Anlage_B.2-Fachplanervertrag.pdf

Planungskonzept für Schwimmbad mit Therapiebereich und Personalwohnhaus

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.10.2026, 09:17 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Muster: Fachplanervertrag für die Anlage B.2

[Präambel]

§ 1 Vertragsgegenstand und Zielvorstellungen

(1) Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen des Leistungsbildes Objektplanung für Gebäude und In-

nenräume (§§ 33 ff. HOAI).

(2) Die vorstehend genannten Leistungen sind für folgendes Bauvorhaben zu erbringen:

„Konzepterstellung Schwimmbad (Klinik) und Personalwohnhaus Moltkestr. 15, Klinik Norderney,

26548 Norderney“

(3) Bei der Baumaßnahme handelt es sich um eine Liegenschaft unter der Trägerschaft der Deutschen Ren-

tenversicherung Westfalen mit Sitz in Münster.

(4) Leistungen der Objektplanung sind für die o. g. Baumaßnahme für Gebäude und Innenräume einschl. der

Anlage 10 §33ff HOAI für die Leistungsphasen 1 bis einschl. 2 zu erbringen.

(5) Die Zielvorstellungen des Auftraggebers (AG) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses werden – im Sinne

einer werkvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung – wie folgt definiert:

Gegenstand des Auftrages sind die Planungsleistungen der Objektplanung der LP 1 – 2 für die Konzepter-

stellung Schwimmbad und Personalwohnhaus Moltkestr. 15, Klinik Norderney, 26548 Norderney (§§33 ff.

HOAI).

Das Schwimmbad- und Therapiegebäude ist sanierungs- und modernisierungsbedürftig. Ziel der Konzepter- stellung ist die Errichtung eines modernen Schwimmbades oder die Sanierung mit den dazugehörigen The- rapienutzungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Klinikbetrieb möglichst keine oder nur sehr geringe Ausfallzeiten des Schwimmbades/ Bewegugsbades wünschenswert sind. Temporäre Ersatzlösungen sind zu prüfen (wie z.B. „Narwali“, mobile Schwimmbecken).

Die Energieversorgung der Klinikgebäude wird überplant, dabei wird auch die nachhaltige Energieversor- gung geprüft. Schnittstellen mit der Energieversorgung des Schwimmbad- und Therapiebereiches sind zu beachten.

Das Personalwohnhaus Moltkestraße 15 ist sanierungs- und modernisierungsbedürftig. Ziel der Maßnahme

ist daher die Schaffung eines modernen, zeitgemäßen Personalwohnhauses mit einem nachhaltigen energe-

tischen Standard, mit flexibel kombinierbaren Wohneinheiten, Standardausstattung, und nach Möglichkeit

barrierefrei ausgeführt. Die Umsetzung ist abhängig von der Wirtschaftlichkeit als Umbau/ Sanierung oder

[Seite 2]

Neubau möglich. Auch während der Sanierungs-/Umbau- bzw. Neubauphase ist Wohnraum für das Personal

in ausreichendem Umfang vorzuhalten.

§ 2 Vertragsgrundlagen

(1) Der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ergibt sich aus diesem

Vertrag einschließlich seiner Anlagen. Ergänzende oder abweichende mündliche Vereinbarungen sind nicht

getroffen worden. Etwaige Widersprüche der Vertragsbestandteile sind im Wege der Auslegung aufzulösen.

Sollten dennoch Widersprüche verbleiben, soll die speziellere Bestimmung Vorrang vor der allgemeineren

haben. Ergibt sich auch dann keine Geltungsreihenfolge, soll die jüngere Bestimmung Vorrang vor der älteren

haben. Folgende Anlagen werden Vertragsbestandteil:

Anlagenteil A:

A.1 – Teilnahmeantrag

Anlagenteil B:

B.1 – Projektbeschreibung

B.1.1 – Leistungsbeschreibung

B.1.2 – Zusätzliche Unterlagen (1.2.1 – 1.2.9)

B.2 – Fachplanervertrag

B.3 – Honorarabfrage

Bietermatrix

(2) Grundlagen des Vertragsverhältnisses sind im Übrigen:

  1. Die für das Bauvorhaben relevanten öffentlich – rechtlichen Bestimmungen.

  2. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsschluss geltenden Fas-

sung.

  1. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere diejenigen über den Architekten-

und Ingenieurvertrag (§§ 650p ff. i. V. m §§ 631 ff. und §§ 650a ff. BGB).

§ 3 Beauftragter Leistungsumfang

(1) Der AG beauftragt den Auftragnehmer (AN) nach näherer Maßgabe des folgenden § 3.2 mit der Erbrin-

gung von Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 und 2, die dem Leistungsbild Objektplanung Gebäude

und Innenräume (§ 33 HOAI Abs.3 i. V. m Anlage 10 zu HOAI) zuzuordnen sind.

Seite 2 von 14

[Seite 3]

Darüber hinaus sollen folgende Besondere Leistungen beauftragt werden: s. Anlage B 1.1 Leistungsbeschrei-

bung

§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele durch die

in § 1 Abs. 3 benannten Zielvorstellungen noch nicht hinreichend definiert sind, so dass die Beauftragung des

AN gemäß § 650p Abs. 2 BGB zunächst darauf gerichtet ist, aufbauend auf den bereits – allerdings rudimen-

tär - vorhandenen Zielvorstellungen des AG eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen.

Die Erarbeitung dieser Planungsgrundlage in Abstimmung mit dem AG ist Bestandteil der Beauftragungsstufe

(2) Mit Abschluss dieses Vertrages verpflichtet sich der AN gemäß § 650q Abs. 1 BGB, nach näherer Maß-

gabe dieses Vertrages diejenigen Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und

Ausführung erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten – und gegebenenfalls nach Ver-

tragsschluss weiterentwickelten – Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.

Soweit über die in dem vorstehenden Absatz 2 beschriebenen Einzelleistungen hinaus weitere Leistungen

zur Erzielung des geschuldeten Gesamterfolges erforderlich werden, sind auch diese in den Grenzen, die

sich aus dem nachfolgenden Absatz ergeben, vom AN zu erbringen. Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch

für geänderte Leistungen steht dem AN nur insoweit zu, als sich dies aus den Bestimmungen dieses Vertrages

ergibt (§ 10).

(4) Der AN hat seine Leistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sowie in Übereinstim-

mung mit den einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts und der ihm bekannten (fortgeschriebe-

nen) Zielvorstellungen des AG zu erbringen. Der AG hat seine Leistungen außerdem in möglichst wirtschaft-

licher Weise zu erbringen. Dies bedeutet insbesondere, dass sämtliche Leistungen im Rahmen der sonstigen

Vorgaben und Zielvorstellungen des AG sowie des technisch und rechtlich Möglichen mit dem Ziel größtmög-

licher Kosteneinsparung sowohl bei der Errichtung des Bauvorhabens, als auch bei der späteren Nutzung zu

erbringen sind.

Entstehen Widersprüche zwischen verschiedenen Zielvorstellungen des AG, zwischen den Zielvorstellungen

des AG und den anerkannten Regeln der Technik, oder aber zwischen den anerkannten Regeln der Technik

und dem (neuesten) Stand der Technik bzw. der Wissenschaft, hat der AN den AG entsprechend aufzuklären

und zu unterrichten sowie Entscheidungshilfen zu geben und Entscheidungsalternativen zu formulieren. Die

Entscheidung ist dann durch den AG zu treffen. Die vom AG vorgegebenen (fortgeschriebenen) Zielvorstel-

lungen sind nur insoweit für den AN verbindlich, als sie in sich widerspruchsfrei sind und auch nicht im Wider-

spruch zu den anerkannten Regeln der Technik bzw. zu zwingenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen

stehen.

Seite 3 von 14

[Seite 4]

(5) Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen in eigener Person oder durch fest angestellte

Mitarbeiter seines Büros zu erbringen. Die Beauftragung von freien Mitarbeitern hat er dem AG unverzüglich

anzuzeigen. Der AG ist berechtigt, der Beauftragung von Unterbeauftragten unverzüglich zu widersprechen,

sofern der Widerspruch aus wichtigem Grunde gerechtfertigt ist. Die Beauftragung von Unterbeauftragten

bedarf in jedem Fall der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des AG.

§ 5 Vollmacht

(1) Der AG bevollmächtigt den AN im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen mit der Vornahme

folgender Handlungen bzw. Abgabe folgender Erklärungen:

  1. Technische Abnahmen (Rechtsgeschäftliche Abnahmen im Sinne des § 640 BGB sind nicht umfasst)

  2. Entgegennahme und Abzeichnung von Stundenlohnnachweisen

  3. Erteilung von Weisungen auf der Baustelle (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B)

  4. Mängelrügen

  5. Entgegennahme von Angeboten und Schlussrechnungen (Die Beauftragung von Angeboten oder

sonstige Vertragsabschlüsse sind nicht umfasst,)

  1. Entgegennahme von Erklärungen ausführender Firmen (z.B. Bedenkenanmeldungen, Behinderungs-

anzeigen, Mehrkostenanmeldungen)

  1. Aufnahme eines gemeinsamen Aufmaßes mit den ausführenden Firmen

Die Abgabe einer Erklärung, welche den Leistungsinhalt verändern oder zu zusätzlichen Vergütungsansprü-

chen führen würde, ist von der Vollmacht nicht umfasst.

(2) Finanzielle Verpflichtungen für den AG darf der AN nur eingehen, wenn Gefahr in Verzug besteht und das

Einverständnis des AG nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

(3) Eine weitergehende Vollmacht wird dem AN mit diesem Vertrag nicht erteilt. Spätere hierüber hinaus

gehende Vollmachten können nur schriftlich erteilt werden (§ 125 BGB).

§ 6 Hinzuziehung und Koordination anderer Beteiligter

(1) entfällt

(2) Der AN informiert den AG rechtzeitig, wenn der Einsatz von Sonderfachleuten oder Sachverständigen

über das bei Vertragsschluss bekannte Maß hinaus notwendig wird, und berät den AG bei der Auswahl der

Seite 4 von 14

[Seite 5]

Sonderfachleute bzw. Sachverständigen. Die Beauftragung von Sonderfachleuten oder Sachverständigen

erfolgt ausschließlich durch den AG selbst.

(3) Der AN muss im Rahmen der vereinbarten Vergütung die Leistungen aller anderen fachlich Beteiligten

über die in Anlage 2 genannten Grundleistungen hinaus bei seiner Planung berücksichtigen, so dass seine

Leistung in die Gebäudeplanung und die der anderen fachlich Beteiligten in sinnvoller Weise integriert werden

können. Der AN hat im Übrigen in einem übergeordneten Sinne an der Koordination des Gebäudeplaners

(und allen an der Planung und Bauausführung Beteiligten) mitzuwirken und sich hieran zu beteiligen, soweit

dies nicht bereits durch die Grundleistungen der Technischen Ausrüstung ohnehin erfasst ist. Er muss dar-

über hinaus die für die rechtzeitige und vollständige sowie mängelfreie Erbringung seiner eigenen Leistungen

erforderlichen Angaben, Auskünfte, Planungsleistungen etc. der anderen fachlich Beteiligten rechtzeitig an-

fordern, gegebenenfalls über den AG. Das schließt die rechtzeitige Übergabe eigener Leistungen und Leis-

tungsinhalte oder deren Erläuterung ein, die notwendig sind, damit die anderen Beteiligten die Planung ihrer

Leistungen rechtzeitig und mangelfrei erbringen können.

§ 7 Ausführungsfristen

(1) Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, insbesondere so zu planen, dass die vertraglich

vereinbarte und während der Projektverwirklichung fortgeschriebene Zielvorstellung des AG hinsichtlich der

zeitlichen Abfolge des Bauvorhabens eingehalten wird.

(2) Der AN ist im Rahmen der vereinbarten Vergütung zur Aufstellung, Überwachung und laufenden Fort-

schreibung eines Projektablauf- und eines Terminablaufplanes bezogen auf die Objektplanung sowie die Mit-

wirkung an der Aufstellung, Überwachung und laufenden Fortschreibung eines Projektablauf- und eines Ter-

minablaufplanes für die gesamte Baumaßnahme einschließlich der Gebäude-, Tragwerksplanung und der

Planung der Technischen Ausrüstung durch den Gebäudeplaner und Beteiligung aller an der Planung betei-

ligten weiteren Fachplaner und Sonderfachleute verpflichtet, soweit diese nicht bereits durch die Grundleis-

tungen der Fachplanung Technische Ausrüstung erfasst sind.

(3) Wird für den AN erkennbar, dass der vorgesehene Bauablauf – gleich aus welchem Grund – nicht einge-

halten werden kann (z.B. wegen unvorhergesehener äußerer Umstände oder wegen Anordnungen des AG,

die Planungsänderungen erforderlich machen), ist der AN verpflichtet, den AG hierüber umgehend und um-

fassend zu unterrichten.

(4) Werden Beschleunigungsmaßnahmen erforderlich, ist der AN zur Durchführung dieser Beschleunigungs-

maßnahmen verpflichtet, ohne hierfür eine zusätzliche Vergütung beanspruchen zu können. Dies gilt nicht für

den Fall, dass sich Verzögerungen gegenüber dem vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zeitplan

aus Gründen ergeben, die vom AG im Sinne einer schuldhaften Nichterfüllung vertraglicher Pflichten oder der

Seite 5 von 14

[Seite 6]

Verletzung von Obliegenheiten zu vertreten sind, insbesondere für etwaige Ansprüche des AN aus § 642

BGB; derartige Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem AG

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichti-

gung der hindernden Umstände, wenn dem AG die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

Darüber hinaus kann der AN sich auf Behinderungsumstände nur dann berufen, wenn diese aus dem Risiko-

bereich des AG stammen oder durch höhere Gewalt oder andere für den AN unabwendbare Umstände ver-

ursacht waren.

§ 8 Kostenobergrenze

(1) Für das Bauvorhaben stehen finanzielle Mittel in Höhe von maximal EUR 10,0 Mio. brutto für die Kosten- gruppen 100 – 600 zur Verfügung. Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen – insbesondere so zu planen –, dass das Budget bezogen auf seine Leistungen mit maximal EUR 10 Mio. brutto eingehalten werden kann (Kostenobergrenze). Die Kostenobergrenze ist im Sinne einer vertraglichen Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 BGB) vereinbart.

(2) Der AN ist nach näherer Maßgabe von § 3 bezogen auf seine Leistungen zur Kostenkontrolle verpflichtet. Wird für den AN erkennbar, dass die Kostenobergrenze und zwar hinsichtlich des Gesamtbudgets als auch hinsichtlich der Kosten für die Objektplanung voraussichtlich überschritten wird, z.B. wegen gestiegener Bau- kosten oder wegen einer Unvereinbarkeit sonstiger Vorgaben des AG mit dem Kostenziel, ist der AN ver- pflichtet, den AG hierüber umgehend und umfassend zu unterrichten und Einsparungsvorschläge zu unter- breiten, die geeignet sind, die Einhaltung der vereinbarten Kostenobergrenze sicherzustellen.

(3) Der AG behält sich für den Fall, dass die Kostenobergrenze überschritten wird, ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund vor, § 648a BGB.

§ 9 Honorar

(1) Die Parteien treffen die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebende Honorarvereinbarung.

(2) entfällt.

(3) Die vereinbarten Grundleistungen werden mit folgenden Prozentsätzen des nach § 36 Abs. 1 HOAI be-

rechneten, hier vereinbarten Gesamthonorars vergütet (§ 34 Abs. 1 HOAI):

  1. Leistungsphase 1, Grundlagenermittlung: %

  2. Leistungsphase 2, Vorplanung: %

Seite 6 von 14

[Seite 7]

a) Die prozentuale Bewertung der beauftragten Leistungen ergibt sich aus § 33 ff HOAI. Die Vertragsparteien

sind sich einig, dass die Bewertung der einzelnen Leistungen einer Leistungsphase (§ 8 HOAI) auf Grundlage

der sogenannten SIEMON-Bewertungstabelle erfolgt.

b) Die Honorarberechnung erfolgt nach § 6 Abs. 1 i.V.m § 4 HOAI auf Grundlage der im Rahmen der Leis-

tungsphase 2 – ggf. unter Berücksichtigung der vorläufigen Kostenobergrenze (§ 8.1) – erstellten und vom

AG freigegebenen Vorentwurfsplanung.

c) entfällt

d) Folgender Honorarsatz wird vereinbart:

Honorarzone III - Basishonorarsatz.

e) entfällt

f) entfällt

(4) entfällt

(5) entfällt

(6) Sofern Leistungen nach Zeitaufwand abzurechen sind, werden folgende Stundensätze vereinbart:

  1. Für den geschäftsführenden Gesellschafter des AN: EUR …

  2. Für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, sofern sie nicht unter Nr. 1

fallen: EUR …

  1. Für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbaren Qualifikationen, die technische

oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen: EUR …

(7) Die Nebenkosten im Sinne von § 14 HOAI sind gesondert abzurechnen, und zwar pauschal mit 5 % des

Schlussrechnungsbetrages (netto). Der AN ist berechtigt, Abschlagszahlungen auch auf die Nebenkosten-

pauschale zu verlangen. Mit der Nebenkostenpauschale sind Mehrfertigungen von den geschuldeten Plänen,

Unterlagen, Berichten, Wartungsanleitungen etc. erfasst und abgegolten.

(8) Wird das in § 8.1 dieses Vertrages (im Sinne einer vereinbarten Beschaffenheit, § 633 Abs. 2 BGB) ver-

einbarte Kostenlimit aus Gründen, die vom AN zu vertreten sind, um mehr als 10 % überschritten, vermindert

sich der Vergütungsanspruch des AN um denselben Prozentsatz (abzüglich 10 %), um den die tatsächlichen

Kosten das vereinbarte Kostenlimit überschreiten, maximal um 5 %.

§ 10 Leistungsänderungen

Seite 7 von 14

[Seite 8]

(1) Für Änderungsvereinbarungen und Änderungsanordnungen des AG sowie Änderungsvereinbarungen gilt

§ 650q Abs. 1 BGB i.V.m. § 650b BGB mit den nachfolgenden Modifikationen:

(2) Das Änderungsbegehren des AG kann sich auch auf die Art der Ausführung der Leistungen, insbesondere

in zeitlicher Hinsicht beziehen.

(3) Die Befolgung von Änderungsbegehren des AG im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 1, die mit einer Änderung

der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele verbunden sind (nicht notwendige Änderungen) ist für

den AN insbesondere dann unzumutbar,

  • wenn sich die Planung auf ein anderes Grundstück beziehen soll;

  • wenn sich durch die vom AG begehrte Änderung der Charakter des Gebäudes insgesamt so verän-

dern würde, dass die Identität des Gebäudes nicht mehr gewahrt wäre;

  • wenn sich die Befolgung eines Änderungsbegehrens für den AN unter Berücksichtigung seiner Urhe-

berpersönlichkeitsrechte als unzumutbar darstellen würde;

  • wenn der Nutzungszweck des Gebäudes grundlegend verändert würde;

  • wenn der AG von vorneherein endgültig und ernsthaft die Zahlung einer dem AN für die zusätzlich zu

erbringenden Planungsleistungen zustehenden zusätzlichen Vergütung oder die Mitwirkung an einer

entsprechenden, den zusätzlichen Vergütungsanspruch des AN umfassenden Nachtragsvereinba-

rung verweigert;

  • wenn das Büro des AN auf die Ausführung der geänderten Leistungen nicht eingerichtet ist;

(4) Die stufenweise Fortentwicklung und Durcharbeitung der Planung innerhalb einer bestimmten Leistungs-

stufe (Planungsoptimierung) einschließlich der Erarbeitung von Alternativen wird nicht gesondert vergütet,

soweit die Planungsleistung Bestandteil der Grundleistungen der jeweiligen Leistungsphase ist, und solange

die Grenzen der Zumutbarkeit für den AG nicht überschritten sind. Letzteres ist insbesondere dann der Fall,

wenn innerhalb einer noch nicht abgeschlossenen Leistungsphase eine bereits erbrachte Teilleistung (z.B.

ein erstellter Plan) auf Veranlassung des AG und aus einem nicht vom AN zu vertretenden Grund mehr als

zwei Mal neu erstellt werden muss bzw. mehr als zwei Alternativplanungen erstellt werden müssen. Die wei-

teren Änderungen sind dann nach den nachfolgenden Grundsätzen der Vertragsänderung zu vergüten. Im

Gegensatz zu Planungsoptimierungen sind geänderte Leistungen gesondert zu vergüten, wenn sie auf Än-

derungsvereinbarungen im Sinne von § 650q Abs. 1 i.V.m. § 650b Abs. 1 BGB oder auf einer Änderungsan-

ordnung des AG im Sinne von § 650q Abs. 1 i.V.m. § 650b Abs. 2 BGB beruhen. Änderungsvereinbarungen

im Sinne von § 650q Abs. 1 i.V.m. § 650b Abs. 1 BGB sollen eine Vereinbarung über die Vergütungsanpas-

sung infolge der Änderung umfassen. Der Anspruch auf Vergütungsanpassung nach Maßgabe der folgenden

Regelungen besteht aber unabhängig vom Zustandekommen einer solchen Vereinbarung.

(5) Der AN wird dem AG unverzüglich nach Zugang eines Änderungsbegehrens nach § 650q Abs. 1 BGB

i.V.m. § 650b Abs. 1 BGB ein prüfbares Honorarangebot in Textform über die infolge des Änderungsbegeh-

rens begehrte Mehr- oder Mindervergütung mit üblichen Preisen nach folgenden Maßgaben unterbreiten:

Seite 8 von 14

[Seite 9]

  • Für Änderungsleistungen im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB (nicht notwendige Änderungen), die

Grundleistungen des vertragsgegenständlichen Leistungsbildes oder Beratungsleistungen der An-

lage 1 zu § 3 Abs. 1 HOAI betreffen, hat die Vergütung der Änderungsleistung nach § 9.3 mit dem

Honoraranteil zu erfolgen, der preisrechtlich auf die geänderte Leistung entfällt.

  • Bei Änderungsleistungen im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB (nicht notwendige Änderungen), die

eine Grundleistungen im vorstehend genannten Sinne betreffen, hat der AN ein Nachtragsangebot

auf Grundlage des geschätzten Zeitaufwands und der in § 9.6 vereinbarten Stundensätze zu kalku-

lieren.

(6) Für Änderungsleistungen im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 2 BGB (notwendige Änderungen) gilt der vor-

stehende § 10.5 nur dann und insoweit, als die Gründe die die Änderung notwendig machen, auf einer ver-

traglichen oder vorvertraglichen Pflicht- bzw. Obliegenheitsverletzung des AG beruhen, oder wenn die Not-

wendigkeit der Änderung für den AG bei Vertragsschluss erkennbar war. Dies gilt auch für etwaige Beschleu-

nigungsmaßnahmen, die erforderlich werden, um eine Zielvorstellung in zeitlicher Hinsicht (im Sinne von

§ 650p BGB) erreichen zu können. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, liegt das Risiko not-

wendiger Änderungen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele einzuhalten, beim AN.

(7) Führt ein Änderungsbegehren des AG hinsichtlich der vereinbarten bzw. bei Vertragsschluss vorausge-

setzten Ausführungsfristen (§ 10.2) zu einem Mehraufwand beim AN, so wird der nachgewiesene tatsächliche

Mehraufwand vergütet.

(8) Tritt aus einem nicht vom AN zu vertretenden Grunde eine Unterbrechung des Projektes von mindestens

drei Monaten ein, ohne dass die weitere Leistungserbringung dauernd unmöglich wird, ist der AN berechtigt,

die bis dahin erbrachten Leistungen vertragsgemäß abzurechnen, sowie außerdem Erstattung derjenigen

Kosten zu verlangen, die dem AN bereits entstanden und in der Vergütung des noch nicht ausgeführten Teils

der Leistung enthalten sind. Dauert die Unterbrechung dann weitere drei Monate an, ist der AN berechtigt,

den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen und nach den Grundsätzen des § 16 dieses Vertrages abzu-

rechnen.

(9) entfällt

§ 11 Zahlung/Umsatzsteuer

(1) Der AN kann für nachgewiesene Leistungen Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen

nach § 632a BGB verlangen.

(2) Der AN hat unverzüglich nach erfolgter Abnahme eine prüffähige Schlussrechnung zu stellen.

Seite 9 von 14

[Seite 10]

(3) Die Parteien vereinbaren für die Prüfung der Schlussrechnung einen Prüfungszeitraum von 30 Werktagen

ab Zugang der prüfbaren Rechnung beim AG. Fällig wird der Anspruch aus der Schlussrechnung mit Ablauf

der vorgenannten Frist, es sei denn, der AG hat innerhalb dieser Frist die Prüffähigkeit der Rechnung begrün-

det gerügt. Verzug mit der Zahlung des Schlussrechnungsbetrags tritt nach Ablauf von weiteren 30 Werkta-

gen nach Ablauf der vereinbarten Prüfungsfrist ein.

(4) Sämtliche Leistungen werden netto zuzüglich der bei Beauftragung der Leistungen jeweils geltenden Um-

satzsteuer abgerechnet und vergütet, soweit Umsatzsteuer anfällt.

(5) Die §§ 11.2 bis 11.4 gelten auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (gleich aus welchem Grund).

§ 12 Abnahme

Nach vollständiger Leistungserbringung hat der AN Anspruch auf eine förmliche Abnahme. Der gesetzliche

Anspruch auf Teilabnahme gemäß § 650s BGB bleibt unberührt.

§ 13 Urheberrecht

Soweit die vom AN erbrachten Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, vereinbaren die Parteien:

(1) Das Veröffentlichungsrecht hinsichtlich der Planung und des Bauwerks (z.B. durch Abdruck in Fachzeit-

schriften oder durch Aushängen in Ausstellungen) steht sowohl dem AG als auch dem AN zu. Derartigen

Veröffentlichungen kann die andere Vertragspartei nur aus wichtigem Grunde widersprechen. Bei Veröffent-

lichungen durch den AG hat der AN Anspruch darauf, als Planverfasser namentlich genannt zu werden. Ist

das Bauwerk abweichend von den Plänen des AN errichtet worden, oder ist das Bauwerk nachträglich ver-

ändert worden, darf der AN bei Veröffentlichungen durch den AG seiner namentlichen Erwähnung widerspre-

chen.

(2) entfällt

(3) Der AG ist grundsätzlich berechtigt, das Bauwerk abweichend von den Plänen des AN zu errichten bzw.

das Bauwerk nachträglich zu ändern. Er muss die Änderungsabsicht aber dem AN gegenüber rechtzeitig

ankündigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Entstellende Änderungen muss der AN jedoch

in keinem Fall dulden.

Seite 10 von 14

[Seite 11]

(4) Ein Vervielfältigungsrecht wird auf den AG nicht übertragen. Er darf das Bauvorhaben also nicht in (na-

hezu) identischer Weise wiederholen. Unzulässig sind auch solche Werkvervielfältigungen, die zwar Abwei-

chungen aufweisen, aber aufgrund der verbleibenden Übereinstimmungen der eigenschöpferischen charak-

teristischen Elemente zu einem übereinstimmenden geistig- ästhetischen Gesamteindruck führen.

(5) Für den Fall, dass der Auftrag des AN vor Vollendung des Bauwerks endet, räumt der AN dem AG schon

jetzt das Nutzungsrecht (Nachbaurecht) ein, um ihm die Fertigstellung des Bauwerks zu ermöglichen.

(6) Ein gesonderter Honoraranspruch für die Übertragung der Nutzungsrechte steht dem AN nicht zu.

(7) Die unveräußerlichen Urheberpersönlichkeitsrechte sind von den vorstehenden Regelungen nicht berührt.

§ 14 Unterlagen

(1) Unverzüglich nach Beendigung der letzten beauftragten Leistungen einschließlich der zugehörigen beauf-

tragten Besonderen Leistungen stellt der AN die gefertigten Pläne und alle sonstigen Unterlagen und Doku-

mente zusammen und übergibt diese in X-facher Ausfertigung dem AG. Dem AG sind auch alle sonstigen

Unterlagen zu übergeben, die für die Fortsetzung des Bauvorhabens bzw. die Bewirtschaftung des Objekts

erforderlich sind.

(2) Soweit eine Digitalisierung möglich ist, hat der AN dem AG die Unterlagen in digitalisierter Form zu über-

geben. Pläne sind dem AG jeweils dreifach auf Papier und digital als CAD-Datei (dwg- oder dxf-Format) zur

Verfügung zu stellen.

(3) Gegenüber dem Anspruch des AG auf Übergabe von Unterlagen steht dem AN ein Zurückbehaltungsrecht

nicht zu.

(4) Soweit Unterlagen nicht an den AG herauszugeben sind, ist der AN berechtigt, diese Unterlagen 10 Jahre

nach vollständiger Leistungserbringung zu vernichten.

§ 15 Haftung, Versicherung und Verjährung

(1) Die Haftung des AN ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der AN ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser

Versicherungen müssen mindestens betragen:

  • Für Personenschäden: EUR 3.000.000,00

Seite 11 von 14

[Seite 12]

  • Für sonstige Schäden: EUR 1.000.000,00

Die Versicherung ist für die Dauer dieses Vertrages einschließlich der Gewährleistungszeit aufrecht zu erhal-

ten und auf Verlangen des AG auch während der Laufzeit dieses Vertrages nachzuweisen.

(3) Sämtliche Ansprüche des AG gegen den AN verjähren, ebenso wie sämtliche Ansprüche der AN gegen

die AG, innerhalb der gesetzlichen Fristen.

§ 16 Kündigung

(1) AN und AG sind zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grunde berechtigt. Das Recht des AG

zur ordentlichen Vertragskündigung sowie gegebenenfalls das Sonderkündigungsrecht beider Vertragspar-

teien nach § 650r BGB bleiben daneben unberührt.

(2) Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt für den AG insbesondere dann vor, wenn

  • er seine Bauabsicht für das geplante Objekt nachhaltig aufgegeben hat;

  • das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien auf Grund nach Vertragsschluss eingetretener Um-

stände erheblich gestört ist, oder andere Umstände vorliegen, auf Grund derer ein Festhalten des

Auftraggebers am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann;

  • der AN seine Zahlungen eingestellt hat, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen

beantragt hat, oder die Leistungsfähigkeit des AN aus anderen Gründen so beeinträchtigt ist, dass

ein Vertrauen in seine Fähigkeit oder seine Bereitschaft zur vertragsgerechten Erfüllung nicht mehr

besteht.

Das Sonderkündigungsrecht aus § 8.3 bleibt hiervon unberührt.

(3) Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den AN liegt insbesondere dann vor, wenn

  • der AG eine ihm obliegende Leistung unterlässt und dadurch den AN wesentlich behindert, seine

Leistung vertragsgemäß auszuführen;

  • der AG mit einer fälligen Zahlung oder auf andere Weise mit einer erheblichen Vertragspflicht in Ver-

zug gerät;

  • das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien aus anderen, nach Vertragsschluss eingetretenen

Gründen so erheblich gestört ist, dass dem AN ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugemutet

werden kann.

Seite 12 von 14

[Seite 13]

(4) Sowohl die von dem AG, als auch die von dem AN erklärte Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündi-

gung aus wichtigem Grunde ist erst zulässig, wenn der kündigende Vertragspartner dem anderen Vertrags-

partner zuvor ohne Erfolg schriftlich eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat,

dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. Das gilt nicht, wenn der Vertrags-

partner die Vertragserfüllung schon zuvor endgültig und ernsthaft verweigert hat, sodass eine Fristsetzung

eine sinnlose Förmlichkeit darstellen würde.

(5) Angemessen im Sinne von § 648a BGB i.V.m. § 314 Abs. 3 BGB ist in der Regel eine Frist von 14 Tagen.

(6) Im Falle der ordentlichen Vertragskündigung durch den AG sowie im Falle der einvernehmlichen Vertrags-

aufhebung (ohne dass die Vertragsaufhebung aus einem vom AN zu vertretenden Grunde veranlasst worden

wäre), behält der AN den Anspruch auf das vertragliche Honorar auch für die infolge der vorzeitigen Vertrags-

beendigung nicht mehr erbrachten Leistungen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in-

folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart, sowie außerdem auch dasjenige, was er durch

anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt („anderweitiger

Erwerb“). Die ersparten Aufwendungen werden mit 95 % des Honorars der noch nicht erbrachten Leistungen

festgelegt, sofern nicht der AG höhere, oder der AN geringere Ersparnisse nachweist. Anderweitiger Erwerb

ist von dieser Pauschalierung nicht umfasst und zusätzlich zu berücksichtigen.

(7) Im Falle einer Vertragsbeendigung durch eine vom AG ausgesprochenen Kündigung oder eine einver-

nehmliche Vertragsaufhebung aus einem wichtigen, vom AN zu vertretenden Grund hat der AN lediglich An-

spruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, soweit die erbrachten Leistungen

für den AG zumutbarer Weise verwertbar sind. Sofern ein Anspruch des AG dem AN gegenüber auf Scha-

densersatz und/oder auf Mehrkostenerstattung besteht, ist der AG berechtigt, mit diesem Anspruch die Auf-

rechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch des AN zu erklären.

(8) In allen sonstigen Fällen der Vertragsbeendigung (Kündigung bzw. einvernehmliche Vertragsaufhebung

aus wichtigem Grunde durch den AN, sowie Kündigung bzw. einvernehmliche Vertragsaufhebung aus einem

wichtigen, aber nicht vom AN zu vertretenden Grund durch den AG) hat der AN Anspruch auf Vergütung der

bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Daneben bestehende gesetzliche Ansprüche (z.B. Anspruch aus

§ 642 BGB; Schadensersatzanspruch gem. § 648 Abs. 6 BGB) bleiben unberührt.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages be-

dürfen der Schriftform.

(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages, eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung oder ein wesent-

licher Teil dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte

Seite 13 von 14

[Seite 14]

dieser Vertrag lückenhaft sein, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht

berühren. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien in diesem Falle eine wirksame Bestim-

mung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung, insbesondere dem, was die Par-

teien wirtschaftlich beabsichtigt hatten, entspricht oder ihm am nächsten kommt. Im Falle von Lücken werden

die Parteien eine Vertragsergänzung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Ver-

trages vereinbart worden wäre, hätten die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bei Abschluss

des Vertrages bedacht.

(3) Entstehen bei der Durchführung und Abwicklung dieses Vertrages Meinungsverschiedenheiten zwischen

den Vertragspartnern, werden die Parteien zunächst versuchen, den Streit auf gütlichem Wege beizulegen.

Streitfragen berechtigen die Parteien nur insoweit, ihre Mitwirkung an der Vertragserfüllung einzustellen, als

ihnen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

(4) Sofern die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 S. 2 ZPO vorliegen, ist

Wahlgerichtsstand auch der Ort, an dem die tatsächlichen Bauleistungen im Schwerpunkt ausgeführt werden.

Sind nur Planungsleistungen Gegenstand des Auftrages, ist Wahlgerichtsstand auch der Geschäftssitz des

AG.

..., den ...


(Unterschrift AG) (Unterschrift AN)

Seite 14 von 14

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung