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Ingenieurvertrag für Fachplanungsleistungen Tragwerksplanung
Zwischen der
Stadt Borna v. d. d. Oberbürgermeister Herrn Oliver Urban, Markt 1 in 0552 Borna
– nachfolgend Auftraggeberin genannt –
und
– nachfolgend Auftragnehmer genannt –
wird folgender Architektenvertrag geschlossen:
Präambel
In Borna soll ein Ersatzneubau der Sporthalle West entstehen, der auf eine langfristige, nachhaltige und zugleich flexible Nutzung ausgelegt ist, die der unterschiedlichen sportlichen Nutzung durch den Schul- und Vereinssport Rechnung trägt. Eine möglichst funktionale Gestaltung soll dabei nicht nur eine vielseitige, sondern auch eine parallele Nutzung ermöglichen. Die angestrebte maximale Barrierefreiheit soll den Sport allen Mitgliedern der Gesellschaft zugänglich machen.
Im Übrigen ist auf die Beschreibung der Leistungen in der europaweiten Ausschreibung vom 26.03.2026 zu verweisen.
Es sind die nachfolgend näher bezeichneten Planungsleistungen- Grundleistungen und Besonderen Leistungen der §§ 34 ff. HOAI zu erbringen. Die Ausschreibung erfolgte in Losen und optional. Der Vertrag bezieht sich ausschließlich auf die ebenfalls näher bezeichnete Option. Ein Anspruch auf eine weitere Beauftragung besteht nicht.
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die nachstehend genannten Planungsleistungen an dem nachstehend bezeichneten Bauvorhaben.
Bezeichnung: Ersatzneubau Sporthalle West in Borna; 04552 Borna, Deutzener Straße 25 Es sind die folgenden Leistungen zu erbringen:
Grundleistungen
Tragwerksplanung, LPH 1-6, § 51 f. HOAI
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Im Rahmen der LPH 3 nach §§ 34 ff. HOAI zu erbringende Leistung umfasst auch die baufachliche Prüfung und die speziellen Anforderungen (u.a. detaillierter Erläuterungsbericht), die über die Standard-Entwurfsplanung hinausgeht (die Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsmaßnahmen (RZBau) sowie Vorgaben des Sächs. Staatsministeriums der Finanzen, Referat 55RZ-Bau).
Die Beauftragung beschränkt sich zunächst auf die Leistungen der LPH bis 2 gemäß §§ 34 ff. HOAI bezüglich der vorgenannten Grund- und Besonderen und Zusätzlichen Leistungen. Ein Anspruch auf eine weitere Beauftragung besteht nicht.
Die Vertragsleistungen des AN müssen folgenden übergeordneten Planungs- und Überwachungszielen genügen: Die bauliche und technische Ausführung der Sporthalle soll bereits im Rahmen der Planung eine mögliche zukünftige Anpassung sowie eventuelle Nutzungsänderungen oder Erweiterungen mit vertretbarem Aufwand und in einem angemessenen Rahmen berücksichtigen.
Bei der Projektumsetzung ist besonderes Augenmerk auf die Verwendung nachhaltiger Baumaterialien zu legen. Hier kann und soll insbesondere der Baustoff Holz zum Einsatz kommen.
Das Gebäude soll den Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) Rechnung tragen und barrierefrei ausgeführt sein.
Im Rahmen der LPH 3 nach §§ 34 ff. HOAI zu erbringende Leistung sind auch die baufachliche Prüfung und die speziellen Anforderungen (u.a. detaillierter Erläuterungsbericht), die über die Standard-Entwurfsplanung hinausgeht. Auch hier ist der Fokus auf die Erfüllung der Fördervoraussetzungen, die Wirtschaftlichkeit und die technische Durchführbarkeit zu richten.
Im Rahmen der LPH 2 § 34 f HOAI sind mehrere Varianten als Grundleistung zu erbringen. Ziel der Variantenuntersuchungen ist es, die besten Lösungen auch zu relevanten Bauteilen und Systemen zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit zu finden.
Eine besondere Anforderung an die Planung und Umsetzung besteht darin, dass eine enge Abstimmung mit allen Planungs- und Baubeteiligten erforderlich ist, um die Arbeiten möglichst effizient innerhalb des nachstehend genannten zeitlichen Rahmens und ohne Beeinträchtigung des Schulbetriebes beziehungsweise unter optimaler Ausnutzung der Ferienzeiten durchführen zu können. Es wird insofern nochmals auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Die durchaus komplexe Aufgabenstellung erfordert gegebenenfalls eine erhöhte Vor-Ort- Präsenz während der Umsetzung.
Darüber hinaus stellt die Auftraggeberin folgende Anforderungen an den Auftragnehmer, die von diesem zu erfüllen sind: -Kostensicherheit und Minimierung der Projektkosten, insbesondere Einhaltung der Kosten, die Grundlage für die Finanzierung und für die Entscheidung der AG sind, ob und wie sie das Vorhaben realisieren kann; -Umsetzung aller nutzerspezifischen Anforderungen an das Vorhaben auf Basis der AG- seitigen Vorgaben;
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-Größtmögliche Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Vorhabens bei Erstellung, Betrieb und etwaigen späteren Modernisierung;- -Besondere Planungs- und Überwachungsziele sind: Einhaltung der gängigen rechtlichen und technischen Grundlagen Durchführung der Baumaßnahme im laufenden Betrieb des Schulbetriebes auf dem Gelände. Die Stadt ist bei der zusätzlichen Akquise und ordnungsgemäßen Abrechnung von Fördermitteln zu unterstützen.
§ 2 Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile sind neben den vorrangig geltenden Regelungen dieses Vertrages in nachstehender Geltungsreihenfolge:
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die Bestimmungen dieses Vertrages einschl. seiner Anlagen
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das Angebot vom ………….. und vom ……………, Anlage 1
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sämtliche Unterlagen der europaweiten Ausschreibung auf www.eVergabe.de sowie der Ausschreibungstext der Veröffentlichung vom 26.03.2026 bei auf www.eVergabe.de
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die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung
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die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)
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alle für das Vorhaben bzw. den Vertragsgegenstand einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Auflagen, insbesondere die einschlägigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich- rechtlichen Bestimmungen sowie - soweit sie dem AN bekannt geworden sind - die Auflagen und Bedingungen der Bauaufsichtsbehörden, die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen, auch die empfohlenen technischen Bestimmungen, mindestens jedoch die DIN-Normen, Hersteller-Richtlinien sowie die anerkannten Regeln der Technik und Baukunst. Hierzu gehören unter anderem die Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsmaßnahmen (RZBau) sowie Vorgaben des Sächs. Staatsministeriums der Finanzen, Referat 55, die der Ausschreibung in Auszügen beiliegen
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Hinweise: Es ist eine enge Abstimmung mit allen Planungs- und Baubeteiligten erforderlich, um die Arbeiten möglichst mit wenig Beeinträchtigung des laufenden Sportbetriebes durchführen und koordinieren zu können. Die Schulleitung der Grundschule ist ebenfalls regelmäßig in die laufende Planung sowie in die anschließende Umsetzung einzubeziehen. Die durchaus komplexe Aufgabenstellung wird gegebenenfalls eine erhöhte Vor-Ort-Präsenz während der Umsetzung erfordern. Dies ist bei der Planung und Organisation entsprechend zu berücksichtigen.
Es gelten ausschließlich die vorstehend gennannten Vertragsgrundlagen. Vertragsbedingungen des AN werden kein Vertragsbestandteil, soweit dies im vorliegenden Vertrag nicht ausdrücklich bestimmt ist. Hat der AN Bedenken gegen die ihm übergebenen Unterlagen oder die gemäß § 1 einzuhaltenden Vorgaben oder stellt er Lücken, Widersprüche und/oder Unklarheiten bei der Erbringung seiner Vertragsleistungen fest, hat er den AG hierauf unverzüglich schriftlich oder in Textform hinzuweisen und darzulegen, wie diesen Bedenken Rechnung getragen werden
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kann oder wie diese Lücken, Widersprüche und/oder Unklarheiten geschlossen, verhindert oder beseitigt werden können.
Bei Widersprüchen richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge der oben genannten Aufzählung.
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer erstellt zunächst, nach Vertragsschluss die unter § 1 dieses Vertrages und die nachfolgend geregelten die Planungsleistungen mit Kosteneinschätzung und stellt diese regelmäßig den Gremien der Stadt vor.
Im Übrigen ist aber die Einordnung des Gebäudes auf dem gegenständlichen Gelände bereits mit der Auftraggeberin abgestimmt.
Es sind die nachfolgend benannten Grundleistungen der §§ 34 ff. , § 51 f. HOAI zu erbringen:
Grundleistungen
Tragwerksplanung, LPH 1-6, § 51 f. HOAI
Im Rahmen der LPH 3 nach §§ 34 ff. HOAI zu erbringende Leistung auch die baufachliche Prüfung und die speziellen Anforderungen (u.a. detaillierter Erläuterungsbericht) umfasst, die über die Standard-Entwurfsplanung hinausgeht (die Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsmaßnahmen (RZBau) sowie Vorgaben des Sächs. Staatsministeriums der Finanzen, Referat 55RZ-Bau).
optional: Leistungsphase 3: Entwurfsplanung
optional:
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung Leistungsphase 5: Ausführungsplanung Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die weitere Beauftragung über die LPH 2 nach §§ 34 ff. HOAI hinaus besteht nicht.
Der Auftragnehmer schuldet überdies sämtliche Planungsleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seines Auftrages erforderlich sind, auch wenn sie vorstehend nicht im Einzelnen aufgeführt sind.
§ 4 Weitere Leistungspflichten des Auftragnehmers
Die Leistungen des Auftragnehmers müssen in jeder Planungsphase mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dabei den neuesten Stand der Technik berücksichtigen. Sofern der neueste Stand der Technik von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht, hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren
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und ihm die Unterschiede, Vorzüge und Risiken des neuesten Standes der Technik mitzuteilen. Er hat der Auftraggeberin Lösungsvorschläge zu unterbreiten und die Entscheidung der Auftraggeberin anschließend umzusetzen.
Die Planung des Auftragnehmers muss die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachten.
Sie muss allen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie allen weiteren technischen Bestimmungen und Richtlinien entsprechen.
Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen neben den Festlegungen dieses Vertrages alle gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zu beachten. Er hat die Auftraggeberin unverzüglich darüber zu informieren, soweit die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben von anderen Bestimmungen abweichen, die in diesem Vertrag enthalten sind oder wenn Sonderfachleute hinzugezogen werden müssen. Er hat der Auftraggeberin Lösungsvorschläge zu unterbreiten und hat die Entscheidung der Auftraggeberin anschließend umzusetzen.
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Entscheidung der Auftraggeberin, so hat er diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Hinweise des Auftragnehmers müssen so rechtzeitig erfolgen, dass die zeitlichen Aspekte des Projektterminplans nicht beeinträchtigt werden. Sofern weitere Sonderfachleute hinzugezogen werden müssen, die hier nicht bereits vorgesehen sind, hat er die Auftraggeberin so rechtzeitig über deren Hinzuziehung zu informieren, dass dieser die Sonderfachleute beauftragen kann, ohne dass der Projektterminplan gefährdet wird.
Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin ebenfalls jederzeit unverzüglich schriftlich zu informieren, falls die Vertragsziele der Auftraggeberin, sein Baubudget oder sein Projektterminplan gefährdet erscheinen. In diesen Fällen hat er der Auftraggeberin Lösungsvorschläge oder Kompensationsmöglichkeiten zu unterbreiten.
Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, Planungswünsche der Auftraggeberin oder Dritter in seine Planung einzubeziehen, sofern dies die Auftraggeberin wünscht.
Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin über die von ihm zu treffenden Entscheidungen so rechtzeitig zu informieren, dass diese Entscheidungen getroffen werden können, ohne dass sich der Planungsablauf verzögert und vom Projektterminplan abweicht.
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen der Auftraggeberin an Baubesprechungen teilzunehmen und über diese ein Protokoll zu erstellen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die Interessen der Auftraggeberin, in Bezug auf andere am Projekt Beteiligte (Behörden, Nachbarn, Bauunternehmen, sonstige Planer, Prüfer etc.), zu vertreten. Er kann diesbezüglich Weisungen erteilen. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Auftraggeberin ist der Auftragnehmer aber nicht bevollmächtigt. Ohne vorherige Zustimmung der Auftraggeberin darf er keine Anordnungen erteilen, die finanzielle Verpflichtungen der Auftraggeberin begründen können.
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen persönlich und im eigenen Büro auszuführen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeberin durch den Auftragnehmer bereits im Vergabeverfahren Nachunternehmer angezeigt worden sind.
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Der Auftragnehmer hat auf die Optimierung des Projekts im Hinblick auf die Projektziele hinzuwirken und dabei insbesondere Rationalisierungs- und Sparmaßnahmen zu berücksichtigen Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin von allen bei der Durchführung seiner vertraglichen Leistungen in wesentlichen Angelegenheiten laufend und umfassend zu unterrichten und zu beraten. Dies betrifft insbesondere auftretende Problemstellungen sowie Umstände oder Tatsachen, die für die Beurteilung der Projektentwicklung wesentlich sind oder sein können. Stellt die Auftraggeberin einen digitalen Projektraum zur Verfügung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den digitalen Projektraum zu nutzen und seine Arbeitsergebnisse dort einzustellen. Die Pflicht zur Zurverfügungstellung eines geeigneten Projektraumes kann die Auftraggeberin auch auf den Auftragnehmer übertragen. Durch die Auftraggeberin werden monatlich, bei Bedarf aber auch öfter zu einem mit dem Auftragnehmer abzustimmenden regelmäßigen Termin (jour fixe) Projektbesprechungen durchgeführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen Besprechungen mindestens durch seinen Projektleiter oder stellvertretenden Projektleiter teilzunehmen. Die Auftraggeberin bzw. dessen Projektsteurer oder auf dessen Verlangen der Auftragnehmer wird über jede Besprechung ein Protokoll anfertigen, in das zumindest alle Erklärungen der Vertragspartner und wesentliche Entscheidungen und Festlegungen aufzunehmen sind und das beide Vertragspartner unterzeichnen. Die Auftraggeberin überlässt dem Auftragnehmer eine Kopie des Protokolls. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, Abstimmungen mit anderen an der Planung Beteiligten oder mit Dritten (insbesondere Behörden, Baufirmen, Lieferanten) zu protokollieren und das Protokoll an die Auftraggeberin in Textform spätestens vier Arbeitstage nach der Besprechung zur Kenntnis zu übermitteln. Der Auftragnehmer hat schrittweise vorzugehen und zu beachten, dass Leistungen späterer Leistungsphasen erst in Angriff genommen werden dürfen, wenn die Leistungen der jeweils zuvor bearbeiteten Leistungsphase abgeschlossen sind und die Auftraggeberin die Leistungen einer jeden abgeschlossenen Leistungsphase schriftlich oder in Textform freigegeben oder ihre schriftliche / der Textform genügende Zustimmung zur Fortführung der Arbeiten vor Freigabe erteilt hat. Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin schriftlich oder in Textform zur Freigabe einer abgeschlossenen Leistungsphase aufzufordern. Zur Prüfung und Freigabe der Leistungen einer Leistungsphase hat die Auftraggeberin mindestens 12 Kalendertage Bearbeitungszeit. Die Freigabe durch die Auftraggeberin stellt weder eine Abnahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen dar, noch befreit sie den Auftragnehmer von der Haftung für die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen, noch begründet sie ein Mitverschulden der Auftraggeberin. Dasselbe gilt für Anregungen, Sicht- und Prüfvermerke und vergleichbare Maßnahmen der Auftraggeberin. Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen (einschließlich Leistungsverzeichnissen) und Berechnungen sind der Auftraggeberin 1 - fach digital auszuhändigen. Die Codierung der Planunterlagen und Dokumente sind im Vorfeld mit der Auftraggeberin abzustimmen. Der Auftragnehmer hat die Rechte und Interessen der Auftraggeberin im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen zu wahren. Er darf Interessen Dritter nicht vertreten. Soweit dem Auftragnehmer nicht ausdrücklich von der Auftraggeberin Vollmacht erteilt wurde, ist der Auftragnehmer nicht bevollmächtigt, die Auftraggeberin rechtsgeschäftlich zu vertreten. Insbesondere ist er nicht berechtigt, Aufträge zu erteilen, Nachträge anzuordnen, Abnahmen zu erklären oder Verträge abzuändern, finanzielle Verpflichtungen für die Auftraggeberin einzugehen oder kostenerhöhende Maßnahmen anzuordnen. Soweit es sein Auftrag erfordert, ist der Auftragnehmer allerdings berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Auftraggeberin zu
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wahren und in diesem Zusammenhang den am Bau Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. Abschlagsrechnungen der am Bau Beteiligten hat der Auftragnehmer innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang, geprüft an die Auftraggeberin zu übergeben. Schlussrechnungen der am Bau Beteiligten hat der Auftragnehmer innerhalb von 20 Kalendertagen nach Zugang geprüft an die Auftraggeberin zu übergeben. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin in dem von der Auftraggeberin gewünschten Umfang Korrespondenz durch Übersendung von Kopien zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin jederzeit (auch nach Beendigung dieses Vertrages) ohne Anspruch auf zusätzliches Honorar Auskunft zu erteilen und Einsichtnahme in projektbezogene Unterlagen zu gewähren und Kopien zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen am Projekt fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin rechtzeitig auf erforderlich werdende Entscheidungen und sonstige Mitwirkungsleistungen hinzuweisen und diese durch eine schriftliche oder der Textform genügende Darstellung des Sachverhalts und einen Entscheidungs- oder Handlungsvorschlag vorzubereiten. Der Auftragnehmer hat dabei zu berücksichtigen, dass die Auftraggeberin für die Prüfung des Sachverhalts und die Beurteilung des Handlungsvorschlags bis zu 30 Kalendertage benötigt. Der Auftragnehmer wird seine jeweils bereits erzielten Arbeitsergebnisse sowie seinen sich hieraus ergebenden weiteren Arbeitsplan erläutern. Der Auftragnehmer sichert der Auftraggeberin Kontinuität in der Personalstellung zu. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Gesamtdauer des Vorhabens der Auftraggeberin folgende vertretungsberechtigte Personen in leitender Funktion zur Verfügung zu stellen: Projektleiter: Stellvertretender Projektleiter: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den in Absatz 2 genannten Projektleiter bzw. den stellvertretenden Projektleiter durch eine andere fachlich geeignete Person zu ersetzen, wenn die Auftraggeberin aufgrund von besonderen Vorkommnissen, wie z.B. fachlichen Schwierigkeiten, einen Austausch verlangt. Der Auftragnehmer kann einen Austausch des Projektleiters bzw. des stellvertretenden Projektleiters nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin vornehmen, es sei denn, Grund für den Austausch ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder ein anderer wichtiger Grund, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Alle Personen gemäß Absatz 2 dürfen nur durch Mitarbeiter mit mindestens gleicher Qualifikation ersetzt werden. Der Auftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin und nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt, Dritte zu beauftragen, die ihm obliegenden Leistungen zu erfüllen („Subplaner“). Diese werden als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmer tätig. Der Auftragnehmer darf nur solche Subplaner beauftragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Auftraggeberin kann der Beauftragung von Subplanern widersprechen, wenn aus von ihr darzulegenden tatsächlichen Umständen die Befürchtung besteht, dass der Subplaner nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig ist. Stellt die Auftraggeberin während der Dauer des Vertragsverhältnisses solche Gründe fest, kann sie vom Auftragnehmer verlangen, dass dieser den Subplaner austauscht. Der Auftragnehmer hat die Verträge mit den Subplanern in der Weise zu gestalten, dass sie insbesondere im Hinblick auf Termin- und Kostensicherheit sowie Ansprüchen wegen mangelhafter Planung und Versicherungspflicht den zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer geregelten Pflichten entsprechen. Der Auftragnehmer hat in den Verträgen mit
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den von ihm eingesetzten Subplanern weiterhin zu vereinbaren, dass eine weitere Untervergabe nur nach Einwilligung der Auftraggeberin zulässig ist. Die Kommunikation zwischen Subplaner und Auftraggeberin erfolgt ausschließlich über den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer stellt allerdings sicher, dass die Subplaner jederzeit für Rückfragen der Auftraggeberin und zu Besprechungen mit der Auftraggeberin oder anderen Projektbeteiligten zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin über die Notwendigkeit der Einschaltung von Sonderfachleuten so rechtzeitig aufzuklären und zu beraten, dass die Sonderfachleute ohne Verzögerung für das Bauvorhaben beauftragt werden können. Der Auftragnehmer hat dabei zu berücksichtigen, dass die Auftraggeberin für die Prüfung des Sachverhalts und die Beurteilung des Handlungsvorschlags mindestens 20 Kalendertage benötigt. Diese Beratung umfasst eine schriftliche oder der Textform genügende Zusammenfassung der notwendigen Leistungen welche seitens der Sonderfachleute zu erbringen sind. Die Beauftragung von Sonderfachleuten erfolgt ausschließlich durch die Auftraggeberin. Werden Sonderfachleute beauftragt, hat der Auftragnehmer die von diesen erbrachten Leistungen fachlich und zeitlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und diese in die Planung einzuarbeiten.
§ 5 Leistungspflichten der Auftraggeberin
Die Auftraggeberin ist verpflichtet, alle erforderlichen Entscheidungen innerhalb angemessener Zeit zu treffen.
Die Auftraggeberin ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zu übergeben, die sich in ihrem Besitz befinden und die der Auftragnehmer für die vertragsgerechte Ausführung seiner Leistungen benötigt.
Die Auftraggeberin ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen seine konkrete Zielvorstellung zu nennen, in sinnvollen Zeitabschnitten fortzuschreiben und den jeweiligen Planungsstand anzupassen.
Die Auftraggeberin ist verpflichtet, auf Verlangen mit dem Auftragnehmer am Ende einer jeden Planungsstufe abzustimmen, in welchem Umfang die Planung des Auftragnehmers die Zielvorstellungen der Auftraggeberin erfüllt.
Soweit im Planungs- und Bauprozess weitere Fachplaner und Gutachter hinzugezogen werden, die bisher nicht Gegenstand der Leistung waren, soll der Auftragnehmer mit diesen nach vorheriger Anzeige und Bestätigung durch die Auftraggeberin erforderliche Verträge schließen.
§ 6 Baukosten
Die Vertragsparteien gehen derzeitig davon aus, dass ein Baubudget gem. DIN 276 in der Fassung vom August 2020 inkl. der Kostengruppe 200-700 von ……………. EUR brutto keinesfalls überschritten wird.
Sobald und soweit für den Auftragnehmer in den einzelnen Planungsphasen Budgetabweichungen erkennbar sind, hat er die Auftraggeberin hierauf unter Nennung der Gründe hinzuweisen und Vorschläge zur Abhilfe, insbesondere zu Kosteneinsparungen oder
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entsprechenden Kompensationsmaßnahmen, zu unterbreiten. Er hat die Auftraggeberin ebenfalls auf mögliche Einsparungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die festgelegten Kosten mit ………………….. EUR brutto zu beachten. Das Budget beträgt im Übrigen max. ……………….. EUR brutto. Die Einhaltung dieses Baubudgets insgesamt sowie ggf. der entsprechenden Einzelbudgets sind damit vereinbarte Beschaffenheit der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen.
§ 7 Fristen
Der Auftragnehmer wird die LPH bis 2 gemäß §§ 34 ff. HOAI im vorstehenden Sinne bis einschließlich 30.10.2026 zu erbringen.
Die Parteien vereinbaren die vorstehend geregelten Termine und Fristen als verbindliche Vertragstermine. Die weiteren Termine werden erforderlichenfalls fortgeschrieben und die fortgeschriebenen Terminpläne werden ebenfalls jeweils Vertragsbestandteil und mithin bindend.
§ 8 Honorar
Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach dem Willen der Parteien nach wie vor, nach den Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Angebots des Auftragnehmers vom ………………………...
Die anrechenbaren Kosten wurden nach §§ 4, 33 HOAI ermittelt und betragen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in Bezug auf die Objektplanung/Gebäude …………..……. EUR.
Die nach § 14 HOAI erstattungsfähigen Nebenkosten werden mit siehe Angebot vom ………………………….vergütet.
Leistungen des Auftragnehmers werden nur dann nach Zeitaufwand vergütet, wenn sie vorher schriftlich durch die Auftraggeberin beauftragt worden und nicht von den Grundleistungen oder Besonderen Leistungen dieses Vertrages erfasst sind. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Zeitaufwand durch Stundenbelege nachzuweisen. Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seines Mitarbeiters nach Zeitaufwand berechnet, werden die Stundensätze vergütet, die sich aus dem Angebot vom…………………………..ergeben.
§ 9 Zahlungen
Das gesamte Honorar für die vollständig erbrachten Leistungen wird fällig, wenn der Auftragnehmer die letzte beauftragte Leistung vertragsmäßig erbracht und die prüffähige Honorarschlussrechnung vorgelegt hat.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend den nachgewiesenen Leistungen wie folgt zu verlangen:
Abschlagszahlungen werden nach Eingang der prüffähigen Abschlagsrechnung bei der Auftraggeberin innerhalb von 18 Werktagen fällig.
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§ 10 Honoraranpassung bei Baukostenüber- oder -unterschreitung
Soweit der Auftragnehmer eine Überschreitung der schriftlich vereinbarten anrechenbaren Kosten für die KG 200-700 i. H. v. ca……………… EUR netto (Baubudget-Obergrenze) um mehr als 10 % zu vertreten hat, wird das dem Auftragnehmer zustehende Honorar um 5 % der Netto-Auftragssumme des Auftragnehmers für jedes volle Prozent der Überschreitung des verbindlichen Baubudgets gekürzt, sofern der Auftragnehmer die Überschreitung zu vertreten hat.
Budgetüberschreitungen, die entweder auf durch die Auftraggeberin angeordnete, geänderte, zusätzliche/entfallene Leistungen oder auf Preisanpassungsabreden mit den ausführenden Unternehmen (Indexierungen) u. a. beruhen, finden bei dieser Berechnung keine Berücksichtigung.
Die Honorarkürzung wird auf eine etwaige Vertragsstrafe des Auftragnehmers angerechnet. Honorarkürzungen und Vertragsstrafen dürfen insgesamt 5 % der Netto-Abrechnungssumme des Auftragnehmers nicht überschreiten. Die Honorarkürzung wird auch auf Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin angerechnet.
§ 11 Änderungen der Planungsziele und des Leistungsumfangs
Die Auftraggeberin ist jederzeit befugt, Änderungen oder Wiederholungen von Leistungen des Auftragnehmers anzuordnen. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung dieser von der Auftraggeberin angeordneten Leistungsänderung verpflichtet, soweit er der Auftraggeberin nicht nachweist, dass die Erbringung dieser Leistungen unmöglich oder für ihn unzumutbar ist.
Der Auftragnehmer ist ebenfalls verpflichtet, auf Anordnung der Auftraggeberin Besondere Leistungen auszuführen, soweit diese ihm nicht unmöglich oder nicht unzumutbar sind.
Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass unterschiedliche Vorschläge oder Ausarbeitungen des Auftragnehmers in gestalterischer, konstruktiver, funktionaler oder wirtschaftlicher Hinsicht während der Erstellung der Planung und vor Abschluss der einzelnen Planungsphasen zum normalen, durch das vereinbarte Honorar abgegoltenen Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören und deshalb von vornherein nicht als Leistungsmodifikationen anzusehen sind.
Der Auftragnehmer erhält in all diesen Fällen eine zusätzliche Vergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Ausführungen, der Auftraggeberin schriftlich den entsprechenden Mehrvergütungsanspruch dem Grunde nach anzukündigen und eine prüfbare Aufstellung über die geänderte oder zusätzliche Vergütung zu übermitteln.
Soll der Auftragnehmer Grundleistungen wiederholen, so orientiert sich die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung an dem Abrechnungssystem der HOAI.
Soll der Auftragnehmer Besondere Leistungen ausführen, für die die Parteien in diesem Vertrag keine Vergütung vereinbart haben, so bedarf es zuvor einer gesonderten Vereinbarung der Parteien. Soll der Auftragnehmer solche Besonderen Leistungen wiederholen, so bedarf es zuvor einer gesonderten Vereinbarung der Parteien.
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Fehlt es an einer vorab getroffenen Vergütungsregelung, in den Fällen der Besonderen Leistungen, so steht dem Auftragnehmer kein Vergütungsanspruch gegen die Auftraggeberin zu.
Gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers werden durch diese Regelung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen, § 10 HOAI bleibt unberührt.
§ 12 Abnahme
Die Leistungen des Auftragnehmers bedürfen einer gemeinsamen förmlichen Abnahme nach vollständiger und im Wesentlichen mängelfreier Fertigstellung aller ihm beauftragten Leistungen. Eine stillschweigende Abnahme ist ausgeschlossen, § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Die Leistungen werden nach der letzten dem Auftragnehmer beauftragten oder abgerufenen Leistungsphase, spätestens nach Leistungsphase 8, sofern optional beauftragt, abgenommen. Dem Auftragnehmer steht es frei, nach Abnahme der letzten Leistung der/s bauausführenden Unternehmer/s eine Teilabnahme der von ihnen/ihm bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen, § 650 s BGB.
Teilabnahmen sind im Übrigen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin, die diese auch ohne Grund verweigern darf, auf Antrag des Auftragnehmers zulässig.
§ 13 Mängelansprüche und Verzugsansprüche
Die Mängelansprüche der Auftraggeberin bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist bzgl. Mängel der Leistungsphasen 3 bis 8 beginnt mit der Abnahme dieser Leistungsphasen.
Gerät der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug, so stehen der Auftraggeberin die gesetzlichen Regelungen zu.
Gerät er mit seiner Leistung in Verzug und erbringt er die ausstehenden Leistungen trotz Nachfristsetzung sodann nicht innerhalb von maximal 20 Werktagen, ist die Auftraggeberin, unbeschadet aller sonstigen Rechte, berechtigt, den Vertrag für die Leistungsphasen ganz oder teilweise aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 14 Vertragsstrafe
Werden die Vertragstermine des Projektterminplans oder die in § 7 dieses Vertrages schriftlich festgelegten Anfangs-, Zwischen- oder Endtermine aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund überschritten, hat die Auftraggeberin für jeden Werktag der Fristüberschreitung Anspruch auf eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,1 % der Netto-Auftragssumme, insgesamt jedoch maximal 5 % der Netto-Auftragssumme.
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Sobald der Auftragnehmer bzgl. eines Vertragstermins bereits in Verzug geraten ist, wird diese Vertragsstrafe bei der Überschreitung weiterer Vertragstermine nur verwirkt, wenn insoweit zusätzlicher bzw. neuer Verzug des Auftragnehmers eingetreten ist.
Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
Der Vertragsstrafenanspruch muss nicht bei der Abnahme vorbehalten werden, sondern kann bis zur Schlusszahlung auf die Schlussrechnung geltend gemacht werden.
§ 15 Haftpflichtversicherung
Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer unverzüglich eine Berufshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung seiner Versicherungsgesellschaft nachzuweisen, die der Überprüfung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen unterliegt. Der Versicherungsschutz muss im Übrigen den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen:
▪ Für Personenschäden 3.000.000,00 EUR ▪ Für sonstige Schäden 2.000.000,00 EUR
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine objektbezogene Haftpflichtversicherung mit den oben genannten Schadenssummen für die Dauer des Vertrages bis zum Ablauf seiner Gewährleistungsfrist zu unterhalten.
Vor dem Nachweis einer vertragsgemäßen Deckung des Haftpflichtrisikos hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass eine Nachweisführung bereits im Zuge der europaweiten Ausschreibung durch den Auftragnehmer erfolgt ist.
Die Auftraggeberin kann den Nachweis aber auch regelmäßig während der Vertragslaufzeit verlangen. Weist der Auftragnehmer die Deckung dann nicht innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch die Auftraggeberin nach, so hat die Auftraggeberin das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 16 Urheberrecht und Herausgabe von Unterlagen
Die Auftraggeberin ist berechtigt, die vom Auftragnehmer ausgearbeiteten Unterlagen auch dann für die Durchführung des Bauvorhabens zu verwenden, wenn dem Auftragnehmer nur einzelne, der in diesem Vertrag aufgeführten Leistungen, übertragen werden oder das Vertragsverhältnis vorzeitig gelöst wird.
Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von möglichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten frei.
Der Auftragnehmer überträgt der Auftraggeberin die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an allen von ihm für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen sowie an den für das Bauvorhaben erbrachten Leistungen. Die Auftraggeberin ist berechtigt, diese Rechte auf Dritte zu übertragen.
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Die Auftraggeberin hat einen Anspruch auf Überlassung sämtlicher Vorentwurfs-, Entwurfs- und Ausführungspläne sowie auf Überlassung sämtlicher pausfähiger Transparentpausen der letztgültigen Bauausführungszeichnungen und Detailzeichnungen sowie der Bestandspläne und der von Sonderfachleuten ausgearbeiteten Unterlagen. Der Auftragnehmer wird digital, insbesondere CAD erstellte Planungsunterlagen im jeweils gültigen Schnittstellenformat – derzeit DXF bzw. DWG-Format – der Auftraggeberin in unverschlüsselter Form auf Datenträgern zur Verfügung stellen.
Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin alle das Bauvorhaben betreffende Unterlagen, insbesondere behördliche Urkunden, Originalangebote, Verträge, Vereinbarungen, Rechnungen und ähnliches unverzüglich zu übergeben.
Diese Unterlagen werden Eigentum der Auftraggeberin, soweit diese nicht bereits Eigentümerin ist. Dies gilt auch bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages.
Die Auftraggeberin hat das Recht zur Veröffentlichung des nach den Plänen des Auftragnehmers errichteten Bauwerks. Der Auftragnehmer hat das Recht, dass sämtliche Unterlagen oder Modelle mit seinem Namen versehen werden.
§ 17 Kündigung
Die Auftraggeberin kann den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise ohne Grund oder auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen.
Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere in den in diesem Vertrag genannten Fällen vor. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt auch dann vor, wenn der Auftragnehmer nachhaltig und erheblich seine Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung auch nach Abmahnung durch die Auftraggeberin nicht beseitigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt auch dann vor, wenn es der Auftragnehmer unterlässt, einer bindenden Anweisung der Auftraggeberin nachzukommen und diese nicht innerhalb einer Nachfrist erfüllt. Die Auftraggeberin hat sowohl bei der Setzung einer Nachfrist als auch bei der Abmahnung die Kündigung anzudrohen.
Der Auftragnehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Der Auftragnehmer hat kein Recht zu Teilkündigungen.
Die Kündigung bedarf jeweils der Schriftform.
Wird der Vertrag von der Auftraggeberin ohne Grund gekündigt, so erhält der Auftragnehmer für die bis zur Kündigung ausgeführten und verwertbaren Leistungen die anteilige vereinbarte Vergütung. Für die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung unter Abzug der vom Auftragnehmer ersparten Aufwendungen zu, wobei der Auftragnehmer der Auftraggeberin die Höhe der ersparten Aufwendungen nachzuweisen hat. Soweit dieser Nachweis vom Auftragnehmer nicht erbracht wird, werden die kündigungsbedingt ersparten Aufwendungen entsprechend der gesetzlichen Regelung nach § 648 BGB bestimmt. Im Übrigen hat der Auftragnehmer auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen anzurechnen, was er in Folge der Kündigung anderweitig erwirbt bzw. zu erwerben böswillig unterlässt.
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Die gleichen Folgen treten ein, wenn der Auftragnehmer aus einem wichtigen Grund kündigt, den die Auftraggeberin zu vertreten hat.
Kündigt die Auftraggeberin den Vertrag ganz oder teilweise aus einem wichtigen Grund oder kündigt der Auftragnehmer den Vertrag aus einem wichtigen Grund, den die Auftraggeberin nicht zu vertreten hat, so steht dem Auftragnehmer für die erbrachten und verwertbaren Leistungen das -anteilige- vertraglich vereinbarte Honorar zu. Für die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen steht dem Auftragnehmer kein Honorar zu. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers scheiden insoweit aus. Ihm sind lediglich die für die erbrachten Leistungen nachweisbar entstandenen und notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Soweit der Auftragnehmer den wichtigen Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist er der Auftraggeberin darüber hinaus zur Erstattung der kündigungsbedingt eingetretenen Mehrkosten verpflichtet. Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt, § 9 HOAI findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Im Falle einer jeden Kündigung hat der Auftragnehmer die Ergebnisse seiner Leistungen der Auftraggeberin so zu übergeben, dass ein Dritter die Leistungen fortführen kann. Die Parteien sind verpflichtet, die vom Auftragnehmer ausgeführten Leistungen innerhalb von 20 Werktagen nach Kündigung gemeinsam festzustellen und zu dokumentieren.
§ 18 Schlussbestimmungen
Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen. Es gilt deutsches Recht.
Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle in Borna, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind.
Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gelten Regelungen, welche die Parteien vernünftigerweise getroffen hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Lücke erkannt hätten.
Ort, Datum
Unterschrift Auftraggeberin Unterschrift Auftragnehmer
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