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Anlage III - Dienstleistungsvertag Los 1.pdf

Planung und Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen mit 30-jähriger Flächenbewirtschaftung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 01:05 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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DIENSTLEISTUNGSVERTRAG (Entwurf)

über die Bereitstellung, Anlage und dauerhafte

Bewirtschaftung von Kompensationsflächen

Zwischen der

Stadt Wittenberge, August-Bebel-Straße 10 in 19322 Wittenberge

vertreten durch den Bürgermeister Dr. Oliver Hermann,

– nachfolgend „Kommune“ genannt –

und

Herrn / Frau / Firma

[Anschrift],

– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –

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Präambel

Die Kommune ist Trägerin der Planung für die Bauleitplanung Nr. 36 (Entwicklung des Gewerbegebietes an der A14 in Wittenberge). Am 01.07.2026 erfolgte der Satzungsbeschluss durch die Wittenberger Stadtverordnetenversammlung (Beschluss-Nr. 195/14-26) und am 21.07.2026 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung und somit ist die Bauleitplanung Nr. 36 rechtskräftig. Zur Kompensation der damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft ist die Kommune gesetzlich nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) verpflichtet, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen (siehe Anlage 1). Der Auftragnehmer besitzt bzw. bewirtschaftet geeignete Flächen im Außenbereich und ist bereit, diese Maßnahmen im Auftrag der Kommune umzusetzen und langfristig zu pflegen. Zu den Maßnahmen zählt auch das Anlegen von Blänken nach Vorgabe der Unteren Naturschutzbehörde. Die Prüfung der Flächen erfolgt im Vorfeld des Vertrages durch den Auftragnehmer in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.

§ 1 Vertragsgegenstand und Flächen

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung von Flächen, das Anlegen und die langfristige Pflege der im Maßnahmenblatt (Anlage 1) definierten Kompensationsmaßnahmen.

(2) Die Maßnahmen werden auf folgenden Grundstücken des Eigentümers durchgeführt:

BezeichnungGemarkungFlurFlurstückMaßnahmenfläche
1 – Ausgleichsfläche für Bodenversiegelungm²
2 – Ausgleichsfläche für Feldlerche
3 – Ausgleichsfläche für Kiebitz

Ein Übersichtsplan der betroffenen Flächen ist als Anlage 2 beigefügt und ist integraler Bestandteil dieses Vertrages. In Anlage 3 sind alle betroffenen Flächen in einer Flurstückeliste aufgeführt.

§ 2 Pflichten des Auftragnehmers (Maßnahmenumsetzung)

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet der Kommune die schriftliche Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zur Eignung der Flächen für die

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Kompensationsmaßnahmen vorzulegen. Die schriftliche Eignung der Flächen ist dem Vertrag als Anlage 4 beizulegen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in Anlage 1 detailliert beschriebenen Herstellungsmaßnahmen fachgerecht auszuführen. Die Frist für die Artenschutzmaßnahmen (Erstellung von Blänken) liegt bei Ende des Herbstes 2027 (21.12.2027). Die Frist für die allgemeinen Ausgleichsmaßnahmen liegt bei 36 Monaten nach Vertragsabschluss, aber spätestens bis 31.12.2029.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Flächen für die Dauer dieses Vertrages nach den Vorgaben der Anlage 1 zu pflegen und zu erhalten (Entwicklungspflege). Eine über die vertraglich vereinbarte extensive Nutzung hinausgehende Bewirtschaftung (z. B. Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mineralische Düngung, Umbruch von Grünland) ist untersagt.

(4) Der Auftragnehmer trägt das Herstellungs- und Anwuchsrisiko. Stirbt Pflanzgut in den ersten drei Jahren (36 Monate nach Fertigstellung der Maßnahme) nach der Pflanzung ab (Ausfall), ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf eigene Kosten eine gleichwertige Nachpflanzung vorzunehmen.

§ 3 Grundbuchliche Sicherung

(1) Zur dauerhaften rechtlichen Sicherung der Maßnahmen bewilligt und beantragt der Auftragnehmer die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch der betroffenen Flurstücke zugunsten der Kommune und der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Prignitz (UNB).

(2) Der Inhalt der Dienstbarkeit umfasst das Verbot einer den Geist dieses Vertrages widersprechenden Nutzung sowie das Recht der Kommune und der zuständigen Naturschutzbehörde, die Flächen zu betreten und die Einhaltung der Maßnahmen zu kontrollieren.

(3) Die Kosten der grundbuchlichen Absicherung trägt die Kommune.

§ 4 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

(1) Für die Bereitstellung der Flächen, die Durchführung der Erstmaßnahmen sowie für die gesamte Pflege- und Entwicklungsdauer erhält der Auftragnehmer ein Gesamtentgelt in Höhe von ( X ) €.

(2) Die Auszahlung erfolgt nach folgendem Zahlungsplan:

  • Einmalzahlung: Nach rechtskräftiger Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch und der Fertigstellung der ersten Artenschutz-Ersatzmaßnahmen wird die Summe von ( Y ) € fällig.

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  • jährliche Zahlung: Die restliche Summe ( X – Y = Z ) € wird in jährlichen Raten von ( Z / 30 Jahre ) € jeweils zum Ende des Kalenderjahres.

(3) Die Zahlungen erfolgen auf folgendes Konto:

Kontoinhaber: IBAN: BIC: Verwendungszweck Einmalzahlung: E+A-Maßnahmen GG A14 – Fertigstellung Erstmaßnahme Verwendungszweck jährliche Zahlung: E+A-Maßnahmen GG A14 – Jährliche Zahlung – ( Jahr )

§ 5 Monitoring, Berichtspflicht und Zutrittsrecht

(1) Der Auftragnehmer erstellt einen Abschlussbericht mit Fotos nach Fertigstellung der Artenschutz-Ersatzmaßnahmen, in dem die Arbeitsweise und technischen Daten hinterlegt sind. Der Auftragnehmer stellt diesen Bericht der Kommune und er Unteren Naturschutzbehörde zur Verfügung. Als Frist für die Vorlage des Berichtes wird 1 Monat nach Fertigstellung, spätestens der 21.01.2028 festgelegt.

(2) Der Auftragnehmer dokumentiert den Zustand der Fläche und die Durchführung der Pflegemaßnahmen nach Vorgaben aus Anlage 1 für die ersten 36 Monate durch einen externen Fachgutachter. Er legt der Kommune jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen kurzen schriftlichen Pflegebericht (ggf. mit Fotos) vor.

(3) Vertretern der Kommune sowie der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB) wird das Recht eingeräumt, die vertragsgegenständlichen Flächen nach vorheriger Ankündigung zu betreten, um die Ausführung der Maßnahmen zu überprüfen.

§ 6 Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung

(1) Bei Feststellung von Mängeln in der Maßnahmenherstellung und der Pflege durch die Untere Naturschutzbehörde ist die Kommune durch den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. (2) Sollten die Mängel durch den Auftragnehmer nicht innerhalb von 12 Monaten nach Feststellung beseitigt sein, wird eine Vertragsstrafe von 5.000 € durch die Kommune erhoben. (3) Die Mängelbeseitigung muss durch die Untere Naturschutzbehörde geprüft werden und der Auftragnehmer hat die Kommune darüber zu informieren.

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§ 7 Vertragsdauer und Rechtsnachfolge

(1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Er wird fest für die Dauer von 30 Jahren geschlossen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Pflichten aus diesem Vertrag an etwaige Rechtsnachfolger (z. B. Erben, Käufer der Fläche) zu übertragen und diese wiederum zur Weiterübertragung zu verpflichten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen und deren Eintritt in diesen Vertrag sicherzustellen.

§ 8 Kündigung und Teilkündigung

(1) Der Auftragnehmer kann den Dienstleistungsvertrag binnen 4-wöchiger Frist außerordentlich kündigen, wenn die Kommune die innerhalb des Vertrages vereinbarten Zahlungsmodalitäten bricht und diese trotz schriftlicher Aufforderung und 2-facher Abmahnung innerhalb von 3 Monaten ohne nachvollziehbare Gründe nicht nachkommt.

(2) Die Kommune ist berechtigt, die Herstellungs-, Entwicklungs-, Unterhaltungs-, Pflege- und Bewirtschaftungsleistungen insgesamt oder hinsichtlich einzelner abgrenzbarer Leistungsbereiche oder Grundstücksflächen aus wichtigem Grund zu kündigen (Teilkündigung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer wesentliche vertragliche Pflichten erheblich oder wiederholt verletzt und trotz schriftlicher Aufforderung (Abmahnung) und Ablauf einer angemessenen Frist den vertragsgemäßen Zustand nicht herstellt. Die Abmahnung erfolgt durch die Kommune schriftlich und mit einer angemessenen Frist von mindestens 8 Wochen. Wenn der Auftragnehmer ohne nachvollziehbaren Gründen dieser Abmahnung nicht nachkommt, erfolgt die Teilkündigung binnen einer 4-wöchigen Frist außerordentlich und schriftlich.

(3) Die Teilkündigung aus Absatz 2 lässt die vereinbarte Bereitstellung der betroffenen Grundstücksflächen sowie die zugunsten der Kommune bestehenden Nutzungs- und Sicherungsrechte unberührt. Die Bereitstellung und vertragsgemäße Nutzbarkeit der Flächen ist durch den Auftragnehmer für die vereinbarte Vertragsdauer weiterhin zu gewährleisten.

(4) Soweit eine Vertragspartei infolge höherer Gewalt an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer der Behinderung.

§ 9 Drittbeauftragung und Schadensersatz

(1) Nach der Teilkündigung nach § 8 Absatz 2 ist die Kommune berechtigt, die betroffenen Leistungen durch einen anderen Auftragnehmer oder sonstige von ihr beauftragte Dritte ausführen zu lassen. Der Auftragnehmer hat den von der

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Kommune beauftragten Dritten den erforderlichen Zugang zu den betroffenen Grundstücksflächen zu ermöglichen und die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf nicht behindert werden.

(2) Soweit die vertraglichen Voraussetzungen bei der Maßnahmenumsetzung nicht erfüllt wurden und die Teilkündigung stattgefunden hat, kann die Kommune die erforderlichen Mehrkosten verlangen, die infolge vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzungen durch die Beauftragung eines Dritten entstehen. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche der Kommune bleiben unberührt.

§ 10 sonstige Festlegungen

(1) Eine Bewirtschaftungsweitergabe (Wechsel des Bewirtschafters) ist grundsätzlich möglich, solange der Auftragnehmer dies gestattet und die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin eingehalten werden. Die Kommune ist über einen Bewirtschafter-Wechsel unverzüglich zu informieren.

(2) Aus diesem Vertragsverhältnis kann kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Bewirtschaftung oder des Statuserhaltes der Flächen hergeleitet werden.

§ 11 Salvatorische Klausel und Schriftform

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und ökologischen Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt.

Unterschriften und Siegel

Für die Stadt Wittenberge Für den Auftragnehmer (Bürgermeister / Siegel) ( Name / Stempel ) Wittenberge, den ( Datum ) ( Ort ), den ( Datum )

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Anlagen

• Anlage 1: Kompensationsmaßnahmen für Bebauungsplan 36 – Entwicklung Gewerbegebiet an der A14 Wittenberge – Auflistung der Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen (von Kommune gestellt)

• Anlage 2: Übersichtsplan Ausgleichsflächen (farbliche Darstellung der betroffenen Flächen auf einem Plan durch den Auftragnehmer)

• Anlage 3: Flurstückliste (von Auftragnehmer gestellt)

• Anlage 4: schriftliche Eignung der Ausgleichsflächen für die Kompensation durch die Untere Naturschutzbehörde (von Auftragnehmer gestellt)

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