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Planungsleistungen für die Sanierung der Oberschule in Regis-Breitingen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 11:13 (Europe/Berlin)

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Hinweise zur Planauskunft für Bauarbeiten im Bereich von Versorgungsanlagen

Diese Auskunft gilt 6 Wochen ab Erteilung.

Bei vorhandenen Hochspannungsleitungen/Fernwärmeanlagen ist eine Einweisung vor Ort erforderlich!

Sie wurden über das Vorhandensein von Versorgungsanlagen für Strom, Telekommunikation bzw. Fernwärme (nachfolgend Anlagen genannt) der MITNETZ STROM, envia TEL bzw. envia THERM (nachfolgend Netzbetreiber genannt) informiert. Bei Bauarbeiten können diese leicht beschädigt werden. Solche Beschädigungen führen unter anderem zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, zu Störungen der Versorgung sowie straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen für den Schädiger. Zur Vermeidung von Perso- nen-, Sach- und Vermögensschäden ist es erforderlich, bei den Bauarbeiten größte Sorgfalt walten zu lassen und alle diesbezüglichen sicherheitstechnischen Vorschriften genauestens zu beachten. Einige wesentliche Verhaltensregeln sind dazu nachstehend aufgeführt:

Einige wesentliche Verhaltensregeln haben wir für Sie nachstehend ohne Anspruch auf Vollständigkeit zusammengestellt:

  1. Unterirdische Anlagen können in Straßen, Wegen, öffentlichen und privaten Grundstücken vorhanden sein. Sie können, müssen aber nicht, abgedeckt und/oder (z. B. durch Trassenwarnband) markiert sein. Es gibt auch Verlegungen in Rohren oder Kabelform- steinen. Die Gefahr der Beschädigung unterirdischer Anlagen besteht bei allen Bauarbeiten in deren Nähe (z. B. Schachtarbeiten ab etwa 30 cm Tiefe, Böschungsarbeiten, Pflasterarbeiten, Durchörterungen, Bohrungen, Eintreiben von Pfählen, Dornen bzw. Erdnägeln, Errichten von Spundwänden, Aufstellen von Masten, Stangen, Schildern, Abrissarbeiten). Oberirdische Anlagen (z. B. Freileitungen, Sockelleitungen) sind unabhängig von evtl. vorhandenen Planeintragungen stets örtlich zu entnehmen.

Rechtzeitig vor Baubeginn ist beim zuständigen Betreiber der Anlage zu erfragen, ob und wo im Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind. Dazu dient dieser Antrag.

  1. Soweit in beiliegenden Plänen Angaben zur Lage von Anlagen erfolgt sind, geben diese die Lage gemäß unseren derzeitigen Unterlagen wieder. Hierbei ist auch mit Lageabweichungen zu rechnen. Mit seitlichen als auch höhenmäßigen Abweichungen durch den Netzbetreiber nicht zu vertretende Umstände, wie z. B. Oberflächenabtragungen oder Veränderung der Bezugspunkte, muss gerechnet werden. Ist das Vorhandensein unterirdischer Anlagen im Bereich des Bauvorhabens nicht markiert, so sind uns dort derzeit keine Anlagen bekannt. Unabhängig hiervon können auch Anlagen vorhanden sein.

  2. Bei Erdarbeiten in der Nähe der Anlagen (in der Regel bis zu einem Abstand von 1 m) dürfen spitze und scharfe Werkzeuge so- wie maschinelle Arbeitsgeräte nicht verwendet werden.

  3. Ausgehend von der angegebenen Lage der Anlagen ist zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichenfalls die genaue Lage durch vorsichtige Handschachtungen zu bestimmen. Dies ist in jedem Fall erforderlich, wenn ausdrücklich auf eine unbekannte oder ungenaue Lageangabe der Anlagen hingewiesen wurde. Dadurch entstehende Kosten gehen nicht zu Lasten des jeweiligen Netzbetreibers.

  4. Jedes Freilegen von Anlagen ist MITNETZ STROM über die in der E-Mail bzw. dem Antrag benannte Telefonnummer unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten sind einzustellen bis zu weiteren Anweisungen von Sicherheitsmaßnahmen durch einen Beauftragten des jeweiligen Netzbetreibers einzustellen. Beim Freilegen ist sehr vorsichtig vorzugehen, da bereits geringfügige kaum zu erkennende Beschädigungen an Anlagen zu späteren erheblichen Folgeschäden führen können.

  5. Bei jeder auch noch so gering erscheinenden Beschädigung sind die sofortige Einstellung der Arbeiten, die Sicherung der Gefahrenstelle und die unverzügliche Meldung an die Auskunftsstelle erforderlich. Die Benachrichtigung vermeidet im eigenen Interesse des Bauunternehmers erhebliche Mehrkosten bei einer späteren Reparatur. Insbesondere sind jedoch Gefahren für Leib und Leben und Sachen von bedeutendem Wert durch sofortige Absperrung der Schadensstelle zu vermeiden.

  6. Im Bereich der Anlagen dürfen keine Aufschüttungen, Materialablagerungen und Überbauungen erfolgen.

  7. Bei oberirdischen Anlagen (z. B. Freileitungen) darf der notwendige Sicherheitsabstand nicht unterschritten werden. Unter anderem sind dabei die Vorschriften der Berufsgenossenschaften (z. B. für Erdbaumaschinen und Kräne) und die Schutzabstände nach DIN VDE 0105-100, Abschnitt „Bauarbeiten und sonstige nichtelektrotechnische Arbeiten” einzuhalten.

Die Standfestigkeit von Freileitungsmasten darf (z. B. durch Böschungsabtragungen) nicht beeinträchtigt werden. Eine eigenmächtige Geländeauffüllung oder das Ablagern von Erde bzw. Material unter der Anlage ist nicht gestattet.

  1. Wird bei Erdarbeiten festgestellt, dass einzelne Anlagen ohne jegliche Schutzmaßnahmen dicht neben- oder übereinander liegen ist die Auskunftsstelle zu informieren. Eine evtl. erforderliche Leitungsumverlegung wird ausschließlich in Abstimmung mit dem jeweiligen Netzbetreiber veranlasst.

Erdarbeiten sind entsprechend den allgemein gültigen Richtlinien und Normen für Tiefbau auszuführen. Im speziellen sind bei Fernwärmeleitungen die Bestimmungen und Richtlinien des AGFW Arbeitsblattes FW 401 - Teil 12 einzuhalten.

Hinweise Bauarbeiten MITNETZ STROM / Stand vom 06.08.2019 / Anlage 2

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Bitte beachten Sie:

Die Auskunft und vorstehende Hinweise müssen auf der Baustelle vorliegen. Die an den Bauarbeiten Beteiligten (z. B. beauftragte Mitar- beiter, aber auch eingesetzte Subunternehmen und Hilfskräfte) sind genauestens einzuweisen.

Im Störungsfall: Störungshotline 0800 2 305070

Auskunft nur über Anlagen in Verfügung der enviaM-Gruppe. An Kreuzungs- und Näherungsstellen ist entsprechende Rücksicht zu nehmen.

Die Kabelschutzanweisung der MITNETZ STROM ist einzuhalten. Keine graphische Maßentnahme möglich. Alle Maße sind in Meter angegeben.

Hinweise Bauarbeiten MITNETZ STROM / Stand vom 06.08.2019 / Anlage 2

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