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VERTRAGSBEDINGUNGEN PLANUNGSLEISTUNGEN
Zwischen
der Stadt Netphen, Amtsstraße 2+5, 57250 Netphen
- nachstehend Auftraggeber genannt -
und
dem Büro …………………………, vertreten durch ………………, Adresse, PLZ, Ort
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
wird für die Baumaßnahme
[Baumaßnahme]
folgender Vertrag über Leistungen der [Planungsdisziplin] geschlossen.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages § 3 Stufenweise Beauftragung § 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers § 5 Fachlich Beteiligte § 6 Personaleinsatz des Auftragnehmers § 7 Honorar § 8 Nebenkosten § 9 Umsatzsteuer § 10 Zahlungen/Abnahme § 11 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 12 Kündigung § 13 Urheberrecht und Rechte Dritter § 14 Verwertungs- und Nutzungsrechte des Auftraggebers § 15 Schlussbestimmungen
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§ 1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Gegenstand des Vertrags sind Leistungen der Objektplanung/Fachplanung
[…]
zur Baumaßnahme „[…]“
1.2 Die Baumaßnahme ist für die Nutzung als […] bestimmt und soll auf unbestimmte Zeit genutzt werden.
1.3 Die Zielvorstellungen des Auftraggebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Planungs- und Überwachungsziele im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB) ergeben sich aus den bestehenden Planungsunterlagen und Vorüberlegungen (Anlage 1).
§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages
2.1 Vertragsbestandteile sind in nachstehender Reihen- und Rangfolge:
2.1.1 Die Bestimmungen dieses Vertrages.
2.1.2 Angebot des Auftragnehmers vom [PLATZHALTER DATUM] sowie die im Vergabeverfahren vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen.
2.1.3 Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsabschluss gel- tenden Fassung.
2.1.4 Die VOL/B.
2.1.5 Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den Werkvertrag (§§ 631 ff.).
2.2. Grundlagen des Vertrages sind alle für die Baumaßnahme einschlägigen gesetzlichen, öffent- lich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien sowie technischen Bestimmungen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließlich der Berück- sichtigung der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit hinsichtlich der späteren Unterhaltungs- und Betriebskosten.
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2.3 Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und/oder weiterer Kor- respondenz beigefügter oder von ihm in Bezug genommener Geschäftsbedingungen ist aus- geschlossen.
§ 3 Stufenweise Beauftragung
Die Beauftragung der Ingenieurleistungen erfolgt in Leistungsstufen.
3.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss mit der Beauftragungs- stufe 1, mithin mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 3 für die
[...]
In diesen Leistungsphasen sind die Grundleistungen gemäß HOAI zu erbringen. Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.
3.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaß- nahme den Auftragnehmer mit weiteren, noch nicht gemäß § 3.1 beauftragten Leistungen - einzeln oder im Ganzen - in folgenden Beauftragungsstufen zu beauftragen:
[…]
In den jeweiligen Beauftragungsstufen und Leistungsphasen sind mindestens die Grundleis- tungen gemäß HOAI zu erbringen. Besondere Leistungen sind zu erbringen, soweit dies er- forderlich und vom Auftraggeber gefordert ist. Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.
Die weitere Beauftragung erfolgt schriftlich durch einseitigen Abruf. Sie steht unter dem Vor- behalt, dass auf Grundlage des Ergebnisses der Beauftragungsstufe 1 eine Fortsetzung des Projekts durch den Auftraggeber beschlossen wird. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Anschlussbeauftragung hinzuweisen.
3.3 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftragneh- mer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auf- traggeber sie ihm überträgt. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.
§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers
Die Leistungspflichten des Auftragsnehmers sind in jeder Stufe der Beauftragung zu beachten und zu erfüllen.
4.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele durch die in § 1.3 erwähnten Zielvorstellungen hinreichend definiert sind, so dass eine Zielfin- dungsphase im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB entfällt.
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4.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage des § 2 seine Leistungen in allen Leis- tungsphasen so zu erbringen, dass die Baumaßnahme (siehe § 1) mangelfrei hergestellt wer- den kann. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Interesse des Auftraggebers an einer wirt- schaftlichen und sparsamen Ausführung der ihm übertragenen Leistungen zu wahren.
4.3 Der Auftragnehmer schuldet sämtliche Planungs- und Beratungsleistungen, die zur ordnungs- gemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, auch wenn sie in § 3 oder der dem Ver- tragsschluss zugrundeliegenden Ausschreibung nicht oder nicht vollständig aufgeführt sind.
4.4 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können:
Planungsbeginn: xx/2026, nach Zuschlagserteilung
Abschluss Beauftragungsstufe 1: xx/2026
Auf Grundlage dieser Termine erarbeitet der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftrag- geber unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer die- sen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.
4.5 Der Auftraggeber hat Inhalt und Ergebnisse bereits vorliegender Planungs- und Gutachterleis- tungen zu berücksichtigen bzw. darauf aufzubauen und hierbei die ihm von dem Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen auf Lücken, Widersprüche oder Fehler hin zu überprüfen. Der Auf- tragnehmer ist auch verpflichtet, alle weiteren von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, auch die von dem Auftraggeber freigegebenen Unterlagen, im Hinblick auf die Notwendigkeiten für die Erfüllung des Planungsziels zu überprüfen. Stellt der Auftragnehmer dabei Abweichungen fest, ist er verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu un- terrichten.
4.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, das Planungsziel zu ändern. Zudem ist der Auftraggeber be- rechtigt, die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Planungsleistungen zu verlangen. Für Vertragsänderungen und das Anordnungsrecht des Auftraggebers gilt § 650b BGB mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer das Angebot im Sinne von § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB binnen sechs Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens des Auftraggebers im Sinne von § 650b Abs. 1 Satz 1 BGB zu erstellen hat und der Zeitraum für die Einigungsbemühungen der Parteien im Sinne von § 650b Abs. 2 Satz 1 BGB von 30 Tagen auf 14 Tage verkürzt wird. Für einen etwaigen Honoraranspruch des Auftragnehmers für geänderte oder zusätzliche Leistungen gilt § 7.7.
4.7 Der Auftragnehmer hat Anordnungen des Auftraggebers unverzüglich daraufhin zu überprü- fen, ob sie das Planungsziel gefährden. Hat der Auftragnehmer insoweit Bedenken, ist er ver- pflichtet, sie schriftlich zu begründen.
4.8 Wird erkennbar, dass die Projektziele mit der bisherigen Planung, nach dem Ergebnis der Ausschreibung von Leistungen oder dem bisher vorgesehenen Bauablauf nicht erreicht wer- den können, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten
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und die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf das Pla- nungsziel darzulegen, so dass dieses doch noch eingehalten werden kann.
4.9 Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungs- phase für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf die darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforde- rungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftraggeber jedoch nicht von seiner Verantwortung für die vertragsgerechte Qualität sei- ner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen.
4.10 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Be- sprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Un- terlagen zu unterstützen. Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlun- gen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.
Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Nie- derschriften. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor.
Die Teilnahme an der in den Absätzen 1 und 2 angeführten Besprechungen und Verhandlun- gen sowie die Fertigung der Niederschriften erfolgen ohne zusätzliche Vergütung. Dieser Auf- wand ist von dem Auftragnehmer in den Nebenkosten (§ 8) mit einzukalkulieren.
4.11 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvoll- ständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausfüh- rung mit dem Planungsziel nicht vereinbar ist.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die von ihm zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen (z.B. Pläne oder Zeichnungen) sowohl schriftlich als auch digital zu übergeben. Alle übergebenen Unterlagen werden Eigentum des Auftraggebers. Schreiben und Berechnungen sind zusätzlich in den gebräuchlichen Dateiformaten ppt, doc bzw. xls zu übergeben, Pläne und Zeichnungen im pdf-Format (jeweilige Endfassung im dwg-Format oder einem anderen abzustimmenden Dateiformat). Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung des Vertrages die ihm überlassenen Unterlagen zu- rückzugeben. Mit Abnahme hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Projektdokumen- tation auf Datenträger zu übergeben, welche alle maßgeblichen Dokumente inklusive des Schriftverkehrs beinhaltet.
4.12 Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren.
§ 5 Fachlich Beteiligte
5.1 Der Auftraggeber fördert die Planung und Durchführung des Bauvorhabens und wird anste- hende Entscheidungen innerhalb angemessener Zeit treffen. Er wird folgende übrigen Pla- nungs-, Beratungs- und Gutachterleistungen selbst erbringen bzw. bei anderen Unternehmen (fachliche Beteiligte) beauftragen:
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- […]
Diese Aufstellung ist nicht abschließend und kann noch ergänzt werden.
5.2 Der Auftragnehmer hat mit den fachlich Beteiligten zeitlich und fachlich eng und konstruktiv zusammenzuarbeiten. Er stimmt seine Leistungen mit den fachlich Beteiligten ab und arbeitet die Leistungen der fachlich Beteiligten nach den Projektanforderungen nach vorheriger Prü- fung seiner Leistungen ein.
5.3 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und den fachlich Be- teiligten während der Planung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen und, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, dessen Entscheidung herbeizuführen.
§ 6 Personaleinsatz des Auftragnehmers
6.1 Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation):
Für Beauftragungsstufe 1: ……………….
Für Beauftragungsstufe 2: ……………….
Für Beauftragungsstufe 3: ……………….
Für Beauftragungsstufe 4: ……………….
Für Beauftragungsstufe 5: ……………….
6.2 Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die in § 6.1 genannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Beauftragungsstufe eingesetzt werden. Ein Austausch durch gleichwertig qualifizierte Personen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftraggeber kann dem Austausch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widersprechen. Wichtige Gründe können insbesondere in der man- gelnden Qualifikation oder fehlenden Erfahrung liegen.
6.3 Der Auftragnehmer hat die beauftragten Leistungen mit eigenen Mitarbeitern zu erbringen. Er sichert zu, für die Leistungserbringung, insbesondere bei der Projektleitung und Bauüberwa- chung nur erfahrene Mitarbeiter mit einschlägigem Berufsabschluss und Berufserfahrung ein- zusetzen. Unterlässt es der Auftragnehmer, nach angemessener schriftlicher Fristsetzung des Auftraggebers die Leistungen persönlich im Sinne des Satzes 1 zu erbringen bzw. erfahrene Mitarbeiter im Sinne des Satzes 2 einzusetzen, kann der Auftraggeber diesen Vertrag aus wichtigem Grunde kündigen.
§ 7 Honorar
Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:
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7.1 Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten (§§ […] HOAI) auf der Grundlage der Kostenberechnung nach DIN 276 in der Fassung Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12).
7.2 Nach dem gebäudetechnischen Schwierigkeitsgrad wird gemäß der in […] dargestellten Be- wertungsmerkmale der HOAI die Honorarzone […] festgelegt.
7.3 Als Honorarsatz legen die Parteien im Sinne des § 7 Abs. 1 HOAI den Basishonorarsatz der Honorartafel nach § XX Abs. 1 HOAI fest.
7.4 Die dem Auftragnehmer im Rahmen der stufenweisen Beauftragung übertragenen Leistungen werden unter Berücksichtigung der Prozentsätze gemäß § XX Abs. 1 HOAI sowie unter Be- rücksichtigung der bereits vorliegenden Planungen und Vorleistungen mit folgenden Prozents- ätzen des Honorars gemäß § XX Abs. 1 HOAI bewertet:
Prozent des Honorars
- Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) x %
- Leistungsphase 2 (Vorplanung) x %
- Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) x %
- Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) x %
- Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) x %
- Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) x %
- Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) x %
- Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) x %
- Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) x %
[…]
7.5 Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen gem. 7.1 bis 7.4 wird ein Zuschlag von ____ % / wird ein Abschlag von ____ % vereinbart.
7.6 Für die nachfolgenden besonderen Leistungen, sofern diese im Zusammenhang mit der ent- sprechenden HOAI-Leistungsphase erforderlich werden, wird ein Pauschalhonorar wie folgt vereinbart:
Pauschalhonorar (netto)
- Prüfen und Werten von Nebenangeboten (je Nebenangebot) €
7.7 Sollte der Auftraggeber in den einzelnen Beauftragungsstufen auf Grund aufgetretener Pla- nungserfordernisse und Anregung des Auftragnehmers besondere Leistungen beauftragen, welche in den Anlagen XX.1 zur HOAI in den jeweiligen Leistungsphasen beschrieben sind, werden diese nach Zeitaufwand unter Zugrundelegung folgender Stundensätze honoriert:
-
Büroinhaber x €/Stunde
-
Projektleiter: x €/Stunde
-
Zuarbeitender Ingenieur: x €/Stunde
-
Bautechniker: x €/Stunde
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- Bauzeichner: x €/Stunde
7.8 Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen und eventuell noch zu vereinba- rende besondere Leistungen im Sinne von § 7.7 hinaus gemäß § 4.7 geänderte oder zusätz- liche Leistungen an, gilt für die Vergütungsanpassung § 650q Abs. 2 BGB. Soweit die Vergü- tungsanpassung für vermehrten Aufwand im Sinne vom § 650q Abs. 2 Satz 2 BGB frei verein- bart werden kann, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar nach Zeitaufwand unter Zugrundelegung der in § 7.7 vereinbarten Stundensätze.
§ 8 Nebenkosten
8.1 Die Nebenkosten nach § 14 Abs. 2 HOAI werden dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber pauschal mit
x %
des für die beauftragten Leistungen vereinbarten Netto-Honorars erstattet. Bei den beauftrag- ten und zu beauftragenden Leistungen, die nach Aufwand abgerechnet werden (§ 7.7 und § 7.8) werden mit Ausnahme der insoweit pauschaliert zu vereinbarenden Reisekosten keine Nebenkosten erstattet. Die Nebenkosten umfassen damit sämtliche Nebenkosten wie Reise- kosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Tagegelder etc.), Kommunikations- und Bürokos- ten, die mit diesem Vertrag geschuldeten schriftlichen Ausarbeitungen, ein Papiersatz je Pla- nungsstand, etc. Darüber hinaus ist mit den Nebenkosten die Übergabe der digitalen Daten abgegolten. Auf Nachweis erstattet werden nur weitere über den üblichen Schriftverkehr hin- ausgehende Vervielfältigungskosten, wie z.B: die Vervielfältigung der Ausschreibungsunterla- gen.
§ 9 Umsatzsteuer
Das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 7 und die Nebenkostenerstattung gemäß § 8 wer- den zuzüglich der gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer in jeweils gültiger gesetzlicher Höhe berechnet und gezahlt.
§ 10 Zahlungen/Abnahme
10.1 Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistun- gen (§ 15 Satz 2 HOAI i.V.m. § 632a BGB). Zahlungen des Auftraggebers auf Abschlagsrech- nungen erfolgen innerhalb 18 Werktagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung bei dem Auf- traggeber.
10.2 Die Zahlung auf (Teil-)Schlussrechnungen des Auftragnehmers erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung bei dem Auftraggeber, sofern die Leistungen des Auftragnehmers vollständig erbracht und abgenommen sind (einschließlich der eventuellen Mängelbeseitigung ausführender Unternehmer). Die Leistung des Auftragnehmers ist förmlich abzunehmen mit Fertigstellung der Leistungen. Ein Anspruch auf Teilabnahme gemäß § 650f BGB besteht in dem Fall, dass auch die Leistungsphase 9 beauftragt wird. Dann findet auf
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Antrag des Auftragnehmers nach Abnahme der letzten Leistung der bauausführenden Unter- nehmer eine Teilabnahme der von dem Auftragnehmer bis dahin erbrachten Leistungen statt; der Auftragnehmer ist berechtigt, hiernach eine Teilschlussrechnung zu stellen.
§ 11 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
11.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers nach § 16 AVB müssen mindestens betragen:
für Personenschäden: 2.000.000,00 € für sonstige Schäden: 2.000.000,00 €
in jährlich zweifacher Maximierung. Auf Aufforderung des Auftraggebers hat der Auftragneh- mer die Nachweise der Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen. Die Vorlage der ordnungs- gemäßen Nachweise auf Aufforderung des Auftraggebers ist Voraussetzung für die Fälligkeit jeden berechneten Honorars.
11.2 Sollte der Deckungsschutz in der in § 11.1 vereinbarten Höhe nicht mehr bestehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
11.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Versicherungsschutz gemäß § 11.1 für mindestens fünf Jahre nach Abschließen und Erbringung seiner Leistung aus diesem Vertrag aufrechtzuerhal- ten.
§ 12 Kündigung
12.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 648a BGB). Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Auftraggeber liegt insbesondere dann vor,
-
wenn der Auftraggeber seine Zahlung einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auf- traggeber oder einem anderen Gläubiger des Insolvenzverfahren (§§ 14, 15 InsO) bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; oder
-
wenn der Auftragnehmer es unterlässt, einer bindenden Weisung des Auftraggebers nachzukommen oder nachhaltig und erheblich die Erfüllung vertraglicher Pflichten unter- lässt und ihn der Auftraggeber schriftlich unter Benennung der zu beanstandenden Um- stände abgemahnt und der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Zugang der Abmah- nung die beanstandeten Umstände behoben hat; oder
-
wenn der Auftragnehmer mit einer ihm obliegenden Leistung in Ausführungsverzug gerät (Überschreitung der Termine gemäß § 4.4) und eine ihm von dem Auftraggeber gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist;
-
wenn der Auftragnehmer gegen die mit der als Anlage beigefügten Mustererklärung 3 zum Landestariftreuegesetz bezeichneten Pflichten grob fahrlässig und erheblich verstößt. Zu-
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dem wird für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe gem. § 7 Abs. 1 LTTG ver- einbart; dies gilt auch bei Verstößen durch Nachunternehmen, die dem Auftragnehmer bekannt waren oder bekannt gewesen sein mussten; oder
- im Falle des § 6.3.
12.2 Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer seine Arbeiten abzuschließen und seine Leistungen und Ergebnisse so zu ordnen, dass eine Über- nahme und Fortführung der Leistungen durch einen Dritten ohne unangemessene Schwierig- keiten möglich ist.
12.3 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Ta- gen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses den von dem Auftragnehmer erreichten Leis- tungsstand festzuhalten und zu dokumentieren.
12.4 Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistung des Auftragnehmers bei der weiteren Planung und Durchführung ohne zusätzli- ches Entgelt zu verwenden.
§ 13 Urheberrecht und Rechte Dritter
13.1 Dem Auftragnehmer verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen.
13.2 Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber, dass seine nach dem Vertrag zu erbringen- den Leistungen frei von Rechten Dritten sind und stellt den Auftraggeber von möglichen An- sprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- oder sonstigen Rechten frei.
§ 14 Verwertungs- und Nutzungsrechte des Auftraggebers
14.1 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungs- rechte an allen für von ihm für den Vertragsgegenstand erstellten Unterlagen (verkörpert oder in elektronischer Form) sowie an den für die Maßnahme erbrachten Leistungen. Der Auftrag- geber ist berechtigt, diese Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte auf Dritte zu über- tragen.
14.2 Der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger darf die Unterlagen, die Leistungen des Auf- tragnehmers für die Maßnahme und die ausgeführte Maßnahme ohne Mitwirkung des Auftrag- nehmers nutzen und ändern. Besteht ein Urheberpersönlichkeitsrecht, ist dies zu wahren und der Auftragnehmer anzuhören, bevor das Bauwerk geändert wird.
14.3 Der Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung der nach den Plänen des Auftragnehmers ausgeführten Maßnahmen, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des Auftragnehmers.
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14.4 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers in Zusammen- hang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an den für die Maßnahme erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen abgegolten.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformgebotes.
15.2 Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat dies kei- nen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Anstelle der unwirksamen Bestim- mung gilt dann eine solche Bestimmung als vereinbart, die im wirtschaftlichen Ergebnis und rechtlich wirksamer Form der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich kommt.
15.3 Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist Netphen. Gerichtsstand für alle Strei- tigkeiten aus diesem Vertrag ist Netphen.
15.4 Der Vertrag wird mit Zuschlagserteilung wirksam, ohne dass es einer Unterschrift bedarf. Wird diese dennoch geleistet, hat sie rein deklaratorischen Charakter.
Netphen, den …………… ………………., den ……………
…………………………….……. …………………………………… rechtsverbindliche Unterschrift rechtsverbindliche Unterschrift des Auftraggebers des Auftragnehmers