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Planungsleistungen für den Bau eines Stauraumkanals in Zittau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 10:06 (Europe/Berlin)

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EU-Vergabeverfahren AZV Untere Mandau Zuschlagsmatrix PlanungsleistungenBaumaßnahme SKU 20 Zittau FB 16

Vergabeverfahren:Planungsleistungen Baumaßnahme SKU 20 Zittau
Projekt-Nr. Auftraggeber:23716002

Zuschlagsmatrix

(einfache lineare Methode)

1 Zweck dieses Dokuments

Im vorgenannten Vergabeverfahren hat die Vergabestelle bekannt gemacht, dass das wirtschaftlichste Angebot durch ein Preis-/Leistungsverhältnis wie folgt bestimmt wird.

Bewertung des Preises: mit 70 % Gewichtung Bewertung der Leistung (Verfahrenskonzept): mit 30 % Gewichtung

Zweck dieses Dokuments ist transparent aufzuzeigen, wie die Vergabestelle die Angebote hinsichtlich der Zuschlagskriterien bewerten wird.

Der Zuschlag nach dem Preis-Leistungs-Verhältnis (§ 127 Abs. 1 Satz 1, 3 GWB, §§ 73, 75 VgV) wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, wie es sich nach der nachstehend erläuterten Punktebewertung und Preisumrechnung ergibt. Grundlage dafür ist eine Bewertung der Vergabestelle, ob und inwieweit die Angebote die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllen (§ 127 Abs. 1 Satz 2 GWB). Die Zuschlagskriterien spiegeln dementsprechend wider, wie die Vergabestelle im jeweiligen Vergabeverfahren das Preis- Leistungs-Verhältnis bewerten möchte, wenn sich bei den Angebotspreisen einerseits (Preis) und dem Verfahrenskonzept des Angebots andererseits (Leistung) unterschiedliche Rangfolgen ergeben.

2 Bewertung der Leistung

Die Bewertung der Leistung erfolgt in jedem der 4 Kapitel des Verfahrenskonzepts mit einer Punktezahl zwischen 0 und 5 Punkten. Diese Punkte entsprechen den Noten ungenügend 0, mangelhaft 1, ausreichend 2, befriedigend 3, gut 4 und sehr gut 5. Nachkommastellen bei der Vergabe der Punkte werden nicht berücksichtigt. Eine Punktezahl von 0 in nur einem Leistungskriterium führt zum Angebotsausschluss ebenso, wie eine Punktezahl von 1 in wenigstens zwei Leistungskriterien. Der Bieter mit der besten Darstellung im jeweiligen Kapitel erhält 5 Punkte, die Darstellungen der anderen Bieter werden hieran orientiert nach unten bewertet, sofern nicht gleiche Punktezahlen zu vergeben sind.

Die Bewertung aller (Teil-)Leistungen mit Gewichtungsanteilen von insgesamt 30% ergibt sich nach den Angaben des Bieters in seinem durch die Vergabestelle bewerteten Verfahrenskonzept mit folgenden Gewichtungsanteilen:

Kapitel 1: mit 4 % Maximale Punktezahl: 5 Kapitel 2: mit 7 % Maximale Punktezahl: 5 Kapitel 3: mit 15 % Maximale Punktezahl: 5 Kapitel 4: mit 4 % Maximale Punktezahl: 5


30 %

Wertungspunkte im jeweiligen (Teil-)Leistungskriterium = Punktvergabe (1 bis 5) x Gewichtungsanteil (ENW = Einzelnutzungswert)

2 Bewertung des Preises

Die Bewertung des Preises mit 70 % Gewichtung erfolgt durch Umrechnung des Preises in ein Punktesystem mit ebenfalls maximal 5 Punkten, gerundet auf zwei Nachkommastellen. Der niedrigste Angebotspreis erhält


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5 Punkte und wird mit der Gewichtung des Preises multipliziert, dies ergibt den ENW. Zur Berechnung des Abstands der teureren Angebote wird der niedrigste Angebotspreis der in die letzte Wertungsstufe gelangten Angebote mit der maximal zu vergebenden Punktzahl (5 Punkte) multipliziert und das Ergebnis durch die jeweiligen höheren Angebotspreise der übrigen Bieter dividiert. (sog. „einfache lineare Methode“ nach BGH, Beschluss 04.04.2017, ZB 3/17). Es erfolgt dann noch die Multiplikation mit der Gewichtung des Preises, dies ergibt den ENW.

Der Angebotspreis ergibt sich aus dem Preisblatt zum Angebot. Die Formel ist:

günstigstes Angebot Wertungspunkte Preis (Preispunkte) = ---------------------------------- x 5 Punkte x Gewichtung des Preises. zu bewertendes Angebot

3 Qualitativer Gleichstand

Sind zwei Angebote an erster Stelle des Rankings qualitativ in jeder Hinsicht gleichwertig, ist der Zuschlag zwingend auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

4 Erreichung der Höchstpunktezahl

Die Vergabeunterlage enthält keine weiteren konkretisierenden Angaben dazu, wovon die jeweils in einem Leistungskriterium zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll, wie der Bieter also die bestmögliche Punktezahl erhalten kann. Die folgt aus dem Umstand, dass das Konzept Elemente enthält, welche die Vergabestelle nicht zu planen hat (BGH, Beschluss 04.04.2017, ZB 3/17).

Dem Vergabedokument „Anforderung an das Verfahrenskonzept“ (FB 15) lässt sich jedoch entnehmen, worauf es der Vergabestelle besonders ankommt.



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