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BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
1 Ausführungsfristen Es gelten die in den Vergabeunterlagen benannten Ausführungsfristen / Vertragsfristen. Diese sind verbindlich und Grundlage der vertraglichen Leistungserbringung.
1.1 Vertragsfristen mit Vertragsstrafe Die folgenden Einzelfristen gelten als Vertragsfristen, bei deren schuldhaften Nichteinhaltung eine Vertragsstrafe gemäß § 11 VOL/B fällig wird:
| Einzelfrist: | Gewerk: | Zeitraum: | Fristdauer nach: Werktage / Wochen |
|---|---|---|---|
| Einzelfrist 1: | |||
| Einzelfrist 2: | |||
| Einzelfrist 3: |
Einzelfrist 3:
Für jede schuldhafte Überschreitung der oben genannten Vertragsfristen wird eine Vertragsstrafe in folgender Höhe fällig: Höhe der Vertragsstrafe: % der Auftragssumme je vollendeter Woche des Verzuges, maximal jedoch 8% der brutto Schlussrechnungssumme
% der Auftragssumme je Werktag des Verzuges, maximal jedoch 8% der brutto Schlussrechnungssumme
Die Vertragsstrafe gilt: für alle oben genannten Gewerke nur für folgende Einzelgewerke:
1.2 Kündigung und Verlängerungsoption von Rahmenverträgen Trifft nicht zu, da kein Rahmenvertrag ausgeschrieben wird.
Beginn Rahmenvertrag: Laufzeit:
Jahre. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit endet der Vertrag automatisch, ohne dass dies einer Kündigung bedarf.
1 Jahr + max. malige jährliche Verlängerung Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr sofern gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich bis spätestens des laufenden Jahres für das Folgejahr keine Kündigung ausgesprochen wird. Sollte der Vertrag vor Ablauf der angegebenen Gesamtlaufzeit vollständig erfüllt sein, so ist mit der vollständigen Erfüllung die Rahmenvereinbarung bedient. Eine Weiterführung über die vollständige Erfüllung hinaus erfolgt nicht. Ohne vorzeitige Kündigung endet der Vertrag spätestens am automatisch, ohne dass dies einer Kündigung bedarf.
WVER – Besondere Vertragsbedingungen (Stand 07.2025)
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1.3 Kündigung und Verlängerung von Dienstleistungsverträgen Trifft nicht zu, da kein Dienstleistungsvertrag ausgeschrieben wird.
Beginn Dienstleistungsvertrag: Laufzeit:
Jahre. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit endet der Vertrag automatisch, ohne dass dies einer Kündigung bedarf.
1 Jahr + max. malige jährliche Verlängerung Der Dienstleistungsvertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr sofern gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich bis spätestens des laufenden Jahres für das Folgejahr keine Kündigung ausgesprochen wird. Ohne vorzeitige Kündigung endet der Vertrag spätestens am automatisch, ohne dass dies einer Kündigung bedarf.
2 Abnahme Eine abweichende Regelung zur Abnahme nach § 12 VOL/B wird nicht vereinbart.
3 Rechnungen Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber 1-fach einzureichen. Zahlungsbedingung: Leistungserbringung, Rechnungsstellung, Zahlung Eine gesonderte Zahlungsfrist gemäß § 17 Nr. 1 Satz 2 VOL/B wird nicht vereinbart, somit wird die Zahlungsfrist gemäß § 17 Nr. 1 Satz 3 VOL/B zu Grunde gelegt.
4 Sicherheitsleistung 4.1 für die Vertragserfüllung Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Es ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5% der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne eventuelle Nachträge) zu leisten.
4.2 für Mängelansprüche Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Es ist eine Sicherheit für die Mängelansprüche in Höhe von 5% der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne eventuelle Nachträge) zu leisten.
4.3 Bürgschaften Auf die Stellung einer Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft wird verzichtet.
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige einschlägige Formblatt zu verwenden, dass mit der Zuschlagserteilung übersandt wird, und zwar für: die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelanspruchsbürgschaft“
5 Verjährungsfrist für Mängelansprüche Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche werden für die vertragliche Leistung die Fristen gemäß § 14 Abs. 3 VOL/B zu Grunde gelegt.
Verjährungsfristen werden nicht vereinbart.
WVER – Besondere Vertragsbedingungen (Stand 07.2025)
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6 Mittelstandsförderung Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Unter- und Zulieferaufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu vergeben, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann. Die Bestimmungen von § 4 Nr. 1 VOL/B bleiben unberührt.
7 Haftpflichtversicherung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Abdeckung seiner Haftung eine ausreichende Versicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und diese während der gesamten Laufzeit des zu schließenden Vertrages aufrecht zu erhalten.
Während der Vertragslaufzeit hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Fortbestand der Versicherung jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.
Sollte in den Vergabeunterlagen eine Mindestdeckungssumme für die Haftpflichtversicherung angegeben sein, so bezieht sich diese auf die Höhe je Schadensfall und Abdeckung von mindestens 2 Schadensfällen je Jahr.
Der AN hat sicherzustellen und auf Verlangen des AG nachzuweisen, dass auch für die von Unterauftragnehmern durchgeführten Tätigkeiten der vorgenannte Versicherungsschutz besteht.
WVER – Besondere Vertragsbedingungen (Stand 07.2025)