Anlage Planungs- und Ingenieurvertrag_OEW BB Planung ADK 2.0.pdf

Planungs- und Ingenieurleistungen für den Ausbau eines Gigabit-Netzes im Alb-Donau-Kreis

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 09:30 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen im Alb-Donau-Kreis

zum Projekt

Planungs- und Ingenieurleistungen zur Errichtung eines Gigabit-Netzes im Alb-Donau-Kreis (ADK 2.0)

Los 1 Untermachtal, Munderkingen, Hausen am Bussen, Emerkingen, Unterstation, Grundsheim Los 2 Illerkirchberg, Illerrieden, Dietenheim Los 3 Schelklingen, Allmendingen, Erbach, Hüttisheim Los 4 Westernheim, Lonsee, Nellingen, Dornstadt, Weidenstetten, Holzkirch, Langenau

(Az.: 954/24-25 OEW BB)

[gelb hinterlegten Passagen werden mit Zuschlagserteilung entsprechend sowie losweise angepasst]

[nicht verhandelbare Passagen sind grau markiert]

zwischen

OEW Breitband GmbH Talstraße 21 89584 Ehingen (Donau)

  • nachfolgend "Auftraggeber" (AG) genannt –

und

Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

  • nachfolgend "Auftragnehmer" (AN) genannt –

Seite 1

[Seite 2]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

Inhalt

Präambel .................................................................................................................................................. 3

Teil 1: Vertragsgegenstand und Grundlagen ........................................................................................... 3

§ 1 Vertragsgegenstand ...................................................................................................................... 3

§ 2 Bestandteile des Vertrages ............................................................................................................ 3

§ 3 Einzuhaltende Vorschriften ........................................................................................................... 5

Teil 2: Stufenweise Beauftragung, Leistungspflichten, Vergütung .......................................................... 8

§ 4 Stufenweise Beauftragung ............................................................................................................ 8

§ 5 Leistungspflichten ......................................................................................................................... 9

§ 6 Zusammenarbeit .......................................................................................................................... 10

§ 7 Berufshaftpflicht ........................................................................................................................... 11

§ 8 Vergütung ..................................................................................................................................... 11

§ 9 Fälligkeit ....................................................................................................................................... 13

Teil 3: Vertragsabwicklung ..................................................................................................................... 14

§ 10 Vertretung des AG durch den AN ............................................................................................... 14

§ 11 Verantwortliche Projektleiter, Präsenz Projektmitarbeiter vor Ort und Reaktionszeit .............. 14

§ 12 Vertragslaufzeit .......................................................................................................................... 15

§ 13 Zeitplan....................................................................................................................................... 15

§ 14 Abnahme .................................................................................................................................... 17

§ 15 Haftung und Verjährung ............................................................................................................. 17

§ 16 Datenüberlassung und Datenschutz .......................................................................................... 17

§ 17 Kündigung .................................................................................................................................. 19

§ 18 Vertragsstrafe ............................................................................................................................. 20

§ 19 Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) .................................... 21

§ 20 Schlussbestimmungen ................................................................................................................ 23

Seite 2

[Seite 3]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

Präambel

Der AG beabsichtigt im Rahmen des kommunalen Breitbandausbaus unterversorgte Bereiche zu besei- tigen und dazu ein Gigabitnetz (nachfolgend: Telekommunikationsnetz) auszubauen. Hierzu sind wei- tere Planungen, aufsetzend auf der vorhandenen Planung, erforderlich. Das Projekt soll nach folgenden Programmen gefördert werden:

▪ Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 31.03.2023 (Gigabit-Richtlinie-2.0)

▪ Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung) vom 27.07.2023

Auf die Anlage Zuwendungsbescheide wird verwiesen.

Dieser Vertrag regelt die Erbringung der zugehörigen Leistungen.

Im Detail sind die vom AN zu erbringenden Leistungen der Anlage Leistungsbeschreibung zu entneh- men.

Durch optimale Koordination der Planungs- und Bauleistungen soll im Ergebnis ein attraktives Telekom- munikationsnetz möglichst wirtschaftlich und in Übereinstimmung mit den förderrechtlichen Anforde- rungen errichtet werden.

Der Vertrag kommt im Übrigen mit Zuschlagserteilung zustande und bedarf zu seiner Wirksamkeit kei- ner Unterschrift, da diese rein deklaratorisch ist.

Teil 1: Vertragsgegenstand und Grundlagen

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Gegenstand dieses Ingenieurvertrages im Sinne von § 650p Abs. 1 BGB ist die Erbringung von Leis- tungen gemäß Anlage Leistungsbeschreibung.

§ 2 Bestandteile des Vertrages

(1) Dieser Vertrag besteht aus nachfolgenden Vertragsbestandteilen in folgender Rang- und Reihen- folge:

Seite 3

[Seite 4]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

(a) Dieser Vertrag nebst Vorgaben gemäß Anlage Zuwendungsbescheide und zugehörige end- gültige Förderbescheide

(b) Anlage Leistungsbeschreibung

(c) Bieterrundschreiben (sofern vorhanden)

(d) Anlage Angebotsschreiben

(e) Übrige Ausschreibungsunterlagen, Anlagen und Anhänge

(f) Verhandlungsprotokoll (falls ein Verhandlungsgespräch stattgefunden hat)

(g) Bezuschlagtes Angebot des AN mit Konzepten, Anlagen und Anhängen

(h) Regelungen der VOL/B

(a) Regelungen des BGB

(b) Ergänzend gelten sämtliche jeweils gültigen Gesetze, Bestimmungen und Auflagen von Be- hörden und behördenähnlichen Institutionen, die Bau und planungsrechtlichen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die gültigen deutschen und europäi- schen Normen, VDI-und VDE-Richtlinien sowie die anerkannten Regeln der Technik, sowie die jeweiligen Verarbeitungsrichtlinien und Anwendungsvorschriften der Hersteller und Lieferanten alle jeweils in ihrer Fassung in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten- den Fassung sowie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Ingenieur- vertrag (§§ 650p ff. BGB).

(2) Bei Unvollständigkeiten, Unklarheiten, Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Ver- tragsgrundlagen oder ansonsten eintretenden Verstößen gegen zwingende gesetzliche Vorga- ben bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Auflistung in Abs. 1. Bei Wider- sprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen ist im Zweifel die spezieller beschrie- bene Ausführung maßgebend. Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertrags- grundlage eine vorherige lediglich ergänzt oder konkretisiert bzw. wenn Öffnungsklauseln oder Ergänzungsklausen zur weitergehenden Regelung genutzt werden. Ein Widerspruch liegt vor, wenn in mehreren Vertragsbestandteilen unterschiedliche Informationen enthalten sind. Die Auslegung von Widersprüchen darf nicht zu einem Verstoß gegen die Regelungen nach Abs. 1 führen. Eine Regelungslücke stellt keinen Widerspruch zur Regelung an nachrangiger Stelle dar; für diesen Fall gilt die nächste allgemeine Unterlage. Im Zweifelsfall hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den aus seiner Sicht bestehenden Widerspruch zur Entscheidung vorzulegen, wo- bei der Auftraggeber eine Entscheidung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) trifft; in diesem Fall steht dem Auftragnehmer kein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu.

Seite 4

[Seite 5]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

§ 3 Einzuhaltende Vorschriften

(1) Vom AN sind sämtliche Vorgaben der dem Projekt zugrundeliegenden Zuwendungsbescheide mit
Nebenbestimmungen, Hinweisen, Auflagen, Merkblättern und Anlagen sowie der einschlägigen
Förderprogramme einzuhalten und umzusetzen. Dies setzt insbesondere voraus, dass der AN

▪ die förderrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Planung und Umsetzung stets beach- tet;

▪ sich selbst über ggf. erfolgte neue Ausführungshinweise und Merkblätter des Projektträger aktiv informiert;

▪ bei Fragen oder Unklarheiten unverzüglich den AG informiert bzw. mit diesem Rücksprache hält;

▪ dem AG alle erforderlichen Informationen bereitstellt, die im Rahmen der Umsetzung des
Projektes für die Nachweise und Dokumentation, insbesondere gegenüber dem Projekt-
träger erforderlich sind;
▪ Änderungen im Rahmen der Umsetzung des Projektes gleich welcher Art (insb. Zeitfenster,
Trassenführung, Mengengerüste) unverzüglich meldet (spätestens im jeweils nächsten
jour fix) und unverzüglich alle Informationen beistellt, damit der AG beurteilen und bewer-
ten kann, ob und welche Auswirkungen dies auf das Förderprojekt hat;
▪ die Gesamtkostenkalkulation immer auf dem aktuellen Stand hält, damit ggf. erforderliche
Anzeigen/Konkretisierungen gegenüber dem Projektträger unverzüglich vorgenommen
werden können;

▪ alle ggf. sonstigen Anforderungen und Auskünfte des Projektträgers im Rahmen der Um- setzung beachtet;

▪ die ggf. übergreifenden Anforderungen des AG, insbesondere aufgrund des Ausbaumas-
terplanes und des Planungshandbuchs der OEW BB berücksichtigt und bei optionalen för-
derrechtlichen Leistungspositionen (z.B. Mindestreservekapazität) sich jeweils mit dem AG
abstimmt;
▪ alle im Rahmen des Hausanschlussmanagements erforderlichen Auskünfte und Informati-
onen einholt, die für eine förderkonforme Bearbeitung erforderlich sind (insbesondere Ad-
ressermittlung und Aktualisierung der Adressliste, Ermittlung der Art der Gebäude an den
Endstellen für das Faserkonzept, Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den End-
kunden, Anpassung der Planungsunterlagen und Kostenkalkulationen an die jeweils aktu-
elle Adressliste, , Einholung ggf. erforderlicher Eigenerklärungen von Unternehmen und
landwirtschaftlichen Betrieben,

Seite 5

[Seite 6]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

▪ Entschädigungszahlungen gegenüber Grundstückseigentümern und die Förderfähigkeit von nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden klärt;

▪ alle ggf. förderfähigen Adressen in der jeweils geförderten Ortslage ermittelt (die Adress-
liste des Förderbescheides ist vorläufig und im Rahmen der Genehmigungsplanung anzu-
passen; Adressänderungen sind auf Wunsch des AG in einer von diesem vorgegebenen
Struktur mitzuteilen;
▪ soweit das bezuschlagte Projekt des AN nur ein Los von mehreren unter einem (einheitli-
chen) Förderbescheid ist, die erforderlichen Informationen in einer zwischen den Parteien
abgestimmten Art beistellt. Der AG darf insoweit einheitliche Planungsvorgaben machen
(Planungshandbuch), die dann vom AG zu beachten sind;
▪ für alle Kostenrechnungen alle jeweils förderrechtlich erforderlichen Informationen (insb.
GIS-Planung, Fotodokumentation) systematisch konkret bezogen auf die jeweils einge-
reichte Rechnung beistellt. Dies schließt die Aufteilung der Rechnungen und Leistungen
(inkl. Doku, Adressen etc.) auf die betreffenden jeweils im Los abgewickelten, ggf. unter-
schiedlichen Förderprojekte mit ein;

▪ an Außenprüfungen des Projektträgers teilnimmt und alle vom Projektträger im Vorfeld geforderten Unterlagen rechtzeitig und strukturiert beistellt;

▪ Monierungen des Projektträgers im Rahmen von Außen-, zwischen- bzw. Endverwen- dungsnachweisprüfungen unverzüglich nachbessert und erneut zur Prüfung vorlegt;

▪ Kostenrechnungen- soweit förderrechtlich erforderlich – zwischen geförderten und nicht
förderfähigen Kosten aufschlüsselt. Für den Fall, dass, dass unter einem Los mehrere För-
derbescheide abgewickelt werden, gilt dasselbe. Operativ bildet jeder Förderbescheid so-
mit ein eigenes Projekt;
▪ ggf. erforderliche Vorklärungen im Rahmen von anderen parallellaufenden Breitbandaus-
bauprogrammen anderer Zuwendungsempfänger (insb. Kommunen im Rahmen von ge-
sonderten Weiße-Flecken-Programmen) vornimmt um ggf. erforderliche Netzanpassun-
gen/Mitverlegungen und Wechselwirkungen zwischen den Förderprojekten abzustimmen;
▪ im Interesse einer einheitlichen Projektsynchronisierung ggf. erforderliche allgemeine Um-
setzungsvorgaben des AG (insb. bzgl. Prozesse und Nachweise) beachtet, was auch etwaige
Aktualisierungen vom AG vorgegebener Planungshandbücher mit einschließt;

▪ die Projektkosten immer auch entsprechend den förderrechtlichen Anforderungen an die Kostenstruktur für den Verwendungsnachweis anpasst und ggf. gesondert vorbereitet.

▪ Die Bauüberwachung schließt die Rechnungsprüfung und Prüfung der förderkonformen
Leistungserbringung mit ein. Dies schließt die Vorbereitung und Einreichung von einfachen
und qualifizierten Verwendungsnachweisen beim Projektträger sowie die Vorbereitung

Seite 6

[Seite 7]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

und Erstellung des Verwendungsnachweises für den Projektträger nach Abschluss der Bau- maßnahme (einschließlich ggf. erforderlicher Monierungsbearbeitungen).

Details sind aus der Anlage Leistungsbeschreibung ersichtlich.

(2) Im Übrigen werden die Vorgaben im Einzelnen definiert durch die jeweils einschlägigen Vorgaben der folgenden Förderprogramme bzw. Bescheide und Regelungen:

▪ Zuwendungsbescheid/-e über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe gemäß Anlage Zuwendungs-
bescheide sowie sämtliche Vorgaben bzw. Änderungen im Rahmen der Festsetzung der Zuwen-
dungshöhe durch finale/-n Zuwendungsbescheid/-e nach der Richtlinie „Förderung zur Unter-
stützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“
in der im zugehörigen Zuwendungsbescheid genannten Fassung
▪ Zuwendungsbescheid/-e des Landes Baden – Württemberg nach der Verwaltungsvorschrift des
Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des
Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabit-
mitfinanzierung) in der im zugehörigen Zuwendungsbescheid genannten Fassung

▪ Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundes-republik Deutschland“ in der im zugehörigen Zuwendungsbescheid genannten Fassung

▪ Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Auf-
baus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-Rahmenregelung) in der im zugehörigen Zu-
wendungsbescheid genannten Fassung

▪ Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der im zugehörigen Zuwendungsbescheid genannten Fassung

▪ Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstüt-
zung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“
durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu ge-
währte Zuwendungen des Bundes („BNBest-Gigabit“), in der im zugehörigen Zuwendungsbe-
scheid genannten Fassung

▪ GIS-Nebenbestimmungen in der im zugehörigen Zuwendungsbescheid genannten Fassung

▪ Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im
Rahmen des geförderten Breitbandausbaus in der im zugehörigen Zuwendungsbescheid genann-
ten Fassung

Seite 7

[Seite 8]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

(3) Der AN hat die beauftragten Leistungen im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu er-
bringen.
(4) Der AN hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse oder
Bedenken entgegenstehen und förderkonform sind. Ergeben sich aufgrund der Regelungen des Abs.
1 – Abs. 2 Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der vertraglichen Pflichten – insbesondere der Errei-
chung des Planungsziels und/oder des Werkerfolges - , so ist der AN gegenüber dem AG verpflichtet
dies unverzüglich in Text- oder Schriftform anzuzeigen. Die Anzeige ist mit einer Begründung und
einem Vorschlag zum Umgang damit zu versehen.

(5) Dem AG durch die Nichteinhaltung und/oder Nichtumsetzung der vertraglich vorgegebenen bzw. nachfolgend aufgezählten Vorgaben entstehende Schäden sind diesem vom AN zu ersetzen.

Teil 2: Stufenweise Beauftragung, Leistungspflichten, Vergütung

§ 4 Stufenweise Beauftragung

(1) Die Beauftragung erfolgt stufenweise. Mit Vertragsschluss überträgt der AG dem AN nur die Leistungen der Ziffern 1 – 2.3.4 der Anlage Leistungsbeschreibung.

(2) Eine Beauftragung des AN mit weiteren Leistungen der Ziffern 2.4 bis 2.4.3 der Anlage Leis- tungsbeschreibung (insb. Bauüberwachung, Rechnungsprüfung Mittelabruf und Einreichung Verwendungsnachweis und Monierungsbearbeitung des Projektträgers bis Bestätigungsver- merk) bedarf der Erteilung eines entsprechenden Auftrages in Text- oder Schriftform durch den AG zur jeweiligen weiteren Stufe. Der AG behält sich zudem vor, die Übertragung weiterer Leis- tungen auf einzelne Abschnitte (Ausbaucluster) der geplanten Baumaßnahme zu beschränken bzw. nur einzelne Stufen zu beauftragen.

(3) Sofern die Übertragung der in Abs. 2 genannten Leistungen erfolgt, wird der Auftrag hierzu durch den AG in Text- oder Schriftform erteilt. Der AN ist verpflichtet, die weiter übertragenen Leistungen nach den Bedingungen dieses Vertrages unverzüglich auszuführen. Das Kündigungs- recht bei verspäteter weiterer Beauftragung (§ 17 Abs. 3) bleibt hiervon unberührt.

(4) Dem AN steht ausdrücklich kein Anspruch auf Beauftragung von weiteren Leistungen zu. Der AN ist aber verpflichtet, die weiteren Leistungen in den jeweiligen Stufen zu den von ihm ange- botenen Preisen zu erbringen, wenn die betreffenden Stufen vom AG innerhalb von 2 Jahren nach Zuschlagserteilung beauftragt werden. Die Ausführung durch den AN erfolgt vom AN nach etwaiger Auftragserteilung gem. Abs. 3 sodann unverzüglich.

(5) Im Rahmen des vom AN geschuldeten Gesamterfolges hat er sämtliche beauftragten Leistungen der jeweils beauftragten Positionen selbständig zu erbringen.

Seite 8

[Seite 9]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

§ 5 Leistungspflichten

(1) Der AN ist verpflichtet, seine nach diesem Vertrag und den Ausschreibungsunterlagen geschul-
deten Leistungen in allen Leistungsphasen so zu erbringen, dass die Baumaßnahme mangelfrei
und gemäß der nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt werden kann. Er erbringt seine
Leistungen ohne zusätzlichen Aufwand oder sonstige (Wiederholungs-)Kosten auf Grundlage
der vorhandenen Unterlagen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich die wesentlichen
Planungs- und Überwachungsziele gemäß § 650 Abs. 2 BGB aus den Ausschreibungsunteralgen
ergeben.
(2) Der AN hat alle Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten für den Bau unter Beachtung der Vor-
gaben des vom AG freigegebenen Planungskonzepts vorzunehmen. Die Grundsätze der Wirt-
schaftlichkeit und Sparsamkeit sind stets vom AN zu beachten. Baukosten dürfen nicht zulasten
der Betriebskosten so stark gesenkt werden, dass Einsparungen bei den Baukosten durch
dadurch steigende Betriebskosten aufgezehrt würden. Das Gebot der sparsamen Verwendung
von Fördermitteln ist stets zu beachten.

(3) Die Haftung des AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Ab- stimmung mit dem AG und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen durch den AG nicht eingeschränkt.

(4) Der AN ist verpflichtet an projektbezogenen Besprechungen am Leistungsort teilzunehmen und daran mitzuwirken, soweit der AG ihn hierzu eingeladen hat. Dies gilt auch für Verhandlungen mit Behörden am Leistungsort oder am Sitz der zuständigen staatlichen Behörde in Baden- Württemberg. Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen und deren Vorberei- tung sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen zu unterstützen. Der AN fertigt über von ihm geführte Verhandlungen oder Gespräche Protokolle und legt diese dem AG unaufge- fordert zur Genehmigung vor.

(5) Der AN richtet in maximaler Entfernung von 40 km von mindestens einem zugeschlagenen För- dergebiet gem. Förderbescheid ein Projektbüro während der Dauer des Vertrages ein. Dieses hat mindestens 3 Arbeitsplätze vorzuweisen und geeignet sein, Besprechungen darin abzuhal- ten.

(6) Änderungen des vereinbarten Werkerfolges oder Änderungen der Leistungen, die zum Werk- erfolg notwendig sind, richten sich nach den gesetzlichen Regelungen (§ 650q i.V.m. § 650b Abs. 1 BGB) und der AG ist berechtigt, nach dieser Maßgabe Änderungen zu verlangen. Die für Planungsleistungen typische allmähliche Konkretisierung und Verdichtung des Projekts und die damit einhergehende Konkretisierung der Beschaffenheitskriterien der Planung stellt keine Än- derung oder Ergänzung in dem vorstehenden Sinne dar.

(7) Der AG ist im Rahmen seines gesetzlichen Anordnungsrechtes (§ 650q i.V.m. § 650b Abs. 2 BGB) ausdrücklich berechtigt den vereinbarten Werkerfolg, insbesondere die Qualitäts-, Kosten- und Terminvorgaben zu ändern oder zu ergänzen. Dies gilt nicht soweit es wegen der Kosten- und

Seite 9

[Seite 10]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

Terminentwicklung, eines geänderten Bauprogramms oder anderer qualitativer, funktionaler oder besonderer technischer Anforderungen bedarf. Der AG kann zumutbare Leistungen und Änderungen anordnen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind. Wer- den durch Anordnungen vom ursprünglichen Leistungssoll nicht erfasste zusätzliche oder wie- derholte Leistungen erforderlich, richten sich die Auswirkungen auf die Vergütung nach den Regelungen des § 8 Abs. 7; davon unberührt bleibt § 650q Abs. 1 i.V.m. § 650c Abs. 1 S. 2 BGB, eine zusätzliche Vergütung wird also nicht für Leistungen gewährt, die zur Erreichung des ver- einbarten Werkerfolgs (Leistungssolls) erforderlich sind.

(8) Der AN hat ihm vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen unverzüglich - insbesondere in Übereinstimmung mit den (förderrechtlichen) Anforderungen - zu prüfen und den AG bei Un- vollständigkeit oder Unstimmigkeiten unverzüglich in Text- oder Schriftform darüber zu unter- richten.

(9) Der AN hat auf Aufforderung des AG das Endergebnis bzw. evtl. Informationen über die Zwi- schenergebnisse unter Berücksichtigung der Vorgaben in Anlage Leistungsbeschreibung auf Wunsch in den Gremien des AG bzw. in vom AG benannten Gremien Dritter, für deren Gemar- kung die Leistungen erbracht werden, vorzustellen.

(10) Der AN hat den AG unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen, wenn die Vorgaben oder An- ordnungen des AG unrichtig oder unzweckmäßig/unwirtschaftlich und/oder nicht förderkon- form sind und Alternativvorschläge zu unterbreiten.

(11) Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass der Projektleiter bzw. dessen Stellvertreter und die ent- sprechenden Vertreter der Subplaner erreichbar und nach Erfordernis vor Ort präsent sind. Der AN ist in jedem Falle verpflichtet, wöchentlich 1 x an regelmäßigen Bau-Jour-Fixen teilzuneh- men und diese zu protokollieren.

(12) Während der Dauer der vom AN überwachten Baustelle trägt dieser unter Freistellung des AG vollumfänglich die Verkehrssicherungspflicht, soweit ihm diese als AN obliegt.

(13) Bei seiner Leistungserbringung hat der AN, soweit im Vertrag und seinen Anlagen nichts ande- res geregelt oder der AG keine anderweitigen Vorgaben macht,das Vergabe- und Vertragshand- buch für die Baumaßnahmen des Bundes bzw. des Landes Baden-Württemberg in der bei Leis- tungserbringung jeweils aktuellen Fassung zugrunde zu legen, insbesondere bei der Führung des Bautagebuchs, der Nachtragsprüfung und den Abnahmen.

§ 6 Zusammenarbeit

(1) Der AG ist im Falle der fachlichen Beteiligung anderer dazu verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

Seite 10

[Seite 11]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

(2) Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem AN und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der AN unverzüglich schriftlich oder in Textform die Entscheidung des AG herbeizuführen.

(3) Die Durchführung der Planung erfolgt in ständiger gegenseitiger Abstimmung zwischen AG und dem AN. Insbesondere müssen die Ausschreibungsunterlagen für die Bauausschreibung dem AG vorgelegt und mit diesen abgestimmt werden.

(4) Durch Erklärungen des AG im Rahmen einer solchen Abstimmung bleibt die Haftung des AN für seine Leistungen unberührt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Text- oder Schriftform- vereinbart wird.

§ 7 Berufshaftpflicht

(1) Der AN ist zum Abschluss bzw. zur Aufrechterhaltung einer Betriebshaftpflichtversicherung mindestens in Höhe seiner Angaben im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs verpflichtet.

(2) Der AN muss eine Betriebshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit un- terhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens Versiche- rungsschutz besteht. Bei Arbeits- bzw. Bietergemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.

(3) Der AN hat den Nachweis über die Versicherungen gegenüber dem AG innerhalb von 3 Wochen nach Vertragsbeginn unaufgefordert zu erbringen und vorzulegen. Der AN hat vor dem Nach- weis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des AG. Der AG kann während der Dauer des Vertrages Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschut- zes abhängig machen. Änderungen sind vom AN unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlagen des AG hat der AN unverzüglich aktuelle Nachweise über den Versicherungsschutz vorzulegen.

(4) Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit die Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragslaufzeit nachzuholen und nachzuweisen.

§ 8 Vergütung

(1) Die Vergütung entspricht den vom AN im bezuschlagten Angebot der vorangegangenen Aus- schreibung angebotenen Preisen gemäß Anlage Angebotsschreiben.

(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vertrag preisrechtlich nicht der HOAI unterliegt. Das zu planende Netz stellt weder ein sonstiges Einzelbauwerk nach § 41 Nr. 7 HOAI noch ein

Seite 11

[Seite 12]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

anders der in § 41 HOAI genannten Ingenieurbauwerke dar. Im Übrigen handelt es sich bei dem zu planenden Netz auch nicht um eine Technische Ausrüstung im Sinne des § 53 HOAI. Maß- geblich ist deshalb allein der vorab vereinbarte Preis gemäß dem bezuschlagten Angebot des AN. Es werden keine Nebenkosten im Sinne des § 14 HOAI gesondert vergütet. Sämtliche Ne- benkosten sind mit den vorstehenden vereinbarten Vergütungssätze abgegolten.

(3) Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlung (§§ 812 ff. BGB) kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

(4) Nachforderungen nach erteilter Schlussrechnung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der AG aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen musste, dass der AN mit der Schlussrech- nung oder Teilschlussrechnung keine endgültige Bewertung seiner Leistung vorgenommen hat.

(5) Die zur Erreichung des Werkerfolges erforderliche Überarbeitung der Leistungsergebnisse bei unveränderten oder unwesentlich veränderten Zielvorgaben begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Gleiches gilt insbesondere bei notwendigen Anpassungen der jeweiligen (Genehmigungs- und Ausführungs-) Planung aufgrund nachträglich geänderter Sachverhalte (z.B. geänderte Adresslage, Wegfall bzw. Neuermittlung von Adressen vor Ort). Begehrt der AG eine Änderung gem. § 5 Abs. 5, so streben die Parteien eine angemessene Mehr- oder Minder- vergütung an. Soweit hierdurch Planungsleistungen nach grundlegend verschiedenen Anforde- rungen neu erbracht werden, so richtet sich die zusätzliche Vergütung nach der vereinbarten Vergütung unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Leistung.

(6) Für den Fall der Anordnung nach § 5 Abs. 6 gilt konkretisierend zu § 650q Abs. 2 BGB, dass sich die Höhe einer zusätzlichen Vereinbarung nach § 650q Abs. 2 Satz 1 i.V.m. den Entgeltberech- nungsregeln nicht nach der HOAI richtet, da die HOAI auf diesen Vertrag keine Anwendung fin- det. Die Höhe einer zusätzlichen Vergütung richtet sich gemäß §650q Abs. 2 Satz 2 BGB nach einer entsprechenden Anwendung des § 650 c BGB.

(7) Ist nach diesem Vertrag eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart oder richtet sich eine zu- sätzliche Vergütung aufgrund einer Anordnung nach dem Zeitaufwand, ist der erforderliche Aufwand auf Basis etwa bereits vereinbarter Stundensätze zwischen den Parteien maßgeblich. Erbrachte Stunden sind vom AN monatlich durch qualifizierte Stundenbelege nachzuweisen. Der qualifizierte Stundenbeleg hat die Leistung, den Mitarbeiter und dessen Qualifikationsstufe zu enthalten. Der AN hat dem AG rechtzeitig vor Beginn einer nach Zeitaufwand zu vergütenden Leistung diese schriftlich oder in Textform anzuzeigen, sofern der AG hiervon nicht offensicht- lich bereits Kenntnis hat. Er hat hierbei ein Angebot über Mehr- oder Mindervergütung vorzu- legen; weitere Voraussetzung ist, dass der AG daraufhin die zusätzliche Vergütung dem Grunde nach schriftlich oder in Textform bestätigt.

Seite 12

[Seite 13]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

§ 9 Fälligkeit

(1) Nach Schlussabnahme ist die Vergütung für die erbrachten Leistungen durch Vorlage einer kor- rekten, nachvollziehbaren und prüffähigen Schlussrechnung abzurechnen. Erfolgt eine Teilab- nahme einzelner Teile der Leistung kann der AN für diese Leistungen eine Teilschlussrechnung stellen. Eine Rechnung ist prüffähig in diesem Sinne, wenn sie übersichtlich aufgestellt ist, d.h. die Reihenfolge der Posten entsprechend dem Auftrag eingehalten ist und die in den Vertrags- bestandteilen enthaltenen Bezeichnungen verwendet werden.

(2) Der AN hat die Schlussrechnung im Sinne des Abs. 1 binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Schlussabnahme unaufgefordert vorzulegen. Unterlässt er dies, obwohl ihm der AG nach Ablauf der Frist eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so ist der AG berechtigt eine Schluss- rechnung auf Kosten des AN aufzustellen oder durch einen Dritten aufstellen zulassen und diese dem AN zu übermitteln. Auf Anforderung und gegen Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrech- nung des AN werden vom AG angemessene Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt für nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt, wobei Rech- nungen maximal einmal monatlich gestellt werden dürfen und mindestens Leistungen im Wert von 30.000,00 Euro netto umfassen müssen. § 650c Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.

(3) Zahlungen sind innerhalb eines Monats nach Vorlage einer korrekten, angemessenen, nachvoll- ziehbaren und prüffähigen Abrechnung zu leisten, sofern die abgerechneten Leistungen vom AG abgenommen und vom AN erbracht wurden.

(4) Der AN hat bei der Prüfung und Vorlage von Rechnungen der ausführenden Unternehmen fol- gende Fristen einzuhalten: Abschlagsrechnungen: 10 Kalendertage; Teil-/Schlussrechnungen: 15 Kalendertage.

(5) Die geprüften Rechnungen sind vom AN mit folgender Bescheinigung zu versehen: 'In allen Tei- len geprüft und mit den aus der Rechnung ersichtlichen Änderungen für richtig befunden. End- betrag: .................................... EUR. Ort/Datum, Unterschrift des Auftragnehmers'. Mit den Be- scheinigungen übernimmt der AN auch in Fällen, in denen diese Bescheinigungen durch seine Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Verantwortung dafür, dass

• nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, • die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berechnet vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind, • die Vertragspreise eingehalten worden sind, • alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind, • die förderrechtlichen Anforderungen eingehalten wurde, • Die Abrechnung den Anforderungen des AG entspricht.

(6) Zahlungen des AG stellen weder ein Anerkenntnis zu Grund oder Höhe des geschuldeten Hono- rars noch ein Anerkenntnis der Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen dar.

Seite 13

[Seite 14]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

Teil 3 Vertragsabwicklung

§ 10 Vertretung des AG durch den AN

(1) Der AN ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des AG im Rahmen der ihm übertra- genen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den AG unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche für und gegen den AG ergeben können. Die Geltend- machung derartiger Ansprüche obliegt dem AG.

(2) Finanzielle Verpflichtungen für den AG darf der AN nicht eingehen. Dies gilt auch für den Ab- schluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen. Der AN hat dem Anschein einer entspre- chenden Bevollmächtigung stets entgegenzuwirken.

(3) Der AN darf Dritten ohne Einwilligung des AG keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. Die Regelung unter § 6 Abs. 1 bleibt hiervon unbe- rührt.

§ 11 Verantwortliche Projektleiter, Präsenz Projektmitarbeiter vor Ort und Reaktionszeit

(1) Der AN ernennt als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen folgende Personen:

Projektleiter Herr/Frau:[ Name und Berufsqualifikation einfügen]

Leitender Bauüberwacher Herr/Frau: [ Name und Berufsqualifikation einfügen]

(2) Der AN verpflichtet sich die in Abs. 1 genannten Personen als einheitliche Projektleitung über alle Bauphasen einzusetzen. Ein Wechsel in der Projektleitung oder der Bauüberwachung ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Ein wichtiger Grund liegt ausschließlich vor, wenn eine unter Absatz 1 genannte Person aus dem Unternehmen ausscheidet oder der Tätigkeit als Projektlei- ter bzw. Bauüberwacher aufgrund längerer Krankheit oder Mutterschutz/Elternzeit nicht nach- gehen kann. Eine Änderung ist dem AG unverzüglich in Text- oder Schriftform anzukündigen und mit diesem abzustimmen. Ersatzpersonal muss über vergleichbare Qualifikationen und Be- rufsverfahrung verfügen. Im Übrigen hat der AN die Leistungen mit eigenem, fest angestelltem Personal zu erbringen, soweit er nicht im Teilnahmeantrag bzw. mit dem bezuschlagten Ange- bot ausdrücklich Unterauftragnehmer benannt hat. Möchte der AN dennoch Unterauftragneh- mer (auch freie Mitarbeiter falls hierunter). einsetzen, hat er hierzu vom AG zuvor die ausdrück- liche Zustimmung in Text- oder Schriftform einzuholen. Ohne Zustimmung des AG ist der Einsatz nicht zulässig. Im Übrigen müssen etwaig zum Einsatz kommende Unterauftragnehmer mindes- tens gleichermaßen geeignet und qualifiziert sein wie das eigene Personal des AN.

Seite 14

[Seite 15]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

(3) Der AN ist verpflichtet die von ihm angebotene Vor-Ort-Präsenz während der Bauphase zu un- terhalten.

(4) Ergibt sich im Laufe der Projektausführung die Notwendigkeit, externe Fachleute einzuschalten, hat der AN den AG hierauf so rechtzeitig hinzuweisen, dass deren Beauftragung zu keinen er- heblichen Verzögerungen führt.

(5) Wenn der Personaleinsatz so unzureichend ist, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht ein- gehalten werden können, muss der AN auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen. Kommt der AN dem Verlangen nicht nach, so kann der AG bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadens- ersatz verlangen oder dem AN eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklä- ren, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen werde.

§ 12 Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung.

(2) Das Vertragsverhältnis endet mit Abnahme sämtlicher beauftragter Leistungen. Der Vertrag en- det mit Freigabe des (endgültigen) Verwendungsnachweises für das jeweilige Förderprojekt durch den Projektträger.

§ 13 Zeitplan

(1) Die geschuldete Leistung ist nach Maßgabe und innerhalb der vom AN mit dem bezuschlagten Angebot angegebenen Zeiträume gemäß Anlage Formblatt Projektzeitenplan zu erbringen. Die Anlage Formblatt Projektzeitenplan wird damit Vertragsbestandteil und die Zeiträume werden verbindliche Vertragsfristen. Die Maximalfristen gemäß Anlage Zeitplan zur Umsetzung sind zwingend zu beachten, soweit sich nicht aus den vom AN angebotenen Zeiträumen gemäß An- lage Formblatt Projetzeitenplan kürzere Frist ergeben.

(2) Im Übrigen gelten für die weiteren Teile der Gesamtleistung, die nicht Gegenstand der Anlage Formblatt Projektzeitenplan sind, die gemäß Anlage Zuwendungsbescheide mit Anlagen vorge- gebenen Fristen als verbindliche Vertragsfristen. Der AN hat in diesem Fall innerhalb von 2 Wo- chen nach Zuschlagserteilung einen entsprechenden Projektzeitenplan vorzulegen, der unter Beachtung und Einhaltung der vorgegebenen Fristen in den Zuwendungsbescheiden nebst An- lagen vom AN zu erstellen ist.

(3) Der AN wird den AG unverzüglich und unaufgefordert, schriftlich oder in Textform nachvollzieh- bar und umfassen informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar sind, wonach abseh- bar ist, dass die Fristen nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht eingehalten werden können. Diese Ver- pflichtung gilt verschuldensunabhängig. Weitergehende Ansprüche des AG bleiben hiervon un- berührt.

Seite 15

[Seite 16]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

(4) Im Falle von Verzögerungen, die der AG zu vertreten hat, werden davon betroffene Termine nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 einvernehmlich angepasst.

Seite 16

[Seite 17]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

§ 14 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen findet eine förmliche (Schluss-) Abnahme statt. Der AN hat die Fertigstellung der Vertragsleistung schriftlich anzuzeigen und die Abnahme zu bean- tragen. Der AG wird die beantragte Abnahme spätestens innerhalb eines Monats vornehmen.

(2) Die Abnahme erfolgt förmlich und gemeinsam. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemein- sam erstellten Protokoll schriftlich festzuhalten. Vorhandene Mängel sind in das Protokoll auf- zunehmen. Ein in das Protokoll aufgenommener Mangel gilt im Zweifel als Vorbehalt der Män- gelrechte. Dies gilt auch, wenn der Mangel zwischen den Parteien streitig ist.

(3) Eine fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 S. 1 BGB erfolgt nur, wenn der AN die Frist zur Abnahme schriftlich und unter Belehrung der der Rechtsfolge des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB gesetzt hat. Die Frist zur Abnahme muss mindestens 15 Arbeitstage betragen. Eine konkludente Abnahme sowie auch eine Abnahme durch Nutzung der AN-Leistung durch den AG ist ausgeschlossen.

(4) § 650s BGB findet keine Anwendung.

(5) Teilabnahmen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung oder Zustimmung in Tex- form des AG zulässig, sofern sich ein Anspruch auf Teilabnahme nicht bereits aus anderen Re- gelungen dieses Vertrages ergibt.

(6) Nach der Erfüllung aller Leistungen hat der AN gleichwohl Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Beurteilung des Werks oder im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung erforderlich ist.

§ 15 Haftung und Verjährung

Die Rechte des AG aus Pflichtverletzungen des AN wie Mängel- und Schadensersatzansprüche sowie deren Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 16 Datenüberlassung und Datenschutz

(1) Unterlagen, die der AG dem AN zur Durchführung der Planung übergibt, insbesondere GIS-Da- ten, verbleiben im Eigentum des AG und sind nach Vertragsbeendigung zurückzugeben und vom AN nach Aufforderung des AG zu löschen bzw. zu vernichten. Das gilt gleichermaßen für sämt- liche Abschriften, Kopien, Ablichtungen und Datenvervielfachungen jeglicher Art.

Seite 17

[Seite 18]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

Die Planung muss in einem Glasfaserplanungswerkzeug erfolgen und dem AG ohne Einschrän- kung der Urheberrechte elektronisch bereitgestellt werden. Vom AN erstellte Zeichnungen, Be- schreibungen und Berechnungen sind in digitaler Form zu übergeben. Die Dateien sind – es sei denn, dass in der Anlage Leistungsbeschreibung andere Formate genannt sind - in folgendem Format zu übergeben: Berechnungen, Beschreibungen und dgl.: PDF und MS Office (*.docx, *.xlsx); Zeichnungen, Animationen und dgl.: PDF und dxf [oder andere GIS-Formate].

Die vom AN gefertigten und beschafften Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Dokumentationen usw.) sind dem AG jeweils [z.B. 1-fach] in Kopie und auf Datenträger als Original-EDV-Dateien auszuhändigen. Sie werden Eigentum des AG. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an diesen Un- terlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche des AN, auf die er das Zurückbehal- tungsrecht stützt, sind von dem AG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

(2) Der AG erwirbt mit der/den (Teil-)Abnahme/-n das Recht, alle im Rahmen dieses Vertrages er- stellten Unterlagen und Leistungen (insbesondere Datenerhebungen und Planungen gemäß Leistungsverzeichnis) uneingeschränkt (auch in digitaler Form), insbesondere für folgende Zwe- cke, zu verwenden und zu verwerten sowie anderen zu diesen Zwecken Beteiligten zur Verfü- gung zu stellen:

(a) für Publikationen

(b) bei politischen Entscheidungsprozessen

(c) für eine weitere Realisierung (über diesen Auftrag hinausgehende und/oder ergänzende Planung) und eine mögliche Ausführung des Projektes (insbesondere künftiger Vergabe- verfahren und Bau)

(d) für hierauf aufbauende und sich anschließende Projekte

(3) Der AG ist dazu berechtigt, diese Unterlagen auch sonstigen Dritten zur Verfügung zu stellen. (4) Die Übertragung der Nutzungsrechte an den AG nach den vorstehenden Regelungen wird nicht gesondert vergütet.

(5) Der AN darf alle im Rahmen dieses Vertrages erstellten Unterlagen und Daten, einschließlich aller diesen zugrundeliegenden Daten und Unterlagen, nur mit vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des AG und in anonymisierter Form zur Eigenwerbung oder sonst wie gegenüber Dritten verwenden oder an Dritte weitergeben. Dasselbe gilt für die Nutzung in di- gitaler Form.

(6) Der AN verpflichtet sich zeitlich unbegrenzt, die vom AG erhaltenen Daten und im Zusammen- hang mit der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behan- deln. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der AN insbesondere, die ihm durch den AG zugänglich gemachten GIS-Daten nur für die Erfüllung des Vertragsgegenstandes und nur in dem hierfür notwendigen und erforderlichen Umfang und Maße zu erheben und zu verwenden.

Seite 18

[Seite 19]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

Weiterhin verpflichtet sich der AN diese nicht an Dritte weiterzugeben oder zugänglich zu ma- chen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Informa- tion ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.

(7) Die erhaltenen vertraulichen Informationen werden durch den AN nur den Mitarbeitern zu- gänglich gemacht, für die dies notwendig ist. Diese sind auf den Inhalt dieser Vereinbarung und die Vertraulichkeit gesondert hingewiesen.

(8) Datenverluste oder Datenveränderungen, die durch den Einsatz von Hard- und Softwarepro- dukten entstehen, hat derjenige zu verantworten, der die Hard- und Software zur Verfügung gestellt hat. Der AG hat darüber hinaus auch solche Fehler zu verantworten, die auf den Einsatz von ihm zwingend vorgegebener Hard- oder Softwareprodukte zurückzuführen sind. Verwen- det der AN bei seinen Planungen von Dritten bereitgestellte virtuelle Objekte, Teilmodelle oder Herstellerdaten, so hat er für die Richtigkeit dieser Daten wie für eigene Leistungen einzu- stehen, es sei denn, die Daten wurden vom AG verbindlich für die Planung vorgegeben und der AN hat pflichtgemäß auf Bedenken hiergegen hingewiesen oder konnte die Unrichtigkeiten nicht erkennen.

(9) Der AN garantiert, dass alle von ihm erstellten Planungs- und sonstigen Leistungen frei von Rechten Dritter sind und er damit uneingeschränkt befugt ist, die Nutzungs- und Verwertungs- rechte ausschließlich, räumlich, zeitlich, inhaltlich unbeschränkt und auf Dauer sowie auf Dritte übertragbar und unterlizenzierbar auf den AG zu übertragen. Wenn und soweit von Dritten aus den vom AN erstellten Planungs- und sonstigen Leistungen Rechte gegenüber dem AG geltend gemacht werden, stellt der AN den AG gegenüber den Dritten frei.

§ 17 Kündigung

(1) Der AG kann bis zur Vollendung der geschuldeten Leistung den Vertrag schriftlich oder in Text- form fristlos kündigen, wenn der AN eine ihm nach diesem Vertrag obliegende Verpflichtung nicht erfüllt oder er in Verzug kommt und er vom AG zweimalig unter je 3 – wöchiger Fristset- zung zur Nacherfüllung bzw. Einhaltung der vertraglichen Pflichten aufgefordert wurde. Davon unberührt bleiben die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere die Kündigungsrechte nach §§ 648, 648a und 650r BGB.

(2) Kündigt der AG, so ist der AN berechtigt, die bis zum Kündigungszeitpunkt angefallene Vergü- tung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhe- bung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Ar- beitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Möglichkeit des AG zur Aufrech- nung bzw. Verrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen bleibt hiervon unberührt.

(3) Beauftragt der AG den AN nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung der zuletzt beauf- tragten Position/-en des Anlage Leistungsbeschreibung nicht mit der Ausführung einer weiteren Position bzw. weitere Positionen oder Teilen hiervon, so kann der AN den Vertrag mit einer Frist

Seite 19

[Seite 20]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

von einem Monat schriftlich kündigen, wenn er den AG einen Monat vor Kündigung schriftlich auf den Ablauf der Frist hingewiesen hat. Im Hinblick auf die nicht beauftragten Leistungen er- wachsen aus einer solchen Kündigung den Parteien keine Schadensersatz- Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche.

(4) Mängel- und Schadenersatzansprüche des AG bleiben soweit Abs. 3 dies nicht ausdrücklich ab- weichend regelt hiervon im Übrigen unberührt.

(5) Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hat der AN seine Leistungen und Arbeiten abzu- schließen und die Ergebnisse so zusammenzustellen und zu sortieren, dass eine Übernahme und Fortführung der Ergebnisse bzw. des Bauvorhabens durch einen Dritten ohne unangemes- sene Beeinträchtigung, Aufwand oder sonstige Schwierigkeiten möglich ist.

(6) Rücktrittsrechte der Vertragsparteien sowie Auskunftsansprüche des AG und Vertraulichkeits- verpflichtungen nach diesem Vertrag bleiben hiervon unberührt.

§ 18 Vertragsstrafe

(1) Der AN hat als Vertragsstrafe für jeden Kalendertag des von ihm schuldhaft zu vertretenden Verzuges bei Überschreitung der unter § 13 vereinbarten Fristen für die Erbringung der beauf- tragten Leistungen gemäß Anlage Leistungsbeschreibung 0,15% der Auftragssumme netto zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der Auftragssumme netto begrenzt. Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Falls die Parteien nachträglich anstelle der vertragsstrafenbewährten Fristen bzw. Zeitpläne nach § 13 andere verbindliche Vertragstermine vereinbaren oder die Ausführungsfristen sich sonst verlängern, ist die vorstehende Vertragsstrafenregelung auch bei einer schuldhaften Überschreitung dieser neu vereinbarten Termine anzuwenden, wobei bereits entstandene An- sprüche auf Vertragsstrafe bestehen bleiben.

(3) Für jeden schuldhaften Verstoß des AN gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG hat der AN als Vertragsstrafe 1 % der Auftragssumme netto zu zahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein vom dem AN eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihun- ternehmen begangen wird, es sei denn, dass der AN den Verstoß bei Beauftragung des Nach- unternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfalts- pflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der AN beim AG die Herabsetzung der Vertragsstrafe verlangen. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der Auftragssumme netto begrenzt. Abs. 5 bleibt unbe- rührt.

(4) Eine verwirkte Vertragsstrafe kann vom AG, auch wenn sie bei der Abnahme nicht vorbehalten worden ist, bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden.

Seite 20

[Seite 21]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

(5) Alle Vertragsstrafen, auch wenn sie aus mehreren Gründen kumulativ anfallen, sind der Höhe nach begrenzt auf maximal 5 % der Auftragssumme netto. Wird der Endfertigstellungstermin vom AN eingehalten und ergibt sich eine Vertragsstrafe aufgrund der Überschreitung verein- barter Zwischentermine, so beträgt die maximale Vertragsstrafe 3% der Auftragssumme netto.

(6) Dem AG bleibt es vorbehalten, einen die Vertragsstrafe übersteigenden Schaden vom AN nach den Vertragsgrundlagen und den geltenden Rechtsvorschriften ersetzt zu verlangen. Die Ver- tragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

§ 19 Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landes- tariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)

(1) Der AN ist verpflichtet für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitneh- mer-Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, seinen Beschäftig- ten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedin- gungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbind- lich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene Rechtsverord- nung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Der AN ist außerdem verpflichtet für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs
auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein
Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Baden-Württemberg für diese Leistung
in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbar-
ten Tarifverträge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten, ein-
schließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, entspricht, und während der Ausfüh-
rung des öffentlichen Auftrags eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzu-
vollziehen.
(3) Der AN verpflichtet sich wenigstens ein Mindestentgelt entsprechend den Vorgaben des LTMG,
mindestens aber in Höhe der Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) pro Stunde zu zahlen,
für Leistungen

(a) deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen,

(b) die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwendungsbereich der ein-
schlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Personenver-
kehr umfasst werden

(c) die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen, seinen Beschäftigten (ohne Auszu- bildende) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags

Seite 21

[Seite 22]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

(4) Abs. 3 gilt nicht soweit es sich, bei dem Unternehmen eine anerkannte Werkstatt für Behinderte
oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und
143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-
schen) handelt.

(5) Sind Voraussetzungen von mehr als einer der in Abs. 1 bis 3 getroffenen Regelungen erfüllt, so ist die für die Beschäftigten des AG die jeweils günstigste Regelung anzuwenden.

Der AN verpflichtet sich,

(a) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,

(b) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,

(c) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklä- rung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem AG auf Verlangen vorzulegen,

(d) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

Der AN verpflichtet sich,

(a) dem AG bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von
Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Ver-
leihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des
LTMG vorzulegen

(b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen

(c) dem AG ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen

(d) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3
und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem AG vorzule-
gen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachun-
ternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen

(6) Für jeden schuldhaften Verstoß des ANs gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem AG und dem AN eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe sich nach § 18 Abs. 3 errechnet und bestimmt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem AN eingesetztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der AN den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunterneh- mens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der AN beim AG die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen.

Seite 22

[Seite 23]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

(7) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den AN berechtigen den AG zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der AN hat dem AG den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

(8) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des ANs sowie der von ihm beauftragten Nachun- ternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG kann der AG diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von Auftragsvergaben ausschließen und informiert die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine einzelne Bestimmung in diesem Vertrag unwirksam oder objektiv undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. AN und AG werden eine unwirksame oder objektiv undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchführ- bare Bestimmung ersetzen, die der ursprünglichen Bestimmung im Ergebnis möglichst gleich- kommt. Sollten sich Vertragslücken herausstellen oder nachträglich ergeben, verpflichten sich die Parteien gütlich auf die Vereinbarung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzu- wirken, die dem am nächsten kommen, was AG und AN nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

(2) Es bestehen derzeit keine Nebenabreden zu diesem Vertrag.

(3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich der Änderung dieser Klausel, bedürfen der Schrift- oder Textform.

(4) Als Gerichtsstand gilt das nach deutschem Recht örtlich und sachlich für den AG zuständige Gericht.

(5) Es wird die ausschließliche Anwendung deutschen Rechts vereinbart.

(6) Eine Abtretung der Forderungen des AN gegen den AG ist ohne schriftliche Zustimmung des AG ausgeschlossen.

(7) Der Anspruch des AN auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB wird ausge- schlossen.

Seite 23

[Seite 24]

Anlage Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen – Version Teilnahmeantrag

(8) Ein Leistungsverweigerungsrecht des AN ist ausgeschlossen, es sei denn, der weiteren Leis- tungserbringung steht ein wichtiger Grund entgegen oder die streitigen Gegenansprüche des AN sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.


Ort, Datum Ort, Datum


Unterschrift Auftraggeber/Dienstsiegel Unterschrift Auftragnehmer

Seite 24

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung