[Seite 1]
634 (Besondere Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen) Bezeichnung der Leistung:
| Maßnahme | Brandschutztechnische Sanierung des NTK in der Königstraße 18 in Landau |
|---|---|
| Leistung | Planungsleistungen der LPh 5-8 |
| Vergabenummer | 02/2026 NTK |
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
1 Überwachung der Anlieferung Die Überwachung obliegt dem Auftraggeber. Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. vom beauftragten Architekten/Ingenieur getroffen werden.
2 Anlieferungs- oder Annahmestelle
Ort 76829 Landau in der Pfalz / Marktstraße 50 Gebäude Rathaus Raum --
3 Ausführungsfristen
Anlieferung / Beginn der Ausführung 01.03.2027 (Beginn Planung) Ende der Ausführung 01.07.2028 folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen: --
4 Vertragsstrafen (§ 11) Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen: 4.1 bei Überschreitung der unter 3. genannten Fristen
für jede vollendete Woche -- Prozent für jeden Werktag -- Prozent desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutzbare Teil der Leistung, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 4.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt -- Prozent der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.
4.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
5 Rechnungen (§ 15)
Seit 1. April 2025 sind Unternehmen (i. S. des § 14, Abs. 1 BGB), die öffentliche Aufträge oder Konzessionen in Rheinland-Pfalz erhalten, zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Dies gilt unabhängig vom Auftragswert. Grundlage hierfür ist die E-Rechnungsverordnung Rheinland-Pfalz (ERechVORP).
Merkblatt E-Rechnung für die Stadtverwaltung Landau in der Pfalz https://www.landau.de/index.php?La=1&NavID=2644.23&object=med,2644.14912.1.PDF&kuo=1&call=0&sub=0
Merkblatt E-Rechnung für das Gebäudemanagement Landau https://www.landau.de/index.php?La=1&NavID=2644.23&object=med,2644.14913.1.PDF&kuo=1&call=0&sub=0
Merkblatt E-Rechnung für den Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau AöR https://www.ew-landau.de/output/download.php?file=%2Fmedia%2Fcustom%2F2901_823_1.PDF%3F1747820682&fn=EWL_Landau_Informationen-f%FCr- Rechnungssteller
VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019
Ergänzungen Zentrale Vergabestelle Stadtverwaltung Landau Stand 12/2023 Seite 1 von 2
[Seite 2]
634 (Besondere Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen) Rechnungen sind gemäß den Vorgaben der Landesverordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Landes Rheinland-Pfalz (E-Rechnungsverordnung Rheinland-Pfalz - ERechVORP) vom 22. Dezember 2023 (GVBl. 2024, 33) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht nach den Vorgaben der ERechVORP gestellt werden, keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.
6 Sicherheitsleistung (§ 18) 6.1 Stellung der Sicherheit
Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von -- Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint.
Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt -- Prozent der Abrechnungssumme (inkl. Umsatzsteuer) einschließlich erteilter Nachträge
Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 18 Abs. 2 VOL/B):
Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden.
6.2 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."
7 Zahlungsbedingungen (§ 17) Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist.
8 - frei -
9 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019
Ergänzungen Zentrale Vergabestelle Stadtverwaltung Landau Stand 12/2023 Seite 2 von 2