| Anrechenbare Kosten/Honorarermittlung Fachplanung Tragwerksplanung | Anlage-Nr.: | ||||
| Vertrags-Nr.: | |||||
| Projekt: L 206, BW 0040, Alte Saalebrücke, Weißenfels, Ersatzneubau | |||||
| Zeile [Z.] | A) Ermittlung der anrechenbaren Kosten[1] (ohne Umsatzsteuer) | [ ] nach Kostenrahmen (nur für die vorläufige Honorarermittlung) [x] nach Kostenschätzung [ ] nach Kostenberechnung | |||
| EUR | EUR | ||||
| 1[2] | Anrechenbare Kosten der Baukonstruktion des Ingenieurbauwerks | 9.600.000 | |||
| 1.1 | 90 v. H der Kosten der Baukonstruktion [0,90 x Z. 1] | ||||
| 2 | Anrechenbare Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (§ 4 (3) HOAI) | ||||
| 3 | Gesamtkosten Ingenieurbauwerk [Z. 1.1 + Z. 2] | ||||
| 4 | Kosten der technischen Anlagen/Ausrüstung | ||||
| 4.1 | 15 v. H. der Kosten für technische Anlagen [0,15 x Z. 4] | ||||
| 5 | Kosten für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken | ||||
| 5.1 | Herstellkosten bzw. Neuwert bei mehrfach verwendeten Bauteilen | ||||
| 5.2 | Zugehörige Kosten für Baustelleneinrichtung | ||||
| 5.3 | Anrechenbare Kosten Traggerüst [Z. 5.1 + Z. 5.2] | ||||
| 6 | Anrechenbare Kosten [Z. 3 + Z. 4.1 + Z. 5.3] |
| Anrechenbare Kosten/Honorarermittlung Fachplanung Tragwerksplanung | Anlage-Nr.: | |||||
| Vertrags-Nr.: | ||||||
| Projekt: L 206, BW 0040, Alte Saalebrücke, Weißenfels, Ersatzneubau | ||||||
| Zeile [Z.] | B) Honorarermittlung[3] (ohne Umsatzsteuer) | EUR | ||||
| Übertrag der anrechenbaren Kosten aus Z. 6 Teil A) EUR | ||||||
| 7 | Art des Honorars | |||||
| 7.1 | [ ] Vorläufiges Berechnungshonorar | |||||
| Das Honorar wird vorläufig ermittelt für die Leistungsphasen bis . Das Honorar wird abgerechnet nach [ ] Kostenschätzung [ ] Kostenberechnung. | ||||||
| 7.2 | [ ] Endgültiges Berechnungshonorar | |||||
| Das Honorar wird endgültig ermittelt für die Leistungsphasen bis . | ||||||
| 8 | Honorarzone und Honorarsatz (100 v.H. des Leistungsbildes) | |||||
| Honorarzone | Zone | |||||
| 8.1 | Das Objekt wird gemäß Anlage 14.2 HOAI in nebenstehende Honorarzone zugeordnet: | |||||
| Honorarsatz | EUR | |||||
| 8.2 | Der Basishonorarsatz der Honorartafel zu § 52 HOAI beträgt: | |||||
| 8.32 | [ ] | zuzüglich v. H. (Zuschlag) [Z. 8.2 x v. H.] | ||||
| 8.4[4] | [ ] | abzüglich v. H. (Abschlag sowie Minderung wegen großer Längenausdehnung [Z. 8.2 x v. H.] | ||||
| 8.5 | Honorarsatz [Z. 8.2 + Z. 8.3 – Z. 8.4] | |||||
| 9 | Honorar für Grundleistungen | |||||
| 9.1 | Die Leistungen sind nach der Leistungsbeschreibung bewertet mit v. H. | |||||
| 9.2 | Hiernach ergibt sich ein Honorar für die Grundleistungen in Höhe [Z. 8.5 x Z. 9.1] von | |||||
| 10 | Zuschläge zum Honorar | |||||
| 10.1 | [ ] | Zum Honorar für Grundleistungen nach Z. 9.2 wird für Umbauten und Modernisierungen kein Zuschlag vereinbart. | ||||
| 10.22 | [ ] | Zum Honorar für Grundleistungen nach Z. 9.2 wird für Umbauten und Modernisierungen ein Zuschlag in Höhe von v. H. (max. 50 v. H.) (§ 52 (4) HOAI) vereinbart. Hiernach ergibt sich ein Honorarzuschlag in Höhe von | ||||
| 11 | Minderung des Honorars bei Wiederholungen nach § 11 (3) oder (4) HOAI | |||||
| 11.1 | [ ] | Zum Honorar für Grundleistungen nach Z. 9.2 wird bei im Wesentlichen gleichen Ingenieurbauwerken nach § 11 (3) HOAI oder bei gleichen Ingenieurbauwerken nach § 11 (4) HOAI eine Minderung der Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 in Höhe von v. H. vereinbart. Hiernach ergibt sich eine Honorarminderung in Höhe von | ||||
| 12 | Honorar für Besondere Leistungen | |||||
| 12.12 | [ ] | Für die Besonderen Leistungen wird ein Honorar vereinbart in Höhe von | ||||
| 13 | Gesamthonorar für Fachplanung Tragwerksplanung [Z. 9.2 + Z. 10.2 – Z. 11.1 + Z. 12.1] |
- Auftrag für mehrere vergleichbare Objekt nach § 11 (2) HOAI: Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Objekte entsprechend § 11 (2) HOAI, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfolgt i. d. R. für jedes Objekt einzeln, sodass Teil A dieses Vordruckes ggf. mehrfach auszufüllen ist. Die Honorarermittlung (Teil B dieses Vordruckes) erfolgt anhand der Summe der anrechenbaren Kosten, die in diesem Fall als Übertrag in (Teil B) eingetragen wird. ↑
- Die Vertragsparteien können nach § 50 (5) HOAI vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 HOAI erbringt. Nach § 50 (1) HOAI sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar. ↑
- Auftrag für mehrere vergleichbare Objekte nach § 11 (2) HOAI: Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Objekte entsprechend § 11 (2) HOAI, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfolgt i. d. R. für jedes Objekt einzeln, sodass Teil A dieses Vordruckes ggf. mehrfach auszufüllen ist. Die Honorarermittlung (Teil B dieses Vordruckes) erfolgt anhand der Summe der anrechenbaren Kosten, die in diesem Fall als Übertrag in (Teil B) eingetragen wird. ↑
- Die Zeilen 8.3, 8.4, 10.2 und 12.1 sind ggf. vom Bieter auszufüllen. ↑