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C_Honorar_Ingbwk_03-22.docx

Planungsleistungen für die Alte Saalebrücke in Weißenfels

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 17:25 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Anrechenbare Kosten/Honorarermittlung Objektplanung IngenieurbauwerkeAnlage-Nr.:
Vertrags-Nr.:
Projekt: L 206, BW 0040, Alte Saalebrücke, Weißenfels, Ersatzneubau
Zeile [Z.]A) Ermittlung der anrechenbaren Kosten[1] (ohne Umsatzsteuer)[ ] nach Kostenrahmen (nur für die vorläufige Honorarermittlung) [x] nach Kostenschätzung [ ] nach Kostenberechnung
EUREUR
1Kosten der Baukonstruktion9.600.000
2Anrechenbare Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (§ 4 (3) i. V. m. § 2 (7) HOAI)
3Gesamtkosten Baukonstruktion [Z. 1 + Z. 2]
4davon nicht anrechenbare Kosten, sofern in Z. 3 enthalten und soweit vom Auftragnehmer weder geplant noch deren Ausführung überwacht
4.1- Herrichten des Grundstücks
4.2- öffentliche Erschließung
4.3- nichtöffentliche Erschließung und Außenanlagen
4.4- Umlegen und Verlegen von Leitungen
4.5- verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit
4.6- Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken
4.7[2]- Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen (§ 42 (1) HOAI)
5Summe der nicht anrechenbaren Kosten [Z. 4.1 bis 4.7]
6Sonstige anrechenbare Kosten [Z. 3 – Z 5]
7[3]Kosten für Technische Anlagen
7.125 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten (§ 42 (2) Nr. 1 HOAI) [0,25 x Z. 6]
7.2Anrechenbare Kosten aus Z. 7, aber nicht mehr als Z. 7.1 (Z. 7 ≤ Z. 7.1) (§ 42 (2) Nr. 1 HOAI)
7.3Anrechenbare Kosten aus Z. 7, wenn Z. 7 größer als Z. 7.1 (Z. 7 > Z. 7.1) (§ 42 (2) Nr. 2 HOAI) [(Z. 7 – Z. 7.1) x 0,5]
7.4Anrechenbare Kosten aus Z. 7 [Z. 7.2 + Z. 7.3] (§ 42 (2) Nr. 1 HOAI)
8Anrechenbare Kosten [Z. 6 + Z. 7.4]
Anrechenbare Kosten/Honorarermittlung Objektplanung IngenieurbauwerkeAnlage-Nr.:
Vertrags-Nr.:
Projekt: L 206, BW 0040, Alte Saalebrücke, Weißenfels, Ersatzneubau
Zeile [Z.]B) Honorarermittlung[4] (ohne Umsatzsteuer)EUR
Übertrag der anrechenbaren Kosten aus Z. 8 Teil A)1
9Art des Honorars
9.1[ ] Vorläufiges Berechnungshonorar
Das Honorar wird vorläufig ermittelt für die Leistungsphasen       bis      . Das Honorar wird abgerechnet nach [ ] Kostenschätzung [ ] Kostenberechnung.
9.2[ ] Endgültiges Berechnungshonorar (ab Leistungsphase 4)
Das Honorar wird endgültig ermittelt für die Leistungsphasen       bis      .
10Honorarzone und Honorarsatz (100 v.H. des Leistungsbildes)
HonorarzoneZone
10.1Das Objekt wird gemäß Anlage 12.2 HOAI bzw. [ ] Ermittlung der Honorarzone (Seite 3) in nebenstehende Honorarzone zugeordnet:
Honorarsatz:EUR
10.2Der Basishonorarsatz der Honorartafel zu § 44 HOAI beträgt:
10.32[ ]zuzüglich       v. H. (Zuschlag) [Z. 10.2 x       v. H.]
10.4[5][ ]abzüglich       v. H. (Abschlag sowie Minderung wegen großer Längenausdehnung: [Z. 10.2 x       v. H.]
10.5Honorarsatz [Z. 10.2 + Z. 10.3 – Z. 10.4]
11Honorar für Grundleistungen
11.1Die Leistungen sind nach der Leistungsbeschreibung bewertet mit       v. H.
11.2Hiernach ergibt sich ein Honorar für die Grundleistungen in Höhe [Z. 10.5 x Z. 11.1] von
12Zuschläge zum Honorar
12.1[ ]Zum Honorar für Grundleistungen nach Z. 11.2 wird für Umbauten und Modernisierungen kein Zuschlag vereinbart.
12.22[ ]Zum Honorar für Grundleistungen nach Z. 11.2 wird für Umbauten und Modernisierungen ein Zuschlag in Höhe von       v. H. (max. 33 v. H. § 44 (6) HOAI) vereinbart. Hiernach ergibt sich ein Honorarzuschlag in Höhe von
13[6]Minderung des Honorars bei Wiederholungen nach § 11 (3) oder (4) HOAI
13.1[ ]Zum Honorar für Grundleistungen nach Z. 11.2 wird keine Minderung vereinbart.
13.2[ ]Zum Honorar für Grundleistungen nach Z. 11.2 wird bei im Wesentlichen gleichen Ingenieurbauwerken nach § 11 (3) HOAI oder bei gleichen Ingenieurbauwerken nach § 11 (4) HOAI eine Minderung der Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 in Höhe von       v. H. vereinbart. Hiernach ergibt sich eine Honorarminderung in Höhe von
14Honorar für Besondere Leistungen
14.12[ ]Für die Besonderen Leistungen wird ein Honorar vereinbart in Höhe von
15Gesamthonorar für Objektplanung Ingenieurbauwerke [Z. 11.2 + Z. 12.2 – Z. 13.2 + Z. 14.1]
Anrechenbare Kosten/Honorarermittlung Objektplanung IngenieurbauwerkeAnlage-Nr.:
Vertrags-Nr.:
Projekt: L 206, BW 0040, Alte Saalebrücke, Weißenfels, Ersatzneubau
C) Ermittlung der Honorarzone (nur bei nicht eindeutiger Zuordnung in Objektliste der HOAI)
Bewertungs-merkmalHonorarzone I sehr geringHonorarzone II geringHonorarzone III durchschnittlichHonorarzone IV hochHonorarzone V sehr hocheP[7]
Geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten
(1-5 Punkte)(1)(2)(3)(4)(5)
Technische Ausrüstung und Ausstattung
(1-5 Punkte)(1)(2)(3)(4)(5)
Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld
(1-5 Punkte)(1)(2)(3)(4)(5)
Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen
(1-10 Punkte)(1-2)(3-4)(5-6)(7-8)(9-10)
Fachspezifische Bedingungen
(1-15 Punkte)(1-3)(4-6)(7-9)(10-12)(13-15)
Summe der ermittelten Punktanzahl
Die Leistung wird zugeordnet der Honorarzone
  1. Auftrag für mehrere vergleichbare Objekte nach § 11 (2) HOAI: Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Objekte entsprechend § 11 (2) HOAI, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfolgt i. d. R. für jedes Objekt einzeln, sodass Teil A dieses Vordruckes ggf. mehrfach auszufüllen ist. Die Honorarermittlung (Teil B dieses Vordruckes) erfolgt anhand der Summe der anrechenbaren Kosten, die in diesem Fall als Übertrag in Teil B eingetragen wird. ↑

  2. z. B. Räumer für Absetzbecken, siehe amtliche Begründung zu § 42 HOAI ↑

  3. Bei den Kosten für Technische Anlagen handelt es sich um die Kosten der Technischen Ausrüstung gemäß § 53 (2) HOAI. ↑

  4. Auftrag für mehrere vergleichbare Objekte nach § 11 (2) HOAI: Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Objekte entsprechend § 11 (2) HOAI, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfolgt i. d. R. für jedes Objekt einzeln, so dass Teil A dieses Vordruckes ggf. mehrfach auszufüllen ist. Die Honorarermittlung (Teil B dieses Vordruckes) erfolgt anhand der Summe der anrechenbaren Kosten, die in diesem Fall als Übertrag in Teil B eingetragen wird. ↑

  5. Die Zeilen 10.3, 10.4, 12.2 und 14.1 sind ggf. vom Bieter auszufüllen. ↑

  6. Bei Anwendung der Honorarminderung nach § 11 (3) oder (4) HOAI ist der Vordruck für jedes wiederholte Objekt auszufüllen. ↑

  7. eP = ermittelte Punktzahl

    Anmerkung: bis zu 10 Punkte = Honorarzone I 11 bis 17 Punkte = Honorarzone II 18 bis 25 Punkte = Honorarzone III 26 bis 33 Punkte = Honorarzone IV 34 bis 40 Punkte = Honorarzone V ↑

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