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EU-Vergabeverfahren AZV Untere Mandau Datenschutzinformationen Planungsleistungen Baumaßnahme SKU 20 Zittau FB 04
| Vergabeverfahren: | Planungsleistungen Baumaßnahme SKU 20 Zittau |
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| Projekt-Nr. Auftraggeber: | 23716002 |
Datenschutzinformationen für das Vergabeverfahren
1 Soweit die Vergabestelle personenbezogener Daten von den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen erhält und somit einerseits direkt erhebt (z.B. von der Person des Bieters oder der von ihm als Ansprechpartner bestimmten Person), informiert die Vergabestelle die Betroffenen nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – DS-GVO) nachfolgend über die Datenverarbeitung: für Dritterhebungen gilt Ziffer 2:
| Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen (Vergabestelle) | AZV Untere Mandau Chopinstraße 6a 02763 Zittau | |
|---|---|---|
| Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten. | AZV Untere Mandau Betriebsführer. SOWAG mbH - z.Hd. des Datenschutzbeauftragten - Äußere Weberstraße 43 02763 Zittau | |
| Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. | a1) Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens, insbesondere: - Bereitstellen von Vergabeunterlagen - Beantwortung von Bewerber-/Bieterfragen - Abfrage und Überprüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen - Abfrage und Überprüfung der Eignung - Erfüllen vergaberechtlicher Transparenzverpflichtungen - Führen sachdienlicher Kommunikation im Vergabeverfahren - Zuschlags-/Ausschlusserklärung im Vergabeverfahren - Dokumentation des Vergabeverfahrens b1) Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DS-GVO (rechtliche Verpflichtung) i.V.m. Vergabevorschriften, insbesondere Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sowie aufgrund der landesrechtlichen Vorschriften des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt 2022 -TVergG LSA. a2) Zweck der Verarbeitung: Durchführung des Vertrages aufgrund des Vergabeverfahrens. b2) Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO (Vertrag), soweit ein Angebot eines Bieters betroffen ist, auf welches der Zuschlag erteilt wird. | |
| Kategorien von personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden | Die Vergabestelle erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, welche Interessenten, Bewerber und Bieter der Vergabestelle im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellt werden. Das sind insbesondere: (cid:127) Persönliche Kontaktdaten und Namen von Bietern/Bewerbern, soweit es sich um natürliche Personen oder |
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| Personengesellschaften handelt, und Kontaktdaten von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Bieter (z.B. Vor- und Nachname, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), (cid:127) Daten zur Qualifikation/Eignung eingesetzter Beschäftigter des Bieters, (cid:127) Referenzen über in der Vergangenheit ausgeführte vergleichbare Leistungen (cid:127) Registerdaten aus Auskunftsverfahren aus dem Wettbewerbsregister | ||
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| Wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO beruht (Interessenabwägung), die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden. | Nicht einschlägig. | |
| Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten. | E-Vergabe-Portal eVergabe.de, Vergabedienstleister (Ingenieurbüros, Rechtsanwälte, Berater), Korruptionsregister, Bundesamt für Justiz (Wettbewerbsregister), Bundeszollverwaltung, Bundeskartellamt, Präqualifizierungsstellen, Vergabekammer, Vergabenachprüfungsgerichte, Kommunale Prüfbehörden, Fördermittelgeber, EU-Kommission, Statistikstellen, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Referenzgeber zur Überprüfung von Referenzen. Unterlegene Bieter bzw. Bewerber, die einen Antrag nach § 62 Abs. 2 VgV stellen bzw. gemäß § 46 Abs. 1 UVgO oder § 19 Abs. 2 VOB/, betreffend die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters. Bieter/Bewerber die vor Zuschlagserteilung über den Namen des Zuschlagskandidaten gesetzlich informiert werden müssen (§ 134 GWB). Sachbearbeiter der kommunalen Genehmigungsgremien/ kommunalen Gesellschafter zur sachdienlichen Kommunikation (Vergaberechtfertigung) | |
| Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind. | Nicht einschlägig. | |
| Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls | Für die Vergabedokumentation besteht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 3 Jahren ab dem Trag des Zuschlags. Die in Betracht kommenden steuer- und handelsrechtlichen |
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| dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer. | Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten sehen eine Aufbewahrungspflicht für die in §§ 238 und 257 Handelsgesetzbuch genannten kaufmännische Dokumente von sechs bzw. zehn Jahren vor. Entsprechende Vorschriften enthält § 147 Abgabenordnung für die Aufbewahrung der hierin genannten Unterlagen. Mit dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist entsteht nicht automatisch eine Löschpflicht, da weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Archivierung bestehen kann, um z. B. bei Rechtsstreitigkeiten auskunftsfähig zu sein. Dies betrifft auch die Fälle der Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der Verjährungsvorschriften. Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. | |
|---|---|---|
| Das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit. | Die von einer Datenverarbeitung Betroffenen haben das Recht, - gemäß Art. 15 DS-GVO Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten mit den Informationen aus Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO zu verlangen, - gemäß Art. 16 DS-GVO die Berichtigung sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten zu verlangen, - gemäß Art. 17 DS-GVO zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in der Vorschrift genannten Gründe zutrifft, - gemäß Art. 18 DS-GVO eine eingeschränkte Verarbeitung zu verlangen, sofern einer der in der Vorschrift genannten Gründe zutrifft, - gemäß Art. 21 DS-GVO aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage unserer berechtigten Interessen erfolgt. Personenbezogenen Daten werden dann nicht mehr verarbeitet, es sei denn, der Verantwortliche kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, - gemäß Art. 20 DS-GVO die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die die Betroffenen dem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder auf der Grundlage eines Vertrags beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. | |
| Wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DS-GVO beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird. | Nicht einschlägig. |
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| Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde. | Die Aufsichtsbehörde ist: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Postfach 11 01 32 01330 Dresden E-Mail:post@sdtb.sachsen.de | |
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| Ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte. | Bieter im Vergabeverfahren sind verpflichtet, gemäß den Vergabeunterlagen erforderliche Angaben zu natürlichen Personen zu machen. Anderenfalls kann das Angebot nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. | |
| Das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. | Es gibt keine automatisierte Entscheidungsfindung. |
2 Eine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (bspw. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchstabe c) DS-GVO nicht, da die Datenerhebung im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt ist und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen ist (analog den Regelungen §§ 97 ff. GWB, §§ 5, 8 VgV, § 3 UVgO 2017).
3 Soweit die Vergabestelle personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhebt (und diese vom Bieter bzw. Bewerber mitgeteilt erhält, z.B. über Projektmitglieder oder Referenzgeber), ist der Bieter gehalten, diese Dritten eigenverantwortlich über die Datenverarbeitung durch die Vergabestelle zu informieren bzw. über eigene Datenverarbeitungen in Kenntnis zu setzen. Eine Mitteilung an diese Dritten erfolgt durch die Vergabestelle nach Art. 14 DS-GVO nicht, weil die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften, denen die Vergabestelle unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist (Art. 14 Abs. 5 c DS- GVO) und im Übrigen die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (Art. 14 Abs. 5 b DS-GVO).
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