02_Anlage B_Eigenerklärung _ 124 GWB.pdf

Planungsleistungen für die Erschließung eines Gewerbegebiets in Saarbrücken-Ensheim

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.10.2026, 08:30 (Europe/Berlin)

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Anlage B zu Vergabe Nr.: 0262_1/2026

Erschließung Gewerbegebiet am Flughafen „Nördlich Balthasar-Goldstein-Straße, Ensheim“

  1. Bauabschnitt, Saarbrücken-Ensheim Objektplanung Ingenieurbauwerke gem. §§ 41 ff. HOAI 2021 (Geländemodellierung)

Offenes Verfahren nach § 15 VgV

Teilnahmebedingungen - inhaltliche Anforderungen: Eigenerklärung nach § 124 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) über das Nichtvorliegen von fakultativen Ausschlussgründen

Ich erkläre, dass nach § 124 GWB mein Büro bzw. Unternehmen:

  1. bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

  2. nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Büros bzw. Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Büro bzw. Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

  3. das Büro bzw. Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Büros bzw. Unternehmens infrage gestellt wird

  4. das Büro bzw. Unternehmen mit anderen Büros bzw. Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen oder keine Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

  5. kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,

  6. keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Büro bzw. Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,

  7. das Büro bzw. Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu keiner vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

  8. das Büro bzw. Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

  9. das Büro bzw. Unternehmen

a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

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b) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) nicht fahrlässig oder nicht vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.


(Ort, Datum) (Firmenstempel, Unterschrift)

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