FB 03 Verfahrensbedingungen und Informationen nach VgV.pdf

Planungsleistungen für den Bau eines Stauraumkanals in Zittau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 10:06 (Europe/Berlin)

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EU-Vergabeverfahren AZV Untere Mandau Verfahrensbedingungen und -informationen nach VgV PlanungsleistungenBaumaßnahme SKU 20 Zittau FB 03

Vergabeverfahren:Planungsleistungen Baumaßnahme SKU 20 Zittau
Projekt-Nr. Auftraggeber:23716002

Verfahrensbedingungen und Informationen

für die Durchführung des Vergabeverfahrens nach VgV

Bieter und Bewerber werden gebeten, lediglich die geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Erklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) bei der Vergabestelle einzureichen, die gefordert sind und insbesondere allgemeine Unternehmensbroschüren pp nicht mitzusenden, soweit sie nicht für das Ver- ständnis des Angebots gefordert oder erforderlich sind.

1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen, Rückfragen und Registrierung

1.1 Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters/Bewerbers Unklarheiten, Unvollständig- keiten oder Fehler, so hat er die Vergabestelle unverzüglich vor Angebotsabgabe/Abgabe des Teilnahmean- trags in Textform darauf hinzuweisen.

1.2 Rückfragen des Bieters bzw. Bewerbers zum Verfahren und zur Vergabeunterlage können nur über das Vergabeportal unter der in der EU-Auftragsbekanntmachung angegebenen Internetadresse gestellt werden. Rückfragen werden durch Bieter- bzw. Bewerberinformationsschreiben für alle Interessenten, ohne deren Namhaftmachung, beantwortet. Über diese Bieter- bzw. Bewerberinformationsschreiben werden unaufge- fordert nur diejenigen Interessenten informiert, die sich ausdrücklich bei dem Vergabeportal für dieses Verga- beverfahren registriert haben, was die Vergabestelle dringend empfiehlt. Alle übrigen Interessenten werden aufgefordert, das Vergabeportal regelmäßig aufzusuchen, das konkrete Vergabeverfahren dort zu recher- chieren und dort eventuelle Bieter- bzw. Bewerberinformationsschreiben als Ergänzung zur Vergabeunter- lage selbst auf eigene Initiative abzurufen bzw. herunterzuladen.

2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

2.1 Angebote von Bietern oder Bewerbungen von Bewerbern (in dem Angebot vorgeschalteten Teilnahme- wettbewerben), die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbe- werbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.

2.2 Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter/Bewerber auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

3 Angebot und Bewerbung

3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Entsprechendes gilt für eine Bewerbung (im Verfah- ren des Teilnahmewettbewerbs).

3.2 Für das Angebot bzw. die Bewerbung sollen die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke ver- wendet werden, um das Risiko von Angebots- oder Bewerbungsausschlüssen zu verringern. Das Angebot bzw. die Bewerbung ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist bzw. Frist zur Einreichung der Bewerbung einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot bzw. eine nicht fristgerecht vorgelegte Bewerbung wird in aller Regel ausgeschlossen.

3.3 Eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung eines Leistungsverzeichnisses, sofern der Vergabeun- tergabe ein Leistungsverzeichnis mit jeweiligen Preisen beigefügt ist, ist zulässig, soweit die Vergabestelle eine Langfassung vorgegeben hat. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsver- zeichnisses ist jedoch allein verbindlich.

3.4 Unterlagen (Eigenerklärungen, Erklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise), die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe bzw. Abgabe einer Bewerbung verlangt werden, sind zu dem


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von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Mit Fristverlängerungen kann der Bieter bzw. Bewerber in aller Regel nicht rechnen.

3.5 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leis- tungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, in der Regel von der Wer- tung ausgeschlossen.

3.6 Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.

3.7 Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots oder einer Bewerbung erforderlich er- scheinen, können sie dem Angebot bzw. der Bewerbung auf besonderer Anlage beigefügt werden. Bieter/Be- werber sind gebeten, Unterlagen, die nicht gefordert sind, nicht einzureichen und keine Begleitschreiben zu verwenden, die nicht abgefragte Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise) betreffen. Dies trägt dazu bei, das Angebot bzw. die Bewerbung frei von zum Ausschluss führen Fehlern zu halten. Dies gilt insbesondere für die Beifügung oder Inbezugnahme eigener Geschäftsbedin- gungen (Lieferbedingungen/Verkaufsbedingungen).

4 E-Vergabe und Formfragen zu Dokumenten für die Angebots- und Bewerbungsabgabe

4.1 Elektronische Angebote bzw. Teilnahmeanträge (sog. „E-Vergabe“) können - vorbehaltlich abweichender einschränkender Angaben im Dokument zur Aufforderung zur Bewerbungs- bzw. zur Angebotsabgabe im jeweiligen konkreten Verfahren - mittels eines sog. Bietertools über die Vergabeplattform grundsätzlich auf drei Arten eingereicht werden:

  1. Einreichung in Textform nach § 126b BGB,
  2. Einreichung mit fortgeschrittener elektronischer Signatur bzw. fortgeschrittenen elektronischen Siegel,
  3. Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. qualifizierten elektronischen Siegel. In allen drei Fällen erfolgen das Hochladen, die Verschlüsselung des Angebots/Teilnahmeantrags und die Weiterleitung mit dem zur Verfügung gestellten Bietertool der Vergabeplattform. Das Hochladen ist nur bis zum Ablauf der bekannt gemachten Angebotsfrist bzw. Frist zur Teilnahme möglich.

4.2 Weitere Informationen zu den Signaturen, zum Bietertool und zum technischen Betrieb der Plattform stehen Bietern bzw. Bewerbern unter der Vergabeplattform zur Verfügung.

4.3Wichtig zum „Unterschriftenerfordernis“

4.3.1 Mit der Einreichung eines Dokuments in Textform nach § 126b BGB über das Vergabeportal oder mit der/dem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur/Siegel über das Vergabeportal gelten das Angebot und/oder der Teilnahmeantrag und alle damit zugleich eingereichten Unterlagen (Eigenerklä- rungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise) welche Bieter bzw. Bewerber vorzulegen ha- ben, als formgerecht erklärt, soweit es eine Unterlage des Bieters bzw. des Bewerbers ist, in der er etwas zu erklären hat. Evtl. in den vorgegebenen Formularen dennoch enthaltene Hinweise auf „Unterschrift“, „Fir- menstempel“ oder „Lesbarer Name des Erklärenden“ sind bei der elektronischen Einreichung über das Ver- gabeportal dann nicht weiter zu beachten.

4.3.2 Für das „Unterschrifterfordernis“ bei Bietergemeinschaften, Bewerbergemeinschaften und sonstigen Drittunternehmererklärungen, wie von Unterauftragnehmern (Nachunternehmern) oder Eignungsverleihern wird die jeweilige erforderliche Erklärung des Dritten (sog. Dritterklärung) nicht durch die Erklärung des Bie- ters bzw. Bewerbers ersetzt. Hier muss, je nachdem, was gemäß Aufforderung zur Bewerbungs- bzw. zur Angebotsabgabe im jeweiligen konkreten Verfahren vorgegeben ist, die Unterlage wiederum auf drei Arten durch den Bieter bzw. Bewerber fristgerecht auf das Vergabeportal hochgeladen werden:

  1. bei zugelassener Einreichung in Textform nach § 126b BGB durch (lesbare) Wiedergabe des Namens des Erklärenden, der ihn identifizierbar macht, vorzugsweise auf dem von der Vergabestelle vorbereite- ten Formular, eine den Dritten identifizierende sonstige Erklärung, wie ein Stempel auf der Erklärung, oder eine hochgeladene E-Mail, mit welcher der Dritte seine Erklärung an den Bewerber/Bieter über- sandt hat und sowohl Erklärung als auch Dritter identifizierbar sind,

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  1. bei zugelassener Einreichung mit fortgeschrittener elektronischer Signatur bzw. fortgeschrittenen elekt- ronischen Siegel durch Hochladen des entsprechenden elektronischen Dokuments auf die Vergabeplatt- form durch den Bewerber bzw. Bieter,
  2. bei zugelassener Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. qualifizierten elektronischen Siegel durch Hochladen des entsprechenden elektronischen Dokuments auf die Vergabeplattform durch den Bewerber bzw. Bieter. Zum Zwecke der Zuordnung muss aus der Dritterklärung die/der Erklärende jedoch stets genau bezeich- net bzw. erkennbar sein. Nur so kann die Vergabestelle erkennen, von wem die Erklärung stammt.

4.4 Etwaige Änderungen bzw. Berichtigungen oder Rücknahmen des Teilnahmeantrags oder des Angebots, sind bis zum Ende der Teilnahmefrist bzw. Angebotsfrist in entsprechender Form, die auch für den Teilnah- meantrag bzw. das Angebot gilt, einzureichen.

4.5 Sollte der Bieter bzw. Bewerber die Vergabeunterlagen nicht direkt über das Vergabeportal erhalten haben, sondern über Dienstleister oder beauftragte Dritte, wird ihm eine weitere Teilnahme über das Verga- beportal dringend empfohlen. Vergabeunterlagen können insbesondere infolge von Verständnisanfragen von Bewerbern bzw. Bietern geändert oder ergänzt werden, die Bewerber- bzw. /Bieterkommunikation über das Vergabeportal, welche in der Regel bei der E-Vergabe als einziges Kommunikationsmittel zugelassen ist, kann erläuternde Hinweise enthalten. Einen verbindlichen und jeweils aktuellen Stand der Informationen zu diesem Vergabeverfahren finden Bieter bzw. Bewerber im Regelfall daher nur auf dem Vergabeportal.

5 Nebenangebote

5.1 Nebenangebote, soweit zugelassen, müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen; diese sind mit Angebotsabgabe nachzuweisen.

5.2 Der Bieter/Bewerber hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung eines von der Vergabestelle vorgegebenen Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzu- gliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

5.4 Nebenangebote, die den Nummern 4.1 bis 4.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlos- sen.

6 Bietergemeinschaften, Bewerbergemeinschaften

6.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,

 in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,  in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertre- ter bezeichnet ist,  dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich ver- tritt,  dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

6.2 Auf Verlangen des Auftraggebers ist eine von allen Mitgliedern in Textform nach 126b BGB bzw. fortge- schritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.

6.3 Ziffern 6.1 bis 6.2 gelten für Bewerbergemeinschaften im Verfahren des Teilnahmewettbewerbs entspre- chend.


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6.4 Sofern nicht im offenen Verfahren ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben, nicht zugelassen.

7 Leistungen und Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe)

7.1 Beabsichtigt der Bieter/Bewerber, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen (Nachunternehmen) oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftli- che, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen (Eig- nungsleihe), so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen (Nachunternehmerleistungen) bzw. Kapazitä- ten (Eignungsleihe) in seinem Angebot/Teilnahmeantrag benennen. Bei der Eignungsleihe geht es um die Vermittlung der Eignung des Bewerbers oder Bieters durch ein anderes Unternehmen. Beim Nachunterneh- mereinsatz geht es um die Ausführung eines Teils der Leistung durch ein anderes Unternehmen. Die Rege- lungsbereiche der beiden Unternehmer-Einsatzformen durch einen Bieter/Bewerber überschneiden sich aber immer dann, wenn der Nachunternehmereinsatz durch die Notwendigkeit einer Eignungsleihe bedingt ist.

Beabsichtigt der Auftragnehmer, bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags Bau-, Liefer- und Dienstleis- tungen auf Nachunternehmer zu übertragen, hat er dem öffentlichen Auftraggeber bei Angebotsabgabe die Nachunternehmer schriftlich zu benennen (§ 14 Abs. 1 Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Verga- begesetz Sachsen-Anhalt - TVergG LSA). Der öffentliche Auftraggeber kann der Übertragung wegen man- gelnder Fachkunde oder mangelnder Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers sowie wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht nach § 16 Abs. 2 TVerG LSA oder wegen eines Ausschlusses des Nachunternehmens nach§ 18 Abs. 3 TVergG widersprechen). Der Bieter kann natürlich jederzeit der Vergabestelle mitteilen, er habe im Zeitpunkt der Auftragsvergabe keinen Nachunternehmereinsatz beabsichtigt. Nach § 14 Abs. 3 TVergG LSA gilt Absatz 1 entsprechend für die nachträgliche Beauftragung oder den Wechsel eines Nach- unternehmers.

7.2 Verpflichtungserklärung Eignungsleihe: Ein Bieter/Bewerber kann für den zu vergebenden Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungs- fähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Eignungsverleiher vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber oder Bieter und dem Eignungsverleiher bestehenden Verbindun- gen. Ein Bieter/Bewerber kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungs- fähigkeit wie z.B. Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung dann auch tat- sächlich erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.

7.3 Verpflichtungserklärung Nachunternehmen: Vor Zuschlagserteilung kann die Vergabestelle von den Bie- tern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Nachunternehmen zu benennen und nach- zuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Nachunternehmen zur Verfügung stehen.

7.4 Eignungsprüfung der Eignungsverleiher: Die Vergabestelle überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskri- terien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Legt der Bieter/Bewerber eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 50 VgV vor, so muss diese auch die Angaben enthalten, die für die Überprüfung nach Satz 1 erforderlich sind. Der Bie- ter/Bewerber muss ein Unternehmen, das das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, er- setzen. Ein Unternehmen, bei dem fakultative Ausschlussgründe nach § 124 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen (GWB) vorliegen, muss der Bieter/Bewerber ersetzen muss. Die Vergabestelle wird dem Bieter/Bewerber dafür eine Frist setzen.

7.5 Eignungsprüfung der Nachunternehmen: Die Vergabestelle überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss des Nachunternehmens vorliegen. Bei Vorliegen zwingender Ausschluss- gründe verlangt die Vergabestelle die Ersetzung des Nachunternehmens. Bei Vorliegen fakultativer Aus- schlussgründe kann die Vergabestelle verlangen, dass dieser ersetzt wird. Die Vergabestelle kann dem Be- werber oder Bieter dafür eine Frist setzen.


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7.6 Haftungserklärung der Eignungsverleiher: Nimmt ein Bieter/Bewerber die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so verlangt die Vergabestelle eine gemeinsame Haftung des Bieters/Bewerbers und des anderen Unterneh- mens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe.

7.7 Ziffern 6.1 bis 7.6 gelten für Bewerber- und Bietergemeinschaften entsprechend.

8 Eignung

8.1 Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag aus einem amtlichen Verzeichnis für die Präqualifikation in Vergabeverfahren (Präqualifikations- datenbank) ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, die aus der Präqualifikati- onsdatenbank nicht erbracht werden können. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation er- füllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.

Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leis- tung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ oder eine ausgefüllte „Einheitliche Eu- ropäische Eignungserklärung (EEE)“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzel- nachweise. Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die an- deren Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese einer Liste im Präqualifi- kationsverzeichnis geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Ge- langt das Angebot in die engere Wahl, sind Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle durch Vorlage von Nachweisen bzw. Bestätigungen der in der Eigenerklärung gemachten Angaben binnen einer durch die Vergabestelle gesetzten Frist - in der Regel kurzfristig innerhalb von 6 Kalendertagen - zu bestätigen. Nachweise bzw. Bestätigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist zum Ablauf der gesetzten Frist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

8.2 Präqualifizierungsdatenbanken sind beispielsweise https://amtliches-verzeichnis.ihk.de/ oder www.pq- verein.de oder eine andere für den öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich des Abfragens der Datenbankin- halte kostenfreien Datenbank innerhalb der EU. Die Angabe der Registrierungsnummer ermöglicht es der Vergabestelle, die Eintragungen kostenfrei einzusehen. Ist eine kostenfreie Einsichtnahme für die Vergabe- stelle nicht möglich, kann der Bewerber/Bieter den Eignungsnachweis nicht mit Verweis auf die Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis führen.

8.3 Die Eintragung in ein PQ-Verzeichnis entbindet nicht von der Pflicht des Bieters/Bewerbers zum Nach- weis der Leistungsfähigkeit, wenn ein solcher gefordert ist, da es sich um eine bloße Nachweiserleichterung handelt. Die im PQ-Verzeichnis hinterlegten Nachweise müssen auf Vergleichbarkeit geprüft werden.

9 Begrenzung der Anzahl der Bewerber

9.1 Die objektiven Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern sind nachstehend genannt.

9.2 Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern beim Teilnahmewettbewerb:

9.2.1 Umfang der bearbeiteten Leistungsblöcke* der Referenzleistungen zu den Unternehmensreferenzen:

 1a: Objektplanung (ein Leistungsblock = 4 Punkte, zwei Leistungsblöcke = 6 Punkte, 3 Leistungs- blöcke = 8 Punkte, 3 Leistungsblöcke einschließlich örtl. Bauüberwachung = 10 Punkte)

 1b: Technische Ausrüstung, Maschinentechnik (ein Leistungsblock = 4 Punkte, zwei Leistungsblö- cke = 7 Punkte, 3 Leistungsblöcke = 10 Punkte)

 1c: Technische Ausrüstung, EMSR-Technik (ein Leistungsblock = 4 Punkte, zwei Leistungsblöcke = 7 Punkte, 3 Leistungsblöcke = 10 Punkte)

 1d: Tragwerksplanung (ein Leistungsblock = 5 Punkte, zwei Leistungsblöcke = 10)


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  • Leistungsblöcke sind jeweils: Leistungsphasen 1 bis 4, Leistungsphasen 5 bis 7 und Leistungsphasen 8 bis 9

9.2.2 Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität (Kriterium nicht erfüllt = 0 Punkte, ein Kriterium erfüllt = 5 Punkte)  Kriterium: Das Unternehmen ist QM-zertifiziert.

9.2 Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl nach einer ob- jektiven Auswahl entsprechend der zu Grunde gelegten Kriterien zu hoch, erfolgt die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los (§ 75 Abs. 6 VgV).

10 Gewerbliche Schutzrechte

Der Bieter/Bewerber hat anzugeben, ob für den Auftragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte bestehen, beantragt sind oder erwogen werden.

11 Änderungen an den Vergabeunterlagen

Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Die Angebote müssen vollständig sein und alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten.

12 Ausschluss

12.1 Nach Maßgabe von § 56 ff VgV schließt die Vergabestelle Angebote von der Prüfung bzw. Wertung aus.

12.2 Hat die Vergabestelle Nebenangebote zugelassen, so berücksichtigt sie nur die Nebenangebote, wel- che die von ihr verlangten Mindestanforderungen erfüllen.

13 Datenminimierung, DS-GVO-Compliance

13.1 Unterlagen (Eigenerklärungen, Erklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise), die von Bietern/Bewerbern im Rahmen des Vergabeverfahrens bei der Vergabestelle eingereicht werden, ent- halten in der Regel auch personenbezogene Daten aus der Sphäre des Bieters/Bewerbers sowie personen- bezogene Daten der dort Beschäftigten und weiteren Dienstleister, insbesondere im Rahmen von geforder- ten Zeugnissen/Lebensläufen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Bieter/Bewerber durch Übermittlung an die Vergabestelle ist seitens des Bieters/Bewerbers rechtmäßig, wenn eine Einwilli- gung des Betroffenen vorliegt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DS-GVO oder eine gesetzliche Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) bis f) DS-GVO, insbesondere aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt.

13.2 Es steht in der alleinigen Verantwortung des Bieters/Bewerbers, die an die Vergabestelle übermittelten personenbezogenen Daten zu minimieren und solche, die für den Zweck des Vergabeverfahrens nicht er- forderlich sind, nicht zu übermitteln bzw. die Bestandteile der Unterlage entsprechend zu schwärzen.



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