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Beschaffungsamt des BMI, Postfach 12 20, 53002 Bonn Bearbeitet von: B12.29 An alle teilnehmenden Unternehmen Hausanschrift Brühler Straße 3 53119 Bonn
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Betreff: Bieterfragen
Bezug: Offenes Verfahren Lernort „Landshut“ - Los 1 - Ausstellungsagentur Aktenzeichen: 12.17 - 0284/26/VV : 1 Datum: 27.08.2026 Seite 1 von 4 Anlagen: 10_Eigenerklärung_Sanktionen_Russland_27082026.pdf, 23_Vordruck_Information_Arbeitsbedingungen_BTTG.pdf
Sehr geehrte Damen und Herren,
für Ihre Beteiligung an der o.g. Ausschreibung bedanke ich mich. Im Rahmen der Ausschreibung sind Bieterfragen eingegangen.
Nachfolgend finden Sie die Bieterfragen mit Beantwortung:
Frage In § 3 Abs. 3 des Vertragsentwurfs „06_Vertrag_Los 1.pdf“ heißt es:
„Die Auftragnehmerin benennt der Bedarfsträgerin eine kompetente, fließend deutschsprachige Ansprechperson, die für die gesamte Vertragslaufzeit die Koordination der Aufgaben und die Abstimmungen mit der Bedarfsträgerin übernimmt.“
Wir bitten um Klarstellung, ob die Anforderung, fließend Deutsch zu sprechen, ausschließlich für die benannte Ansprechperson und deren mindestens gleichwertig qualifizierte Vertretung gilt oder ob sämtliche im Vergabeverfahren benannten Fachkräfte bzw. alle Mitglieder des Projektteams über fließende Deutschkenntnisse verfügen müssen.
Würde die Auftraggeberin einen englischsprachigen Projektleiter bzw. eine englischsprachige Projektleiterin zulassen, sofern während der gesamten Vertragslaufzeit zusätzlich eine fließend deutschsprachige Ansprechperson
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einschließlich einer entsprechend qualifizierten Vertretung zur Verfügung steht und diese die ordnungsgemäße Kommunikation und Abstimmung mit der Bedarfsträgerin sicherstellt?
Vor dem Hintergrund der Regelung in Ziffer 5.5 der Leistungsbeschreibung, wonach die Besprechungen in deutscher Sprache zu führen sind, bitten wir außerdem um Mitteilung, ob Projektbesprechungen – mit Zustimmung der Bedarfsträgerin – ganz oder teilweise in englischer Sprache durchgeführt werden dürfen, sofern die deutschsprachige Ansprechperson an den Besprechungen teilnimmt und eine vollständige Verständigung sowie eine deutschsprachige Dokumentation und Protokollierung gewährleistet sind.
Antwort Die Anforderung, fließend Deutsch zu sprechen, gilt für die Projektleitung, da sie im direkten Austausch mit der Bedarfsträgerin steht. Es müssen nicht sämtliche Mitglieder des Teams über fließende Deutschkenntnisse verfügen. Eine englischsprachige Projektleitung mit Begleitung/Vertretung durch eine deutschsprachige Ansprechperson wird dennoch nicht zugelassen. Auch Besprechungen mit der Bedarfsträgerin in englischer Sprache werden nicht zugelassen.
Das Erfordernis der Projektsprache Deutsch liegt begründet in den spezifischen Inhalten des Projekts und dem Verständnis der deutschen/deutschsprachigen politischen Bildung, sodass hier Wissensverluste vermieden werden müssen. Daher ist diese Anforderung zwingend notwendig.
Frage Gemäß Ziffer 3.4.1.2 der Besonderen Bewerbungsbedingungen sowie § 8 des Vertragsentwurfs muss die Auftragnehmerin über eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen verfügen:
– 5.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden pro Einzelperson bzw. Einzelfall, – 500.000 EUR für Vermögensschäden pro Einzelfall.
Unter Berücksichtigung des maximalen Nettoauftragswertes von 2.100.000 EUR erscheinen die geforderten Deckungssummen – insbesondere die Deckungssumme von 5.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden – im Verhältnis zum Auftragswert vergleichsweise hoch.
Aus unserer Sicht würde eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen einen angemessenen und ausreichenden Versicherungsschutz für die ausgeschriebenen Leistungen gewährleisten:
– 2.500.000 EUR für Personen- und Sachschäden je Schadensfall, – 250.000 EUR für reine Vermögensschäden je Schadensfall.
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Die vorgeschlagenen Deckungssummen stehen in einem angemesseneren Verhältnis zum maximalen Auftragswert, gewährleisten weiterhin eine ausreichende Absicherung der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken und würden zugleich den Zugang zum Vergabeverfahren für einen größeren Kreis geeigneter, insbesondere auch ausländischer Unternehmen erleichtern.
Wir bitten die Auftraggeberin daher um Prüfung, ob die in Ziffer 3.4.1.2 der Besonderen Bewerbungsbedingungen und § 8 des Vertragsentwurfs festgelegten Mindestdeckungssummen entsprechend reduziert werden können.
Bitte bestätigen Sie, dass für die Erfüllung der Eignungsanforderungen folgende Mindestdeckungssummen als ausreichend anerkannt werden:
– 2.500.000 EUR für Personen- und Sachschäden je Schadensfall, – 250.000 EUR für reine Vermögensschäden je Schadensfall.
Antwort Eine Haftpflichtversicherung mit niedrigeren als den in den Besonderen Bewerbungsbedingungen und im Vertragsentwurf genannten Mindestdeckungssummen kann nicht als ausreichend anerkannt werden.
Da die Auftragnehmerin von Los 1 auch Arbeiten am und im historischen Objekt „Landshut“ vornimmt, müssen die genannten Mindestdeckungssummen eingehalten werden. Diese Summen sind in Museen und für Unternehmen, die mit technisch-historischem Kulturgut umgehen, angemessen und in Deutschland üblich. Darüber hinaus wurden diese Deckungssummen auch in vorherigen Aufträgen verlangt. Die Versicherung muss nicht nur den Auftragswert decken, sondern auch die Exponate (Maschine und weitere Exponate) oder auch Beschädigungen am oder innerhalb des Gebäudes etc.
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Bitte beachten Sie, dass für die Angebotsabgabe das neue Dokument
● 10_Eigenerklärung_Sanktionen_Russland_27082026.pdf
gilt.
Weiterhin wird die Anlage „23_Vordruck_Information_Arbeitsbedingungen_BTTG.pdf“ zur Verfügung gestellt.
Bitte beachten Sie zudem, dass die obigen Antworten auf die Bieterfragen Teil der Vergabeunterlagen sind und im Zuschlagsfall Vertragsbestandteil werden.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
B 12.29 Dieses Dokument wurde digital erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
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