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Planungsleistungen für die Sanierung der Oberschule in Regis-Breitingen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 11:13 (Europe/Berlin)

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Ingenieurbüro Mario Frommhold

OT Niedergräfenhain Nr. 39, 04643 Geithain Tel.: 034341/33616 - Fax: 034341/33616 Kirchstraße 17 A, 04552 Borna Tel.: 03433 / 260389 - Fax: 03433 / 260389

Bauleitung

Bauplanung

Baubetreuung

Borna, 13.10.2025

Brandschutzkonzept

Maßnahme: Anbau eines Aufzuges und Fortführung der brandschutztechnischen Ertüchtigung des Gebäudes, sowie Durchführung Energetischer Maßnahmen am bestehenden DDR Plattenbau (Denkmal)

Objekt: Schulstr. 9, 04565 Regis-Breitingen Flurstück Nr: 772/5 Gemarkung: Regis (Flur)

Bauherr: Stadt Regis-Breitingen Rathausstr. 25 04565 Regis-Breitingen

Planung: Ingenieurbüro Mario Frommhold Kirchstraße 17 a 04552 Borna

Klassifizierung: Gebäudeklasse 5 Sonderbau

Einarbeitung der Stellungnahme vom Brandschutzbüro Conrad Ehlich vom 09.12.2024. Einarbeitung der Stellungnahme vom SG Denkmalschutz in 2025 und dem Abstimmungstermin am 25.09.2025 (Teilnehmer: Frau Späth, Frau Delmare, Herr Pfefferkorn, Herr Frommhold).

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Unterlagen: Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 11.05.2016 i.d.F. vom 20.12.2022

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neufassung der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) vom 02.09.2004, in der Fassung vom 12.04.2021

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vom 06.01.2021 mit

  • Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr; Stand: 2011-05 (A 2.2.1.1 VwV TB mit Anlage A 2.2.1.1/1) – Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten; Stand: 2019-05 (A 2.2.1.2 VwV TB mit Anhang 4)
  • DIN 4102-4 „Klassifizierte Baustoffe und Bauteile, Ausführungsregeln“; Stand: 2016-05 (A 2.2.1.3 VwV TB mit Anlage A 2.2.1.3/1)

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Bauordnung vom 16.12.2015

Sächsische Durchführungsverordnung vom 02.09.2004 SächsSchulBauR: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Schulen (Sächsische Schulbaurichtlinie) Ausgabe Mai 2020

TRA: Technische Regeln für Aufzüge

DVGW W 405: Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung Februar 2008, Technische Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW)

DIN 4066: Hinweisschilder für die Feuerwehr

DIN 4102: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4844: Graphische Symbole. Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen DIN 14090: Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken DIN 14095: Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen DIN 14096: Brandschutzordnung

DIN 14675: Brandmeldeanlagen

DIN 18017: Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster

Bauantragsunterlagen vom IB Mario Frommhold vom 11.04.2024

Das Erfordernis der Anwendung und Beachtung sonstiger zutreffender allgemein anerkannter Regeln der Technik bleibt davon unberührt.

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1. EINLEITUNG

1.1 Exkurs Bestandsschutz und

Modernisierungsgebot

Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen sind aus bauordnungsrechtlicher Sicht bauliche Anlagen bzw. Gebäude besonderer Art und Nutzung (vgl. §51 SächsBO), sie fallen in diesen Geltungsbereich, da sie aufgrund ihrer Nutzung und funktionellen Gestaltung in aller Regel atypisch zu Wohngebäuden sind. Wohngebäude werden hinsichtlich der materiellen Anforderungen abschließend nach den Landesbauordnungen geregelt; für Schulen können durch ihre besondere Art der Nutzung zur Verwirklichung der allgemeinen bauordnungsrechtlichen Anforderungen zum vorbeugenden baulichen Brandschutz besondere Anforderungen gestellt werden.

Der Geltungsbereich der SchulBauR ist im engeren Sinne abgestellt auf Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sonderschulen, sowie Berufs- und Fachschulen, soweit diese nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. In der Regel geht man landläufig davon aus, dass solche Richtlinien zu Gebäuden besonderer Art und Nutzung für Neuerrichtungen gelten. Diese Ausgangsposition wird durch die praktische Handhabung gestützt. Die SchulBauR selbst trifft diese Einschränkung nicht. Insofern ist hier zunächst die Frage zum hinlänglich oft zitierten "Bestandsschutz" solcher (bestehender) Sonderbauten von Bedeutung. Handlungsbedarf seitens des Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde besteht immer dann, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr zur Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Das Erfordernis der Maßnahme ist bauordnungsrechtlich abhängig vom Vorhandensein einer konkreten Gefahr, bzw. es wird "schlussendlich auf die konkrete Gefahr abgestellt". Im herkömmlichen Sinn ist von einer konkreten Gefahr dann auszugehen, wenn in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss. Die hier wiedergegebene Abstellung der Rechtsprechung zu einem notwendigen Handlungsbedarf auf die Faktoren "Wahrscheinlichkeit für Schadenseintritt" und "zu erwartender Schaden ("erheblich" oder "gering") ist auch ingenieurmäßig korrekt. Von einem erheblichen Schaden wird man zweifelsohne immer dann ausgehen müssen, wenn sich die Gefahr auf eine Vielzahl von Personen beziehen sollte. Bei Schulen ist dieser Bezug stets gegeben, insofern ist für diese entsprechend den vorstehenden Ausführungen ein Handlungsbedarf gegeben, wenn die Möglichkeit bzw. eine relativ niedrige Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines erheblichen Schadens in Ansatz gebracht werden kann.

Bei einem bestehenden Gebäude, wie betreffendes Schulgebäude in Regis- Breitingen, ist der Handlungsbedarf in aller Regel nicht gleich zu setzen mit einer in allen Punkten 100%-igen nachträglichen Erfüllung der materiellen Anforderungen nach den Richtlinien. Es gilt hier vielmehr unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel und der Vermeidung unbilliger Härten, ein derartig bestehendes Gebäude an das geforderte Sicherheitsniveau heranzuführen.

Quelle: Landesstelle für Bautechnik im Regierungspräsidium Leipzig (Auszüge)

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1.2 Allgemeine Vorbemerkungen

Bei der Errichtung eines Gebäudes muss dieses je nach Art und Nutzung gesetzliche Brandschutzanforderungen erfüllen. Ein Gebäude kann z.B. in verschiedene Brandabschnitte unterteilt werden, damit die trennenden Bauteile wie Wände und Decken eine bestimmte Feuerwiderstandsdauer einhalten. Man unterscheidet zwischen dem vorbeugenden, dem betrieblichen und dem abwehrenden Brandschutz. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 ist mit dem Bauantrag ein Brandschutzkonzept, welches entsprechend §88 DVOSächsBO zu fertigen ist, erforderlich. Es ist gesetzlich geregelt, dass der Brandschutznachweis bei Sonderbauten bauaufsichtlich geprüft werden muss (§66 SächsBO (3)).

1.3 Anlass und Auftrag

Anlass: Das Erfordernis der Baumaßnahme ergibt sich aus dem gestellten Bauantrag „Anbau eines Aufzuges und Fortführung der brandschutztechnischen Ertüchtigung des Gebäudes, sowie Durchführung Energetischer Maßnahmen“. Auftrag: Durch das Ingenieurbüro Mario Frommhold wurde vorliegendes brandschutztechnisches Gutachten erarbeitet, in dem vor allem die komplizierten Bestandssituationen des vorhandenen Schulbaus detailliert untersucht wurden, die mit der geltenden sächsischen Bauordnung nicht in Einklang stehen. Auf der Grundlage der Analyse des vorhandenen Brandschutzes wurden die baulichen Maßnahmen und technischen Mittel abgeleitet, die zur Einhaltung der bauaufsichtlich vorgeschriebenen Schutzziele bei Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn für die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens erforderlich waren. Für Abweichungen von der Bauordnung wurden Lösungsvorschläge erarbeitet, die bauaufsichtlich statthaft und brandschutztechnisch unbedenklich sind. Die Genehmigungsbehörden (LRA Landkreis Leipzig) wurden frühzeitig in die Konzeptbearbeitung einbezogen. Der Schulbetrieb wird in den Räumen des KG, EG und 1. OG durchgeführt, wobei das EG ebenerdig ist. Mit (1) gekennzeichneten Textpassagen sind aus dem Brandschutzkonzept vom 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER übernommen. Hier sind insbesondere die Textpassagen vom Hauptgebäude (1920) eingearbeitet. Noch nicht realisierte Maßnahmen müssen weiterhin umgesetzt werden, um eine Nutzung sicher zu stellen. Dies betrifft insbesondere den Anbau des zweiten Rettungsweges aus dem Hauptgebäude.

1.4 Brandschutz

"Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss! Der Umstand, dass in vielen Gebäuden Jahrzehnte lang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für den Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss."

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, 10 A 363 / 86 vom 11.12.1987

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BEURTEILUNGSUNTERLAGEN

Rechtsgrundlage

1.1.

Baugesetzbuch (BauGB) Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 11.05.2016 i.d.F. vom 20.12.2022 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) vom 16.12.2015 Durchführungsverordnung zur SächsBO vom 02. September 2004 geändert am 16.Juli2024 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 04.März 2024 Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministerium des Innern - Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen Richtlinie zur Verwendung brennbarer Stoffe im Hochbau (RbBH) Richtlinie über den Bau und Betrieb von Schulen (SchuIBauR) Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO) vom 07. September 2004 geändert am 04.Dezember 2019 Richtlinie über brandtechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (RbALei) Sächsische Feuerungsverordnung (SächsFeuVO) vom 15.Oktober 2007, geändert am 18.März 2020 Richtlinie über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (SächsEltBauR) Richtlinien für automatische Schiebetüren und elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen DIN 4102, Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 18082, T1 und T3, Feuerabschlüsse/Feuerschutztüren DIN 18095, Rauchschutztüren DIN 14090, Flächen für Feuerwehr auf Grundstücken DIN 18232 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ZH 1/201, Sicherheitsregeln für die Ausrüstung mit Feuerlöschern ASR 13/1.2, Bauart und Eignung tragbarer Feuerlöscher Technische Regeln, Arbeits-/Merkblatt W405 zum Löschwasserbedarf (TR-DVGW) DIN 14675, Brandmeldeanlagen DIN VDE 0833/02, Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch, Überfall, Festlegung BMA VdS 2095 08/93 (4) Richtlinien für automatische Brandmeldeanlagen - Planung, Einbau Zweite Berechnungsverordnung (11. BV) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) DIN 277 - Umbauter Raum (1987)

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1.2. Begriffe

2.2.1 Rettungswege

sind Flächen auf Grundstücken sowie Flächen und Öffnungen in baulichen Anlagen, die dem sicheren Verlassen von Grundstücken und baulichen Anlagen, der Rettung von Menschen und den Löscharbeiten dienen, wie notwendige Treppen, Treppenräume und deren Verbindungswege ins Freie, notwendige Flure, Sicherheitsschleusen, Zu- und Durchfahrten und vor der Außenwand angeordnete offene Gänge, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und notwendigen Treppen sind.

2.2.2 Flucht- und Rettungswegpläne

Der Arbeitgeber hat gem. §55 Arbeitsstättenverordnung für das Schulgebäude einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte bzw. des Schulgebäudes dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer und Schüler im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.

2.2.3 Feuerwehrpläne

nach DIN 14095 werden oft in Baugenehmigungsverfahren von den Feuerwehren gefordert. Diese Feuerwehrpläne werden auch oft Feuerwehreinsatzpläne genannt, weil Sie der Feuerwehr im Einsatz die Örtlichkeiten besser darstellt. Da in diesen Plänen alle wichtigen feuerwehrrelevanten Fakten wie besondere Gefahren, Gefahrstoffe, Feuerwehrzufahrten, Lage der Brandmeldezentrale, Feuerwehraufzug, Rettungsfenster, Rettungswege, Rauch- und Wärmeabzug Bedieneinrichtungen, Löschwassereinspeisung, Löschwasserentnahme, Löschwasserrückhalteeinrichtungen, Gebäudefunkanlage usw. dargestellt sind, kann die Feuerwehr ihren Einsatz schneller und wirkungsvoller durchführen.

2.2.4 Panik

entsteht durch eine sehr starke Angstreaktion. Die Angst ist ansteckend! Wenn ein Mensch bei einer anderen Person Angst wahrnimmt, bekommt er selbst auch Angst. Angst ist übertragbar. Dabei wird nur die subjektive Gefahr, das persönliche Empfinden der Person ausgedrückt. Ob die Gefahr wirklich besteht, wird nicht mehr empfunden, das klare Denken wurde hier von den Urinstinkten abgeschaltet. Panik wird durch Schrecken oder Angst ausgelöst und wird nach dem griechischen Gott "Pan" benannt. Die Panik löst fast immer eine unkontrollierte Flucht aus. Um

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hier eine große Gefahr für Menschenansammlungen zu vermeiden, müssen rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Hier ist es sehr wichtig, die Angstreaktionen abzubauen und Panik zu vermeiden, besonders dort wo viele Menschenansammlungen stattfinden, sollte geschultes Personal vorhanden sein, wie z. B. bei Kultur- und Sportveranstaltungen, aber auch in Schulen.

2.2.5 Rauch

entsteht bei fast jedem Feuer. Brandrauch ist immer giftig. Je nach der Art des brennbaren Stoffes entsteht mehr oder weniger Rauch. Der Rauch oder auch Brandrauch versperrt die Sicht, deshalb ist es besonders wichtig, dass Rettungswege bekannt und gekennzeichnet sind. Regelmäßige Räumungsübungen und Schulungen über das Freihalten und Benutzen der Rettungswege hilft sich in einem Brandfall sicher zu orientieren und zu überleben.

2.3 Baustoffklassen

Nach DIN 4102 Teil 1 werden Baustoffe eingeteilt in:

Baustoffklasse A - nichtbrennbare Baustoffe: Baustoffklasse B - brennbare Baustoffe: A 1 B 1 - schwerentflammbare Baustoffe A 2 B 2 - normalentflammbare Baustoffe B 3 - leichtentflammbare Baustoffe

Bei der Baustoffklasse A 1 handelt es sich hauptsächlich um Baustoffe, die von ihrer chemischen Zusammensetzung her als nichtbrennbare Stoffe anzusehen sind, also z.B. Sand, Kies, Lehm, Ton und alle in der Natur vorkommenden bautechnisch verwendbaren Steine und sonstige Materialien und Erden, Lavaschlacke, Naturbims, Ziegel, Glas, Steinzeug, keramische Platten sowie Metalle in nicht feinverteilter Form. Diese Baustoffe sind in DIN 4102 Teil 4 aufgeführt. Ein besonderer Nachweis als nichtbrennbarer Baustoff wird nicht verlangt. Nicht in DIN 4102 Teil 4 aufgeführte nichtbrennbare Baustoffe, z.B. neu entwickelte Baustoffe, die nach A 1 eingestuft werden sollen, bedürfen eines Prüfbescheides durch das Institut für Bautechnik, Berlin. Für die Einstufung in die Baustoffklasse A 2 ist in jedem Fall ein Prüfzeichen erforderlich. Die Baustoffe können geringe brennbare Bestandteile enthalten. Die dadurch bei der Prüfung entwickelte Rauchentwicklung, Entflammbarkeit und Wärmeabgabe sowie das sonstige zulässige Verhalten der Proben sind in DIN 4102 Teil 1 festgelegt. In die Baustoffklasse B 1 (schwer entflammbar) gehören ohne besonderen Nachweis diejenigen Baustoffe, die in DIN 4102 Teil 4 aufgeführt sind. Das sind z.B. Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101, Gipskartonplatten nach DIN 18 180, Rohre und Formstücke aus PVC hart mit einer Wanddicke von 3,2 mm und verschiedene genormte Fußbodenbeläge. Für Baustoffe, die nicht in DIN 4102 Teil 4 aufgeführt sind, muss, wenn sie die Eigenschaft "schwerentflammbar" haben sollen, Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite7/71

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ein Prüfbescheid vorliegen. In die Baustoffklasse B 2 gehören ohne besonderen Nachweis Baustoffe, die in DIN 4102 Teil 4 aufgeführt sind. Das sind z.B. Holz und genormte Holzwerkstoffe mit einer Rohdichte über 400 kg/m³ und einer Dicke über 2 mm oder mit einer Rohdichte über 230 kg/m³ und einer Dicke über 5 mm, Gipskarton-Verbundplatten nach DIN 18 184, genormte Dachpappen, verschiedene Rohre und Formstücke nach Norm sowie einige genormte Fußbodenbeläge. Auch hier ist für Baustoffe, die nicht in DIN 4102 Teil 4 aufgeführt sind, ein Prüfbescheid erforderlich. In die Baustoffklasse B 3 sind alle Baustoffe einzuordnen, die weder der Baustoffklasse B 1 noch B 2 zugeordnet sind.

2.4 Planungsstand

Am 11.04.2024 wurde für das geplante Vorhaben der Bauantrag eingereicht. Der derzeitige Bearbeitungsstand entspricht der Leistungshase Genehmigungsplanung. Als solche sind die Planunterlagen im Anhang zum Brandschutzkonzept zu verstehen.

Das Bauvorhaben umfasst die Sanierung des DDR-Plattenbau mit Anbau eines Aufzuges. Im EG, 1.OG und 2. OG wird, wie im Bestand, zukünftig die Oberschule untergebracht.

3. BESCHREIBUNG

3.1 Geschichte

Das letzte aktuelle Brandschutzkonzept – 1.Tektur - von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER, Crimmitschauer Str. 47 in 08058 Zwickau, wurde erstellt vom Dipl.-Ing. J. Dorn(FH). In diesem Konzept wurde der 1968 errichtete Anbau als Ganzes betrachtet. Zudem wurden mehrere erforderliche Maßnahmen nicht umgesetzt. Das Gesamtobjekt wurde unter Denkmalschutz gestellt. So kam es im Zuge der Erarbeitung des Bauantrages zu diversen Vorortterminen mit Frau Delmare und Herrn Pfefferkorn (Amt für Denkmalschutz). Ziel ist es, die Schule denkmalgerecht zu sanieren. Hinsichtlich der in der 1.Tektur des aktuellen Brandschutzkonzeptes notwendigen Ausmauerungen diverser Fenster des Objektes, um den Brandüberschlag zu verhindern, gab uns Herr Pfefferkorn die Empfehlung, Einsicht in das Brandschutzkonzept der 49. Grundschule in Dresden zu nehmen. Diese wurde bereits denkmalgerecht saniert. Die Schule wurde besichtigt und das Brandschutzkonzept eingesehen. Das Schulgebäude wurde in Abschnitte unter 400 m² geteilt durch Trennwände in hochfeuerhemmender Bauart (F60-A) und somit mussten nur noch Fenster am Treppenhaus geschlossen werden, damit hier kein Brandüberschlag erfolgen kann. Diese Erkenntnis soll nun auch in das hier neu entwickelte Brandschutzkonzept einfließen.

(1) Das zu bewertende Bauwerk ist ein komplettes Bestandsgebäude, welches in westlicher Richtung aus einem Altbau mit Turnhalle und in östlicher Richtung Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite8/71

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aus einem DDR-Plattenbau besteht. Beide Gebäudebereiche sind im Erdgeschoss mit einem Verbinder verbunden. Die zu bewertende Oberschule Regis-Breitingen besteht in einem Teilbereich aus einem zweigeschossigen Altbau (westl. Richtung), welcher teilunterkellert ist. Ferner ist das bestehende Dachgeschoss teilweise ausgebaut. Das Gebäude wurde um 1920 erbaut. An den Altbau schließt in nördlicher Richtung direkt die Turnhalle mit einer Grundfläche von rd. 430 m² (einschl. Garderobenbereich, Gerätelagerraum und Sanitärräume) an. Innerhalb des mehrgeschossigen Altbaus erfolgt die innere Verbindung über das bestehende Treppenhaus. In östlicher Richtung befindet sich der bestehende Erweiterungsbau, welcher 1968 erbaut wurde. Der Erweiterungsbau ist ein DDR-Plattenbau, welcher aus zwei Rechteckbauten besteht mit einem Erd- und Obergeschoss, sowie einer Unterkellerung als Kellergeschoss. Der bestehende Erweiterungsbau wird über 3 notwendige Treppen mit notwendigen Treppenräumen erschlossen, denen auch die drei Querflure zu zuordnen sind. Der Altbau und der bestehende Erweiterungsbau sind über einen Verbinder miteinander verbunden.

Zwei Treppenhäuser verbinden das KG (nur teilunterkellerter Bereich) mit dem EG und OG und das mittlere Treppenhaus verbindet nur das EG mit dem OG. Die Geschosse des Gebäudes werden unterteilt durch Trennwände in hochfeuerhemmender Bauart (F60-A) in Abschnitte von nicht mehr als 400 m². (Siehe Pkt. tragende und aussteifende Wände und Stützen).

3.2 Allgemeines

Die Räume im Hauptgebäude von 1920 werden nicht betrachtet. Diese bleiben von der Baumaßnahme unberührt. Im Verbindungsbau wird eine Brandwand im Abstand von größer 5m zum Hauptgebäude in einer Bestandsstützenreihe errichtet, damit ein Brandüberschlag vom Hauptgebäude zum Plattenbau verhindert werden kann. Durch diese Trennung kann der DDR-Plattenbau getrennt betrachtet werden. Die Sanierung bezieht sich ebenfalls nur auf diesen Gebäudeteil. Das hier dargelegte Brandschutzkonzept beinhaltet somit nur den DDR Plattenbau unter der Voraussetzung der Errichtung der Brandwand im Verbindungsbau.

Bei dem DDR-Plattenbau handelt es sich um die Errichtung einer Schule des Typ „Dresden“.

Die Bruttogrundfläche des hier betrachteten Gebäudeteils – Plattenbau mit Verbindungsgebäude bis zur errichteten Brandwand im Verbindungsbau beträgt ~ 2722 m².

3.3 Einstufung in die Gebäudeklasse und

Definitionen

(1) Das zu bewertende Bauwerk unterliegt der jeweiligen Landesbauordnung. Durch den Standort des Bauwerkes in der Stadt Regis-Breitingen im Bundesland Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite9/71

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Sachsen ist die Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der im Brandschutzkonzept angeführten Fassung die gesetzliche Beurteilungsgrundlage. Laut Paragraph 2, Begriffe, Absatz (3) SächsBO, ist das Gebäude aufgrund seiner Höhe des obersten zu nutzenden Geschosses (Altbau) als Gebäude der Gebäudeklasse 5 (GKL 5) einzustufen.

„(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.“ Ferner besagt der Paragraph 2, Begriffe, Absatz (4) Punkt 13 der SächsBO, dass der gesamte Bestandsbau als Sonderbau einzuschätzen ist: „(4) Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: 13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen;“ Das Objekt ist als geregelter Sonderbau zu bewerten, da bei der Bewertung des Brandschutzes besondere Beachtung die Sächsische Schulbaurichtlinie (SächsSchulBauR) findet. Entsprechend der Punkt 1, Anwendungsbereich der SächsSchulBauR: "1. Anwendungsbereich - Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 SächsBO an Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung von Erwachsenen dienen.“ Die Einstufung des zu beurteilenden Projektes in eine Gebäudeklasse ist unabhängig von der Einstufung als Sonderbau. Soweit in den Sonderbauverordnungen keine abweichenden Anforderungen gestellt werden, gelten für Sonderbauten die an die Gebäudeeinstufung anknüpfenden Regelungen der SächsBO. Außerdem können nach Paragraph 51, Sonderbauten, Erleichterungen für den Bestand erfolgen. Auf Abweichungen/Erleichterung von der Sächsischen Bauordnung und der Sächsischen Schulbaurichtlinie (SächsSchulBauR) wird später detailliert im Brandschutzkonzept eingegangen. Das zu bewertende Bestandsobjekt besteht aus einem Altbau mit Turnhalle in westlicher Richtung und einem Plattenneubau von 1968 im Bestand (östliche Richtung), welche über einem Verbinder miteinander verbunden sind. Der Fußboden des letzten Geschosses liegt ca. 3,75 m über der Oberfläche Gelände im Plattenneubau (Bestand). Bei diesem Teilbereich handelt es sich um einen DDR-Plattenbau aus Stahlbeton. Der Altbau der zu bewertenden Oberschule Regis-Breitingen hat eine Höhe von rd. 8,70 m (Fußboden des letzten Geschosses) gegenüber der Geländeoberfläche. Das Objekt ist in massiver Bauweise errichtet. Details, die Fragen der Ausführungsplanung oder der Bauausführung betreffen, wurden auftragsgemäß nicht behandelt.

Explosions- oder erhöhte Brandgefahr Nach Nummer 2.4.2 VwVSächsBO liegt eine erhöhte Brandgefahr vor, wenn brandfördernde, leichtentzündliche oder hochentzündliche Stoffe entsprechend den Gefährlichkeitsmerkmalen nach der GefStoffV, in nicht geringen Mengen gelagert, be- oder verarbeitet werden. Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite10/71

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Eine Explosionsgefahr ist gegeben, wenn in einer baulichen Anlage die Gefahr des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre in gefahrdrohender Menge (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre) nicht ausgeschlossen werden kann, siehe hierzu die Begriffsbestimmung nach der BetrSichV. Beispiele für bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, sind Holzbearbeitungsbetriebe, Lackfabriken, Spritzlackierraume, Feuerwerks-, Munitions- und Sprengstofffabriken, Tankstellen. Physik- und Chemieräume können je nach konkreter Nutzung und Ausstattung als Räume mit erhöhter Brandgefahr eingestuft werden. In dieser Schule wird im Physik- und Chemieraum von erhöhter Brandgefahr ausgegangen.

Aufenthaltsraum Nach § 2 (5) SächsBO sind Aufenthaltsräume Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Das oberste Geschoss des DDR-Plattenbaus, das für Aufenthaltsräume bestimmt ist beziehungsweise in dem Aufenthaltsräume vorhanden sind, ist das 1. Obergeschoss. Auch im Untergeschoss sind Aufenthaltsräume vorhanden.

Nutzungseinheit Nach Nummer 2.3.3 VwVSächsBO ist bei der für die Einteilung in die Gebäudeklassen maßgeblichen Zahl der Nutzungseinheiten auf Räume abzustellen, die zum dauernden Aufenthalt von Personen geeignet sind. In Gebäude integrierte Nebenanlagen sind keine selbständigen Nutzungseinheiten, die geeignet sind, die Zahl der in einem Gebäude vorhanden Nutzungseinheiten zu erhöhen. Es sind aber anders genutzte Räume im Sinne des § 29 (2) SächsBO; die Anforderungen an Trennwände sind einzuhalten. Nach Nummer 2.3.3 VwVSachsBO gilt als Nutzungseinheit eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen. Die Schule als Ganzes ist somit eine Nutzungseinheit. Im brandschutztechnischen Sinne ist das Gebäude in das Hauptgebäude (1920) und den DDR- Plattenbau (getrennt durch die neu zu errichtende innere Brandwand) und diese Gebäudeteile in die einzelnen Geschosse und dort wiederum in kleinere Teil-Nutzungseinheiten unterteilt.

Geschoss und mittlere Höhe Nach § 2 (6) SächsBO sind Geschosse oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Das unterste Geschoss (sowohl im Hauptgebäude (1920) wie auch im DDR Plattenbau (Teilkeller)) ist demnach ein Kellergeschoss. Nach Nummer 2.3.2 VwVSächsBO ergibt sich die mittlere Höhe eines Gebäudes aus der Summe der freiliegenden Flächen aller Außenwände (begrenzt durch Geländeoberfläche und Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind) geteilt durch den Umfang des Gebäudes. Die Gebäudehöhe liegt beim DDR-Plattenbau unter 7m (H =3,49m bei 265m Umfang) M und beim Hauptgebäude von 1920 bei mehr als 7 m (H = 8,50m bei 134m Umfang). M

Schule

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Das Gebäude wird als Schule genutzt und fällt damit in den Anwendungsbereich der SächsSchulBauR. Nach Nummer 1 SächsSchulBauR gilt die SächsSchulBauR für Anforderungen nach § 51 SächsBO an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. Versammlungsstätte Nach § 2 (1) SächsVStättVO sind Versammlungsstätten bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt sind. Nach § 2 (3) SächsVStätt-VO sind Versammlungsräume Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Nach § 1 (1) SächsVStättVO gelten die Vorschriften der SächsVStättVO für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben. Nach § 1 (2) SächsVStättVO ist die Anzahl der Besucher wie folgt zu bemessen (für Besucher nicht zugängliche Flächen werden nicht einbezogen):

  • für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes
  • für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze: zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes Für den Anwendungsbereich der SächsVStättVO kommen die beiden Speiseräume im Erdgeschoss des Hauptgebäudes als Versammlungsräume infrage. Diese sind jedoch für weniger als 200 Personen ausgelegt. Somit fällt das Gebäude nicht in den Anwendungsbereich der SächsVStättVO (maximal 200 Personen). Eine Überbelegung (insgesamt mehr als 200 Personen) ist auszuschließen (Verantwortungsbereich des Nutzers). Die Vorschriften der SächsVStättVO gelten nicht für die Unterrichtsräume.

Arbeitsstätte Aufgrund der Nutzung als Schule ist das Gebäude auch eine Arbeitsstätte. Arbeitsschutzvorschriften (beispielsweise ArbStättV, ASR) sind jedoch keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften und somit nicht Grundlage des Brandschutznachweises nach § 12 (4) DVOSächsBO. Den Brandschutz betreffende Regelungen aus Arbeitsschutzvorschriften werden nur in den Brandschutznachweis aufgenommen, wenn dies der Qualifizierung bauordnungsrechtlicher Schutzziele dient.

Bestandsschutz Der Bestandsschutz leitet sich aus dem Eigentumsrecht nach Artikel 14 GG ab. Er gewährt:

  • den Schutz einer rechtmäßig errichteten baulichen Anlage gegenüber späteren Rechtsänderungen (passiver Bestandsschutz) und
  • das Recht auf Genehmigung von Unterhaltungs-, Instandsetzungs-, Modernisierungsmaßnahmen, die zur zeitgemäßen Nutzung notwendigerweise durchzuführen sind (aktiver Bestandsschutz). Voraussetzung für Bestandsschutz ist, dass die vorhandene bauliche Anlage
  • bauaufsichtlich genehmigt wurde (formelle Legalität) und/oder während eines längeren Zeitraumes dem materiellen Recht entsprach (frühere materielle Legalität) und Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite12/71

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  • funktionsgerecht nutzbar ist und fortdauernd genutzt wird. Demnach besteht Bestandsschutz für das Gebäude. Es steht zudem unter Denkmalschutz. An Bestandsschutz geniesende Anlagen können dann Anforderungen gestellt werden, wenn diese zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich sind. Unter Berücksichtigung der konkreten Situation werden deshalb festgestellte Defizite zwischen dem Bestand und den gültigen Vorschriften bewertet und daraus erforderliche Ertüchtigungs- oder Kompensationsmaßnahmen abgeleitet.

3.4 Lage, Grundstück

Das Grundstück 772/5 der Gemarkung Regis befindet sich in zentraler Lage. Das Grundstück wird von 4 Straßen gesäumt, im Osten von der August-Bebel-Str. (sep. Flurstück), im Norden und Westen von der Schulstraße (auf dem Baugrundstück) und im Süden von der Weststraße (ebenfalls auf dem Baugrundstück). Es besitzt eine mittlere Länge von ca. 137m (Ost-West- Ausdehnung) und eine mittlere Breite von ca. 117 m (Nord-Süd-Ausdehnung). Das Schulgebäudeensemble befindet sich in Ost-West-Ausrichtung nach Norden versetzt und in Nord-Süd-Ausrichtung nach Westen versetzt auf dem Grundstück.

Die Abstände zu den Grundstücksgrenzen betragen: etwa 35m nach Süden, etwa 10m nach Osten (Seitenflügel), etwa 50m nach Norden, etwa 11m nach Westen

3.5 Nutzung des Gebäudes

Die Oberschule in Regis-Breitingen besteht aus 2 Gebäudeteilen und wird zu Schulzwecken genutzt. Im Hauptgebäude von 1920 befinden sich im EG eine Turnhalle, zwei Speiseräume und die Ausgabeküche. Im KG sind die Schülerküche und diverse Lager. Im 1.OG befinden sich 2 Klassenräume, die zurzeit nicht genutzt werden dürfen, da hier der 2. bauliche Rettungsweg fehlt. Im DG ist der Heimatverein mit Büro und einem Ausstellungsraum untergebracht. Im Brandschutzkonzept wird nicht weiter auf das Hauptgebäude eingegangen. Im Auftrag des Ingenieurbüros Frommhold ist die Sanierung des Plattenbaus von 1968. Durch die Trennung mit einer inneren Brandwand im Verbindungsbau im Abstand von größer 5m zum Hauptgebäude ist eine einzelne Betrachtung möglich. Der 2. Gebäudeteil ist der Plattenbau von 1968, der zweigeschossig und teilunterkellert ist. In der Oberschule werden zum 13.03.2024 263 Schülerinnen und Schüler von etwa 29 Lehrerinnen, Lehrern und externen Mitarbeitern unterrichtet. Das KG, EG und 1.OG des Plattenbaus werden vorwiegend für Unterrichtsräume genutzt. Weiterhin ist im EG die Schulverwaltung mit untergebracht.

Die Hauptnutzung der Oberschule findet zu den eigentlichen Unterrichtszeiten zwischen 07.00 und 15.30 Uhr statt. Das Sekretariat ist zur Zeit nur von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr besetzt und muss zukünftig von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr ( Schulschluss ) besetzt werden.

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3.6 Risikoanalyse

3.6.1 Schutzziele

Personenschutz Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass

  • entsprechend § 3 (1) SächsBO die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden,
  • entsprechend § 14 SächsBO der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Dieser Brandschutznachweis nach § 12 (4) DVOSächsBO stellt auf diese genannten Schutzziele und dabei entsprechend den bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorrangig auf den Personenschutz ab. Nach § 51 SächsBO können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen des § 3 (1) SächsBO besondere Anforderungen an Sonderbauten gestellt werden. Weitergehende Anforderungen des Baunebenrechtes, des aufgedrängten Fachrechtes, der Verkehrssicherheit, des Arbeitsschutzes, des Sachschutzes beziehungsweise des Versicherungsschutzes bleiben unberührt. Den Brandschutz betreffende Regelungen aus Arbeitsschutzvorschriften werden nur in den Brandschutznachweis aufgenommen, wenn dies der Qualifizierung bauordnungsrechtlicher Schutzziele dient.

Sachschutz Sekundärer Brandschutz (Sachschutz einschließlich versicherungsrechtlicher Regelungen, betriebliche Sicherheit) ist nicht Gegenstand des Brandschutznachweises. Dem Bauherrn wird empfohlen, versicherungsrechtliche Fragen mit seinem Sachschadenversicherer zu klären. Schutz und Rettung von Sachgütern ist keine gesetzliche Aufgabe der Feuerwehr.

Vorbeugender und abwehrender Brandschutz Der vorbeugende Brandschutz gliedert sich in baulichen (Baustoffklassen, Feuerwiderstandsdauern, Abschottungen, Rettungswege), technischen (Rauchableitungseinrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen) und betrieblichen/organisatorischen Brandschutz (beispielsweise betriebliche Alarmpläne, Brandschutzordnungen). Voraussetzungen für erfolgreichen abwehrenden Brandschutz sind insbesondere die Sicherung einer ausreichenden Löschwasserversorgung und das Vorhandensein geeigneter Feuerwehrflächen. Auch technische Einrichtungen können die Wirksamkeit der Brandbekämpfung erhöhen (beispielsweise Trockensteigleitungen).

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3.6.2 Erleichterungen und Abweichungen

Erleichterungen Nach § 51 SächsBO können bei Sonderbauten im Einzelfall Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Nach Nummer 51 VwVSächsBO können Erleichterungen von den Vorschriften im Einzelfall gestattet werden, wenn

  • es der Einhaltung einer Vorschrift offensichtlich nicht bedarf, weil das Vorhaben von dem der Vorschrift zugrundeliegenden Regelfall wesentlich abweicht, oder
  • die Erleichterung durch eine besondere Anforderung kompensiert wird (beispielsweise automatische Feuerlöschanlagen bei größeren Brandabschnitten, Brandmeldeanlagen und Anlagen zur Rauchableitung bei längeren Rettungswegen).

Abweichungen Nach § 3 (3) SächsBO kann von den Technischen Baubestimmungen abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Schutzziele erreicht werden. § 17 (3) SächsBO und § 21 SächsBO bleiben unberührt; Abweichungen hinsichtlich des Erfordernisses von Verwendbarkeitsnachweisen für Bauprodukte beziehungsweise Anwendbarkeitsnachweisen für Bauarten sind nicht zulässig. Nach § 67 (1) SächsBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der SächsBO und aufgrund der SächsBO erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 (1) SächsBO vereinbar sind. Nach § 12 (4) DVOSächsBO sind Abweichungen nach § 3 (3) oder § 67 (1) SächsBO zu benennen und es ist der Nachweis zu führen, dass mit der Abweichung oder mit einer anderen Lösung dennoch den allgemeinen Anforderungen nach § 3 (1) SächsBO entsprochen wird. Nach § 67 (1) SächsBO bedarf es der Zulassung einer Abweichung durch die Bauaufsichtsbehörde nicht, wenn der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft werden muss (dies ist hier der Fall). Auch nach Nummer 67.1.2 VwVSächsBO bedürfen Abweichungen, die Gegenstand bauaufsichtlich geprüfter Brandschutznachweise sind, keiner förmlichen Abweichungsentscheidung.

Begründungen für alle Erleichterungen und Abweichungen, warum keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen

  • Die Personenrettung (Eigenrettung) ist dadurch nicht beeinträchtigt:
  • Das Gebäude wird nur tagsüber genutzt, es übernachten keine Personen im Gebäude.
  • Es sind zwei bauliche Rettungswege vorhanden beziehungsweise geplant.
  • Wirksame Rettungs- und Löscharbeiten durch die Feuerwehr sind nicht beeinträchtigt beziehungsweise werden mit den baulichen und technischen Kompensationen unterstützt.
  • Es bestehen keine konkreten Gefahren.

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Zusammenfassung Alle nachfolgenden Abweichungen sind detailliert in den jeweiligen Kapiteln beschrieben:

  • Die Abweichung Nr. 1 von der gemäß SächsSchulBauR Pkt III 4- eine Unterschreitung der Laufbreite der Treppe von 1,20m auf nur 1,05m der ersten drei Antrittsstufen im Treppenhaus TH1 und im Treppenhaus TH2 im KG ist nach Auffassung des Erstellers vertretbar. Begründung und Kompensation für die Abweichung von Nummer III 4. SächsSchulBauR:

  • Das Gebäude geniest Bestandsschutz und steht unter Denkmalschutz.

  • Aus funktionalen und geometrischen Gründen ist eine andere Lösung nicht möglich.

  • Die Breite von 1,20m ist im Lichtraumprofil über der dritten Stufe im KG frei.

  • Es sind nicht mehr als höchstens zwei Klassen (maximal 60 Personen) auf die Treppe angewiesen (Werkraum 1 und Werkraum 2) und es kann das Treppenhaus 3 oder das Treppenhaus 1 genutzt werden, so dass ein Drangeffekt nicht zu erwarten ist.

  • Die Abweichung Nr. 2 von der SächsSchulBauR Pkt. IV ist nach Auffassung des Erstellers vertretbar. Die Bestandstreppe besitzt nur Trittstufen. Begründung und Kompensation für die Abweichung von Nummer IV SächsSchulBauR:

  • Das Gebäude geniest Bestandsschutz und steht unter Denkmalschutz.

  • Aus funktionalen und geometrischen Gründen ist eine andere Lösung nicht möglich.

  • Die Abweichung 3 nach SächsBO §35 Abs. 4: Die Treppenhauswände sind im Bestand F60 (hochfeuerhemmend), gefordert ist die Bauart einer Brandwand F90. Unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Bestandskonstruktion handelt, sowie weiterer verfügbarer Rettungswege und die Schule mit einer Hausalarmanlage (Brandwarnanlage) ausgestattet wird, bestehen keine Bedenken. Begründung und Kompensation für die Abweichung von § 35 (4) SächsBO:

  • Das Gebäude geniest Bestandsschutz (siehe 1.4.2 Bestandsschutz) und steht unter Denkmalschutz.

  • Eine Ertüchtigung aller vorhandenen Treppenraumwände in der Bauart von Brandwänden ist technisch nicht möglich, zumal die massiven Treppenraumwände mit dem Tragwerk eine Einheit bilden.

  • Alle vorhandenen Treppenraumwände bestehen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A).

  • Die Sanitärräume sind quasi brandlastfrei.

  • Es sind mindestens zwei bauliche Rettungswege vorhanden. Bei Ausfall (Verrauchung) eines Treppenraumes stehen zwei andere Treppenräume zur Verfügung.

  • Das Gebäude wird mit einer Hausalarmanlage (Brandwarnanlage gemäß VDE V0826-2) als Alarmierungsanlage ausgestattet, Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen (Kompensationsmaßnahme, nach SächsSchulBauR nicht erforderlich).

  • Abweichung 4 von § 35 (3) SächsBO: Die Anforderung, dass der Ausgangsraum keine Öffnungen zu anderen Raumen haben darf, ist nicht erfüllt. An

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die verglasten Außenwände dieser Ausgangsräume stoßen rechtwinklig Außenwände mit Fenstern der Unterrichtsräume direkt an. Begründung und Kompensation für die Abweichungen von § 35 (3) SächsBO:

  • Das Gebäude geniest Bestandsschutz und steht unter Denkmalschutz.

  • Die Öffnungen zu den Unterrichtsräumen sind als Zugänge erforderlich und können nicht verschlossen werden. Die vorhandene Situation, in der sie direkt an dem Treppenraum anliegen, ist nicht unzulässig.

  • Die Öffnungen zu den Unterrichtsräumen erhalten mindestens dicht- und selbstschließende Türen.

  • Bei Ausfall (Verrauchung) eines Ausgangsraumes – Flur 2 – steht über Eingang Zwischenbau – Eingangsbereich -ein weiterer Ausgang zur Verfügung.

  • Eine Brandübertragung über die Fenster der Unterrichtsräume in den Ausgangsraum – Flur 2 - ist unwahrscheinlich, da die Fenster der Unterrichtsräume eine Brüstungshöhe von 1,68 m im EG und 1. OG haben.

  • Das Gebäude wird mit einer Hausalarmanlage (Brandwarnanlage gemäß VDE V0826-2) als Alarmierungsanlage ausgestattet, Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen (Kompensationsmaßnahme, nach SächsSchulBauR nicht erforderlich).

  • Abweichung 5 nach Abschnitt V SächsSchulBauR: Es befinden sich im Gebäude (ausgenommen Unterrichtsräume) mehrere Türen (Schulleitung / Sekretariat / Kopieren Raum 101, Vorbereiten Werken Raum 019, Abstellraum Werken Hausmeister Raum 020, Beratungsraum 220 mit 9,68m² und 4,68m²und Vorbereitung Chemie Raum 214) die entgegen der Fluchtrichtung öffnen. Dies ist aus Sicht des Verfassers vertretbar. Begründung und Kompensation für die Abweichung von Nummer V SächsSchulBauR:

  • Das Gebäude geniest Bestandsschutz und steht unter Denkmalschutz.

  • Aus funktionalen und geometrischen Gründen ist eine andere Lösung nicht möglich.

  • Die Türen wurden anderenfalls in den Laufbereich der Treppen schlagen. Diese Einschränkung der Breite unter das erforderliche Maß von 1,20 m wurde eine Gefährdung der Benutzer der Treppe darstellen.

  • Es sind nicht mehr als höchstens zwei Klassen (maximal 60 Personen) auf jede Tür angewiesen, so dass ein Drangeffekt nicht zu erwarten ist.

  • Abweichung 6- nach § 31 Abs 1 SächsBO: Die Decken des DDR Plattenbau über EG und über 1.OG sind Stahlbetondecken nach TGL. Hier kann von einer hochfeuerhemmenden Ausführung (F60) ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Bestandskonstruktion handelt und die Schule mit einer Hausalarmanlage (Brandwarnanlage gemäß VDE V0826-2) als Alarmierungsanlage ausgestattet wird, bestehen keine Bedenken. Dies war im Errichtungsjahr Stand der Technik. Infolge der kurzen Rettungswege und der kompakten Bauweise kann davon ausgegangen werden, dass das Gebäude innerhalb weniger Minuten evakuiert ist. Ein Personenschutz ist das geforderte Schutzziel.

  • Abweichung 7- nach § 30 Abs. 2 Nr.2 SächsBO in Verbindung mit II. 2. Brandwände aus Anlage 7 SächsSchulBauR: Die angrenzenden Flurwände im Bereich der Brandwand erhalten Öffnungen mit G90 Verglasungen. Dies stellt eine Abweichung nach II.2. Brandwände in Anlage 7 SächsSchulBauR dar, in der Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite17/71

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gefordert ist, dass eine feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Tür in der Brandwand zulässig ist, wenn die angrenzenden Flurwände in diesem Bereich von 2,50m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben. Weiterhin wird die Brandwand nicht über Dach geführt gemäß § 30 (5) SächsBO. Kompensation: Die Öffnungen in den angrenzenden Flurwänden beiderseits der Brandwand werden mit G90 Verglasung versehen und zusätzlich in der Trennwand zwischen DDR- Plattenbau und Verbindungsbau eine T30 RS Tür mit Feststellanlage errichtet.

3.6.3 Soll-Ist-Vergleich

In diesem Brandschutznachweis werden alle Brandschutzanforderungen formuliert, die sich aus den bauordnungsrechtlichen Schutzzielen ergeben. Diese Anforderungen sind bei der Tragwerks-, Ausführungs- und Technikplanung sowie bei der Bauausführung umzusetzen. Alle neuen Bauteile (Tragwerk, Decken, Trennwände usw.) sind mit dem erforderlichen Feuerwiderstand (F 30/F 60/F 90) beziehungsweise in der erforderlichen Baustoffklasse (A, B1, B2) nach DIN 4102-4 oder als Bauteile mit Verwendbarkeitsnachweis (ABP) herzustellen. Ein umfassender und abschließender Soll-Ist-Vergleich (Anforderung – Planung/Bestand, beispielsweise bezüglich Feuerwiderstandsdauern, Baustoffklassen, Sicherheitstechnik, Brandschutzanforderungen an haustechnische Anlagen usw.) ist nicht Gegenstand des Brandschutznachweises. Diese Nachweise sind durch die jeweiligen Fachplanungen zu erbringen, beispielsweise:

  • Tragwerksplanung (Nachweis des Feuerwiderstandes tragender Bauteile)
  • Ausführungsplanung Bau (Nachweis der Baustoffklassen, Nachweis des Feuerwiderstandes sonstiger Bauteile mit Brandschutzanforderungen, beispielsweise nichttragender Trennwände),
  • Ausführungsplanung Haustechnik (beispielsweise Leitungsanlagen)
  • Ausführungsplanung Sicherheitstechnik Diese Nachweise sind insbesondere zu erbringen, wenn Zweifel bestehen, dass die vorhandenen Bauteile und Einrichtungen die Brandschutzanforderungen erfüllen oder wenn Eingriffe erfolgen, die Einfluss auf diese Bauteile und Einrichtungen haben können. Sollte sich im Zuge von Planung oder Bauausführung herausstellen, dass vorhandene Bauteile oder Einrichtungen, die an sie gestellten Brandschutzanforderungen nicht erfüllen, müssen sie in der geforderten Bauart ertüchtigt oder ersetzt werden. Gegebenenfalls sind Kompensationsmaßnahmen erforderlich, die für jeden Einzelfall mit dem Ersteller des Brandschutznachweises abzustimmen sind.

3.6.4 Brandgefahren und Zündquellen

Schadensfeuer in Schulen sind nicht zuletzt durch Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes relativ selten. Oft wird daher die Gefahr unterschätzt oder verdrängt. Sollte es aber zu einem Schadensfeuer kommen, ist gerade in Gebäuden mit Menschenansammlungen wie Schulen eine große Gefährdung aller Betroffenen Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite18/71

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vorhanden, auch wenn es sich zunächst nur um einen kleinen Papierkorbbrand handelt. Die größte Gefahr für den Menschen geht von dem Brandrauch aus. Dieser breitet sich sehr schnell aus und ist hochgiftig. Im Brandrauch beträgt die Sichtweite oft nur unter 2 - 3 Meter.

Außerdem kann der Brandrauch heiße und unvollständig verbrannte Gase transportieren, die bei Kontakt mit Sauerstoff schlagartig durchzünden können. Die Gefährdungen durch das eigentliche Feuer sind meist geringer, da dieses zunächst nur örtlich begrenzt ist und daher leicht umgangen oder bekämpft werden kann. Jedoch muss auch hier schnell und überlegt gehandelt werden, der Umgang mit den Feuerlöscheinrichtungen sollte geübt sein. Eine weitere Gefahr besteht in der aufkommenden Panik durch die flüchtenden Personen. Für die meisten Menschen ist ein Schadensfeuer ein psychischer Ausnahmezustand, dem sie unvermittelt gegenüberstehen. Durch den einsetzenden Überlebens- und Fluchttrieb ist dann rationelles Handeln meistens nicht mehr möglich. Umso wichtiger ist es daher, dass die geordnete Flucht vorher ausreichend geübt wurde und somit automatisch abläuft.

Die Ursachen für ein Schadensfeuer in Schulen können sehr vielfältig sein:

  • Zigarettenkippen (gerade im Toilettenbereich durch die heimlichen Raucher)
  • Offenes Feuer bei Versuchsanordnungen oder Aufführungen
  • Kurzschluss, Überlastung oder Dauerbetrieb von Elektrogeräten
  • Betrieb von defekten Elektrogeräten oder Verlängerungsleitungen
  • Heiße Oberflächen (Lampen, Heizplatten)
  • Arbeiten durch Handwerker (Siehe Fallbeispiel)
  • Selbstentzündung chemischer Substanzen (Putzmittel, NTW Bereich)
  • Fahrlässige oder sogar vorsätzliche Brandstiftung
  • Schweiß- oder Lötarbeiten

Die Ursachen für weitere Gefährdungen können sein:

  • Unkenntnis durch mangelnde oder fehlende Unterweisungen
  • Fehlende oder defekte Feuerlöscheinrichtungen
  • Verschlossene oder verstellte Notausgänge
  • Verstellte Flucht- und Rettungswege
  • Brandlasten in Flucht- oder Rettungswegen
  • Manipulation der Brand- und Rauchabschlüsse (Festkeilen von Türen u.ä.)

3.6.5 Allgemeine Maßnahmen

Prävention Vorbeugende Maßnahmen beziehen sich auf den baulichen Brandschutz und Ausstattung von Räumen, (auch auf vorübergehende, z.B. Adventsgestecke) und auf das Verhalten.

Organisation Organisatorische Maßnahmen sind die Grundlage für wirkungsvolle Prävention und effiziente Hilfe im Notfall. Jeder muss wissen, wer wofür zuständig ist und was getan werden soll.

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Verhalten im Notfall Irgendwann passiert, was passieren kann - wenn nicht in der Schule, dann zu Hause oder unterwegs. Dann ist es gut zu wissen, wie man sich selbst schützt und wie man anderen helfen kann.

Maßnahmenkatalog:

  • Verantwortliche schriftlich beauftragen
  • Brandschutzordnung/Alarmplan erstellen
  • Flucht- und Rettungswegpläne aushängen und regelmäßig auf Aktualität überprüfen
  • Notausgänge, Flucht- und Rettungswege regelmäßig prüfen
  • Jährliche Unterweisung
  • mindestens eine Evakuierungsübung pro Jahr
  • Elektrogeräte regelmäßig prüfen
  • Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr
  • Gefährdungsbeurteilungen durchführen (regelmäßig oder anlassbezogen) Nach einer Alarmübung ist es besonders lohnend, Erfahrungen auszutauschen.

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3.6.6 Schwachstellenanalyse

Offensichtliche Abweichungen von der Bauordnung bzw. Schulbaurichtlinie wurden als Schwerpunkte der Untersuchung und der konzeptionellen Lösungsstrategien für den DDR-Plattenbau erfasst:

  • Der Einzug einer Brandwand mit Öffnung im Verbindungsbau zum Hauptgebäude (1920) zur Trennung der Gebäudeteile DDR- Plattenbau und Hauptgebäude (1920).
  • Der Brandüberschlag von den Zwischenbauten (Treppenhäusern) zu den Fluren / Klassenzimmern im Hauptflügel.
  • Die Herstellung des zweiten Rettungsweges über Bypasslösungen in Teilbereichen und Erneuerungen von Türen.
  • Einbau von Brandschotts an den Decken- und Wanddurchdringungen diverser Kabel und Rohre
  • Die brandschutztechnischen Anforderungen an Türen zum Treppenhaus, hier muss der Fußboden angeglichen werden, damit eine Rauchdichtheit gegeben ist.

Diese Schwachstellen wurden mit der grundsätzlichen Beurteilung aller Gebäudeteile in das brandschutztechnische Gesamtkonzept einbezogen.

3.7 Freiwillige / berufliche Feuerwehr

Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des § 15 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen hat der Stadtrat der Stadt Regis-Breitingen am 22.09.2011 folgende Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Regis-Breitingen beschlossen. Diese wurde am 04.10.2011 veröffentlicht. Die Stadtfeuerwehr ist eine Freiwillige Feuerwehr. Sie führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr der Stadt Regis-Breitingen". Der Feuerwehrstandort in Regis-Breitingen befindet sich in nur 350m vom Schulgebäude (Beurteilungsobjekt) entfernt. Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus einer aktiven Abteilung, einer Alters-, Ehrenabteilung und einer Jugendfeuerwehr. Technik und Personal sind nach Auskunft des städtischen Mitarbeiters Herrn Jaekel (Ordnungsamt/Gewerbe/Feuerwehr) ausreichend vorhanden. Die Freiwillige Feuerwehr Regis- Breitingen zählt derzeit 60 Aktive. Der Standort der Feuerwehr in der Schillerstraße 3 in Regis-Breitingen befindet sich 350 m vom Beurteilungsobjekt entfernt. Der Standort Ramsdorf Hauptstraße 94D befindet sich 7300m vom Beurteilungsobjekt entfernt. Eine Berufsfeuerwehr gibt es in Regis-Breitingen nicht. Es gibt ein Abkommen mit der Stadt Borna zur Hilfe, insbesondere beim Einsatz einer Drehleiter, welche nur die Feuerwehr der Stadt Borna vorrätig hat.

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4 VORBEUGENDER BAULICHER BRANDSCHUTZ

Die brandschutztechnische Beurteilung erfolgt auf Grundlage der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der zum Zeitpunkt der Baugenehmigung gültigen Fassung vom 20.12.2022 und der bauaufsichtlichen Richtlinien für Schulen (SchuIBauR). Zur Beurteilung einer Aula / Versammlungsraum wird zudem die Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VersBauR) herangezogen. Eine Aula oder Versammlungsraum sind nicht geplant und nicht vorhanden. Der größte Raum ist der Werkraum im KG, dieser ist mit 30 Stühlen bestuhlt.

4.1 Baulicher Brandschutz

Die Brandschutztechnischen Mindestanforderungen sind in der Schulbaurichtlinie und in der Sächsischen Bauordnung festgelegt.

4.2 Rettungswege auf dem Grundstück

Nach der SchulBauR müssen Schüler, Lehrer, Personal und Besucher (Benutzer) aus dem Schulgebäude unmittelbar oder zügig über Flächen des Grundstücks auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelangen können. Auf Rettungswegen, sowie auf Bewegungsflächen für die Feuerwehr ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen und das Lagern von Gegenständen verboten. Auf das Verbot ist an geeigneten Stellen durch Schilder hinzuweisen.

Der Gebäudekomplex Schulgebäudeteil DDR Plattenbau besitzt insgesamt 7 Ausgänge ins Freie (siehe Zeichnung - Lageplan-Ausgänge-Feuerwehrstellfläche). Eingang (5) schließt an das Treppenhaus TH1 an. Eingang (4) schließt an das Treppenhaus TH3 an. Eingang (2) schließt über den Flur 2 an das Treppenhaus TH2 an und dient als erster Rettungsweg über Flur2 für die Klassenräume Klassenraum 3 und Klassenraum 4 im EG. Der Eingang (3) dient als erster Rettungsweg über Flur3 für die Klassenräume Klassenraum 5 und Klassenraum 6 im EG. Eingang (1) dient als erster Rettungsweg über Flur1 für die Klassenräume Klassenraum 1 und Klassenraum 2 im EG.

Eingang (6) und Eingang (7) führen vom Flur EG im Verbindungsbau ins Freie.

Die lichte Mindestbreite jedes Ausganges muss mind. 1,20m jedoch mind. Treppenlaufbreite betragen. Somit sind die Türelemente der Eingänge (4), (5), (6) und (7) im Zuge der Sanierung zu erneuern und durch zweiflüglige Türelemente zu ersetzen.

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4.3 Flucht- und Rettungswege

4.3.1 Begriffe und allgemeine Anforderungen

Retten im Sinne von "Technischer Hilfeleistung" nach DIN 14011 ist das Abwenden eines lebensbedrohlichen Zustandes von Menschen ... durch Befreiung aus einer lebensbedrohlichen Zwangslage. Rettung erfordert daher immer die Hilfe Dritter.

Fliehen ist das "sich-in-Sicherheit-bringen" von Personen aus einem Gefahrenbereich.

Fluchtwege sind gleichzeitig Rettungswege. Sie sind sichere Wege, die

  • Personen zur Verfügung stehen, um von einer beliebigen Stelle in einer baulichen Anlage ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen, und die
  • Feuerwehr und Rettungskräften als Einsatzwege zu einer beliebigen Stelle in einer baulichen Anlage dienen. Bei Dunkelheit sind alle Rettungswege zu beleuchten. Außenliegende Rettungswege (beispielsweise Wege im Hof, Treppen vor Ausgängen) müssen bei jeder Witterung sicher begehbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein. Nach § 33 (2) SächsBO muss für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, die nicht zu ebener Erde liegen, der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Zu notwendigen Treppen und Treppenraumen siehe Pkt. 4.3.3 Treppen und 4.3.4 Treppenräume. Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite23/71

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Nach der SchulBauR müssen grundsätzlich in allen Schulen, unabhängig von der Größe mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege vorhanden sein. Einer dieser Rettungswege darf auch über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer führen, wenn er im Brandfall nicht gefährdet ist. Als Rettungsweglänge gilt das Maß von 35m nach der SächsBO.

Grundsätzlich sind von jedem Aufenthaltsraum der Schule zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege vorhanden. Dies sind die notwendigen Treppenhäuser, die über die notwendigen Flure erreicht werden. Die maximale Rettungsweglänge von 35m wird nicht überschritten, d.h. von jedem Aufenthaltsraum der Schule gelangt man nach höchstens 35m zu einem Treppenhaus bzw. direkt zu einem Ausgang ins Freie. Die Vorgabe der maximal zulässigen Rettungsweglänge ergibt, dass die im Brandfall flüchtenden Personen eine gewisse Strecke auch durch einen verrauchten Rettungsweg zurücklegen müssten, was grundsätzlich auch zu rechtfertigen ist.

Von jeder Stelle eines Unterrichtsraumes muss mindestens ein Treppenraum mit einer notwendigen Treppe in 25m Entfernung erreichbar sein. Die Entfernung wird nach der Luftlinie gemessen, Im Erdgeschoss bzw. Souterrain muss nach 25m (bei Sporthallen 35m) ein unmittelbar ins Freie führender Ausgang vorhanden sein. In den näheren Bereich des Maximalwertes kommt kein Raum.

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  1. Rettungsweg

Der DDR Plattenbau des Schulgebäudes besitzt insgesamt 3 Treppenhäuser. Als erster Rettungsweg der südlichen Räume des Hauptgebäudes wird das Treppenhaus TH (1), der mittleren Räume das Treppenhaus TH (2) und der nördlichen Räume das Treppenhaus TH (3) ausgewiesen.

  1. Rettungsweg

Nach § 33 (1) SächsBO müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Nach Nummer III.1 SächsSchulBauR müssen für jeden Unterrichtsraum in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Dies ist zum Teil nur indirekt über andere Räume möglich, sogenannte Bypasslösung. Die Türen im Zuge dieser Wege (über Unterrichts- oder andere Räume zum jeweils anderen Treppenraum) müssen die Anforderungen an Türen in Rettungswegen erfüllen, sie müssen vor allem jederzeit geöffnet werden können, siehe Pkt. 4.4.1. Müssen die Türen verschlossen werden, müssen sie entweder sog. Türwächter oder elektrische Verriegelungen haben. Auch die beiden Innenhöfe haben zwei voneinander unabhängige Ausgänge.

Der Begriff „erster bzw. zweiter Rettungsweg“ beinhaltet auch eine Wertung des redundanten Rettungswegprinzips. Alternativ steht in jedem Falle eine weitere unabhängige sekundäre Möglichkeit als Flucht- und Rettungsweg zur Verfügung. Als zweiter Rettungsweg dienen das jeweils nächste Treppenhaus 2 der im EG der Ausgang ins Freie von den Fluren Flur 1 / Flur 2/ Flur 3 und Eingangsbereich im DDR Plattenbau.

Alle Rettungswege sind mit mindestens langnachleuchtenden (nach Arbeitsschutzvorschriften mit beleuchteten) Sicherheitszeichen zu kennzeichnen.

Gefangene Räume

Das Erfordernis eines zweiten Rettungsweges bezieht sich auf Nutzungseinheiten, nicht auf einzelne Räume innerhalb von Nutzungseinheiten. Gefangene Räume sind deshalb aus Sicht des Arbeitsschutzes zu betrachten. Arbeitsschutzvorschriften (beispielsweise ArbStättV, ASR) sind jedoch keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften und somit nicht Grundlage des Brandschutznachweises, siehe 1.4.3 Ziele des Brandschutzes. Entsprechend Nummer 6 (10) ASR A2.3 dürfen gefangene Räume als Arbeits-, Bereitschafts-, Liege-, Erste- Hilfe- und Pausenräume nur genutzt werden, wenn

  • die Nutzung nur durch eine geringe Anzahl von Personen erfolgt und
  • die Alarmierung im Gefahrenfall sichergestellt ist. Wegen der geplanten automatischen Brandmeldeanlage mit Alarmierung sind gefangene Räume (jeweils nur geringe Anzahl von Personen, keine Räume für viele Schüler) als gefangene Räume zulässig (siehe auch 4.3.2 Notwendige Flure).

Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite25/71

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Rettungswege für Behinderte

Nach § 50 (2) SächsBO müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten unter anderem für Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens und sind somit hier einzuhalten. Deshalb ist mit einer durchschnittlichen Anzahl von Behinderten zu rechnen. Das Gebäude wird nicht explizit für eine überdurchschnittliche Zahl von Körperbehinderten ausgelegt. Nur bei speziell für Behinderte geplanten Gebäuden (Behindertenschulen) sind besondere bauliche Vorkehrungen, insbesondere für die Rettungswege, zu treffen. Nach Nummer 4.7 DIN 18040-1 sind im Brandschutzkonzept die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen zu berücksichtigen, beispielsweise

  • durch die Bereitstellung sicherer Bereiche für den Zwischenaufenthalt nicht zur Eigenrettung fähiger Personen,
  • durch die Sicherstellung einer zusätzlichen visuellen Wahrnehmbarkeit akustischer Alarm- und Warnsignale vor allem in Räumen, in denen sich Hörgeschädigte allein aufhalten können, beispielsweise WC-Räume,
  • durch betriebliche/organisatorische Vorkehrungen. Geplante bauliche und technische Maßnahmen:
  • mindestens zwei bauliche Rettungswege vorhanden
  • Geschosse in zwei Bereiche unterteilt: horizontale Evakuierung möglich, Rollstuhlfahrer können sich selbst in einen jeweils anderen Treppenraum bewegen
  • Treppenraumumfassungen mindestens hochfeuerhemmend (Bauart F 60-A)
  • Treppenraumöffnungen in der Regel mindestens rauchdicht, selbstschließend (Bauart RS)
  • Sicherheitsbeleuchtung in Rettungswegen
  • automatische Brandmeldeanlage Der Betreiber muss in seinem Rettungskonzept in Abhängigkeit von der tatsachlichen Behinderung der Nutzer
  • nachweisen, dass die Rettungswege für eine Evakuierung und Rettung ausreichend und geeignet sind,
  • personelle, technische, betriebliche, organisatorische Vorkehrungen benennen. Dies ist abhängig von der tatsachlichen Behinderung der Nutzer.

4.3.2 Notwendige Flur

Nach § 36 (1) SächsBO sind Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, notwendige Flure. Notwendige Flure sind unter anderem innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 nicht erforderlich. Von dieser Regelung kann für Schulen (Sonderbau) nur Gebrauch gemacht werden, wenn

  • die jeweilige Teil-Nutzungseinheit nicht größer als 200 m2 ist,
  • für die jeweilige Teil-Nutzungseinheit zwei unabhängige Rettungswege vorhanden sind. Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite26/71

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Nach SächsBO und SächsSchulBauR sind Einrichtungen zur Rauchableitung für notwendige Flure nicht erforderlich.

Nach der SchulBauR müssen die Wände allgemein zugänglicher Flure bei diesem Gebäude mindestens feuerhemmend sein und an die Rohdecke dicht anschließen. Die Türen in diesen Wänden müssen dichtschließend ausgebildet sein. Die Türen im Verlauf von Rettungswegen dürfen nicht verschlossen sein und dürfen nur solche Feststellvorrichtungen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig schließen. Die Flure müssen in Unterrichtsbereichen eine Mindestbreite von 1,50 m aufweisen. Die Anforderungen an Wände und Türen von notwendigen Fluren ergeben sich aus den Bauordnungen. Daher sind diese in der SchulBauR nicht mehr zu finden. Die erforderlichen Breiten sind unverändert übernommen worden.

Es sind in dem DDR-Plattenbau der Schule Regis-Breitingen:

  • Flurtrennwände und Decken in F30-AB feuerhemmend und in wesentlichen Bestandteilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
  • Türen zu Aufenthaltsräumen dichtschließend
  • Verkleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe nichtbrennbar (A 1 oder A2) auszuführen

In Schulgebäuden dieser Größenordnung müssen von jedem Unterrichtsraum günstig gelegene Rettungswege zu mindestens zwei voneinander unabhängigen notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen führen. Flure mit einer einseitigen Fluchtrichtung (z.B. Stichflure) sind jedoch bis 10m zulässig.

Vor jedem Unterrichtsraum befinden sich günstig gelegene Rettungswege. Fast alle Klassenräume und Gruppenräume schließen direkt an einen notwendigen Flur an. Über diese gelangt man i.d.R. zu mindestens zwei voneinander unabhängigen notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen. Ausnahme bildet Raum 223 Musikzimmer. Dieses schließt direkt an das Treppenhaus TH1 an. Bei diesem Raum wird der 2. Rettungsweg über die Bypasslösung über Raum 221 Physik in den Flur (Vorraum 2) realisiert. Weiterhin schließen das Lehrerzimmer (Raum 113) direkt an das Treppenhaus 3 und der Verwaltungsbereich im EG (Raum 101 Schulleitung/Sekretariat/Kopieren) direkt an das Treppenhaus TH1 an. In beiden Fällen gibt es für den 2. Rettungsweg jeweils eine Bypasslösung über die benachbarten Zimmer in den nächsten Flur.

Stichflure existieren im 1.OG (Flur 1, Flur2, Flur 3, Vorraum 1 und Vorraum 2). Diese weisen je eine maximale Länge von ca. 11,00m auf. Die weitest entfernt gelegene Tür (Klassenraumtür 202 / 20472087210/212 im 1.OG) aus der geflüchtet wird, ist ca. 10,60 m vom jeweiligen Treppenhaus (TH1, TH2, TH3) entfernt. Diese Abweichung von der SächsSchulBauR III Nr. 2 ist nach Auffassung des Erstellers vertretbar.

Die Wände zu allgemein zugänglichen Fluren sind in der Schule Regis-Breitingen feuerhemmend ausgebildet und schließen an der Rohdecke dicht an. In den Etagen des DDR-Plattenbaus sind diese Wände massiv in Stb-Wänden errichtet.

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Die Breite der notwendigen Flure betragen im DDR-Plattenbau zwischen 2,30m und 3,16m. Durch die Betonrahmen in den 3,16m breiten Fluren werden die Flure auf 2,70m und in den Fluren mit einer Breite von 2,30m auf 1,62m eingeengt. Die Türen von den Fluren zu den Treppenhäusern werden minimal auf 1,25m lichte Breite hergestellt, so müssen die Bestandstüren vom Vorraum 1 zu TH 3 und von Vorraum 2 zu Treppenhaus 2 größer geschnitten und ersetzt werden. Ca. 292 Personen nutzen das Gebäude, dabei ist die maximale Personenzahl im 2.OG (TH1 und TH3 etwa gleich). Maximal 58 Personen nutzen den notwendigen Flur3 und Flur 1 im 2.OG zum 1. Rettungsweg. In den Fluren wird eine Durchgangsbreite von mind. 2,78m eingehalten.

Nach § 36 (4) SächsBO müssen Türen in den Flurwänden dichtschließen. Vorhandene Türen sind gegebenenfalls mit dreiseitig umlaufenden Dichtungen zu versehen. Nach Nummer 36.4.2 VwVSächsBO sind feststehende Verglasungen in Wänden notwendiger Flure zulässig, wenn sie mindestens feuerhemmend (Bauart F 30) sind. Es sind in der Schule keine vorhanden oder geplant.

Nach § 36 (6) SächsBO müssen in notwendigen Fluren Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) bestehen. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Solche Wände sind wahrscheinlich nicht vorhanden. Nach Nummer 36.1.1 VwVSächsBO dürfen Baustoffe, die beim Brand brennend abfallen oder brennend abtropfen oder eine unzulässige Rauchentwicklung aufweisen, in notwendigen Fluren nicht verwendet werden. Solche Baustoffe müssen im Verbund mit den Bauteilen die Zusatzanforderungen „kein Rauch“ und „kein brennendes Abfallen/Abtropfen“ erfüllen. Die Zusatzanforderung „kein brennendes Abfallen/Abtropfen“ gilt nicht für Bodenbeläge. Es ist zu beachten, dass Unterdecken in notwendigen Fluren, über denen sich brennbare Leitungsanlagen befinden, mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen (Bauart F 30-A) sein müssen. Siehe hierzu Abschnitt 6.1Leitungsdurchführungen und 6.5 Anforderungen gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie LAR.

Entsprechend den Regelungen der Ziffer 1.8 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Verkehrswege so beschaffen und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können. Nach Ziffer 2.3 richtet sich die Anordnung, Abmessung und Ausführung von Rettungswegen nach der Nutzung, Einrichtung und Grundfläche der Räume sowie nach der Zahl der in den Räumen üblicherweise anwesenden Personen. Bei Gefahr muss sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmer die Räume schnell verlassen und von außen schnell gerettet werden können. Die Einhaltung der Betriebsvorschriften ist bei Verkehrs- und Rettungswegen besonders wichtig. Verkehrs- und Rettungswege müssen freigehalten werden, d. h sie dürfen in ihrer lichten Breite und Höhe nicht eingeschränkt werden. Gegenstände, Fahrzeuge, Ausstellungsvitrinen, Mobiliar u. dergl. dürfen nicht in Verkehrs- und Rettungswegen abgestellt oder abgelagert werden, wenn sie die vorgeschriebene Laufbreite des Rettungsweges verringern und dadurch die vorgeschriebene Möglichkeit zum schnellen Verlassen der Räume bzw. die schnelle Rettung verhindern.

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Hinsichtlich der Einbringung von Brandlasten ist festzustellen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes hierzu keine Aussagen machen. Es ist in der Praxis jedoch unumstritten, dass nur solche Gegenstände in Flucht- und Rettungswegen aufgestellt werden sollen, die entweder schwer entflammbar oder nicht brennbar sind.

Grundsätzlich sollen Rettungswege im Sinne des Baurechtes und als Angriffsweg für die Feuerwehr ständig frei von Brandlasten sein.

Explizit gefordert wird dies jedoch nicht. Aus den konkreten Vorschriften in der Bauordnung kann geschlossen werden, dass in notwendigen Fluren Brandlasten nur in einem sehr geringen Umfang (Bodenbeläge schwer entflammbar, Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen) zulässig sind (§36 SächsBO). Die Anforderungen an Rettungswege in Schulen in Sachsen ergeben sich insbesondere aus Abschnitt III.1. der Sächsischen Schulbaurichtlinie (SächsSchuIBauR). Allerdings macht die Bauordnung sowie die Richtlinie keine Aussagen über die Einrichtungen in diesen Bereichen. Daher werden insbesondere in Fluren auch kleinere Brandlasten wie Plakate, Bilder, Aushänge, Türschilder, Stahlgestelle und Ähnliches toleriert, soweit die Rettungswegbreite nicht eingeschränkt wird. Soweit Kompensationsmaßnahmen wie Rauchmeldeüberwachung usw. getroffen sind, muss die Zulässigkeit weiterer Brandlasten im Einzelfall geprüft werden.

Für Garderoben oder Schließfächer müssen verschließbare Schränke aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) mit geschlossener Oberflache und dichtschließenden Türen verwendet werden. Sie dürfen den Rettungsweg nicht unter das erforderliche Maß einengen.

Ausdrücklich wird auf die Freihaltung der notwendigen Flure und der Treppenräume von Brandlasten hingewiesen (offenen Garderoben, Einrichtung o.ä.). Die ist in der Verantwortung des Betreibers umzusetzen. Entsprechende Bestimmungen sind (falls noch nicht vorhanden) in die Brandschutzordnung zu integrieren.

4.3.3 Treppen

Nach § 34 (1) SächsBO muss jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss eines Gebäudes über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Nach § 34 (3) SächsBO sind notwendige Treppen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. Dies ist erfüllt. Nach § 35 (1) SächsBO muss jede notwendige Treppe zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Die vorhandenen Treppen werden durch Türen so abgetrennt, dass Treppenräume entstehen. Die notwendigen Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Notwendige Treppen müssen Tritt- und Setzstufen besitzen und dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1m hoch sein. (SächsSSchulBauR PktIV) Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite29/71

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Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Teile der Treppe ist in der Schulbaurichtlinie nicht mehr enthalten. Diese Anforderungen ergeben sich aus den jeweiligen Bauordnungen. Bei notwendigen Treppen müssen die tragenden Teile der Treppe feuerhemmend, aus nichtbrennbaren Baustoffen und an ihrer Unterseite geschlossen sein (§ 34 SächsBO). Gemäß SächsSchulBauR Pkt. IV und Pkt. III 4. muss die nutzbare Breite der Treppen zwischen 1,20 m und 2,40 m liegen. An beiden Seiten sind Handläufe ohne freie Enden anzubringen. Die vorhandenen Treppen verbleiben unverändert im Bestand erhalten. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. Diese Abweichung Nr. 1von der gemäß SächsSchulBauR Pkt. III 4- eine Unterschreitung der Laufbreite der Treppe von 1,20m auf nur 1,05m der ersten drei Antrittsstufen im Treppenhaus TH1 und im Treppenhaus TH2 im KG ist nach Auffassung des Erstellers vertretbar. Begründung und Kompensation für die Abweichung von Nummer III 4. SächsSchulBauR:

  • Das Gebäude geniest Bestandsschutz und steht unter Denkmalschutz.
  • Aus funktionalen und geometrischen Gründen ist eine andere Lösung nicht möglich.
  • Die Breite von 1,20m ist im Lichtraumprofil über der dritten Stufe im KG frei.
  • Es sind nicht mehr als höchstens zwei Klassen (maximal 60 Personen) auf die Treppe angewiesen (Werkraum 1 und Werkraum 2) und es kann das Treppenhaus 3 oder das Treppenhaus 1 genutzt werden, so dass ein Drangeffekt nicht zu erwarten ist.

Die Haupttreppen – Treppenhäuser 1,2 und 3 - bestehen je Geschoss aus zwei geraden Läufen. Ihre nutzbare Laufbreite liegt zwischen 1,05m im KG (drei ersten Antrittsstufen) bis 1,28m (alle anderen Treppenläufe). Das Geländer wird ertüchtigt,

Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite30/71

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dabei bleibt das Bestandsgeländer (Denkmalschutz) erhalten und über die komplette Geschosshöhe wird eine transparente Stahl-/Glaskonstruktion gestellt. Die Treppenstufen - Trittstufen (ohne Setzstufen) bestehen aus Betonwerkstein auf zwei Stahlbetonläufen und sind an der Unterseite nicht geschlossen. Gemäß SächsSchulBauR Pkt. IV müssen Treppen Tritt- und Setzstufen haben. Diese Abweichung Nr. 2 von der SächsSchulBauR Pkt. IV ist nach Auffassung des Erstellers vertretbar. Die Bestandstreppe besitzt nur Trittstufen. Begründung und Kompensation für die Abweichung von Nummer IV SächsSchulBauR:

  • Das Gebäude geniest Bestandsschutz und steht unter Denkmalschutz.
  • Aus funktionalen und geometrischen Gründen ist eine andere Lösung nicht möglich.

4.3.4 Treppenräume

Treppenräume und allgemein zugängliche Flure sind für das bauaufsichtliche Schutzziel "Schutz von Leben und Gesundheit sowie Ermöglichung von wirksamen Löscharbeiten" von entscheidender Bedeutung. Sie bilden sowohl die Fluchtwege für die Gebäudenutzer als auch für die Rettungs- und Angriffswege der Feuerwehr und Hilfskräfte. Die notwendigen Treppen müssen sich deshalb immer in entsprechend geschützten Treppenräumen befinden.

Grundsätzlich müssen notwendige Treppenräume folgende Anforderungen erfüllen: Ausreichend lange Standsicherheit und Begehbarkeit; frei von Brandlasten; sichere Erreichbarkeit von den Aufenthaltsräumen; Sicherer Ausgang ins Freie; Möglichkeit eingedrungenen Rauch schnell abzuführen und die Möglichkeit einer ausreichenden Belichtung und Belüftung.

Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen durchgehenden, an der Außenwand angeordneten Treppenraum liegen. Sie müssen einen sicheren Ausgang ins Freie haben und wenn sie durch mehr als zwei Geschosse führen einen Rauchabzug an der obersten Stelle haben (SächsBO §35 Abs. 8). Beim natürlichen Rauchabzug muss eine Öffnungsfläche von 1 m² freigegeben werden. Als Auslöseelemente für Rauchabzüge sind unter Glas gelegt grau oder gelb gekennzeichnete Druckknopfmelder mit der Aufschrift “Rauchabzug“ zu versehen. Diese Anlage ist im Funktionserhalt E 30 auszuführen. Diese Forderung entfällt, wenn an der obersten Stelle des Treppenraumes ein optischer Melder installiert wird, der die Anlage im Gefahrenfall selbsttätig in Betrieb setzt (LAR Pkt. 5.2.2 veröffentlicht DIBt. 1999 Nr. 3 Seite 117). Außerdem müssen in jedem Geschoss Fenster vorhanden sein. Welche geöffnet werden können.

In den Haupttreppenräumen TH 1 und 3 vom KG zum EG zum 1.OG und im Treppenhaus TH 2 vom EG ins 1.OG der Schule sind sowohl in jedem Geschoss zu öffnende Fenster als auch direkte Ausgänge ins Freie im EG vorhanden. Die erforderlichen Rauchableitungsanlagen von je mind. 1m² Öffnungsfläche sind zusammen mit allen zentralen sicherheitsrelevanten Einrichtungen (Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungseinrichtungen) im Zuge der Sanierung zu realisieren.

Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite31/71

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Im EG TH1 wird die Abtrennung zu Flur 1in den nächsten Stahlbetonrahmen verschoben. Hier wird eine neue Rauchschutztür analog Bestand montiert, damit von TH 1 ein direkter Ausgang ins Freie erfolgen kann.

Anforderungen an Treppenräume ab der GKL 3 sind in der Schulbaurichtlinie nicht mehr enthalten. Diese Forderungen ergeben sich aus der Bauordnung. Die Wände notwendiger Treppenräume müssen gemäß §35 Abs. 4 SächsBO die Bauart einer Brandwand besitzen. Die Wände besitzen im Bestand eine Dicke von 15 cm Stahlbeton. Es kann eine mindestens hochfeuerhemmende Ausführung angenommen werden. Dies stellt eine Abweichung 3 nach SächsBO §35 Abs. 4 dar. Die Treppenhauswände sind im Bestand F60 (hochfeuerhemmend), gefordert ist die Bauart einer Brandwand F90. Unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Bestandskonstruktion handelt, sowie weiterer verfügbarer Rettungswege und die Schule mit einer Hausalarmanlage (Brandwarnanlage) ausgestattet wird, bestehen keine Bedenken. Begründung und Kompensation für die Abweichung von § 35 (4) SächsBO:

  • Das Gebäude geniest Bestandsschutz (siehe 1.4.2 Bestandsschutz) und steht unter Denkmalschutz.
  • Eine Ertüchtigung aller vorhandenen Treppenraumwände in der Bauart von Brandwänden ist technisch nicht möglich, zumal die massiven Treppenraumwände mit dem Tragwerk eine Einheit bilden.
  • Alle vorhandenen Treppenraumwände bestehen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A).
  • Die Sanitärräume sind quasi brandlastfrei.
  • Es sind mindestens zwei bauliche Rettungswege vorhanden. Bei Ausfall (Verrauchung) eines Treppenraumes stehen zwei andere Treppenräume zur Verfügung.
  • Das Gebäude wird mit einer Hausalarmanlage (Brandwarnanlage gemäß VDE V0826-2) als Alarmierungsanlage ausgestattet, Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen (Kompensationsmaßnahme, nach SächsSchulBauR nicht erforderlich).

Treppenraumwände, die verändert oder ersetzt werden, müssen mindestens hochfeuerhemmend (Bauart F 60-A) errichtet werden.

Die Brandschutzanforderungen an Treppenraumwände gelten nicht für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. An die verglasten Treppenräume stoßen rechtwinklig Außenwände mit Fenstern direkt an, zum Teil Fenster von notwendigen Fluren, zum Teil Fenster von Unterrichtsräumen. Um eine Brandübertragung zu verhindern, werden die Fenster der Treppenräume in einem Abstand bis mindestens 3,6 m (Rastermaß) durch 20cm Mauerwerk F60 ersetzt.

Oberer Abschluss der Treppenräume Nach § 35 (4) SächsBO muss der obere Abschluss notwendiger Treppenräume als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben. Dies ist erfüllt.

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Öffnungsabschlüsse in Treppenraumwänden Nach § 35 (6) SächsBO müssen in notwendigen Treppenräumen Öffnungen folgende Abschlüsse haben:

  • zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m²: feuerhemmend, rauchdicht, selbstschließend (Bauart T 30-RS)
  • zu notwendigen Fluren: rauchdicht, selbstschließend (Bauart RS – Rauchschutztür nach DIN 18095)
  • zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten: dicht- und selbstschließend Nach § 35 (6) SächsBO dürfen die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse als Öffnungsabschlüsse in Treppenraumwänden lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.

Ausgang ins Freie Nach § 35 (3) SächsBO muss jeder notwendige Treppenraum einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.

Der Treppenraum TH3 besitzt bereits einen Ausgang ins Freie. Das Treppenhaus TH1 wird so umgebaut (Verschiebung der Treppenhausabtrennung um ein Raster in Richtung Flur 1), dass es ebenfalls einen direkten Ausgang ins Freie hat.

Nach § 35 (3) SächsBO muss, sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

  • einschließlich der Ausgangstür (Nummer III.4 SächsSchulBauR) mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,
  • Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,
  • rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben,
  • ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.

Die lichte Mindestbreite jedes Ausganges muss mind. 1,20m jedoch mind. Treppenlaufbreite betragen. Somit sind die Türelemente der Eingänge (4), (5), (6) und (7) im Zuge der Sanierung zu erneuern und durch zweiflüglige Türelemente zu ersetzen.

Der Treppenraum TH2 hat einen solchen Ausgangsraum – Flur 2. Dieser erfüllt gleichzeitig die Funktion eines notwendigen Flures, weil über ihn erster und zweiter Rettungsweg der jeweils zwei anliegenden Unterrichtsräume Klassenraum 2 und Klassenraum 4 führen.

Die Anforderung, dass der Ausgangsraum keine Öffnungen zu anderen Raumen haben darf, ist nicht erfüllt. Dies stellt eine Abweichung 4 von § 35 (3) SächsBO dar. An die verglasten Außenwände dieser Ausgangsräume stoßen rechtwinklig Außenwände mit Fenstern der Unterrichtsräume direkt an. Begründung und Kompensation für die Abweichungen von § 35 (3) SächsBO:

  • Das Gebäude geniest Bestandsschutz und steht unter Denkmalschutz.
  • Die Öffnungen zu den Unterrichtsraumen sind als Zugänge erforderlich und können Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite33/71

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nicht verschlossen werden. Die vorhandene Situation, in der sie direkt an dem Treppenraum anliegen, ist nicht unzulässig.

  • Die Öffnungen zu den Unterrichtsräumen erhalten mindestens dicht- und selbstschließende Türen.
  • Bei Ausfall (Verrauchung) eines Ausgangsraumes – Flur 2 – steht über Eingang Zwischenbau – Eingangsbereich -ein weiterer Ausgang zur Verfügung.
  • Eine Brandübertragung über die Fenster der Unterrichtsräume in den Ausgangsraum – Flur 2 - ist unwahrscheinlich, da die Fenster der Unterrichtsräume eine Brüstungshöhe von 1,68 m im EG und 1. OG haben.
  • Das Gebäude wird mit einer Hausalarmanlage (Brandwarnanlage gemäß VDE V0826-2) als Alarmierungsanlage ausgestattet, Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen (Kompensationsmaßnahme, nach SächsSchulBauR nicht erforderlich).

Einbauten, Bodenbeläge, Geländer, Leitungsanlagen, Brandlasten Nach § 35 (5) SächsBO müssen in den notwendigen Treppenräumen und in den Ausgangsräumen zwischen den Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie

  • Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) bestehen,
  • Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) in ausreichender Dicke haben,
  • Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-B1) bestehen.

Nach Nummer 36.1.1 VwVSächsBO dürfen Baustoffe, die beim Brand brennend abfallen oder brennend abtropfen oder eine unzulässige Rauchentwicklung aufweisen, in den Treppenräumen und in den Ausgangsräumen nicht verwendet werden. Solche Baustoffe müssen im Verbund mit den Bauteilen die Zusatzanforderungen „kein Rauch“ und „kein brennendes Abfallen/Abtropfen“ erfüllen. Die Zusatzanforderung „kein brennendes Abfallen/Abtropfen“ gilt nicht für Bodenbeläge. Nach Nummer 35.5 VwVSächsBO müssen Geländer, mit Ausnahme von Handläufen, aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) bestehen (Gebäudeklasse 5). Dies ist erfüllt. Zu Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen siehe Pkt. Leitungs- und Lüftungsanlagen.

Nach § 35 (1) SächsBO müssen notwendige Treppenräume so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Dafür sind sie sowie die Ausgangsräume zwischen den Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie als Rettungswege für die Nutzer des Gebäudes und als Hauptangriffswege der Feuerwehr für einen gezielten Innenangriff ständig brandlastfrei zu halten. Für Garderoben oder Schließfächer müssen verschließbare Schränke aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) mit geschlossener Oberfläche und dichtschließenden Türen verwendet werden. Sie dürfen den Rettungsweg nicht unter das erforderliche Mas einengen. Elektrische Geräte (beispielsweise Computer, Kopierer, Getränkeautomaten) sind generell nicht zulässig, weil sie eine Brandentstehungsquelle sein können und weil sie eine überdurchschnittlich große Einzelbrandlast darstellen.

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Lüftung und Rauchableitung Nach Nummer 35.3.1 VwVSächsBO gilt ein Treppenraum als an der Außenwand liegend, wenn in jedem oberirdischen Geschoss mindestens ein Treppenpodest an der Außenwand liegt und von hier aus ausreichend beleuchtet und belüftet werden kann. Nach § 35 (8) SächsBO muss jeder Treppenraum in jedem oberirdischen Geschoss mindestens ein unmittelbar ins Freie führendes Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,5 m² haben, das geöffnet werden kann (jederzeit ohne fremde Hilfsmittel). Nach § 35 (8) Satz 3 SächsBO sind in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 zudem an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich; Öffnungen zur Rauchableitung müssen in jedem Treppenhaus einen freien Querschnitt von mind. 1m² und Vorrichtungen zum Öffnen Ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.

4.4 Rettungswege im Gebäude

Fluchtwege sind gleichzeitig Rettungswege. Sie sind sichere Wege, die

  • Personen zur Verfügung stehen, um von einer beliebigen Stelle in einer baulichen Anlage ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen, und die
  • der Feuerwehr und den Rettungskräften als Einsatzwege zu einer beliebigen Stelle in einer baulichen Anlage dienen. Bei Dunkelheit sind alle Rettungswege zu beleuchten. Außenliegende Rettungswege (beispielsweise Wege im Hof, Treppen vor Ausgängen) müssen bei jeder Witterung sicher begehbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein. Nach § 33 (2) SächsBO muss für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, die nicht zu ebener Erde liegen, der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Zu notwendigen Treppen und Treppenräumen siehe Pkt. 4.3.3 Treppen und 4.3.4 Treppenräume.

4.4.1 Fenster und Türen

Türen Notwendige Treppenräume sind von notwendigen Fluren durch rauchdichte selbstschließende Türen zu trennen (SächsBO §35 Abs. 6).

Die Treppenräume sind im Schulbereich durch rauchdichte und selbstschließende VSG-Elementtüren, rauchdicht von den angrenzenden notwendigen Fluren getrennt. Im EG TH1 wird die Abtrennung zu Flur 1in den nächsten Stahlbetonrahmen verschoben. Hier wird eine neue Rauchschutztür analog Bestand montiert, damit von TH 1 ein direkter Ausgang ins Freie erfolgen kann. Die Schäden / Mängel am unebenen Fußboden im Bereich der Rauchschutztüren werden behoben, sodass die Rauchdichtheit nach Sanierung wieder gewährleistet ist.

Die im Zuge von Rettungswegen liegende Türen müssen jederzeit auch ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können: Riegel sind unzulässig. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind zulässig, wenn sie den Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite35/71

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bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechen und ihre Betriebssicherheit nachgewiesen ist.

Bei den Türen, die von den allgemein zugänglichen Fluren in Klassenzimmer oder sonstige Räume führen, handelt es sich um vollwandige Türen, welche mit einer umlaufenden Dichtung ausgestattet sind. Diese Türen gelten somit als dichtschließend.

Die Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen. Von dieser Forderung kann bei Türen von Unterrichtsräumen mit weniger als 80 Benutzern abgewichen werden. Die Türflügel dürfen höchstens 15 cm in die erforderliche Durchgangsbreite der Flure vorspringen. Die Türen zu Treppenräumen sind so anzuordnen, dass sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die Laufbreite der Treppe nicht einengen. Nach der Richtlinie müssen Türen im Zuge von Rettungswegen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen zu Unterrichtsräumen, müssen in Fluchtrichtung des 1. Rettungsweges aufschlagen. Es befinden sich im Gebäude (ausgenommen Unterrichtsräume) mehrere Türen (Schulleitung / Sekretariat / Kopieren Raum 101, Vorbereiten Werken Raum 019, Abstellraum Werken Hausmeister Raum 020, Beratungsraum 220 mit 9,68m² und 4,68m²und Vorbereitung Chemie Raum 214) die entgegen der Fluchtrichtung öffnen. Dies stellt Abweichung 5 nach Abschnitt V SächsSchulBauR dar. Dies ist aus Sicht des Verfassers vertretbar. Begründung und Kompensation für die Abweichung von Nummer V SächsSchulBauR:

  • Das Gebäude geniest Bestandsschutz und steht unter Denkmalschutz.
  • Aus funktionalen und geometrischen Gründen ist eine andere Lösung nicht möglich.
  • Die Türen würden anderenfalls in den Laufbereich der Treppen schlagen. Diese Einschränkung der Breite unter das erforderliche Maß von 1,20 m würde eine Gefährdung der Benutzer der Treppe darstellen.
  • Es sind nicht mehr als höchstens zwei Klassen (maximal 60 Personen) auf jede Tür angewiesen, so dass ein Drangeffekt nicht zu erwarten ist.

Hinweis: Anforderungen des Arbeitsschutzes sind nicht berücksichtigt. Nach den Arbeitsstättenvorschriften (ArbStättV, ASR A2.3) müssen Türen in Notausgängen in Fluchtrichtung aufschlagen.

Die Türen nahezu aller Unterrichtsräume schlagen nach außen auf. Dabei springen sie ca. 90cm in die Flure vor (Türanschlag eingerückt). Dadurch wird die nutzbare Breite der Flure im 1.OG Vorraum 2 durch Innentür aus Vorbereitung Physik, im EG Flur durch die Innentür Bibliothek Raum 116, Innentüren der Sanitärbereiche WC Männer Raum 117, WC Frauen Raum 118, Behinderten WC Raum 115, Mädchen WC Raum 121, Jungen WC Raum 119 und im KG Flur durch beide Innentüren Werken 2 reduziert. Die erforderliche Durchgangsbreite von 1,20m ist jedoch nicht gefährdet, da sich keine Aufenthaltsräume an den Fluren gegenüberliegen. Im Gefahrenfall kann das Aufschlagen der Türen in den Flurbereich dennoch zu Problemen bei der Räumung des Gebäudes führen. Wenn auch eine Öffnungsrichtung der Türen nach innen vertretbar wäre (außer bei Räumen mit erhöhter Brandgefahr, wie Werk- oder Chemieräume), da die Unterrichts- und Aufenthaltsräume höchstens für 80 Benutzer bestimmt sind, rate

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ich, die Öffnungsrichtung beizubehalten, da wie o.g. die Mindest-Fluchtwegbreite eingehalten wird.

Türen von Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenhäusern sind als T 30 RS auszuführen, wie TH 3 zu Lehrerzimmer Raum 113, wie TH 2 zu ELT-Verteiler /BMZ, wie TH 1 zu Kopieren / Sekretariat/ Schulleitung Raum 10, TH 2 zu Musikzimmer Raum 223, TH 3 zu Werken 1, TH 1 zu Abstell Raum 022 und TH 1 zu Abstell Raum 001.

Erforderliche nutzbare Breite Nach Nummer III.4 SächsSchulBauR muss die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Es muss jedoch eine nutzbare Breite von mindestens 0,90 m vorhanden sein. Nach Nummer III.4 SächsSchulBauR

  • dürfen Ausgänge zu notwendigen Fluren nicht breiter sein als der notwendige Flur,
  • dürfen Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen nicht breiter sein als die notwendige Treppe,
  • müssen Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe.

Verschließbare Türen Verschließbare Türen im Verlauf von Fluchtwegen (auch die Türen im Zuge von sog. Bypass-Wegen) müssen jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Die Türen müssen Notausgangsverschlüsse nach DIN EN 179 haben. Für die Sicherung von Türen in Rettungswegen gegen unkontrolliertes Benutzen gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Die Tür hat mindestens auf der Seite, von der aus sie im Gefahrfall geöffnet werden können muss, einen Drücker, auf der anderen Seite einen Knauf. Sie darf während der Betriebszeit nur dann abgeschlossen sein, wenn sie ein Schloss mit Antipanikfunktion hat.
  • Der Türdrücker ist mit einer Sicherung (Alarm) ausgestattet, die gefahrlos entfernt werden kann (sogenannter Türwächter).
  • Die Tür hat eine elektrische Verriegelung nach EltVTR. Im Gefahrfall kann die Tür durch das Auslösen des Alarmknopfes geöffnet werden. Bei Stromausfall muss sie selbstständig entriegeln.

Fenster Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90m mal 1,20m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, darf Ihre Unterkante oder ein davorliegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein (§ 37 SächsBO).

Fenster, die als zweiter Rettungsweg dienen (s. Pkt. 4.3.1, Zweiter Rettungsweg, Ausnahmen) sind nicht erforderlich.

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4.4.2 Feststellanlagen

Im EG und 1.OG werden vorhanden Türen mit Feuerwiderstand- oder Rauchschutzfunktion selbstschließend ausgeführt und mittels zugelassener Feststelleinrichtungen gem. DIN 4102-18 offengehalten. Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Da die Verwendung von selbstschließenden Türen in vielbegangenen Bereichen in Schulen erfahrungsgemäß zu Problemen führt (Widerstand beim Öffnen der Tür, Quetschgefahr für Kinder), wird die Verwendung von Freilauftürschließern favorisiert.

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4.4.3 Feuerschutzabschlüsse

Feuerschutzabschlüsse in Form von Feuerschutztüren nach DIN 18089 sind in Brandwänden zwischen Brandabschnitten erforderlich.

Im EG im Verbindungsbau ist im Flur eine Tür erforderlich.

Gemäß SächsSchulBauR Pkt. II.2 „In Wänden nach Satz 1 sind im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,5m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.“ In der neu zu errichtenden Brandwand ist eine zweiflüglige T30 RS Tür mit Feststellfunktion geplant. Die angrenzenden Flurwände werden beidseitig 2,5m mit 24cm Mauerwerk F90 geschlossen.

4.4.4 Sicherung von Türen im Verlauf von

Rettungswegen

Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen durch einen einzigen Griff in voller Breite zu öffnen sein.

In jedem Fall ist zuverlässig zu verhindern, dass o.g. Türschließer (Pkt. 4.4.2) durch Verkeilen, Anhängen oder Entfernen der Schließeinrichtung unwirksam gemacht werden. Dies ist durch den Betreiber sicherzustellen.

Türen im Zuge von Rettungswegen müssen jederzeit benutzbar sein.

4.4.5 Elektromagnetische Verriegelungen von

Türen

Ausgangstüren in Rettungswegen, die gegen Öffnen von außen gesichert sein sollen, müssen mit von innen leicht zu öffnenden Verschlüssen versehen sein, die auch von Kindern geöffnet werden können. Diese Verschlüsse dürfen in keiner Stellung zu Verletzungen führen können.

4.4.6 Ausgänge / Nachweis der Ausgangsbreite

Aus jedem Treppenraum muss auf möglichst kurzem Weg ein sicherer Ausgang ins Freie führen. Der Ausgang muss von Benutzern leicht zu finden sein. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen durch einen einzigen Griff in voller Breite zu öffnen sein.

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Der Ausgang ins Freie ist ein wesentliches Element des ersten Rettungsweges. Bei unmittelbaren Ausgängen ins Freie ist der Treppenraum durch eine Öffnung, die in der Regel mit einer Tür versehen ist, verbunden. An die raumabschließenden Bauteile (Wände, Decken, Böden) des Ausgangs werden die gleichen Anforderungen gestellt, wie an den Treppenraum selbst.

Erforderliche Rettungswegbreite Nach Nummer III.4 SächsSchulBauR muss die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei

  • Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m,
  • notwendigen Fluren 1,50 m,
  • notwendigen Treppen 1,20 m. Die Türen der Unterrichtsräume sind in Umbaumaßnahmen der 1990er Jahre bereits in DIN Türen vergrößert worden. Somit sind die lichten Durchgangsbreiten der Türen der Unterrichtsräume im Bestand im Rohbau 1,01 m breit und somit im Lichten 0,90m breit. Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Nach Nummer III.4 SächsSchulBauR
  • dürfen Ausgänge zu notwendigen Fluren nicht breiter sein als der notwendige Flur,
  • dürfen Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen nicht breiter sein als die notwendige Treppe,
  • müssen Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe.

Lichte Ausgangsbreiten vorhanden / geplant: Eingang Nr. 1 Flur 1 2,00m Eingang Nr.2 Flur 2 2,00m Treppenhaus 2 Eingang Nr.3 Flur 3 2,00m Eingang Nr.4 Treppenhaus 3 2,00m Eingang Nr.5 Treppenhaus 1 2,00m Eingang Nr.6 Flur - Eingangsbereich 2,00m Eingang Nr.7 Flur - Eingangsbereich 2,00m

Nach den Erläuterungen zur MSchulbauR müssen die einzelnen Teile beziehungsweise Abschnitte eines Rettungswegs (wie Gänge, Flure, Treppen, Durch- und Ausgänge) aufeinander abgestimmt sein. Die Mindestbreite des Rettungsweges darf an keiner Stelle unterschritten werden. Die vorhandenen Treppen sind die schmalsten Rettungswege. Sie haben im Bestand 1,28 m nutzbare Breite (1,20m entspricht 200 Personen) und im KG an den ersten 3 Antrittsstufen im Treppenhaus 1 und Treppenhaus 2 nur 1,05m → Siehe Pkt. 4.3.3 Treppen.

Die größte Personenzahl ist auf die Treppen zwischen Erdgeschoss und 1. Obergeschoss angewiesen. Die Ausgänge aus den Treppenräumen liegen im Erdgeschoss. Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite40/71

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Da die Klassenräume für den zweiten Rettungsweg miteinander verbunden sind, verteilen sich die Schuler auf die drei Treppenräume. In der Oberschule werden zum 13.03.2024 263 Schülerinnen und Schüler von etwa 29 Lehrerinnen, Lehrern und externen Mitarbeitern unterrichtet. Das sind 292 Nutzer. Es könnten gleichzeitig 480 Schüler von rund 40 Lehrerinnen, Lehrer und Mitarbeiter unterrichtet werden. Dann sind in Summe 520 Personen gleichzeitig im Gebäude. Davon sind maximal 330 im 1. Obergeschoss. Da jede Treppe über 1,20 m vom EG in das OG (tatsächlich 1,28m) breit ist, kann jeder der drei Treppenräume 200 Personen fassen, was ausreicht. Aus den Erdgeschoss-Klassenzimmern führen keine Rettungswege über die Treppen. Allein die 2 Ausgangstüren der Treppenhäuser Treppenhaus TH1 und Treppenhaus TH3 und des Flur2 (Ausgang von Treppenhaus TH2) im Erdgeschoss sind jeweils im Lichten mindestens 1,80 m breit und somit ausreichend:

  • 3 x 1,8m = 5,4 m
  • 5,4m/1,2m = 4,5
  • 4,5 x 200 Personen = 900 Personen >> 520 Personen.

4.4.7 Aufzug

Der geplante Aufzug muss den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise DIN 18090, DIN 18091, DIN EN 81, VDI 3810-6, VDI 6017) entsprechen beziehungsweise ist danach zu betreiben.

Der Aufzug darf im Brandfall nicht benutzt werden. Nach Nummer 5.1.3 DIN EN 81- 73 muss in den Haltestellen jeweils ein leicht erkennbares Verbotszeichen nach ISO 3864-1 angebracht sein.

Nach Nummer 5.1 DIN EN 81-73 muss der Aufzug im Brandfall aus dem Normalbetrieb genommen werden. Bei Eingang eines elektrischen Signals von der automatischen Brandmeldeanlage muss der Fahrkorb in eine Bestimmungshaltestelle (Brandfallhaltestelle = Erdgeschoss) bewegt und den Benutzern muss das Aussteigen erlaubt werden.

Gemäß DIN EN 81-2 erhält der Aufzug eine Notrufeinrichtung mit Weiterschaltung auf die Notrufzentrale (Notrufsprechstelle als Gegensprechanlage, automatische Evakuierung [bei Spannungsausfall über Batterie]).

Nach § 39 (1) SächsBO müssen Aufzüge im Innern von Gebäuden eigene Fahrschachte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern.

Nach § 39 (1) SächsBO sind Aufzüge ohne eigene Fahrschächte zulässig

  • innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
  • zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen. Sie müssen sicher umkleidet sein.

Der geplante Aufzug liegt vor der Fassade (außen). Somit ist ein Fahrschacht nicht erforderlich. Jedoch ist eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern.

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Die Fahrschachtwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) bestehen oder schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

Fahrschachttüren und andere Öffnungen zum Gebäude sind so herzustellen, dass eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang verhindert wird. Dafür geeignete Abschlüsse sind Fahrschachttüren nach

  • DIN 4102-5 (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung - ABZ),
  • DIN 18090 (Dreh-/Falttüren), DIN 18091 (Schiebetüren),
  • DIN EN 81-58. Es sind die in der jeweiligen DIN beziehungsweise ABZ genannten Bedingungen einzuhalten. Nach § 39 (3) SächsBO muss der Fahrschacht zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird (beispielsweise horizontal im Dach).

4.5 Anordnung von Brandabschnitten und

Brandwänden

Nach § 30 (2) SächsBO sind innere Brandwände zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m erforderlich. Nach Nummer II.2 SächsSchulBauR sind innere Brandwände gemäß § 30 (2) SächsBO in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. Mit der Länge von rund 66 m (Hauptgebäude 1920 und DDR Plattenbau) wird der zulässige Brandwandabstand um rund 6 m überschritten. Es wird auf eine Brandwand im Verbindungsbau verzichtet.

  • Abweichung 7- nach § 30 Abs. 2 Nr.2 SächsBO in Verbindung mit II. 2. Brandwände aus Anlage 7 SächsSchulBauR: Zwischen dem DDR Plattenbau und dem Bestandsgebäude befindet sich ein Verbindungsgang von 17,30m Länge. Dieser Verbindungsgang ist gleichzeitig notwendiger Flur und ist somit brandlastfrei zu halten. Die Rettung der nutzenden Personen im DDR Plattenbau kann weiterhin über zwei getrennte Rettungswege erfolgen, ohne den Verbindungsbau nutzen zu müssen. Kompensation: In den Trennwänden zwischen DDR-Plattenbau und Verbindungsbau und zwischen dem verbindungsbau und Altbau werden je eine T30 RS Tür mit Feststellanlage errichtet. Weiterhin wird die brennbare Gefälledämmung im Dachaufbau auf 5m Länge rückgebaut und durch nichtbrennbare Mineralwoll-dämmung ersetzt.

4.5.1 Äußere Brandabschottung

Ist der Abstand einer Außenwand zur Grundstücksgrenze geringer als 2,5m bzw. ist der Abstand zu bestehenden Gebäuden geringer als 5,00m (§30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO), so ist die betreffende Wand als Brandwand auszubilden. In äußeren Brandwänden sind Öffnungen nicht zulässig (§30 Abs. 8 SächsBO).

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Das Schulgebäudeensemble befindet sich in Ost-West-Ausrichtung nach Norden versetzt und in Nord-Süd-Ausrichtung nach Westen versetzt auf dem Grundstück. (siehe Pkt. 3.4).

Die Abstände zu den Grundstücksgrenzen betragen: etwa 35m nach Süden, etwa 10m nach Osten (Seitenflügel), etwa 50m nach Norden, etwa 11m nach Westen

Die Abstandsflächen des Schulgebäudes befinden sich auf dem Baugrundstück.

Äußere Brandwände sind nicht vorhanden, geplant bzw. erforderlich,

4.5.2 Innere vertikale Brandabschottung

Nach § 30 (2) SächsBO sind innere Brandwände zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m erforderlich.

In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind (§30 SächsBO (9)).

Nach Nummer II.2 SächsSchulBauR sind innere Brandwände gemäß § 30 (2) SächsBO in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. Mit der Länge von rund 66 m (Hauptgebäude 1920 und DDR Plattenbau) wird der zulässige Brandwandabstand um rund 6 m überschritten. Es wird auf eine Brandwand im Verbindungsbau verzichtet.

  • Abweichung 7- nach § 30 Abs. 2 Nr.2 SächsBO in Verbindung mit II. 2. Brandwände aus Anlage 7 SächsSchulBauR: Zwischen dem DDR Plattenbau und dem Bestandsgebäude befindet sich ein Verbindungsgang von 17,30m Länge. Dieser Verbindungsgang ist gleichzeitig notwendiger Flur und ist somit brandlastfrei zu halten. Die Rettung der nutzenden Personen im DDR Plattenbau kann weiterhin über zwei getrennte Rettungswege erfolgen, ohne den Verbindungsbau nutzen zu müssen. Kompensation: In den Trennwänden zwischen DDR-Plattenbau und Verbindungsbau und zwischen dem verbindungsbau und Altbau werden je eine T30 RS Tür mit Feststellanlage errichtet. Weiterhin wird die brennbare Gefälledämmung im Dachaufbau auf 5m Länge rückgebaut und durch nichtbrennbare Mineralwoll-dämmung ersetzt.

4.5.3 Innere horizontale Brandabschottung

Nach § 31 SächsBO sind alle Decken feuerbeständig, d.h. in F90 auszuführen. Eine Rauch- oder Feuerübertragung innerhalb der Geschossebenen ist auszuschließen.

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Die Decken des DDR Plattenbau über EG und über 1.OG sind Stahlbetondecken nach TGL. Hier kann von einer hochfeuerhemmenden Ausführung (F60) ausgegangen werden. Dies stellt Abweichung 6- nach § 31 Abs 1 SächsBO dar. Unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Bestandskonstruktion handelt und die Schule mit einer Hausalarmanlage (Brandwarnanlage gemäß VDE V0826-2) als Alarmierungsanlage ausgestattet wird, bestehen keine Bedenken. Dies war im Errichtungsjahr Stand der Technik. Infolge der kurzen Rettungswege und der kompakten Bauweise kann davon ausgegangen werden, dass das Gebäude innerhalb weniger Minuten evakuiert ist. Ein Personenschutz ist das geforderte Schutzziel.

Die oberste Geschossdecke über 1. OG ist ebenfalls eine Stahlbetondecke nach TGL. Es handelt sich um eine Dachdecke. Als Dacheindeckung kommt eine zugelassene Flachdachabdichtung – harte Bedachung zur Anwendung.

Eine Feuer- und Rauchausbreitung von einem Geschoss ins andere ist über die notwendigen Treppenhäuser ausreichend lange auszuschließen. Die Außenwände der Treppenhäuser wurden in F60 ausgeführt.

4.5.4 Feuerüberschlag

Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein (§ 30 SächsBO).

Ein Feuerüberschlag vom Bewertungsobjekt auf andere Gebäude in der Nachbarschaft kann faktisch ausgeschlossen werden (ebenso umgekehrt).

4.6 Anordnung von Rauchabschnitten

Ähnlich wie beim Abschottungsprinzip zur Schadensbegrenzung bei Gebäuden wird die maximal zulässige Flurlänge durch Türen begrenzt. Da die Flure Rettungswege sind, muss diese Abschottung weniger gegen das Feuer, sondern in erster Linie gegen den tödlichen Brandrauch wirksam sein. Aus diesem Grund wird in der SächsBO verlangt, dass notwendige Flure von mehr als 30m Länge durch nichtabschließbare rauchdichte und selbstschließende Türen in Rauchabschnitte unterteilt werden. Zur praktischen Umsetzung dieser Anforderungen eignen sich Rauchschutztüren nach DIN 18095.

SächsBO § 36 (3): Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist.

Die maximale Flurlänge beträgt 25m. Somit ist eine Unterteilung der Flure nicht erforderlich.

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4.7 Feuerwiderstandsdauer der Bauteile und

Brandverhalten der Baustoffe

4.7.1 Zusammenstellung der Feuerwiderstands-

klassen von Bauteilen und Sonderbauteilen

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4.7.2 Tragende Konstruktion und Decken

Nach §27(1) SächsBO müssen die tragenden Teile wie Wände, Pfeiler und Stützen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 der Feuerwiderstandsklasse F 90 AB entsprechen.

Nach Nummer II.1 SächsSchulBauR müssen tragende und aussteifende Bauteile in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 7 m die Anforderungen der SächsBO an diese Bauteile wie für Gebäudeklasse 5 erfüllen. Abweichend davon sind tragende und aussteifende Bauteile in hochfeuerhemmender Bauart (F 60-A) zulässig in Gebäuden,

  • die eine Höhe bis zu 13 m haben und
  • deren Geschosse durch Trennwände in hochfeuerhemmender Bauart (F 60-A) in Abschnitte von jeweils nicht mehr als 400 m2 unterteilt sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt:
  • Das Gebäude hat eine Höhe von weniger als 13 m.
  • Die Geschosse sind beziehungsweise werden unterteilt durch
  • mindestens hochfeuerhemmende Trennwände (Bauart F 60-A),
  • mindestens feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Türen (Bauart T 30),
  • notwendige Treppenräume,
  • notwendige Flure. Somit sind tragende und aussteifende Bauteile in hochfeuerhemmender Bauart (F 60-A) zulässig. In der Regel haben beim Schultyp Dresden die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen sowie die Decken einschließlich der Dachdecken einen Feuerwiderstand von ungefähr 60 Minuten (entspricht der Bauart F 60-A).

Nach § 31 (1) SächsBO müssen Decken als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen feuerbeständig (mindestens Bauart F 90-AB) sein (Gebäudeklasse 5). Nach Nummer II.1 SächsSchulBauR müssen tragende und aussteifende Bauteile, zu denen auch die Decken zählen, in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 7 m die Anforderungen der SächsBO an diese Bauteile wie für Gebäudeklasse 5 erfüllen. Abweichend davon sind Decken in hochfeuerhemmender Bauart (F 60-A) zulässig in Gebäuden,

  • die eine Höhe bis zu 13 m haben und
  • deren Geschosse durch Trennwände in hochfeuerhemmender Bauart (F 60-A) in Abschnitte von jeweils nicht mehr als 400 m² unterteilt sind. Diese Voraussetzungen werden erfüllt. Somit sind die Decken in hochfeuerhemmender Bauart (F 60-A) zulässig. In der Regel haben beim Schultyp Dresden die Decken einschließlich der Dachdecken einen Feuerwiderstand von ungefähr 60 Minuten (entspricht der Bauart F 60-A).

4.7.3 Außenwände

Außenwände

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Nach § 28 (1) SächsBO sind Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Nach § 28 (2) SächsBO müssen nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) bestehen (Gebäudeklasse 5). Dies gilt nicht für brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion. Nach § 28 (3) SächsBO müssen Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen mindestens schwerentflammbar (Baustoffklasse DIN 4102-B1) sein. Nach Nummer 28.3.3 VwVSächsBO dürfen Teile von Außenwänden oder Außenwandbekleidungen, die als brennend abfallend oder brennend abtropfend gelten, nicht verwendet werden. Um eine Brandübertragung zwischen den Geschossen zu verhindern, werden die horizontalen Wandstreifen (Brüstungen) sowie die die vertikalen Fensterschäfte mit nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) gedämmt. Leibungsbereiche um die Fenster, der Traufbereich und die Giebelwände werden mit mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-B1) gedämmt. Horizontale Brandsperren sind nicht erforderlich.

Zur Anwendung kommt ein Wärmedämmverbundsystem aus Mineralwolle.

Nichttragende Außenwände Die DIN 4102-3 definiert nichttragende Außenwände als raumhohe, raumabschließende Bauteile, wie Außenwandelemente, Ausfachungen usw., die auch im Brandfall nur durch ihr Eigengewicht beansprucht werden und zu keiner Aussteifung von Bauteilen dienen. Als Ausnahme werden hierbei die Ableitung von Windlasten, die auf die Außenwandflächen wirken, und horizontale Verkehrslasten auf tragende Bauteile genannt.

Es sind keine nichttragenden Außenwände vorhanden oder geplant.

4.7.4 Treppenräume und Treppen

Nach § 34 (1) SächsBO muss jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss eines Gebäudes über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Nach § 34 (3) SächsBO sind notwendige Treppen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. Dies ist erfüllt. Nach § 35 (1) SächsBO muss jede notwendige Treppe zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Die vorhandenen Treppen werden durch Türen so abgetrennt, dass Treppenräume entstehen. Die notwendigen Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Teile der Treppe ist in der Schulbaurichtlinie nicht mehr enthalten. Diese Anforderungen ergeben sich aus den jeweiligen Bauordnungen. Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite47/71

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Bei notwendigen Treppen müssen die tragenden Teile der Treppe feuerhemmend, aus nichtbrennbaren Baustoffen und an ihrer Unterseite geschlossen sein (§ 34 SächsBO). Gemäß SächsSchulBauR PkT IV müssen Treppen Tritt- und Setzstufen haben.

  • Die Treppenstufen - Trittstufen (ohne Setzstufen) bestehen aus Betonwerkstein auf zwei Stahlbetonläufen und sind an der Unterseite nicht geschlossen. Die Abweichung Nr. 2 von der SächsSchulBauR Pkt. IV ist nach Auffassung des Erstellers vertretbar. Die Bestandstreppe besitzt nur Trittstufen. Begründung und Kompensation für die Abweichung von Nummer IV SächsSchulBauR:
  • Das Gebäude geniest Bestandsschutz und steht unter Denkmalschutz.
  • Aus funktionalen und geometrischen Gründen ist eine andere Lösung nicht möglich.

Anforderungen an Treppenräume ab der GKL 3 sind in der Schulbaurichtlinie nicht mehr enthalten. Diese Forderungen ergeben sich aus der Bauordnung.

  • Die Wände notwendiger Treppenräume müssen gemäß §35 Abs. 4 SächsBO die Bauart einer Brandwand besitzen. Die Wände besitzen im Bestand eine Dicke von 15 cm Stahlbeton. Es kann eine mindestens hochfeuerhemmende Ausführung angenommen werden Die Abweichung 3 nach SächsBO §35 Abs. 4: Die Treppenhauswände sind im Bestand F60 (hochfeuerhemmend), gefordert ist die Bauart einer Brandwand F90. Unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Bestandskonstruktion handelt, sowie weiterer verfügbarer Rettungswege und die Schule mit einer Hausalarmanlage (Brandwarnanlage) ausgestattet wird, bestehen keine Bedenken. Begründung und Kompensation für die Abweichung von § 35 (4) SächsBO:
  • Das Gebäude geniest Bestandsschutz (siehe 1.4.2 Bestandsschutz) und steht unter Denkmalschutz.
  • Eine Ertüchtigung aller vorhandenen Treppenraumwände in der Bauart von Brandwänden ist technisch nicht möglich, zumal die massiven Treppenraumwände mit dem Tragwerk eine Einheit bilden.
  • Alle vorhandenen Treppenraumwände bestehen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A).
  • Die Sanitärräume sind quasi brandlastfrei.
  • Es sind mindestens zwei bauliche Rettungswege vorhanden. Bei Ausfall (Verrauchung) eines Treppenraumes stehen zwei andere Treppenräume zur Verfügung.
  • Das Gebäude wird mit einer Hausalarmanlage (Brandwarnanlage gemäß VDE V0826-2) als Alarmierungsanlage ausgestattet, Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen (Kompensationsmaßnahme, nach SächsSchulBauR nicht erforderlich).

Treppenraumwände, die verändert oder ersetzt werden, müssen mindestens hochfeuerhemmend (Bauart F 60-A) errichtet werden.

Die Brandschutzanforderungen an Treppenraumwände gelten nicht für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

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4.7.5 Trennwände

Trennwände im Gebäude existieren im Gebäude zwischen Räumen mit unterschiedlicher Brandgefahr bzw. zwischen Räumen unterschiedlicher Nutzung (z.B. Trennwand Unterrichtsraum - Flur, siehe oben). Diese raumabschließenden Wände verhindern für die Dauer ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit eine Ausbreitung von Feuer und Rauch und ermöglicht deshalb gemäß den definierten Schutzzielen und dem Brandschutzkonzept eine Begrenzung des Entstehungsbrandes. Außerdem müssen die raumabschließenden Wände den Brandbereich (Gefahrenbereich) von den Flucht- und Rettungswegen so lange zuverlässig abgrenzen, wie für die Selbstrettung der Nutzer bzw. die Rettung durch Rettungsmannschaften benötigt wird. Die Trennwände in der Schule erfüllen die Anforderungen nach F30-AB. An Trennwände zwischen Unterrichtsräumen und zum Flur bestehen zudem Forderungen hinsichtlich des Schallschutzes.

4.7.6 Bedachung

§ 32 (1) SächsB0: Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Abweichend davon sind 1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen und 2. begrünte Bedachungen zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.

Nach § 32 (3) SächsBO gilt die Forderung nach harter Bedachung unter anderem nicht für Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen. Nach Nummer 32.4 VwVSächsBO bestehen gegen lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in harten Bedachungen keine Bedenken, wenn

  • die Summe der Teilflachen höchstens 30 Prozent der Dachfläche beträgt und
  • solche Lichtkuppeln eine Fläche von nicht mehr als je 6 m², untereinander und von den Dachrändern einen Abstand von mindestens 1 m haben. Diese Brandschutzanforderungen sind für Dachausstiege zu beachten.

Die Bedachung des 2-geschossigen DDR Plattenbaues wird mit zugelassener Flachdachabdichtung realisiert, wonach die Forderung nach harter Bedachung erfüllt ist.

4.8 Brennbarkeit der Baustoffe

4.8.1 Tragende Konstruktion

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Die Konstruktion des DDR Plattenbaus Schulgebäudes besteht im Wesentlichen aus tragenden Außen- und Innenwänden. Der Gebäudeteil wurde als zweigeschossiger, teilunterkellerter Massivbau errichtet. Stahlbetonmassivdecken (Decke über KG, EG, über 1.OG als Dachdecke) bilden die Geschossdecken im Bestand. Die tragenden Wände, Stützen und Pfeiler im Gebäude sind massiv und nicht brennbar (DIN 41 02-A 1).

4.8.2 Dämmschichten

Der Einbau von Dämmung ist als Wärmedämmverbundsystem geplant.

Siehe Pkt. 4.7.3.

Die Dachdecke über 1.OG wird oberseitig gedämmt mit 16 cm Polystyrolextruderschaum. Auf dieser Dämmung erfolgt die harte Bedachung gemäß Pkt. 4.7.6. Hier bestehen aus Sicht des Erstellers keine Bedenken.

4.8.3 Wand- und Deckenverkleidungen

Eine Verkleidung der Decke über EG und 1. OG bzw. eine Unterhangdecke ist aus brandschutztechnischer Sicht nicht erforderlich. Unterhangakkustikdecken in den Klassenzimmern werden geplant.

Diese Akkustikdecken sind selbstverständlich selbst nicht brennbar (A). Wandbelage in Form von Pinnwänden, Aushängen, Zeichnungen etc. in den Fluren stellen eine Brandlast dar, die - im üblichem Maße angewandt - jedoch von den Verfassern als gering eingeschätzt wird.

4.8.4 Bodenbeläge

Bodenbeläge müssen in allgemein zugänglichen (notwendigen) Fluren mindestens schwer entflammbar, in Treppenräumen nichtbrennbar sein.

Die Fußbodenoberflächen von Klassenzimmern werden in Chemie, Physik und Computerräumen mit Linoleum belegt. Die anderen Klassenzimmer und das Lehrerzimmer haben Parkett mit einem Fliesenspiegel im Waschbeckenbereich. Das Parkett wird aufgearbeitet und geölt.

Die Treppen bestehen aus Betonwerkstein (Treppenraum/-podeste) und die Fußböden in den Fluren aus Estrich mit einer Beschichtung. Der Estrich und die Beschichtung werden erneuert. Sie sind nicht brennbar nach DIN 4102-A.

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4.9 Räume mit besonderen Anforderungen

In Räumen mit naturwissenschaftlichen Unterricht müssen elektrische Anlagen und Gasleitungen für die Arbeitsplätze an zentraler Stelle abgeschaltet bzw. abgesperrt werden können. In Räumen mit erhöhter Brandgefahr (z B Schüler-Übungsräume für Chemie und Werkräume) müssen an geeigneten Stellen Löschdecken nach DIN 14155 bereitgehalten werden. Vorrichtungen, durch die Räume unterteilt werden können, müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

Löschdecken werden in Chemie- und Werkräumen bereitgehalten. Darauf wird durch Beschilderung und auf Flucht- und Rettungswegplan hingewiesen.

Nach Nummer II.1 SächsSchulBauR sind die tragenden und aussteifenden Bauteile in hochfeuerhemmender Bauart (F 60-A) zulässig, siehe Pkt. 4.7.2. Somit sind auch die Trennwände in hochfeuerhemmender Bauart (F 60-A) zulässig. Die Türen zwischen den Teil-Nutzungseinheiten werden mindestens feuerhemmend, dicht- und selbstschließend (Bauart T 30) ausgeführt. Da die Schule als Ganzes eine Nutzungseinheit ist, werden an die Trennwände zwischen den einzelnen Unterrichtsräumen, Werkräumen, Chemie, Physik keine Brandschutzanforderungen gestellt. Auch an Trennwände zwischen den einzelnen Lagerräumen, Technikräumen und Werkstätten im Kellergeschoss werden keine Brandschutzanforderungen gestellt.

Die Wände zu Werkräumen sind massiv aus Stahlbeton errichtet (F60A), die Türen zu diesen Räumen erfüllen die Anforderungen T30 RS. Dies betrifft den Raum Werken im KG (T30 RS eingebaut). Die Wände zu Physik und Chemie sind massiv aus Stahlbeton errichtet (F60A), die Türen zu diesen Räumen erfüllen die Anforderungen T30 RS. Dies betrifft die Räume 214 Vorbereitung Chemie, 216 Chemie, 222 Vorbereitung Biologie und 221 Physik im 1.OG (T30 RS eingebaut).

Nach alter Schulbaurichtline mussten bestimmte Räume (SächsSchulBauR Pkt. 2.2. 1 ALT) mindestens zwei voneinander unabhängige Ausgänge haben. Zu diesen Räumen zählten:

  • innenliegende Unterrichts- und Aufenthaltsräume
  • Unterrichts- bzw. Aufenthaltsräume mit mehr als 180 m² Grundfläche
  • Versammlungsräume
  • Räume mit erhöhter Brandgefahr, wie Chemieräume und Werkräume Dies ist im Gebäude realisiert. Innenliegende Unterrichtsräume sind nicht vorhanden. Der Werkraum im KG besitzt insgesamt zwei Ausgänge, einen direkt ins Treppenhaus TH3 und den zweiten zum Flur und ins Treppenhaus TH1.

Der Heizraum befindet sich im KG. Er ist abgetrennt mit geschalten Stahlbetonwänden. Diese wird mit einer F90 Wand gleichgesetzt. Die Heizraumtür ist eine T30 RS im Bestand.

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5. ANLAGENTECHNISCHER BRANDSCHUTZ

5.1 Brandmeldeanlage

Nach Nummer IX SächsSchulBauR muss die Schule eine Hausalarmierung haben (Alarmierungsanlage, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule eingeleitet werden kann). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können. Die Alarmierung der Feuerwehr muss über ein frei zugängliches Notfalltelefon innerhalb des Gebäudes möglich sein. Es wird kein Fernalarm auf die Feuerwehr Regis-Breitingen automatisch weitergeleitet, weil vorrangiges Schutzziel die Alarmierung der Personen im Gebäude ist (Hausalarm). Diese ist auch ohne Fernalarm uneingeschränkt gesichert. Da die Rettungswege baulich geplant sind und eine Rettung durch die Feuerwehr nicht erforderlich ist, würde ein Fernalarm die Zeitdauer der Evakuierung nicht verkürzen. Das Gebäude ist flächendeckend mit einer automatischen Brandmeldeanlage ausgestattet (BMA - Vollschutz/Kategorie 1 nach Nummer 5.3 DIN 14675). Diese BMA muss mit der Hausalarmierung gekoppelt sein. Nach Nummer 6.2.6 DIN VDE 0833-2 sind, zusätzlich zu den automatischen Brandmeldern, nichtautomatische Brandmelder (Handfeuermelder blau RAL 5009 mit der Aufschrift „Hausalarm“) gut sichtbar und allgemein zugänglich erforderlich. Die BMA wird nicht mit anderen technischen Einrichtungen gekoppelt, beispielsweise Rauchableitungseinrichtungen, Feststellanlagen usw. Die BMA muss den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung gültigen Vorschriften entsprechen. Anderenfalls ist sie an die heute maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise DIN 14675, DIN 33404, DIN EN 54, DIN VDE 0833) anzupassen.

Vom Sekretariat aus können zu den Nutzungszeiten der Schule Feuerwehr und Rettungsdienste unmittelbar manuell alarmiert werden.

5.2 Brandschutztechnische Einrichtungen

5.2.1 Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen

Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen in Form von trockenen Steigleitungen sind nicht vorhanden.

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5.3 Rauch- und Wärmefreihaltung

Nach § 14 SächsBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Nach SächsBO und SächsSchulBauR sind besondere Einrichtungen zur Rauchableitung nicht erforderlich. Die SächsBO sieht für die Personenrettung (Eigenrettung) keine Maßnahmen zur Rauchableitung vor. Sind die bauordnungsrechtlichen Anforderungen eingehalten, ist eine gezielte Rauchableitung nur zur Unterstützung der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr vorgesehen. Der Feuerwehr ist die Möglichkeit zu geben, Rauch ableiten zu können.

  • Flure: siehe 5.3.2 Flure
  • Treppenräume: siehe 5.3.1 Notwendige Treppenräume
  • Aufzug: siehe 4.4.7 Aufzug
  • Aufenthaltsräume: siehe 5.3.3 Entrauchung der Aufenthaltsräume
  • Untergeschoss: Nach § 37 (3) SächsBO muss das Kellergeschoss Fenster ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen.

5.3.1 Entrauchung notwendiger Treppenräume

§35 SächsBO: Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,5 m² haben, die geöffnet werden können. Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SächsBO von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m2 erforderlich. Sie muss im Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können.

Beim natürlichen Rauchabzug muss eine Öffnungsfläche von 1 m² freigegeben werden. Als Auslöseelemente für Rauchabzüge sind unter Glas gelegt grau oder gelb gekennzeichnete Druckknopfmelder mit der Aufschrift “Rauchabzug“ zu versehen. Diese Anlage ist im Funktionserhalt E 30 auszuführen. Diese Forderung entfällt, wenn an der obersten Stelle des Treppenraumes ein optischer Melder installiert wird, der die Anlage im Gefahrenfall selbsttätig in Betrieb setzt (LAR Pkt. 5.2.2 veröffentlicht DIBt. 1999 Nr. 3 Seite 117). Außerdem müssen in jedem Geschoss Fenster vorhanden sein, welche geöffnet werden können.

In den Haupttreppenräumen TH 1 und 3 vom KG zum EG zum 1.OG und im Treppenhaus TH 2 vom EG ins 1.OG der Schule sind sowohl in jedem Geschoss zu öffnende Fenster als auch direkte Ausgänge ins Freie im EG vorhanden. Die erforderlichen Rauchableitungsanlagen von je mind. 1m² Öffnungsfläche sind zusammen mit allen zentralen sicherheitsrelevanten Einrichtungen (Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungseinrichtungen) im Zuge der Sanierung zu realisieren.

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5.3.2 Entrauchung notwendiger Flure

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Eine automatische Entrauchung notwendiger Flure ist nicht vorgeschrieben. Da in den Fluren selbst keine Brandlast vorhanden ist (sein sollte) und die Flure durch die dichtschließenden Türen zu Aufenthaltsräumen und die RS-Türen zum Treppenhaus bzw. zu Räumen mit erhöhter Brandlast getrennt sind, ist ein Verrauchen der Flure theoretisch nur bei geöffneten Türen möglich. Dies ist im Fluchtfall z. B. aus einem brennenden Unterrichtsraum der Fall. Prinzipiell sind die Rettungsweglängen und die Kennzeichnung der Rettungswege so ausgeführt, dass ein notwendiges Treppenhaus auch im Falle eines verrauchten Flures schnell erreicht werden kann.

5.3.3 Entrauchung der Aufenthaltsräume

Eine automatische Entrauchung der Aufenthaltsräume ist nicht vorhanden. Dies geschieht im Bedarfsfall manuell über die Fenster.

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6. HAUSTECHNISCHE ANLAGEN

6.1 Leitungsdurchführungen

Für Leitungen sowie Installationsschächte und -kanale wie auch Lüftungsleitungen sind die Anforderungen der §§ 40 und 41 SächsBO zu erfüllen. Dies gilt unter anderem für Durchführungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, für Leitungsanlagen in Rettungswegen sowie für Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall. Nach § 40 (1) und § 41 (2) SächsBO dürfen Leitungen und Lüftungsleitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Alle Leitungen und Lüftungsleitungen sind bei Wand- und Deckendurchführungen entsprechend der jeweiligen Leitungsart sowie der brandschutztechnischen Anforderungen an die Wand beziehungsweise die Decke abzuschotten. Nach § 40 (2) SächsBO sind in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie und in notwendigen Fluren Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Leitungen, Installationsschächte und -kanäle sowie Lüftungsanlagen müssen den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise LAR, M-LuAR, DIN 18017-3, DIN 4102-4, VDE-Bestimmungen) beziehungsweise den jeweiligen Verwendbarkeitsnachweisen (ABZ, ABP) entsprechen. Eine detaillierte Aufstellung der Brandschutzanforderungen erfolgt hier nicht, da sich diese aus den technischen Vorschriften und Regeln ergeben. Die Umsetzung ist Aufgabe einer Fachplanung Haustechnik/TGA.

Die vorhandenen Installationen im Schulgebäude bestehen bis auf geringe Ausnahmen aus Auf-Putz-Verlegung, so dass auch die Durchführungen durch Decken und Wände unter Putz erfolgten. Dabei kann man annehmen, dass die Durchführungen durch Decken/Wände in den entsprechenden erforderlichen Feuerwiderstandsklassen F 30 - F 90 wieder verschlossen wurden. Zum ordnungsgemäßen Verschluss der Leitungsdurch-führungen durch den Verfasser kann keine verbindliche Aussage getroffen werden. Bei den neu auszuführenden Leistungen werden Kanalverlegungen, u.a. in Funktionserhalt E 30 für die Erweiterung der Sicherheitsbeleuchtungsanlage, erforderlich. Die Durchführungen bei Unter-Putz-Verlegung werden dabei so verschlossen, wie oben beschrieben, bei Kanal-Verlegung durch Schotte S 30 bzw. S 90 nach DIN 4102, Teil 9. In allen Fällen erfolgt der Verschluss der Durchführungen so, dass die Feuerwiderstandsklasse der jeweiligen Wand/Decke erhalten bleibt.

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6.2 Alarmierungseinrichtungen

Nach Nummer IX SächsSchulBauR muss die Schule eine Hausalarmierung haben (Alarmierungsanlage, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule eingeleitet werden kann). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können. Die Alarmierung der Feuerwehr muss über ein frei zugängliches Notfalltelefon innerhalb des Gebäudes möglich sein. Es wird kein Fernalarm auf die Feuerwehr Regis-Breitingen automatisch weitergeleitet, weil vorrangiges Schutzziel die Alarmierung der Personen im Gebäude ist (Hausalarm). Diese ist auch ohne Fernalarm uneingeschränkt gesichert. Da die Rettungswege baulich geplant sind und eine Rettung durch die Feuerwehr nicht erforderlich ist, würde ein Fernalarm die Zeitdauer der Evakuierung nicht verkürzen. Das Gebäude ist flächendeckend mit einer automatischen Brandmeldeanlage ausgestattet (BMA - Vollschutz/Kategorie 1 nach Nummer 5.3 DIN 14675). Diese BMA muss mit der Hausalarmierung gekoppelt sein. Nach Nummer 6.2.6 DIN VDE 0833-2 sind, zusätzlich zu den automatischen Brandmeldern, nichtautomatische Brandmelder (Handfeuermelder blau RAL 5009 mit der Aufschrift „Hausalarm“) gut sichtbar und allgemein zugänglich erforderlich. Die BMA wird nicht mit anderen technischen Einrichtungen gekoppelt, beispielsweise Rauchableitungseinrichtungen, Feststellanlagen usw. Die BMA muss den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung gültigen Vorschriften entsprechen. Anderenfalls ist sie an die heute maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise DIN 14675, DIN 33404, DIN EN 54, DIN VDE 0833) anzupassen.

Vom Sekretariat aus können zu den Nutzungszeiten der Schule Feuerwehr und Rettungsdienste unmittelbar manuell alarmiert werden.

Das Schulgebäude wird mit einer Gefahrenmelde- und Alarmierungsanlage zur Auslösung eines Hausalarms ausgestattet. Zur Auslösung der Hausalarmanlage sind automatische, auf Rauch ansprechende Brandmelder zu installieren, in:

  • den Gängen und Fluren innerhalb der Nutzungseinheiten
  • den Treppenhäusern
  • den Technikräumen einschließlich dem Raum der Brandmeldezentrale In Sanitärräumen sind keine automatischen Brandmelder erforderlich.

Nichtautomatische Brandmelder sind mindestens anzubringen:

  • an Zugängen der Treppenhäuser in jeder Etage
  • an Ausgängen ins Freie bei Flucht und Rettungswegen Diese sind mit der Aufschrift „Hausalarm“ auszuführen.

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Die Hausalarmanlage ist mit einem internen Alarm (Hausalarm) gemäß DIN 14675 auszurüsten. Es sind Alarmierungsvorrichtungen vorzusehen. Die Schule wird mit einer Sprachalarmanlage (SAA) für Durchsagen und Sprachalarmierung ausgerüstet. Diese Sprachalarmanlage ist mit der Hausalarmanlage zu koppeln. Der Warn- und Signalton muss sich deutlich vom Pausensignal unterscheiden. Eine Aufschaltung und Kommunikation mit der Steuerung des Aufzugs im Brandfall muss möglich und sichergestellt werden. Eine Aufschaltung der Hausalarmanlage zur zuständigen Feuerwehrdienststelle ist nicht notwendig. Die Hausalarmanlage muss regelmäßig geprüft und gewartet werden.

6.3 Sicherheitsbeleuchtung und

Sicherheitsstromversorgung

Schulen müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben (SächsSchulBauR VIII). Die Sicherheitsbeleuchtung muss so beschaffen sein, dass sich die Benutzer auch bei Versagen einer Allgemeinbeleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Folgende Gebäudeabschnitte müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben:

  • Flure, die als Rettungswege dienen, einschließlich ihrer Ausgänge ins Freie,
  • Treppenräume einschließlich ihrer Ausgänge ins Freie,
  • Fensterlose Aufenthaltsräume, Die Sicherheitsbeleuchtung muss eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig einschaltende Batterie oder mindestens innerhalb von 15 s selbsttätig anlaufendes Stromerzeugungsaggregat haben. Die Notstromversorgung muss für mindestens dreistündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung ausgelegt sein. Nach der Richtlinie muss eine Sicherheitsbeleuchtung unabhängig von der Größe der Schule in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein. Rettungswege (einschließlich Treppenräume) sind mit hinterleuchteten Rettungszeichen nach DIN 4844 Teil 1 auszustatten (SchulBauR Pkt. III 4). Die Mindestschildgröße beträgt 105 x 210 mm. Die geforderte Notbeleuchtung ist als Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege auszuführen. Es gelten die DIN VDE 0108 und DIN EN 1838.

Nach Nummer X SächsSchulBauR müssen Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und elektrisch betriebene Einrichtungen zur Rauchableitung an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein. Die Sicherheitsstromversorgungsanlage muss den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise SächsEltBauR, DIN EN 50171) entsprechen.

Es ist die Entscheidung getroffen worden, dass die Notstrombeleuchtung durch Einzelbatterieleuchten realisiert werden soll.

Dies betrifft sämtliche Sicherheitsleuchten sowie Rettungszeichenleuchten zur Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege. Für die Leitungsinstallation ist die LAR zu beachten.

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6.4 Blitz- und Überspannungsschutzanlagen

Schulen müssen dauerhaft wirksame Blitzschutzanlagen haben (SächsSchulBauR VII; §46 SächsBO). Die Blitzschutzanlagen müssen den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise DIN EN 62305) entsprechen.

6.4.1 Äußerer Blitzschutz

Das Gebäude besitzt eine intakte Blitzschutzanlage (Auffang-, Ableit- und Erdungseinrichtungen). Eine aktuelle Messung liegt vor- Prüfbericht Blitzschutzanlage Prüfbericht Nr.: 2378-02 vom 16.11.2023

6.4.2 Innerer Blitzschutz (Überspannungsschutz)

Die Schule besitzt ein Überspannungsschutzsystem, bestehend aus sog. Grob-, Mittel- und Feinschutz. Der Grobschutz (Blitzstromableiter) befindet sich im Hausanschlussraum und erfüllt die Aufgabe des Blitzschutz-Potentialausgleiches. Alle Unterverteilungen sind mit einem Mittelschutz (Überspannungsableiter C) ausgerüstet. Einen Feinschutz (Überspannungsableiter D) haben nur ausgewählte Steckdosen erhalten, an denen gegenüber Überspannungen besonders sensible Geräte und Einrichtungen betrieben werden (Computer, Beamer, Kopierer, Telefonanlage inkl. Fax, Videorecorder und dgl.).

6.5 Anforderungen gemäß Leitungsanlagen-

Richtlinie LAR

Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen, sowie Anlagen zur Rauchableitung müssen über eine Sicherheitsstromversorgung verfügen (SächsSchulBauR Pkt. X).

Verteiler:

Gemäß der LAR Pkt. 3.2.2 b) sind die Elektroverteilungen mit nicht brennbaren Baustoffen mit geschlossener Oberfläche gegenüber den notwendigen Fluren abzuschotten.

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen,

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Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben. Die RWA-Anlagen müssen daher für die Entrauchung der Treppenhäuser entsprechend der LAR errichtet werden.

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7 ORGANISATORISCHER

BRANDSCHUTZ

7.1 Brandschutzordnung

Der Betreiber einer Schule muss im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung erstellen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen (SächsSchulBauR Pkt. XI).

Eine Brandschutzordnung muss den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise DIN 14096) entsprechen und ist regelmäßig zu aktualisieren. Sie ist eine auf das Objekt zugeschnittene Zusammenfassung von Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall, bestehend aus den Teilen A bis C. Teil A (Aushang) richtet sich an alle Personen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten. Er gibt Hinweise zum Verhalten im Brandfall und ist an gut sichtbaren Stellen auszuhängen. Teil B (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) richtet sich an die Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der baulichen Anlage aufhalten. Er gibt gebäudespezifisch zusätzliche Hinweise zur Verhütung von Bränden. Teil C (für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben) richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind (beispielsweise Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsingenieure).

Unter Beachtung von §10 Abs. 1 ArbSchG sollte die Schulleitung nach den Umbaumaßnahmen eine Brandschutzordnung erlassen, in der die Maßnahmen zur Verhütung und Brandbekämpfung sowie zum Verhalten im Brandfall festgelegt und organisatorisch Regelungen getroffen werden. Sie muss für jedermann gut ersichtlich sowohl in exponierter Lage im Schulhaus aushängen und im Sekretariat einsehbar sein.

7.2 Personengruppen mit besonderen

Aufgaben hinsichtlich des Brandschutzes

7.2.1 Sicherheitsbeauftragte/r

Die/der Sicherheitsbeauftragte (m, w, d) ist gem. geltender Brandschutzordnung zuständig für: (A) Brandverhütung

  • Aufstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnung, der Alarm- und Feuerwehrpläne
  • Organisation und Durchführung der Brandschutzkontrollen
  • Unterweisung von Personen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Unterweisung von Personen in regelmäßigen Abständen
  • Beseitigung bzw. Meldung festgestellter Mängel Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite60/71

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  • Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall oder Außerbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen
  • Genehmigungen von Schweißarbeiten und feuergefährlichen Arbeiten (nur im Rahmen der Beteiligung bzw. Benachrichtigung durch die Organisationseinheit Liegenschaft) (B) Sicherheitsmaßnahmen für Personal
  • Behinderte oder verletzte Personen betreuen (C) Nachsorge
  • Sicherung der Brandstelle sowie das Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft von Brandschutzeinrichtungen (z.B. benutzte Feuerlöscher) organisieren.

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7.2.2 Telefonzentrale / Sekretariat

Der Telefonzentrale / dem Sekretariat obliegen insbesondere folgende Aufgaben (Alarmplan): 1.) Bei Feuermeldung nachfragen: Wo brennt es? Was brennt? Sind Personen in Gefahr? 2.) Soweit vom Melder noch nicht geschehen Alarmmeldung an die Feuerwehr über die Alarmtaste und Übermitteln der Kenntnisse des Geschehens 3.) Hausalarm auslösen (Nach Alarmmeldung an Feuerwehr unverzüglich veranlassen) 4.) Hausmeister informieren 5.) Sicherheitsbeauftragte/n verständigen 6.) Schulverwaltung verständigen 7.) Regionalschulamt / Sekretariat des Amtsleiters verständigen Die entsprechenden Rufnummern sind der Brandschutzordnung zu entnehmen.

7.2.3 Hausmeisterdienst

Dem Hausmeisterdienst obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Brandverhütung
  • Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte
  • Vorbereiten für den Einsatz der Feuerwehren (während und außerhalb der Dienstzeit)

7.3 Flucht- und Rettungspläne

Flucht- und Rettungswegpläne für den Gebäudebestand werden mehrfach je Geschoss angebracht. Spätestens zur abschließenden Fertigstellung der geplanten Baumaßnahmen sind Flucht- und Rettungswegepläne für das Gesamtobjekt zu erstellen und nach Absprache mit der Brandschutzdienststelle mindestens einmal pro Geschoss gut sichtbar anzubringen.

7.4 Feuerwehrpläne

Ebenso wie die Flucht- und Rettungswegpläne sind auch Feuerwehrpläne gem. DIN 14095 spätestens zur abschließenden Fertigstellung der geplanten Baumaßnahmen für das Gesamtobjekt zu erarbeiten und der örtlichen Feuerwehr zu übergeben. Diese Unterlagen sind im Entwurf mit dem Kreisbrandmeister abzustimmen.

Nach Nummer XI SächsSchulBauR muss der Betreiber der Schule im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde (Stadt Regis-Breitingen - Herr Jaekel) einen Feuerwehrplan anfertigen und dem Brand- und Katastrophenschutzamt zur Verfügung stellen. Der Feuerwehrplan muss den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise DIN 14095, Arbeitshinweise des Dresdner Brand- und Katastrophenschutzamtes zum Erstellen von Feuerwehrplanen) entsprechen und ist regelmäßig zu aktualisieren.

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Er verschafft den Löschmannschaften bereits während der Anfahrt einen ersten Überblick beispielsweise über die Zugänge und Zufahrten, die Anordnung der Rettungswege, die Lage des Feuerwehr-Schlüsselkastens. Der Plan wird bei der örtlichen Feuerwehr hinterlegt und bei Bedarf zur Einsatzstelle mitgenommen. Lageplan, Geschosspläne und Textteil sind in einer Sammelmappe zusammenzufassen. Eine Ausfertigung der Sammelmappe ist der Einsatzabteilung des Brand- und Katastrophenschutzamtes zu überlassen, eine weitere Ausfertigung ist im Objekt an der BMZ zu stationieren.

7.5 Kennzeichnung der Rettungswege

Nach Nummer III.4 SächsSchulBauR müssen an den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie Sicherheitszeichen angebracht sein. Die Beleuchtung der Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege ist an die Ersatzstromquelle anzuschließen. Die Sicherheitskennzeichnung muss den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise DIN 4844, DIN 67510) entsprechen.

In alten Sonderbauverordnungen und -richtlinien (SächsSchulBauR Pkt. 3.2) wird eine Kennzeichnung von Rettungswegen verlangt. Diese muss der Norm DIN 4844-3 entsprechen. Sie muss so angebracht sein, dass sie von überall sichtbar ist und nicht durch Gegenstände verstellt werden kann.

Üblicherweise wird die Kennzeichnung daher in Türhöhe angebracht. Dies kann allerdings im Brandfall dazu führen, dass die Schilder durch den sich unter der Decke ansammelnden Rauch nicht mehr sichtbar sind. Neuere Entwicklungskonzepte gehen zu Fluchtweg- bzw. Sicherheitsleitsystemen, die in Bodennähe angebracht sind und entweder nachleuchtend (also stromunabhängig) oder elektrisch versorgt werden. Die Rettungswege im bisher genutzten Gebäude sind mit selbst leuchtenden Kennzeichen versehen. Dies ist im Zuge der Innensanierung vollzogen. Die Kennzeichnung der Rettungswege wird bei der geplanten baulichen Veränderung des Schulgebäudes entsprechend fortgesetzt.

7.6 Bereitstellung von tragbaren Feuerlöschern

/ Löschdecken

Nach SächsBO und SächsSchulBauR sind Feuerlöscher nicht erforderlich. Das Erfordernis von Feuerlöschern kann sich aus Arbeitsschutzvorschriften (beispielsweise ArbStättV, ASR) ergeben, die jedoch keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften und somit nicht Grundlage des Brandschutznachweises sind. Unabhängig davon wird empfohlen, zur schnellen Bekämpfung von Entstehungsbränden das gesamte Gebäude ausreichend mit tragbaren Feuerlöschern auszustatten. Feuerlöscher müssen den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise DIN EN 2, DIN EN 3) entsprechen und für die vorkommenden Brandklassen geeignet sein. Für Küchen sind Feuerlöscher erforderlich, deren Eignung zum Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen sein muss.

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Feuerlöscher nach DIN EN 3 mit einer Löschmittel-Füllmenge von 6 kg beziehungsweise 6 l sind zu bevorzugen. Mit DIN EN 2 erfolgt eine Einteilung der verschiedenen Feuerlöscher in Brandklassen. Jede Brandklasse repräsentiert dabei bestimmte Stoffeigenschaften. Die EN 2 gibt damit wesentliche Anhaltspunkte, welche Feuerlöscher bei bestimmten Objekten eingesetzt werden dürfen. Die Ausstattung muss nach den maßgebenden gültigen und anerkannten technischen Regeln und Vorschriften (beispielsweise ASR A2.2) durch eine Fachfirma erfolgen. Art und Menge der Feuerlöscher sind von Größe und Nutzung des zu schützenden Bereiches abhängig. Bei der Auswahl sollten wegen der Handhabbarkeit mehrere kleine Feuerlöscher wenigen großen vorgezogen werden. Die Feuerlöscher sind an allgemein zugänglichen Stellen anzubringen, an denen sie vor Beschädigung geschützt sind. Die Griffhohe sollte bei maximal 120 cm über dem Fußboden liegen. Auf die Standorte ist mit langnachleuchtenden Schildern mit ISO- Piktogramm nach EN 671 in einer Größe von mindestens 200 mm × 200 mm hinzuweisen, sofern die Feuerlöscher nicht gut sichtbar angebracht sind (beispielsweise bei Einbau in Nischen oder Kästen).

Für je fünf Unterrichtsräume oder 300 m2 Geschossfläche sind ein Feuerlöscher bereitzuhalten, mindestens jedoch drei Feuerlöscher je Schulgebäude. Art und Größe der Feuerlöscher sind im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen. Diese Anforderungen ergeben sich bereits aus den Arbeitsstättenrichtlinien mit den Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern. Daher sind sie in der Muster-Richtlinie nicht mehr enthalten. Die Anzahl von Handfeuerlöschern soll durch ein zugelassenes Fachunternehmen in Abstimmung mit den örtlichen Brandschutzbehörden festgelegt werden. Die Handfeuerlöscher in den Fluren sind Pulverlöscher, welche außer für Metallbrände für alle zu löschenden Stoffe geeignet sind. In Fachkabinetten, Vorbereitungsräumen, bei elektrischen Anlagen und Bereichen mit elektrischen Geräten sind CO2-Löscher vorzusehen.

Handlöschgeräte müssen mit dem Brandschutzzeichen F 04 nach DIN 4844 gekennzeichnet werden, die Mindestschildgröße beträgt 148 x 148 mm und mit Sicherheitsbeleuchtung beleuchtet werden.

Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher werden im Einvernehmen mit dem Landratsamt Leipzig, SG Brandschutz festgelegt. Löschdecken zum Löschen von Kleidungsbränden befinden sich in den Fachkabinetten.

7.7 Ausbildung des Personals

Die Brandschutzordnung enthält Regelungen über das Verhalten bei Brand und Panik, insbesondere über die Alarmierung und die Evakuierung der Schule. Die Brandschutzordnung sollte auch bestimmen, wie oft das Lehr- und Schulpersonal über die Brandschutzordnung zu belehren ist. Eine solche Belehrung sollte jeweils nach längeren Schulferien, mindestens jedoch zu Beginn des Schuljahres, durchgeführt werden. Eine aktenkundige Belehrung lag dem Verfasser nicht vor.

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7.8 Betriebliche Brandschutzmaßnahmen

7.8.1 Pflichten des Betreibers / Trägers

Die Verantwortung für den Brandschutz trägt der Betreiber bzw. der Träger der Schule. Dies gilt sowohl für den Schutz der in der Schule lernender Schüler und beschäftigten Arbeitnehmer, als auch für die in der Schule vorhandenen Sachgüter. Versicherungsrechtlich ist der Betreiber als Versicherungsnehmer verpflichtet, Brandschäden soweit wie möglich abzuwenden bzw. deren Auswirkungen zu mindern.

7.8.2 Sonstige Betriebsvorschriften

Sonstige in der Schule Regis-Breitingen geltenden Betriebsvorschriften sind im Wesentlichen die Vorschriften und Richtlinien für den Betrieb elektrischer bzw. technischer Anlagen (wie Heizungsanlage, technische Anlagen in Fachkabinetten, Hausanschlüsse, etc.). Diese Anlagen sind i.d.R. nicht für jedermann zugänglich und liegen im Verantwortungsbereich eines berechtigten Personenkreises. Weitere allgemein gültige Betriebsvorschriften auf die im Brandschutzkonzept explizit hingewiesen werden müsste, sind den Verfassern nicht bekannt.

7.9 Brandschutzmaßnahmen im Gebäudebestand

7.9.1 Anpassung des Brandschutzkonzeptes an die

Gebäudeentwicklung

(siehe dazu auch Pkt. 7.10.4) Alle Brandschutzunterlagen und -pläne sollten stets auf dem aktuellen Stand gebracht werden.

Dies bedeutet, dass zum Beispiel Umbaumaßnahmen sowie Umnutzungen sofort in die entsprechenden Unterlagen einzuordnen sind. Es ist empfehlenswert die genannten Unterlagen und Pläne in Zusammenarbeit mit der zuständigen Feuerwehr bzw. Brandschutzdienststelle zu erstellen. Die Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes ist den relevanten Personen (-gruppen, siehe Pkt. 7.2) unmittelbar zugänglich und kenntlich zu machen.

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7.10 Umsetzung des Brandschutzkonzeptes

7.10.1 Planung

Die Planung liegt derzeit in der Genehmigungsplanung vor. Die Fördermittelanträge sind beantragt. Die angespannte finanzielle Lage der Stadt Regis-Breitingen, lässt Kostensteigerungen oder Mehrleistungen zurzeit nicht zu.

Zeitlich werden die auszuführenden Arbeiten im Juni 2025 beginnen und voraussichtlich im September 2027 beendet sein.

7.10.2 Abnahme von Prüfungen

Im Abstand von höchstens fünf Jahren hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde Schulen zu prüfen. Der örtlichen Brandschutzbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.

Die Prüfung der technischen Anlagen und Einrichtungen ...bleiben hiervon unberührt. Die in der „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Nutzung“ (SächsTechPrüfVO) vom 07.02.2000 aufgeführten Anlagen müssen vor Ihrer ersten Inbetriebnahme auf ihre Wirksamkeit, sowie wiederkehrend aller 3 Jahre auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit entsprechend den Festlegungen der Verordnung geprüft werden. Diese Berichte sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor der ersten Inbetriebnahme zu übergeben.

7.10.3 Angaben zur notwendigen Dokumentation

Insgesamt gesehen würde es die Situation wesentlich verbessern, wenn vorliegendes Gesamtbrandschutzkonzept des Gebäudes dokumentiert und zugänglich gemacht würde. Mit einer derartigen Dokumentation bzw. "Bedienungsanleitung für das Gebäude" ist es später für den Betreiber möglich, z.B. bei Umbaumaßnahmen oder Nachinstallationen zu prüfen, ob dadurch das ursprüngliche Brandschutzkonzept außer Funktion gesetzt wird bzw. welche zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen erforderlich werden (siehe dazu auch Pkt. 7.9.1).

7.10.4 Brandschutzmaßnahmen während der Bauzeit

  • Der für die Baumaßnahme verantwortliche Bauleiter hat den Brandschutz auf der Baustelle sicherzustellen. Der Name des Bauleiters oder eines von ihm mit dieser Aufgabe beauftragten Mitarbeiters ist der zuständigen Feuerwehr mitzuteilen. Während der Bauzeit sind vorbeugende Brandschutzmaßnahmen betrieblicher Art zu treffen. Auf das jeweilige Merkblatt "Brandschutz bei Bauarbeiten" der Bau- Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite66/71

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Berufsgenossenschaft und des Verbandes der Sachversicherer (Form 2001) wird hingewiesen.

  • In dem Bauobjekt dürfen brennbare Baustoffe und sonstige brennbare Gegenstände nur örtlich und mengenmäßig begrenzt gelagert werden. Dies gilt auch für brennbare Flüssigkeiten und Gase.
  • Brennbare Abfallstoffe sind täglich aus dem Objekt zu entfernen. Für diese Stoffe sind nichtbrennbare Großbehälter (Container) mit mindestens 10m Abstand von den Gebäuden bereitzustellen.
  • Bei feuergefährlichen Arbeiten - z.B. Schweißen, Abbrennen, Schneiden - sowie beim Umgang mit offener Flamme in Verbindung mit brennbaren Baustoffen sind Brandposten einzuteilen. Es sind geeignete Feuerlöschgeräte bereitzustellen.
  • Nach Beendigung der feuergefährlichen Arbeiten sind Nachkontrollen durchzuführen. Auf die Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (VBG 15) wird hingewiesen.
  • Die erforderliche Fahr- und Bewegungsfreiheit für die Feuerwehr ist jederzeit freizuhalten.

7.10.5 Hinweis zur Fortschreibung des

Brandschutzkonzeptes

In Schulgebäuden werden abhängig von der Bildungsausrichtung und den Vorgaben der Schulämter die technische Ausrüstung und Ausstattung erweitert. Insbesondere sind es Elektro-, Medien-, und Kommunikationsleitungen die nachträglich wieder geändert bzw. neu verlegt werden. Wenn dabei nicht ständig auf die Einhaltung des baulichen Brandschutzes, vor allem auf das Abschottungsprinzip sowie auf die zusätzlich eingebrachten Brandlasten geachtet wird, wird diese immer mehr außer Funktion gesetzt. Dies kann im Brandfall fatale, geradezu katastrophale Folgen haben.

In diesem Zusammenhang ein wichtiger Hinweis: Ist bereits in der Planung bzw. Ausführung abzusehen, dass zum Beispiel bestimmte Durchführungen von elektrischen Kabeln erweitert oder nachgerüstet (Informationsleitungen etc.) werden, sollte bei der Wahl der Kabelabschottung solche Kabelschotts bevorzugt werden, die eine einfache Nachinstallation zulassen. Außerdem sollte die Brandlast, die voraussichtlich nachträglich eingebracht wird, sofern im Vorfeld absehbar, bereits bei der Erstellung des Brandschutzkonzeptes berücksichtigt werden.

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8 ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ

8.1 Löschwasserbedarf

Der Löschwasserbedarf (mindestens 800l/min über 2 Stunden) für das Gesamtobjekt ist vor Beginn nachzuweisen. Eine Sicherung der Löschwasserversorgung kann auch als Kapazität (Zisterne o.ä.) nachgewiesen werden, wenn die entnehmbare Menge mindestens 96 m³/h beträgt. Die Entfernung zwischen Löschwasserentnahmestelle und dem Objekt darf maximal 300m betragen. Ein Nachweis über die abhängige Löschwasserversorgung (Hydrantennetz) wird anerkannt, wenn der Nachweis durch die zuständige Gemeinde bestätigt werden kann (VwVSächsBO Pkt. 4.1.3).

Nach dem Nachweis gesicherte Erschließung mit Löschwasser des ZBL vom 21.03.2024 vorliegenden Protokollen ergaben die Druck- und Ausflussmessungen an dem Hydranten:

59.UFH.005 Schulstraße 8 65 m³/h = 1090 l/min

, wonach o.g. Forderungen nicht erfüllt sind. Die Hydrantenabflussmessung Zweckverbandes (ZBL) diesbezüglich liegt dem Konzept bei. Im Schreiben der FF Stadt Regis-Breitingen vom 04.04.2024 bestätigt Herr Arndt, dass mit den vorgehaltenen Löschfahrzeugen im Stadtgebiet Regis-Breitingen maximal 3400 Liter pro Minute Löschwasser gefördert werden. Es stehen somit pro Stunde 204 m³ Löschwasser zur Verfügung.

Somit ist die Forderung der erforderlichen Löschwassermenge nach DVGW-Arbeitsblatt W405 von 96m³/h über 2 Stunden erfüllt.

8.2 Löschwasserrückhaltung

Eine Löschwasserrückhaltung für das Bewertungsgrundstück ist nicht vorhanden. .

8.3 Flächen für die Feuerwehr

8.3.1 Aufstell- und Bewegungsflächen

Rechtsgrundlage, nach denen die Zugänglichkeit baulicher Anlagen auf Grundstücken durch die Feuerwehr geregelt wird, finden sich in den jeweiligen Landesbauordnungen.

§5 SächsBO: Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen. Zu anderen Brandschutzkonzept 2024 Schulgebäude OS Regis-Breitingen, Schulstraße 9, 04565 Regis-Breitingen (1)Übernommene Textpassage aus Brandschutzkonzept von 10.01.2017 (1.Tektur) von HOFFMANN.SEIFERT.PARTNER Seite68/71

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Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 an Stelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 3 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten. Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

Das Gebäude ist von der Weststraße und von der Schulstraße anzufahren. Ein Befahren des Hauptschulhofes ist über die Schulstraße möglich. Stellfläche für Löschzüge und Geräte der Feuerwehr existieren einerseits entlang der öffentlichen Straßen, des Weiteren bestehen ausreichend Stell- und Bewegungsflächen innerhalb des Hofes. Die Zufahrt für die Feuerwehr ist durch Schilder auszuweisen; Stellfläche und Bewegungsfreiheit ist dauerhaft zu gewährleisten. Es ist sicher zu stellen, dass ein Befahren des Hofes für Unbefugte verhindert wird.

Die erforderlichen Stell- und Bewegungsflächen sind mit der hiesigen Feuerwehr abzustimmen, ein Lageplan mit eingetragenen Feuerwehrflächen wird der Brandschutzdienststelle vorab zur Bestätigung vorgelegt.

8.4 Schlüsseldepot (Feuerwehrkasten)

Ein Schlüsseldepot bzw. Feuerwehrkasten sind nicht vorhanden. Es wird im Bereich Eingang 6 des Verbindungsbaus in Abstimmung mit der Feuerwehr Regis-Breitingen montiert. Die anzubringende Box, in der sich die Schlüssel zu den relevanten Räumen im Schulhaus befinden, ist ausschließlich Rettungskräften vorbehalten.

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9 ZUSAMMENFASSUNG

9.1 Abschließende Bewertung

Bei einem bestehenden Gebäude - wie betreffende Oberschule Regis-Breitingen ist der unstrittig vorhandene Handlungsbedarf hinsichtlich der Überprüfung des Brand- schutzes in aller Regel nicht gleich zu setzen mit einer in allen Punkten 100-prozentigen nachträglichen Erfüllung der materiellen Anforderungen gemäß den einschlägigen Richtlinien. Es galt hier vielmehr unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Mittel und der Vermeidung unbilliger Härten, ein bestehendes Schulgebäude an das geforderte Sicherheitsniveau heranzuführen (siehe Einleitung). Die in der Brandschutzkonzeption geplanten Maßnahmen zur Anpassung des Objektes an das bauaufsichtlich erforderliche Sicherheitsniveau stellen aus Sicht der Verfasser bezüglich des Personen- und Sachwerteschutzes eine enorme brandschutztechnische Aufwertung und eine Schaffung weitgehender Übereinstimmung des bestehenden Gebäudes mit geltendem Recht dar. Wenige, im Vortext ausführlich dargelegte Abweichungen von den Richtlinien und Bestimmungen sind als Kompromiss zu dem Gebäudebestand zu verstehen. Diese Abweichungen werden im Gesamtkontext kompensiert, sie sind im Einzelnen im Pkt. 3.6.2 Erleichterungen und Abweichungen zusammengefasst.

9.2 Quellen- und Literaturangabe

Folgende Quellen wurden bei der Erstellung des Brandschutzkonzeptes zu den vorgenannten Vorschriften und Richtlinien verwendet:

Frieder Kircher „Brandschutz im Bild“ WEKA MEDIA GmbH

Auskünfte der Stadtverwaltung, der Schulleitung, der Freiwilligen Feuerwehr Herstellerangaben von Brandschutzeinrichtungen

Die Grafiken sind dem Brandschutzatlas der FeuerTRUTZ GmbH und der o.g. „Brandschutz im Bild“ entnommen.

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10 ANLAGEN

10.1 Nachweis der gesicherten Erschließung mit

Löschwasser

10.2 Fluchtplan Bestand

10.3 Feuerwehrplan Bestand

10.4 Prüfbericht Blitzschutzanlage

10.5 Planunterlagen / Zeichnungen

(Genehmigungsplanung)

BA-LP1a Lageplan mit Abstandsflächen M1:500 / A3 26.08.2024 und Versorgungsleitung BA-P1b Grundriss KG M1:100 / A1 17.10.2024 BA-P2d Grundriss EG M1:100 / A1 30.09.2025 BA-P3d Grundriss OG M1:100 / A1 30.09.2025 BA-P4a Ansicht / Schnitt 1-4 M1:100 / A1 26.08.2024 BA-P5c Ansicht / Schnitt 5-7 M1:100 / A1 30.09.2025 BA-P6c Ansicht / Schnitt 8-10 M1:100 / A1 30.09.2025 BA-P7a Detail Fenster/ Markise M1:25 / A3 17.10.2024 6,80x1,11 BA-P8a Detail Fenster/ Markise M1:25 / A3 17.10.2024 6,80x2,02 BA-P9a Detail Treppengeländer M1:25 / A3 17.10.2024

BA-P10b Schnitt Durchgang Wand M1:50 / A3 09.12.2024 entfällt

aufgestellt 13.10.2025 ............................................................

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10. ANLAGEN

10.1 Nachweis der gesicherten Erschließung mit Löschwasser

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FF Stadt Regis-Breitingen

Schillerstraße 3 · 04565 Regis-Breitingen seit 1875

FF Stadt Regis-Breitingen - Schillerstraße 3 - 04565 Regis-Breitingen

Ingenieurbüro Mario Frommhold Frau Bergmann Kirchstraße 17 A

04552 Borna

Bearbeiter Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Telefon, Name Datum Richard Arndt StWL FF Regis-Breitingen 0152/22728843 04.04.2024

Sehr geehrte Frau Bergmann,

bezugnehmend auf die Anfrage vom 03.04.2024, kann ich folgendes mitteilen:

Mit den vorgehaltenen Löschfahrzeugen im Stadtgebiet Regis-Breitingen können maximal 3400 Liter pro Minute Löschwasser gefördert werden. Das bedeutet, in einer Stunde wäre es möglich, 204000 Liter sprich 204m³ Löschwasser in Bewegung zu bringen.

Somit ist die geforderte Löschwassermenge nach DVGW-Arbeitsblatt W 405 von 96m³ über 2 Stunden durch die vorhandenen Löschfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Regis-Breitingen in Kombination mit dem angrenzenden Teich sowie der bereitgestellten Löschwasserversorgung über den ZBL in Höhe von 65m³ gegeben.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Richard Arndt Stadtwehrleiter FF Stadt Regis-Breitingen

Sitz: Kontakt: Bankverbindung: Freiwillige Feuerwehr Notruf 112 Sparkasse Leipzig Stadt Regis-Breitingen StWL R.Arndt 034343/ 509362 BLZ 860 555 92 Schillerstraße 3 GH- Tel. 034343/ 51315 Kto-Nr. 10900 19200 04565 Regis-Breitingen GH- Fax 034343/ 509364

www.ff-regis-breitingen.de

[Seite 74]

ZWEG'KVERBAND

BORNAER LAND

Zweckvsrband Wasser/Abwasser Bornaer Land

Blumrodapaik B i04552 Borna

Ingenieurbüro Mario Frommhold Kirchstraße 17 A 04552 Borna

ibmf@gmx.de

Unser Zeichen Ansprechpartner Telefon Datum

TB 142/2024 Herr Jahr 034343 / 50 508 21 .03.2024

KN 059 HA-Nr. 9901 KdNr.: 702996

Nachweis der gesicherten Erschließung

Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegend übergeben wir Ihnen die bei uns am 13.03.2024 beantragte Bescheinigung zum Nachweis

einer gesicherten Versorgung mit Trinkwasser/Löschwasser der einwandfreien Beseitigung der Abwässer (Schmutz- und Niederschlags- wasser)

gemäß Sächsische BO für das geplante Bauvorhaben:

Sanierung Oberschule und Anbau eines Aufzuges in 04565 Regis-Breitingen, Schulstraße 9, Flurstücke: 77215 der Gemarkung Regis (Flur), Bauherr: Stadt Regis-Breitingen, Rathausstraße 25, 04565 Regis-Breitingen, Tel.-Nr.: nicht angegeben

mit unserem Bestätigungsvermerk zu Ihrer weiteren Verwendung zurück. Dieses Schreiben gilt nicht als AnschIussgenehmigung. Sie muss zum gegebenen Zeitpunkt, unter Verwendung der beiliegenden, vollständig ausgefüllten Formulare, gesondert beantragt werden.

Der vorhanden Trinkwasser-HausanschIuss ist aktiv und kann weiter genutzt werden.

Der Standort der Hauptabsperreinrichtung/WasserzähIer ist im Gebäude an der straßen- seitigen Außenwand vorzusehen und muss leicht zugänglich sein. Die Länge der Hausan- schlussleitung, von der Grundstücksgrenze bis zum Hausanschlussraum, darf 15 m nicht über- schreiten. Die Zuständigkeit unseres Zweckverbandes für Trinkwasser endet am Wasserzähler im Ge- bäude oder am WasserzähIerschacht. Die Leitungen hinter dem Wasserzähler befinden sich im Eigentum des Anschlussnehmers.

Blumtodapark 6 TeleTün: (ü3 43 43) 50-300 Vetbandsvorsitzender: Trinkwasser: Schmutz-/ Niederschlagswasser: 04552 Boma Fax' (034343)50-415 Maik Schramm Deutsche Kreditbank AG Deutsche Ktedilbank AG Steuemummer: E-Mail: zblpzbl-bürna.de Geschäfisführetln IBAN: DE65 1203 0000 0üül 3070 08 IBAN: DE85 1203 0000 0Clü1 308[) 06 238/144101987 Web: www.zbl-borna.de Simone Luedtke BIC: BYLADEM1001 BIC: BYLADEMfüO1

unsere lnftitmaliünspfiichlen im Zusammenhang mit det EU-Datenschutz-Grundverordnung finden Sie unter:

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ZWECKVERBAND

BORNAER LAND

Seite 2 zu unserem Schreiben vom 21.03.2024 TB 142/2C)24

Gemäß §22 der Wasserversorgungssatzung unseres Zweckverbandes können wir verlangen, dass der Anschlussnehmer, auf eigene Kosten und nach seiner Wahl, an der Grund- stücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht errichtet, wenn die Versorgung des geplanten Gebäudes mit einer Anschlussleitung erfolgen müsste, die unverhältnismäßig (>15 m) lang ist.

Für den Nachweis der gesicherten Löschwasserversorgung des geplanten Bauvorhabens wurde seitens unseres Zweckverbandes am 27.09.2017 ein Hydranten-MessprotokoIl ange- fertigt.

Der Unterflurhydrant 59.UFH.005 befindet sich in Regis-Breitingen,in der,,Schulstraße 8"im Kreuzungsbereich. Zum Zeitpunkt der Messung standen bei einem Fließdruck von 1,5 bar, 1090 I/min = 65,0 m3/h Löschwasser über 2 Stunden zur Verfügung. Der entsprechende Ruhedruck lag bei 5,3 bar.

Bei der Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung sind die Kriterien des DVGW-Arbeitsblattes W 405 zu beachten. Das heißt unter anderem, dass es betriebsbedingt zu Druck- und Mengenschwankungen kommen kann. Anliegend übergeben wir Ihnen das Hydranten-MessprotokoIl zur Kenntnisnahme und weite- ren Verwendung.

Der Abwasseranschluss ist aktiv und kann weiter genutzt werden. Für Abwasser endet die Zuständigkeit unseres Zweckverbandes an der Grundstücksgrenze. Der Hausanschluss-Kanal auf den privaten Flurstücken befinden sich im Eigentum des An- schlussnehmers.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Luedtke Geschäffsführerin

Anlagen Anlage 1- Bescheinigung der gesicherten Erschließung, Anlage 2 - Messprotokoll Hydrant 59.UFH.005, Anlage 3-1 TW-Lageplan im Maßstab 1 :500, Anlage 4-1 AW-Lageplan im Maßstab I :500

Blumtodapark 6 Telefon: (03 43 43) 50-3ü0 Vetbandsvorsitzendet: Trinkwasser. Schmutz4 Niederschlagswasset: 04552 Bürna Fax: (03 43 43) 50-415 Maik Schtamm Deutsche Kteditbank AG Deutsche Kteditbank AG Steuemummer: E-Mail: zblpzbl-boma.de Geschäffsfiihrerin IBAN: DE65 1 2C)3 fü][)[) (lü01 3070 08 IBAN: DE85 1;!)3 ü000 CIOO 13080 06 238/144/01987 Web: www.zbl-boma de Simone Luedtke BIC: BYLADEMiOO1 BIC: BYLADEM10fü

unsere lnformationspflichten im Zusammenhang mit det finden Sie untet:

[Seite 76]

Anlage I - Bescheinigung der gesicherten Erschließung

Bitte von der/dem für die wasser-/ abwasserseitige Erschließung zuständigen Gemeinde/Zweckverband ausfüllen Aktenzeichen Datum 21.03.2024 TB I42/2024 Bescheinigung der gesicherten Erschließung

Diese Bescheinigung dient zum Nachweis der gesicherten Erschließung gem. SächsBO (Trinkwasser, Löschwasser, Abwasser, Niederschlagswasser) gegenüber dem Bauaufsichtsamt des Landratsamtes Landkreis Leipzig, Stauffenbergstr. 4, 04552 Borna.

Wir, die Gemeinde, der Zweckverband

Zweckverband Wasser/Abwasser Bornaer Land Gemeinde Blumrodapark 6 Straße Borna, 04552 OrUPLZ

bestätigen betreffend

Bauvorhaben: (Art und Umfang der Nutzung) Sanierung Oberschule und Anbau eines Aufzuges im Ort/Ortsteil Postleitzah 04565 Regis-Breitingen Straße, Haus-Nr. Schulstraße 9 Gemarkung Regis (Flur) Flur/Flurstücks- Nr. 77215 Bauherr Stadt Regis-Breitingen Rathausstraße 25, 04565 Regis-Breitingen Tel. nicht angegeben Eigentümer des Grundstückes, Anschrift Stadt Regis-Breitingen Rathausstraße 25, 04565 Regis-Breitingen des Gebäudes am bereits in

dass wir für die Erschließung des Gebäudes auf dem oben genannten Standort

zuständig nicht zuständig sind für die Versorgung mit Trinkwasser

für die Absicherung mit Löschwasser

für die einwandfreie Beseitigung des Abwassers

für die einwandfreie Beseitigung des Niederschlagswassers

Als dauernd gesichert bestätigen wir die: zum Zeitpunkt

Versorgung mit Trinkwasser nein ( € ) Datum 21.03.2024

Absicherung mit Löschwasser ja ( C ) nein ( € ) Datum 21 .03.2024 im Umfang vorhandener Hydranten einwandfreie Beseitigung Abwasser ja ( C ) nein ( € ) Datum 21 .03.2024

einwandfreie Beseitigung Niederschlags- ja ( C ) nein ( € ) Datum 21 .03.2024 wasser

Bemerkung zu erforderlichen Übergangslösungen:

Löschwasser:

Kleinkläranlage: ia ( € ) nein ( € ) Entsorgung der KKA durch AZV gem. Satzung bestätigt ia ( € ) nein ( € ) Abflusslose Sammelgrube ia ( € ) nein ( € ) Entsorgung der SG durch AZV gem. Satzung bestätigt ia ( € ) nein ( € )

Bestätigung der wasserrechtlichen Zulässigkeit

Datum/Stempel/Unterschrift Gemeinde/Zweckverband

Datum/Stempel/LInterschrifk Landratsamt Landkreis Leipzig

[Seite 77]

Anlage 2 - Messprotokoll Hydrant 59.UFH.005

Messprotokoll für Hydrant

von: Zweckverband Wasser/Abwasser Bornaer Land Blumrodapark 6 04552 Borna Netzbereich Trinkwasser

für das Bauvorhaben TB-Nummer TB 142/2024

Bezeichnung Sanierung Oberschule und Anbau eines Auf- zuges im Ort 04565 Regis-Breitingen

Straße, Haus-Nr. Schulstraße 9

Ergebnis der Ausflussmessung gemäß DVGW 405

Ruhedruck: 5,3 bar

Menge: 1090 I/min bei: 1,5 bar

65,0 m"/h

Prüfdatum: 27.09.2017

Beschreibung der Lage des Hydranten:

Hydrant- Nr.: 59.UFH.005

Hydrant: Unterflurhydrant

Regis-Breitingen

Straße: Schulstraße 8

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Messdaten ausschließlich für die derzeitige Bebauungssituation gelten und tendenzielle Richtwerte der Hydranten darstellen, da tageszeitliche bzw. verbrauchsbedingte Druck-/ Men- genschwankungen aus dem öffentlichen Trinkwassernetz die Bereitstellung des Löschwassers maßgeblich be- einflussen.

Datum: 21 .03.2024

Blumrodapaik 6 Telefon: ((]3 43 43) 5ü-3(10 Vetbandsvorsitzender: Trlnkwasser: Schmutz4 Niedetschlagswasset: 04552 Boma Fax: (03 43 43) 5ü-415 Maik St.hramm Deutsche Kredilbank AG Deutsche Kredifbank AG Steuernummer: E-Mail: zbßtJzbl-borna.de Geschtiftsftihrenn IBAN: DE65 12ü3 CI000 00ü1 3070 08 IBAN: DE85 1203 fü)(X) Otlü1 3C)80 ü6 238/144/ü1987 Web: www.zbl-boma.de Simone Luedtke BIC: BYLADEM1001 BIC: BYLADEM1üO1

Unsere lnformationspflichlen im Zusammenhang mit der EU-Dalenschutz-Grundverordnung finden Sie uniet:

[Seite 78]

Ort Regis

Straße Schulstraße 8

Zustand des Hydranten Kappe Beschilderung

[x in Ordnung [x in Ordnung [x in Ordnung

ü undicht [] beschädigt [] fehlt

€ entleert nicht Ü zu tief Ü falsch

€ schwergängig € zu hoch

€ Klaue beschädigt € Umrandung defekt Schilderpfahl

ü Klaue fehlt Ü in Ordnung

[] Hydrant entfernt ü fehlt

€ nicht auffindbar € umsetzen

€ Sonstiges:

0berflächenbefestigung

[l Pflaster [x Asphalt ü Rasen [] unbefestigt

Messung am 27.09.2017

Ruhedruck 5 3 bar

Durchfluss 65 0 m /h 1090 0 I/min

Wasserverluste 10m

Messung nicht möglich, da:

Bemerkungen

Datum 14.09.2021 Prüfer Trommer

[Seite 79]

10. ANLAGEN

10.2 Fluchtplan Bestand

[Seite 80]

g. n u g mi h e n e G er er ns u mit ur n g n u g älti elf Vervi d n u g n u eit br Ver H. b m G a all h Sc o ür b utz h dsc n a Br ©

m 0 1 10 mNRegistrier - Nr.: Legende Gebäudeeingang Treppenraum; mit brandschutz- TH 1 technisch bemessener baulicher +1 Abtrennung, erreichb. Geschosse, -1 mitTreppenraumbezeichnung Treppenraum; ohne brandschutz- +2 technisch bemessener baulicher -2 Abtrennung, erreichb. Geschosse Rauchschutztür S Feuerschutztür 30 Feuer- / Rauchschutztür 30S Warnung vor elektrischer Spannung Hinweis auf Gashaupthahn Hinweis auf Wasserhaupthahn Absperreinrichtung, Heizung E Aufzug, erreichbare Geschosse -1 vertikaler Rettungsweg/ Treppenraum horizontaler Rettungsweg/ Flure Übersicht S c hu l xxxxxxxxx s x x x t x r x x a x x x ß x x x e x x x x x x x x x x x x x x x x xxxx x xx x x x x x x x x xxxxxx xxx x x x x x x xxxxx xxxxxxxxxxx xxxx x x x xxxxxx xx xxxxx A xxxxxx u g xxxxx u s xx xxx x x xxx t - B e xxxxxxxxxxxxxx x x xx xx x xxx x x b xxx e xx l x - x S xxx t r a ß x xx e xx W e s x x t x x s x x t x x r x a x xx ß x x x x e x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x xx xx x xxx x xx x Oberschule Regis-Breitingen Untergeschoss (-1) / -1+E+1+D Ersteller: Brandschutzbüro Schalla Stand: BSB/MK Brühl 4, 04600Altenburg 26.07.2024 03447 8991-0 PN:1421 info@bsb-schalla.de www.bsb-schalla.de Blatt-Nr.: 5
UV 013 WerkraumTH 1 +1
016 Werkraum30S-1
LagerUVS 30
Lager UV
LagerSchüler-
küche Schüler- küche D Abst WC -1U . Archiv HeiGaskessel V zzentrale020 Material Werken30
Dusche Dusche Lager
.
Lager Lager E -1 LALager Lager30 Lager Abst. Gas- anschl.30 021 Hausmeister- werkstatt 022 Lehrmittel30 30STH 3 +1 -1
Lager
001 30S ArchivSchnitt: D 1.OG EG
D
1.OG
EG
UG
Registrier - Nr.: Legende Gebäudeeingang Treppenraum; mit brandschutz- TH 1 technisch bemessener baulicher +1 Abtrennung, erreichb. Geschosse, -1 mitTreppenraumbezeichnung Treppenraum; ohne brandschutz- +2 technisch bemessener baulicher -2 Abtrennung, erreichb. Geschosse Rauchschutztür S Feuerschutztür 30 Feuer- / Rauchschutztür 30S Warnung vor elektrischer Spannung Hinweis auf Gashaupthahn Hinweis auf Wasserhaupthahn Absperreinrichtung, Heizung E Aufzug, erreichbare Geschosse -1 vertikaler Rettungsweg/ Treppenraum horizontaler Rettungsweg/ Flure
Übersicht S c hu l xxxxxxxxx s x x x t x r x x a x x x ß x x x e x x x x x x x x x x x x x x x x xxxx x xx x x x x x x x x xxxxxx xxx x x x x x x xxxxx xxxxxxxxxxx xxxx x x x xxxxxx xx xxxxx A xxxxxx u g xxxxx u s xx xxx x x xxx t - B e xxxxxxxxxxxxxx x x xx xx x xxx x x b xxx e xx l x - x S xxx t r a ß x xx e xx W e s x x t x x s x x t x x r x a x xx ß x x x x e x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x xx xx x xxx x xx x
Oberschule Regis-Breitingen Untergeschoss (-1) / -1+E+1+D
Ersteller: Brandschutzbüro Schalla BSB/MK Brühl 4, 04600Altenburg 03447 8991-0 PN:1421 info@bsb-schalla.de www.bsb-schalla.deStand: 26.07.2024
Blatt-Nr.: 5

©

[Seite 81]

g. n u g mi h e n e G er er ns u mit ur n g n u g älti elf Vervi d n u g n u eit br Ver H. b m G a all h Sc o ür b utz h dsc n a Br ©

Umkl. WWC Cm 0 1 10 mNRegistrier - Nr.: Legende Gebäudeeingang Information für die Feuerwehr Hauptschalter Treppenraum; mit brandschutz- 2 TH 1 technisch bemessener baulicher nraum +1 Abtrennung, erreichb. Geschosse, -1 mitTreppenraumbezeichnung Treppenraum; ohne brandschutz- UV +2 technisch bemessener baulicher -2 Abtrennung, erreichb. Geschosse Rauchschutztür S Feuerschutztür 30 Rauch- und Wärmeabzugs- einrichtung, Bedienstelle 0 Warnung vor nraum elektrischer Spannung E Aufzug, erreichbare Geschosse -1 vertikaler Rettungsweg/ Treppenraum 8 horizontaler Rettungsweg/ nraum Flure Schnitt: UV D 1.OG EG UG 6 Übersicht n r a u m S c hu l xxxxxxxxx s x x x t x r x x a x x x ß x x x e x x x x x x x x x x x x x x x x xxxx x xx x x x x x x x x xxxxxx xxx x x x x x x xxxxx xxxxxxxxxxx xxxx x x x xxxxxx xx xxxxx A xxxxxx u g xxxxx u s xx xxx x x xxx t - B e n 4 r a u m xxxxxxxxxxxxxx x x xx xx x xxx x x b xxx e xx l x - x S xxx t r a ß x xx e xx U V W e s x x t x x s x x t x x r x a x xx ß x x x x e x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x xx xx x xxx x xx x Oberschule Regis-Breitingen Erdgeschoss (E) / -1+E+1+D 2 nraum Ersteller: Brandschutzbüro Schalla Stand: BSB/MK Brühl 4, 04600Altenburg 26.07.2024 03447 8991-0 PN:1421 info@bsb-schalla.de www.bsb-schalla.de Blatt-Nr.: 6
Registrier - Nr.: Legende Gebäudeeingang Information für die Feuerwehr Hauptschalter Treppenraum; mit brandschutz- TH 1 technisch bemessener baulicher +1 Abtrennung, erreichb. Geschosse, -1 mitTreppenraumbezeichnung Treppenraum; ohne brandschutz- +2 technisch bemessener baulicher -2 Abtrennung, erreichb. Geschosse Rauchschutztür S Feuerschutztür 30 Rauch- und Wärmeabzugs- einrichtung, Bedienstelle Warnung vor elektrischer Spannung E Aufzug, erreichbare Geschosse -1 vertikaler Rettungsweg/ Treppenraum horizontaler Rettungsweg/ Flure
Umkl.Geräte te Umkl.L113 ehrerzimmer11 Klasse2 nraum UV
L113 ehrerzimmer2 nraum UV
Turnhalle114 Lehrer- küche 116 ibliothekS
SS
BTH 1 +1 -1TH 1 +1 -111 Klasse
WC H WC D
120 Hausalarmzentrale HV10 Klasse8 nraum UV
S
3
Schnitt: D 1.OG
Dus Rein.che -Elt.30S
Speiseraum GTA-Zim D -1merpers.WCTH 2 +1 ETH 2 +1 E10 Klasse6 nraumEG UG
WC MSÜbersicht S c hu l xxxxxxxxx s x x x t x r x x a x x x ß x x x e x x x x x x x x x x x x x x x x xxxx x xx x x x x x x x x xxxxxx xxx x x x x x x xxxxx xxxxxxxxxxx xxxx x x x xxxxxx xx xxxxx A xxxxxx u g xxxxx u s xx xxx x x xxx t - B e xxxxxxxxxxxxxx x x xx xx x xxx x x b xxx e xx l x - x S xxx t r a ß x xx e xx W e s x x t x x s x x t x x r x a x xx ß x x x x e x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x xx xx x xxx x xx x
Kü E -1 LAUV che UV leerZwischengang10 Klasse4 nraum UV
leerInk a tlusions- ssis- enten
Sstellv. chulleiterSSUV
Oberschule Regis-Breitingen Erdgeschoss (E) / -1+E+1+D
SSTH 3 +1 101 -1 ekretariat SchulleiterTH 3 +1 -110 Klasse
Ersteller: Brandschutzbüro Schalla BSB/MK Brühl 4, 04600Altenburg 03447 8991-0 PN:1421 info@bsb-schalla.de www.bsb-schalla.deStand: 26.07.2024
Blatt-Nr.: 6

©

[Seite 82]

g. n u g mi h e n e G er er ns u mit ur n g n u g älti elf Vervi d n u g n u eit br Ver H. b m G a all h Sc o ür b utz h dsc n a Br ©

m 0 1 10 mNRegistrier - Nr.: Legende Treppenraum; mit brandschutz- TH 1 technisch bemessener baulicher +1 Abtrennung, erreichb. Geschosse, -1 mitTreppenraumbezeichnung Treppenraum; ohne brandschutz- +2 technisch bemessener baulicher -2 Abtrennung, erreichb. Geschosse 2 nraum Rauchschutztür S Feuerschutztür 30 UV 211 Feuer- / Rauchschutztür 30S Server IT Rauch- und Wärmeabzugs- einrichtung Rauch- und Wärmeabzugs- einrichtung, Bedienstelle Warnung vor 0 elektrischer Spannung nraum Warnung vor einer Gefahrenstelle Warnung vorAbsturzgefahr Informatrionstechnologie, 8 IT hardwarebasiert kabinett vertikaler Rettungsweg/ Treppenraum horizontaler Rettungsweg/ Flure UV 207 bereitung Geografie 6 Übersicht r k a b i n e t t S c hu l xxxxxxxxx s x x x t x r x x a x x x ß x x x e x x x x x x x x x x x x x x x x xxxx x xx x x x x x x x x xxxxxx xxx x x x x x x xxxxx xxxxxxxxxxx xxxx x x x xxxxxx xx xxxxx A xxxxxx u g xxxxx u s 4 xx xxx x x xxx t - B e r k a b i n e t t xxxxxxxxxxxxxx x x xx xx x xxx x x b xxx e xx l x - x S xxx t r a ß x xx e xx U V W e s x x t x x s x x t x x r x a x xx ß x x x x e x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x xx xx x xxx x xx x 203 Lehrmittel Oberschule Regis-Breitingen 2 Ober-, Dachgeschoss / -1+E+1+D sisch-/ sch- nett Ersteller: Brandschutzbüro Schalla Stand: BSB/MK Brühl 4, 04600Altenburg 26.07.2024 03447 8991-0 PN:1421 info@bsb-schalla.de www.bsb-schalla.de Blatt-Nr.: 7
Registrier - Nr.: Legende Treppenraum; mit brandschutz- TH 1 technisch bemessener baulicher +1 Abtrennung, erreichb. Geschosse, -1 mitTreppenraumbezeichnung Treppenraum; ohne brandschutz- +2 technisch bemessener baulicher -2 Abtrennung, erreichb. Geschosse Rauchschutztür S Feuerschutztür 30 Feuer- / Rauchschutztür 30S Rauch- und Wärmeabzugs- einrichtung Rauch- und Wärmeabzugs- einrichtung, Bedienstelle Warnung vor elektrischer Spannung Warnung vor einer Gefahrenstelle Warnung vorAbsturzgefahr Informatrionstechnologie, IT hardwarebasiert vertikaler Rettungsweg/ Treppenraum horizontaler Rettungsweg/ Flure
213 Klassenraum 21421 Klasse2 nraum UV 211
213 Klassenraum 214
DachbodenüberTurnhalle
Luftraum überTurnhalleAbst.30 ungen Dutzt -1Chemikalien- schrankVorbereitung ChemieSTH 1SServer IT
UV UV 30S 216 Chemiekabinett+1 -1+1 -1Dach- ausstieg 21 Klasse
B Praxisüro berater Büro Haus- meister30SS20 Biologie8 kabinett UV 207
30S
Vo219 rbereitung Physik
DacS
UV 207
KlasssenraumKlassenraumB z 2 V Bii 2 o oerat.- mmerTH 2SVorbereitung Geografie
+1 E+1 E20 Compute
D-1
Übersicht S c hu l xxxxxxxxx s x x x t x r x x a x x x ß x x x e x x x x x x x x x x x x x x x x xxxx x xx x x x x x x x x xxxxxx xxx x x x x x x xxxxx xxxxxxxxxxx xxxx x x x xxxxxx xx xxxxx A xxxxxx u g xxxxx u s xx xxx x x xxx t - B e xxxxxxxxxxxxxx x x xx xx x xxx x x b xxx e xx l x - x S xxx t r a ß x xx e xx W e s x x t x x s x x t x x r x a x xx ß x x x x e x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x xx xx x xxx x xx x
SozialaSozialaWC r221 Physikkabinett20 Compute4 rkabinett UV 203 Lehrmittel
ObergeSS203 Lehrmittel
Schnitt: D 1.OG EG UG223 MusikkabinettTH 3 +1 -120 Franzö Engli kabiOberschule Regis-Breitingen Ober-, Dachgeschoss / -1+E+1+D
D
1.OG
EG
Ersteller: Brandschutzbüro Schalla BSB/MK Brühl 4, 04600Altenburg 03447 8991-0 PN:1421 info@bsb-schalla.de www.bsb-schalla.deStand: 26.07.2024
UG
Blatt-Nr.: 7

©

[Seite 83]

10. ANLAGEN

10.3 Feuerwehrplan

[Seite 84]

FEUERWEHRPLAN

Allgemeine Gebäudedaten

Objektnummer:-
Bezeichnung, Firmenname:Oberschule Regis-Breitingen
Straße, Hausnummer:Schulstraße 9
Postleitzahl, Ort:04565 Regis-Breitingen
Telefon, Fax:034343 51263 / 034343 54772
Anfahrtsadresseüber Schulstraße

A nfahrtsadresse über Schulstraße

Nutzung Bildungseinrichtung

Ansprechpartner im Einsatzfall

FunktionRufnummer 1Rufnummer 2Rufnummer 3
Frau Kathrin Lohse, Schulleiterin034343 5126303447 8350970176 51559098
Herr Ronny Heinrich, Hausmeister034343 51263015906768548
Herr Jörg Zetzsche, Bürgermeister034343 71812

H err Jörg Zetzsche, Bürgermeister 034343 71812

Inhaltsverzeichnis

PlanbestandteilSeiten
Allgemeine Objektinformation1
Zusätzliche textliche Erläuterungen2 – 3
Übersichtsplan4
Geschosspläne5 – 7

G eschosspläne 5 – 7

Aufgestellt nach DIN 14095

Stand Ersterstellung:09/2004
Revisionsstand:07/2024
Nächste Prüfung am:07/2026

N ächste Prüfung am: 07/2026

Verteiler

Stadtverwaltung1x
ELW1x
Gerätehaus Regis-Breitingen1x
LF 8/6 FF Ramsdorf1x

LF 8/6 FF Ramsdorf 1x

[Seite 85]

Seite:2 von 7
Stand:07/2024
Objektnummer-

Obj.-Nr. -

  1. Personalbestand, Nutzerzahl ca. 25 Lehrer 8 x Personal ca. 300 Schüler

  2. Regelbetriebszeiten/Betriebszeiten Montag - Freitag 07:00 Uhr – 15:30 Uhr

  3. Feuerwehr-Schlüsseldepot keine

  4. Erstinformationsstelle Im EG, Raum 120

  5. Gebäudefunkanlagen keine

  6. Löschwasserversorgung Abhängige: Unterflurhydrant DN 100 Schulstr./August-Bebel-Str. Unterflurhydrant DN 80 in der Schulstr. Unterflurhydrant DN 100 in der Weststr.

Unabhängige: keine

  1. Anlagen/ Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung keine

  2. Anlagentechnischer Brandschutz Brandmeldeanlagen Hausalarmanlage mit manuellen Meldern

Ortsfeste Löscheinrichtungen keine

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Treppenräume entraucht Bedienstellen im EG und in den Obergeschossen

  1. Hinweise zu Gefährdungspotentialen Druckgasbehälter 5 kg Propangas im Chemiekabinett

Sonstige Gefahrstoffe (fest, flüssig, gasförmig) Lagerung geringer Mengen von Chemikalien im Vorbereitungsraum Chemie und im Zwischenlager

Weitere Gefahrenpotenziale keine

[Seite 86]

Seite:3 von 7
Stand:07/2024
Objektnummer-
  1. Besondere Hinweise zur Energieversorgung Heizung gasbefeuert Heizungsanlage im UG

Elektroversorgung Elektrohauptverteilung im EG von hier aus werden Unterverteilungen gespeist

Wasserversorgung Wasserhaupthahn im UG

Gasversorgung Absperrschieber Gas im UG

  1. Technische Gebäudeausrüstung Aufzüge Lastenaufzug im Altbau (UG – EG / Küche, Altbau) → außer Betrieb

EDV-Anlagen Im Serverraum

Klima- und Lüftungsanlagen keine

  1. Gebäudebeschreibung
tragende BauteileMassivbauweise
Trennwändemassiv
TreppenMassiv, 3 geschützte Treppenräume
Deckenmassiv
Dachkonstruktion und DachaufbauNeubau Betonflachdach, Dämmung Altbau: Holzbalkendachstuhl, Ziegeleindeckung

Holzbalkendachstuhl, Ziegeleindeckung

  1. Sonstige Informationen keine BMA keine baulichen Brandabschnitte

[Seite 87]

g. n u g mi h e n e G er er ns u mit ur n g n u g älti elf Vervi d n u g n u eit br Ver H. b m G a all h Sc o ür b utz h dsc n a Br ©

m 0WHSRegistrier-Nr. : Legende Hauptzufahrt Nebenzufahrt Gebäudeeingang Treppenraum; mit brandschutz- TH 1 technisch bemessener baulicher +1 Abtrennung, erreichb. Geschosse, -1 mitTreppenraumbezeichnung Treppenraum; ohne brandschutz- +2 technisch bemessener baulicher -2 Abtrennung, erreichb. Geschosse Information für die Feuerwehr Hauptschalter Unterflur-Hydrant Hinweis auf Wasserhaupthahn Hinweis auf Gashaupthahn Warnung vor elektrischer Spannung Absperreinrichtung, Heizung befahrbare Fläche Flächen/Bereiche mit besonderen Gefahren vertikaler Rettungsweg/ Treppenraum xxx Umzäunung Parkplatz SammelstelleRegistrier-Nr. :
m 0
220 mWHSWHSWHS Schulstraße xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxDN1 xxxxxx x x x x x x x x x x00 WHS
DN80DN80 Exxxxx x x x xxxxxxxxxxxx x x x x x x xxTrafox x x x x x x xxxxxxxx x x x x x x x x x x xWHS
E
Altbau Turnhalle1 + TH E + +1 1x x x x x x x x x x x x xA u g u s t -
Altbau Turnhall
1
E-1HV-1 Neubau 2 Ee l u h c s r e b OSchulhofScx x hulgartenB e x b x e W x x l x - S x x t x r x a x x ß x e x xHS
WHS-1+E+1+D D-1E
-1 -1TH +1+1 x x xx x x x x x x x x x x x x x xWHS
BushaltestelleW ex x x x x x x x x x xxxxxxxxxxxxxx x x x x x x x x x x x x x xS H W
Dn8n80ststra x ß exxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx x x x x x x x xxxxxxx
Oberschule Regis-Breitingen Schulstraße 9 04565 Regis-Breitingen
TeichDN100
Ersteller: Brandschutzbüro Schalla BSB/MK Brühl 4, 04600Altenburg 03447 8991-0 PN:1421 info@bsb-schalla.de www.bsb-schalla.deStand: 26.07.2024
Blatt-Nr.: 4

©

[Seite 88]

10. ANLAGEN

10.4 Prüfbericht Blitzschutzanlage

[Seite 93]

10. ANLAGEN

10.5 Anträge auf Abweichung

Entfällt, gemäß Schreiben vom 04.10.2025

[Seite 94]

Landkreis Leipzig | Landratsamt | Stauffenbergstraße 4 | 04552 Borna Internet: www.landkreisleipzig.de

Bauaufsichtsamt Amt: SG Bauordnung Stadt Regis-Breitingen Bearbeiter/in: Frau Späth vertr. durch Herrn Jörg Zetzsche Tel.: +49 (3433) 241 1612 Rathausstraße 25 Fax: +49 (3433) 241 7113 04565 Regis-Breitingen E-Mail: martina.spaeth@lk-l.de Dienstgebäude (keine Postanschrift): 04668 Grimma, Heinrich-Zille-Straße 5, Haus 4

Öffnungszeiten: Di 08:30 – 12:00 Uhr u. 13:30 – 18:00 Uhr Do 08:30 – 12:00 Uhr u. 13:30 – 16:00 Uhr Ihr Zeichen Mein Zeichen Datum Fr 08:30 – 12:00 Uhr

Kfz-Zulassung, Führerscheinstelle, Kasse, 630/2024-0478/Spä 04.10.2024 Service KJC zusätzlich Mo u. Mi 08:30 – 12:00 Uhr

Vorhaben: Anbau eines Aufzuges an die Oberschule Regis-Breitingen Bauherr: Stadt Regis-Breitingen vertr. durch Herrn Jörg Zetzsche Standort: 04565 Regis-Breitingen, Schulstraße 9 Gemarkung Regis (Flur), Flurstück 772/5 Aktenzeichen: 2024-0478

Sehr geehrter Herr Zetzsche, sehr geehrter Herr Frommhold,

hiermit bestätigen wir Ihnen die Rücknahme der Anträge auf Abweichung nach § 67 SächsBO.

Diese Abweichungsentscheidungen werden über das Brandschutzkonzept durch den Prüfingenieur für Brandschutz entschieden.

Mit freundlichen Grüßen

Späth SB Bauordnung

Anlage

Tel. : +49 (3433) 241-0 oder +49 (3437) 984-0 Steuernummer: 238/149/04849 Gläubiger-ID: DE77ZZZ00000068714 Fax : +49 (3433) 241-1111 Betriebs-Nr.: 05403393 E-Mail : info@lk-l.de Gemeindekennziffer: 14729000 Bankverbindung: Sparkasse Leipzig IBAN DE32 8605 5592 1010 0202 81 BIC WELADE8LXXX Sparkasse Muldental IBAN DE05 8605 0200 1010 0000 86 BIC SOLADES1GRM

Der Zugang für verschlüsselte / signierte E-Mails / elektronische Dokumente ist über das besondere Behördenpostfach (beBPo) des Landratsamtes des Landkreises Leipzig (siehe Kontakt unter https://www.landkreisleipzig.de/kontakt.html) sowie dem SecureGateway des Freistaates Sachsen (siehe unter https://www.esv.sachsen.de/secure-mail-gateway.html) möglich.

Hinweis: Für alle Mitarbeitenden des Landratsamtes sind Gleichberechtigung sowie die Akzeptanz von Vielfalt in der täglichen Arbeit selbstverständlich. Wenn in Texten nur die weibliche oder männliche Form verwendet wird, so geschieht dies ausschließlich für eine bessere Lesbarkeit und Verständlichkeit.

[Seite 95]

10. ANLAGEN

10.6 Planunterlagen / Zeichnungen (Genehmigungsplanung)

BA-LP1a Lageplan mit Abstandsflächen M1:500 / A3 26.08.2024 und Versorgungsleitung BA-P1b Grundriss KG M1:100 / A1 17.10.2024 BA-P2d Grundriss EG M1:100 / A1 30.09.2025 BA-P3d Grundriss OG M1:100 / A1 30.09.2025 BA-P4a Ansicht / Schnitt 1-4 M1:100 / A1 26.08.2024 BA-P5c Ansicht / Schnitt 5-7 M1:100 / A1 30.09.2025 BA-P6c Ansicht / Schnitt 8-10 M1:100 / A1 30.09.2025 BA-P7a Detail Fenster/ Markise M1:25 / A3 17.10.2024 6,80x1,11 BA-P8a Detail Fenster/ Markise M1:25 / A3 17.10.2024 6,80x2,02 BA-P9a Detail Treppengeländer M1:25 / A3 17.10.2024

BA-P10b Schnitt Durchgang Wand M1:50 / A3 09.12.2024 entfällt

[Seite 97]

TH 3 TH 1

Aufzug 3.01 m²

BRH 1.80 BRH 1.80 BRH 1.80 BRH 1.80 BRH 1.80 BRH 1.80

BRH 1.28 BRH 1.28 BRH 1.28 BRH 1.80 BRH 1.80 BRH 1.80 BRH 1.80 BRH 1.80 Flur Flur

013 Werken 1 001 64.92 m² 49.47 m² 016 Werken 2 019 Vorbereitg. Werken 020 Abstellraum Werken/ Hausmeister 021 Hausmeister 022 62.19 m² 17.32 m² 36.01 m² 34.75 m² 17.71 m²

BRH 1.28 BRH 1.28 BRH 1.28 BRH 1.28 BRH 1.80 BRH 1.80 BRH 1.80 BRH 1.80 BRH 1.80 BRH 1.80

BRH 1.80 BRH 1.80 BRH 1.80 BRH 1.80 BRH 1.80

Heizungsraum 78.21 m² 53

541.6

22.7

27.01 594.6

08.7

529.01 22.52 54.39

18 18 34 7.445 2.765 54 14.53 36 2.76 36 14.53 2.76 54 7.10

3.36 64 6.85 49 6.74 3.84 7.25 24518 235 455 24 335 18 3034 40 6.80 2.765 54 6.80 6.80 36 2.76 36 61 1.02 76 1.02 775 1.02 785 1.02 775 1.02 78 1.02 75 1.02 79 1.02 2.76 54 40 1.02 785 1.02 755 1.02 78 1.02

53.6

08.7 53

00.6

245 215 30 39 1.02 80 1.02 775 1.02 1.445 8.13 1.02 815 1.02 705 1.02 775 1.02 70 1.02 775 1.02 76 1.02 78 1.02 34

30 24 24 10.55 14.08 3.36 7.25 34 7.45 34 34 39 6.325 8.13 13.985

54.39 92

92 22.7 02

92 63.2

66.4 00.4

00.4 92

02 76.1 92

502 34 6.88 3.93 6.84 38 6.85

1.16 1.16 1.16 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65

Vor Baubeginn sind vom beaftragten Unternehmen genau zu prüfen:

  • Tragfähigkeit des Baugrundes, Grundwasserverhältnisse bzw. die Notendigkeit des Einbaues einer Ringdrainage
  • Der genaue Verlauf der Grundstücksgrenzen Treppengeländer bei Sanierung neu Treppengeländer bei Sanierung neu - Die Höhenpunkte , insbesondere die Kanalanschlußhöhen Stababstand 11,5 cm Möglicher Bereich für die Errichtung Stababstand 11,5 cm - sämtliche Planmaße -Unstimmigkeiten sind dem Entwurfsverfasser unverzüglich mitzuteilen Geländerhöhe 1,20 m eines Aufzuges Geländerhöhe 1,20 m - Das in den Plänen angegebene Höhenniveau OK FFB EG ist gemeinsam mit dem Bauherren abzustecken und zu prüfen 29 Bei der Bauausführung sind genau zu beachten:
  • Einschlägige Unfallvorschriften
  • Ortspolizeiliche Vorschriften
  • Bestimmungen der Sächs LBO sowie VOB (lt. BP "KG 12") (lt. BP "KG 09") - Anerkannte Regeln der Technik und Baukunst
  • Technische Richtlinien und DIN-Vorschriften 25 25 - sämtliche tragende Bauteile nach statischen Berechnung 1.60 und Bodengutachten sowie unter Berücksichtigung der Feuerwiderstandsdauer

5 1.42 2 1.42 Vom Bauherren zu beachten:

  • Vor Baubeginn sind folgende Nachweise zu erbringen: ====> Wärmeschutznachweis nach gültigem GEG 5 ====> Standsicherheitsnachweis
  • Brandschutzschotts HLS fehlen
  1. 9
  • Brandschutzschotts HLS fehlen D
  • D ie e N sw ac e h it w er e e i n se w s ir in d d a v u o f n d i e e i n M e i r tv q e u ra a n lif t i w zi o e r r t t u e n n g P d e e r s s o B n a z u u h e e r r r s e t n e l b le e n z ! ügl. 1.18 Arbeitssicherheit Vorbau-Markise Vorbau-Markise Vorbau-Markise auf Grundl. der atuell gültigen Baustellenverordnung hingewiesen. BLS 5 (Siehe Formblatt Berufsgenossenschaft) 2 9 2 Mit dem Bau darf erst begonnen weden , wenn die Baugenehmigung 1.05 * 1.05 * * * * dem Bauherren zugegangen ist (und wenn notwendig die Bescheinigung der Prüfsachverständigen) T30 RS T30/ss T30/ss sowie die Baubeginnanzeige und die (lt. BP "KG 11") (lt. BP "KG 10") Bautechnischen Nachweise der Baubehörde vorliegen. T30/ss T30/ss Vor Baubeginn müssen auf der Baustelle vorliegen:
  • Baugenehmigung; Bauvorlagen; Bautechnische Nachweise; T30/ss T30/ss T30/ss ggf. Bescheinigung durch Prüfsachverständigen 2x Altleitg. Stahl offen

T30/ss T30/ss 6x* T30/ss 6x *

(lt. BP "KG 02") (lt. BP "KG 08") Legende Allgemein: 1x Elt offen (lt. BP "KG 02") (lt. BP "KG 04") (lt. BP "KG 05") (lt. BP "KG 06") (lt. BP "KG 07") 5. 5 3 v B o a r u h s a u n b d s e t n a e nz Abbruch

neues Mauerwerk Vorsatzschale T30

neues Mauerwerk KS Metallständer- wand

  • *
    • Beton bewehrt/unbew. 9 T30RS 2 FR + BLS erster Rettungsweg zweiter Rettungsweg

Abwasserrohr DN 70 0 0 Trinkwasser 4. Heizungsrohr FR = Fallrohr BLS = Blitzschutz

hochfeuerhemmende Wand F60 Flurwand in feuerhemmender Bauart F30 29 29 Treppenhauswand hochfeuerhemmende Bauart (lt. BP "KG 14") F60 - A+M Abweichung III Brandwand feuerbeständig F90 A+M

(lt. BP "KG 08") = Bezeichnung aus Brandschutzkonzept v. 30.10.2016

Zustimmung und Unterschrift Bauherr: 6 34 405 6.80 3.16 39 6.80 46 6.80 1.16 1.16 1.16 1.16 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 32 7.22 3.61 6.84 38

34 24.88 Zustimmung und Unterschrift der Nachbarn:

Name Unterschrift

9 Ausführungen aus Bandchutzkonzept vorh. Brandwand Alle Maße sind am Bau zu prüfen! 9 Brandschotts aller Leitungen F90 BA-P1 b Markierung Bereich für Aufzug 17.10.2024 Änderung

Maßnahme: Sanierung Oberschule Regis-Breitingen Schulstraße 9 04565 Regis-Breitingen

Darstellung: gez.: 1 : 100 1. Kellergeschoss Planung Plan-Nr.: Bauherr: 26.08.2024 Stadt Regis-Breitingen BA-P1 b Rathausstraße 25 gepr.: 04565 Regis-Breitingen geän.: 17.10.2024 Ingenieurbüro Mario Frommhold, Kirchstraße 17 a 04552 Borna, Tel.: 03433/260389

[Seite 98]

BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74

BRH 1.68

4 9 H R B

4 9 H R B

4 9 H R B 49 HRB 49 HRB

49 HRB 49 HRB BRH 1.68 BRH 1.68 BRH 1.68 BRH 1.68 BRH 1.68

BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74

BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 49 HRB

49 HRB 112 Klassenraum 6 110 Klassenraum 5 108 Klassenraum 4 106 Klassenraum 3 104 Klassenraum 2 102 Klassenraum 1 49.97 m² 50.29 m² 50.26 m² 50.19 m² 50.33 m² 49.9 m²

Flur 1

Flur 3 Flur 2

TH 2 TH 3

TH 1

Flur 101 Kopieren Flur (lt. BP "EG 31") 8.09 m² 115 Behind.WC 5.54 m²

120 Elt-Verteiler/ BMZ 113 Lehrerzimmer 1.96 m² 1.92 m² 4.56 m² 2.02 m² 49.8 m² 114 Lehrer 116 Bibliothek 117 WC Männer 101 Sekretariat 15.27 m² (lt. BP "EG 18") (lt. BP (lt. BP "EG 29") 15.68 m² "EG 19") 118 WC Frauen 122 Pädagogin 101 Schulleitg. 1 16.2 m² 101 Schulleitg. 2 4.3 m² (lt. BP 119 Dusche 13 m² 15.24 m² (lt. BP "EG 30") "EG 20") 119 WC Jungen (lt. BP 121 WC Mädchen 24.15 m² 6.3 m² 25.33 m² "EG 23") 31.74 m² 4.64 m² 121 Reinigung (lt. BP "EG 24") 4.73 m²

5 4 H R B

5 4 H R B

5 4 H R B

5 4 H R B 54 HRB

54 HRB

54 HRB

54 HRB 13 19 8 6.80 255 22 3.025 22245 6.80 455 6.80 25 1.11 1.11 1.11

13 8 6.80 25522 3.025 22 245 6.80 455 6.80 25 2.02 2.02 2.02

92

92 92

511

92 73.2

537.4 22

22

22

22 61.2

16.3

32.2

35.3

61.2

46.3 00.2

89.2

00.2 22

22

22

22 16.3

61.2

35.3

32.2

46.3

61.2 00.2

89.2 22

22

22 61.2

16.3

32.2

35.3

61.2

22 00.2

89.2

00.2 22

22

22

22 16.3

61.2

35.3

32.2

46.3

61.2 00.2

89.2

37.4 5 11 5 92

92 73.2

22 5 22

08.7 5 36.3 5 22

22 51.2

16.3

32.2

35.3

61.2 5 22 5 22

22.7 5

15 5 15

01 22.7

57.9

49.8

22.7 5

22 5 22

08.7 5 97.5 5 22

22 67.5

67.5 5 22 5 22

08.7 5

62.43 54.39 19 19 54.01 32 22 22 19 22 22 19 22 22 32 6.98 3.335 7.025 7.02 3.34 7.01 7.03 3.34 6.97 19 215 395 455 21519 6.80 3.16 40 6.80 6.80 40 3.16 40 6.80 44 41 3.16 39 6.80

22 5

22 08.7

5

06.3 5

22

22 61.2

35.3

32.2

46.3

51.2 5

22 5

22 08.7

5 15 5

01

15 22.7

19.8

87.9

22.7

5 22 5

22 22.7

5

67.5 5

22

22 67.5

97.5 5

22 5

22 22.7

5 62.43

1921 3.40 3.40 40 3.16 40 3.40 3.40 455 3.40 3.40 40 3.16 40 3.40 3.40 31 365 3.16 40 3.16 40 3.40 3.40 215 19

32 22 22 24 22 22 24 22 22 32 6.975 3.34 6.895 7.10 3.34 6.96 3.41 3.38 3.345 6.965 19 19 36.10 3.41 14.50

54.39 92

92 92 92

1.42 1.42 1.42

24 42

42 59.1 46.3 445 22 3.65 3.40 6.80 24 24 2.02 1.60

1.18

1.01 2.01

2.30 03.2 6.80

17 155

5 5 1 10.1 10.2 10.1 10.2 10.1 10.2 10.1 10.2 10.1 10.2

10.1 10.2 10.1

1.01 1.01 1.01 2.01 2.01

1.01 2.01 10.1 10.2 16.1 56.1 2.785 2.78

10.1 10.2 2.22 2.13

32.2 32.2

60 2.22 59 2.13

03.71 82

52.5

01.2

27 58.2

03.2

5 82

52.5

01.2

27 58.2

03.3 28 03.3 28

28 28 3.30 01.2 58.1 01.2 58.2

79.5

1.57 2.01 52.5 58.2 72 50.1

52.5 58.2 5 72

82 82 82 52.5 5

50.1 58.1 Eingang 3 Eingang 2 Eingang 1

FR + BLS BLS

Garderobenbereich Garderobenbereich Garderobenbereich (lt. BP "EG 05") (lt. BP "EG 08") (lt. BP "EG 02")

(lt. BP "EG 01") (lt. BP "EG 03") (lt. BP "EG 04") (lt. BP "EG 06") (lt. BP "EG 07") (lt. BP "EG 09")

ds ds ds ds ds ds

BLS BLS BLS

BLS BLS BLS

(lt. BP "EG 10") (lt. BP "EG 11") (lt. BP "EG 12")

RS

RS

RS

(lt. BP "EG 14") (lt. BP "EG 13") (lt. BP "EG 15")

BLS BLS BLS

BLS BLS

RS RS RS (lt. BP "EG 32") (lt. BP "EG 32") TGL Türblatt TGL Türblatt RS tauschen tauschen Zarge aufarbeiten Zarge aufarbeiten T30 RS ds TGL Türblatt TGL Türblatt TGL Türblatt tauschen tauschen tauschen Zarge aufarbeiten Zarge aufarbeiten Zarge aufarbeiten (lt. BP "EG 22") (lt. BP "EG 16") (lt. BP "EG 17") Eingangsbereich (lt. BP "EG 26") (lt. BP "EG 27") (lt. BP "EG 28")

(lt. BP "EG 21") (lt. BP "EG 25")

BLS FR + BLS FR + BLS Abwasserrohr DN 70

Trinkwasser

Heizungsrohr

FR = Fallrohr BLS = Blitzschutz

Flurwand in feuerhemmender Bauart F30

Treppenhauswand hochfeuerhemmende Bauart F60 - A+M Abweichung III

(lt. BP "EG 10") = Bezeichnung aus Brandschutzkonzept v. 30.10.2016 rehcäfßeilhcS 25 2.02 2.77 2.02 2.02 2.77 2.02 2.02 2.77 2.02

2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 00.2

89.2 00.2

89.2

00.2 Vorbau-Markise Vorbau-Markise Vorbau-Markise Vorbau-Markise Vorbau-Markise Vorbau-Markise

70 80

8 8 8 8 8 8

7 7 7 Parkett-Aufarbeitung Parkett-Aufarbeitung Parkett-Aufarbeitung Parkett-Aufarbeitung Parkett-Aufarbeitung Parkett- Aufarbeitung MW-Akustikdecke MW-Akustikdecke MW-Akustikdecke MW-Akustikdecke MW-Akustikdecke MW-Akustikdecke 1.40

2.00 2.80 1.20

3.00 3.20

2.80

2 2 2

5

3.20 2.80 3.20

5 1.20

5 2.80 3.20

8 8 2.40 8

3.20 3.00 3.20 vorh. Treppengeländer 2.80 Höhe 84/85 cm Stababstand 12 - 14 cm vorh. Treppen- und vorh. Treppen- und A A Brüstungsgeländer Brüstungsgeländer A Höhe 84 - 88 cm Höhe 84 - 88 cm Stababstand 12 - 14 cm Stababstand 12 - 14 cm

2.80 1.45

Vorbau-Markise Vorbau-Markise Vorbau-Markise Vorbau-Markise Vorbau-Markise Vorbau-Markise 1.20 2.80 3.20

1.65 2.40 5 5 3.10 5 2 5 2 6 2.20 6 1.65 1.60 1.65 1.60 1.70 LINO-Ersatz 6 6 1.20 MW-Akustikdecke ds ds ds ds ds

TGL Türblatt TGL Türblatt tauschen d=1.50 tauschen Zarge aufarbeiten Zarge aufarbeiten 3 Parkett-Aufarbeitung MW-Akustikdecke Parkett-Aufarbeitung Parkett-Aufarbeitung LINO-Ersatz MW-Akustikdecke MW-Akustikdecke 1.30 MW-Akustikdecke 4.10 LINO-Ersatz LINO-Ersatz LINO-Esatz MW-Akustikdecke MW-Akustikdecke MW-Akustikdecke wand

Risse im Estrich

Ausführungen aus Brandschutzkonzept: A Vor alle Geländerkonstruktionen im EG und OG Bestand, wird eine Stahlrahmenkonstruktion , mit einem Raster Breite 1,20 m und Höhe 1,10 m, gefüllt mit einer 2 Kabelkanäle F30 verkoffern Sicherheitsglasscheibe ESG, errichtet. 3 Holzvertäfelung entfernen siehe Detail Treppengeländer BA-P9

5 Fußboden schief --> erneuern, damit RS Funktion gegeben ist 6 T30RS/ss 7 UV-Verteilung schotten F60 8 offene Garderoben entfernen, gegen verschließbare Stahlspinde ersetzen

Planung

BA-P2 d 10.2

Eingang 5

Eingang 4

2.01

S-CW50/90/2-20 S-CW50/90/2-20 S-CW50/90/2-20

T30 RS

hochfeuerhemmende Wand F60

Brandwand feuerbeständig F90 A+M thcilrebO enho gnunfförüT thcilrebO enho gnunfförüT

erster Rettungsweg zweiter Rettungsweg 62.2 62.2

T30 RS mit Feststellanlage

Eingang 6

Eingang 7

BA-P2 d Zwischenbau angepasst 30.09.2025

30.09.2025 T30RS mit Altbau Ingenieurbüro Mario Frommhold, Kirchstraße 17 a 04552 Borna, Tel.: 03433/260389 Feststellanlage 03.2

58.2 thcilrebO tim Vor Baubeginn sind vom beaftragten Unternehmen genau zu prüfen:

  • Tragfähigkeit des Baugrundes, Grundwasserverhältnisse bzw. die Notendigkeit des Einbaues einer Ringdrainage
  • Der genaue Verlauf der Grundstücksgrenzen
  • Die Höhenpunkte , insbesondere die Kanalanschlußhöhen
  • sämtliche Planmaße -Unstimmigkeiten sind dem Entwurfsverfasser unverzüglich mitzuteilen
  • Das in den Plänen angegebene Höhenniveau OK FFB EG ist gemeinsam mit dem Bauherren abzustecken und zu prüfen

Bei der Bauausführung sind genau zu beachten:

  • Einschlägige Unfallvorschriften - Ortspolizeiliche Vorschriften - Bestimmungen der Sächs LBO sowie VOB
  • Anerkannte Regeln der Technik und Baukunst
  • Technische Richtlinien und DIN-Vorschriften - sämtliche tragende Bauteile nach statischen Berechnung und Bodengutachten sowie unter Berücksichtigung der Feuerwiderstandsdauer

Vom Bauherren zu beachten:

  • Vor Baubeginn sind folgende Nachweise zu erbringen: ====> Wärmeschutznachweis nach gültigem GEG ====> Standsicherheitsnachweis Die Nachweise sind von einer qualifizierten Person zu erstellen!
  • Desweiteren wird auf die Mitverantwortung des Bauherren bezügl. Arbeitssicherheit auf Grundl. der atuell gültigen Baustellenverordnung hingewiesen. (Siehe Formblatt Berufsgenossenschaft)

Mit dem Bau darf erst begonnen weden , wenn die Baugenehmigung dem Bauherren zugegangen ist (und wenn notwendig die Bescheinigung der Prüfsachverständigen) sowie die Baubeginnanzeige und die Bautechnischen Nachweise der Baubehörde vorliegen. Vor Baubeginn müssen auf der Baustelle vorliegen: - Baugenehmigung; Bauvorlagen; Bautechnische Nachweise; ggf. Bescheinigung durch Prüfsachverständigen

Legende Allgemein: vorhandene Abbruch Bausubstanz neues Mauerwerk Vorsatzschale

neues Mauerwerk KS Metallständer-

Beton bewehrt/unbew.

Zustimmung und Unterschrift Bauherr:

Zustimmung und Unterschrift der Nachbarn:

Name Unterschrift

Alle Maße sind am Bau zu prüfen!

Änderung

Maßnahme: Sanierung Oberschule Regis-Breitingen Schulstraße 9 04565 Regis-Breitingen

Darstellung: gez.: 1 : 100 Erdgeschoss

Plan-Nr.: Bauherr: 26.08.2024 Stadt Regis-Breitingen Rathausstraße 25 gepr.: 04565 Regis-Breitingen geän.:

[Seite 99]

BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74

BRH 1.68

4 9 H R B

4 9 H R B

4 9 H R B

4 9 H R B

4 9 H R B 49 HRB 49 HRB

49 HRB 49 HRB

49 HRB 49 HRB 49 HRB

49 HRB 49 HRB

49 HRB 203 Lehrmittel 15.13 m² 211 SERVER 15.13 m² 207 Vorbereitung Geo 15.13 m²

212 Klassenraum 10 210 Klassenraum 9 208 Klassenraum 8 206 Computer 204 Computer 202 Klassenraum 7 49.93 m² 50.26 m² 50.22 m² 50.15 m² 50.29 m² 49.9 m²

BRH 1.68 BRH 1.68 BRH 1.68 BRH 1.68 BRH 1.68

22 19 95 6.80 24 3.025 22 245 6.80 455 6.80 25 1.11 1.11 1.11

Flur 3 Flur 2 Flur 1

TH 3 TH 2 TH 1

19 225 24 22245 455 25 6.80 6.80 6.80 1.11 1.11 1.11

BRH 1.68 BRH 1.68 BRH 1.68 BRH 1.68 BRH 1.68 Vorraum 1 Vorraum 2

213 Klassenraum 11 216 Chemie 220 221 Physik 223 Musikzimmer 49.93 m² 75.85 m² 4.4 m² 76.43 m² 75.72 m² 219 Vorbereitg. Physik 222 Vorbereitg. Biologie 214 Vorbereitung Chemie 16.37 m² 220 Beratungsraum 15.61 m² 15.25 m² 9.68 m²

BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 BRH 74 22

61.2

61.2

61.2

68.3 00.2

00.2

00.2 2 2

60 10 2.2. 3 3 8 8 3. 3.

1 1 6 6 3. 3.

6 0 6 0 1 0 1 0 2. 2. 2. 2.

2 2 2 2 2 2 2 2

60 10 2.2.

0 0 6 6 3. 3.

0 0 6 6 3. 3. 6 0 6 0 1 0 1 0 2. 2. 2. 2.

2 2 2 2 2 2 2 2

60 10 2.2.

2 7 1 6. 0 3.

6 1 6 3. 8 2.

5 1

3 7 4.

9 2 5 1 1 5 5 7 5 0 6 1 1 0 0 1. 2. 5 9 2

2 2 5 2 2

0 8 7. 5 5 1 2. 5 0 6 3.

6 1 2.

2 2

0 6 3.

6 1 2.

2 2

4 6 3. 5 2 2 5 2 2

0 8 7. 5

1 5 5 8 7 9.

2 2 7. 5 0 9 8.

0 1 5 1 5

2 2 7. 5

2 2 5 2 2

0 8 7. 5 9 7 5. 5 6 7 5.

2 2

6 7 5.

2 2 5 2 2 5 2 2

0 8 7. 5 54.39 19 19 54.01 32 22 22 20 22 22 20 22 22 32 6.975 3.34 7.02 7.015 3.34 7.005 7.025 3.34 6.97 19225 455 445 405 395 21519 6.80 39 3.16 40 6.80 6.80 40 3.16 40 6.80 6.80 3.16 6.80

2 2

6 2 4. 3 5

0 8 7.

2 2 5

6 1 2.

0 6 3.

2 2

6 1 2.

0 6 3.

2 2

6 1 2.

3 6 3. 5

2 2 5

0 8 7.

2 2 5 1 5 5

2 2 7.

0 9 8. 5

0 1

8 7 9. 5

2 2 7.

1 5 5 2 2 5

0 8 7.

2 2 5

6 7 5. 5

2 2

6 7 5.

2 2

9 7 5. 5

2 2 5

0 8 7.

2 2 5 9 9 2 2

1.01 1 1 1 1 1 1 11 1 1

  1. 0 2.01 1. 0 2. 0 11
  2. 0 1. 0 2. 0 1 1
  3. 0 2. 0 1. 0 2. 0 00 0 0 1.2. 1. 2.

9 9 2 2

2.78

6 2 4. 3

425 22 3.65 3.42 6.80 24 24 1.16 1.11 1.60

4 2 22 3.025 5 9 1. 1.42 1.42 4 2 1 9 9 1 2 1.01 2 1. 1.26

3 5 2.135 2.01

  1. 0 1 2. 0 1 0 1 0 1 1. 0 1 2. 0 1 1. 1. 6 2 1. 6 2 1. 0 1 2. 0 1 1. 0 1 2. 0 1 1. 2. 1.01 2.01 1.01 1.01 2.01

9 9 2 2

19 225 385 455 445 395 215 19 3.405 3.405 40 3.40 3.40 3.40 3.40 40 3.16 40 3.40 3.40 3.40 3.40 3.16 40 3.405 3.405

32 22 22 23 22 22 23 22 22 32 6.975 3.34 6.90 7.105 3.34 6.965 7.035 3.34 6.97

19 19 54.01

54.39 5 2.785 2.78

1.26 2.135

3.16

0 0 5. esaG neruäS neguaL 2.02 2.00 2.00 2.00 2.00 2.00 2.00 2.00 2.00

aufgearbeitetes Bestandsfenster FR + BLS BLS Vorbau-Markise Vorbau-Markise Vorbau-Markise Vorbau-Markise Vorbau-Markise Vorbau-Markise Vorbau-Markise

(lt. BP "OG 08") Farbe-Boden- (lt. BP "OG 02") beschichtung Farbe-Boden- e g (lt. BP "OG 05") MW-Akustikdecke beschichtung ti s Farbe-Boden- s MW-Akustikdecke a u beschichtung TGL Türblatt h c MW-Akustikdecke tauschen (lt. BP "OG 01") 7 a D (lt. BP "OG 03") (lt. BP "OG 04") 7 (lt. BP "OG 06") (lt. BP "OG 07") 7 Zarge aufarbeiten (lt. BP "OG 09") Parkett-Aufarbeitung Parkett-Aufarbeitung Parkett-Aufarbeitung LINO-Ersatz LINO-Ersatz Parkett-Aufarbeitung ds ds MW-Akustikdecke T30 RS MW-Akustikdecke MW-Akustikdecke aufgearbeitete MW-Akustikdecke MW-Akustikdecke MW-Akustikdecke 1 ds ds 1 ds Bestandstür ds ds ds 0 0 2. 2. TGL

T30 RS T30 RS

3.20 3x 3.20 BLS 2x 3.20 BLS 13 0 0 2.

3.20

BLS BLS BLS (lt. BP "OG 10") (lt. BP "OG 11") (lt. BP "OG 12")

2 2 0 2 0 2.

3.20 3.20 3.20

0 8 8 0 2. 8

RS RS RS

RWA 1 RWA 1 RWA 1 0 Vor Baubeginn sind vom beaftragten Unternehmen genau zu prüfen: 0 - Tragfähigkeit des Baugrundes, Grundwasserverhältnisse bzw. die 2. Notendigkeit des Einbaues einer Ringdrainage 1.00 3.20 3.20 - Der genaue Verlauf der Grundstücksgrenzen

  • Die Höhenpunkte , insbesondere die Kanalanschlußhöhen 3.20 - sämtliche Planmaße -Unstimmigkeiten sind dem Entwurfsverfasser unverzüglich mitzuteilen vorh. Brüstungsgeländer vorh. Brüstungsgeländer - Das in den Plänen angegebene Höhenniveau OK FFB EG ist 0 Hhe 85 - 88 cm Höhe 85 - 88 cm vorh. Brüstungsgeländer gemeinsam mit dem Bauherren abzustecken und zu prüfen
  1. 0 Stababstand 12 - 14 cm Stababstand 12 - 14 cm Höhe 85 - 88 cm Bei der Bauausführung sind genau zu beachten: Stababstand 12 - 14 cm - Einschlägige Unfallvorschriften
  • Ortspolizeiliche Vorschriften
  • Bestimmungen der Sächs LBO sowie VOB (lt. BP "OG 13") (lt. BP "OG 14") (lt. BP "OG 15") - Anerkannte Regeln der Technik und Baukunst - Technische Richtlinien und DIN-Vorschriften - sämtliche tragende Bauteile nach statischen Berechnung A A A und Bodengutachten BLS BLS BLS sowie unter Berücksichtigung der Feuerwiderstandsdauer 1 Vom Bauherren zu beachten: 0 - Vor Baubeginn sind folgende Nachweise zu erbringen: 2. ====> Wärmeschutznachweis nach gültigem GEG ====> Standsicherheitsnachweis Die Nachweise sind von einer qualifizierten Person zu erstellen!
  • Desweiteren wird auf die Mitverantwortung des Bauherren bezügl. Arbeitssicherheit auf Grundl. der atuell gültigen Baustellenverordnung hingewiesen. BLS Vorbau-Markise RS Vorbau-Markise Vorbau-Markise RS Vorbau-Markise BLS Vorbau-Markise T30 RS Vorbau-Markise (Siehe Formblatt Berufsgenossenschaft) 3.20 CW100/160/2-15 Mit dem Bau darf erst begonnen weden , wenn die Baugenehmigung 2x 3.20 dem Bauherren zugegangen ist (und wenn notwendig die 2 Bescheinigung der Prüfsachverständigen) 1.60 1.60 ds sowie die Baubeginnanzeige und die (lt. BP "OG 17") T30 RS T30 RS Bautechnischen Nachweise der Baubehörde vorliegen. T30 RS (lt. BP "OG 21") 2 T30 RS V - o B r a B ug a e u n b e e h g m in i n g u m n ü g s ; s B e a n u a v u o f r l d a e g r e B n; a B us a t u e t l e le c h v n o i r s li c e h g e e n N : achweise; 3 ggf. Bescheinigung durch Prüfsachverständigen 3.20 T30 RS T30 RS ds CW50+50/155/2-12,5

2.01 (lt. BP "OG 16") (lt. BP "OG 19") (lt. BP "OG 22") (lt. BP "OG 25") (lt. BP "OG 26") LINO-Ersatz LINO-Ersatz LINO-Ersatz LINO-Ersatz Legende Allgemein: MW-Akustikdecke MW-Akustikdecke MW-Akustikdecke MW-Akustikdecke mit Bassabsorber vorhandene Abbruch Bausubstanz (lt. BP "OG 20") (lt. BP "OG 24") (lt. BP "OG 18") LINO-Ersatz LINO-Ersatz (lt. BP "OG 23") LINO-Ersatz neues Mauerwerk Vorsatzschale MW-Akustikdecke MW-Akustikdecke LINO-Ersatz MW-Akustikdecke T30 RS T30 RS MW-Akustikdecke neues Mauerwerk KS Metallständer- wand

Beton bewehrt/unbew.

FR + BLS FR + BLS BLS erster Rettungsweg zweiter Rettungsweg

Abwasserrohr DN 70 Trinkwasser Heizungsrohr FR = Fallrohr BLS = Blitzschutz

hochfeuerhemmende Wand F60 Flurwand in feuerhemmender Bauart F30 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 2.02 Treppenhauswand feuerhochhemmende Bauart F60 - A+M Abweichung III Brandwand feuerbeständig F90 A+M Risse im Estrich (lt. BP "OG 01") = Bezeichnung aus Brandschutzkonzept v. 30.10.2016

Zustimmung und Unterschrift Bauherr:

Ausführungen aus Brandschutzkonzept: A Vor alle Geländerkonstruktionen im EG und OG Bestand, wird eine Stahlrahmenkonstruktion , 1 Verkofferung der Kabelkanäle F90 mit einem Raster Breite 1,20 m und Höhe 1,10 m, gefüllt mit einer Zustimmung und Unterschrift der Nachbarn: 2 Kabeltrassen F30 verkoffern Sicherheitsglasscheibe ESG, errichtet. 3 Holzvertäfelung entfernen siehe Detail Treppengeländer BA-P9 Name Unterschrift

7 UV-Verteilung schotten F60 8 offene Garderoben entfernen, gegen verschließbare Stahlspinde ersetzen Alle Maße sind am Bau zu prüfen!

BA-P3 d Zwischenbau angepasst 30.09.2025 Änderung

n n g Maßnahme: Sanierung Oberschule Regis-Breitingen e zm u Schulstraße 9 et m 04565 Regis-Breitingen s er d ä

g e m u n ef äll Darstellung: gez.: mG 1 : 100 1. Obergeschoss ä DW o- Planung

o p

S or r t y h M c d ur i

B Pla A n-

N P r.: 3 d Ba S R uh a t e a t r

h r d : a t u s R st e ra g ß i e s 2 -B 5 reitingen g 2

e 6

pr .

. 0

: 8.2024

04565 Regis-Breitingen geän.: 30.09.2025

Ingenieurbüro Mario Frommhold, Kirchstraße 17 a 04552 Borna, Tel.: 03433/260389

[Seite 101]

Ansicht 5

8,25 OK Attika +7,15

Altbau

OKFFb EG +/-0 OK Gelände -0,15 OK Gelände -0,15

Ansicht 6

Vor Baubeginn sind vom beaftragten Unternehmen genau zu prüfen:

  • Tragfähigkeit des Baugrundes, Grundwasserverhältnisse bzw. die Notendigkeit des Einbaues einer Ringdrainage
  • Der genaue Verlauf der Grundstücksgrenzen
  • Die Höhenpunkte , insbesondere die Kanalanschlußhöhen
  • sämtliche Planmaße -Unstimmigkeiten sind dem Entwurfsverfasser unverzüglich mitzuteilen
  • Das in den Plänen angegebene Höhenniveau OK FFB EG ist gemeinsam mit dem Bauherren abzustecken und zu prüfen

Bei der Bauausführung sind genau zu beachten:

  • Einschlägige Unfallvorschriften
  • Ortspolizeiliche Vorschriften
  • Bestimmungen der Sächs LBO sowie VOB
  • Anerkannte Regeln der Technik und Baukunst
  • Technische Richtlinien und DIN-Vorschriften
  • sämtliche tragende Bauteile nach statischen Berechnung und Bodengutachten sowie unter Berücksichtigung der Feuerwiderstandsdauer

Vom Bauherren zu beachten:

  • Vor Baubeginn sind folgende Nachweise zu erbringen: ====> Wärmeschutznachweis nach gültigem GEG ====> Standsicherheitsnachweis Die Nachweise sind von einer qualifizierten Person zu erstellen!
  • Desweiteren wird auf die Mitverantwortung des Bauherren bezügl. Arbeitssicherheit auf Grundl. der atuell gültigen Baustellenverordnung hingewiesen. (Siehe Formblatt Berufsgenossenschaft)

Mit dem Bau darf erst begonnen weden , wenn die Baugenehmigung dem Bauherren zugegangen ist (und wenn notwendig die Bescheinigung der Prüfsachverständigen) sowie die Baubeginnanzeige und die Bautechnischen Nachweise der Baubehörde vorliegen.

Vor Baubeginn müssen auf der Baustelle vorliegen:

  • Baugenehmigung; Bauvorlagen; Bautechnische Nachweise; ggf. Bescheinigung durch Prüfsachverständigen

Legende Allgemein:

vorhandene Abbruch Bausubstanz

neues Mauerwerk Vorsatzschale

neues Mauerwerk KS Metallständer-

Beton bewehrt/unbew. Ansicht 7

Altbau

Zustimmung und Unterschrift Bauherr:

Zustimmung und Unterschrift der Nachbarn:

Name Unterschrift

Alle Maße sind am Bau zu prüfen!

Änderung

Maßnahme: Errichtung eines Aufzuges und Fortführung der brandschutztechnischen Ertüchtigung des Gebäudes sowie Durchführung energetischer Maßnahmen Schulstraße 9 04565 Regis-Breitingen Gem.: Regis (Flur), FlStNr.: 772/5 Darstellung: gez.: 1 : 100 Ansichten 5 - 7 Planung Plan-Nr.: Bauherr: 26.08.2024 Stadt Regis-Breitingen Rathausstraße 25 gepr.: 04565 Regis-Breitingen geän.: 20,2

513,1

20,2

98 OK First +7,00

OKFFb OG +3,33

OKFFb EG +/-0 OK Gelände -0,15 47

47

82,1 589,2

589,2

36,2 86,1

86,1 589,2

589,2 47

47 OK Traufe +6,77 32

86

500,7 551,7 OK First +7,00

OKFFb OG +3,33

OKFFb EG +/-0 OK Gelände -0,15

29 7,22 29 7,80

OKFFb KG -2,98

OK First +7,00 OK First +7,00 OK Traufe +6,77

OKFFb OG +3,33 OKFFb OG +3,33

OK Gelände -0,15 OKFFb EG +/-0 OKFFb EG +/-0

OKFFb KG -2,98 86,1 4 4

3 3

2 2

1 1

29 7,22 29 7,80 5

5 .6

.6 7

7 8

8 01

01

OK Gelände -0,15

BA-P5-c Zwischenbau angepasst 30.09.2025

BA-P5-c

30.09.2025

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