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C_Honorar_TWPL_03-22.docx

Planungsleistungen für die Alte Saalebrücke in Weißenfels

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 17:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Anrechenbare Kosten/Honorarermittlung Fachplanung TragwerksplanungAnlage-Nr.:
Vertrags-Nr.:
Projekt: L 206, BW 0040, Alte Saalebrücke, Weißenfels, Ersatzneubau
Zeile [Z.]A) Ermittlung der anrechenbaren Kosten[1] (ohne Umsatzsteuer)[ ] nach Kostenrahmen (nur für die vorläufige Honorarermittlung) [x] nach Kostenschätzung [ ] nach Kostenberechnung
EUREUR
1[2]Anrechenbare Kosten der Baukonstruktion des Ingenieurbauwerks9.600.000
1.190 v. H der Kosten der Baukonstruktion [0,90 x Z. 1]
2Anrechenbare Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (§ 4 (3) HOAI)
3Gesamtkosten Ingenieurbauwerk [Z. 1.1 + Z. 2]
4Kosten der technischen Anlagen/Ausrüstung
4.115 v. H. der Kosten für technische Anlagen [0,15 x Z. 4]
5Kosten für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken
5.1Herstellkosten bzw. Neuwert bei mehrfach verwendeten Bauteilen
5.2Zugehörige Kosten für Baustelleneinrichtung
5.3Anrechenbare Kosten Traggerüst [Z. 5.1 + Z. 5.2]
6Anrechenbare Kosten [Z. 3 + Z. 4.1 + Z. 5.3]
Anrechenbare Kosten/Honorarermittlung Fachplanung TragwerksplanungAnlage-Nr.:
Vertrags-Nr.:
Projekt: L 206, BW 0040, Alte Saalebrücke, Weißenfels, Ersatzneubau
Zeile [Z.]B) Honorarermittlung[3] (ohne Umsatzsteuer)EUR
Übertrag der anrechenbaren Kosten aus Z. 6 Teil A) EUR
7Art des Honorars
7.1[ ] Vorläufiges Berechnungshonorar
Das Honorar wird vorläufig ermittelt für die Leistungsphasen       bis       . Das Honorar wird abgerechnet nach [ ] Kostenschätzung [ ] Kostenberechnung.
7.2[ ] Endgültiges Berechnungshonorar
Das Honorar wird endgültig ermittelt für die Leistungsphasen       bis       .
8Honorarzone und Honorarsatz (100 v.H. des Leistungsbildes)
HonorarzoneZone
8.1Das Objekt wird gemäß Anlage 14.2 HOAI in nebenstehende Honorarzone zugeordnet:
HonorarsatzEUR
8.2Der Basishonorarsatz der Honorartafel zu § 52 HOAI beträgt:
8.32[ ]zuzüglich       v. H. (Zuschlag) [Z. 8.2 x       v. H.]
8.4[4][ ]abzüglich       v. H. (Abschlag sowie Minderung wegen großer Längenausdehnung [Z. 8.2 x       v. H.]
8.5Honorarsatz [Z. 8.2 + Z. 8.3 – Z. 8.4]
9Honorar für Grundleistungen
9.1Die Leistungen sind nach der Leistungsbeschreibung bewertet mit       v. H.
9.2Hiernach ergibt sich ein Honorar für die Grundleistungen in Höhe [Z. 8.5 x Z. 9.1] von
10Zuschläge zum Honorar
10.1[ ]Zum Honorar für Grundleistungen nach Z. 9.2 wird für Umbauten und Modernisierungen kein Zuschlag vereinbart.
10.22[ ]Zum Honorar für Grundleistungen nach Z. 9.2 wird für Umbauten und Modernisierungen ein Zuschlag in Höhe von       v. H. (max. 50 v. H.) (§ 52 (4) HOAI) vereinbart. Hiernach ergibt sich ein Honorarzuschlag in Höhe von
11Minderung des Honorars bei Wiederholungen nach § 11 (3) oder (4) HOAI
11.1[ ]Zum Honorar für Grundleistungen nach Z. 9.2 wird bei im Wesentlichen gleichen Ingenieurbauwerken nach § 11 (3) HOAI oder bei gleichen Ingenieurbauwerken nach § 11 (4) HOAI eine Minderung der Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 in Höhe von       v. H. vereinbart. Hiernach ergibt sich eine Honorarminderung in Höhe von
12Honorar für Besondere Leistungen
12.12[ ]Für die Besonderen Leistungen wird ein Honorar vereinbart in Höhe von
13Gesamthonorar für Fachplanung Tragwerksplanung [Z. 9.2 + Z. 10.2 – Z. 11.1 + Z. 12.1]
  1. Auftrag für mehrere vergleichbare Objekt nach § 11 (2) HOAI: Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Objekte entsprechend § 11 (2) HOAI, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfolgt i. d. R. für jedes Objekt einzeln, sodass Teil A dieses Vordruckes ggf. mehrfach auszufüllen ist. Die Honorarermittlung (Teil B dieses Vordruckes) erfolgt anhand der Summe der anrechenbaren Kosten, die in diesem Fall als Übertrag in (Teil B) eingetragen wird. ↑
  2. Die Vertragsparteien können nach § 50 (5) HOAI vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 HOAI erbringt. Nach § 50 (1) HOAI sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar. ↑
  3. Auftrag für mehrere vergleichbare Objekte nach § 11 (2) HOAI: Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Objekte entsprechend § 11 (2) HOAI, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfolgt i. d. R. für jedes Objekt einzeln, sodass Teil A dieses Vordruckes ggf. mehrfach auszufüllen ist. Die Honorarermittlung (Teil B dieses Vordruckes) erfolgt anhand der Summe der anrechenbaren Kosten, die in diesem Fall als Übertrag in (Teil B) eingetragen wird. ↑
  4. Die Zeilen 8.3, 8.4, 10.2 und 12.1 sind ggf. vom Bieter auszufüllen. ↑
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