aller sonstigen Abrechnungsunterlagen (Erstschriften) hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber zu übergeben. Die Auszahlung der festgestellten Beträge ordnet der Auftraggeber bei seiner Kasse an.

8.9 Für elektronische Mengenabrechnungen sind nur Programme nach den Verfahrensbeschreibungen der Richtlinien für elektronische Bauabrechnung (REB) des GAEB zugelassen.

8.10 Rechnungsprüfung (bei Vereinbarung der örtlichen Bauüberwachung *)) Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstigen Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechnungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten.

Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig:

Festgestellt auf ______________ EUR


Ort, Datum, Unterschrift“

Zum Zeichnen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge mit kopierfähigem Farbstift kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen.

Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, mit den bauausführenden Unternehmen neue Preise zu vereinbaren.

*) Besondere Leistung i. S. von § 3 Abs. 2 HOAI. Seite 7 von 9

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Die Überwachungspflicht erstreckt sich auch auf Arbeiten, die im Rahmen einer Ersatzvornahme von Dritten ausgeführt werden.

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführender Unternehmer deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, ist von ihm zu verlangen, dass er die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten.

Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen. 8.11 Kostenfeststellung nach AKVS 2014 bzw. REWas 2005 Aufstellen einer Kostenfeststellung in der Gliederungssystematik und der Gliederstufe der AKVS 2014 bzw. REWas 2005. 8.12 Antrag auf behördliche Abnahmen Rechtzeitiges Beantragen (Einleiten) aller nach dem öffentlichen Baurecht oder nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Abnahmen und Zustimmungen.

)1212( gnI-BVZ – negnutsielrueinegnI rüf negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 6.870/026.07 Nachtragsvereinbarungen trifft ausschließlich der Auftraggeber im Rahmen der kommunalrechtlichen Zuständigkeiten. Die Anordnung umfangreicher Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer obliegt es, die erforderlichen Stundenlohnarbeiten zu überwachen und die Stundenlohnzettel zu bescheinigen.

Teilnehmen an den Abnahmen und ggf. Erläutern der mit der Genehmigung und deren Auflagen in Verbindung stehenden Sachverhalten.

8.13 Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation Förmliches Übergeben des Objekts an den Auftraggeber und Erstellen einer Niederschrift darüber. Übergeben aller Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Nutzung und den Betrieb des Objekts erforderlich sind unter Mitwirkung der Sonderfachleute; dies sind u.a. Verlegepläne für Installationen, Bewehrungen, Entwässerung, Bedienungsanweisungen, Revisionspläne, Abnahme- und Prüfprotokolle, Genehmigungen, Dokumentation des Bauablaufs, Bestandsunterlagen, Wartungsvorschriften u.a.

8.14 Verjährungsfrist für Mängelansprüche Erstellen einer systematischen und übersichtlichen Liste aller am Planungs- und Bauprozess Beteiligten (Planer und bauausführende Unternehmen) mit Angabe des Beginns und des Endes der jeweiligen vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Sind bereits schriftliche Mängelrügen erfolgt, ist deren Zeitpunkt festzuhalten. Sind bereits Mängelbeseitigungsarbeiten ausgeführt worden, ist der Beginn der mit der Abnahme der Nachbesserungsarbeiten neu einsetzenden Frist zu dokumentieren (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 3 VOB/B).

8.15 Überwachen und Abnehmen von Mängelbeseitigungsmaßnahmen Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel sowie der vor Eintritt der Abnahmewirkung erkannten, gerügten, aber noch nicht beseitigten Mängel und technische Abnahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen.

8.16 Erörtern der Ergebnisse Ausführliches Erörtern der Ergebnisse der Bauüberwachung mit dem Auftraggeber einschließlich Teilnahme an entsprechenden Sitzungen politischer Gremien des Auftraggebers und/oder Veranstaltungen zur Bürgerbeteiligung.

8.17 Dokumentation Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften.

  1. Objektbetreuung Verantwortliches Betreuen des fertig gestellten Bauwerks bis zur vollständigen Mangelfreiheit unter Wahrung der wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers.

9.1 Fachliche Bewertung der Mängel Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen.

9.2 Objektbegehung Durchführen von allen erforderlichen Objektbegehungen zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen. Die Begehungen haben kurz vor Ablauf der Verjährungsfristen, jedoch noch so rechtzeitig zu erfolgen, dass mögliche Mängelansprüche noch durchgesetzt werden können. Überprüfen des Bauwerks auf sichtbar gewordene Mängel, Rügen der Mängel und Veranlassen verjährungsunterbrechender oder -hemmender Maßnahmen unter Beachtung der hierzu erforderlichen Fristen.

9.3 Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Freigabe von Sicherheitsleistungen gegeben sind, Beraten des Bauherrn, ob die Sicherheiten freigegeben werden können, und Feststellen der Höhe noch zu erwartender Nachbesserungskosten.

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10.2 Rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten wird einvernehmlich noch festgelegt, ob der Auftragnehmer an der Baustelle ein ausreichend besetztes Baubüro zu unterhalten hat. Ein etwa erforderliches Baubüro wird vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber trägt außerdem die Kosten für die Reinigung, Heizung und Beleuchtung. Die Ausstattung des Baubüros (einschließlich Fernsprechanschluss) ist Sache des Auftragnehmers.

10.4 Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen nach § 14 VOB/B ihre Leistungen prüfbar abrechnen, besonders die Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstigen Belege vollständig übergeben.

Der Auftragnehmer hat die Rechnungen der bauausführenden Unternehmen und die dazugehörigen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder andere Belege vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen:

„Fachtechnisch und rechnerisch richtig.

Festgestellt auf ___________________ EUR .


(Ort, Datum, Unterschrift )“

Ergänzen der Baurechnung um den Zuwendungsbescheid und die diesem zugrundegelegten Bau- und Finanzierungsunterlagen.

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR

Seite 9 von 9 )1212( gnI-BVZ – negnutsielrueinegnI rüf negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 6.870/026.07 10. Örtliche Bauüberwachung *) 10.1 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten sollen über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. oder Dipl.-Ing. [FH] oder Ing. grad.) und über eine angemessene Baustellenpraxis – in der Regel von mindestens drei Jahren – verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen.

10.3 Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch zu führen. Das Bautagebuch ist, wenn verlangt, nach dem Formblatt – KFB BD 2 – (s. HIV-KOM, Abschnitt C bzw. CertiFORM HIV-KOM 3) zu führen und vierzehntägig dem Auftraggeber vorzulegen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist das Bautagebuch dem Auftraggeber auszuhändigen.

Zum Zwecke der Prüfung sind alle Ansätze oder Beträge mit Farbstift anzustreichen (z. B. rot oder grün). Werden Bauleistungen örtlich aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks durch die Prüfungsstellen beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu den Einzelmaßen Ortsangaben zu machen (z. B. Raumangaben). Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen.

10.5 Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig im Original vorliegen.

  1. Besondere Leistungen zum Zuwendungsverfahren nach RZWas bzw.RZStra *) „Mitwirken imZuwendungsverfahren“

11.1 Überwachen der Ausführung des Vorhabens auf Einhaltung des Zuwendungsbescheids, insbesondere entsprechend dem geprüften Entwurf und den in der baufachlichen Stellungnahme festgelegten technischen Auflagen.

11.2 Anfordern der Zuwendungen Aufstellen der Baustandsberichte und Übergabe an den Auftraggeber oder an das WWA bzw. SBA soweit der Ingenieur damit beauftragt ist. Auf dem Baustandsbericht bestätigt der Ingenieur, dass die „angefallenen Kosten“ in dieser Höhe auf Grund festgestellter Rechnungen im Bauausgabebuch eingetragen sind.

11.3 Baurechnung Ausscheiden der nichtzuwendungsfähigen Kosten.

11.4 Verwendungsnachweis Erstellen des Verwendungsnachweises innerhalb eines halben Jahres nach Abschluss der Arbeiten. Sachbericht über das Vorhaben, in dem der Aufwand, der erzielte Erfolg und die erwarteten Auswirkungen zusammenfassend darzustellen sind. Mehrfertigungen des Bestandslageplans.

11.5 Zusammen mit der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung (siehe Zuwendungsbescheid). Dem baufachlich mitwirkenden Amt sind – Auskünfte über das Vorhaben zu geben, insbesondere über den Stand der vertraglichen Leistungen und der Kosten, – rechtzeitig die erstmalige Ausschreibung und Vergabe, der Baubeginn und die Beendigung eines Vorhabens mitzuteilen (Nr. 3.2 ANBest-K). Auf Verlangen sind schon der Entwurf der Verdingungsunterlagen, bei beschränkter Ausschreibung auch ein Vorschlag der einzuladenden Firmen, bei öffentlichen Teilnahmewettbewerb eine Aufstellung der Bewerber und ausgewählten Firmen zur Kenntnis zu geben,

– auf Verlangen eine Ablichtung der Eröffnungsniederschrift, ein Preisspiegel der Objekte, Kostengruppen und Hauptpositionen und bei Nebenangeboten, Sonder- und Änderungsvorschlägen eine Gegenüberstellung zum Hauptangebot zu übersenden, – bei Ortseinsichten die Art und der Stand der Ausführung zu erläutern. Die baufachliche Mitwirkung des WWA bzw. SBA ist beschränkt auf die stichprobenweise Überwachung der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendungen nach den dem Bescheid zugrundeliegenden Unterlagen. Die baufachliche Mitwirkung entlastet den Ingenieur nicht von seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung des Vorhabens.

*) Besondere Leistung i. S. von § 3 Abs. 2 HOAI.

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