Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

Anlage Bewerbungsbedingungen.pdf

Planungsbegleitende Vermessung für die Ortsdurchfahrt Gerswalde an der Landesstraße 24

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 14:37 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Vergabenummer 651-D-1-26-15-UVgO

Bewerbungs- und Vergabebedingungen

Das Vergabeverfahren erfolgt nach der Unterschwellenvergabeordnung - UVgO.

  1. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Interessenten Unklarheiten Unvoll- ständigkeiten oder Fehler, so hat der Interessent unverzüglich den Auftraggeber vor Ange- botsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
  2. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.
  3. Übermittlung von Vergabeunterlagen, Kommunikation und Angeboten 3.1. Der in einer Bekanntmachung eines Teilnahmewettbewerbs oder der Ausschreibung ange- gebene Übermittlungsweg ist immer zulässig. Dabei können die Übermittlungsformen auch kombiniert werden, insbesondere, wenn Teile der Vergabeunterlagen für andere Übermitt- lungsformen ungeeignet sind. Dasselbe gilt für die Übermittlung von Angeboten und Informationen während des Vergabe- verfahrens. 3.2. Sofern der Auftraggeber in einem Vergabeverfahren das Vergabeportal Vergabemarktplatz Brandenburg nutzt, erfolgt die Übermittlung von Vergabeunterlagen und Informationen der Vergabestelle ausschließlich über das Vergabeportal. Eine direkte Kontaktaufnahme mit der Vergabestelle/den Auftraggeber ist nicht zulässig und Fragen werden nicht beantwortet. 3.3. Elektronisch zu übermittelnde Angebote sind in Textform oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer qualifizierten elektroni- schen Signatur nach dem Signaturgesetz und jeweils nach den Anforderungen des Auf- tragsgebers zu versehen. Andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.
  4. Angebot 4.1. Das Angebot sowie der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber sind in deutscher Sprache abzufassen. 4.2. Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Vergütung gewährt. 4.3. Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. 4.4. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen. 4.5. Das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben bzw. wie vorgegeben zu signieren. 4.6. Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Der Bieter kann sein Angebot in der glei- chen Form wie das Angebot bis zum Ablauf der Angebotsfrist berichtigen, ändern oder zu- rückziehen. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen im Angebot müssen zweifels- frei sein. Sofern der Bieter vor Angebotsabgabe Korrekturen an den bereits eingesetzten Preisen oder Eintragungen vornehmen will, muss jede Änderung bei der betreffenden Posi- tion durch Unterschrift mit Datumsangabe bestätigt werden. 4.7. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und können zum Ausschluss führen.

Anlage Bewerbungsbedingungen Seite 1 von 4 Stand 11/2023

[Seite 2]

Vergabenummer 651-D-1-26-15-UVgO

4.8. Eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich. 4.9. Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. 4.10. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. 4.11. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf an- dere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen. 4.12. Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Ein- heitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stel- le aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 4.13. Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht ver- braucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in den Vergabeunterlagen nichts anderes festgelegt ist oder der Bieter im An- gebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablauf der Zuschlagsfrist oder der Ablehnung des Angebots nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe oder, wenn die Rückgabe nicht verlangt wird, die Kosten einer innerhalb eines Monats nach Ablauf der 24 Werktage vorgenommenen Entsorgung durch den Auftraggeber trägt der Bieter. 4.14. Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerbli- chen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen. 4.15. Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden. 4.16. Mit der Abgabe des Angebots unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nicht berück- sichtigte Angebote gemäß § 46 UVgO. Das bedeutet: Der Auftraggeber teilt jedem nicht be- rücksichtigten Bewerber oder Bieter auf dessen schriftlichen Antrag die Informationen ge- mäß § 46 UVgO schriftlich mit. Der Antrag kann bereits mit der Einreichung des Angebots gestellt werden. Sofern die brandenburgische KomHKV gilt, ist dem brandenburgischen Auftraggeber gemäß § 30 KomHKV die Anwendung des § 46 UVgO freigestellt. 4.17. Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen bzw. können von der Wertung ausgeschlossen werden. 5. Nebenangebote 5.1. Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt wer- den; im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quanti- tativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 5.2. Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizube- halten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Aus- führung der Leistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffen- heit dieser Leistung zu machen.

Anlage Bewerbungsbedingungen Seite 2 von 4 Stand 11/2023

[Seite 3]

Vergabenummer 651-D-1-26-15-UVgO

5.3. Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansät- zen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 5.4. Nebenangebote, die den vorstehenden Voraussetzungen nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen. 6. Bietergemeinschaften 6.1. Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemein- schaft und eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, in der die Bil- dung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsver- bindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. 6.2. Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen. 7. Unterauftragnehmer/Nachunternehmer 7.1. Der Bieter hat Art und Umfang der (Teil-) Leistungen anzugeben, die er an Unterauftrag- nehmer/Nachunternehmer übertragen will, und die Unterauftragnehmer zu benennen. 7.2. Bei der Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmen oder der Beauftragung eines Verleihers von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer die Anlage Vereinbarung zwischen dem Bieter/Auftragnehmer/Nachunternehmer/Verleiher von Arbeitskräften und einem (ggf. weiteren) Nachunternehmer oder Verleiher zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz zum Vertragsgegenstand zu machen und die Ver- einbarungen bis zum tatsächlich ausführenden Unternehmen seinem Angebot beizufügen oder bei späterem Einverständnis mit der Weitervergabe nachzureichen. Dem Nachunter- nehmer oder Verleiher von Arbeitskräften ist dieselbe Verpflichtung aufzuerlegen. In den Bezeichnungen zur Kennzeichnung der Beteiligten in der entsprechenden Anlage rückt der in einer Kette von Weitervergaben dem öffentlichen Auftraggeber nähere Nachunternehmer in die Position des im Vordruck so bezeichneten eigenen Auftraggebers ein. 7.3. Bei der Einholung von Angeboten von Unterauftragnehmern ist der Bieter verpflichtet,

 nach Wettbewerbsgesichtspunkten zu verfahren,

 kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen,

 bei Großaufträgen sich zu bemühen, Unteraufträge an kleine oder mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu vereinbaren ist,

 dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – zu stellen, als sie durch den Auftrag mit dem Bieter vereinbart werden,

 die Anlage zur Frauenförderverordnung auch vom Unterauftragnehmer ausfüllen zu las- sen, wenn eine Bevorzugung geltend gemacht werden soll,

 unternehmensbezogene Willenserklärungen oder Bestätigungen sowie allgemein formu- lierte Bestätigungen über die Herkunft und die Produktionsweise bei eingesetztem Mate- rial oder zu liefernden Gegenständen auch vom Unterauftragnehmer ausfüllen und un- terzeichnen zu lassen.

7.4. Die Weitergabe an Unterauftragnehmer bedarf in bestimmten Fällen gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B der Zustimmung des Auftraggebers. Der Bieter wird jedoch darauf hingewiesen, dass er mit einer Zustimmung des Auftraggebers zur Übertragung von Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, an Unterauftragnehmer in der Regel nicht rechnen kann, wenn

Anlage Bewerbungsbedingungen Seite 3 von 4 Stand 11/2023

[Seite 4]

Vergabenummer 651-D-1-26-15-UVgO

nicht die Eignung des Unterauftragnehmers mit dem Angebot nachgewiesen wird oder nachträglich entstandene Gründe die Weitervergabe erforderlich machen. 8. Gewerberechtliche Voraussetzungen/Zuverlässigkeit Schwere Verfehlungen können den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen. Es sind insbesondere Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder mit Bezug auf diesen be- gangen worden sind; insbesondere Betrug, Subventionsbetrug, Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, Urkundenfälschung, Erpressung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, Bestechung, Vorteilsgewährung, Bildung einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche. Ferner das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen an Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahe stehen oder an freiberuflich Tätige oder deren Beschäftigte, die bei der Vergabe im Auftrag einer öffentlichen Vergabestelle tätig werden, sowie Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbe- werbsbeschränkungen, die keine Straftaten sind, und Verstöße gegen im Arbeitnehmer- Entsendegesetz genannte Bestimmungen unter den Voraussetzungen der dortigen Rege- lungen über Auftragssperren. Schwere Verfehlungen im Sinne der UVgO sind auch die Rechtsverstöße, die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren rechtfertigen. Der Bieter kann Nachweise über personelle und organisatorische Maßnahmen beifügen, die gewährleisten, dass sich eine frühere schwere Verfehlung nicht wiederholen kann und sich nicht mehr auf den Wettbewerb auswirkt. 9. Bevorzugte Bewerber 9.1. Bieter, die als bevorzugte Bewerber berücksichtigt werden wollen, müssen mit der Ange- botsabgabe den Nachweis führen, dass sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen; wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird das Angebot wie die Angebote nicht bevorzugter Bewerber behandelt. Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter, denen bevorzugte Bewerber als Mitglieder angehören, haben zusätzlich den Anteil nachzuweisen, den die Leistungen dieser Mitglieder am Gesamtangebot haben. 9.2. Ein nach der Frauenförderverordnung bevorzugter Bieter erhält den Zuschlag nur dann, wenn er sich bereiterklärt,

 den Anteil der Frauen, wie im Angebot angegeben, bis zur Erfüllung des Vertrages, min- destens jedoch bis zum Ende des Jahres, das der Zuschlagserteilung folgt, nicht zu ver- ringern,

 die Richtigkeit der Angaben durch die Vergabestelle überprüfen zu lassen. Fehlerhafte Angaben können die Anfechtung der Vertragserklärung wegen arglistiger Täu- schung zur Folge haben. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben vorbehal- ten. 10. Sonstiges 10.1. Es gilt deutsches Recht auch dann, wenn die Leistung im Ausland erbracht wird. 10.2. Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten. 10.3. Datenschutzklausel: Die vom Bewerber/Bieter im Verlauf des Vergabeverfahrens mitgeteilten personenbezoge- nen Daten werden nach den geltenden Datenschutzbestimmungen streng vertraulich be- handelt, ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt. Die Angaben sind Voraussetzung für die Berücksichtigung der Bewerbung/des Angebotes. Die Einwilligung ist freiwillig und erfolgt unbeschadet des Rechts zum Widerruf mit Wirkung für die Zukunft, sofern dem keine Rechtsgründe entgegenstehen. Die Nichteinwilligung kann zur Folge haben, dass die Bearbeitung der Bewerbung/des Angebotes und damit die Be- rücksichtigung im Vergabeverfahren unmöglich werden.

Anlage Bewerbungsbedingungen Seite 4 von 4 Stand 11/2023

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung