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EU-Vergabeverfahren AZV Untere Mandau Allgemeine Vertragsbestimmungen -AVB PlanungsleistungenBaumaßnahme SKU 20 Zittau FB23-1
| Vergabeverfahren: | Planungsleistungen Baumaßnahme SKU 20 Zittau |
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| Projekt-Nr. Auftraggeber: | 23716002 |
AVB
Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen1 des Auftraggebers Abwasserzweckverband Unter Mandau
1 LEISTUNGSUMFANG ........................................................................................................................ - 2 - 2 GELTUNGSREIHENFOLGE ............................................................................................................... - 2 - 3 UNTERLAGEN ................................................................................................................................... - 2 - 4 WEITERE ALLGEMEINE PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS ..................................................... - 2 - 5 LEISTUNGEN DER VORBEREITUNG DER UND MITWIRKUNG BEI DER VERGABE ....................... - 3 - 5.1 Rechtsvorschriften ....................................................................................................................... - 3 - 5.2 Vorbereitung der Vergabe ............................................................................................................ - 3 - 5.3 Mitwirkung bei der Vergabe .......................................................................................................... - 4 - 6 LEISTUNGEN ZUR BAUOBERLEITUNG BZW. OBJEKT-/BAUÜBERWACHUNG (LP 8) .................... - 5 - 7 NACHUNTERNEHMEREINSATZ (UNTERAUFTRAGNEHMER) ......................................................... - 8 - 8 ZUSAMMENARBEIT ........................................................................................................................... - 8 - 9 VERTRETUNG DES AUFTRAGGEBERS DURCH DEN AUFTRAGNEHMER ..................................... - 9 - 10 VERGÜTUNG ................................................................................................................................... - 9 - 11 ZAHLUNGEN .................................................................................................................................... - 9 - 12 URHEBERRECHT .......................................................................................................................... - 10 - 13 KÜNDIGUNG, SCHADENSERSATZ ............................................................................................... - 11 - 14 ABNAHME ...................................................................................................................................... - 11 - 15 MÄNGELANSPRÜCHE UND DEREN VERJÄHRUNG .................................................................... - 12 - 16 HAFTUNG ...................................................................................................................................... - 12 - 17 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG .................................................................................................... - 12 - 18 SCHLUSSBESTIMMUNGEN .......................................................................................................... - 13 - 19 ARBEITSGEMEINSCHAFT ............................................................................................................. - 13 - 20 ÄNDERUNGEN DER HOAI ............................................................................................................. - 13 -
1 Diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen sind Bestandteil des Architekten bzw. Ingenieurvertrags und werden durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer gestellt.
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1 LEISTUNGSUMFANG
1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für das Vorhaben sämtliche erforderlichen und zweckmäßigen Aufga- ben zur Herbeiführung des gemäß Vertrag geschuldeten Werkerfolgs auszuführen; insbesondere schuldet der Auftragnehmer die Einhaltung von Vertragsfristen. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemä- ßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
1.3 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen die Anordnungen des Auftraggebers zu Grunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Verstößt der Auftrag- nehmer gegen diese Mitteilungsobliegenheit, wird alleine durch die Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber die Leistung nicht als vertragsgemäß anerkannt; der Auftragnehmer schuldet ein bestimmungs- gemäß brauchbares Werk.
2 GELTUNGSREIHENFOLGE
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander der Ingenieurvertrag, die Aufgaben- bzw. Leistungsbe- schreibung, das Vertragsrecht des BGB mit den §§ 650p bis 650t BGB und sodann diese Allgemeinen Ver- tragsbedingungen (AVB).
3 UNTERLAGEN
3.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die im Vertrag angegebenen Unterlagen zur Verfügung. Darüberhinausgehende Planungsunterlagen hat der Auftragnehmer – ggf. mit Unterstützung des Auftragge- bers – zu beschaffen und/oder Informationen über bestehende und geplante Anlagen einzuholen. Soweit das Beschaffen von Unterlagen (etwa Pläne, Daten, Vordrucke, Formulare usw.) als Nebenkosten im Sinne von § 14 HOAI 2021 (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI - vom 10. Juli 2013, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 geändert worden ist) vom Auftraggeber auf Nachweis er- stattet werden soll, ist dies mit ihm vorher abzustimmen. Der Auftragnehmer muss die Aktualität der Unter- lagen überprüfen und diese ggf. – in Abstimmung mit dem Auftraggeber – im erforderlichen Umfang aktuali- sieren. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber zu überlassen.
3.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben; Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
3.3 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen, wie z. B. Pläne oder Zeichnungen oder digitale Daten oder Datenträger, sind an den Auftraggeber auf dessen Anfordern, spätes- tens nach Fertigstellung der Leistung herauszugeben und gehen bereits im Zeitpunkt deren Erstellung in das Eigentum des Auftraggebers über. Die Überlassung der vorbenannten Unterlagen sowie deren Aufbewah- rung zwischen Erstellung und Herausgabe an den Auftraggeber sind mit dem vertraglich geschuldeten Ho- norar abgegolten; ein zusätzliches Honorar wird nicht gezahlt. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht kann der Auftragnehmer nur auf unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen stützen.
4 WEITERE ALLGEMEINE PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS
4.1 Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit gemäß den anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften, über die er sich stets auf dem Laufenden zu halten hat, gewissenhaft auszuüben. Soweit einschlägig, hat der Auftragnehmer die Vorgaben des Vergaberechts zu gewährleisten.
4.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch vor Beginn der Leistungserbringung den Namen, die Funktion und die Kontaktdaten eines Ansprechpartners mitzuteilen, der für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung die Verantwortung trägt.
4.3 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninte- ressen vertreten. Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit den im Vertrag bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte bzw. andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ausdrücklich in Textform zu. Etwaige Forderungen von Dritten,
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insbesondere von Trägern öffentlicher Belange, hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen.
4.4 Wird erkennbar, dass ein vorgegebener Kostenrahmen nicht ausreicht, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich zu unterrichten und mögliche Einsparun- gen aufzuzeigen.
4.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die einge- setzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder einen störungsfreien Bau- ablauf gewährleisten.
4.6 Bei Prüfingenieurleistungen darf sich der Auftragnehmer der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, wie er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Der Prüfin- genieur kann sich nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber durch einen anderen Prüfingenieur vertreten lassen. Sind zur ordnungsgemäßen Prüfung der eingereichten Unterlagen Spezialkenntnisse erforderlich, die der Prüfingenieur nicht besitzt bzw. die nicht zu seiner Fachrichtung gehören, so hat der Prüfingenieur den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und die Hinzuziehung eines Prüfingenieurs mit speziellen Kenntnis- sen bzw. der entsprechenden Fachrichtung zu beantragen.
4.7 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch nach Abnahme der Leistung, unabhängig von einer etwaigen Kündigung des Vertrages oder etwaig bereits eingetretener Verjährung von Mängel- oder Zah- lungsansprüchen.
5 LEISTUNGEN DER VORBEREITUNG DER UND MITWIRKUNG BEI DER VERGABE
Die nachstehenden Leistungsinhalte beziehen sich lediglich auf die Grundleistungen nach der HOAI 2021 und spezifizieren diese näher.
5.1 Rechtsvorschriften
Der Auftraggeber ist als öffentlicher Auftraggeber verpflichtet, ab dem Erreichen bestimmtere Auftragswerte bzw. Schwellenwerte öffentliche Aufträge erst nach einem förmlichen Vergabeverfahren zu erteilen soweit Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betroffen sind. Die Auftragsbekanntmachung und die Vergabeun- terlagen sind daher aufgrund verbindlichen Vergabevorschriften zu erstellen und zu veröffentlichen (insbe- sondere nach dem ggf. einschlägigen Landesvergaberecht, nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen, der Vergabeverordnung, alle in der jeweils gültigen Fassung, sowie der einschlägigen Vergabe- und Vertragsordnungen bzw. der Unterschwellenvergabeordnung, diese ebenfalls jeweils in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung eines zu vergebenden Auftrags geltenden Fassung. Demgemäß hat der Auftragnehmer diese Rechtsvorschriften im Rahmen der Leistungen in den Leistungsphasen 6 (Vorbereitung der Vergabe) und 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) zu beachten und darf nur Personal hierfür zur Leistungserbringung ge- genüber dem Auftraggeber einsetzen, welches über entsprechende vergaberechtliche Kenntnisse und prak- tische Erfahrungen verfügt
5.2 Vorbereitung der Vergabe
5.2.1 Zur Erstellung der Auftragsbekanntmachung und der übrigen Vergabeunterlagen sind durch den Auf- tragnehmer die am Sitz des Auftraggebers verbindlichen Muster bzw. Vordrucke zu verwenden. Im Übrigen ist das jeweils aktuelle Formularwerk des Vergabe- und Vertragshandbuches für die Baumaßnahmen des Bundes („VHB“) in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend zu verwenden bzw. ein beim Auftraggeber vorhandenes Formularwerk. Die Verwendung weiterer selbstverfasster Vergabeunterlagen bedarf der Zu- stimmung des Auftraggebers.
5.2.3 Vor Einleitung des Vergabeverfahrens hat der Auftragnehmer die voraussichtlichen Kosten auf Grund- lage eines von ihm bepreisten Leistungsverzeichnisses zu ermitteln, so dass der Auftraggeber über eine vergaberechtlich belastbare Schätzgrundlage für den Auftragswert nach den Regeln des § 3 VgV 2016 ver- fügt.
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5.2.3 Der Auftragnehmer hat den wesentlichen Inhalt der Vergabeunterlagen mit dem Auftraggeber abzu- stimmen. Dabei notwendig werdende Entscheidungen trifft der Auftraggeber im Benehmen mit dem Auftrag- nehmer, z.B. über
den Beginn des Vergabeverfahrens die Abgrenzung von Bauleistungen von Liefer- bzw. Dienstleistungen die Kommunikation im Vergabeverfahren die Auswahl der Formulare/Muster die Wahl der Verfahrensart die Aufteilung in Lose die Zulassung von Nebenangeboten die Kriterien der Eignung und die erforderlichen Belege die Kriterien für den Zuschlag und die erforderliche Bewertungsmatrix die Bestandteile der Vergabeunterlage die Inhalte der Auftragsbekanntmachung die Organisation und Durchführung eines Submissionstermins die Besonderen Vertragsbedingungen (z.B. hinsichtlich der Ausführungsfristen, Sicherheitsleistun- gen, Vertragsstrafen, Verjährungsfristen für Mängelansprüche)
5.3 Mitwirkung bei der Vergabe
5.3.1 Der Auftraggeber fertigt die Texte für die Bekanntmachung der Vergabe (Auftragsbekanntmachung) und stimmt diese mit dem Auftragnehmer und den Angaben in den Vergabeunterlagen ab.
5.3.2 Der Auftraggeber sorgt für die rechtzeitige und vollständige (technische) Bereitstellung der Vergabe- unterlage zum Versand oder zur Abrufmöglichkeit für Bewerber und Bieter sowie für die rechtzeitige und vollständige (technische) Bereitstellung von Bewerber-/ Bieterinformationen über das vom Auftraggeber ge- nutzte Vergabeportal.
5.3.3 Der Auftragnehmer führt die Bewerberlisten.
5.3.4 Der Auftragnehmer bereitet Auskünfte an Bewerber bzw. Bieter bezüglich der Vergabeunterlage bzw. Auftragsbekanntmachung zur Absendung durch den Auftraggeber bzw. Einstellung in das Vergabeportal vor.
5.3.5 Eröffnungstermine bzw. Öffnungstermine werden beim Auftraggeber abgehalten, auch soweit für diese Zwecke Eröffnungen/Öffnungen über ein Vergabeportal erfolgen. Die Angebote sind beim Eröffnungstermin zu kennzeichnen, sofern die einschlägige Vergabevorschrift diese verlangt.
5.3.6 Der Auftraggeber behält sich vor, die Angebote unmittelbar nach dem Eröffnungstermin kurzzeitig zu- rückzubehalten, bevor sie dem Auftragnehmer zur Prüfung der Angebote übergeben werden.
5.3.7 Der Auftragnehmer hat die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge bzw. Angebote nach Maß- gabe der zur Anwendung kommenden Vergabevorschriften auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, An- gebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen, dem Auftraggeber Nachforderungen fehlender, unvoll- ständiger oder fehlerhafter Unterlagen vorzutexten und die hiernach vollständigen Interessensbestätigun- gen, Teilnahmeanträge bzw. Angebote nachzuprüfen und Ausschlüsse vorzuschlagen bzw. den Zuschlags- kandidaten zu empfehlen.
5.3.8 Der Auftragnehmer hat einen Preisspiegel (Spiegelung aller Leistungsverzeichnisse - Preise einschl. etwaiger Stundenlohnverrechnungssätze) zu erstellen und zu analysieren.
5.3.9 Der Auftragnehmer ist nicht befugt, Preise in Angeboten zu ändern oder zu ergänzen. Über Auffällig- keiten in Angeboten ist der Auftraggeber nach Abschluss der Angebotsprüfung und Sichtung der Preisspiegel unverzüglich zu unterrichten (z.B. über auffällige Rechenfehler, Anzeichen für Manipulationen, fehlende, wi- dersprüchliche, irrtümliche, spekulative Preisangaben oder vermutete Mischkalkulationen).
5.3.10 Selbstgefertigte Leistungsverzeichnisse - Kurzfassungen der Bieter (EDV - Ausdrucke) sind insbe- sondere darauf zu prüfen, ob die Mengenansätze und Positionen mit dem Original-LV übereinstimmen und ob sie die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten (z.B. Fabrikatsangaben).
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5.3.11 Der Auftragnehmer hat ggf. - gemeinsam mit dem Auftragnehmer – Aufklärungsgespräche im Rah- mend der Prüfung und Wertung am Sitz des Auftraggebers bzw. Verhandlungen, soweit durch eine Verga- bevorschrift gestattet, durchzuführen.
5.3.12 Der Auftragnehmer hat die Angebote aufgrund der Prüfergebnisse zu werten und das Wertungser- gebnis in einem schriftlichen Vergabevorschlag festzuhalten, gegliedert entsprechend den Wertungsstufen der jeweiligen Vergabevorschrift. Prüfungsdokumentationen, Preisspiegel und Wertungs-/ Vergabevorschlag sind dem Auftraggeber zu übergeben.
5.3.13 In der formalen Prüfung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Angebote die von den Bewerbern bzw. Bietern geforderten Erklärungen und Nachweise (geforderte Unterlagen) vollständig enthalten ferner, dass die Angebote unterzeichnet sind. Der Auftragnehmer hat die Eignung der Bewerber bzw. Bieter, die Angemessenheit der Angebotspreise sowie die Wirtschaftlichkeit der Angebote festzustellen. Die Gleichwer- tigkeit von Nebenangeboten oder angebotener anderer Fabrikate ist zu begründen. Im Vergabevorschlag sind die formalen Ausschlussgründe, Ausschlussgründe wegen mangelnder Eignung der Bieter, die Ange- bote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen und die Gründe für die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots umfassend darzulegen.
5.3.14 Die Vergabeentscheidung obliegt dem Auftraggeber.
5.3.15 Der Auftragnehmer hat die Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge bzw. Angebote - soweit mög- lich - zügig durchzuführen und den Auftraggeber zu unterrichten, falls eine Überschreitung der Zuschlagsfrist droht. Eine etwaige Verlängerung der Zuschlagsfrist obliegt dem Auftraggeber.
5.3.16 Auskünfte beim Wettbewerbsregister für beispielsweise Vergabesperren oder zur Erlangung einer Unbedenklichkeitsinformation werden vom Auftraggeber eingeholt. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber ggf. auf die Notwendigkeit der Einholung solcher Auskünfte hinzuweisen.
5.3.17 Soweit Vergabevorschriften die vorherige Information der nicht berücksichtigten Bieter bzw. Bewerber vorsehen, versendet der Auftraggeber die ihm vom Auftragnehmer vorbereiteten Informationsbriefe. Der Auf- tragnehmer überwacht die Fristen für den nach Ablauf der Wartefrist frühestmöglichen Tag des Zuschlags.
5.3.18 Der Auftraggeber erteilt den Auftrag durch Erklärung des Zuschlags, nachdem eine eventuell einzu- haltende Wartefrist abgelaufen ist. Nachträgliche Absageschreiben auf Antrag nicht berücksichtigter Bewer- ber bzw. Bieter fertigt der Auftraggeber. Die ggf. fachlich notwendige Zuarbeit liefert der Auftragnehmer.
5.3.20 Da der Auftraggeber über jedes Vergabeverfahren eine zeitnahe Dokumentation mit Vermerken an- zufertigen verpflichtet ist, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber zu jeder Zeit bei der Erstellung/ Herstellung von Dokumentationsunterlagen, so dass der Auftraggeber stets über eine fortlaufende Doku- mentation verfügt und diese jederzeit in Vergabenachprüfungsverfahren unverzüglich der zuständigen Stelle übermitteln kann. Zur Anfertigung der zusammenfassenden Vergabedokumentation selbst ist der Auftrag- nehmer nicht verpflichtet. Dies obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
6 LEISTUNGEN ZUR BAUOBERLEITUNG BZW. OBJEKT-/BAUÜBERWACHUNG (LP 8)
Die nachstehenden Leistungsinhalte beziehen sich lediglich auf die Grundleistungen nach der HOAI 2021 und spezifizieren diese näher.
6.1 Der Auftragnehmer überwacht den Zeitplan für die Ausführung der Leistungen durch das bauausführende Unternehmen. Abweichungen vom Zeitplan sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei Verzöge- rungen sind die Ursachen darzulegen und Vorschläge zum Ausgleich zu machen.
6.2 Der Auftragnehmer führt den Schriftwechsel mit anderen an der Überwachung fachlich Beteiligten, mit bauausführenden Unternehmen oder mit Behörden im Benehmen mit dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über Umstände, aus denen sich Ansprüche gegen die mit der Bauausführung beauftragten Unternehmen ergeben können.
6.3 Die Kostenermittlungen zu Beginn des vorhergehenden Vergabeverfahrens sind unverzüglich fortzu- schreiben, sobald sich die Grundlagen der Ermittlungen ändern. Der Auftraggeber ist in allen Phasen der
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Bauausführung über zu erwartende wesentliche Kostenänderungen stets rechtzeitig zu unterrichten (z.B. bei größeren Mengenänderungen, Nachträgen oder Bauzeitverschiebungen).
6.4 Gehen dem Auftragnehmer wichtige schriftliche Mitteilungen der bauausführenden Unternehmen zu (z.B. Bedenken wegen der Bauausführung, Nachunternehmereinsatz, Behinderungsanzeigen oder Kündigun- gen), sind diese mit Stellungnahme unverzüglich dem Auftraggeber weiterzuleiten.
6.5 Besondere Vorkommnisse auf der Baustelle, wie Diebstahl, Unfall- und Elementarschäden sowie sons- tige Beschädigungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat den Auftrag- geber bei der Aufklärung zu unterstützen.
6.6 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber in der Vorbereitung der Abnahmeerklärung und weist den Auftraggeber auf eventuell notwendige Vorbehalte von Mängelansprüchen oder Vertragsstrafen in der Abnahmeerklärung hin. Bauleistungen sind ausschließlich durch den Auftraggeber und grundsätzlich förm- lich abzunehmen. Der Auftragnehmer ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Abnahmeerklärung für den Auftrag- geber befugt. Unbeschadet ist die Befugnis des Auftragnehmers in der durch ihn vorzunehmenden fach- technischen Abnahme Erklärungen für und gegen den Auftraggeber abzugeben.
6.7 Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch über die täglichen Bauleistungen zu führen, soweit an diesen Tagen Bauleistungen stattfinden, und diese unverzüglich den an der Bauausführung Beteiligten sowie dem Auftraggeber in Textform zu übermitteln.
6.8 Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer ihre Leistungen nach Maßgabe der einschlägigen Vertragsgrundlagen prüfbar ab- rechnen, insbesondere die Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des Leistungsver- zeichnisses aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Rechnungs- beilagen (z.B. Abrechnungszeichnungen, Aufmaße, Mengenberechnungen, Liefer-/Wiegescheine und der- gleichen) vollständig und prüfbar übergeben.
6.9 Werden Bauleistungen (gemeinsam) örtlich ausgemessen, sind die Aufmaßblätter einschl. Mengenbe- rechnungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks - ggf. Jahre später durch die Prüfungsbe- hörde - beurteilt werden kann. Ggf. sind zu den einzelnen Maßen Ortsangaben zu machen (z.B. Raumanga- ben). Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen.
6.10 Der Auftragnehmer prüft die beim Auftraggeber oder bei ihm unmittelbar eingereichten Rechnungen des bauausführenden Unternehmens.
6.11 Das Ergebnis der Rechnungsprüfung (z.B. Streichungen, Berichtigungen, Zahlungseinbehalte oder Auf- rechnungen) ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Bei vereinbarten Skonti ist die Rechnungsprüfung und -übergabe zu beschleunigen.
6.12 Der Auftragnehmer hat die von ihm geprüften Rechnungen der bauausführenden Unternehmen mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig“; "festgestellt auf ... EUR; ...................... (Ort, Datum, Unterschrift).“ Mit diesem Vermerk auf Rechnungen bestätigt der Auftragnehmer insbesondere, dass
die Vertragspreise in die Rechnungen richtig übernommen worden sind (Einheitspreise, Pauschal- preise, Stundenlohnverrechnungssätze), die Rechnungen keine Rechenfehler enthalten, die Mengen aus Zeichnungen oder Aufmaßen richtig ermittelt und in die Rechnungen richtig über- tragen worden sind (ggf. auch die Abrechnungsregelungen der VOB/C beachtet worden sind), die vertraglichen Abrechnungseinheiten des Leistungsverzeichnisses in die Rechnungen übernom- men worden sind, die Bau- /Teilleistungen, für die Zahlungen gefordert werden, vollständig und mängelfrei erbracht worden sind, den Bau- /Teilleistungen, für die Zahlungen gefordert werden, ein wirksamer Auftrag des Auftragge- bers zugrunde liegt bzw. das bauausführende Unternehmen nicht eigenmächtig gehandelt hat (gilt auch für die Ausführung von Bedarfs-/Eventualpositionen oder Nachtrags-leistungen),
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die Rechnungen prüffähig übergeben worden sind und somit eine der Fälligkeitsvoraussetzungen gegeben ist (z.B. Aufmaße, Stundenlohnzettel, Entsorgungsnach-weise vollständig und prüffähig beigefügt sind), übergabepflichtige Bau- /Teilleistungen, für die Zahlungen gefordert werden, tatsächlich auch über- geben worden sind (z.B. Bestandspläne, Standsicherheitsnachweise), etwaige Nachtrags- / Zusatzforderungen der Bauunternehmer (z.B. wegen Mehr- oder Mindermen- gen nach § 2 Abs. 3 VOB/B 2016, wegen geänderter, wegfallender oder zusätzlicher Leistungen nach § 2 Abs. 4, 5, 6 oder 9 VOB/B 2016 oder nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B 2016, wegen Bauzeit- verzögerungen nach 6 Abs. 6 VOB/B 2016, § 642 BGB oder aus Preisgleitklauseln) dem Grunde und der Höhe nach zutreffend sind, etwaige Vergütungs-/Preisminderungsansprüche des Auftraggebers (z.B. Preisnachlässe, wegen angeordneter Minderleistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B 2016 oder aus Preisgleitklauseln) geltend gemacht worden sind, Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsmöglichkeiten des Auftraggebers aus demselben Ver- tragsverhältnis nach den §§ 273, 320, 387 ff., 641 Abs. 3 BGB (z.B. Zahlungseinbehalte wegen Mängel oder Aufrechnungen für Bauwasser, Baustrom und dergl.) bei Feststellung des auszuzah- lenden Betrags berücksichtigt worden sind.
6.13 Nach Übergabe der fachtechnisch und rechnerisch geprüften Rechnungen obliegt dem Auftraggeber die „restliche (sachliche) Feststellung“ zu den Rechnungen, insbesondere die Prüfung
etwaiger Aufrechnungsmöglichkeiten bzw. Schadensersatzforderungen des Auftraggebers gegen- über dem Bauunternehmer (z.B. in Haftungsfällen, bei Bauunternehmerverzug oder bei mängelbe- dingten Folgeschäden), etwaiger weiterer Aufrechnungsmöglichkeiten (z.B. bei Gegenforderungen des Auftraggebers, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen), einer Aufrechnung mit Vertragsstrafen (im Benehmen mit dem Auftragnehmer), etwaiger Forde- rungsabtretungen oder -pfändungen, von Forderungen des Auftraggebers in Insolvenzangelegenheiten, der Bauabzugssteuer oder etwaiger Versicherungsfälle (z.B. Bauleistungsversicherung).
6.14 Der Auftragnehmer ist nicht befugt, mit den bauausführenden Unternehmen im Namen und auf Rech- nung des Auftraggebers neue Preise zu vereinbaren. Nachtragsvereinbarungen schließt ausschließlich der Auftraggeber. Die Anordnung und Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten bleiben dem Auftraggeber vorbe- halten. Die Überwachung der Stundenlohnarbeiten und die Anerkennung der Stundenlohnzettel obliegen dem Auftragnehmer.
6.15 Über etwaige beim Auftragnehmer eingehende Nachtragsforderungen ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
6.16 Werden geänderte oder zusätzliche Bauleistungen angeordnet (gefordert, notwendig) und fordert ein bauausführender Unternehmer deswegen neue (erhöhte, zusätzliche) Preise, ist von ihm zu verlangen, dass er seine Nachtragsforderungen eindeutig beschreibt, begründet und kalkulatorisch auf der Grundlage der Angebotskalkulation belegt und die Auswirkungen auf einen ggf. vereinbarten Bauzeitenplan beschreibt, so- wohl zeitlich als auch in Bezug auf die Erhöhung der Vergütung für bauzeitrelevante Vergütungsbestandteile.
6.17 Der Auftragnehmer hat die Nachtragsforderungen dem Grunde und der Höhe nach auf Übereinstim- mung mit der einschlägigen Vertragsbestimmung zu prüfen und das Prüfungsergebnis dem Auftraggeber mitzuteilen, dabei die Notwendigkeit der Nachträge zu begründen und insbesondere auch zu bestätigen, dass die Nachtragsleistungen nicht bereits im Leistungsverzeichnis bzw. im erteilten Auftrag enthalten sind (und auch keine Nebenleistungen i.S. der VOB/C darstellen). Bei Nachtragsforderungen hat der Auftragneh- mer auch etwaige Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen.
6.18 Werden geänderte Leistungen ausgeführt, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer das bauausführende Unternehmen aufzufordern, kalkulatorisch die Minderkosten darzulegen und dem Auftrag- geber Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung (z.B. im Falle von § 2 Abs. 5 VOB/B 2016) zu unterbreiten.
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6.19 Werden von bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Ab- weichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten.
6.20 Der Auftragnehmer übernimmt mit der Objektüberwachung/Örtliche Bauüberwachung zugleich die Funktion des auch Bauleiters i.S. des Bauordnungsrechts.
7 NACHUNTERNEHMEREINSATZ (UNTERAUFTRAGNEHMER)
7.1 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Beauftragung von Nachunternehmern (Un- terauftragnehmer) zulässig, soweit einem bestimmten Nachunternehmereinsatz nicht schon mit Vertrags- schluss zugestimmt wurde.
7.2 Die für die Erbringung der Leistungen benannten Nachunternehmer (Unterauftragnehmer) müssen die erforderliche Eignung und berufliche Qualifikation nachweisen. Die erforderliche berufliche Qualifikation ist in der Regel eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. TH / FH bzw. Bachelor/Master an Universi- täten oder Fachhochschulen oder eine vergleichbare Berufserfahrung auf dem Fachgebiet der zu erbringen- den Teilleistungen.
7.3 Entsprechen die Leistungen des Unterauftragnehmer trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den vertraglichen Anforderungen, kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen mit der Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Unterauftragnehmer selbst übernehmen muss oder mit Zustimmung des Auftraggebers einen anderen Unterauftragnehmer mit der Leistung beauftragt.
8 ZUSAMMENARBEIT
8.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftrag- geber und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen und hat seine Leistungserbringung mit diesen in fachlicher, terminlicher und finanzieller Hinsicht abzustimmen, so dass die vertraglichen Vorgaben des Auf- traggebers eingehalten werden. Insbesondere sind die einzelnen Arbeitsschritte mit dem Auftraggeber vor Beginn der jeweiligen Arbeiten abzustimmen. Der Auftraggeber kann bei dieser Abstimmung festlegen, wel- che Zwischenergebnisse ihm vorzulegen sind, bevor er die Zustimmung zu weiteren Arbeitsschritten des Auftragnehmers erteilt. Beim Einsatz von DV-Anlagen des Auftragnehmers ist vor Beginn der Auftragsbear- beitung mit dem Auftraggeber abzustimmen, welche Programme Verwendung finden sollen und in welcher Weise ein Datentransfer zur DV-Anlage des Auftraggebers erfolgen soll (z. B. Leistungsverzeichnisse, stati- sche Berechnungen, Achseinrechnungen, CAD).
8.2 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragneh- mer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich die Entscheidung des Auftraggebers in Textform herbeizuführen.
8.3 Dem Auftragnehmer gegenüber ist nur die vertragsschließende Stelle weisungsbefugt, sofern im Einzel- fall nichts anderes vereinbart ist.
8.4 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben, und über die mit diesen anderen fachlich Beteiligten vereinbarten Termine und Fristen.
8.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Un- terlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.
8.6 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte bzw. gegen ihn selbst ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner An- sprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung erfolgt durch den Auftraggeber.
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9 VERTRETUNG DES AUFTRAGGEBERS DURCH DEN AUFTRAGNEHMER
9.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet.
9.2 Den Auftraggeber bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der Auftragnehmernicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
9.3 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Unterlagen aushändigen und keine Auskunft geben, die sich auf seine Leistungen oder auf die Maßnahme insgesamt beziehen.
10 VERGÜTUNG
10.1 Alle Vergütungsregelungen infolge geänderter Leistungen sind vor Beginn der Änderungsleistungen in Textform zu vereinbaren.
10.2 Treten während der Bauausführung Ablaufstörungen ein, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind, führen diese grundsätzlich nicht zu einer Anpassung der Vergütung, es sei denn, die Voraussetzungen des § 313 BGB sind erfüllt. Bei einer durch derartige Umstände bedingten Verlängerung des Zeitraums der Ob- jektüberwachung legen die Vertragsparteien die Zumutbarkeitsschwelle bei 20 % der vertraglich vorgesehe- nen Zeitdauer der Objektüberwachung fest, so dass der Auftragnehmer für darüberhinausgehende Ausfüh- rungszeitverlängerungen eine zusätzliche Vergütung für Leistungen der Objektüberwachung geltend ma- chen kann. Derartige Ansprüche sind auf den vom Auftragnehmer im Einzelfall konkret nachzuweisenden Mehraufwand beschränkt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Im Übrigen begründen Veränderungen der festgelegten Termine allein keinen Anspruch auf Erhöhung des Honorars.
10.3 Geringfügige und unwesentliche Änderungen der Planung, deren Zeitaufwand sich im Rahmen üblicher Optimierungen hält, werden nicht zusätzlich vergütet. Gleiches gilt für eine bloße Fortschreibung der Aus- gangsplanung.
10.4 Zeithonorare sind auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Stundensätze durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so sind die Honorare nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der vereinbarten Stundensätze zu berechnen.
10.5 Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung genau bezeichnende Stundenbelege nachzuweisen. Die Stundenbelege mit Angabe der Bearbeiter sind dem Auftraggeber wö- chentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten. Unterlässt der Auftragnehmer eine fristgerechte Einreichung, hat er daraus resultierende Mehraufwendungen des Auftraggebers bei der Prüfung, z. B. durch die Einschaltung eines sachverständigen Dritten zur Leistungsbewertung, zu tragen.
10.6 Mit der Unterzeichnung von Stundenzetteln erkennt der Auftraggeber die Leistungen nach Art und Um- fang der aufgelisteten Stunden an. Die Prüfung des Vergütungsanspruchs dem Grund und der Höhe nach bleibt davon unberührt.
10.7 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.
11 ZAHLUNGEN
11.1Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der vereinbar- ten Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich des nachgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages gewährt. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 30 Tagen nach Zugang einer prüfbaren Aufstellung dieser Leistungen fällig.
11.2 Eine Teilschlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für in sich abgeschlossene, vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen gewährt, wenn dies im Vertrag vereinbart ist oder eine Teilabnahme nach Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer (§ 650s
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BGB) erfolgte, welche für die Berechnung des Honorars maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen und der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung eingereicht hat.
11.3 Der Anspruch auf die Teilschlusszahlung bzw. die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Fest- stellung der vom Auftragnehmer vorgelegten prüfbaren Teilschlussrechnung bzw. der Honorarschlussrech- nung fällig, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang dieser Rechnung. Die Prüffrist verlän- gert sich auf höchstens 60 Tage, wenn dies aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist und dies von den Parteien für den konkreten Einzelfall gesondert vereinbart wurde. Die Regelung des § 641 BGB bleibt unberührt.
11.4 Eine prüffähige Rechnung muss diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.
11.5 In dem Fall, dass die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Auftragnehmer die Zahlung eines unbestrittenen Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlun- gen bereits feststeht. Alle Rechnungen (einschließlich Nachweise für Nebenkosten) sind im Original mit einer Durchschrift einzureichen.
11.6 Wird nach Annahme der Schlusszahlung (Teilschlusszahlung) festgestellt, dass die Abrechnung bzw. die Grundlage der Abrechnung (z.B. Aufmaß, Rechen- oder Übertragungsfehler) fehlerhaft war, so ist sie zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu er- statten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Leistet der Auftragnehmer bei Überzahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückfor- derungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
11.7 Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist nach Abs. 3 abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwen- dungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat. Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Ver- jährung der Honorarschlussrechnung grundsätzlich erst mit Überreichen einer insgesamt prüffähigen Schlussrechnung.
11.8 Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, in Teilschluss- und Schlussrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung geltenden Steuersatz anzusetzen. Bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.
12 URHEBERRECHT
12.1 Der Auftraggeber darf die Unterlagen für das im Vertrag genannte Werk ohne Mitwirkung des Auftrag- nehmers nutzen und ändern. An den vom Auftragnehmer erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistun- gen und Arbeitsergebnissen überträgt der Auftragnehmer hiermit auf den Auftraggeber das einfache alleinige Nutzungsrecht.
12.2 Der Auftraggeber hat zudem das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit damit keine Entstellung des Werkes verbunden ist und dies dem Auftragnehmer unter Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten ist.
12.3 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes anhören. Genießen die Leistungen des Auftragnehmers keinen urheberrechtlichen Schutz, so kann der Auftraggeber die Planung des Auftragnehmers für das im Vertrag genannte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern.
12.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Rechte nach Ziffern 12.1 bis 12.3 ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, von Dritten ausüben und ausführen zu lassen sowie Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen.
12.5 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit den nach diesem Paragrafen eingeräumten Rechten abgegolten. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber
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von sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die im Zusammenhang mit den nach diesem Paragrafen über- tragenen Rechten bzw. der Ausübung derselben gegen ihn geltend gemacht werden.
12.6 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
12.7 Die Rechte nach Ziffer 12 bleiben von einer Kündigung des Vertrages unberührt.
13 KÜNDIGUNG, SCHADENSERSATZ
13.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Besteht der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung der jeweils anderen Partei, ist eine Kündigung nur nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist zulässig.
13.2 Ein wichtiger Grund zur Kündigung i. S. d. § 648a Abs. 1 S. 2 BGB liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ein wichtiger Grund liegt ebenso vor, wenn der Auftragnehmer die Haftpflichtversi- cherung nach Ziffer 17 nicht auf Aufforderung des Auftraggebers nachweist. Darüber hinaus liegt ein wichti- ger Grund vor, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbe- schränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorberei- tung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Per- sonen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 23 Geschäftsgeheimnisgesetz (Verletzung von Ge- schäftsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
13.3 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Ziffer 13.2a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % der Abrechnungssumme (netto) aller vereinbarten und erbrachten Leistungen nach dem Vertrag verpflichtet, es sei denn ein Schaden in geringe- rer Höhe wird durch den Auftragnehmer nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Ziffer 13.2 b) und Ziffer 13.2c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 % der Abrechnungssumme (netto) aller vereinbarten und er- brachten Leistungen nach dem Vertrag verpflichtet.
13.4 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nach- weisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Zudem ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen; in diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Mehrkosten, die durch und in Zusammenhang mit der Beauftragung des Dritten entstehen. Die Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bleiben bestehen.
13.5 Der Auftraggeber kann in Abweichung von Ziffer 13.1 den Vertrag gemäß § 648 BGB mit den dort geregelten Vergütungsfolgen kündigen. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftragge- bers bleiben unberührt.
13.6 Eine Fristsetzung ist in Textform, die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
14 ABNAHME
14.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der beauftragten Leistung ab. Dies erfolgt nach Fertigstellung der Grundleistungen einer Leistungsphase bzw. nach Fertigstellung einer besonderen Leistung. Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine
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wesentlichen Mängel erkennen lassen. Abgesehen vom gesetzlich geregelten Fall in § 650s BGB (Teilab- nahme nach Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer) hat der Auftragnehmer auf Teilabnahmen keinen Anspruch.
14.2 Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist nach gemein- samer Verhandlung in einem Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten. Jede Partei erhält eine Ausfertigung des Protokolls.
14.3 Die Abnahmewirkungen treten auch ein, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer in Textform erklärt, dass er die Leistungen des Auftragnehmers als vertragsgemäß anerkennt.
15 MÄNGELANSPRÜCHE UND DEREN VERJÄHRUNG
15.1 Die Mängelansprüche des Auftraggebers sind die gesetzlichen Ansprüche des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB) mit der Modifikation, dass der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist; stattdessen gelten die Kündigungsregelungen nach § 648a BGB i. V. m. Ziffer 13 dieser allgemeinen Vertragsbedingungen.
15.2 Die Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus diesem Vertragsverhältnis ver- jähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme nach Ziffer 14. Wurde eine Teilabnahme durchgeführt, beginnt die Verjährung in Bezug auf die davon erfassten Leistungen mit der Teilabnahme.
15.3 Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe; der Auftraggeber kann nach fruchtlosem Ablauf der First den Vertrag kündigen (Entziehung des Auftrags). Auch für diese Mängel beginnt die Verjährungsfrist entsprechend Ziffer 15.2 mit der Abnahme nach Ziffer 14 dieser allgemeinen Vertragsbedingungen.
16 HAFTUNG
16.1 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Er hat insbesondere auch den Schaden an der baulichen Anlage wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik zu ersetzen.
16.2 Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegen- stände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
17 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
17.1 Der Auftragnehmer muss eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu ge- währleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Ver- trag genannten Deckungssummen besteht. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass für das Zusammenfallen mehrerer Schadensfälle gewährleistet ist, dass die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifa- che der Versicherungssumme beträgt. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für jedes Mit- glied bestehen.
17.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungs- schutzes abhängig machen.
17.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige in Textform verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.
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18 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
18.1 Änderungen und Zusätze zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Neben- abreden sind bis zum Vertragsabschluss nicht getroffen.
18.2 Alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung einschließlich der Erfüllung der Nebenpflichten erfolgenden mündlichen und schriftlichen Informationen (Gespräche, Schriftverkehr, Dokumentationen von Werten und Vorgängen etc.) müssen in deutscher Sprache erfolgen bzw. erbracht werden.
18.3 Durch etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen wird die Gültigkeit die- ser Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.
18.4 Der Vertrag und seine Auslegung unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht und der deutschen Gerichtsbarkeit. Soweit deutsches Recht auf ausländisches Recht verweist, ist diese Verweisung für den Vertrag nicht wirksam. Die Vertragssprache ist Deutsch.
18.5 Für den Fall, dass auf den Vertrag Kaufrecht anzuwenden ist, werden die Vorschriften des UN-Kauf- rechts ausgeschlossen.
18.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragge- bers.
18.7 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.
19 ARBEITSGEMEINSCHAFT
19.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftrag- geber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsver- trag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
19.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
19.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
19.4 Der Wegfall eines Mitglieds einer Arbeitsgemeinschaft (z.B. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder durch Kündigung des Vertrags, der das Mitglied mit dem oder den anderen Mitgliedern verbindet) berechtigt den Auftraggeber, den Vertrag mit an- gemessener Frist zu kündigen.
20 ÄNDERUNGEN DER HOAI
Sollte sich die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der Fassung, wie sie im Vertrag benannt ist, nach dem Zustandekommen des Vertrags über die Planungsleis- tungen ändern, richten sich noch nicht erbrachte Leistungen dennoch ausschließlich nach der HOAI in der bis zu dieser gesetzlich geänderten Fassung. Dies gilt insbesondere im Fall der vereinbarten abschnittswei- sen Beauftragung (Abruf) von Leistungsphasen, für die mit dem Abruf des Auftraggebers beim Auftragneh- mer durch den Auftragnehmer dann zu erbringenden Leistungen.
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