[Seite 1]
F22.008 –Ingenieurvertrag HOAI 2021 Erneuerung von Schaltanlagen und NEA
| SAP-Auftrags-Nr.: | |
|---|---|
| TP-Nr.: 2020 |
Projektbezeichnung: TP.2020 KA Aachen Soers – Erneuerung von Schaltanlagen und NEA
Zwischen dem
Wasserverband Eifel-Rur
vertreten durch den Vorstand Herrn Dr.-Ing. Joachim Reichert Eisenbahnstraße 5 52353 Düren
- nachstehend Auftraggeber genannt -
und
vertreten durch
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
wird folgender
Vertrag
geschlossen:
INHALT
§ 1 Vertragsgegenstand § 8 Urheberrecht § 2 Vertragsgrundlagen § 9 Nutzungs- und Verwertungsrechte des Auftraggebers § 3 Leistungen des Auftragnehmers/Stufenweise § 10 Honorar Beauftragung § 11 Vertragsstrafe § 4 Besondere Leistungen § 12 Rücktrittsrecht § 5 Zeichnungen, Pläne, Daten § 13 Kündigung § 6 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter § 14 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 7 Vertragsfristen § 15 Zahlungen § 16 Ergänzende Vereinbarungen
: Stand: 09.2024 Seite 1 / 15
[Seite 2]
F22.008 –Ingenieurvertrag HOAI 2021 Erneuerung von Schaltanlagen und NEA
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages sind Ingenieurleistungen der nachfolgenden Leistungsbilder:
Flächenplanung (Teil 2 HOAI)
Bauleitplanung (Teil 2 Abschnitt 1 HOAI)
Flächennutzungsplan (§ 18 HOAI iVm Anlage 2 der HOAI) Bebauungsplan (§ 19 HOAI iVm Anlage 3 der HOAI)
Landschaftsplanung (Teil 2 Abschnitt 2 HOAI)
Landschaftsplan (§ 23 HOAI iVm Anlage 4 der HOAI) Grünordnungsplan (§ 24 HOAI iVm Anlage 5 der HOAI) Landschaftsrahmenplan (§ 25 HOAI iVm Anlage 6 der HOAI) Landschaftspflegerischer Begleitplan (§ 26 HOAI iVm Anlage 7 der HOAI) Pflege – und Entwicklungsplan (§ 27 HOAI iVm Anlage 8 der HOAI)
Objektplanung (Teil 3 HOAI)
Gebäude und Innenräume (§ 34 HOAI iVm Anlage 10 der HOAI) Freianlagen (§ 39 HOAI iVm Anlage 11 der HOAI) Ingenieurbauwerke (§ 43 HOAI iVm Anlage 12 der HOAI) Verkehrsanlagen (§ 47 HOAI iVm Anlage 13 der HOAI)
Fachplanung (Teil 4 HOAI)
Tragwerksplanung (§ 51 HOAI iVm Anlage 14 der HOAI) Technische Ausrüstung (§ 55 HOAI iVm Anlage 15 der HOAI)
für die Maßnahme: Erneuerung von Schaltanlagen und NEA
§ 2 Vertragsgrundlagen
Grundlagen des Vertrages sind neben den Bestimmungen dieses Vertragstextes zudem:
-
Projektbeschreibung Anlage PB
-
Leistungsinhalt nach Leistungsbildern:
Flächenplanung (Teil 2 HOAI) Anlage LI 1 Objektplanung (Teil 3 HOAI) Anlage LI 2 Fachplanung (Teil 4 HOAI) Anlage LI 3 Umweltverträglichkeitsstudie Anlage LI 4
: Stand: 09.2024 Seite 2 / 15
[Seite 3]
F22.008 –Ingenieurvertrag HOAI 2021 Erneuerung von Schaltanlagen und NEA
Bauphysik Anlage LI 4 Geotechnik Anlage LI 4 Ingenieurvermessung Anlage LI 5 Besondere Leistungen zur Flächenplanung Anlage LI 6 Besondere Leistungen Gebäude und Innenräume Anlage LI 7 Besondere Leistungen Freianlagen Anlage LI 8 Besondere Leistungen Ingenieurbauwerke Anlage LI 9 Besondere Leistungen Verkehrsanlagen Anlage LI 10 Besondere Leistungen Tragwerksplanung Anlage LI 11 Besondere Leistungen Technische Ausrüstung Anlage LI 12
-
Siemon-Tabellen Anlage ST
-
Honorartabelle Anlage HT
-
Rahmenterminplan Anlage RT
-
Verpflichtungserklärung Anlage VE
-
die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), in der zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers /Stufenweise Beauftragung
I. Leistungen des Auftragnehmers
(1) Für die Bearbeitung des in § 1 bezeichneten Projekts werden die folgenden Leistungen erforderlich. Sofern beauftragt (siehe § 3 II.), hat der Auftragnehmer sämtliche Leistungen der nachbenannten vereinbarten Leistungsbilder zu erbringen. Er schuldet den mit den jeweiligen Einzelleistungen ver- bundenen Teilerfolg.
Flächenplanung (Teil 2 HOAI) (gemäß Anlage LI 1) Objektplanung (Teil 3 HOAI) (gemäß Anlage LI 2) Fachplanung (Teil 4 HOAI) (gemäß Anlage LI 3)
Beratungsleistungen:
Umweltverträglichkeitsstudie (gemäß Anlage LI 4) Bauphysik (gemäß Anlage LI 4) Geotechnik (gemäß Anlage LI 4) Ingenieurvermessung (gemäß Anlage LI 5)
Weitere Beratungsleistungen:
: Stand: 09.2024 Seite 3 / 15
[Seite 4]
F22.008 –Ingenieurvertrag HOAI 2021 Erneuerung von Schaltanlagen und NEA
Besondere Leistungen:
Besondere Leistungen zur Flächenplanung (gemäß Anlage LI 6) Leistungsbild Gebäude und Innenräume (gemäß Anlage LI 7) Leistungsbild Freianlagen (gemäß Anlage LI 8) Leistungsbild Ingenieurbauwerke (gemäß Anlage LI 9) Leistungsbild Verkehrsanlagen (gemäß Anlage LI 10) Leistungsbild Tragwerksplanung (gemäß Anlage LI 11) Leistungsbild Technische Ausrüstung (gemäß Anlage LI 12)
(2) Die beauftragten Leistungen entsprechen den in der betreffenden Anlage zur HOAI bei den jeweilig beauftragten Leistungsphasen aufgeführten Leistungen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungs- erklärung (Anlage VE) über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflich- tungsgesetz dem Auftraggeber gegenüber schriftlich abzugeben. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung abgeben.
(4) Sofern der Auftragnehmer mit Leistungen der Leistungsphase 6 beauftragt wird, hat er für die Er- stellung der Leistungsverzeichnisse etwaige Vorgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen. Die Leistungen der Leistungsphase 6 umfassen auch die Anpassungen / Änderungen des Leistungs- verzeichnisses bzw. die wiederholte Vorbereitung der Ausschreibung (z. B. aufgrund möglicher Auf- hebung(en)), auch mehrfach, nach Anforderung des Auftraggebers. Ein Anspruch auf gesonderte Vergütung hierfür besteht nicht.
(5) Sofern der Auftragnehmer mit Leistungen der Leistungsphase 7 beauftragt wird, hat er für die Er- stellung des Vergabevorschlags zwingend das entsprechende Formular des Auftraggebers zu ver- wenden. Der Auftraggeber stellt ihm dieses digital zur Verfügung. Die Leistungen der Leistungsphase 7 umfassen auch die ggf. wiederholt vorzunehmende Prüfung und Wertung von Angeboten (z.B. aufgrund einer möglichen Aufhebung und Neuausschreibung). Ein Anspruch auf gesonderte Vergütung hierfür besteht nicht.
(6) Ferner ist der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungsphase 7 zur Information des Auftraggebers und seiner Vertreter und zur Zusammenstellung von Unterlagen aus dem Vergabeverfahren bei Rü- gen von Bewerbern bzw. Bietern sowie in Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren nach den §§ 107 ff. GWB verpflichtet.
(7) Das Ergebnis jeder Leistungsphase und/oder Auftragsstufe ist nach deren Abschluss schriftlich zu dokumentieren und mit dem Auftraggeber zu erörtern. Das Verlangen auf Durchführung des Erör- terungstermins hat der Auftragnehmer zu stellen. Erst nach Durchführung des Erörterungstermins ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen zu nachfolgenden Leistungsphasen und/oder Auf- tragsstufen aufzunehmen. Mit der Durchführung des Erörterungstermins verbindet sich keine (Teil- ) Abnahme der bis dahin vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen.
(8) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.
: Stand: 09.2024 Seite 4 / 15
[Seite 5]
F22.008 –Ingenieurvertrag HOAI 2021 Erneuerung von Schaltanlagen und NEA
(9) Wird erkennbar, dass der jeweilig ermittelte Kostenstand bei Verfolgung der bisherigen Planung oder nach dem Ergebnis einer Ausschreibung nicht eingehalten werden kann, hat der Auftragneh- mer den Auftraggeber unentgeltlich und unverzüglich zu unterrichten und mögliche Handlungsva- rianten (z. B. mögliche Einsparungen) und deren Auswirkungen auf Kosten, Termine und Wirtschaft- lichkeit des Projekts aufzuzeigen. Diese Pflicht besteht nicht nur bei Überschreitung des jeweilig ermittelten Kostenstands, sondern auch für jede Kostengruppe der Kostenberechnung des Auftrag- nehmers.
(10) Auf Verlangen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber in jedem Stadium des Bauvorhabens über sämtliche zu erwartenden bzw. entstandenen Kosten sowie über die eingegangenen oder noch zu erwartenden Verpflichtungen unentgeltlich Auskunft zu erteilen. Der Auftragnehmer führt eine lau- fende Kostenkontrolle durch und meldet dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit, mindestens jedoch monatlich, unentgeltlich den aktuellen Kosten-, Leistungs- und Zahlungsstand der beauf- tragten Leistungen.
(11) Die Kostenschätzung, die Kostenberechnung sowie die Kostenfeststellung sind nach der DIN 276 (DIN 276-1: 2008-12 und DIN 276-4: 2009-08) zu erstellen.
(12) Der Auftragnehmer hat die Kostenfeststellung zudem soweit einschlägig gemäß dem Merkblatt DWA - 803 „Kostenstrukturen in der Abwassertechnik“ zu untergliedern.
(13) Im Leistungsumfang enthalten sind alle Planungsleistungen und alle etwa erforderlichen Nebenleis- tungen, die bis zur Vergabe zur sachgerechten und vollständigen Ausführung der Planung gehören, auch dann, wenn sie nicht besonders erwähnt sind.
(14) Soweit der Auftragnehmer einzelne Grundleistungen einer Leistungsphase nicht erbringt, ist der Auftraggeber berechtigt, entsprechende Prozentanteile des Honorars aus dieser Leistungsphase ab- zuziehen. Zur Bewertung der Leistungen vereinbaren die Parteien die Geltung der beigefügten Sie- mon-Tabellen (Anlage ST).
(15) Für sämtliche Neu- und Umbauten sowie für die maschinen-, bautechnische und elektrotechnische Ausrüstung müssen Bestandspläne und Betriebsanleitungen nach dem Anlagenkennzeichnungssys- tem (AKS) des Auftraggebers erstellt werden. Bestandteil jeder Planung ist ein Rohrleitungs- und Instrumentalisierungsschema, in dem alle Anlagenteile nach dem AKS des Auftraggebers benannt sind. Das AKS des Auftraggebers ist gewerkübergreifend für die gesamte technische Ausstattung bindend. Dies beinhaltet im Wesentlichen die elektrotechnische, maschinentechnische, verfahrens- technische und bautechnische Ausstattung. Ist ein Anlagenteil einem WVER-Anlagenkennzeichen zugeordnet, muss dieses durchgängig verwendet werden.
(16) Im Falle externer sowie interner Prüfungen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforde- rung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen.
(17) Pflichten des Auftragnehmers bei der Prüfung von Abschlagsrechnungen/ Schlussrechnungen im Rahmen der Leistungsphase 8:
(17.1) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über den Zugang der Abschlags- rechnung/ Schlussrechnung des Bauunternehmers zu unterrichten.
(17.2) Die durch den Auftragnehmer geprüfte Abschlagsrechnung/Schlussrechnung muss spätestens in einem Zeitraum von 2/3 der nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 16 Abs. 3 Nr.1 VOB/B maßgeblichen Frist bei dem Auftraggeber eingehen. Dies bedeutet, dass die Prüfung der Abschlagsrechnung durch den Auftragnehmer und ihr Eingang beim Auftraggeber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung zu erfolgen hat. Die Prüfung der Schlussrechnung durch
: Stand: 09.2024 Seite 5 / 15
[Seite 6]
F22.008 –Ingenieurvertrag HOAI 2021 Erneuerung von Schaltanlagen und NEA
den Auftragnehmer und ihr Eingang beim Auftraggeber hat in der Regel in 20 Kalendertagen nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung zu erfolgen. Nur wenn in dem Bauvertrag ausdrücklich eine Fälligkeitsfrist von 60 Kalendertagen vereinbart wurde, beträgt die Prüf- und Eingangsfrist für den Auftragnehmer 40 Kalendertage.
Um dem Auftraggeber die Ermittlung des Zeitpunkts der Fälligkeit zu ermöglichen, sind sämtliche Nachforderungen durch den Auftragnehmer gegenüber dem Bauunternehmer, die die Prüfbarkeit der Aufstellung oder Schlussrechnung betreffen, zu dokumentieren und dem Auftraggeber ent- sprechend mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Zeitpunkt des Vorliegens der Prüfbarkeit mitzuteilen.
(17.3) Hält der Auftragnehmer die jeweilige Prüffrist (des vorhergehenden Absatzes) nicht ein mit der Folge, dass der Bauunternehmer aus diesem Grunde gegenüber dem Auftraggeber Verzugszinsen geltend macht, so ist der Auftraggeber berechtigt, die hierbei entstehenden Verzugskosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen, sofern dem Auftragnehmer die Entstehung dieser Kosten zuzurechnen ist.
(18) Der Auftragnehmer darf ihm übertragene Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf Dritte übertragen.
(19) Der Auftragnehmer darf das von ihm eingesetzte Personal gegenüber dem im Rahmen eines Ver- handlungsverfahrens benannten Personal nur mit Zustimmung des Auftraggebers ändern.
(20) Die Parteien verpflichten sich, soweit weitere über den Vertragsinhalt hinausgehende Leistungen erforderlich werden, vor deren Aufnahme unverzüglich eine ergänzende schriftliche Leistungs- und Honorarvereinbarung zu treffen.
II. Stufenweise Beauftragung
(1) Die Beauftragung des Auftragnehmers mit den in § 3 I. genannten Leistungen erfolgt stufen- weise
a) nein
b) ja, und zwar wie folgt:
Stufe 1: Leistungsphasen 1-6 (einschließlich der beauftragten Beratungsleistungen, Besonderen Leistungen die- ser Leistungsphasen)
Stufe 2: Leistungsphasen 7-9 (einschließlich der beauftragten Beratungsleistungen, Besonderen Leistungen die- ser Leistungsphasen)
(2) Im Falle der stufenweisen Beauftragung ((1) b)) erfolgt die Beauftragung der Stufe 1 der Objekt- und Fachplanung mit Abschluss dieses Vertrages.
(3) Im Übrigen behält sich der Auftraggeber vor, den Auftragnehmer zu gegebener Zeit mit der Stufe 2 – u.U. auch abschnittsweise – zu beauftragen; diese Beauftragung bedarf der Schriftform. Der Auftrag- nehmer hat aufgrund dieses Vertrages keinen Anspruch auf die Beauftragung der Stufe 2. Im Falle der Beauftragung der Stufe 2 gelten die Bedingungen dieses Vertrages.
: Stand: 09.2024 Seite 6 / 15
[Seite 7]
F22.008 –Ingenieurvertrag HOAI 2021 Erneuerung von Schaltanlagen und NEA
(4) Im Falle der Beantragung von Fördermitteln für diese Maßnahme steht eine eventuell erfolgende Beauftragung der Stufe 2 in jedem Falle unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Fördermittel.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die weiteren Leistungen der nachfolgenden Stufen dieses Vertra- ges zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der beauftragten Leistungen weitere Leistungen dieses Vertrages übertragen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme bzw. auf einzelne Leistungen der einzelnen Leistungsphasen zu beschränken. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.
§ 4 Besondere Leistungen
(1) Soweit über die in § 3 I benannten Besonderen Leistungen hinausgehende Besondere Leistungen für die Herbeiführung des vom Auftragnehmer geschuldeten Erfolges erforderlich sein sollten, sind diese mit dem vereinbarten Honorar abgegolten, soweit die Notwendigkeit der Durchführung die- ser Besonderen Leistungen bei Abschluss des Vertrages für den Auftragnehmer bereits erkennbar war.
(2) Sofern im Zuge der Vertragsabwicklung die Erbringung Besonderer Leistungen erforderlich wird, die für den Auftragnehmer bei Abschluss dieses Vertrages zur Herbeiführung des von ihm geschul- deten Erfolges nicht erkennbar waren, werden diese vom Auftraggeber nur dann vergütet, wenn diese vor Durchführung der Leistung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber schriftlich beauf- tragt worden sind.
§ 5 Zeichnungen, Pläne, Daten
(1) Sämtliche Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen, Messprotokolle etc. sind dem Auftragge- ber 3-fach in Papierform sowie in digitaler Form (jeweils im Original und in Kopie, siehe Tabelle) zu übergeben.
Genehmigungsanträge sind dem Auftraggeber in 7-facher Ausfertigung in Papierform zu überge- ben.
Pläne sind dem Auftraggeber in bearbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen.
Sämtliche im Rahmen der Planung erhobenen Daten sind dem Auftraggeber in der Form, in der sie erhoben worden sind, zu übermitteln.
Digitale Form meint folgende Dateiformate: Original Kopie
| Pläne | CAD | *.dwg, *.dxf | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| E-Pläne | E-Plan | *.zw1 | ||||
| Office ab 2007 | Excel | *.xlsx | ||||
| Office ab 2007 | Word | *.docx | ||||
| Office ab 2007 | PowerPoint | *.pptx | ||||
| MS-Projekt | *.mpp | |||||
| GAEB-Datei | Dateiformat DA83, GAEB XML 3.0 | *.d83, *.x83, *.p83 | ||||
| 3D-Pläne | ||||||
| Punktwolken | Rohdaten | *las/laz, *e57, *xyz |
Punktwolken Rohdaten *las/laz, *e57, *xyz
: Stand: 09.2024 Seite 7 / 15
[Seite 8]
F22.008 –Ingenieurvertrag HOAI 2021 Erneuerung von Schaltanlagen und NEA
| BIM | *.ifc | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Fotos | *.jpg | |||||
| Kanäle | *.xml dwa M150 Typ A (Stammdaten) | |||||
| Befahrungen | 4 Mbits/s Auflösung 300*400 | *.xml dwa M150 Typ B (Befahrung) | ||||
| Bewertung | *.xml dwa M150 Typ D (Bewertung) |
Bewertung *.xml dwa M150 Typ D (Bewertung)
Weitere Dateiformate:
☐ Pläne sowie Geo- und Vermessungsdaten sind ausdrücklich georeferenziert bereitzustellen. Da- bei sind das Koordinatenreferenzsystem ETRS89 UTM Zone 32 (6-stellig; EPSG: 25832) und das Höhenreferenzsystem DHHN16 (HST 170, EPSG: 7837) zu verwenden.
Durch die Übergabe bzw. elektronische Übermittlung erlangt der Auftraggeber das Eigentum an den Plänen/ Unterlagen.
(2) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle von ihm erstellten Pläne, Gutachten, Studien etc. für die Ausschreibungszwecke auch anonymisiert zur Verfügung. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, alle Daten des Projekts in eine Cloud des Auftraggebers zu übertragen.
(4) Ferner sind dem Auftraggeber Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnun- gen, soweit in § 10 Abs. 10 dieses Vertrages vereinbart gegen gesonderte Vergütung, zu übergeben.
(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbei- ten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN- gerecht zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz / weiß lesbar sein.
(6) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als „Verfasser“ zu unterzeichnen.
§ 6 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter
Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:
§ 7 Vertragsfristen
(1) Für die vereinbarten Leistungen nach §§ 3 und 4 gelten folgende Termine bzw. Fristen:
Es gilt der vereinbarte Rahmenterminplan gemäß Anlage RT.
Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass sich im Zuge der Vertragsabwicklung insbesondere aufgrund von Unwägbarkeiten im Zuge der Genehmigungsverfahren Verzögerungen ergeben kön- nen.
: Stand: 09.2024 Seite 8 / 15
[Seite 9]
F22.008 –Ingenieurvertrag HOAI 2021 Erneuerung von Schaltanlagen und NEA
(2) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen auf Grundlage des vom Auftraggeber vorgegebenen Rah- menterminplans gemäß Anlage RT zu erbringen. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Auftragneh- mer in Abstimmung mit dem Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsabschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken. Der aktualisierte Rahmenterminplan ist zwischen den Parteien abzustimmen und seine Geltung ist schriftlich zu vereinbaren.
(3) Vor drohenden oder eintretenden eigenen Leistungsverzögerungen oder Leistungsverzögerungen Dritter hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und schriftlich unter Angabe von Gründen zu unterrichten, unabhängig davon, ob er diese zu vertreten hat oder nicht. Der Auftrag- geber und der Auftragnehmer erörtern, ob und in welchem Umfang eine Leistungsverzögerung vor- liegt und wie dieser Leistungsverzögerung gegengesteuert werden kann. Der Auftragnehmer hat hierzu Vorschläge zu unterbreiten. Das Recht des Auftraggebers, unabhängig von einer solchen ge- meinsamen Festlegung, Anordnungen gleich welcher Art zu treffen, bleibt unberührt.
(4) Um eine Terminkontrolle zu ermöglichen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, regelmäßig (monat- lich, jeweils in der ersten Monatswoche) Statusberichte im Sinne eines Soll-Ist-Vergleiches der Pla- nungs- und Ausführungsleistung nebst Erläuterungen zu liefern.
§ 8 Urheberrecht
(1) Sind die Leistungen des Auftragnehmers urheberrechtlich geschützt, bleiben dessen Urheberper- sönlichkeitsrechte unberührt.
(2) Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber, dass seine nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind und stellt den Auftraggeber von möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten, wie z.B. Lizenzrechten, frei.
§ 9 Nutzungs- und Verwertungsrechte des Auftraggebers
(1) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an allen von ihm für das Projekt erstellten Unterlagen (verkörpert und in elektronischer Form) sowie an den für das Projekt erbrachten Leistungen und zwar unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer jewei- ligen Erstellung.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte auf Dritte zu übertragen.
(3) Der Auftraggeber darf die Unterlagen, die Leistungen des Auftragnehmers für das Projekt und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern. Besteht ein Urheber- persönlichkeitsrecht, ist dieses zu wahren und der Auftragnehmer ist soweit zumutbar anzuhören, bevor das Werk geändert wird.
: Stand: 09.2024 Seite 9 / 15
[Seite 10]
F22.008 –Ingenieurvertrag HOAI 2021 Erneuerung von Schaltanlagen und NEA
(4) Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung des nach den Plänen des Auftragnehmers ge- schaffenen Werks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des Auftragneh- mers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
(5) Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an für das Projekt erstell- ten Unterlagen und erbrachten Leistungen abgegolten.
§ 10 Honorar
(1) Die Ermittlung des Honorars richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 zuletzt ge- ändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 02.Dezember 2020 sowie nach den in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlägen. Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:
Das Honorar ermittelt sich für die Grundleistungen der Leistungsbilder des Teils 2 gemäß § 6 Abs. 1 Nr.1 HOAI nach der Flächengröße.
Leistungsbild:
Die Parteien vereinbaren für die Grundleistungen nach § 3 dieses Vertrages folgende Honorarermittlungsgrundlagen:
Honorarzone:
Honorarsatz:
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wird folgende Flächengröße angenommen:
Flächengröße:
Honorarorientierungswert gemäß Honorartafel zu § HOAI:
Das Honorar ermittelt sich für die Grundleistungen der Leistungsbilder des Teils 3. Objektpla- nung Abschnitt 3. gemäß § 6 Abs. 1 Nr.1 HOAI nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Basis der Kostenberechnung, die als Ergebnis der Entwurfsplanung von dem Auftrag- geber schriftlich freigegeben wird.
Leistungsbild: Ingenieurbauwerke
Die anrechenbaren Kosten werden nach § 42 HOAI ermittelt.
Die Parteien vereinbaren für die Grundleistungen nach § 3 dieses Vertrages folgende Honorarermittlungsgrundlagen:
Honorarzone:
Honorarsatz:
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses werden folgende Kosten angenommen:
: Stand: 09.2024 Seite 10 / 15
[Seite 11]
F22.008 –Ingenieurvertrag HOAI 2021 Erneuerung von Schaltanlagen und NEA
Anrechenbare Kosten (vorläufige Kostenannahme):
Honorarorientierungswert gemäß Honorartafel zu § 44 HOAI:
Das Honorar ermittelt sich für die Grundleistungen der Leistungsbilder des Teils 4. Fachpla- nung Abschnitt 1. gemäß § 6 Abs. 1 Nr.1 HOAI nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Basis der Kostenberechnung, die als Ergebnis der Entwurfsplanung von dem Auftrag- geber schriftlich freigegeben wird.
Leistungsbild: Tragwerksplanung
Die anrechenbaren Kosten werden nach § 50 HOAI ermittelt.
Abweichend von § 50 HOAI werden die anrechenbaren Kosten wie folgt ermittelt:
Die Parteien vereinbaren für die Grundleistungen nach § 3 dieses Vertrages folgende Honorarermittlungsgrundlagen:
Honorarzone:
Honorarsatz:
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses werden folgende Kosten angenommen:
Anrechenbare Kosten (vorläufige Kostenannahme):
Honorarorientierungswert gemäß Honorartafel zu § 52 HOAI:
Das Honorar ermittelt sich für die Grundleistungen der Leistungsbilder des Teils 4. Fachpla- nung Abschnitt 2. gemäß § 6 Abs. 1 Nr.1 HOAI nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Basis der Kostenberechnung, die als Ergebnis der Entwurfsplanung von dem Auftrag- geber schriftlich freigegeben wird.
Leistungsbild: Technische Ausrüstung
Sämtliche anrechenbaren Kosten der Technischen Anlagen, die der Kostengruppe 400 der DIN 276 zugeordnet werden, werden im Rahmen einer einheitlichen Anlagengruppe 7.2 nach § 53 Abs. 2 HOAI abgerechnet. Für einen besonders hohen Planungsaufwand, der im Rahmen der Technischen Ausrüstung durch das Zusammenkommen von mehreren Fachplanungen entsteht, vereinbaren die Parteien einen Zuschlag in Höhe von 0,0% auf das Honorar für die Grundleistungen der Technischen Ausrüstung.
Die anrechenbaren Kosten werden nach § 54 HOAI ermittelt.
Die Parteien vereinbaren für die Grundleistungen nach § 3 dieses Vertrages folgende Honorarermittlungsgrundlagen:
Honorarzone: III
Honorarsatz: Basissatz
: Stand: 09.2024 Seite 11 / 15
[Seite 12]
F22.008 –Ingenieurvertrag HOAI 2021 Erneuerung von Schaltanlagen und NEA
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses werden folgende Kosten angenommen:
Anrechenbare Kosten (vorläufige Kostenannahme):
3.200.000,00 €
Honorarorientierungswert gemäß Honorartafel zu § 56 HOAI:
446.313,05€
(2) Die Grundleistungen des Auftragnehmers werden je nach beauftragter Leistungsphase mit folgen- den Prozentsätzen bewertet:
Flächenplanung (gemäß Anlage HT)
Objektplanung (gemäß Anlage HT)
Für Leistungen bei Umbauten wird gemäß § 6 Abs. 2 S.2, 3 iVm § 44 Abs. 6 HOAI ein Zuschlag von % vereinbart.
Für Leistungen bei Modernisierungen wird gemäß § 6 Abs.2 S.2, 3 iVm § 44 Abs. 6 HOAI ein Zu- schlag von % vereinbart.
Fachplanung (gemäß Anlage HT)
Für Leistungen bei Umbauten wird gemäß § 6 Abs.2 S.2, 3 iVm § 52 Abs. 4 HOAI ein Zuschlag von % vereinbart.
Für Leistungen bei Modernisierungen wird gemäß § 6 Abs.2 S.2, 3 iVm § 52 Abs. 4 HOAI ein Zu- schlag von % vereinbart.
Für Leistungen bei Umbauten wird gemäß § 6 Abs.2 S.2, 3 iVm § 56 Abs. 5 HOAI ein Zuschlag von % vereinbart.
Für Leistungen bei Modernisierungen wird gemäß § 6 Abs.2 S.2, 3 iVm § 56 Abs. 5 HOAI ein Zu- schlag von % vereinbart.
(3) Sollte im Zuge der Maßnahme mitzuverarbeitende Bausubstanz im Sinne des § 2 Abs. 7 HOAI durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitver- arbeitet werden, so vereinbaren die Parteien für diese Mitverarbeitung ☐ einen Zuschlag auf das Honorar für die Grundleistungen der Objektplanung, Ingenieurbau- werke, in Höhe von %. ☐ einen Zuschlag auf das Honorar für die Grundleistungen der Tragwerksplanung in Höhe von %. ☐ einen Zuschlag auf das Honorar für die Grundleistungen der Technischen Ausrüstung in Höhe von %.
Eine Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten (§ 4 Abs. 3 HOAI) ist ausgeschlossen.
(4) Die in § 10 Abs. 2, 3 und 6 des Vertrages vereinbarten Zuschläge werden jeweils separat auf das Honorar für die Grundleistungen der Objektplanung und/oder der Tragwerksplanung und/oder der Technischen Ausrüstung ermittelt.
(5) Die Kosten der Technischen Anlagen sind bei den Ingenieurbauwerken nicht nach § 42 Abs. 2 HOAI anrechenbar, wenn diese bereits in die Honorarermittlung für die Technische Ausrüstung gemäß Teil 4 Abschnitt 2 HOAI eingeflossen sind.
: Stand: 09.2024 Seite 12 / 15
[Seite 13]
F22.008 –Ingenieurvertrag HOAI 2021 Erneuerung von Schaltanlagen und NEA
(6) Die auf das Honorar vereinbarten Zu- oder Abschläge ergeben sich aus der Honorartabelle (Anlage HT).
(7) Die gemäß § 3 dieses Vertrages vereinbarten Beratungsleistungen werden gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 HOAI wie folgt vergütet: € (netto)
Das Honorar für die Beratungsleistungen nach § 3 dieses Vertrages ergibt sich aus der Hono- rartabelle (Anlage HT).
(8) Das Honorar für die Besonderen Leistungen nach § 3 dieses Vertrages ergibt sich aus der Honorar- tabelle (Anlage HT).
(9) Sofern Beratungs- und / oder Besondere Leistungen des Auftragnehmers nach Stundenaufwand ab- gerechnet werden, werden diese nur vergütet, wenn sie vor ihrer Ausführung schriftlich beauftragt werden.
In diesen Fällen sind die Leistungen auf Basis der nachfolgend geregelten Stundensätze abzurech- nen:
Projektleiter:innen: € (netto)
Ingenieur:innen o. vergleichbar: € (netto)
Techniker:innen: € (netto)
Zeichner:innen: € (netto)
Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt auf der Grundlage von Stundennachweisen, in denen Art und Inhalt der Tätigkeit, der Zeitpunkt der Leistungserbringung (Datum, Beginn und Ende, Unter- brechungen), Name und Funktion der Mitarbeiter:in sowie der Stundenaufwand ausgewiesen sind. Die Abrechnung erfolgt monatlich.
(10) Die Mehrausfertigungen nach § 5 Abs. 4 dieses Vertrages werden wie folgt vergütet:
(11) Bei der Ausführung des Auftrags entstehende Nebenkosten (§ 14 HOAI) des Auftragnehmers werden nicht gesondert vergütet. Alle anfallenden Nebenkosten sind mit dem vereinbarten Honorar abgegolten.
Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Nebenkosten des Auftragnehmers werden in Höhe von % aller Honorare dieses Vertrages mit Ausnahme der in § 10 Abs. 9 aufgeführten Stundenlohnarbeiten zusätzlich vergütet. In dieser Nebenkostenpauschale sind sämtliche Ne- benkosten, auch die in § 14 Abs. 2 HOAI genannten, enthalten.
(12) Das vorläufige Gesamthonorar von € (inklusive Nebenkosten) ergibt sich aus der Honorartabelle (Anlage HT).
(13) Die in diesem Vertrag vereinbarten Honorare sowie Nebenkosten verstehen sich zuzüglich gesetzli- cher Umsatzsteuer.
: Stand: 09.2024 Seite 13 / 15
[Seite 14]
F22.008 –Ingenieurvertrag HOAI 2021 Erneuerung von Schaltanlagen und NEA
§ 11 Vertragsstrafe
(1) Erbringt der Auftragnehmer schuldhaft seine Leistung nicht innerhalb der unter § 7 genannten Ver- tragstermine bzw. Zeiträume und erbringt er die anstehende Leistung trotz angemessener Nach- fristsetzung nicht, so verringert sich das Honorar des Auftragnehmers für die Leistungsphase, in der der Verzug eintrat, für jeden Tag des Verzuges um je 1 Promille des Honorars für diese Leistungs- phase. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Teil- bzw. Schlussrechnung des Auftragnehmers entspre- chend zu kürzen. Dieser Vertragsstrafenanspruch muss nicht bei der Abnahme vorbehalten werden, sondern kann bis zur Schlusszahlung auf die Teilschlussrechnung oder Schlussrechnung geltend ge- macht werden.
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Auf Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges des Auftragnehmers sind die vorerwähnten Honorarkürzungen an- zurechnen.
§ 12 Rücktrittsrecht
Für den Fall, dass seitens des Auftraggebers für das Projekt eine Zuwendung beantragt wird und diese seitens des Zuwendungsgebers nicht bewilligt wird, vereinbaren die Parteien, dass der Auftraggeber von der Beauftragung der Leistungen der Leistungsphasen 7, 8 und 9 der Objektplanung und der Fachplanung sowie der dazugehörigen Besonderen Leistungen, insbesondere auch von der örtlichen Bauüberwachung, kostenfrei zurücktreten kann. Der Rücktritt hebt die Beauftragung dieser Leistungen von Anfang an auf. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Auftraggeber sind jegliche Ansprüche des Auftrag- nehmers (z.B. Vergütungsansprüche, Schadensersatzansprüche) für die Leistungen, die von dem Rücktritt umfasst sind, ausgeschlossen.
§ 13 Kündigung
(1) Die Kündigung des Vertrages richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 648a Abs. 1 BGB liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.
§ 14 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
(1) Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung betragen mindestens:
a) für Personenschäden: 3.000.000,00 €
b) für sonstige Schäden (einschließlich Schäden nach dem Umweltschadensgesetz): 5.000.000,00 € Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens das Doppelte dieser Deckungssummen. Es sollen mindestens zwei Schadensfälle pro Jahr versichert sein.
: Stand: 09.2024 Seite 14 / 15
[Seite 15]
F22.008 –Ingenieurvertrag HOAI 2021 Erneuerung von Schaltanlagen und NEA
(2) Der Auftragnehmer weist den bestehenden Versicherungsschutz nach Abs. 1 auf Anforderung des Auftraggebers durch Vorlage eines aktuellen Versicherungsnachweises nach. Bei Arbeitsgemein- schaften muss Versicherungsschutz für sämtliche Gesellschafter bestehen.
(3) Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit De- ckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.
§ 15 Zahlungen
Die Fälligkeit des Honorars richtet sich nach § 15 HOAI.
§ 16 Ergänzende Vereinbarungen
(1) Alle verpflichtenden Erklärungen des Auftraggebers bedürfen der Textform nach § 126b BGB, § 21 Abs. 3 Eifel-RurVG. Formfreie Erklärungen sind unwirksam.
(2) Änderungen in der Planung und Ausführung dürfen nur nach Freigabe durch den Auftraggeber durchgeführt werden.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Auf- hebung des Schriftformerfordernisses.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer einen Auftrag unter Bezug auf eigene Vertragsbedingungen bestätigt oder ausführt.
(5) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist Düren. Sofern allerdings Leistungen auf ei- ner Baustelle zu erbringen sind, ist der Erfüllungsort dort. Gerichtsstand ist Düren.
(6) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt. Gleiches gilt, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigt.
Gemäß § 21 Abs. 3 Eifel-Rur-VG bedarf dieser Erklärung die Textform gemäß § 126b BGB
Auftragnehmer Auftraggeber
Name des Auftragnehmers: Wasserverband Eifel-Rur
Dr. Joachim Reichert
Vorstand [Ort, Datum] Düren, den
: Stand: 09.2024 Seite 15 / 15
[Seite 16]
Anlage LI 3
Fachplanung
Tragwerksplanung (§ 51 HOAI iVm Anlage 14 der HOAI) Leistungen: Leistungsphase 1 Leistungsphase 2 Leistungsphase 3 Leistungsphase 4 Leistungsphase 5 Leistungsphase 6
Technische Ausrüstung (§ 55 HOAI iVm Anlage 15 der HOAI) Leistungen: Leistungsphase 1 Leistungsphase 2 Leistungsphase 3 Leistungsphase 4 Leistungsphase 5 Leistungsphase 6 Leistungsphase 7 Leistungsphase 8 Leistungsphase 9
Stand: 06/2022
[Seite 17]
Anlage LI 12
Leistungsbild Technische Ausrüstung (iVm Anlage 15 der HOAI)
Grundlagenermittlung Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nutzungen zur Analyse der Bedürf- nisse, Ziele und einschränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und andere Rah- menbedingungen) des Bauherrn und wichtiger Beteiligter Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anla- gen und Anlagenteile Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse im Bestand Durchführen von Verbrauchsmessungen Endoskopische Untersuchungen Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Planungs- wettberwerbe
Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches Durchführen von Versuchen und Modellversuchen
Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter, z.B. für Stoffbilanzen, etc. Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausgewählte Anlage Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis Berechnung von Lebenszykluskosten Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die ausgewählte Anlage Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen Aufstellen einer gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix Fortschreiben des technischen Teils des Raumbuches Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieurbauwerken nach Maschinenrichtlinie Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mir Leistungs- programm Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Gebäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen
Ausführungsplanung Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung
1 Stand: 06/2022
[Seite 18]
Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenanschlussplanung) mit besonderem Aufwand (z.B. bei Produktionseinrich- tungen) Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (z.B. bei Sichtbeton oder Fertigteilen) Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Aufwand, z.B. Darstellung von Wand- abwicklungen in hochinstallierten Bereichen Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen
Vorbereitung der Vergabe Erarbeiten der Wartungsplanung und –organisation Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von bestehenden Regelwerken abwei- chend
Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen und Werten von Nebenangeboten Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Angeboten (Claimab- wehr)
Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen Werksabnahmen Fortschreiben der Ausführungspläne (z.B. Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausführenden Firmen, z.B. Aufmaß Schlussrechnung (Ersatzvornahme) Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen (z.B. Betriebshandbuch, Reparatur- handbuch) oder computer-aided Facility-Management-Konzepte Planung der Hilfsmittel für Reparaturzwecke
Objektbetreuung Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungsphase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchsmessungen aller Medien Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, Vorschläge für die Betriebsoptimie- rung und zur Senkung des Medien- und Energieverbrauches
Weitere Besondere Leistungen:
- Bestandsaufnahme und Erstellung von Messstellen- und Komponentenlisten
- Erstellung eines Lastenheftestes (dient als Baubeschreibung)
- Erstellen von Präsentationen zur Verwendung bei verschiedenen Stellen bzw. Behör- den
- Aufstellung der Beitragsentwicklung bei veränderten Gegebenheiten in Bezug auf die Betriebskosten, Personalbedarfsaufstellung und Stromverbrauch 2 Stand: 06/2022
[Seite 19]
- Einarbeiten in vorliegender Vorstudie
3 Stand: 06/2022
[Seite 20]
Anlage RT
Rahmenterminplan
Für das Projekt ist der foglende Bauablauf geplant:
- Meilenstein LP3 Dezember 2027
- Fertigstellung der LP4-6 Mai 2029
- Fertigstellung der LP7 Oktober 2029
- Fertigstellung der LP8 Dezember 2030
- Ende Gewährleistung LP9 Dezember 2032
1 Stand:12/2021
[Seite 21]
F22.009 – Verpflichtungserklärung – Anlage VE
Wasserverband Eifel-Rur Ausgefertigt für
den Auftragnehmer
den WVER
Niederschrift
Ort, Datum
Verhandelt
Vor dem Unterzeichneten erschien heute zum Zwecke der
Verpflichtung
nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 02. März 1974 (BGBI. I S. 547)
Name, Vorname, geb. am
Herr / Frau
Als Mitarbeiter(in) des / der beauftragten
Der / Die Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Ihm / Ihr wurde der Inhalt folgender Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt gegeben:
§ 11 Personen- und Sachbegriffe
§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses
§ 94 Landesverrat
§ 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen
§ 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
§ 97 a Verrat illegaler Geheimnisse
Zuständig: Stand: 28.04.2020 Seite 1 / 2 Intern (Gedruckte Dokumente sind immer mit der gültigen Version im Intranet abzugleichen!)
[Seite 22]
F22.009 – Verpflichtungserklärung – Anlage VE
§ 133 Verwahrungsbruch
§ 201 Abs. 1 bis 3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes § 203 Abs. 2, 4, 5 Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse
§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
§ 301 Strafantrag
§ 331 Vorteilsannahme
§ 332 Bestechlichkeit
§ 333 Vorteilsgewährung
§ 334 Bestechung
§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
§ 336 Unterlassen der Diensthandlung
§ 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 358 Nebenfolgen
Der / Die Erschienene wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf Grund der Verpflichtung für ihn / sie anzuwenden sind.
Er / Sie erklärt, nunmehr von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein. Er / Sie unterzeichnet dieses Protokoll nach Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift und der oben genannten Vorschriften.
v. g. u.
Textform nach § 126b BGB des Verpflichtenden Textform nach § 126b BGB des/der Verpflichteten
Zuständig: Stand: 28.04.2020 Seite 2 / 2 Intern (Gedruckte Dokumente sind immer mit der gültigen Version im Intranet abzugleichen!)