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3.2 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung.pdf

Planungsleistungen für die bauliche und energetische Sanierung einer Sport- und Bewegungshalle

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 11:26 (Europe/Berlin)

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VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 12/2021 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel

13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutz-

grundverordnung (DSGVO)

Das Amt Schlieben nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Grundsätzlich

bewahrt das Amt Schlieben Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Aufgabenwahrnehmung be-

kannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.

Im Zusammenhang mit der Ausschreibung für die Renovierung des Hortraumes der Grund- und

Oberschule „Ernst Legal“ verarbeitet das Amt Schlieben Daten von Ihnen.

Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte das Amt Schlieben Sie nachstehend gemäß Artikel 13

DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Ver-

antwortlichen:

Amt Schlieben, vertreten durch den Amtsdirektor, Herrn Polz,

Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben

Tel.: 035361/ 356-0 Fax: 035361/356-30 mail: amt-schlieben@t-online.de

  1. Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:

Frau Volkmann, Amt Schlieben, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben

Tel.: 035361/356-27 Fax: 0353561/356-30 mail: datenschutz@amt-schlieben.de

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

3a) Zweck der Verarbeitung:

Durchführung eines Vergabeverfahrens

3b) Rechtsgrundlage:

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und § 55 Landeshaus-

haltsordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz

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VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 12/2021 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

  1. Empfänger von personenbezogenen Daten:

Die Vergabestelle ist nach § 19 Absatz 4 Mindestlohngesetz, § 21 Absatz 4 Arbeitnehmer-

Entsendegesetz, § 21 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, bei Aufträgen ab

einer Höhe von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor

der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbe-

ordnung anzufordern.

Die Vergabestelle ist infolge der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-

gie im Bundesanzeiger (BAnz AT 29.10.2021 B3) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Wettbewerbsregisterge-

setz in Verbindung mit § 6 Wettbewerbsregistergesetz berechtigt, das Wettbewerbsregister zu dem-

jenigen Bieter abzufragen, an den der Auftrag vergeben werden soll (§ 6 Absatz 1 Wettbewerbsregis-

tergesetz). Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Vergabestelle zudem berechtigt, das

Wettbewerbsregister zu denjenigen Bewerbern abzufragen, die zur Abgabe eines Angebots aufge-

fordert werden sollen (§ 6 Absatz 2 Wettbewerbsregistergesetz). Schließlich kann die Vergabestelle

die Registerbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 5 Wettbewerbsregistergesetz um Übermittlung der Ent-

scheidung über einen Antrag auf vorzeitige Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister

sowie weiterer Unterlagen ersuchen

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle ver-

pflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen Vergabege-

setzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den Auftrag-

nehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammenhang kön-

nen im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1 DSGVO

verarbeitet werden.

Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer

einer bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der

Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Ar-

beitnehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingun-

gen gewährt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes der für

die Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.

Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im

Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung eingerich-

teten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuldhaften Verlet-

zung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegeset-

zes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder

Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).

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VHB-Bbg Formular 3.2 Stand: 12/2021 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der

Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen.

Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsicht-

lich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt

würde. Unterhalb von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabe-

stelle.

Nach § 46 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung teilt die Vergabestelle unverzüglich, spätes-

tens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berücksichtig-

ten Bietern die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile

des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den nicht berücksich-

tigten Bewerbern die wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mit.

Die Vergabestelle informiert nach § 30 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung nach der Durch-

führung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsver-

gabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden so vergebenen Auftrag

ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf dem Vergabemarktplatz Branden-

burg. Diese Information enthält mindestens auch den Namen des beauftragten Unternehmens. So-

weit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name

zu anonymisieren.

  1. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtli-

chen Aufbewahrungsfristen (§ 55, 70 bis 72 und 75 bis 80 Landeshaushaltsordnung Branden-

burg sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).

  1. Rechte der betroffenen Person:

Recht auf Auskunft:

Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen

Daten.

Recht auf Berichtigung:

Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben

nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.

Recht auf Löschung:

Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch

hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt wer-

den (s.a. Dauer der Speicherung).

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Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:

Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu

verlangen.

Recht auf Widerspruch:

Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewer-

bers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern

nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.

  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Dagmar Hartge

Stahnsdorfer Damm 77

14532 Kleinmachnow

Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflich-

ten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen

Daten bei Dritten (z. B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5

Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des

Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen

Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen (§ 55 Landeshaushaltsordnung

Brandenburg, §§ 3, 6 Unterschwellenvergabeordnung, § 37 Beamtenstatusgesetz Brandenburg,

§§ 1, 2 Verpflichtungsgesetz).

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt des Amtes Schlieben unter

www.amt-schlieben.de sowie dem offiziellen Internetauftritt der „Landesbeauftragten für den Da-

tenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung