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Ingenieurvertrag Technische Ausrüstung20260923.pdf

Planung zur Erneuerung von Mittel- und Niederspannungsschaltanlagen in Braunschweig

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.10.2026, 10:02 (Europe/Berlin)

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Dok. Nr. QMH-TI-FM-VOR-021

Ingenieurvertrag Technische Ausrüstung (In Ausgabe 4.0

Anlehnung an RBBau) Datum 10.07.2026

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Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung 1

Zwischen Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)

Linder Höhe

51147 Köln

vertreten durch seinen Vorstand

handelnd durch das Facility Management am DLR-Standort in: Braunschweig

Lilienthalplatz 7, 38108 Braunschweig (Straße) (Ort)

– nachstehend Auftraggeber genannt –

und

(Straße) (Ort)

vertreten durch

  • nachstehend Auftragnehmer genannt -

wird für die Baumaßname:

Standort Braunschweig

Gebäude mehrere Gebäude der Liegenschaft

Maßnahmenbez. MS- und NS-Schaltanlagen

Kostenträger 91 888 52

folgender Vertrag geschlossen:

1 Referenzverweis: Vertragsmuster VM 2 – Technische Ausrüstung vom 24.09.2025

erstellt: Jens Sauter geprüft: Robert Stollwerk freigegeben: Jörg Jaspers

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Anlehnung an RBBau) Datum 10.07.2026

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I n h a l t s v e r z e i c h n i s

A n l a g e n v e r z e i c h n i s ..................................................................................................................................... 3

1 § 1 Gegenstand des Vertrages ......................................................................................................................................................... 5

2 § 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages ............................................................................................................................. 5

3 § 3 Behandlung von Unterlagen ....................................................................................................................................................... 7

4 § 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung ...................................................................................... 7

5 § 5 Allgemeine Leistungspflichten ................................................................................................................................................... 8

6 § 6 Spezifische Leistungspflichten ................................................................................................................................................. 13

7 § 7 Fachlich Beteiligte ..................................................................................................................................................................... 16

8 § 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers ...................................................................................................................................... 16

9 § 9 Baustellenbüro .......................................................................................................................................................................... 17

10 § 10 Honorar .................................................................................................................................................................................... 17

11 § 11 Nebenkosten ............................................................................................................................................................................ 21

12 § 12 Umsatzsteuer .......................................................................................................................................................................... 21

13 § 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers ........................................................................................................................ 21

14 § 14 Ergänzende Vereinbarungen .................................................................................................................................................. 22

15 § 15 Verschiebbarkeit einzelner spezifischer Leistungspflichten ................................................................................................. 23

erstellt: Jens Sauter geprüft: Robert Stollwerk freigegeben: Jörg Jaspers

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A n l a g e n v e r z e i c h n i s

Teil A

 Anlage(n) zu § 6 − spezifische Leistungspflichten – Fachplanung Technische Ausrüstung

 Anlage Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

Anlage zu § 1.1 − Auflistung über die zu bearbeitenden Objekte (Gebäude, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen) Beschreibung der Bauaufgabe Entwurfsplanung in digitaler Form

Anlage zu § 5− „Building Information Modeling (BIM)“ – Leistungsbild Fachplanung Technische Ausrüstung– in Verbindung mit den Austausch-Informations-Anforderungen (AIA) – Version samt Anlagen:

 BIM-Abwicklungsplan (BAP) in der jeweils aktuellen Fassung – derzeitiger Stand:  Parameterliste  BIM-Modellierungsrichtlinie 

Anlage zu § 5.1.2 –

Anlage zu § 6.4 –

Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – Sachlich richtig –

Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – Fachtechnisch richtig –

Anlage zu § 14.1 − Formblatt Verpflichtungserklärung/ Niederschrift Verpflichtung

Die jeweils standortspezifischen Sicherheitsvorschriften des DLR

Allgemeinen Sicherheitsvorschriften des DLR - Einweisungspräsentation

DLR-Dokument DLR-Betriebsvereinbarung „Rahmenbetriebsvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen im DLR“- Abs. 4: Pkt. „Barrierefreiheit“

DLR-Dokument DLR-Betriebsvereinbarung „Behindertengerechtes Bauen“, 20.06.1989

DLR-Dokument DLR Richtlinie „Gestaltung und Ausstattung von baulichen Anlagen“

DLR-Dokument QMH-TI-FM-STD-001 FM-Standard „Erstellung von Brandschutzkonzepten“

DLR-Dokument QMH-TI-FM-STD-002 FM-Standard „GA-Lastenheft“ einschließlich aller Anlagen 1-5 QMH-TI-FM-STD-003/013/004/005/006

DLR-Dokument QMH-TI-FM-STD-008 FM-Standard „Anlagenkennzeichnungssystem“

DLR-Dokument QMH-TI-FM-STD-011FM-Standard „CAD-Pflichtenheft“

DLR-Dokument QMH-TI-FM-STD-012 FM-Standard „Beschäftigung von Fremdpersonal im FM des DLR“

Zielvereinbarungstabellen zur Zertifizierung nach dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) ( für ) mit Auflistung der Zuständigkeiten für das BNB – mit vorläufigem Stand vom

DLR-Dokument QMH-TI-FM-VOR-001 Checkliste Nachhaltiges Bauen

DLR-Dokument QMH-TI-FM-VOR-007 Übergabeprotokoll Anlagen und Einrichtungen

Teil B

Anlage(n) zu § 10 – vorläufige Honorarermittlung

Anlage zu § 7 – Liste der fachlich Beteiligten

Terminplan idealtypischer Ablaufplan Baumassnahme vom 07.09.2026

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die planungsrelevanten Auszüge aus dem Projektkonzept / Änderungsantrag zum Projektkonzept (z.B. Bedarfsplan inkl. Anlagen Übersicht Raumbedarf & Verbraucherliste, Erläuterungsbericht(e), Begründung der Baumaßnahme) Beschreibung der Massnahme

Lageplan der Liegenschaft vom: 12.2025

Entwurfsplanung MS- und NS-Schaltanlagen aus 05.2024

Dem Auftragnehmer werden die vorgenannten Unterlagen in einfacher Ausfertigung mit Vertragsschluss übergeben bzw. digital übermittelt.

erstellt: Jens Sauter geprüft: Robert Stollwerk freigegeben: Jörg Jaspers

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1 § 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Fachplanung für Technische Ausrüstung − in Gebäuden Freianlagen Ingenieurbauwerken Verkehrsanlagen − gemäß § 53 HOAI, mit denen diese in der Liegenschaft

Standort Braunschweig

Gebäude mehrere Gebäude der Liegenschaft

Maßnahmenbez. MS- und NS-Schaltanlagen

Kostenträger 91 888 52

neu errichtet, hergestellt, erweitert [Neubau] umgebaut, modernisiert , instand gesetzt oder instand gehalten [Bestandsbauten] werden sollen.

Folgende Technische Anlagen der Anlagengruppen nach § 53 (2) HOAI sind zu bearbeiten:

1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen

1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen

1.1.3 Lufttechnische Anlagen

1.1.4 Starkstromanlagen

1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen

1.1.6 Förderanlagen

1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen

hier 2 :

1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken

1.2 Die Bauaufgabe ist Teil des Gesamtvorhabens:

1.3 Die Bauaufgabe wird im Auftrag des Bundes für die in Deutschland stationierten Gaststreitkräfte durchgeführt und aus deren Heimatmitteln finanziert.1

2 § 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

2.1 Die im Anlagenverzeichnis Teil A aufgeführten Anlagen sind Vertragsbestandteil. Gleiches gilt für folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke, Erlasse und Handlungsanweisungen bzw. Schreiben:

– Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) in aktueller Fassung

Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau)

Leitfaden Nachhaltiges Bauen

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude – Modul (BNB)

2 ggf. Aufteilung bzw. Zusammenfassen der funktional gleichartigen Anlagen nach § 54 (1) Satz 2 HOAI

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Steckbriefe des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude – Modul (BNB- Steckbriefe)

EEFB − Energieeffizienzfestlegungen Bundesgebäude mit Anlage zu Technischen Mindestanforderungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes - „Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz"

VDI 6026 Dokumentation in der TGA, Inhalte und Beschaffenheit von Planungs-, Ausführungs- und Revisionsunterlagen

Die in den o.g. Unterlagen enthaltenen Formulare, Muster und sonstigen Formblätter sind zu verwenden.

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.

2.2 Für das Erbringen der Leistungen – (§6 Nummer 6.1)

bei Zuwendungsbaumaßnahmen zur Aufstellung der Antrags- und Bauunterlagen sind zu Grunde zu legen:

bei Bauprojekten zur Aufstellung des Projektplanes sind zu Grunde zu legen:

das vom Bauherrn zur Fortschreibung freigegebene Projektkonzept / Änderungsanträge zum Projektkonzept (z.B. Bedarfsplan inkl. Anlagen, Erläuterungsbericht, Begründung der Baumaßnahme, Terminplan) vom

bestehende Entwurfsplanung MS- und NS-Schaltanlagen

sowie

das objektorientierte 3D-Bestandsmodell und/ oder die 3D-Fachmodelle im Ergebnis der Vorplanung, einschl. der abgeleiteten 2D-Pläne

Daten-Austauschplattform in Papierform digital gemäß beigefügter Planliste

das Bodengutachten vom:

das Brandschutzkonzept vom:

2.3. Für die weitere Bearbeitung (§ 6 Nummern 6.2 bis 6.5) sind zu Grunde zu legen:

der vom Auftraggeber baufachlich geprüfte und anerkannte Projektplan mit zugehörigem Prüfvermerk

die vom Zuwendungsgeber baufachlich geprüften und anerkannten Antrags- und Bauunterlagen mit zugehörigem Zuwendungsbescheid.

Abweichungen davon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

2.4 Die Planungsleistungen unterliegen

dem Baugenehmigungsverfahren

dem Zustimmungsverfahren

der Kenntnisgabe

nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Landes:

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3 § 3 Behandlung von Unterlagen

3.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn in Textform zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist.

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der geschuldeten Leistungen die im Geschäftsbereich des Auftraggebers vorgegebenen Formulare zu verwenden und entsprechend auszufüllen.

3.2 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen einschließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sowie die diesbezüglichen Unterlagen von Nachträgen sind dem Auftraggeber zu übergeben:

X Daten-Austauschplattform [soweit an anderer Stelle nicht anderes bestimmt – die Kosten werden vom AG über die Nebenkosten vergütet, vgl. § 11.1]

-fach digital auf Datenträger (CD/DVD/ )

1-fach in Papier in kopierfähiger Ausführung

Folgende Unterlagen sind abweichend in der angegebenen Anzahl zu übergeben: (weitere vom Auftraggeber geforderte Ausfertigungen werden zum Nachweis vergütet)

Endausfertigung des Projektplanes: Daten-Austauschplattform 1-fach Papier kopierfähig 1-fach digital

Endausfertigung der Entwurfsplanung Daten-Austauschplattform -fach Papier kopierfähig -fach digital

Genehmigungsplanung: Daten-Austauschplattform -fach Papier kopierfähig -fach digital

Zwischenstände/Vergabeunterlagen: Daten-Austauschplattform 1-fach Papier kopierfähig 1-fach digital

Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen (letzter Stand) und rechnerischen Ergebnisse des Objekts (Kosten, Flächen, Rauminhalte) Daten-Austauschplattform 1-fach Papier kopierfähig 1-fach digital

Für die weiteren Beteiligten (Firmen etc.) sind die Ausführungsunterlagen im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

In digitaler Form, Zeichnungen als PDF und CAD-Dateien (DWG oder DXF), restliche Unterlagen als PDF

Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen in Papierform sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht anzulegen, DIN-gemäß zu falten und in Ordnern vorzulegen.

4 § 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten

Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten:

 Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu beachten und zu erfüllen.

 Die spezifischen Leistungspflichten (§ 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu erbringen.

4.2 Stufenweise Beauftragung

Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach Ziffer 4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Ziffer 4.2.2 abruft.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.

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4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss

mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6.1

mit der Erbringung der Leistungsstufe(n) 2 bis 5 gemäß § 6.2 bis 6.5

Diese Beauftragung ist beschränkt auf:

Leistungsstufen 2 bis 5 und baut auf der vorliegenden Entwurfsplanung auf, die dem AN zur Verfügung gestellt wird

4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen abzurufen. Der Abruf erfolgt in Textform.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen. Bei der Entscheidung über den Abruf der weiteren Leistungsstufen kann der Auftraggeber berücksichtigen, ob nach Maßgabe der bisherigen Planungsergebnisse die Einhaltung der Kostenobergrenze gemäß § 5 Nummer 5.3.1 gewährleistet ist.

Leistungen aus nachfolgenden Leistungsphasen dürfen ohne vorherige schriftliche Beauftragung durch den Auftraggeber seitens des Auftragnehmers nicht erbracht werden bzw. erfolgen auf eigenes Risiko des Auftragnehmers ohne Vergütungspflicht durch den Auftraggeber.

4.2.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechend Ziffer 4.2.2 weitere Leistungsstufen nach § 6 im Wege der Vertragserweiterung abzurufen, solange keine Kündigung des Auftragnehmers nach Ziffer 4.2.4, § 14.1 AVB erfolgt ist. Soweit dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist der Auftraggeber auch befugt, die weitere Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder einzelne Abschnitte der Bauaufgabe zu beschränken, sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei soll eine unnötige Teilung von Leistungsstufen vermieden werden.

4.2.4 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt; auf das Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach § 14.1 AVB wird verwiesen. Aufgrund einer stufenweisen Beauftragung gemäß den Regelungen in diesem Vertrag kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

5 § 5 Allgemeine Leistungspflichten

5.1 Planungs- und Überwachungsziele

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage des § 2 seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu erbringen, dass die Baumaßnahme gemäß den Vorgaben nach Ziffern 5.2 bis 5.4 (Planungs- und Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt werden kann. Bei diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p (1) BGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks.

5.1.1 Projektdurchführung im Building Information Modeling (BIM)

Das Projekt ist unter Anwendung des Building Information Modeling (der BIM-Methodik) − in dem BIM-Anwendungsumfang:

BIM Bestandsaufnahme3 BIM Planung4 BIM Ausführung5 BIM Dokumentation 6

nach den Vorgaben des Auftraggebers gem. AIA − samt Anlagen umzusetzen.

Weitere mit der Verwendung des BIM zusammenhängende projektbezogene Pflichten des Auftragnehmers im Rahmen der Auftragsabwicklung ergeben sich aus:

3 Bearbeitungs-Hinweis: die besondere Leistung ist ggf. in der Anl. zu § 6 zu ergänzen 4 in der LPH 2 bis 8 5 in der LPH 8 6 in der LPH 8

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der Anlage zu § 5 − „Building Information Modeling (BIM)“ – Leistungsbild Fachplanung Technische Ausrüstung sowie aus dem „BIM-Abwicklungsplan (BAP)“.

Der Auftragnehmer übernimmt folgende Rolle im BIM-Prozess:

gemäß AIA – die Autorenschaft für das eigene Fachmodell (einschließlich der bürointernen BIM-Koordination)

sowie die Rolle der BIM-Fachkoordination, TA-Modelle – Koordination der Modelle der Technischen Ausrüstung untereinander (Erstellung gem. AIA samt Anlagen / ) 7

Die vom Auftragnehmer zu erstellende Planung ist vorrangig als klassifiziertes, parametrisches 3D-Datenmodell entsprechend den AIA samt Anlagen / zu erstellen, innerhalb des eigenen Leistungsbereiches auf Konsistenz und Kollisionen zu prüfen sowie mit den weiteren fachlich Beteiligten zu koordinieren und auszutauschen.

Das modellorientierte Arbeiten mit dem Modell als führendem Informationsträger erfolgt kontinuierlich.

Nach Erfordernis des Projektstandes, sowie auf Anforderung ist ein dem Planungsstand entsprechendes, integriertes, qualitätsgesichertes 3D-Datenmodell, geeignet als Informations-/ Koordinationsmodell für andere an der Planung fachlich Beteiligte, in der dem Informationsstand der Leistungsphase entsprechenden Modellierungs- und Attribuierungstiefe, zu übergeben.

Zur Dokumentation der Arbeitsergebnisse und zur Information Dritter [z.B. Nutzer, Bauausführende Gewerke; Dokumentation zum Projektplan/LPH 3 etc.] sind weiterhin grafische 2D-Darstellungen und alphanumerische Datensichten als Ableitungen aus dem Modell gemäß den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen und im festgelegten Austauschformat zu übergeben.

Der Modellbearbeitungs- und Modell-Koordinationsprozess, der Modellaustausch sowie die Ableitung alphanumerischer und grafischer Daten aus dem Modell sind gem. AIA samt Anlagen geregelt und entsprechend umzusetzen. Projektspezifische Anpassungen erfolgen im BIM-Abwicklungsplan und sind einzuhalten.

Beim Anlegen und Fortschreiben der Eigenschaftsdatensätze sind folgende projektspezifische Klassifikations- und Attribuierungsvorgaben einzuhalten:

Minimalattribuierung gemäß: gem. Anlage zu AIA – BIM-Abwicklungsplan (BAP)

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der modellorientierten Planungskoordination zwecks Qualitätssicherung von Planung und 3D-Datenmodell sowie bei der Erbringung der Objektüberwachung zur Kommunikation wie zum Daten- und Informationsaustausch [Austausch von Issues / bcf-Dateien, Mängelprotokollen u.a.] die vom Auftraggeber bereitgestellte/n Plattform/en zu verwenden:

Projektkommunikationsplattform gem. Ziffer 5.1.2

cloudgestützter Issue-Manager: System

cloudgestütztes Mängelmanagement: System

Die projektspezifischen Lieferzyklen für den Daten- und Informationsaustausch zu den Modelltypen ergeben sich aus

der Anlage zu AIA – BIM-Abwicklungsplan (BAP)

5.1.2 Regelung der Projektkommunikation und zum Datenmanagement:

Projekt- und Organisationshandbuch

7 Bei anspruchsvollen Planungen und komplexen Beauftragungsstrukturen kann zur Unterstützung und Ergänzung der Gesamtkoordination zusätzlich die Rolle der BIM-Fachkoordination, TA-Modelle beauftragt werden. Der BIM-Fachkoordinator erbringt für den Modellbereich TA-Modelle gem. o.g. Angaben zu AIA samt Anlagen/weiteren Unterlagenbeschriebenen Leistungen der Gesamtkoordination und arbeitet dem übergeordneten BIM-Gesamtkoordinator zu.

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5.1.3 Gemäß den Energieeffizienzfestlegungen für Bundesbauten (EEFB) −

ist das Gebäude / der Gebäudekomplex als Effizienzgebäude Bund 40 (EGB 40) zu errichten.

Die technischen Mindestanforderungen für Neubauten nach der Tabelle 1 (Anlage EEFB) sollen um v.H. unterschritten werden.

ist das Gebäude / der Gebäudekomplex als Effizienzgebäude Bund 55 (EGB 55) zu ertüchtigten.

Die technischen Mindestanforderungen für Sanierungsvorhaben von Bestandsgebäuden (komplette Gebäudesanierungen) nach der Tabelle 2 (Anlage EEFB) sollen um v.H. unterschritten werden.

sind die technischen Mindestanforderungen für Bauunterhaltungsmaßnahmen nach der Tabelle 3 (Anlage EEFB) bei Änderung/Erneuerung von energetisch wirksamen Bauteilen und gebäudetechnische Anlagen einzuhalten.

für − um v.H. zu unterschreiten.

5.1.4 Leitfaden  Nachhaltiges Bauen

Die Anforderungen des Leitfadens – Nachhaltiges Bauen sind – in Abstimmung mit dem Auftraggeber  bei der Planung und Baudurchführung zu berücksichtigen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet (bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Anlagen-/Kostengruppen), die mit der Zielvereinbarung vorgegebenen Quantitäts- und Qualitätsziele zur Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz umzusetzen [Anlagenverzeichnis Teil A – Zielvereinbarungstabelle in Verbindung mit den dort benannten weiteren Unterlagen] und in Abstimmung mit dem vom Auftraggeber sowie den/dem beauftragten Dritten/Projektsteuerer zu präzisieren, fortzuschreiben und an deren Erreichen sowie an der Nachweisführung der Einhaltung der vorgegebenen Kriterien mitzuwirken.

Die notwendigen fachspezifischen Nachweise, Bewertungen und Daten der Liegenschaften sind dem Auftraggeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten/Projektsteuerer zur Verfügung zu stellen.

Die in diesem Zusammenhang vom Auftragnehmer ggf. darüber hinaus zu erbringenden Besonderen Leistungen ergeben sich aus der / den Anlage(n) zu § 6.

5.1.5 Energetisches Pflichtenheft [energetische Konzepte] Energetische Nachweise / Leitfaden – Energiebedarfsausweise

Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber – bzw. zur Weitergabe und zur Prüfung durch den beauftragten Energieberater – nachzuweisen, dass mit seiner Planung die Anforderungen und Vorgaben des Energetische Pflichtenheftes, zur Umsetzung der Energieeffizienz- und Klimaschutzziele des Bundes, zur Nutzung regenerativer Energieträger sowie zur Verdrängung fossiler Energienutzungen eingehalten werden. Dieser Nachweis dient als Grundlage für die Erarbeitung der energetischen Konzepte sowie für die weiteren Nachweise und Berechnungen zur Erstellung der Energiebedarfsausweise sowie zur Umsetzung der Anforderungen des Leitfadens Nachhaltiges Bauen.

Der Auftragnehmer hat dem Aufsteller der Förmlichen Nachweise und dem Aussteller des Energieausweises die notwendigen Kennwerte (wie Arbeits- und Leistungsbilanzen; bei Nichtwohngebäuden – energetische Nachweisführung/Berechnungen in Verbindung mit der DIN V 18599) auf Grundlage der Vorgaben des geltenden GEG bereit zu stellen und insbesondere im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit hierbei mitzuwirken.

5.2 Quantitäten/Qualitäten

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Projektkonzept inkl. Änderungsantrag

und im Wettbewerb (falls durchgeführt)

vorgegebenen , auf seine Fachplanungen bezogenen, Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Quantitäten/Zielwerte sind vom Auftragnehmer als Teil der Planung in Form einer Berechnung nachzuweisen.

Die Vorgaben des genehmigten und anerkannten Projektkonzeptes inkl. Änderungsantrages und ggf. Wettbewerbs sind verbindlich; Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.5.3 Kosten

5.3.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen, dass die Kostenobergrenze für die Baumaßnahme von 5.800.000,00 Euro netto nicht überschritten wird. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2018-12, soweit diese Kostengruppen im

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Projektkonzept erfasst sind. Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie. Wird die Kostenobergrenze vom Auftragnehmer überschritten, gilt die Überschreitung nur insoweit vom Auftraggeber als gebilligt, wie sich dies aus dem anerkannten Projektplan mit zugehörigem Prüfvermerk sowie den vom Zuwendungsgeber baufachlich geprüften und anerkannten Antrags- und Bauunterlagen mit Zuwendungsbescheid ergibt.

5.3.2 Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.

5.3.3 Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Kosten der Technischen Ausrüstung bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß DIN 276 : 2018-12 und ab der Ausführungsplanung parallel auch nach Vergabeeinheiten/Umgliederung vergabeorientierter Kostenkontrolleinheiten (KKE) zu Kostengruppen, zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben und dem Auftraggeber regelmäßig unverzüglich nach der Erstellung vorzulegen, um eine ständige Kostenkontrolle zu gewährleisten.. Mit Beginn der Vorbereitung der Vergabe ist die Kostensteuerung und -kontrolle dann ausschließlich nach Vergabeeinheiten in vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten (KKE) fortzuführen.

Der Auftragnehmer führt die laufende Kostenkontrolle elektronisch, nach den Vorgaben des Auftraggebers zu Inhalt, Form und Austauschformat durch und meldet regelmäßig bzw. auf Verlangen des Auftraggebers den aktuellen Kosten-, Leistungs- und Zahlungsstand der beauftragten Leistungen sowie die prognostizierte Abrechnungshöhe

5.3.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Kostenrisiken sind in der Kostenermittlung gesondert beziffert auszuweisen und nach den Vorgaben des Auftraggebers zu Inhalt, Form und Austauschformat darzustellen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar. Realisiert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsschluss und sind dadurch die Planungs- und Überwachungsziele einschließlich der Kostenobergrenze nicht mehr einzuhalten, ist nach Ziffer 5.5 vorzugehen.

5.4 Termine

5.4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können:

Baubeginn: 08.11.2027

Meilensteine:

Fertigstellungstermin: 25.12.2030

Beginn der Inbetriebnahmephase: Nach Baufortschritt der einzelnen Schaltanlagen

Fertigstellungstermin 27.12.2030

5.4.2 Auf der Grundlage der Termine gemäß Ziffer 5.4.1 erarbeitet

der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte der Auftragnehmer

in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.

Für die Anwendung von § 10.2 AVB ist als Zeitraum der Objektüberwachung der Zeitraum zwischen Baubeginn und Übergabe maßgeblich.

Der differenzierte Zeit- und Ablaufplan hat sämtliche Leistungen des Auftragnehmers sowie alle zur fristgerechten Erfüllung erforderlichen Leistungen, Handlungen und Willenserklärungen des Auftraggebers unter Beachtung der vereinbarten Prüf- und Zustimmungsfristen ebenso zu enthalten, wie die Fremdleistungen der Fachplaner, Genehmigungsbehörden und sonstiger Dritter und der bauausführenden Unternehmen. Der differenzierte Zeit- und Ablaufplan ist entsprechend den Erfordernissen der Baumaßnahme dem Auftraggeber und den übrigen Baubeteiligten zeitnah zu übermitteln. Auf etwaige terminkritische Störungen ist frühzeitig hinzuweisen.

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5.4.3 Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Vertragstermine bzw. -fristen vorgegeben:

Für die komplette Erbringung der folgenden Leistungen gemäß der/den Anlage(n) zu § 6 gelten die folgenden Termine oder Leistungszeiträume:

Leistungen Datum Leistungszeitraum

Vorlage des Projektplanes / Antrags- und am 07.05.2027 6 Wochen Bauunterlagen (bei Zuwendungsbaumaßnahmen)

sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 1 – am Wochen, ab Anlage zu § 6:

sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 2 – am 03.09.2027 14 Wochen, ab Anlage zu § 6: 31.05.2027

die Vorlage der Ausschreibungsunterlagen – am 17.09.2027 10 Wochen, ab für MS- und NS Schaltanlagen 12.07.2027

Abnahmen und Inbetriebnahmen nach am 15.11.2030 50 Wochen, ab Baufortschritt 03.12.2029

am Wochen, ab

5.5 Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele

5.5.1 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu überprüfen und den Auftraggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei insbesondere der Kostenobergrenze darzulegen.

5.5.2 Weist der Auftragnehmer mit dem ihm nach Ziffer 5.5.1 obliegenden Hinweis nach, dass eine Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des Auftraggebers, Baupreissteigerungen, den Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten technischen Regeln, unvermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von unvermeidbaren Baugrund- oder Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die Planungs- und Überwachungsziele nach Ziffer 5.7 anzupassen. Sind zu deren Umsetzung wiederholte oder geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 10.10. Lässt der Auftraggeber die Planungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der Auftragnehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auftragnehmer insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbare Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele.

5.5.3 Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.

5.5.4 Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt.

5.6 Besprechungen

5.6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen.

Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.

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5.6.2 Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften. Diese legt er dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.

5.7 Leistungsänderungen

5.7.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 10.10 zu ermitteln ist, ergeben.

5.7.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

5.7.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer, keine Einigung nach Ziffer 5.7.2, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

5.7.4 Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit

(a) der Auftragnehmer ein Angebot nach Ziffer 5.7.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder

(b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach Ziffer 5.7.3 endgültig gescheitert ist oder

(c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.

5.7.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

5.8 Abstimmung mit Projektbeteiligten

Der Auftragnehmer hat sich mit den weiteren fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so abzustimmen und seine Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Integration in die Objektplanung bereitzustellen, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele eingehalten werden.

5.8.1 Unterlagen

Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist.

5.8.1

Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen DIN-gemäß zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig dem Auftraggeber zu übergeben.

6 § 6 Spezifische Leistungspflichten

Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der/den Anlage(n) zu § 6 enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:

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6.1 Leistungsstufe 1

Leistungsstufe 1 a Projektplan / Antrags- und Bauunterlagen und Leistungsstufe 1b Genehmigungsplanung

6.1.1 Leistungsstufe 1a - Vorplanung und Entwurfsplanung

Die Leistungsstufe 1a umfasst für die Erarbeitung des Projektplanes für die Erarbeitung der Antrags- und Bauunterlagen nach RZBau

alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen (Vorplanung soweit nicht in Form einer Projektstudie vorliegend, Entwurfsplanung).

Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Pläne/Unterlagen vorzulegen:

M= 1:

M= 1:

M= 1:

M= 1:

6.1.2 Leistungsstufe 1b – Genehmigungsplanung

Die Leistungsstufe 1b umfasst für die Erarbeitung der Bauantragsunterlagen auf Basis des vom Auftraggeber baufachlich geprüften und anerkannte Projektplanes, bzw. des Zuwendungsbescheids alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen (Genehmigungsplanung).

Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Pläne/Unterlagen vorzulegen:

M= 1:

M= 1:

M= 1:

M= 1:

Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Federführung für das Führen von Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit das Einreichen dieser Unterlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen mit Behörden.

6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung

Die Leistungsstufe 2 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen.

Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Ausführungsunterlagen vorzulegen:

Grundrisse der Schaltanlagenräume mit den MS- und NS-Schaltanlagen M= 1:50

Schematas Schaltanlagen M= 1:%

Stromlaufpläne MS- und NS-Schaltanlagen M= 1:%

Leistungsberechnungen M= 1:X

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6.3 Leistungsstufe 3 – Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe

Die Leistungsstufe 3 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen.

6.3.1 Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Vergabe folgende Leistungen:

 Zusammenstellen und Versenden der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche, einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste,

 Auskunftserteilung gegenüber Bewerbern und Bietern,

 Einholen von Angeboten,

 Führung von Aufklärungsgesprächen mit Bietern,

 Auftragserteilung,

6.3.2 Zu den Leistungen des Auftragnehmers gehören:

 das Vorbereiten von Bietergesprächen,

 Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspiegels,

 das Prüfen und Werten von Nebenangeboten (ohne Auswirkungen auf die abgestimmte Planung) mit Einbeziehung in den Vergabevorschlag.

 das Einholen, Prüfen und Werten von Nachtragsangeboten 8.

Vor der ersten Ausschreibung hat der Auftragnehmer eine Kostenermittlung anhand vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse vorzulegen und diese mit der Kostenberechnung gemäß DIN 276: 2018-12 zu vergleichen, diese Kostenermittlung bedarf der schriftlichen Anerkennung durch den Auftraggeber.

Unverzüglich nach der ersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und mit der Kostenberechnung gemäß DIN 276: 2018-12 vorzulegen. Das Ergebnis des Kostenvergleichs und etwaige daraus erforderlich werdende Änderungen der Planungs- und Überwachungsziele sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Kostenvergleich bedarf der schriftlichen Anerkennung durch den Auftraggeber. Die Fortschreibung ist durch den Auftragnehmer im Rahmen der Kostensteuerung und Kostenkontrolle nach § 5.3.2 vorzunehmen.

Nachtragsangebote sind - sofern prüfbar - unverzüglich nach Zugang spätestens aber innerhalb von 7 Kalendertagen zu prüfen. Anderenfalls ist deren fehlende Prüffähigkeit mit schriftlicher Begründung zu dokumentieren.

Bei sämtlichen Nachtragsvereinbarungen ist jeweils der Nachtragsverursacher / Grund der Änderung bzw. der zusätzlichen Leistungen vom Auftragnehmer im detaillierten Vergabevermerk anzugeben.

6.4 Leistungsstufe 4 – Objektüberwachung und Dokumentation

Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen.

6.4.1 Die Überwachungstätigkeit ist so auszuüben, dass die Bauleistungen von Bauunternehmen mangelfrei und vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere die schadensgeneigten Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfolgende Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, sind durch Inaugenscheinnahme sorgfältig zu kontrollieren.

Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbringen, dass der mit den ausführenden Firmen und dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft.

6.4.2 Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüffähig, fachtechnisch und rechnerischzu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Nicht prüffähige Rechnungen sind unverzüglich mit entsprechender Begründung zurück zu geben.

8 sofern § 10 HOAI einschlägig ist, ist diese Leistung gesondert zu vergüten

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Bei der Behandlung der Rechnungen und der diese begründenden Unterlagen sind einschlägigen Regelungen des Vergabehandbuches (VHB) und die für den Bund geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit dem Merkblatt – Feststellungsbescheinigungen fachtechnisch richtig − zu beachten.

6.4.3 Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von Rechnungen der ausführenden Unternehmen beim Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten:

− Abschlagsrechnungen: 10 Kalendertage

− Teil-/Schlussrechnungen: 15 Kalendertage

6.4.4 Der Auftragnehmer muss Behinderungsanzeigen Dritter umgehend auf den angezeigten Behinderungsgrund überprüfen, bei Berechtigung die behindernden Umstände unverzüglich abstellen und etwaige Bauzeitverlängerungsansprüche des ausführenden Unternehmens bewerten. Ist die Behinderungsanzeige unberechtigt, ist sie durch den Auftragnehmer unverzüglich zurück zu weisen und dem Auftraggeber eine zeitnahe Dokumentation über die Umstände auf der Baustelle zu übergeben.

6.4.5 Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:

Das Bautagebuch gem. Richtlinien zu Formular 411 des Vergabehandbuchs des Bundes. Das Bautagebuch ist dem AG aktuell wöchentlich, monatlich, alle Wochen zu übergeben.

Am Ende der LPH8 ist das Bautagebuch in digitaler Form versehen dem Auftraggeber zu übergeben.

6.5 Leistungsstufe 5 – Objektbetreuung

Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen.

7 § 7 Fachlich Beteiligte

7.1 Die für die Erbringung der übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Beratungs- und Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen (fachlich Beteiligte) ergeben sich aus der als Anlage zu § 7 beigefügten Liste. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen.

7.2 Das Projekt wird unter Beteiligung eines Projektsteuerers durchgeführt.

Der Projektsteuerer ist im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages bevollmächtigt, die Rechte des Auftraggebers zur Realisierung der Planungs- und Überwachungsziele gegenüber dem Auftragnehmer und den anderen fachlich Beteiligten wahrzunehmen.

8 § 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers

8.1 Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation):

für Leistungsstufe 1 −

für Leistungsstufe 2 − aus Angebot

für Leistungsstufe 3 − aus Angebot

für Leistungsstufe 4 − aus Angebot

für Leistungsstufe 5 − aus Angebot

Der für die Leistungsstufe 4 Benannte ist berechtigt, die nach § 6.4.2 und Anlage zu § 6, Leistungsstufe 4 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen.

8.2 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz

Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden.

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9 § 9 Baustellenbüro

9.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet, mindestens aber an 2 Tag/en pro Woche.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung des Bauprojektes/der Baumaßnahme ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu besetzen.

Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete Mitarbeiter während des Betriebs der Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein.

9.2 Kostentragung

Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber – ohne Einrichtung – kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen kostenfrei bereitgestellt:

Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen Einrichtung auf eigene Kosten.

10 § 10 Honorar

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S.2636), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI und nach Teil 4 Fachplanung, Abschnitt 2 Technische Ausrüstung (§§ 53-56 HOAI) sowie nach dem in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag (siehe Ziffer 10.7).

Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:

10.1 Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 54 HOAI werden für die Leistungen nach § 6.1 bis § 6.5 auf der Grundlage der mangelfreien Kostenberechnung zum PJP/Zuwendungsbescheid ermittelt.9

Solange die Kostenberechnung nicht vorliegt, ist die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Kostenermittlung zum Projektkonzept ohne Umsatzsteuer, zugrunde zu legen.

Entsprechendes gilt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden.

Die anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe(n) 1.1.4 und , die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden gemäß § 54 (2) HOAI für folgende Gebäude / Ingenieurbauwerke / Verkehrsanlagen / Freianlagen zusammengefasst:

Alle zu planenden und herzustellende MS- und NS-Schaltanlagen in den Gebäuden bzw. Stationen

9 unabhängig von der Festlegung in § 5.3.1 ist bei der Honorarermittlung ausschließlich die DIN 276 in der Fassung 2008 zugrunde zulegen

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mitzuverarbeitende Bausubstanz (mvB)

Anlagengruppen nach § 1mvB ( in EUR netto )
1.1.1 Abwasser-, Wasser und GasanlagenEUR
1.1.2 WärmeversorgungsanlagenEUR
1.1.3 Lufttechnische AnlagenEUR
1.1.4 StarkstromanlagenEUR
1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische AnlagenEUR
1.1.6 FörderanlagenEUR
1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische AnlagenEUR
1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von IngenieurbauwerkenEUR

10.2 Honorarzonen

Folgende Honorarzonen werden der Honorarermittlung zugrunde gelegt:

Anlagengruppen nach § 1Honorarzone(n)
1.1.1 Abwasser-, Wasser und Gasanlagen
1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen
1.1.3 Lufttechnische Anlagen
1.1.4 Starkstromanlagen
1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
1.1.6 Förderanlagen
1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen
1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken

Verschiedene Honorarzonen innerhalb der Anlagengruppe (Anl.-Gr.) 10

Bezeichnung der Anlage(n) mit Zuordnung zur/zu den Honorarzone(n) (HZ)

10 Im Falle der Zuordnung von Anlagen zu verschiedenen Honorarzonen innerhalb der Anlagengruppen sind die Anlagen in dieser Tabelle unter der zugehörigen Honorarzone aufzuführen. Das Honorar ist nach § 56 (4) HOAI zu ermitteln.

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Anl.- HZ I HZ II HZ III Gr.

10.3 Honorarsatz

Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 56 (1) HOAI.

Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 56 (1) HOAI, zuzüglich :

v. H. der Differenz zum oberen Honorarsatz für Technische Ausrüstung – für:

bzw. RifT bei Überschreitung der Herstellkostentabellenwerte der HOAI

v. H. der Differenz zum oberen Honorarsatz für Technische Ausrüstung – für:

10.4 Vom-Hundert-Sätze

Die Bewertung der Grundleistungen ergibt sich aus den in der/den Anlage(n) zu § 6 vereinbarten v.H.-Sätzen.

Bei der Leistungsstufe 1b ist die Genehmigungsplanung mit 2 v.H. berücksichtigt. Soweit die Genehmigungsplanung nur für einzelne Anlagen der Anlagengruppe notwendig ist, wird der v.H.-Satz im Verhältnis: „Kosten der zu genehmigenden Anlagen zu Gesamtkosten der Anlage“ im Zuge der Honorarabrechnung angepasst.

10.5 Honorarzuschläge

Folgende Honorarzuschläge werden vereinbart:

Für Umbauten und Modernisierungen wird das Honorar aller Leistungsstufen gemäß § 56 (5) HOAI wie folgt erhöht:

Anlage / Anlagengruppev.H.-Satz
1.1.4 Starkstromnach / aus Angebot

Für Instandhaltungen/Instandsetzungen wird das Honorar für die Leistungsstufe 4 gemäß § 12 HOAI wie folgt erhöht:

Anlage / Anlagengruppev.H.-Satz
1.1.4 Starkstromnach / aus Angebot

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10.6 Im Wesentlichen gleiche Anlagen gemäß § 54 (3) HOAI

10.7 Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen gem. Ziffer 10.1 bis 10.5 wird ein Zu- oder Abschlag vereinbart11:

Anlage / Anlagengruppezuzüglich / abzüglich (+) v.H / (−) v.H. (in %)
1.1.4 StarkstromNach / aus Angebot %
%
%

10.8.1 Unterschreitung der Eingangstafelwerte der anrechenbaren Kosten

Unterschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 54 HOAI die Eingangstafelwerte des § 56 (1) HOAI, werden die Leistungen wie folgt vergütet:

nach Zeitaufwand zum Nachweis – gemäß Ziffer 10.10.2 des Vertrages und § 10.3 AVB

10.8.2 Überschreitung des maximalen Tafelwertes der anrechenbaren Kosten

Überschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 54 HOAI die Tafelwerte des § 56 (1) HOAI, werden die Leistungen wie folgt vergütet:

nach RifT im aktuellen Stand

10.9 Besondere Leistungen

Die Besonderen Leistungen werden gemäß der/den Anlage(n) zu § 6 des Vertrages vergütet.

Soweit die Besonderen Leistungen nur für einzelne Anlagen der Anlagengruppe beauftragt werden und nach v.H.- Sätzen vergütet werden sollen, wird der v.H.-Satz im Verhältnis: “Kosten der zu beplanenden Anlage zu den Gesamtkosten der Anlagengruppe“ im Zuge der Honorarberechnung angepasst.

10.10 Honorar bei Leistungsänderungen

Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 5.7 oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen:

10.10.1 Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit gemäß Ziffer 10.7 dieses Vertrags ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten § 650c (1) und (2) BGB entsprechend.

10.10.2 Stimmt der Auftraggeber alternativ schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar unter Zugrundelegung folgender Stundensätze in Verbindung mit § 10.3 AVB.

 für den Auftragnehmer / Projektleiter aus Angebot EUR netto / Stunde

 für Mitarbeiter / stellv. Projektleiter (Dipl.-Ing. / MA / BA) aus Angebot EUR netto / Stunde

11 Die Honorartafeln der HOAI weisen Orientierungswerte aus (§ 2a (1) HOAI). Es kann auch ein von den Honorartafeln abweichendes, höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden (§ 7 (2) HOAI).

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 für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen aus Angebot EUR netto / Stunde

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

10.11 Sonstige/Weitere Vergütungsvereinbarungen:

11 § 11 Nebenkosten

11.1 Erstattung von Nebenkosten

Die Nebenkosten nach § 14 HOAI werden −

nicht erstattet.

pauschal mit gemäß Angebot v.H. vom Nettohonorar erstattet.

auf Einzelnachweis erstattet:

der vorgenannte Ausgleich beinhaltet neben in den § 14 (2) HOAI aufgeführten Kosten die Kosten für:

Werden Leistungen nach § 5.7. und § 3.2 beauftragt, gelten die vorgenannten Nebenkostenregelungen auch für diese Leistungen.

11.2 Reisekosten

Bei Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG) anzuwenden. Reisen zu Lasten des Auftraggebers müssen vorher mit diesem abgestimmt werden.

Der Antrag und die Einreichung der Unterlagen richtet sich nach § 3 BRKG

Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.

11.3 Vorsteuerabzug

Soweit Nebenkosten – ob pauschal oder zum Einzelnachweis – erstattet werden, sind sie abzüglich der nach § 15 (1) des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzusetzen.

12 § 12 Umsatzsteuer

Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß § 11 gilt:

Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit.

13 § 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat – wahlweise – eine durchlaufende oder eine objektbezogene Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen nach § 16 AVB müssen mindestens betragen:

Für Personenschäden mind. 2.000.000 Euro

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Für sonstige Schäden mind. 2.000.000 Euro

In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistungen für die Jahresversicherung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme oder bei einer objektbezogenen Versicherung mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme für die Dauer des Vertrages beträgt.

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung ist für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten und regelmäßig unaufgefordert dem Auftraggeber nachzuweisen.

14 § 14 Ergänzende Vereinbarungen

14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Anlage zu § 14.1 "Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung") nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben.

Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde/Stelle abgeben. (siehe Anlage zu § 14.1)

14.2 Alle Angaben von Geldbeträgen bei der gesamten Baumaßnahme haben immer netto, ohne Umsatzsteuer zu erfolgen. (z.B. in Kostenermittlungen, Vergabevermerken, Submissionsniederschriften, Angeboten, Nachträgen, Nachtragprüfungen, Rechnungsprüfungen, etc.)

14.3 Bei Widersprüchen der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen, der Vertragsbestandteile oder der Anlagen untereinander oder zueinander gilt die Rangfolge entsprechend der in § 2 dieses Vertrages genannten Reihenfolge, soweit die Widersprüche nicht durch Auslegung des Vertrages einschließlich aller Vertragsbestandteile als sinnvolles Ganzes dahingehend gelöst werden können, dass eine bestimmte Vereinbarung geschlossen wurde. Bei Widersprüchen innerhalb der Anlagen gilt die in § 2 dieses Vertrages genannte Rangfolge. Bei Widersprüchen innerhalb einer Rangstufe geht grundsätzlich das zeitlich jüngere Dokument dem älteren vor. Sollten Regelungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag sich während seiner Laufzeit als lückenhaft erweisen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die fehlenden Bestimmungen einzufügen und rechtsunwirksame durch rechtswirksame, der ursprünglichen Zielsetzung des Vertrages entsprechende Bestimmungen zu ersetzen.

14.4 Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. ist aufgrund §4a E-Government-Gesetz (EGovG) als öffentlicher Auftraggeber nach Maßgabe der E-Rechnungsverordnung (E-Rech-V) verpflichtet, elektronische Abrechnungsdokumente gemäß CEN Norm 16931 seit 27. November 2020 über digitale Kanäle zu empfangen und medienbruchfrei zu verarbeiten.

Bitte reichen Sie Ihr Abrechnungsdokument nach §11 AVB über das OZG-RE Verwaltungsportal des Bundes unter https://xrechnung-bdr.de ein. Unsere Leitweg-ID lautet für alle Standorte des DLR e. V. weltweit 992-03005-81

Bei Fragen zur xRechnung stehen Ihnen allgemeine Informationen unter https://www.e-rechnung-bund.de zur Verfügung.

Die technischen Spezifikationen zur xRechnung können Sie bei der Koordinierungsstelle für IT-Standards unter https://www.xoev.de abrufen.

Die Parteien vereinbaren, dass ab dem 27. November 2020 Abrechnungsdokumente, die nicht in elektronischer Form gestellt werden, keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.

In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge kumuliert anzugeben.

erstellt: Jens Sauter geprüft: Robert Stollwerk freigegeben: Jörg Jaspers

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Dok. Nr. QMH-TI-FM-VOR-021

Ingenieurvertrag Technische Ausrüstung (In Ausgabe 4.0

Anlehnung an RBBau) Datum 10.07.2026

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14.5 Beim Betreten und Befahren der die Bauaufgabe betreffenden Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbestimmungen des Nutzers einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten.

14.6

15 § 15 Verschiebbarkeit einzelner spezifischer Leistungspflichten

15.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, einzelne spezifische Leistungspflichten gemäß Anlage zu § 6 innerhalb der jeweiligen Leistungsstufen nach Bedarf, insbesondere bei Projekten mit Nachhaltigkeits- bzw. BNB-Zertifizierung, in abweichender Reihenfolge abzurufen oder zeitlich zu verschieben.

15.2 Eine Verschiebung nach Absatz 1 stellt keine Änderung des vereinbarten Leistungsumfanges dar, sondern konkretisiert lediglich den Zeitpunkt und die Zuordnung im Rahmen des bestehenden Vertrags.

15.2 Die erforderliche Anpassung in der rechnerischen Aufstellung und Abbildung der verschobenen Leistungspflichten erfolgt im Einzelfall durch die Bauherrenvertretung im Auftrag des Auftraggebers; hierfür ist keine gesonderte Vertragsänderung erforderlich.

15.2 Durch die Verschiebung einzelner spezifischer Leistungspflichten entstehen keine zusätzlichen Vergütungsansprüche; die Vergütung richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten Honorarsätzen gemäß diesem Vertrag.

Auftraggeber Auftragnehmer

, ,

(Ort) (Datum) (Ort) (Datum)

(Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)

In Vollmacht / Im In Vollmacht / Im In Vollmacht / Im In Vollmacht / Im Auftrag Name Auftrag Name Auftrag Name Auftrag Name Unterzeichner Unterzeichner Unterzeichner Unterzeichner einfügen einfügen einfügen einfügen

Unterschrift & Textform mit Angabe des Namens, Unterschrift & Textform mit Angabe des Namens, gem. § 126b BGB gem. § 126b BGB

erstellt: Jens Sauter geprüft: Robert Stollwerk freigegeben: Jörg Jaspers

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