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Zusätzliche Vertragsbestimmungen
für Architekten-/Ingenieurleistungen
- ZVB -
(Fassung 2025)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vorbereitung der Vergabe, Vergabeunterlagen § 2 Mitwirkung bei der Vergabe § 3 Objektüberwachung, Örtliche Bauüberwachung § 4 Geänderte und Zusätzliche Bauleistungen (Nachtragsforderungen) § 5 Kostenermittlungen, Kostenkontrolle § 6 Bauleiter nach Bauordnungsrecht
Anhang - Richtlinien für die Prüfung von Baurechnungen, Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
Vorbemerkungen
Die nachstehenden ZVB gelten nur für die Objektplanung Gebäude und Innenräume gem. § 34 HOAI, Selbstständige Frei- anlagen gem. § 39 HOAI, Ingenieurbauwerke gem. § 43 HOAI, Verkehrsanlagen gem. § 47 HOAI, Tragwerkplanung gem. § 51 HOAI sowie für die Fachplanung Technische Ausrüstung gem. § 56 HOAI.
Architekten- / Ingenieurverträge sind i.d.R. Werkverträge (§§ 631 ff. BGB). Nach den Verträgen schuldet der Auftragnehmer als Vertragsleistungen i.d.R. die Leistungen gemäß den Leistungsbildern der HOAI und ggf. die Örtliche Bauüberwachung. Die ZVB konkretisieren einzelne (nicht alle) Leistungen der Leistungsphasen 6 ff. der HOAI sowie der Örtlichen Bauüberwa- chung (als Besondere Leistung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen).
§ 1 Vorbereitung der Vergabe, Vergabeunterlagen
1.1 Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab dem jeweiligen EU-Schwel- lenwert EU-weit, Aufträge unterhalb des EU-Schwellenwertes zumindest im Inland auszuschreiben. Die Vergabeun- terlagen sind unter Beachtung der für die kommunalen Auftraggeber (einschl. deren Eigenbetriebe bzw. Eigengesell- schaften) verbindlichen Vergabevorschriften zu erstellen (z. B. VOB/A, SektVO).
1.2 Zur Erstellung der Vergabeunterlagen sind die Kommunalen Einheitlichen Vordrucke - KEV - (s. Kommunales Verga- behandbuch - KVHB-Bau) bzw., wenn verlangt, die Kommunalen Einheitlichen Muster für die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen – Komm DE (L/D) - (s. das Praxishandbuch zur Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Kommunen -VLL-) zu verwenden. Die Verwendung weiterer selbstverfasster Vergabeunterlagen bedarf der Zustim- mung des Auftraggebers.
1.3 Leistungsbeschreibungen sind nach der VOB/A i. V. m. den Abschnitten 0 oder ATV der VOB/C bzw. nach der VOL/A zu erstellen. Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
Aufnahme der in den Abschnitten 0.5 der ATV der DIN 18299 ff. (VOB/C) vorgeschriebenen Abrechnungs- einheiten. Die Verwendung der Abrechnungseinheit "t" (Abrechnung nach Gewicht) bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
Möglichst genaue Berechnung aller LV – Mengen.
Bedarfs-/Eventualpositionen dürfen nur in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden, wenn trotz Ausschöpfens aller Erkenntnismöglichkeiten bei Einleitung des Vergabeverfahrens noch nicht beurteilt wer- den kann, ob eine Leistung erforderlich ist. Alternativpositionen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Die Aufnahme von Bedarfs-/Eventualpositionen, von Alternativpositionen und von angehängter Stundenlohnarbeiten bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
Ausweisung der Mengen und des Gesamtbetrags auch bei Bedarfs-/Eventualpositionen (Einbeziehung in die Angebotswertung).
1.4 Der Auftragnehmer hat - wenn verlangt - die Leistungsverzeichnisse nach dem Standardleistungsbuch - StLB -, nach dem Standardleistungskatalog - StLK - oder nach einem vom Auftraggeber bestimmten Leistungsbuch zu erstellen.
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1.5 Beabsichtigt der Auftragnehmer, Leistungsbeschreibungen von sog. Projektanten (z. B. Bauunternehmern) erstellen zu lassen, ist der Auftraggeber hiervon rechtzeitig zu unterrichten.
1.6 Der Auftragnehmer hat den wesentlichen Inhalt der Vergabeunterlagen - rechtzeitig vor Einleitung des Vergabever- fahrens - mit dem Auftraggeber abzustimmen. Dabei notwendig werdende Entscheidungen trifft der Auftraggeber – ggf. nach vorheriger Beratung mit dem Auftragnehmer m-, z. B. über
die Wahl der Vergabeart oder die Auswahl der Bewerber, den Zeitpunkt der Ausschreibung, die Festlegung des Eröffnungstermins, die Abgabe von Bewerber- /Bietererklärungen (z. B. Eignungsnachweise), die Bildung von Losen, etwaige bauseitige Materiallieferungen, die Zulassung bzw. den Ausschluss von Nebenangeboten, wichtige Besondere Vertragsbedingungen (z. B. Ausführungsfristen, Sicherheitsleistungen, Vertragsstrafen, Verjährungsfristen für Mängelansprüche) oder über die gleichzeitige Vergabe von Wartungsarbeiten.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen insbesondere auch wichtige LV - Positionen (z. B. Felspo- sitionen, Einbau von Fremdmaterial) zu erläutern.
§ 2 Mitwirkung bei der Vergabe
2.1 Der Auftragnehmer hat, wenn verlangt, Texte für Ausschreibungsbekanntmachungen zu fertigen und diese mit dem Auftraggeber und den Angaben in den Vergabeunterlagen abzustimmen. Die Entscheidung über die Wahl der Ver- öffentlichungsorgane trifft der Auftraggeber. Einstellungen im Internet obliegen dem Auftraggeber.
2.2 Bei schriftlicher Angebotsabgabe obliegt die Ausgabe der Vergabeunterlage an die Bewerber und die sichere Ver- wahrung der Angebote (verschlossene Umschläge) bis zum Eröffnungstermin dem Auftraggeber, ebenso die Füh- rung von Bewerberlisten.
2.3 Die Öffnung der Angebote (i.S. § 14a VOB/A) erfolgt beim Auftraggeber. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer bei den Eröffnungsterminen als Verhandlungsleiter mitzuwirken. In diesem Falle bestellt der Auftrag- geber einen Schriftführer. Die Niederschrift über den Eröffnungstermin ist vom Auftragnehmer, auf Verlangen, nach dem Formblatt - KEV EröffAng - zu fertigen. Die schriftlichen Angebote sind beim Eröffnungstermin zu kennzeichnen (z. B. auf Verlangen des Auftraggebers durch Loch-/Stanzgeräte oder Schnursiegel).
2.4 Der Auftraggeber behält sich vor, die Angebote (einschließlich Umschläge) unmittelbar nach dem Eröffnungstermin kurzzeitig zurückzubehalten, bevor sie dem Auftragnehmer zur Prüfung der Angebote übergeben werden.
2.5 Der Auftragnehmer hat die Angebote formal, rechnerisch, wirtschaftlich und technisch zu prüfen (ggf. mittels Prüfpro- gramm). Ferner hat er die Eignung der Bieter zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.
2.6 Der Auftragnehmer hat außerdem einen Preisspiegel (Spiegelung aller LV - Preise einschl. etwaiger Stundenlohnver- rechnungssätze) zu erstellen und zu analysieren.
2.7 Der Auftragnehmer ist nicht befugt, Preise in Angeboten zu ändern oder zu ergänzen. Über Auffälligkeiten in Ange- boten ist der Auftraggeber nach Abschluss der Angebotsprüfung und Sichtung der Preisspiegel unverzüglich zu un- terrichten (z. B. über auffällige Rechenfehler, Anzeichen für Manipulationen, fehlende, widersprüchliche, irrtümliche, spekulative Preisangaben oder vermutete Mischkalkulationen).
2.8 Selbstgefertigte LV - Kurzfassungen der Bieter (EDV - Ausdrucke) sind insbesondere darauf zu prüfen, ob die Men- genansätze und Positionen mit dem Original-LV übereinstimmen und ob sie die geforderten Erklärungen enthalten (z. B. Fabrikatsangaben).
2.9 Der Auftragnehmer hat die Angebote aufgrund der Prüfergebnisse zu werten und das Wertungsergebnis in einem schriftlichen Vergabevorschlag festzuhalten, gegliedert entsprechend den Wertungsstufen der jeweiligen Vergabe- ordnung. Prüfungsdokumentationen, Preisspiegel und Wertungs-/Vergabevorschlag sind dem Auftraggeber zu über- geben.
2.10 In der formalen Wertung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Angebote die von den Bietern geforderten Erklärungen vollständig enthalten (z. B. Preise, Nachunternehmererklärungen, Fabrikatsangaben oder ggf. auch Eig- nungsnachweise, wenn bereits mit der Angebotsabgabe gefordert), ferner, dass die schriftlichen Angebote unter- zeichnet sind. Der Auftragnehmer hat in weiteren Wertungsstufen die Eignung der Bieter (Fachkunde,
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Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit), die Angemessenheit der Angebotspreise sowie die Wirtschaftlichkeit der Ange- bote festzustellen. Der Auftragnehmer hat zu begründen, weshalb die Gleichwertigkeit der in Nebenangeboten vor- gesehenen Leistung mit der vom Auftraggeber ausgeschriebenen Leistung gegeben oder nicht gegeben ist. Ebenso hat er zu begründen, weshalb die vom Bieter angebotenen Produkte mit den Vorgaben der Leistungsbeschreibung übereinstimmen oder nicht übereinstimmen. Im Vergabevorschlag sind die formalen Ausschlussgründe, Ausschluss- gründe wegen mangelnder Eignung der Bieter, die Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen und die Gründe für die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots umfassend darzulegen.
2.11 Der Auftragnehmer hat erforderlichenfalls noch Aufklärungsgespräche mit den Bietern zu führen und die Gesprächs- ergebnisse schriftlich festzuhalten (z. B. bei Verdacht auf spekulativer Preisgestaltung, bei unangemessen niedrigen Preisen, bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit von Nebenangeboten oder bei Zweifeln an der Eignung, insbesondere an der Zuverlässigkeit eines Bieters). Dem Auftraggeber ist Gelegenheit zu geben, an den Gesprächen mitzuwirken.
2.12 Da die Festlegung der Bieterrangfolge auf der Grundlage der an die Bewerber herausgegebenen LV zu erfolgen hat, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn sich nach dem Eröffnungstermin herausstellen sollte, dass sich die ausgeschriebenen Leistungen (Mengen, Positionen usw.) wesentlich ändern.
2.13 Die Vergabeentscheidung obliegt dem Auftraggeber. Die Entscheidung über die Ausführung von Alternativpositionen trifft der Auftraggeber im Rahmen der Angebotswertung. Die Entscheidung über die Ausführung von Bedarfs-/Even- tualpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel nach Auftragserteilung.
2.14 Der Auftragnehmer hat die Prüfung und Wertung der Angebote – soweit möglich - zügig durchzuführen und den Auftraggeber zu unterrichten, falls eine Überschreitung der Zuschlagsfrist droht. Eine etwaige Verlängerung der Zu- schlagsfrist obliegt dem Auftraggeber.
2.15 Auskünfte beim Gewerbezentralregister bzw. Wettbewerbsregister oder ggf. auch bei der Melde- und Informations- stelle für Vergabesperren werden vom Auftraggeber eingeholt. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber ggf. auf die Notwendigkeit der Einholung solcher Auskünfte hinzuweisen.
2.16 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die unberücksichtigten Angebote zu übergeben. Diese werden beim Auf- traggeber verwahrt.
2.17 Der Auftraggeber erteilt die Bauaufträge. Absageschreiben an nicht berücksichtigte Bieter fertigt der Auftraggeber.
§ 3 Objektüberwachung, Örtliche Bauüberwachung
3.1 Gehen dem Auftragnehmer schriftliche Mitteilungen der bauausführenden Unternehmen zu (z. B. Bedenken wegen der Bauausführung, Nachunternehmereinsatz, Behinderungsanzeigen), sind diese mit Stellungnahme unverzüglich dem Auftraggeber weiterzuleiten.
3.2 Werden bei der Durchführung von Bauvorhaben Funde von kultur-, kunst- oder baugeschichtlicher Bedeutung, wie z. B. Fundamente, Mauerreste, Grabstätten, Bodenfunde, Inschriften oder Wandgemälde aufgedeckt oder Fach- werke freigelegt, ist der Auftraggeber sofort zu verständigen. Bau- oder Grabarbeiten sind ggf. einzustellen und die Fundamente abzusichern, bis die fachgerechte Bergung oder die Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt ist.
3.3 Besondere Vorkommnisse auf der Baustelle, wie Diebstahl, Unfall- und Elementarschäden sowie sonstige Beschä- digungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Aufklä- rung zu unterstützen.
3.4 Bauleistungen sind grundsätzlich förmlich abzunehmen. Als Abnahmeniederschrift ist das Formblatt des Auftragge- bers zu verwenden).. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über Abnahmetermine jeweils rechtzeitig zu unter- richten. Dem Auftraggeber ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Abnahmen zu geben.
3.5 Die mit der Überwachung Beauftragten sollen über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) Ing. (grad.) Master, Bachelor oder vergleichbar) und über eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu benennen.
3.6 Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch zu führen, sofern nicht im Einzelfall einvernehmlich darauf verzichtet wird.
3.7 Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen, Lieferanten und Dienstleistungs- erbringer ihre Leistungen prüfbar abrechnen, insbesondere die Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Rei- henfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Rechnungsbei- lagen (z. B. Abrechnungszeichnungen, Aufmaße, Mengenberechnungen, Liefer-/Wiegescheine und dergleichen) vollständig und prüfbar übergeben.
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3.8 Werden Bauleistungen (gemeinsam) örtlich aufgemessen, sind die Aufmaßblätter einschließlich Mengenberechnun- gen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks – ggf. Jahre später durch die Prüfungsbehörde – beurteilt werden kann. Ggf. sind zu den einzelnen Maßen Ortsangaben zu machen (z. B. Raumangaben). Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen.
3.9 Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine stets zeitnah (z. B. täglich) zu prüfen und insbesondere darauf zu achten, dass sie vollständig im Original vorliegen und die nach dem Bauvertrag geforderten Mindestangaben enthalten. Bei Verdacht auf Abrechnungsmanipulationen ist der Auftragge- ber unverzüglich zu unterrichten. Ggf. sind geeignete Maßnahmen zu treffen (z. B. Kontrollwägungen betr. dem Leer- gewicht oder Forderung auf Angabe der Uhrzeit in den Wiegescheinen).
3.10 Der Auftragnehmer hat die von ihm geprüften Rechnungen der bauausführenden Unternehmen mit folgendem Ver- merk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig“; „festgestellt auf ... EUR; ...................... (Ort, Datum, Un- terschrift).“
3.11 Zur Rechnungsprüfung vgl. noch die nachfolgenden Richtlinien.
§ 4 Geänderte und Zusätzliche Bauleistungen (Nachtragsforderungen)
4.1 Der Auftragnehmer ist nicht befugt, mit den bauausführenden Unternehmen im Namen und auf Rechnung des Auf- traggebers neue Preise zu vereinbaren. Nachtragsvereinbarungen schließt der Auftraggeber. Die Anordnung und Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten bleiben dem Auftraggeber vorbehalten (§ 2 Abs. 10 VOB/B). Die Überwa- chung der Stundenlohnarbeiten und die Prüfung der Stundenlohnzettel obliegen dem Auftragnehmer.
4.2 Über etwaige beim Auftragnehmer eingehende Nachtragsforderungen ist der Auftraggeber unverzüglich zu unter- richten.
4.3 Werden geänderte oder zusätzliche Bauleistungen angeordnet, gefordert bzw. notwendig und fordert ein bauausfüh- render Unternehmer deswegen neue (erhöhte bzw. zusätzliche) Preise, ist von ihm zu verlangen, dass er seine Nachtragsforderungen eindeutig beschreibt, begründet und kalkulatorisch belegt.
4.4 Der Auftragnehmer hat die Nachtragsforderungen dem Grunde und der Höhe nach auf Übereinstimmung mit den vertraglichen Vorgaben zu prüfen und das Prüfungsergebnis dem Auftraggeber mitzuteilen, dabei die Notwendig- keit der Nachträge zu begründen und insbesondere auch zu bestätigen, dass die Nachtragsleistungen nicht bereits im LV enthalten sind (und auch keine Nebenleistungen i.S. der VOB/C darstellen). Das Ergebnis der Prüfung muss dem Auftraggeber so zügig mitgeteilt werden, dass beim Bauablauf kein Verzug eintritt. Bei Nachtragsforderungen hat der Auftragnehmer auch etwaige Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen.
4.5 Werden geänderte Leistungen ausgeführt, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer das bauausfüh- rende Unternehmen aufzufordern, kalkulatorisch die Minderkosten darzulegen und dem Auftraggeber Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu unterbreiten.
4.6 Werden von bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten.
§ 5 Kostenermittlungen, Kostenkontrolle
5.1 Der Auftragnehmer hat spätestens nach Abschluss der Vorplanung eine Kostenschätzung zu erstellen, spätestens nach Abschluss der Entwurfsplanung eine Kostenberechnung (ggf. auch als Grundlage für die Honorarberechnung). Die Kostenberechnung ist eine wichtige Finanzierungsgrundlage für den Auftraggeber und dementsprechend mit größter Sorgfalt zu erstellen.
5.2 Die Kosten sind nach DIN 276 in der neuesten Fassung (oder analog der DIN 276) zu ermitteln, oder – wenn verlangt – nach einer anderen Kostengliederungssystematik (z. B. nach einer anderen Gliederung). Die jeweiligen Kostener- mittlungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen, einzelne Ansätze auf Verlangen auch zu begründen.
5.3 Vor Einleitung des Vergabeverfahrens hat der Auftragnehmer die voraussichtlichen Kosten auf Grundlage eines von ihm bepreisten Leistungsverzeichnisses zu ermitteln. Dies gilt auch für den Objektplaner der Verkehrsanlagen, wenn ihm die Leistungsphase 6 übertragen wurde.
5.4 Kostenermittlungen sind unverzüglich fortzuschreiben, sobald sich die Grundlagen der Ermittlungen ändern (z. B. Pläne). Der Auftraggeber ist in allen Leistungsphasen über zu erwartende wesentliche Kostenänderungen stets recht- zeitig zu unterrichten, auch in der Phase der Bauausführung (z. B. bei größeren Mengenänderungen, Nachträgen oder Bauzeitverschiebungen).
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5.5 Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei Erstellung der Kostenermittlungen. Insbesondere stellt der Auf- traggeber bei Bedarf erforderliche Unterlagen zur Verfügung (z. B. Rechnungen).
5.6 Für Fachplaner, die nur Kostenbeiträge an Objektplaner zu liefern haben, gelten die vorstehenden Regelungen sinn- gemäß.
§ 6 Bauleiter nach Bauordnungsrecht
6.1 Der Auftragnehmer, der die Objektüberwachung/Örtliche Bauüberwachung in Auftrag hat, ist zugleich auch Bauleiter i.S. des Bauordnungsrechts, sofern nichts anderes vereinbart wird.
6.2 Die öffentlich-rechtliche Bauleitertätigkeit nach dem Bauordnungsrecht ist mit dem Honorar für die Grundleistungen "Objektüberwachung" bzw. mit dem Honorar für die Örtliche Bauüberwachung abgegolten.
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Anhang Richtlinien für die Prüfung von Baurechnungen, Abgrenzung der Verantwortlichkeiten Fachtechnische und rechnerisch Prüfung durch den Auftragnehmer
Mit dem Vermerk auf Baurechnungen "Fachtechnisch (sachlich) und rechnerisch richtig" bestätigt der Auftragnehmer ins- besondere, dass
die Vertragspreise in die Rechnungen richtig übernommen worden sind (Einheitspreise, Pauschalpreise, Stunden- lohnverrechnungssätze),
die Rechnungen keine Rechenfehler enthalten,
die Mengen aus Zeichnungen oder Aufmaßen richtig ermittelt und in die Rechnungen richtig übertragen worden sind (ggf. auch die Abrechnungsregelungen der VOB/C beachtet worden sind),
die vertraglichen Abrechnungseinheiten des LV in die Rechnungen übernommen worden sind,
die Bau-/Teilleistungen, für die Zahlungen gefordert werden, vollständig und mängelfrei erbracht worden sind,
den Bau-/Teilleistungen, für die Zahlungen gefordert werden, ein wirksamer Auftrag des Auftraggebers zugrunde liegt bzw. das bauausführende Unternehmen nicht eigenmächtig gehandelt hat (gilt auch für die Ausführung von Bedarfs-/Eventualpositionen oder Nachtragsleistungen),
die Rechnungen prüffähig übergeben worden sind und somit eine der Fälligkeitsvoraussetzungen gegeben ist (z. B. Aufmaße, Stundenlohnzettel, Entsorgungsnachweise vollständig und prüffähig beigefügt sind),
übergabepflichtige Bau-/Teilleistungen, für die Zahlungen gefordert werden, tatsächlich auch übergeben worden sind (z. B. Bestandspläne, Standsicherheitsnachweise),
etwaige Nachtrags-/Zusatzforderungen der Bauunternehmer (z. B. wegen Mehr- oder Mindermengen nach § 2 Abs. 3 VOB/B, wegen geänderter, wegfallender oder zusätzlicher Leistungen nach § 2 Abs. 4, 5, 6 oder 9 VOB/B oder nach § 2 Abs 7 Nr. 2 VOB/B, wegen Bauzeitverzögerungen nach 6 Abs. 6 VOB/B, § 642 BGB oder aus Preis- gleitklauseln) dem Grunde und der Höhe nach zutreffend sind,
etwaige Vergütungs-/Preisminderungsansprüche des Auftraggebers (z. B. Preisnachlässe, wegen Mehrmen- gen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, wegen angeordneter Minderleistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B oder nach den ZTV -Straßenbau oder aus Preisgleitklauseln) geltend gemacht worden sind,
Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsmöglichkeiten des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhält- nis nach den §§ 273, 320, 387 ff., 641 Abs. 3 BGB (z. B. Zahlungsbeinbehalte wegen Mängel oder Aufrechnungen für Bauwasser, Baustrom und dergl.) bei Feststellung des auszuzahlenden Betrags berücksichtigt worden sind.
Das Ergebnis der Rechnungsprüfung (z. B. Streichungen, Berichtigungen, Zahlungseinbehalte oder Aufrechnungen) ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
Bei vereinbarten Skonti ist die Rechnungsprüfung und -übergabe zu beschleunigen.
Restliche (sachliche) Prüfung durch den Auftraggeber
Nach Übergabe der fachtechnisch und rechnerisch geprüften Rechnungen obliegt dem Auftraggeber die "restliche (sach- liche) Feststellung" zu den Rechnungen, insbesondere die Prüfung
etwaiger Aufrechnungsmöglichkeiten bzw. Schadensersatzforderungen des Auftraggebers gegenüber dem Bauunternehmer (z. B. in Haftungsfällen, bei Bauunternehmerverzug oder bei mängelbedingten Folgeschäden),
etwaiger weiterer Aufrechnungsmöglichkeiten (z. B. bei Gegenforderungen des Auftraggebers, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen),
einer Aufrechnung mit Vertragsstrafen (im Benehmen mit dem Auftragnehmer),
etwaiger Forderungsabtretungen oder -pfändungen,
von Forderungen des Auftraggebers in Insolvenzangelegenheiten,
der Bauabzugssteuer oder
etwaiger Versicherungsfälle (z. B. Bauleistungsversicherung).
Bei vereinbarten Skonti ist beschleunigte Zahlung Sache des Auftraggebers.
Dem Auftraggeber obliegt die Verwertung bzw. Geltendmachung von Sicherheiten (z. B. Bürgschaftsansprüche bei über- zahlten Abschlagszahlungen) sowie die förmliche Schlusszahlungsmitteilung.
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