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Planung und Umsetzung der Ausstellung am Lernort Landshut

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.09.2026, 15:30 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Az.: B 12.17 - 0284/26/VV : 1

Vertrag

zwischen der

Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch das

Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI

  • Auftraggeberin -

und der

Name/Unternehmer

vertreten durch

Name Adresse (Str./PLZ/Ort)

  • Auftragnehmerin -

Bundeszentrale für politische Bildung (bpb)

  • Bedarfsträgerin -

Über den

Lernort „Landshut“ - Los 1 - Ausstellungsagentur

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Vertrag / Az.: B 12.17 - 0284/26/VV : 1

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Leistungsgegenstand ................................................................................................................. 3 § 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen .......................................................................................... 3 § 3. Leistungsbedingungen .............................................................................................................. 3 § 4. Selbstvornahme ........................................................................................................................ 3 § 5. Vergütung.................................................................................................................................. 4 § 6. Zahlungsbedingungen ............................................................................................................... 4 § 7. Bundestariftreue / Vertragsstrafe / Obergrenze sämtlicher Vertragsstrafen / Kündigung ...... 5 § 8. Haftpflichtversicherung (Versicherungsnachweis) ................................................................... 7 § 9. Geheimhaltung.......................................................................................................................... 7 § 10. Datenschutz ...................................................................................................................... 8 § 11. Nutzungsrechte ................................................................................................................. 8 § 12. Laufzeit des Vertrages ...................................................................................................... 9 § 13. Kündigung ......................................................................................................................... 9 § 14. Form .................................................................................................................................. 9

Anlage 1 Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen

Anlage 2 Angebot der Auftragnehmerin vom Datum eintragen

Anlage 3 AGB des Beschaffungsamtes des BMI vom 15.07.2025

Anlage 4 VOL/B vom 05.08.2023

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§ 1. Leistungsgegenstand

Der Vertrag umfasst die Aufgaben der Planung, Gestaltung und Produktion der öffentlich zugänglichen Räume am Lernort „Landshut“ sowie der Ausstellung, gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 01).

§ 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes des BMI in der Fassung zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung (Anlage 03).

§ 3. Leistungsbedingungen

(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die auf Grund dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen fach- und termingerecht sowie vollständig auszuführen.

(2) Erkennt die Auftragnehmerin, dass sie die Leistungsfrist nicht einhalten kann, so hat sie der Bedarfsträgerin die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche der Auftraggeberin aus der nicht fristgemäßen Erbringung der Leistung bleiben unberührt.

(3) Die Auftragnehmerin benennt der Bedarfsträgerin eine kompetente, fließend deutschsprachige Ansprechperson, die für die gesamte Vertragslaufzeit die Koordination der Aufgaben und die Abstimmungen mit der Bedarfsträgerin übernimmt. Für den Fall des Ausfalls der benannten Ansprechperson stellt die Auftragnehmerin sicher, dass diese Leistung durch eine mindestens gleichwertig qualifizierte Vertretung erbracht wird. Die Bedarfsträgerin ist in diesem Fall unverzüglich zu informieren.

(4) Die Auftragnehmerin stellt ausreichende und geeignete technische und personelle Kapazitäten für die Durchführungen der Leistung bereit.

(5) Wird eine von der Auftragnehmerin zur Erfüllung des Vertrages eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so hat die Auftragnehmerin die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

§ 4. Selbstvornahme

(1) Sofern die Leistung ganz oder teilweise nicht den Vereinbarungen aus diesem Vertrag entspricht, fordert die Bedarfsträgerin die Auftragnehmerin unter Setzung einer den Umständen entsprechenden, angemessenen Frist zur Behebung des jeweiligen Mangels bzw. zur Erfüllung des fehlenden Leistungsteiles auf.

(2) Kommt die Auftragnehmerin dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so ist die Bedarfsträgerin berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung teilweise oder – soweit eine Teilung der Leistung ihr nicht zumutbar ist – auch vollständig von einem Dritten erbringen zu lassen. Die Auftragnehmerin schuldet in diesem Fall die Mehrkosten, die durch diese Selbstvornahme entstehen, es sei denn, sie hat die Nichterbringung nicht zu vertreten.

(3) Die sonstigen Rechte der Bedarfsträgerin nach diesem Vertrag oder nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen bleiben hierdurch unberührt.

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§ 5. Vergütung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus den im Angebot der Auftragnehmerin vom Angebotsdatum wird nach Zuschlagserteilung ergänzt (Anlage 02) genannten Preisen:

Preise gem. Datei Leistungsverzeichnis.aidf

sowie den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Meilensteinen.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt umgehend nach Lieferung bzw. nach Abnahme eines Meilensteins.

(3) In Rücksprache und in Zustimmung mit der bpb sind auch Teilrechnungen möglich. Über den Zeitpunkt der Stellung ist nach Zuschlagserteilung zwischen der AN und der bpb Einigung herzustellen.

(4) Bei den im Angebot der Auftragnehmerin genannten Einzelpreisen handelt es sich um Festpreise einschließlich sämtlicher Kosten, insbesondere Materialkosten, Kosten für Reisezeiten und anderer Nebenkosten.

(5) Die Kosten für An-/Abreise und Übernachtung für die Mitarbeitenden der Auftragnehmerin werden von dieser selbst getragen. Ausgenommen davon sind Vor-Ort-Termine zur Abnahme von folgenden Meilensteinen:

● Realisierungsphase Ausstellung Kapitel, ● Realisierungsphase Ausstellung „Landshut“, ● Realisierungsphase Ausstellung Vermittlungsstation, ● Realisierungsphase Lernort u. Finalisierung, Abbau Lernort und Ausstellung.

Es werden Reisekosten entsprechend dem Bundesreisekostengesetz für max. drei Personen der Auftragnehmerin je Termin übernommen.

(6) Die im Angebot genannten Einzelpreise sind Festpreise und behalten über die gesamte Vertragslaufzeit ihre Gültigkeit.

(7) Zuzüglich zu den von der Auftragnehmerin angebotenen Nettopreisen schuldet der Rechnungsempfänger Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

(8) Für Leistungen, welche die Auftragnehmerin ohne ausdrückliche Beauftragung durch die Bedarfsträgerin abweichend von diesem Vertrag erbringt, steht ihr weder eine Vergütung noch eine Kostenerstattung zu.

§ 6. Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungsempfänger ist die Bedarfsträgerin.

Ausstellungsadresse: Bundeszentrale für politische Bildung Vergabestelle Bundeskanzlerplatz 2 53113 Bonn

Leitweg-Identifikationsnummer: 991-04383-97

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(2) Für das Einreichen und die Zahlung der Rechnung gelten §§ 17, 18 der AGB, sofern nicht in den Vergabeunterlagen etwas Abweichendes geregelt ist.

(3) Teilzahlungen für in sich abgeschlossene Leistungen sind möglich. Folgende Teilzahlungen sind vorgesehen:

● Planung Lernort 5% ● Planung Ausstellung und Planung Landshut jeweils 10% ● Planung Vermittlungsstationen 5% ● Realisierung Kapitel 20% ● Realisierung Landshut 20% ● Realisierung Vermittlungsstationen 10% ● Realisierung Lernort und Finalisierung 10% ● Abbau 10%

(4) Bei Zahlung innerhalb von Angabe wird nach Zuschlagserteilung ergänzt Tagen gewährt die Auftragnehmerin Angabe wird nach Zuschlagserteilung ergänzt % Skonto.

§ 7. Bundestariftreue / Vertragsstrafe / Obergrenze sämtlicher

Vertragsstrafen / Kündigung

(1) Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes

  1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).

  2. Für die Auftragnehmerin folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Abs. 1 Ziff. 1) keine Verpflichtung, soweit und solange sie nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.

(2) Nachweispflichten und Kontrolle

  1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass sie ihr Tariftreueversprechen nach Abs. 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.

  2. Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.

  3. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich die Auftragnehmerin,

● die Kontrolle zu dulden, ● die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, ● die nach Abs. 2 Ziff. 1) zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, ● die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,

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● auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie ● datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem sie diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

  1. Die Auftragnehmerin trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

(3) Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern

  1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.

  2. Die Verpflichtung nach Abs. 3 Ziffer 1) gilt auch dann, wenn für die Auftragnehmerin selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Abs. 1 Ziff. 2) entsprechend.

  3. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mit von ihr unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Abs. 2 Ziff. 3) geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Abs. 2 Ziff. 4) zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.

(4) Vertragsstrafe bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 Bundestariftreuegesetz

  1. Die Auftraggeberin kann eine Vertragsstrafe bis maximal 1 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestariftreuegesetzes festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann die Auftraggeberin maximal 10 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen.

  2. Die Auftraggeberin muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.

  3. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.

  4. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt; eine geltend gemachte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.

  5. Die Vertragsstrafe nach Abs. 4 Ziff. 1) kann neben der Vertragsstrafe bei schuldhafter Überschreitung von Ausführungsfristen nach § 8 der AGB geltend gemacht werden. Die Summe sämtlicher verwirkter Vertragsstrafen darf jedoch insgesamt 10% des Gesamtnettoauftragswerts nicht überschreiten. Auf diese Gesamtobergrenze werden sämtliche Vertragsstrafen angerechnet.

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(5) Außerordentliche fristlose Kündigung bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 Bundestariftreuegesetz

  1. Die Auftraggeberin ist zudem berechtigt, den Vertrag außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestariftreuegesetz festgestellt hat.

  2. Neben dem unter Abs. 5 Ziff. 1) geregelten wichtigen Kündigungsgrund bleibt das Recht der Auftraggeberin zur Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund sonstiger vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe (§ 12 des Vertrags i.V.m. § 20 Abs. 1 der AGB) sowie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 12 des Vertrags i.V.m. § 20 Abs. 2 der AGB) unberührt.

§ 8. Haftpflichtversicherung (Versicherungsnachweis)

Die Auftragnehmerin muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die in Höhe von mindestens:

● 5.000.000,- € für Personen und Sachschäden pro Einzelperson bzw. Einzelfall ● 500.000,- € für Vermögensschäden pro Einzelfall

haftet.

§ 9. Geheimhaltung

(1) Die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vereinbarung erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu Zwecken der Vereinbarung zu verwerten.

(2) Vertrauliche Informationen sind Angaben, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.

(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertrauliche Informationen an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz die Auftraggeberin ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor der Auftragnehmerin gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie die Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin.

(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb der Rahmenvereinbarung ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

(5) Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der jeweiligen Bedarfsträgerin unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und

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nach Übermittlung unverzüglich zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form.

(6) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Verpflichtungen zum Datenschutz und Geheimhaltung gelten über das Vertragsende hinaus.

§ 10. Datenschutz

(1) Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihr mit der Erfüllung der vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist der Bedarfsträgerin auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Die im vorstehenden Absatz geregelten Verpflichtungen zum Datenschutz gelten über das Vertragsende hinaus, soweit ihr Sinn und Zweck dies erfordert.

§ 11. Nutzungsrechte

(1) Die Auftragnehmerin räumt der bpb für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche, dauerhafte und unwiderrufliche Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten Arbeitsergebnisse zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zu nutzen.

(2) Die Auftragnehmerin überträgt insbesondere das Recht zur Nutzung in körperlicher Form (einschließlich insbesondere des Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung) sowie das Recht zur Nutzung in unkörperlicher Form (einschließlich insbesondere des Vortragsrechts sowie des Rechts zur Aufnahme in Informations- und Dokumentationssysteme) an den geschaffenen Arbeitsergebnissen mit ihrer Entstehung ohne zusätzliche Vergütung auf die Auftraggeberin.

(3) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Leistungen für die jeweiligen Nutzungen unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Auftragnehmerin zu bearbeiten und bearbeiten zu lassen.

(4) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen. Im Übrigen ist die Auftraggeberin unter Beachtung ihrer Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten zum Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand berechtigt.

(5) Die Auftragnehmerin versichert, dass durch die Leistungen, einschließlich der von ihr gelieferten Bild- und Textvorlagen, die Rechte Dritter nicht verletzt werden, dass sie allein berechtigt ist, über die vereinbarungsgegenständlichen Rechte uneingeschränkt und frei von Rechten Dritter zu verfügen, und dass sie keine den vereinbarungsgegenständlichen Rechtseinräumungen zuwider laufende Verfügung über die Rechte getroffen hat und treffen wird.

(6) Setzt die Auftragnehmerin bei der Erstellung der Leistungen Mitarbeitende oder sonstige Dritte ein, so garantiert die Auftragnehmerin die vorgenannten Rechtseinräumungen durch sämtliche Beteiligte an die Auftraggeberin und wird der Auftraggeberin auf Verlangen Bestätigungen dieser Rechtseinräumungen vorlegen.

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(7) Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin im Hinblick auf Ausübung der vorgenannten Nutzungsrechte von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechts- verteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei.

(8) Wenn und soweit Nutzungsrechte von der Auftraggeberin an die Auftragnehmerin über- tragen werden, fallen diese Rechte mit Ende der Rahmenvereinbarung an die Auftraggeberin zurück.

§ 12. Laufzeit des Vertrages

Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit Zuschlagserteilung und endet mit der vollständigen Erbringung der Leistung, spätestens jedoch mit vollständigem Abbau der Ausstellung und Übergabe an die bpb.

§ 13. Kündigung

(1) Während der Vertragslaufzeit ist lediglich die Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich nach §§ 20 der AGB.

(2) Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der Bedarfsträgerin unverzüglich zu übergeben.

(3) Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen sind in Höhe des nachgewiesenen Aufwandes der Auftragnehmerin auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Preise zu vergüten, weitergehende Vergütungsansprüche stehen der Auftragnehmerin nicht zu. Ansprüche der Auftraggeberin gegenüber der Auftragnehmerin wegen Vertragsverletzung werden hierdurch nicht berührt.

§ 14. Form

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur in der in § 22 der AGB geregelten Form sowie mit Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.

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Ansprechpartner der Auftragnehmerin:

Name: ANName

Vorname: ANVorname

Telefonnummer: AN Tel-Nummer

E-Mail-Adresse: AN EMail

Ansprechpartner der Bedarfsträgerin:

Name: BT Name

Vorname: BT Vorname

Telefonnummer: BT Tel-Nummer

E-Mail-Adresse: BT EMail

Ansprechpartner der Auftraggeberin:

Name: AG Name

Vorname: AG Vorname

Telefonnummer: AG Tel-Nummer

E-Mail-Adresse: AG EMail

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