FB 24 Vertrag über Architekten Ingenieurleistungen Planung SKU 20.pdf

Planungsleistungen für den Bau eines Stauraumkanals in Zittau

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EU-Vergabeverfahren AZV Untere Mandau Vertrag über Architekten-/Ingenieurleistungen PlanungsleistungenBaumaßnahme SKU 20 Zittau FB24

Vergabeverfahren:Planungsleistungen Baumaßnahme SKU 20 Zittau
Projekt-Nr. Auftraggeber:23716002

AZV Untere Mandau

Planungsleistungen Baumaßnahme SKU 20 Zittau

Planungsvertrag

für Leistungen der Objektplanung Ingenieurbauwerke

zwischen

AZV Untere Mandau Chopinstraße 6a 02763 Zittau

nachfolgend„Auftraggeber“ genannt,

und

<…………………..> (Zuschlagsempfänger im Vergabeverfahren)

nachfolgend„Auftragnehmer“ genannt, nachfolgend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt

wird nachfolgender Vertrag über Architekten- und/oder Ingenieurleistungen geschlossen:

1 GEGENSTAND DES VERTRAGS .......................................................................................... - 2 - 2 BESTANDTEILE DES VERTRAGS ........................................................................................ - 2 - 3 LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS UND LEISTUNGSÄNDERUNGEN ....................... - 2 - 4 UMFANG DER LEISTUNGEN - UNBEDINGTE BEAUFTRAGUNG........................................ - 4 - 5 ABRUF DER LEISTUNGEN - STUFENWEISE BEAUFTRAGUNGEN .................................... - 4 - 6 AUSFÜHRUNG DER LEISTUNG ........................................................................................... - 5 - 7 UNTERAUFTRAGNEHMER (NACHAUFTRAGNEHMER) ...................................................... - 6 - 8 VERTRAULICHKEIT .............................................................................................................. - 6 - 9 VERTRAGSDAUER, TERMINE/FRISTEN .............................................................................. - 7 - 10 HONORAR UND NEBENKOSTEN ....................................................................................... - 7 - 11 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN ................................................................................................ - 8 - 12 HAFTUNG UND VERJÄHRUNG .......................................................................................... - 9 - 13 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG DES AUFTRAGNEHMERS .............................................. - 9 - 14 BESONDERE VEREINBARUNGEN ..................................................................................... - 9 - 15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN .............................................................................................. - 10 -

Erläuterung der Ankreuzfelder im Vertragstext:

nicht ausgewählt und damit kein Bestandteil des Vertrags

ausgewählt und damit Vertragsbestandteil


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1 GEGENSTAND DES VERTRAGS

1.1 Gegenstand des Vertrags sind Architekten bzw. Ingenieurleistungen mit folgender Bezeichnung:

Planungsleistungen Baumaßnahme SKU 20 Zittau

in der Stadt Zittau

als Objektplanung

Die Planungsleistungen des Auftragnehmers umfassen die bautechnische und, im erforderlichen Umfang, verfahrenstechnische Objektplanung des Stauraumkanals SKU 20. Es handelt sich um die Objektplanung von Ingenieurbauwerken einschließlich der zugehörigen Fachplanungen im Bereich der Ausrüstung und Tragwerksplanung. Zu planen ist in stufenweiser Beauftragung der Grundlagenermittlung mit Vorplanung gemäß HOAI, sowie anschließend der Option Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung (Stufe 2), der Option Ausführungsplanung mit Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe (Stufe 3), der Option Bauoberleitung (Stufe 4) und der Option Objektbetreuung (Stufe 5). Die Bauleistungen müssen im laufenden Betrieb des Kanalnetzes erfolgen und in den vorhergehenden Stufen entsprechend geplant wer- den.

1.2 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung das Projektteam bereits namentlich be- nannt hat, welches die Leistungen ausführen wird und eventuell einzusetzende Nachunternehmer bzw. Eig- nungsverleiher bekannt gegeben hat, sind diese Angaben auch Gegenstand des Vertrags und für dessen Ausführung verbindlich.

2 BESTANDTEILE DES VERTRAGS

Bestandteile des Vertrags sind:

2.1 dieser Vertragstext,

2.2 das Angebot des Auftragnehmers aus dem vorausgegangenen Vergabeverfahren, inklusive des Hono- rarangebotes,

2.3 das Verfahrenskonzept des Auftragnehmers aus dem Vergabeverfahren,

2.4 die Aufgabenbeschreibung aus dem vorausgegangenen Vergabeverfahren,

2.5 das gesetzliche Werkvertragsrecht mit den §§ 650p-650t BGB,

2.6 die AVB Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen des Auftraggebers,

2.7 die ZVB Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Leistungen bei der Tragwerksplanung

2.8 die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Archi- tekten und Ingenieure - HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die durch die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 geändert worden ist (in diesem Vertrag zitiert als „HOAI 2021“),

2.10 soweit die HOAI auf die DIN 276-1:2008-12 verweist ist für Zwecke des Vertrags die neuere DIN 276:2018-12 anzuwenden.

2.9 Allgemeine Geschäftsbedingungen außerhalb der Regelungen dieses Vertrags sind nicht vereinbart.

3 LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS UND LEISTUNGSÄNDERUNGEN

3.1 Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die in der Aufgaben-/Leistungsbeschreibung beschrie- benen Leistungen. Der Auftragnehmer führt diese Leistungen, ggf. vereinbarte Zusatzleistungen, gemäß den anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen


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Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften, über die er sich stets auf dem Laufenden zu halten hat, gewis- senhaft aus.

3.2 Die Planunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber

in analoger Form als kopierfähiger Farbausdruck (2fach)

in digitaler Form (Planunterlagen im DWG- oder DXF - Format sowie im PDF-Format; Be- schreibungen und Berechnungen im Word- bzw. Excel-Format)

zu übergeben.

3.3Für weitere Mehrausfertigungen der Planunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen, die vom Auf- traggeber zusätzlich angefordert werden, wird eine gesonderte Vergütung vereinbart.

3.4 Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u. a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Das Schriftfeld des Auftraggebers ist zu übernehmen.

3.5 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als „Verfasser“ zu unterzeichnen.

3.6 Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.

3.7 Nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen in Ziffer 4 und 5 erfolgt eine stufenweise Beauftragung.

3.8 Die Leistungsausführung erfolgt unter Anwendung des Verfahrenskonzepts des Auftragnehmers im Vergabeverfahren, sofern diesem ein entsprechendes Konzept zugrunde gelegen hat.

3.9 Leistungsänderungen

3.9.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zu- mutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zu- sätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen des Vertrags zu ermitteln ist, ergeben.

3.9.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an, soweit der Vertrag hierzu keine Vorgaben bereit hält.

3.9.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach 3.9.2 kann der Auftraggeber die Ände- rung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

3.9.4 Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit

a) der Auftragnehmer ein Angebot nach Ziffer 3.9.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach 3.9.3 endgültig gescheitert ist oder c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Inte- ressen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auf- tragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwe- sentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.

3.9.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.


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4 UMFANG DER LEISTUNGEN - UNBEDINGTE BEAUFTRAGUNG

4.1 Mit Zustandekommen dieses Vertrags sind im jeweils angebotenen und bezuschlagten Leistungsbild folgende Leistungenunbedingtbeauftragt:

Grundleistungen Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung), mit Ausnahme folgender Grundleistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.

Besondere Leistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.

Grundleistungen Leistungsphase 2 (Vorplanung), mit Ausnahme folgender Grundleistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.

Besondere Leistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.

4.2 Zur Ausführung aller weiteren Leistungen gemäß Angebot und Aufgaben- und Leistungsbeschreibung ist der Auftragnehmer nur berechtigt und verpflichtet, wenn der Auftraggeber diese Leistungen nach Ziffer 5 dieses Vertrags abruft, also eine Beauftragungsoption ausübt.

5 ABRUF DER LEISTUNGEN - STUFENWEISE BEAUFTRAGUNGEN

5.1 Nur auf Abruf durch den Auftraggeber (optional) sind nach Angebot und Aufgaben- und Leistungsbe- schreibung stufenweise beauftragt:

5.1.1 Option 1

GrundleistungenLeistungsphase 3 (Entwurfsplanung), mit Ausnahme folgender Grundleistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.

Besondere Leistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.

GrundleistungenLeistungsphase 4 (Genehmigungsplanung), mit Ausnahme folgender Grundleistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.

Besondere Leistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.

5.1.2 Option 2:

GrundleistungenLeistungsphase 5 (Ausführungsplanung), mit Ausnahme folgender Grundleistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.

Besondere Leistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.

GrundleistungenLeistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe), mit Ausnahme folgender Grundleistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.

Besondere Leistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.

GrundleistungenLeistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe), mit Ausnahme folgender Grundleistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.

Besondere Leistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.

5.1.3 Option 3:

GrundleistungenLeistungsphase 8 (Bauoberleitung), mit Ausnahme folgender Grundleistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.

Besondere Leistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.


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5.1.4 Option 4:

GrundleistungenLeistungsphase 9 (Objektbetreuung), mit Ausnahme folgender Grundleistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.

Besondere Leistungen: wie Aufgaben-/Leistungsbeschreibung.

5.2 Der Auftraggeber behält sich vor, (weitere) Besondere Leistungen nach Vertragsabschluss zu übertra- gen, ggf. jedoch erst nach Durchführung eines Vergabeverfahrens.

5.3 Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über die Ausübung der Option/Abruf der Optionsleistungen frei; ein Anspruch auf Übertragung abrufbarer Leistungen hat der Auftragnehmer nicht. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Erbringung dieser Leistungen nach Maßgabe dieses Vertrags zu dem bereits mit diesem Vertrag vereinbarten Honorar, wenn der Abruf dem Auftragnehmer in Textform zugeht. Eine geson- derte Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer bedarf es nicht.

5.4 Der Auftragnehmer ist jedoch nicht mehr an die Erbringung der abrufbaren, optionalen Leistungen (Ab- schnitte) gebunden, wenn dem Auftragnehmer ein Abruf nach dem 2 Kalendermonat zugeht, der der Voll- endung der vorhergegangenen Stufe (Abschnitts) folgt. Für diesen Fall des verspäteten Abrufs durch den Auftraggeber bedarf es einer Annahmeerklärung des Auftragnehmers in Textform innerhalb von 5 Kalender- tagen.

5.5 Sollte sich die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der Fassung nach Ziffer 2 nach dem Zustandekommen des Vertrags über die Planungsleistungen ändern, rich- ten sich noch nicht erbrachte Leistungen dennoch ausschließlich nach der HOAI in der Fassung bis zu dieser Änderung. Dies gilt insbesondere im Fall der vereinbarten abschnittsweisen Beauftragung (Abruf) von Leis- tungsphasen, für die mit dem Abruf des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch den Auftragnehmer dann zu erbringenden Leistungen.

6 AUSFÜHRUNG DER LEISTUNG

6.1 Ein Austausch des namentlich für die Ausführung des Vertrags mit Angebotsabgabe im Vergabeverfah- ren bereits benannten Personals ist nur mit grundsätzlich vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zuläs- sig. Ausgenommen sind Situationen, in welchen eine vorherige Zustimmung nicht eingeholt werden kann. In diesem Fall ist durch den Auftragnehmer unverzüglich eine Genehmigung beim Auftraggeber einzuholen.

6.2Die Zustimmung des Auftraggebers, hilfsweise die Genehmigung wird der Auftragnehmer erwarten kön- nen, wenn die Ersatzperson vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere Berufserfahrung hat, wie die auszutauschende Person. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber diese Informationen in geeig- neter Form zugänglich zu machen.

6.3 Erfüllt der Auftragnehmer die Erfordernisse der Ziffer 6.2 innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen auf das Ende des Kalendermonats zu kündigen.

6.4 Im Übrigen gilt: Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung von Personal zu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom betreffenden Personal zu vertretenden Gründen gestört und dem Auftraggeber das Festhalten an der Weiterbeschäftigung dieses Personals für die anstehenden Leistungen deshalb nicht mehr zumutbar ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn das eingesetzte Personal nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung, Mitwirkung bei der Vergabe oder eine vertragsgemäße Objektüberwachung gewährleistet.

6.5 Ausführungsbestimmung: Der Auftragnehmer darf nur solches Personal für die Ausführung seiner Leis- tungen einsetzen oder durch ein genehmigtes Nachunternehmen einsetzen lassen, welche die fachliche Eignung besitzen, die Grundlage der fachlichen/technischen Eignungsprüfung im vorausgegangenen Verga- beverfahren gewesen ist.


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6.6 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninte- ressen vertreten. Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit den im Vertrag bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte bzw. andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ausdrücklich in Textform zu. Etwaige Forderungen von Dritten, insbe- sondere von Trägern öffentlicher Belange, hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber in Text- form mitzuteilen.

6.7 Es ist zwischen den Parteien vereinbart, dass sich der Auftraggeber von der vertragsgemäßen Ausfüh- rung der Leistung unterrichten kann. Ihm ist innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden Zutritt zu ge- währen. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

6.8 Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tat- sachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.

7 UNTERAUFTRAGNEHMER (NACHAUFTRAGNEHMER)

7.1 Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen.

7.2 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform ist eine Beauftragung von Nachunternehmern (Un- terauftragnehmer) zulässig, soweit einem bestimmten Nachunternehmereinsatz nicht schon mit Vertrags- schluss zugestimmt wurde.

7.3 Die für die Erbringung der Leistungen benannten Nachunternehmer (Unterauftragnehmer) müssen die erforderliche Eignung und berufliche Qualifikation nachweisen. Die erforderliche berufliche Qualifikation ist in der Regel eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. TH / FH bzw. Bachelor/Master an Universi- täten oder Fachhochschulen oder eine vergleichbare Berufserfahrung auf dem Fachgebiet der zu erbringen- den Teilleistungen.

7.4 Entsprechen die Leistungen des Unterauftragnehmer trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den vertraglichen Anforderungen, kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen mit der Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Unterauftragnehmer selbst übernehmen muss oder mit Zustimmung des Auftraggebers einen anderen Unterauftragnehmer mit der Leistung beauftragt.

7.5 Der Auftragnehmer hat – auch für Leistungen etwaiger Unterauftragnehmer – gegenüber dem Auftrag- geber zu gewährleisten, dass die Vorgaben dieses Vertrages eingehalten werden, soweit die Leistungen den Auftragnehmer verpflichten.

7.6 Unterauftragnehmer sind Unternehmen, welche anstelle des Auftragnehmers die Leistung nach diesem Vertrag oder Teile davon ausführen. Lieferanten, Wartungsfirmen und die Abnehmer von Energie sind keine Unterauftragnehmer. In die Leistungserbringung eingeschaltete Verleiher von Arbeitskräften sind im Sinne dieses Vertrags ebenfalls Unterauftragnehmer.

8 VERTRAULICHKEIT

8.1 Vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, aus diesem Vertrags- verhältnis dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

8.2 Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, die vom anderen Vertragspartner schriftlich oder mündlich oder auf sonstigem Kommunikationsweg erhaltenen vertraulichen Informationen und Kenntnisse streng vertrau- lich zu behandeln und nur für Zwecke des vorliegenden Vertrages zu benutzen.

8.3 Vertrauliche Informationen sind der Inhalt dieses Vertrages und jegliche in diesem Zusammenhang er- haltene oder erlangte Informationen, es sei denn, sie sind bereits allgemein bekannt oder werden bekannt, ohne dass dies auf eine Verletzung dieses Vertrages zurückzuführen ist oder eine rechtliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht.


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8.4 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung sowie die Benennung des Auftraggebers als Referenz gegenüber anderen potenziellen Auftraggebern nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragge- bers in Textform vornehmen, wenn damit die Nennung von personenbezogenen Daten im Sinne der Daten- schutzgrundverordnung verbunden ist.

9 VERTRAGSDAUER, TERMINE/FRISTEN

9.1 Die Leistungen des Auftragnehmers beginnen mit Zustandekommen des Vertrags (Zuschlag im Verga- beverfahren). Sie enden mit Abnahme der letzten Leistungsphase, soweit diese beauftragt bzw. abgerufen ist. Die allgemeinen Kündigungsbestimmungen ergeben sich aus den Regelungen der vertragsgegenständ- lichen AVB Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen.

9.2 Folgende Ergebnisse sind beim Auftraggeber spätestens abzuliefern wie folgt

Ergebnis: der Leistungsphasen 1 und 2 fürStauraumkanalSKU 20

am

mit Ablauf der 8. Kalenderwoche, die auf das Zustandekommen des Vertrags folgt.

9.3 In Abstimmung mit dem Auftraggeber erarbeitet der Auftragnehmer unverzüglich nach Vertragsab- schluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe, Genehmigung und Ausführung für alle Objekte. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.

10 HONORAR UND NEBENKOSTEN

10.1 Das für die übertragenen und ausgeführten Leistungen nach diesem Vertrag geschuldete Honorar ergibt sich aus den Regelungen der HOAI 2021, insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16 HOAI 2021) und nach Teil 4 Fachplanung, Abschnitt 2 Technische Ausrüstung (§§ 53 - 56 HOAI 2021), nach Teil 3, Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke (§§ 41 – 44 HOAI 2021) sowie aus dem Angebot des Auftrag- nehmers im Vergabeverfahren, auf welches er den Zuschlag erhalten hat („Preisblatt“).

10.1.1 An die anrechenbaren Kosten im Preisblatt sowie die dort ermittelten Honorarzonen ist der Auftrag- nehmer nicht gebunden; diese Eintragungen beruhen auf Ermittlungen der Vergabestelle für Zwecke der Herstellung der Vergleichbarkeit der Angebote im Vergabeverfahren. Maßgeblich sind die Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung des Auftragnehmers nach Erteilung des Zuschlags. An die Zu- bzw. Abschläge auf das Basishonorar im Preisblatt sowie auf die angegebenen Nebenkosten sowie die Kosten der Besonderen Leistungen ist der Auftragnehmer jedoch gebunden.

10.1.2 Sind im Preisblatt keine Regelungen zu den eventuellen Zu- oder Abschlägen getroffen, die ohne Vereinbarung unter Anwendung der Regelungen der HOAI 2021 anzuwenden wären, sind auch keine Zu- oder Abschläge nach HOAI vereinbart.

10.1.3 Eine Erhöhung der anrechenbaren Kosten um die Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz ge- mäß § 4 Absatz 3 HOAI erfolgt nicht.

10.1.4 Für Umbauten und Modernisierungen wird das Honorar für die Grundleistungen aller Leistungsstufen gemäß § 56 Absatz 5 HOAI nicht erhöht.

10.1.5 Für Instandhaltungen/Instandsetzungen wird das Honorar für die Leistungsstufe 4 gemäß § 12 HOAI nicht erhöht.

10.1.6 Mehrere im Wesentlichen gleiche Anlagen gemäß § 54 Absatz 3 HOAI 2021 werden nach § 11 Abs. 3 und 4 HOAI 2021 honorarmindernd behandelt (Wiederholungen).

10.2 Stets sind die DIN 276:2018-12 anstelle der DIN 276-1:2008-12 anzuwenden.


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10.3 Für die Fälligkeit der Honorare gilt § 650g Absatz 4 BGB entsprechend.

10.4 Ordnet der Auftraggeber die Ausführungen von Leistungen des Auftragnehmers an, welche diesem nicht schon nach den Bestimmungen dieses Vertrags obliegt, um die vereinbarten Planungs-, Vergabemit- wirkungs- oder Überwachungs- bzw. Dokumentationsziele zu erreichen, so einigen sich die Parteien schon jetzt darauf, dass die sich nach §§ 650q und 650b BGB ändernde Vergütung (Mehr- oder Mindervergütung) aufgrund von Stundensätzen zu berechnen ist.

10.4.1 Die Stundesätze (netto, zuzüglich Umsatzsteuer), gleich an welchem Ort die Tätigkeit erbracht wird, betragen:  Stundensatz Projektleiter: EP 95,00 Euro  Stundensatz Ingenieur: EP 80,00 Euro  Stundensatz Techniker: EP 55,00 Euro

10.4.2 Allgemeine Bürokosten/Sekretariatskosten sind in den v. g. Stundensätzen enthalten, Zuschläge wer- den nicht vergütet. Es wird nur die reine Arbeitszeit (ohne Wegezeiten, Fahrtzeiten, Arbeitspausen und dgl.) vergütet.

10.4.3 Werden vom Geschäftsführer Leistungen erbracht, welche Diplom-Ingenieur-, Bautechniker- /Pro- jektleiterleistungen sind, wird nur der der Leistung entsprechende Stundensatz gezahlt; dies gilt analog für die vom Geschäftsführer und / oder seinen Diplom-Ingenieuren, Bautechnikern, Projektleitern erbrachten Zeichner- / sonstigen Mitarbeiterleistungen.

10.4.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hin- zuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vor- schrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätz- bar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

10.4.5 Die Anordnung durch den Auftraggeber hat in Textform zu erfolgen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer jederzeit verlangen, die voraussichtliche Änderungsvergütung gegenüber dem Auftraggeber einzuschätzen und ein entsprechendes Angebot zu erstellen. Auf die Ausführung und Vergütung von Leis- tungen, die der Auftraggeber nicht nach Satz 1 anordnet, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch.

10.5 Sollten bei Durchführung des Vertrags Leistungsminderungen für den Fall auftreten, dass dem Auftrag- nehmer zwar alle Grundleistungen im jeweiligen Leistungsbild gemäß Aufgabenbeschreibung übertragen sind, diese jedoch (ganz oder teilweise) nicht erbracht werden, so erfolgt die prozentuale Bewertung von Leistungsminderung nach den SIEMON-Tabellen (zu § 8 Abs. 2 HOAI 2021).

11 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Die Rechnungsstellung hat elektronisch entsprechend den aktuellen Vorgaben des AG zu erfolgen.

11.2 Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Auftraggeber die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Auftragnehmer. § 641 Abs. 3 BGB gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.

11.3 Abweichend von Ziffer 11.2 können sich der Auftraggeber und der Auftragnehmer auch auf andere Abrechnungsintervalle verständigen.

11.4 Fällige Zahlungen aufgrund der den steuerrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang prüffähiger Rechnungsunterlagen beim Auftraggeber durch diesen zu bewirken. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Geldinstitut.

11.5 Alle Zahlungen werden seitens des Auftraggebers durch Überweisungen geleistet.


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12 HAFTUNG UND VERJÄHRUNG

12.1 Die Haftung der Parteien wegen aller Ansprüche aus und in diesem Zusammenhang mit diesem Vertrag und den Vertragsleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Parteien in diesem Vertrag oder den vertragsgegenständlichen AVB Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Inge- nieurleistungen keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben.

12.2 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Auftraggeber aufgrund der schuldhaften vollstän- digen oder teilweisen Nichteinhaltung einer der in diesen Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen des Auf- tragnehmers geltend machen, und ersetzt dem Auftraggeber alle diesen hieraus entstehenden Schäden und Kosten einschließlich der erforderlichen und angemessenen Kosten für die Rechtsverfolgung gegen Ansprü- che Dritter.

13 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG DES AUFTRAGNEHMERS

13.1 Für die Dauer des Vertrags müssen die Deckungssummen der Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversi- cherung mindestens betragen:

  • für Personenschäden 2.000.000,00 EUR
  • für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) 1.500.000,00 EUR

13.2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen in den vertragsgegenständlichen AVB Allgemeine Vertragsbe- stimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen.

14 BESONDERE VEREINBARUNGEN

14.1 Dem Auftragnehmer obliegt die Protokollierung der Inhalte/Ergebnisse - soweit er an den Besprechun- gen und Begehungen teilnimmt - von

− Planungs- und Baubesprechungen, − Feststellungen während der Objektbegehungen behördlicher und in deren Auftrag tätiger Institutio- nen, − Feststellungen während der Objektbegehungen.

Die Protokolle - soweit zutreffend mit zugehörigen Anlagen - sind spätestens drei Werktage nach dem Be- sprechungstermin/der Objektbegehung dem Auftraggeber und den anderen Beteiligten zur Verfügung zu stellen. Besprechungen erfolgen im Regelfall beim Auftraggeber. Die Besprechungsrhythmen ergeben sich in Abhängigkeit der jeweils zu bearbeitenden Planungsphase. Sofern der Auftraggeber dies verlangt, sind bei gegebenen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen Besprechungen auch durch Videokonferenzen durchzuführen.

14.2 Das Ergebnis jeder Planungsphase ist durch den Auftragnehmer in Textform zusammenzufassen und dem Auftraggeber in einem Gespräch zeitnah vorzustellen. Der erfolgreiche Abschluss jeder Leistungsphase wird vom Auftraggeber in Textform bestätigt und damit die Freigabe für die nachfolgende Leistungsphase erteilt. Der Auftragnehmer hat darauf zu drängen, dass ihm Leistungsfreigaben rechtzeitig vorliegen.

14.3 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als „Entwurfsverfasser“ bzw. „Planverfasser“, die übrigen Unterlagen als „Verfasser“ zu unterzeichnen. Bei der Erstellung von Zeich- nungen sind eventuelle Zeichnungsstandards des Auftraggebers, die der Auftragnehmer beim Auftraggeber abzufragen hat, zu berücksichtigen und einzuhalten. Die Planbezeichnungen und Zeichnungsnummern sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Überarbeitete Zeichnungen sind mit einer Revisionsnummer zu verse- hen. Ab Stand Entwurfsplanung sind in R+I Schemata/Verfahrensfließbildern Anlagenkomponenten/Bauele- mente nach einem abgestimmten Anlagenkennzeichnungssystems (AKZ) einzutragen.


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14.4 Bei der Planung und Bauausführung sind die wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers hinsichtlich des Investitions- und Nutzungsaufwandes in den Vordergrund zu stellen und die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele einzuhalten. Im Rahmen der komplexen Aufklärungs- und Beratungsleistungen des Auf- tragnehmers sind auch solche Varianten zu untersuchen und vorzuschlagen, die vom Auftraggeber nicht vorgesehen sind, aber den wirtschaftlichen Zielen seines Projektprogramms hinsichtlich Investitions- und Nutzungsaufwand sowie der Minimierung des Energieverbrauches entsprechen. Zeitgemäße Möglichkeiten von Rationalisierungen und Energieeinsparung sind im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu verwirkli- chen.

14.5 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Rahmen seiner Beratungspflichten frühzeitig über einen notwendigen Einsatz von Sonderfachleuten in Textform zu informieren.

14.6 Weitere Inhalte an die Leistung ergeben sich aus den Regelungen zur Vorbereitung der Vergabe/ Mit- wirkung bei der Vergabe bzw. zur Bauoberleitung/ Objektüberwachung/ Bauüberwachung in den vertrags- gegenständlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen.

14.7 Leistungen und Aufwendungen nach Ziffer 14.1 bis 14.6 sind mit dem Honorar für die Grundleistungen abgegolten. Dazu gehört auch, soweit dem Auftragnehmer Leistungsphase 8 übertragen wurde, die Vorbe- reitung, Überwachung und Mitwirkung bei der Durchführung der Inbetriebnahme der vom späteren Bau- Auftragnehmer fertigzustellenden Anlagen.

15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.1 Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Nebenabreden sind bis zum Vertragsabschluss nicht getroffen.

15.2 Alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung einschließlich der Erfüllung der Nebenpflichten erfolgenden mündlichen und schriftlichen Informationen (Gespräche, Schriftverkehr, Dokumentationen von Werten und Vorgängen etc.) müssen in deutscher Sprache erfolgen bzw. erbracht werden.

15.3 Durch etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen wird die Gültigkeit die- ses Vertrages im Übrigen nicht berührt.

15.4 Der Vertrag und seine Auslegung unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht und der deutschen Gerichtsbarkeit. Soweit deutsches Recht auf ausländisches Recht verweist, ist diese Verweisung für den Vertrag nicht wirksam. Die Vertragssprache ist Deutsch.

15.5 Für den Fall, dass auf den Vertrag Kaufrecht anzuwenden ist, werden die Vorschriften des UN-Kauf- rechts ausgeschlossen.

15.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragge- bers.

15.7 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

Zittau, den <......................>*

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Abwasserzweckverband Untere Mandau

  • Auftraggeber - - Auftragnehmer -

Stand:13.01.2026 Seite10/11

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EU-Vergabeverfahren AZV Untere Mandau Vertrag über Architekten-/Ingenieurleistungen PlanungsleistungenBaumaßnahme SKU 20 Zittau FB24

(*Hinweis: das Vertragsdokument ist nach Erteilung des Zuschlags durch die Vertragsparteien lediglich de- klaratorisch zu unterzeichnen und mit den Angaben zum Auftragnehmer an den mit < … > gekennzeichneten Stellen zu vervollständigen. Der Vertrag kommt bereits mit Zuschlag des Auftraggebers auf das Angebot des Auftragnehmers im Vergabeverfahren zustande. Das Zuschlagsdatum ist als Vertragsdatum einzuset- zen).



Stand:13.01.2026 Seite11/11

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