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Anlage 2
Hinweise zur Planauskunft für Bauarbeiten im Bereich von Versorgungsanlagen der Mit- teldeutschen Netzgesellschaft Gas mbH1
Diese Auskunft gilt 6 Wochen ab Erteilung.
Bei vorhandenen Hochdruckgasleitungen ist eine Einweisung vor Ort erforderlich!
Sie wurden über das Vorhandensein von Versorgungsanlagen der MITNETZ GAS informiert. Bei Bau- arbeiten können diese leicht beschädigt werden. Solche Beschädigungen führen unter anderem zu er- heblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, zu Störungen der Versorgung sowie straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen für den Schädiger. Zur Vermeidung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist es erforderlich, bei den Bauarbeiten größte Sorgfalt walten zu lassen und alle diesbezüglichen sicherheitstechnischen Vorschriften genauestens zu beachten. Einige wesentliche Verhaltensregeln sind dazu, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, nachstehend aufgeführt:
- Unterirdische Anlagen können in Straßen, Wegen, öffentlichen und privaten Grundstücken vorhan- den sein. Sie können, müssen aber nicht, markiert sein. Die Gefahr der Beschädigung unterirdischer Anlagen besteht bei allen Bauarbeiten in deren Nähe (z. B. Schachtarbeiten ab etwa 30 cm Tiefe, Böschungsarbeiten, Pflasterarbeiten, Durchörterungen, Bohrungen, Eintreiben von Pfählen, Dor- nen bzw. Erdnägeln, Errichten von Spundwänden, Aufstellen von Masten, Stangen, Schildern, Ab- rissarbeiten). Oberirdische Anlagen (z. B. Freileitungen, Sockelleitungen) sind unabhängig von evtl. vorhandenen Planeintragungen stets örtlich zu entnehmen.
Rechtzeitig vor Baubeginn ist beim zuständigen Betreiber der Anlage zu erfragen, ob und wo im Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind.
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Soweit in beiliegenden Plänen Angaben zur Lage von Anlagen erfolgt sind, geben diese die Lage gemäß unseren derzeitigen Unterlagen wieder. Hierbei ist auch mit Lageabweichungen zu rechnen. Mit seitlichen als auch höhenmäßigen Abweichungen durch den Netzbetreiber nicht zu vertretende Umstände, wie z. B. Oberflächenabtragungen oder Veränderung der Bezugspunkte, muss gerech- net werden. Ist das Vorhandensein unterirdischer Anlagen im Bereich des Bauvorhabens nicht mar- kiert, so sind uns dort derzeit keine Anlagen bekannt. Unabhängig hiervon können auch Anlagen vorhanden sein.
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Die Mitbenutzung des von MITNETZ GAS ausgewiesenen Schutzstreifens der Versorgungs-anla- gen ist außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen ohne Genehmigung der MITNETZ GAS nicht gestat- tet.
Im Schutzstreifen dürfen keine baulichen Anlagen (z. B. Gebäude, Fundamente, Schächte, Masten, Einläufe usw.) errichtet werden.
Bei Versorgungsanlagen ohne ausgewiesenen Schutzstreifen sind nachfolgend aufgeführte Min- destabstände einzuhalten:
o Zu anderen Ver- und Entsorgungsleitung bei Näherung, offene Bauweise 0,4 m bei Näherung, grabenlose Verlegeverfahren 2,0 m (z. B. Bodenrakete, Bohrspülverfahren) bei Kreuzung 0,2 m Achtung! Bei Kreuzungen ist die geplante Kreuzungsstelle freizulegen! o zu umbauten Räumen 2,0 m o zu Fundamenten, Schächten, Widerlagern 2,0 m o zu Baum- und Strauchpflanzungen 2,5 m o zu vertikalen Bohrungen 5,0 m
- Bei Erdarbeiten in der Nähe der Anlagen (in der Regel bis zu einem Abstand von 1 m) dürfen spitze und scharfe Werkzeuge sowie maschinelle Arbeitsgeräte nicht verwendet werden.
1 Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH wird nachfolgend MITNETZ GAS genannt Stand: 12.01.18
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Anlage 2
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Ausgehend von der angegebenen Lage der Anlage ist zur Vermeidung von Beschädigungen erfor- derlichenfalls die genaue Lage durch vorsichtige Handschachtung zu bestimmen. Dies ist in jedem Fall erforderlich, wenn ausdrücklich auf eine unbekannte oder ungenaue Lageangabe der Anlagen hingewiesen wurde. Dies gilt auch, wenn in den übergebenen Unterlagen Prüfvermerke enthalten sind. Dadurch entstehende Kosten gehen nicht zu Lasten des jeweiligen Netzbetreibers.
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Absperreinrichtungen, Straßenkappen und sonstige zu den Versorgungsanlagen gehörende Ein- richtungen müssen während der Bauzeit zugänglich und betriebsbereit gehalten werden.
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Freigelegte Rohrleitungen und Kabel sind vor Beschädigung zu schützen und gegen Lageverände- rungen fachgerecht zu sichern.
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Sollten Versorgungsanlagen oder Warnbänder an Stellen aufgefunden bzw. freigelegt werden, die nicht mit der in den Plänen ausgewiesenen Lage übereinstimmen, ist MITNETZ GAS unverzüglich zu unterrichten. Die Arbeiten sind in diesem Bereich zu unterbrechen bis eine einvernehmliche Lö- sung zum weiteren Vorgehen mit MITNETZ GAS vereinbart wurde.
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Jede Beschädigung von Anlagen ist MITNETZ GAS über die in der E-Mail bzw. der Auskunft be- nannten Telefonnummer unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten sind vorübergehend bis zur Um- setzung von Sicherheitsmaßnahmen durch einen Beauftragten des jeweiligen Netzbetreibers ein- zustellen. Beim Freilegen ist sehr vorsichtig vorzugehen, da bereits geringfügige kaum zu erken- nende Beschädigungen an Anlagen zu späteren erheblichen Folgeschäden führen können.
Jede auch noch so gering erscheinende Beschädigung, insbesondere der Umhüllung, erfor- dert die Sicherung der Gefahrenstelle und die unverzügliche Meldung an die Auskunftsstelle. Die Benachrichtigung vermeidet im eigenen Interesse des Bauunternehmers erhebliche Mehrkos- ten bei einer späteren Reparatur. Wird versehentlich die Umhüllung beschädigt, werden diese Schä- den grundsätzlich unentgeltlich durch MITNETZ GAS beseitigt.
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Im Bereich der Anlagen dürfen keine Aufschüttungen, Materialablagerungen und Überbauungen erfolgen.
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Bei der Wiederverfüllung freigelegter Rohrleitungen und Kabel sind diese vor jeglicher Beschädi- gung durch eine allseitige 10 cm – 15 cm starke Einbettung aus steinfreiem Material der Körnung 0 bis 2 mm zu schützen. Entfernte Trassenwarnbänder sind wieder einzubauen. Die vorgefundenen Straßenkappen und Pflasterungen sind entsprechend der Anweisung unserer Mitarbeiter ordnungs- gemäß wieder herzustellen.
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Wird bei Erdarbeiten festgestellt, dass einzelne Anlagen ohne jegliche Schutzmaßnahmen dicht neben- oder übereinander liegen ist die Auskunftsstelle zu informieren. Eine evtl. erforderliche Lei- tungsumverlegung wird ausschließlich in Abstimmung mit dem jeweiligen Netzbetreiber veranlasst.
Das lotrechte Überbauen der Versorgungsanlagen ist nicht gestattet! Schilder- und Messstellenpfähle dürfen ohne Genehmigung nicht entfernt oder versetzt werden.
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Erdarbeiten sind entsprechend den allgemein gültigen Richtlinien und Normen für Tiefbau auszu- führen. Im speziellen sind bei Gasleitungen die Bestimmungen des DVGW Hinweises GW 315 ein- zuhalten.
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Leitungen, die als außer Betrieb gekennzeichnet sind, sind wie in Betrieb befindliche Leitungen zu behandeln.
Bitte beachten Sie: Die Auskunft und vorstehende Hinweise müssen auf der Baustelle vorliegen. Die an den Bauarbeiten Beteiligten (z. B. beauftragte Mitarbeiter, aber auch eingesetzte Subunternehmen und Hilfskräfte) sind genauestens einzuweisen.
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Anlage 2
Im Störungsfall: Störungshotline 0800 2 200922
Wenn eine Versorgungsanlage so beschädigt worden ist, dass Gas austritt, sind sofort alle erforderli- chen Vorkehrungen zur Verringerung von Gefahren zu treffen.
Vorsicht! Bei ausströmendem Gas besteht Brand- und Explosionsgefahr!
o Gefahrenbereich räumen! o Gefahrenbereich weiträumig gegen Zutritt unbefugter Personen sichern! o Funkenbildung vermeiden! o Nicht rauchen! o Kein Feuer anzünden! o Keine elektrischen Anlagen bedienen! o Kein Telefon im Gefahrenbereich benutzen! o Sofort alle Baumaschinen und Fahrzeugmotoren abstellen! o Erforderlichenfalls Polizei und/oder Feuerwehr benachrichtigen!
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