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Planungsbegleitende Vermessung für die Ortsdurchfahrt Gerswalde an der Landesstraße 24

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Vergabenummer 651-D-1-26-15-UVgO

Zusätzliche Vertragsbedingungen

für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen

  1. Rechtsgrundlage und Vorbemerkungen Diese zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten nach Maßgabe des § 21 UVgO. Die nachste- hend aufgeführten Paragraphen beziehen sich auf die “Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen” VOL/B – Fassung 2003- (Bundesanzeiger Nummer 178 a vom 23.09.2003).
  2. Vertragsbestandteile (zu § 1) Bei Widersprüchen gelten folgende Bestandteile des Vertrages nacheinander in der aufgeführten Reihenfolge a) Leistungsbeschreibung, b) etwaige “Besondere Vertragsbedingungen” des Landkreises Uckermark für einzelne Leis- tungsarten, c) etwaige „Ergänzende Vertragsbedingungen“ für einzelne Leistungsarten, d) “Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen” sowie e) “Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)”.
  3. Preise (1) Die angebotenen Preise sind Festpreise ohne Mehrwertsteuer. Diesen Preisen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzugesetzt. Kostenerhöhungen während der Durchführung der Lieferung/Leistung berechtigen den Auftragnehmer nicht, Zusatzforderungen zu den Festpreisen geltend zu machen. (2) Die angebotenen Preise enthalten sämtliche Nebenkosten (z. B. Lohn- und Gehaltsnebenkos- ten, übertarifliche Zulagen, Zeit- und Erschwerniszuschläge, Kosten für Verpackung, Transport, Rollgeld, Fracht, Versicherungen, Montage usw.) (3) Der Einheitspreis ist auch dann der vertragliche Preis, wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Produkt aus Einheitspreis und Mengensatz entspricht.
  4. Änderung der Leistung (zu § 2 Nr. 3) Wird bei Änderung der Leistung oder anderen Anordnungen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 3) eine erhöhte Vergütung beansprucht, so muss der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich vor Ausführung der Leistung, möglichst der Höhe nach, schriftlich anzeigen.
  5. Mehr- oder Minderleistungen (zu § 2) (1) Weicht die ausgefüllte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung in beiderseiti- gem Einvernehmen um nicht mehr als 10 % von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn nach Mengen gestaffelte Preise oder Rabatte wirksam gebunden sind.
  6. Verpackung Die zu liefernden Waren müssen handelsüblich verpackt sein. Die Verpackungsstoffe werden nur auf Verlangen des Auftragnehmers und nur in dem Zustand zurückgegeben, in dem sie sich nach Entnahme der Ware befinden; eine Verwahrungspflicht besteht für den Auftraggeber nicht. Die Kosten der Rücksendung trägt der Auftragnehmer. Soweit beim Abladen der Lieferung Verpa- ckungsmaterial frei wird, ist es vom Auftragnehmer zu entfernen. Das Verbrennen an der Ablade- stelle ist nicht gestattet.

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  1. Ausführungsunterlagen (zu §§ 3 und 4 Nr. 1) (1) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber aus- drücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet werden. (2) Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrage, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Absatz 1 und § 14, werden durch Absatz 1 nicht eingeschränkt.
  2. Haftung, Mitteilung von Unfällen auf dem Grundstück des Auftraggebers, die sich bei Einbringung der Leistung ergeben (zu § 4 Nr. 1 Abs. 2) (1) Der Auftragnehmer hat alle ihm nach den gesetzlichen, behördlichen und Unfallverhütungs- vorschriften obliegenden Maßnahmen unter voll eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen; er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftrag- geber erwachsenden Schäden. (2) Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des Auftragnehmers oder seiner Erfül- lungsgehilfen einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. auf den Aufbau- stellen - auch während der Arbeitsruhe - ist Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist da- für nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. (3) Hat der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragneh- mers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. (4) Unfälle auf der Aufbaustelle, bei denen Personen- oder Sachschaden entsteht, sind vom Auf- tragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Mündliche Mitteilungen sind vom Auf- tragnehmer bis spätestens binnen zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.
  3. Ausführung (zu § 4) (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei Lieferungen zum Zeitpunkt des Gefahrenüber- gangs (vgl. Ziff. 15 (4) das volle uneingeschränkte Eigentum frei von Rechten Dritter zu verschaf- fen. (2) Die Gegenstände sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, frei und ohne Berechnung von Nebenkosten in die von der Empfangsstelle bezeichneten Räume bzw. Grundstücksteile zu lie- fern. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. (3) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich während der lfd./üblichen Geschäftszeiten jederzeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen zu unterrichten.
  4. Nachunternehmer Sind im Angebot Nachunternehmer oder Bezugsquellen angegeben, so darf sie der Auftragneh- mer nicht ohne Genehmigung des Auftraggebers wechseln.
  5. Insolvenz- und Vergleichsverfahren (zu § 8 Nr. 1) Gerät der Auftragnehmer in Insolvenz oder beantragt er ein Vergleichsverfahren, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  6. Verzug des Auftragnehmers (zu § 9) Der Auftragnehmer haftet für die fristgerechte Erledigung des Auftrages. Kann der Auftragnehmer infolge höherer Gewalt die Vertragsleistung nicht fristgerecht erfüllen, so hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen.
  7. Auftragsentziehung, Kündigung oder Rücktritt (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung oder dem Unternehmen des Auftraggebers Vorteile an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Hand-

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lungen gleich von Personen, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Ab- schluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. (2) Ebenso ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn sich der Auftragnehmer an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) beteiligt. 14. Vertragsstrafe (zu § 11) Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, so wird der Anspruch des Auftraggebers durch vorbehaltlose Annahme einer verspäteten oder ungenügenden Lieferung/Leistung nicht berührt; er erlischt erst, wenn die Schlusszahlung ohne Vorbehalt geleistet ist. 15. Güteprüfung, Abnahme, Gefahrenübergang (zu §§ 12 und 13) (1) Die Eigenschaften der der Zuschlagserteilung zugrunde gelegten Proben und Muster sind für die Güte der zu liefernden Gegenstände maßgebend und gelten als zugesichert, wobei diese den in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Eigenschaften entsprechen müssen. (2) Stellt sich bei der Güteprüfung heraus, dass die gelieferten Waren nicht den Bedingungen entsprechen, so sind etwaige Kosten für die Güteprüfung vom Auftragnehmer zu tragen. Die durch die Güteprüfung verbrauchten oder wertlos gewordenen Waren werden dann nicht vergü- tet. (3) Abnahme im Sinne dieser Bedingungen ist die Anerkennung vertragsgemäßer Liefe- rung/Leistung. Die bloße Entgegennahme von Lieferung/Leistung ist nicht gleichbedeutend mit der Abnahme. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist nach Erfüllung der Lieferung/Leistung eine förmliche Abnahme durchzuführen. Wird die Abnahme nicht schriftlich erklärt, so gilt die Liefe- rung/Leistung als bewirkt, sobald die Schlusszahlung geleistet ist. (4) Die Gefahr geht - wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist - auf den Auftraggeber über a) bei Lieferungen mit der Entgegennahme durch die Empfangsstelle, b) bei Leistungen ohne förmliche Abnahme mit der Schlusszahlung, c) bei Leistungen mit förmlicher Abnahme zum Zeitpunkt der Abnahme. 16. Mängelansprüche und Verjährung (zu § 14) (1) Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie betragen in der Regel 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme, bei Teilleistungen mit der Abnahme der letzten Leistung und beträgt mindestens 2 Jahre, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Verträgen, die durch ständig wiederkehrende Leistungen erfüllt werden, ist jedoch die Abnahme der Einzelleistungen maßgebend. (2) Für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag - gleich aus welchem Rechtsgrund – gilt § 14 VOL/B entsprechend. 17. Ausstellung der Rechnungen (zu § 15) (1) Die Rechnung soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Die zweite Ausfertigung ist als “Zweitschrift” deutlich kenntlich zu machen. Der Rechnung ist ein quittierter Lieferschein bei- zufügen, sofern Lieferung und Rechnungsstellung getrennt erfolgen. (2) Die Rechnung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Angebot mit den Festpreisen ohne Mehrwertsteuer aufzustellen. Von den Festpreisen sind alle vereinbarten Nachlässe, Rabat- te usw. abzuziehen. Zu dem verbleibenden Netto-Rechnungsbetrag ist die Mehrwertsteuer am Schluss der Rechnung in einem Betrag gesondert hinzuzusetzen. Der geforderte Rechnungsbe- trag, der die Mehrwertsteuer einschließt, ist aufzuführen. Vereinbarte Skontosätze sind am Schluss der Rechnung anzugeben; nach Möglichkeit soll der Skontobetrag ausgewiesen sein. (3) Für selbständige Teillieferungen/-leistungen können nach Vereinbarung Teilrechnungen er- stellt werden. (4) Vorauszahlungen erfolgen nur gegen Sicherheit. Soweit Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart sind, sind die Rechnungen hierüber ausschließlich mit den Preisen ohne Mehrwert- steuer auszustellen. Der als Abschlags- bzw. Vorauszahlung zu leistende Betrag wird ohne antei-

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lige Mehrwertsteuer gezahlt. Abweichend von dieser Regelung darf in den Rechnungen über Ab- schlags- und Vorauszahlungen die anteilige Mehrwertsteuer zugesetzt werden, wenn der Auf- tragnehmer durch eine Bestätigung des Finanzamtes nachweist, dass er nach den vereinnahm- ten Entgelten versteuert wird. 18. Zahlungsweise, Abtretung, Aufrechnung (zu § 17) (1) Sofern Skonto vereinbart ist, beginnen die Skontofristen mit dem Tage des Eingangs der prüf- baren Rechnungen (= Eingangsstempel der Poststelle), jedoch nicht vor dem Tage der Erfüllung von Lieferung und Leistungen. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, beginnen Skontofristen nicht vor dem Tage der Abnahme. (2) Der Rechnungsbetrag wird ausschließlich bargeldlos auf ein in der Rechnung angegebenes Konto gezahlt. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrags an die Kreditanstalt, bei Bezahlung durch Scheck der Tag der Übergabe. (3) Die Abtretung einer Forderung aus dem Vertrag oder die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt haben gegenüber dem Auftraggeber keine Gültigkeit, sofern nicht in besonderen Ausnahmefällen ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. 19. Sicherheitsleistung (zu § 18) (1) Sicherheitsleistungen sind ab einem Auftragswert von 50.000 € zu erbringen. Ist eine Sicher- heitsleistung vereinbart, so beträgt sie 5 % der Vertragssumme. Sicherheitsbeträge werden auf volle 10 € nach unten abgerundet. (2) Die Sicherheitsleistung kann mit Zustimmung des Auftraggebers durch Gestellung einer unbe- fristeten Bankbürgschaft abgelöst werden. (3) Der Sicherheitsbetrag wird im Übrigen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freigegeben, wenn sich während dieser Frist keine Mängel ergeben haben. Werden vor Ablauf der Frist Män- gel festgestellt, so bleibt der Betrag bis zur Beseitigung der Mängel gesperrt. (4) Eine Verzinsung der Sicherheitsbeträge erfolgt nicht. 20. Streitigkeiten (zu § 19) (1) Bei Meinungsverschiedenheiten ist die Entscheidung des für die Abnahme der Liefe- rung/Leistung zuständigen Amtes der Kreisverwaltung Uckermark anzurufen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht binnen 2 Wochen hiergegen schriftlich Einwen- dungen erhebt. (2) Eine etwaige Klage ist binnen einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Zugang des schriftli- chen Bescheides zu erheben, jedoch nicht später als 1 Jahr nach der Erbringung der Liefe- rung/Leistung bzw. der letzten Teillieferung/-leistung. (3) Bei Auftragnehmern mit Wohn- und Firmensitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland gilt ungeachtet ihres Sitzes für das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es gelten die Incoterms der Interna- tionalen Handelskammer als vereinbart. Erklärungen und Verträge sind in deutscher Sprache auszufertigen; als Währung ist der Euro anzugeben. (4) Gerichtsstand ist das für den Landkreis Uckermark zuständige Landgericht. 21. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingun- gen des Auftragnehmers, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind. 22. Vertragsänderungen Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.

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