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Anlage I - Leistungsverzeichnis Los 1.pdf

Planung und Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen mit 30-jähriger Flächenbewirtschaftung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.10.2026, 01:05 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Leistungsverzeichnis Los 1:

9 ha Anlage und Bewirtschaftung (Ausgleich Bodenversiegelung)

Umwandlung von Ackerland in Extensivgrünland. Die Umwandlung hat im Herbst mit Einbringen der Saatgutmischung zu erfolgen, damit zu Beginn der Brutzeit keine Störungen mehr erfolgen. Es ist eine Regio-Saatgutmischung aus dem Herkunftsgebiet 4 zu verwenden. Der Anteil Gräser/Kräuter und Leguminosen hat 70/30 zu betragen. Die Saatgutmischung ist anhand der Bodenverhältnisse auszuwählen, z. B. bei frischen Böden dementsprechend an Verhältnisse angepasste Saatgutmischung. Die konkrete Saatgutmischung muss von der UNB freigegeben werden.

Die erste Mahd ab dem 15. Mai, zweite Mahd ab dem 15. August die Schnitthöhe darf 10 cm nicht unterschreiten. Pflege durch Mahd oder extensive Rinderbeweidung. Das Schleppen, Striegeln oder Walzen des Grünlands darf nur außerhalb der Brutzeit und somit außerhalb der Zeit vom 01. März bis 15. August erfolgen. Sollten Fehlstellen auftreten, ist eine Nachsaat in diesen Bereichen möglich. Bei Beweidung gilt 1,4 GV/ha (Großvieheinheit pro Hektar). Bei zusätzlicher Düngung darf die eingebrachte Nährstoffmenge die Größe der eingebrachten Nährstoffe von 1,4 GV/ha nicht überschreiten. Das Ausbringen von Klärschlamm und der Einsatz von Bioziden zur Unkrautbekämpfung ist verboten.

Die Unkrautbekämpfung darf nur mechanisch erfolgen und ist mit der UNB LK PR abzustimmen. Das Mähregime gilt nicht für die An- und Aufwuchsphase bei der Grünlandetablierung sondern erst nach ordentlichem Anwuchs nach ca. 1 Jahr. Eine Mulchmahd ist bei allem Maßnahmen auszuschließen, d. h. das Mähgut ist nach der Mahd abzutransportieren.

Bei den Flächen ist ein bis zu dreijähriges Monitoring vorzunehmen. Hier ist zu überprüfen, ob das Entwicklungsziel erreicht wurde. Sollte das nicht der Fall sein, dann ist in Absprache mit der UNB LK PR nachzusteuern. Ein dreijähriges Monitoring mit Prüfung ob Entwicklungsziel erreicht wurde ist durch einen externen Fachgutachter durchzuführen.

Die Flurstücke sind grundbuchlich zu sichern, Duldungsverpflichtungen sind einzutragen. Die dauerhafte Unterhaltung und Bewirtschaftung ist vertraglich über 30 Jahre sicherzustellen.

10 ha Anlage und Bewirtschaftung (Kiebitz)

Umwandlung von Ackerland in Extensivgrünland im Bereich vorhandener Kiebitzflächen. Die Umwandlung hat im Herbst mit Einbringen der Saatgutmischung zu erfolgen, damit zu Beginn der Brutzeit keine Störungen mehr erfolgen. Es ist eine Regio-Saatgutmischung aus dem Herkunftsgebiet 4 zu verwenden. Der Anteil Gräser/Kräuter und Leguminosen hat 70/30 zu betragen. Die Saatgutmischung ist anhand der Bodenverhältnisse auszuwählen, z. B. bei frischen Böden dementsprechend an Verhältnisse angepasste Saatgutmischung. Die konkrete Saatgutmischung muss von der UNB freigegeben werden. Wenn möglich Wiedervernässung der Fläche.

Anlage von Grünlandblänken von 0,5 ha pro Revier (4 Reviere), Die Grünlandblänken sollten am tiefsten Punkt Grundwasseranschnitt haben um zur Brutzeit die Funktionsfähigkeit zu erfüllen (Tiefe ca. 0,6 bis 1 m unter Geländeoberkante). Die Blänken sind maschinenbefahrbar anzulegen. Pflege durch Mahd, periodische Bodenbearbeitung oder extensive Rinderbeweidung. Die erste Mahd ab dem 15. Juni, zweite Mahd ab dem 15. August, 3 Mahd oder späte zweite Mahd im Oktober, da Flächen kurzrasig in den Winter gehen sollen. Der 1. Schnitt hat als Streifen- oder Inselmahd von innen nach außen zu erfolgen. Es sind 10 % der Fläche beim 1.

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Schnitt stehen zu lassen. Beim 2. Schnitt kann dann die gesamte Fläche gemäht werden. Das Schleppen, Striegeln oder Walzen des Grünlands darf nur außerhalb der Brutzeit und somit außerhalb der Zeit vom 01. März bis 15. August erfolgen. Sollten Fehlstellen auftreten, ist eine Nachsaat in diesen Bereichen möglich. Bei Beweidung gilt 1,4 GV/ha (Großvieheinheit pro Hektar). Bei zusätzlicher Düngung darf die eingebrachte Nährstoffmenge die Größe der eingebrachten Nährstoffe von 1,4 GV/ha nicht überschreiten. Das Ausbringen von Klärschlamm und der Einsatz von Bioziden zur Unkrautbekämpfung ist verboten.

Die Unkrautbekämpfung darf nur mechanisch erfolgen und ist mit der UNB LK PR abzustimmen. Das Mähregime gilt nicht für die An- und Aufwuchsphase bei der Grünlandetablierung sondern erst nach ordentlichem Anwuchs nach ca. 1 Jahr. Eine Mulchmahd ist bei allem Maßnahmen auszuschließen, d. h. das Mähgut ist nach der Mahd abzutransportieren.

Bei den Flächen ist ein bis zu dreijähriges Monitoring vorzunehmen. Hier ist zu überprüfen, ob das Entwicklungsziel erreicht wurde. Sollte das nicht der Fall sein, dann ist in Absprache mit der UNB LK PR nachzusteuern. Ein dreijähriges Monitoring mit Prüfung ob Entwicklungsziel erreicht wurde ist durch einen externen Fachgutachter durchzuführen.

Die Flurstücke sind grundbuchlich zu sichern, Duldungsverpflichtungen sind einzutragen. Die dauerhafte Unterhaltung und Bewirtschaftung ist vertraglich über 30 Jahre sicherzustellen.

7 ha Anlage und Bewirtschaftung (Feldlerche)

Umwandlung von Ackerland in Extensivgrünland. Die Umwandlung hat im Herbst mit Einbringen der Saatgutmischung zu erfolgen, damit zu Beginn der Brutzeit keine Störungen mehr erfolgen. Es ist eine Regio-Saatgutmischung aus dem Herkunftsgebiet 4 zu verwenden. Der Anteil Gräser/Kräuter und Leguminosen hat 70/30 zu betragen. Die Saatgutmischung ist anhand der Bodenverhältnisse auszuwählen, z. B. bei frischen Böden dementsprechend an Verhältnisse angepasste Saatgutmischung. Die konkrete Saatgutmischung muss von der UNB freigegeben werden. Wenn möglich Wiedervernässung der Fläche.

Anlage von 4 Grünlandblänken Diese sollten am tiefsten Punkt Grundwasseranschnitt haben um zur Brutzeit die Funktionsfähigkeit zu erfüllen (Tiefe ca. 0,6 bis 1 m unter Geländeoberkante). Die Blänken sind maschinenbefahrbar anzulegen. Pflege durch Mahd, periodische Bodenbearbeitung oder extensive Rinderbeweidung. Die erste Mahd ab dem 15. Mai, zweite Mahd ab dem 15. August die Schnitthöhe darf 10 cm nicht unterschreiten. Pflege durch Mahd oder extensive Rinderbeweidung. Das Schleppen, Striegeln oder Walzen des Grünlands darf nur außerhalb der Brutzeit und somit außerhalb der Zeit vom 01. März bis 15. August erfolgen. Sollten Fehlstellen auftreten, ist eine Nachsaat in diesen Bereichen möglich. Bei Beweidung gilt 1,4 GV/ha (Großvieheinheit pro Hektar). Bei zusätzlicher Düngung darf die eingebrachte Nährstoffmenge die Größe der eingebrachten Nährstoffe von 1,4 GV/ha nicht überschreiten. Das Ausbringen von Klärschlamm und der Einsatz von Bioziden zur Unkrautbekämpfung ist verboten.

Die Unkrautbekämpfung darf nur mechanisch erfolgen und ist mit der UNB LK PR abzustimmen. Das Mähregime gilt nicht für die An- und Aufwuchsphase bei der Grünlandetablierung sondern erst nach ordentlichem Anwuchs nach ca. 1 Jahr. Eine Mulchmahd ist bei allem Maßnahmen auszuschließen, d. h. das Mähgut ist nach der Mahd abzutransportieren.

Bei den Flächen ist ein bis zu dreijähriges Monitoring vorzunehmen. Hier ist zu überprüfen, ob das Entwicklungsziel erreicht wurde. Sollte das nicht der Fall sein, dann ist in Absprache mit der UNB LK PR nachzusteuern. Ein dreijähriges Monitoring mit Prüfung ob Entwicklungsziel erreicht wurde ist durch einen externen Fachgutachter durchzuführen.

Die Flurstücke sind grundbuchlich zu sichern, Duldungsverpflichtungen sind einzutragen. Die dauerhafte Unterhaltung und Bewirtschaftung ist vertraglich über 30 Jahre sicherzustellen.

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