[Seite 1]
DEGES ZVB-INGDEGES
Zusätzliche Vertragsbedingungen der DEGES für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen-und Brückenbau
Stand:Oktober2022
Die nachfolgenden Regelungen ergänzen die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen-und Brückenbau (AVBF-StB2022)", Ausgabe2022.
1.Zu §10(Zahlungen)
a) Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens drei Jahren spätestens zwei Monate nach Fertigstellung der Leistungen des Auftragnehmers ein- gereicht werden; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist ver- längert.
b) Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann der Auftraggeber sie selbst auf Kosten des Auftrag- nehmers aufstellen.
2.Zu § 14 (Mängelansprüche und deren Verjährung)
Die Kosten von Prüfungen dahingehend, ob eine durch den Auftragnehmer durchgeführte Mängelbeseiti- gung erfolgreich war, trägt der Auftragnehmer. Der Erstattungsanspruch umfasst sowohl erforderliche Prüfkosten des Auftraggebers durch eigenes Personal als auch durch beauftragte Dritte. Andere bzw. weitergehendeAnsprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
- Zu§17 (Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand, Sprache)
Der Sitzder für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen StelleistBerlin.
- Firmendaten
Der Auftragnehmer (bei Arbeitsgemeinschaften jeder Gesellschafter) verpflichtet sich, bei Änderung von Firmierung oder Rechtsform, Firmenverschmelzungen etc. unverzüglich einen aktuellen (nicht älter als 1 Monat) und beglaubigten Handelsregisterauszug vorzulegen.
- Aushändigung von Unterlagen
Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Unterlagen aushändigen und keine Auskunft geben, die sich auf die Baumaßnahme beziehen, es sei denn, er ist hierzu rechtlich ver- pflichtet und/oder dies erfolgt gegenüber Dritten, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Dies gilt auch für die Zeit nach Durchführung des Vertrages.