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Anlage 4_Merkblatt_Sachlich_Richtig.pdf

Planung zur Erneuerung von Mittel- und Niederspannungsschaltanlagen in Braunschweig

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.10.2026, 10:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – sachlich Richtig – Vertragsmuster, Anl2/1

Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – Sachlich Richtig –

Das Merkblatt soll ein Beitrag zur Erläuterung der Feststellungsbescheinigungen sein. Es erhebt nicht den

Anspruch auf Vollständigkeit. Es fasst die wichtigsten Regelungen der haushaltsrechtlichen Vorschriften

für den Bundes- und Landesbau zusammen. Für tiefergehende Studien wird auf die unten angeführten

Vorschriften verwiesen.

Grundlage für die Feststellung der sachlichen, fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit auf den

Kassenanordnungen und -anweisungen sowie den begründenden Unterlagen und deren Bescheinigung

sind die beim Bund geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 34 BHO mit VV Zahlungen,

Buchführung und Rechnungslegung mit Anlage zu Nr. 9.2 der VV i.V.m. VerfRiB-MV/TV-HKR.)

Hinweise für Feststellungsvermerke auf Baurechnungen ergeben sich auch aus Abschnitt B der RBBau.

Die Prüf- und Feststellungsvermerke sowie die Unterschrift sind in grüner Farbe vorzunehmen.

Die Befugnis zur Feststellung der sachlichen und fachtechnischen Richtigkeit wird in den Dienststellen

der Bauverwaltung von den Beauftragten für den Haushalt gesondert geregelt und übertragen.

  1. Sachliche Richtigkeit auf zahlungsbegründenden Unterlagen

1.1 Inhalt der Bescheinigung: Sachlich Richtig

Nach den o.a. Vorschriften übernehmen die/der Feststellende der sachlichen Richtigkeit mit der

Bescheinigung (Unterzeichnung des Feststellungsvermerkes "sachlich richtig" bzw. "sachlich und

rechnerisch richtig") die Verantwortung dafür, dass

1.1.1 die in den Rechnungsbelegen enthaltenen tatsächlichen Angaben (Eckdaten für die Zahlung, wie

Auftragshöhe und Festlegung, Vertragsdaten) richtig sind,

1.1.2 nach den bestehenden Vorschriften und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

verfahren worden ist,

1.1.3 die Leistung nach Art und Umfang wirtschaftlich geboten war,

1.1.4 die Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und

vollständig ausgeführt worden ist,

1.1.5 der Zahlungsgrund und der Leistungsstand zutreffend sind,

1.1.6 Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und richtig

berücksichtigt wurden,

1.1.7 bei erheblichen Abweichungen vom Auftrag zur Abrechnung eine Begründung vorliegt und

1.1.8 bei Instandsetzung oder Ersatz eine Ersatzpflicht eines Dritten berücksichtigt worden ist oder nicht in

Frage kam.

Mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit darf nur beauftragt werden, wer dazu befähigt ist, alle

Sachverhalte, deren Richtigkeit er zu bescheinigen hat, zu überblicken und zu beurteilen.

Da bei der Durchführung von Bauaufgaben mehrere Beschäftigte beteiligt sind, die auf ihrem jeweiligen

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Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – sachlich Richtig – Vertragsmuster, Anl2/1

Fachgebiet (z.B. Maschinen- und Elektrotechnik oder Ingenieurbauwesen) über die erforderlichen

Fachkenntnisse verfügen, ist von der sogenannten Teilbescheinigung (Fachtechnisch richtig) Gebrauch zu

machen. Diese Teilbescheinigung ist eine Form der sachlichen Richtigkeit, die sich auf die fachtechnische

Beurteilung einer Rechnung (begründende Unterlage) bezieht. Gleichzeitig wird die/der "sachlich richtig"

Bescheinigende um diese fachtechnische Beurteilung mit der fachtechnischen Richtigkeitsbescheinigung

entlastet.

1.2 Umfang der Bescheinigung: Fachtechnisch Richtig

Da in den Vorschriften eine klare Abgrenzung der Verantwortung durch die Teilbescheinigung fehlt, wird

diese aus der Aufzählung der Nr. 1 zur sachlichen Richtigkeitsfeststellung abgeleitet. Die/der

Feststellende der fachtechnischen Richtigkeit übernimmt die Verantwortung

1.2.1 für die Richtigkeit von Maßen, Mengen, Einzelansätzen in Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen,

Mengenberechnungen, Stundenlohnzetteln, Lieferscheinen und dgl.,

1.2.2 für die rechnerische Richtigkeit und dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf

Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind,

1.2.3 dafür, dass nach den geltenden Vorschriften und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren

worden ist,

1.2.4 dafür, dass die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art ihrer

Ausführung geboten war,

1.2.5 für die Richtigkeit der den Unternehmerforderungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und

Berechnungsunterlagen, wie z.B. Bauverträge, Nachträge dazu, Auftragsschreiben, Tarife, gesetzliche

Bestimmungen, bestätigte Aufmaß- und Lieferbescheinigungen, anerkannte Stundenlohnarbeiten,

1.2.6 dafür, dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder dem

Auftrag sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, d.h., dass Lieferungen und Leistungen in Art,

Güte und Umfang wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind,

1.2.7 dafür, dass die in den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgebenden Angaben

richtig sind,

1.2.8 dass Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen vollständig und richtig berücksichtigt wurden,

1.2.9 dass die erbrachten Teil/Leistungen mit den ermittelten Mengenansätzen des Auftrages übereinstimmen,

keine Mehrmassen oder Mehrforderungen bekannt sind und bei erheblichen Abweichungen vom Auftrag

zur Abrechnung frühzeitig eine Begründung vorliegt und

1.2.10 bei Instandsetzung oder Ersatz eine Ersatzpflicht eines Dritten berücksichtigt worden ist oder nicht in

Frage kam.

Es müssen somit alle die fachtechnische Beurteilung umfassenden Gesichtspunkte erfüllt sein.

Anmerkung:

Die sachliche und fachtechnische Bescheinigung darf nicht zusammen von nur einer Person abgegeben

werden! Also, entweder sachlich und rechnerisch oder fachtechnisch und rechnerisch richtig.

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Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – sachlich Richtig – Vertragsmuster, Anl2/1

1.3 Umfang der Verantwortung der Feststellung der sachlichen Richtigkeit bei Vorliegen des

Feststellungsvermerks der fachtechnischen Richtigkeit

Die/der Feststellende der sachlichen Richtigkeit übernimmt bei Vorliegen des Feststellungsvermerks

"fachtechnisch richtig" die Verantwortung dafür, dass

1.3.1 die in den Rechnungsbelegen enthaltenen tatsächlichen Angaben (Eckdaten für die Zahlung, wie

Auftragshöhe und Festlegung, Vertragsdaten) richtig sind,

1.3.2 die Person zur Abgabe der fachtechnischen Richtigkeit berechtigt war,

1.3.3 Pfändungen und Abtretungen vollständig und richtig berücksichtigt wurden,

1.4 Übertragung der Feststellung der fachtechnischen Richtigkeit auf andere Personen

Die Teilbescheinigung kann aufgrund schriftlicher Verträge und sonstiger Vereinbarungen auch von

anderen Personen (z.B. freiberuflichen Architekten und Ingenieuren) abgegeben werden. Soweit diese

mit der Bauüberwachung und Abrechnung beauftragt sind, wird ihnen auch die Feststellungsbefugnis für

Kostenrechnungen übertragen. Die Feststellung der fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit ist

eine Teilbescheinigung im haushaltsrechtlichen Sinne und entlastet die/den „sachlich richtig“

Feststellenden.

Die Übertragung der Feststellung auf eine andere Person entbindet nicht von der Notwendigkeit, von der

Planung bis zur Abrechnung des Bauvorhabens eine begleitende Kontrolle auszuüben und ggf. den

Dritten zur sorgfältigen und wirtschaftlichen Durchführung seiner Aufgabe anzuhalten. Dabei wird es

auch notwendig sein, Kostenrechnungen, die von Dritten als fachtechnisch und rechnerisch richtig

bescheinigt werden, in genügend nachweisbaren Stichproben zu kontrollieren.

Haben der/die „sachlich richtig“ Feststellende Zweifel an der Teilbescheinigung von Dritten, darf diese

nicht anerkannt werden.

1.5 Umfang der Verantwortung in besonderen Fällen

Die Verantwortung der Feststellerin/des Feststellers der sachlichen oder fachtechnischen Richtigkeit ist

eingeschränkt, wenn eine lückenlose Nachprüfung nach Lage des Einzelfalles nicht möglich ist. In diesen

Fällen erstreckt sich die Verantwortung nur darauf, dass sich Bedenken gegen die Richtigkeit der

Angaben nicht ergeben haben.

Muss ausnahmsweise (z.B. bei Erkrankungen, nach Verletzungen oder Ausscheiden der zuständigen

Feststellerin/des zuständigen Feststellers) die sachliche bzw. fachtechnische Bescheinigung von einer

Person bescheinigt werden, die den Sachverhalt nicht im vollen Umfang übersehen und beurteilen kann,

so gilt das oben Gesagte entsprechend.

Die Feststellerin/der Feststeller hat in der Bescheinigung anzugeben, wieweit und weshalb die

Nachprüfung nicht im vollen Umfang durchgeführt werden konnte.

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Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – sachlich Richtig – Vertragsmuster, Anl2/1

  1. Rechnerische Richtigkeit

2.1 Inhalt der Bescheinigung: Rechnerisch Richtig

Die Feststellerin/der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt mit der Bescheinigung

(Unterzeichnung des Feststellungsvermerkes "rechnerisch richtig") die Verantwortung dafür, dass alle auf

eine Berechnung beruhenden Angaben in der Kassen- oder Zahlungsanordnung und den sie

begründenden Unterlagen richtig sind. Sie beschränkt sich nicht nur auf die Nachrechnung der

Rechnungsbelege; sie erstreckt sich auch auf die Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden

Ansätze (z.B. Bestimmungen, Verträge, Tarife).

Sind an der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit noch andere Beschäftigte beteiligt, so muss aus

der Teilbescheinigung der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein.

Sind Endbeträge geändert worden, so lautet der Vermerk "rechnerisch richtig mit ____ Euro ____ Cent."

Der Betrag ist nur in Ziffern anzugeben.

Absetzungen von Rabatt und Skontobeträgen gelten nicht als Änderungen.

  1. Umfang der Verantwortung der oder des Anordnungsbefugten auf Kassen- oder Zahlungsanordnungen

Im Rahmen des 4-Augen-Prinzips erstreckt sich die Verantwortung der oder des Anordnungsbefugten im

Wesentlichen darauf, dass

3.1 in der förmlichen Kassen- oder Zahlungsanordnung und den Anlagen erkennbare Fehler nicht enthalten

sind,

3.2 die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von den dazu befugten Personen

abgegeben worden sind und

3.3 Ausgabe- und Betriebsmittel zur Verfügung stehen.

Der oder die Anordnungsbefugte darf in der Kassen- oder Zahlungsanordnung die rechnerische

Richtigkeit nicht bescheinigen.

  1. Zusammenfassung der Feststellungsvermerke

4.1 für die sachlich richtige Feststellung

„Sachlich richtig“

4.2 für die sachliche und rechnerische Feststellung

"Sachlich und rechnerisch richtig"

bei geänderten Endbeträgen

"Sachlich und rechnerisch richtig mit ____ Euro ____ Cent"

4.3 für die fachtechnische Feststellung

"Fachtechnisch richtig"

4.4 für die fachtechnische und rechnerische Feststellung

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Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – sachlich Richtig – Vertragsmuster, Anl2/1

"Fachtechnisch und rechnerisch richtig"

bei geänderten Endbeträgen

"Fachtechnisch und rechnerisch richtig mit ____ Euro ____ Cent"

4.5 für die rechnerische Feststellung

"Rechnerisch richtig"

bei geänderten Endbeträgen

„Rechnerisch richtig mit ____ Euro ____ Cent"

Eingeführt mit Erlass BMUB vom 10.02.2014 - B 10 - 8111.1/0 Anl2/1 5/5

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