261021_ENTWURF GU-Vertrag_Neubau Pharmazie_JGU(19018417.1).pdf

Planung und schlüsselfertiger Neubau eines Instituts für Pharmazie und Biomedizin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.11.2026, 11:48 (Europe/Berlin)

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Der Vertragsentwurf dient im Teilnahmewettbewerb ausschließlich der ersten Information der Bewerber. Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs wird dieser mit den Bietern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, zum Gegenstand der Verhandlungen werden.

Generalunternehmervertrag (GU-Vertrag)

zum Projekt

Neubau Pharmazie der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU)

zwischen

dem Land Rheinland-Pfalz

vertreten durch

die Johannes Gutenberg-Universität Mainz

vertreten durch den Präsidenten, Herrn Univ.-Prof. Dr. Georg Krausch,

letztvertreten durch

den Leiter der Abteilung Kaufmännisches Liegenschaftsmanagement,

Herrn Leo Theisen

Ausführende Stelle:

Referat PBM 2 Bauprojektmanagement

Ackermannweg 9

55128 Mainz

  • nachfolgend Auftraggeberin (AG) genannt -

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und

[AUFTRAGNEHMER]

  • nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -

  • gemeinsam im Folgenden „Vertragspartner“ genannt -

wird folgender Generalunternehmervertrag (GU-Vertrag) geschlossen:

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INHALTSVERZEICHNIS

Präambel ...................................................................................................................................... 4 § 1 Vertragsgegenstand ............................................................................................................ 5 § 2 Vertragsgrundlagen ............................................................................................................. 5 § 3 Leistungsumfang des AN..................................................................................................... 8 § 4 Allgemeine Pflichten des AN ............................................................................................. 10 § 5 Planungsleistungen ........................................................................................................... 12 § 6 Bauleistungen .................................................................................................................... 15 § 7 Wartungsleistungen ........................................................................................................... 16 § 8 Zusammenarbeit im Projekt ............................................................................................... 17 § 9 Vergütung .......................................................................................................................... 20 § 10 Leistungsänderungen ........................................................................................................ 21 § 11 Stundenlohnarbeiten und Stundenlohnberichte ................................................................. 24 § 12 Rechnungsstellung und Zahlungen ................................................................................... 24 § 13 Baustellenbetriebsstoffe .................................................................................................... 25 § 14 Projektteam und Vertretung der Vertragspartner ............................................................... 26 § 15 Mindestlohn/Arbeitnehmerentsendegesetz/Landestariftreuegesetz (LTTG) ....................... 27 § 16 Nachunternehmer .............................................................................................................. 29 § 17 Vertragsfristen ................................................................................................................... 31 § 18 Vertragsstrafe .................................................................................................................... 32 § 19 Sicherheiten ...................................................................................................................... 33 § 20 Kündigung ......................................................................................................................... 35 § 21 Abnahme ........................................................................................................................... 37 § 22 Mängelansprüche .............................................................................................................. 38 § 23 Haftung, Gefahrtragung ..................................................................................................... 40 § 24 Abtretung ........................................................................................................................... 40 § 25 Versicherung ..................................................................................................................... 41 § 26 Freistellung ........................................................................................................................ 42 § 27 Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel ....................................................... 42 § 28 Herausgabe ....................................................................................................................... 43 § 29 Verwertungs- und Nutzungsrechte .................................................................................... 44 § 30 Veröffentlichung/Werbung/Drohnenaufnahmen ................................................................. 46 § 31 Zurückbehaltungsrecht ...................................................................................................... 46 § 32 Schiedsgerichtsvereinbarung ............................................................................................ 47 § 33 Schlussbestimmungen ...................................................................................................... 48

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Präambel

Die AG übernimmt die Bauherrenfunktion für das Projekt »Neubau Institut für Pharmazeuti-

sche und Biomedizinische Wissenschaften«, kurz Neubau Pharmazie. Das Projekt läuft unter

der internen Gebäudenummer 1355. Dieser wird als Ersatzneubau für das bestehende Ge-

bäude mit der internen Nr. 2411 errichtet, welches nicht mehr den zeitgemäßen sicherheits-

technischen Anforderungen in Forschung und Lehre entspricht und aufgrund dessen baulichen

Zustands nicht mehr adäquat saniert werden kann.

Gegenstand der Ausschreibung ist die Planung sowie die schlüsselfertige und betriebsbereite

Errichtung des Neubaus nebst Außenanlagen und der Anbindung an die verkehrliche und

technische Infrastruktur durch einen Generalunternehmer (GU) – nachfolgend AN – auf Grund-

lage einer Funktionalen Leistungsbeschreibung (FLB). Die für die Ausführung erforderlichen

Planungsleistungen fallen ebenso in das Leistungsbild des AN.

Der Neubau Pharmazie umfasst als Forschungs- und Lehrgebäude Nutzungsflächen NUF von

insgesamt ca. 9.500 m² für insgesamt 165 Mitarbeitende und knapp 600 Studierende. Zudem

können ein Hörsaal und ggf. ein großer Seminarraum für weitere 450 Studierende aus anderen

Fachrichtungen und Standorten genutzt werden. Die Bruttogrundfläche BGF(R) beträgt

ca. 21.800 m² zzgl. ca. 3.000 m² BGF(S).

Das Baugrundstück liegt zentral auf dem Campus der JGU, westlich des Naturwissenschaftli-

chen Institutsgebäudes und des Naturwissenschaftlichen Hörsaalgebäudes zwischen dem Jo-

hann-Joachim-Becher-Weg und dem Anselm-Franz-von-Bentzel-Weg.

Der Neubau der Pharmazie wird als Gebäude der Forschung und Lehre konzipiert und soll

Labore, Lagerräume, Büros, Seminare und Aufenthaltsflächen für Studierende beinhalten.

Für die Umsetzung des Neubauvorhabens hat die AG bereits Leistungen der Objektplanung

sowie weitere Fachplanungsleistungen, insbes. der Tragwerksplanung, der Technischen Aus-

rüstung, der Bauphysik, jeweils bis einschließlich Leistungsphase 4 HOAI, beauftragt und er-

bringen lassen. Nun benötigt die AG weitere Planungs- und Bauleistungen im Rahmen einer

Generalunternehmer-Beauftragung auf Grundlage einer Funktionalen Leistungsbeschreibung

durch den AN.

Im Rahmen der Planung und Ausführung wird insoweit besonderer Wert auf die Ausarbeitung einer

wirtschaftlichen Gesamtlösung gelegt. Ein wesentliches Projektziel besteht darin, die gesamten

Lebenszykluskosten des Gebäudes zu optimieren. Es ist daher durch den AN in erhöhtem Maße

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auf eine wirtschaftliche, zweckentsprechende und einfache Planung und Bauausführung zu ach-

ten. Das Projekt Neubau Pharmazie wird durch das Land Rheinland-Pfalz finanziert.

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 Die AG überträgt dem AN alle Leistungen, die für die vollständige Planung, die schlüsselfer-

tige, funktions- und betriebsbereite sowie genehmigungsfähige bauliche Herstellung und die

daran anschließende erforderliche Inbetriebnahme (im Folgenden nur „Werkerfolg“) des

Neubaus der Pharmazie der JGU erforderlich sind. Eingeschlossen sind etwaig erforderliche

Gutachten, Projektmanagementleistungen und Sachverständigenabnahmen, soweit die

Leistung nicht gemäß FLB im Verantwortungsbereich der JGU liegt. Der Vertragsgegenstand

wird im Folgenden auch „Projekt“ genannt.

1.2 Dem AN ist das Baugrundstück – entsprechend der Vorgaben der Planungs- und Baube-

schreibung, Anlage […] – vertraut. Er hat das Baugrundstück besichtigt. Der AN erklärt, dass

er sich vor Vertragsabschluss über Lage und Zustand des Baugrundstücks und die sonstigen

dortigen Gegebenheiten, insbesondere Zufahrtswege und deren Beschaffenheit und die

Schnittstellen der Übergabepunkte der privaten und öffentlichen Ver- und Entsorgungsein-

richtungen unterrichtet hat.

§ 2 Vertragsgrundlagen

2.1 Maßgeblich für die vom AN zu erbringenden Leistungen im Rahmen dieses Vertrags sind die

folgenden Unterlagen (im Folgenden nur „Vertragsgrundlagen“), und zwar in der beschrie-

benen Reihenfolge, welche gleichzeitig ihre Rangfolge bildet:

2.1.1 dieser Generalunternehmervertrag;

2.1.2 die Planungs- und Baubeschreibung (im Folgenden nur „FLB“) (Anlage […]);

2.1.3 die BNB-Zielvereinbarungstabelle / BNB Pre-Assessment (Anlage […]);

2.1.4 die bereits erstellten Planungsunterlagen, (Anlagenkonvolut […]);

2.1.5 der Bieterfragen - Antwortenkatalog vom […] (Anlage […]);

2.1.6 die Protokolle aus den mit dem AN geführten Verhandlungsgesprächen, (Anlage

[…]);

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2.1.7 die Konzepte aus dem bezuschlagten verbindlichen, endgültigen Angebot des AN

(Anlagenkonvolut […]);

2.1.8 der Rahmenterminplan des AN für Planung und Bau, (Anlage […]);

2.1.9 der leistungsorientierte Zahlungsplan vom […], (Anlage […]);

2.1.10 die bei der AG verschlossen hinterlegte Urkalkulation (Anlage […]);

2.1.11 das bezuschlagte Angebot des AN, mit den im Ausschreibungsverfahren vorgege-

benen Angebotsunterlagen (Anlage […]);

2.1.12 das Monitoring-Konzept, (Anlage […]);

2.1.13 das Baustellenkonzept des AN, (Anlage […]);

2.1.14 die Muster zur Vertragserfüllungs- und Mängelgewährleistungsbürgschaft, (Anla-

genkonvolut […]);

2.1.15 die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB), (Anlage […]);

2.1.16 die LBB-Richtlinie „Klimaneutrale Gebäude“;

2.1.17 die Baugenehmigung vom [wird nachgereicht]…], (Anlage […]);

2.1.18 die JGU-Standards, (Anlage […]);

2.1.19 der Geotechnische Bericht des […] vom […], (Anlage […]);

2.1.20 die Bestimmungen des BGB, insbesondere des Werk-, Bau-, Architekten- und In-

genieurvertragsrechts, mit Ausnahme von § 650 e BGB;

2.1.21 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

(VOB/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, sowie die Leistungsbilder

der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertrags-

schluss geltenden Fassung;

2.1.22 die Richtlinie für die Durchführung von Liegenschafts- und Bauaufgaben des Lan-

des Rheinland-Pfalz (RLBau);

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2.1.23 die zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und

einschlägigen technischen Vorschriften und Normen. Soweit Änderungen der aner-

kannten Regeln der Technik und Baukunst nach Abgabe des innerhalb der Binde-

frist bezuschlagten Angebots aber vor Abnahme nach § 21 dieses Vertrages zu ge-

änderten oder zusätzlichen Leistungen führen, stellen die Vertragspartner klar, dass

§ 10 dieses Vertrages zur Anwendung kommt;

2.1.24 die einschlägigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz, wie z.B. die Baustellenverord-

nung, das Arbeitsschutzgesetz, die Regelungen zum Arbeitsschutz auf Baustellen,

die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvor-

schriften, die Bestimmungen der Berufsgenossenschaften, das Geräte- und Pro-

duktsicherheitsgesetz;

2.1.25 die gesetzlichen Bestimmungen, Bestimmungen und Verordnungen des Bundes

und der Länder und ergänzende Durchführungsvorschriften und einschlägigen DIN-

Vorschriften, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, die Nachweisverordnung, das Abfall-

verzeichnis, das Bundesimmissionsschutzgesetz und die entsprechenden Verord-

nungen und Durchführungsvorschriften;

2.1.26 die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG.

2.2 Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen und Unterlagen nach § 2.1 dieses Vertrags

innerhalb derselben Rangstufe gilt im Zweifel diejenige Vorgabe, die den jeweils höheren

Detaillierungsgrad aufweist. Sofern keine der sich widersprechenden Vorgaben einen höhe-

ren Detaillierungsgrad als die anderen Vorgaben aufweist, gilt – sofern relevant – diejenige

Vorgabe, die aktuelleren Datums ist.

Der AN teilt Widersprüche im Sinne des Satz 1 unverzüglich nach Kenntnis gegenüber der

AG mit. Die FLB geht bei der Auslegung dieses Vertrages allen anderen leistungsbeschrei-

benden Anlagen vor. Kein Widerspruch liegt vor, wenn Leistungen, die in einzelnen Rege-

lungen und Unterlagen nach § 2.1 dieses Vertrags enthalten sind, in anderen nicht erwähnt

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werden. Der AN schuldet alle Leistungen, gleich aus welcher Vertragsgrundlage sie sich er-

geben.

2.3 Etwaige Widersprüche oder sonstige Unstimmigkeiten und Unklarheiten in der Leistungsbe-

schreibung und Planung haben die Vertragspartner möglichst umgehend nach der Informa-

tion durch den AN einer Klärung zuzuführen und über die Art und den Umfang der tatsächlich

geforderten Leistung zu entscheiden.

2.4 Über die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen hinaus wurden mündliche Absprachen

und Nebenabreden zwischen den Vertragspartnern nicht getroffen.

2.5 Soweit in den nachstehenden Regelungen die Schriftform für Erklärungen, die nach dem

Gesetz formlos erklärt werden können, gefordert wird, ist die Textform (beispielsweise E-

Mail) ausreichend. Die Vertragspartner sind sich einig, dass Messenger Dienste, wie zum

Beispiel WhatsApp oder iMessage, nicht der vereinbarten Textform genügen.

2.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die

AG ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht. Selbst wenn die AG auf ein Schreiben Be-

zug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AN oder eines Dritten enthält oder auf solche

verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Dies

gilt auch bei Nachtragsangeboten.

§ 3 Leistungsumfang des AN

3.1 Die vom AN zu erbringenden Leistungen werden durch diesen Generalunternehmervertrag

und die in § 2.1 aufgeführten Vertragsbestandteile beschrieben. Der AN hat die in § 1 aufge-

führten Planungs-, Bau-, Inbetriebnahme- und Wartungsleistungen zu erbringen.

3.2 Für die Planungsleistungen vereinbaren die Vertragspartner:

Die Leistungspflicht des AN umfasst die Erbringung aller für die Herbeiführung des Werker-

folges des Projekts noch erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen, unter Einhal-

tung der Vorgaben aus der FLB, Anlage […]. Davon umfasst sind insbesondere alle zur

schlüsselfertigen, funktions- und betriebsbereiten sowie genehmigungsfähigen Herstellung

des Projekts erforderlichen Grundleistungen und Besonderen Leistungen der einschlägigen

Leistungsbilder der HOAI. Der Planung sind unbeschadet der Abstimmung und Detaillierung

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mit der AG die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Genehmigungsverfahren zugrunde zu

legen.

Der AN hat für die Erbringung der Planungsleistungen die Vorgaben des § 5 einzuhalten.

3.3 Für die Bauleistungen vereinbaren die Vertragspartner:

Die Leistungspflicht des AN umfasst sämtliche Lieferungen, Bauleistungen und sonstige

Leistungen, die erforderlich sind, um die durch diesen Vertrag und die in § 2.1 dieses Ver-

trages aufgeführten Vertragsbestandteile beschriebene Baumaßnahme vollständig und

mängelfrei innerhalb der vereinbarten Termine herzustellen. Dies umfasst insbesondere

sämtliche nach den einschlägigen DIN-Normen und den anerkannten Regeln der Technik

geschuldeten Leistungen, sowie sämtliche Leistungen, die nach der Verkehrsanschauung

für die vollständige Erfüllung der in den Vertragsgrundlagen, § 2.1, definierten und aufge-

führten Leistungen erforderlich sind, auch wenn diese in den Vertragsgrundlagen nach § 2.1

nicht ausdrücklich genannt sind.

Der AN hat für die Erbringung der Bauleistungen die Vorgaben des § 6 einzuhalten.

3.4 Ferner sind folgende Vorgaben durch den AN zu beachten:

• Nachhaltigkeit

Für den Neubau der Pharmazie wird eine BNB-Zertifizierung mit einem Gesamter-

füllungsgrad von mindestens 65% -„Silber“- und die Einhaltung aller Nebenbedin-

gungen und zusätzlich ein Erfüllungsgrad in der Kriteriengruppe „Ökologische Qua-

lität“ von min. 80% -„Gold“- angestrebt. Dieses Nachhaltigkeitsziel wird durch den

AN im Rahmen seiner Planung und Ausführung vollumfänglich berücksichtigt und

mit verfolgt.

Durch den AN sind die Anforderungen und Auflagen der Richtlinie für Neubau und

energetische Gebäudesanierung „Klimaneutrale Landesgebäude“ des Landesbe-

trieb Liegenschafts- und Baubetreuung Rheinland-Pfalz, Anlage […], umzusetzen.

• Betriebsfreundliche Anforderungen

Das Gebäude soll in einer Qualität errichtet werden, die bei intensiver Nutzung einen

geringen Unterhaltungsaufwand erfordert. Die einzuplanenden Materialien und

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Oberflächen müssen robust, reinigungsfreundlich und widerstandsfähig gegen me-

chanische Beschädigungen sein.

§ 4 Allgemeine Pflichten des AN

Mit der Vergütung nach § 9 sind insbesondere die nachfolgenden Leistungen abgegolten:

4.1 Der AN hat ein Berichtswesen nach den Vorgaben der FLB, Anlage […], umzusetzen.

Die AG ist im Rahmen ihres billigen Ermessens (§ 315 BGB) jederzeit berechtigt, weitere

Informationen zu verlangen und die Baustelle zu besichtigen.

4.2 Der AN hat ein Besprechungswesen nach den Vorgaben der FLB, Anlage […], umzuset-

zen.

4.3 Der AN wird die Anweisungen und Vorgaben des von der AG beauftragten Sicherheits- und

Gesundheitskoordinators (SiGeKo) umsetzen. Der AN hat alle Leistungen im Zusammen-

hang mit der Baustellenverordnung (BaustV) zu erbringen und die Bauleitung gemäß § 56a

LBauO RP zu übernehmen. Der AN hat bei allen zum Projekt gehörenden Tätigkeiten die

höchstmöglichen Gesundheits- und Sicherheitsstandards zu erreichen.

4.4 Der AN hat alle behördlich geforderten Genehmigungen und Prüfungen zu beantragen bzw.

einzuholen, soweit sie die Leistungen des AN betreffen, etwa erforderliche Ausnahmegestat-

tungen und Befreiungen bei Überschreitung der Grenzwerte der AVV-Baulärm, Abnahmen

und Gutachten, Zustimmungen im Einzelfall sowie die Beschaffung mängelfreier Abnahme-

und Prüfbescheinigungen, die im Zusammenhang mit dem Projekt und seiner angestrebten

Nutzung stehen. Erfasst sind insbesondere auch die Beschaffung von Genehmigungen für

die Inanspruchnahme öffentlichen Verkehrsraums und der Benutzungsrechte der für die Aus-

führung der Arbeiten ggf. erforderlichen Privatflächen außerhalb des Grundstücks sowie die

Übernahme aller hierdurch entstehenden Kosten und Gebühren. Auch etwaig erforderliche

Tekturen der Baugenehmigung, die aufgrund von durch den AN veranlasste Änderungen,

beispielsweise Planungsänderungen, erforderlich werden, sind vom AN zu beantragen. Der

AN ist zur Einhaltung und Erfüllung aller Auflagen und Vorgaben aus der Baugenehmigung

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verpflichtet. Die AG unterstützt den AN bei der Herbeiführung etwa erforderlicher Ausnah-

megestattungen und Befreiungen und wirkt dabei, sofern erforderlich, aktiv mit.

Der AN trägt sämtliche terminlichen und monetären Folgen, die aus von ihm veranlassten

Änderungen des Genehmigungsantrags und/oder der Genehmigung resultieren.

4.5 Der AN wird alle gesetzlich vorgeschriebenen oder nach den anerkannten Regeln der Tech-

nik erforderlichen technischen Abnahmen und Prüfungen, soweit diese nicht bereits von §

4.4 dieses Vertrages erfasst sind, auf eigene Kosten durch geeignete Sachverständige ko-

ordinieren und durchführen lassen.

4.6 Der AN übernimmt die fristgerechte Wahrnehmung der der AG im Zuge der Baudurchführung

obliegenden Anzeige-, Mitteilungs- und Vorlagepflichten gegenüber den Behörden und öf-

fentlich-rechtlichen Institutionen, wobei die AG etwaig bestehende Mitwirkungspflichten nach

Zugang einer Aufforderung des AN unverzüglich erfüllt.

4.7 Der AN hat alle Maßnahmen, die zur Sicherung des Baustellenbereichs und in dessen Nähe

vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen sowie zur Sicherung der Nachbargrundstücke/-

gebäude, der Straßen einschließlich des Straßenverkehrs, der Wege sowie aller sonstigen

umliegenden Einrichtungen erforderlich sind, nach den Vorgaben dieses § 4.7 zu ergreifen.

4.7.1 Der AN hat vor Beginn der Bauarbeiten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,

um den Zustand der im und um den Baustellenbereich bestehenden Gebäude und

Anlagen sowie der an den Baustellenbereich angrenzenden bestehenden Gebäude,

Außenanlagen und Anlagen der AG und Dritter festzustellen und zu dokumentieren.

Die Dokumentation erfolgt mit den dafür erforderlichen Maßnahmen, beispielsweise

mit Messungen und Bildern und ist vor Beginn der Bauausführung im Projektdaten-

raum gem. den weiteren Vorgaben der FLB, Anlage […] hochzuladen. Der Projekt-

datenraum wird durch die AG zur Verfügung gestellt. Es wird eine entsprechende

Schulung für den AN angeboten. Es erfolgt keine gesonderte Vergütung der Daten-

raumnutzung des AN durch die AG.

4.7.2 Der AN ist verpflichtet, während der baulichen Realisierung diejenigen Verfahren

anzuwenden, die bei sorgfältiger und den anerkannten Regeln der Technik entspre-

chender Ausführung eine Beeinträchtigung der Nachbarbebauung vermeiden. Stark

schwingungserzeugende Arbeiten müssen 10 Tage vorab durch den AN bei der AG

angekündigt werden.

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4.7.3 Im Falle von Schäden wird der AN die AG unverzüglich unterrichten; die Schadens-

regulierung bzw. die Abwehr unberechtigter Ansprüche der Nachbarn ist Sache des

AN; er stellt die AG bei schuldhaftem Verhalten des AN oder seiner Nachunterneh-

mer von sämtlichen Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei. Un-

fälle mit Personen- oder Sachschäden sind der AG unverzüglich und am gleichen

Tag durch den AN schriftlich anzuzeigen.

4.8 Beide Vertragspartner können bei Leistungen, die durch den weiteren Bauablauf verdeckt

werden, Zustandsfeststellungen im Sinne des § 4 Abs. 10 VOB/B verlangen. Der AN teilt der

AG rechtzeitig mit, sofern eine Leistung verdeckt bzw. ver- oder geschlossen wird und er-

möglicht der AG eine dahingehende gemeinsame Zustandsfeststellung. Vor solchen Zu-

standsfeststellungen oder bei rechtgeschäftlichen Abnahmen gegenüber Nachunternehmern

wird der AN die AG rechtzeitig (7 Werktage vorher) informieren und zu den jeweiligen Ter-

minen einladen. Es steht der AG frei, an den Terminen teilzunehmen. Der AN wird die Ter-

mine jeweils umfassend, auch mit ausreichendem Fotomaterial, dokumentieren.

4.9 Der AN erstellt die für den Betrieb und die Verwaltung des Projekts erforderlichen Planungs-

, Bedienungs- und Detailunterlagen sowie die Bestands- und Revisionspläne.

§ 5 Planungsleistungen

Die Vertragspartner sind sich einig, dass mit der Vergütung nach § 9 dieses Vertrages insbeson-

dere folgende Planungsleistungen abgegolten sind:

5.1 Der AN hat die Planungsunterlagen, Anlage […], sowohl im Rahmen seiner Angebotskalku-

lation als auch im Zuge der Erstellung des Konzeptes zu seinem bezuschlagten Angebot,

Anlage […], eingehend geprüft. Die Planung gem. Anlage […] ist während des Vergabe-

verfahrens in mehreren Verhandlungsgesprächen zwischen den Vertragspartnern intensiv

diskutiert und durch den AN geprüft worden (im Folgenden nur „Planungsüberprüfungs-

phase“). Hierbei wurden die aufklärungsbedürftigen Themenfelder / Fragestellungen ab-

schließend besprochen und dokumentiert. Auf dieser Grundlage hat der AN ein hinreichen-

des Verständnis über die Qualität / Vollständigkeit der Planung mit Blick auf Kalkulation sei-

nes Angebotspreises erzielt.

5.2 Der AN bestätigt, dass unter besonderer Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Pla-

nungsüberprüfungsphase und auf den Planungsunterlagen, Anlage […], aufsetzend eine

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vertragsgemäße und termingerechte Planung und Ausführung der Baumaßnahmen fachge-

recht durchführbar ist. Die Vertragspartner betrachten daher die Planungsunterlagen, An-

lage […], als taugliche Grundlage für die weiteren Leistungen des AN.

5.3 Der AN ist verpflichtet, die Planung zu entwickeln und fortzuschreiben und mit der AG abzu-

stimmen. Dies gilt auch für die gestalterischen und ästhetischen Aspekte der bisherigen Pla-

nung sowie des Konzepts. Zu diesem Zweck lädt der AN die AG während des Planungspro-

zesses zu regelmäßigen Planungssitzungen ein. Die in den Vertragsgrundlagen nach § 2.1

dieses Vertrages niedergelegten qualitativen, funktionalen und gestalterischen Grundsätze

sind einzuhalten.

5.4 Die Abstimmung mit Nutzern und Behörden erfolgt durch die AG. Der AN stellt durch ent-

sprechende Abstimmung mit der Projektleitung der AG sicher, dass er sämtliche in diesem

Rahmen gewonnenen Erkenntnisse erhält und inhaltlich verwertet. Der AN übernimmt die

Abstimmungen mit den weiteren Beteiligten, u.a. der BNB-Prüfstelle.

Etwaige Fehler, Unvollständigkeiten, Widersprüche oder Unstimmigkeiten in der Planungs-

unterlagen, Anlage […], führen nicht zu geänderten oder zusätzlichen Vergütungsansprü-

chen des AN gegenüber der AG. Mit der Entwicklung und Fortschreibung der Planung nach

vorstehendem § 5.3wird der AN eine koordinierte Planung des gesamten Projektes unter

Berücksichtigung der vorliegenden Planungsunterlagen der AG erbringen. Der AN kann eine

Behinderung, Störung des Bauablaufs oder sonstige Beeinträchtigung nicht geltend machen

oder anzeigen, soweit deren Ursache ganz oder teilweise in den Planungsunterlagen, An-

lage […], einschließlich darin enthaltener Fehler, Unvollständigkeiten, Widersprüche,

Schnittstellenprobleme, Annahmen, Prämissen oder offenen Punkte, liegt; dies gilt erst recht,

wenn die Planungsunterlagen von Planern erstellt wurden, die im Rahmen der Leistungen

dieses Vertrages für den AN tätig werden.

5.5 Soweit der AN etwaige Fehler, Unvollständigkeiten, Widersprüche oder Unstimmigkeiten in

den Planungsunterlagen, Anlage […], entdeckt, die deren Nachbesserung für die Projektre-

alisierung erforderlich machen, gilt Folgendes:

Der AN hat solche Sachverhalte der AG unverzüglich schriftlich mit einer konkreten Darstel-

lung und tragfähigen Begründung der Fehler, Unvollständigkeiten, Widersprüchen oder Un-

stimmigkeiten sowie der zeitlichen und inhaltlichen Auswirkungen auf das Projekt darzule-

gen. Die AG wird sodann entscheiden, ob sie zunächst gegenüber dem Planungsbüro der

Planungsunterlagen ihre ihr zustehenden Ansprüche geltend macht oder unmittelbar die Be-

seitigung der Fehler, Unvollständigkeiten, Widersprüche oder Unstimmigkeiten gegenüber

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dem AN einfordert. Die AG ist berechtigt, etwaige Ansprüche gegen Planungsbüros an den

AN abzutreten und den AN aufzufordern, aus abgetretenem Recht vorzugehen.

5.6 Der AN ist verpflichtet, Fehler, Unvollständigkeiten, Widersprüche oder Unstimmigkeiten im

Zuge der Entwicklung und Fortschreibung der Planung nach § 5.3 zu beseitigen. Neben den

sich aus den § 5.1 bis § 5.5 ergebenden Pflichten aufgrund der vom AN zu berücksichtigen-

den bereits vorliegenden Planung sind sich die Vertragspartner einig, dass im verpreisten

Leistungsumfang der Planungsleistungen dieses Vertrages weiter insbesondere enthalten

sind:

5.6.1 Der AN hat so rechtzeitig mit der AG Abstimmungsrunden in erforderlicher Anzahl

zur Einbeziehung der spezifischen Anforderungen der AG durchzuführen, um die

Ergebnisse daraus in seiner Planung umzusetzen.

5.6.2 Der AN plant die Baustelleneinrichtung unter Einhaltung seines Baustellenkonzep-

tes (Anlage […]) sowie der Vorgaben der FLB, Anlage […].

Kommt es infolge unzureichender Planung oder mangelhafter Umsetzung der

Baustelleneinrichtung zu vermeidbaren Störungen des Verkehrs oder zu behördli-

chen Beanstandungen, so haftet der AN für sämtliche daraus entstehenden Schä-

den und Aufwendungen.

5.7 Der AN erstellt vier Wochen nach Vertragsschluss einen Planlieferplan. Dieser ist monatlich

durch den AN fortzuschreiben. Der AN hat der AG die vollständige Endfassung der Ausfüh-

rungsplanung inklusive der Werk- und Montageplanung und dem Konzept zur Baustellenein-

richtung vor deren (Weiter-)Verwendung vorzulegen. Die AG sichtet die Unterlagen in ange-

messener Zeit.

5.8 Der AN hat keinen Anspruch auf Prüfung und Freigabe seiner Planung durch die AG. Für die

Konformität der Planung mit der vertraglich geschuldeten Leistung und den gültigen gesetz-

lichen Vorschriften ist allein der AN verantwortlich. Anregungen, Weisungen sowie Sicht- und

Prüfvermerke ebenso wie eine besondere Sachkunde der AG und ihrer Vertreter entbinden

den AN nicht von seiner Haftung und begründen insbesondere kein Mitverschulden der AG.

5.9 Der AN hat alle nach § 5.7 zur Verwendung durchgesehenen Planunterlagen im Projektda-

tenraum hochzuladen.

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§ 6 Bauleistungen

Die Vertragspartner sind sich einig, dass mit der Vergütung nach § 9 dieses Vertrages insbeson-

dere folgende Bauleistungen abgegolten sind:

6.1 Notwendige Änderungen oder Anpassungen in dem vom AN erstellten Konzept für die

Baustelleneinrichtung oder des Verkehrsführungsplans während der Bauausführung sind der

AG unverzüglich vor der jeweiligen Änderung oder Anpassung anzuzeigen. Änderungen und

Anpassungen dürfen nur mit Zustimmung der AG erfolgen.

6.2 Für die Dauer der Bauzeit übernimmt der AN für den Baustellenbereich und die an den

Baustellenbereich angrenzenden öffentlichen Wege und Straßen, soweit sie das Projekt be-

treffen, bis zur Fertigstellung des Projekts sämtliche Verkehrssicherungspflichten. Darin ent-

halten sind

6.2.1 Reinigungspflicht, Beräumungs- und Streupflichten sowie sämtliche Schutz- und Si-

cherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und alle notwendigen

Maßnahmen für Winterbau im Baustellenbereich.

6.2.2 Sicherung und Aufrechterhaltung des Baustellenverkehrs und des an den Baustel-

lenbereich angrenzenden öffentlichen Verkehrs inklusive Sondernutzungsgenehmi-

gungen, notwendigen Absperrungen, Verkehrsregelungen, Beschilderungen und

Beleuchtungen. Der AN trägt auch die Kosten etwaiger Sondernutzungsgebühren.

6.2.3 Schutz der an den Baustellenbereich angrenzenden umliegenden Bauteile, Nach-

bargrundstücke, öffentliche Grundstücke, Straßen und Wege, inkl. sämtlicher Ve-

getation, vor Beschädigung und Verschmutzung. Auftretende Beschädigungen und

Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen, soweit diese vom AN und/oder

seinen Nachunternehmern zu vertreten sind.

6.3 Der AN führt Winterbaumaßnahmen durch, soweit solche unter Berücksichtigung von Witte-

rungsbedingungen, mit denen üblicherweise gerechnet werden musste, erforderlich sind.

6.4 Der AN führt erforderliche Probenentnahmen und Prüfungen von Baustoffen und Bauteilen

durch, soweit sie behördlich gefordert werden.

6.5 Die vom AN für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle zur Verfügung gestellte

sachverständige und technische Aufsicht (Bauleiter, Montageleiter, Poliere) muss der deut-

schen Sprache in Wort und Schrift, mindestens Sprachniveau C1 (für Nachunternehmer gilt

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Sprachniveau B1), mächtig sein. Die verantwortlichen Fachbauleiter sind der AG zu benen-

nen. Der verantwortliche Bauleiter bzw. sein Vertreter hat auf der Baustelle während der

Arbeitszeiten, in denen auf der Baustelle Arbeiten durchgeführt werden, anwesend zu sein.

6.6 Die Vertragspartner treffen hinsichtlich der Beschaffenheit des Baugrundes und etwaiger auf

dem Baugrundstück vorhandener Bodenrisiken, Kampfmittel sowie archäologischer Funde

die folgenden Regelungen:

6.6.1 Werden bei der Ausführung der Arbeiten Kampfmittel, archäologische Funde

und/oder andere Bodenrisiken vorgefunden, ist der AN verpflichtet, die Arbeiten un-

verzüglich zu unterbrechen und die AG und die zuständigen Behörden unverzüglich

zu informieren. Für darüberhinausgehende Leistungen im Zusammenhang mit ei-

nem Fund gem. dieser Ziff. 6.6.1 gilt § 10 dieses Vertrages.

6.6.2 Bodenaushub wird vom AN eigenverantwortlich und in Übereinstimmung mit allen

gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen soweit erforderlich erneut beprobt,

behandelt, entsorgt oder im Baustellenbereich wiederverwendet. § 4 Abs. 9 VOB/B

gilt für dort genannte Gegenstände, die abweichend von Satz 1 im Eigentum der AG

verbleiben.

§ 7 Wartungsleistungen

7.1 Der AN hat für alle im Rahmen der Herstellung des schlüsselfertigen, funktions- und betriebs-

bereiten sowie genehmigungsfähigen Vorhabens nach den Vertragsgrundlagen, § 2.1 dieses

Vertrages, zu errichtenden Anlagen und Einrichtungen die nach den anerkannten Regeln der

Technik, den jeweils einschlägigen VDMA-Vorschriften, Herstellervorgaben und sonstigen

technischen Regelwerken (alle vorstehend genannten Vorschriften zusammengefasst im

Folgenden nur „technische Regelwerke“) erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, also War-

tung, Inspektion, sowie kleine Instandsetzungsarbeiten in geringem Umfang (im Folgenden

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nur „Wartungsleistungen“), nach den näheren Vorgaben der FLB (Anlage […]) für die

Dauer der Verjährungsfrist der Mängelrechte zu erbringen.

7.2 Der konkrete Wartungsleistungsumfang je Anlage ergibt sich aus den jeweils einschlägigen

technischen Regelwerken sowie aus den Vorgaben der FLB (Anlage […]).

7.3 Der AN wird der AG spätestens 9 Monate vor der rechtsgeschäftlichen Abnahme des Vor-

habens eine Bestandsliste der nach diesem § 7 zu wartenden Anlagen übergeben.

7.4 Die Vergütung für Wartungsleistungen nach diesem § 7 inklusive dem für die Leistungen

nach diesem § 7 erforderlichen Material ist mit der Vergütung nach § 9 dieses Vertrages

abgegolten. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Vergütungsanpassungsansprüche blei-

ben von diesem § 7.4 unberührt.

§ 8 Zusammenarbeit im Projekt

8.1 Die Vertragspartner vereinbaren eine partnerschaftliche Projektzusammenarbeit:

8.1.1 AG und AN sind sich einig, dass beide Vertragspartner jeweils einzeln und mitei-

nander einen transparenten und kooperativen Informationsaustausch in allen Fra-

gen rund um das Projekt führen und ihre Tätigkeiten partnerschaftlich in das Projekt

einbringen und organisieren (im Folgenden nur „partnerschaftliche Projektzu-

sammenarbeit“). Ziel der partnerschaftlichen Projektzusammenarbeit ist:

a) Eine Grundlage für die gegenseitige Unterstützung der Vertragspartner wäh-

rend des Projekts zu schaffen.

b) Kostenüberschreitungen und Verzögerungen frühzeitig zu erkennen, ge-

meinsam zu adressieren und Lösungsansätze zu entwickeln, um Kosten-

überschreitungen und Verzögerungen zu vermeiden bzw. zu mildern, soweit

dies möglich und umsetzbar ist.

c) Eine Erleichterung der Entscheidungsfindungsprozesse, um den Projektfort-

schritt nicht zu verzögern, zu schaffen.

8.1.2 Für die partnerschaftliche Projektzusammenarbeit einigen sich die Vertragspartner

auf folgende gegenseitige Regeln:

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a) Die Vertragspartner sind darüber einig, dass eine termin- und qualitätsge-

rechte Ausführung der Leistungen von überragender Bedeutung ist und dass

es das Interesse der Vertragspartner ist, Verzögerungen und Fehlern prä-

ventiv zu begegnen, Verzögerungen frühzeitig zu erkennen und möglichst

schnell und effektiv zu beseitigen, soweit dies vernünftigerweise möglich und

umsetzbar ist, und Verspätungen wieder aufzuholen. Den Vertragspartnern

ist bewusst, dass dies aufgrund des Umfangs des Projekts ein besonderes

Maß an Projektsteuerung, Koordination und Abstimmung erfordert.

b) AG und AN verpflichten sich gegenseitig, dem jeweils anderen unverzüglich

nach Kenntnis von Umständen, welche das Projekt oder die Leistung und

Pflichten des jeweils anderen oder Dritter beeinträchtigen oder gefährden,

mindestens in Textform zu benachrichtigen. Eine solche Mitteilung muss

Vorschläge im Rahmen des vertraglichen Leistungsumfangs und der Sach-

kenntnis des jeweiligen Vertragspartners zur Vermeidung oder Behebung

dieser Umstände enthalten.

c) Transparenz und eine offene Kommunikation zwischen den Vertragspart-

nern ist wichtig. Diese Transparenz fängt in der Abstimmung der Planung

des Projekts an und erstreckt sich bis zur Abnahme des Vertragsgegenstan-

des. Über alle Projektphasen hinweg sollen die Projektpartner den Fortschritt

des Projekts offen und proaktiv kommunizieren, auf mögliche Chancen und

Risiken hinweisen und gemeinschaftlich Lösungen für Probleme erarbeiten.

d) Der AN verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die Abläufe im Rahmen

des Projekts im Wege eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses stetig

zu optimieren und im Wege eines „Lessons Learned“ – Protokolls zu doku-

mentieren. Der AN verpflichtet sich, mit Fehlern in der Zusammenarbeit und

den Abläufen und allen sonstigen gewonnenen Erkenntnissen kritisch um-

zugehen, diese offen anzusprechen, Lösungen zu unterbreiten, wie solche

Fehler künftig vermieden werden, und diese Vorgänge unverzüglich zu do-

kumentieren und im Projektdatenraum unter „Lessons Learned“ einzustel-

len. Die Vertragspartner verstehen unter „Lessons Learned“ gewonnene Er-

kenntnisse, neues Wissen oder Erfahrungen, die während der Leistungser-

bringung durch den AN entstehen, sowie deren Dokumentation.

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8.1.3 Den Vertragspartnern ist bewusst, dass sich nicht alle auftretenden Meinungsver-

schiedenheiten einvernehmlich lösen lassen. Gleichwohl einigen sich die Vertrags-

partner auf die folgenden Stufen der projektinternen Konfliktschlichtung:

a) Soweit möglich, werden Konflikte auf der jeweiligen Arbeitsebene (Baulei-

tung, zunächst Herr/Frau […]) diskutiert, analysiert und gelöst (Stufe 1).

b) Ist auf der Arbeitsebene eine Konfliktschlichtung innerhalb angemessener

Zeit nicht möglich, wird auf der Ebene der Teil-Projektleitung (zunächst

Herr/Frau […]) der Versuch einer Schlichtung vorgenommen (Stufe 2).

c) Scheitern auch die Bemühungen auf der Teil-Projektebene, wird eine Kon-

fliktlösung unter Teilnahme des Gesamtprojektleiters des Projektes (zu-

nächst Herr/Frau […]) und unter Teilnahme mindestens eines Vorstan-

des/Geschäftsführers des AN unternommen (Stufe 3).

8.2 Etwaige Bedenken des AN gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VOB/B sind schriftlich und –

soweit möglich – unter gleichzeitiger Unterbreitung wirtschaftlich gleichwertiger, möglichst

nicht kostenerhöhender und nicht bauzeitverlängernder Alternativen so rechtzeitig vorzutra-

gen und zu begründen, dass hierdurch Verzögerungen – soweit und sofern möglich – ver-

mieden werden. Der AN formuliert seine Bedenkenanmeldung inhaltlich richtig und – zum

Zeitpunkt der Anmeldung – erschöpfend unter konkreter Darlegung der zu diesem Zeitpunkt

für einen Generalunternehmer abzusehenden möglichen Auswirkungen, so dass das vom

AN aufgezeigte Problem und die hieraus resultierenden Folgen bei Nichtbeachtung der Be-

denkenanmeldung zweifelsfrei verständlich sind.

8.3 Eine Behinderungsanzeige des AN muss alle Tatsachen enthalten, aus denen sich für die

AG mit hinreichender Klarheit und erschöpfend die dem AN bekannten Hinderungsgründe

ergeben. Die Angaben müssen sich darauf erstrecken, ob und wann seine Arbeiten, die nach

dem Bauablauf im Behinderungszeitpunkt ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie

vorgesehen ausgeführt werden können. Mit der Behinderungsanzeige hat der AN alternative

Möglichkeiten zur Beseitigung des Behinderungstatbestandes und deren finanziellen und

zeitlichen Folgen schriftlich aufzuzeigen, soweit ihm dies möglich ist.

8.4 Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich der Verwendung des digitalen Projektdaten-

raums:

8.4.1 Die AG hat einen digitalen Projektdatenraum gem. den Vorgaben der FLB, Anlage

[…], eingerichtet.

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8.4.2 Die gewünschten Berechtigungen für die einzelnen Mitarbeiter des AN sind der AG

anzuzeigen. Sofern zusätzliche Ordner im Projektdatenraum benötigt werden, ist

dies zwischen den Vertragspartnern abzustimmen.

8.4.3 Der AN hat den Projektdatenraum entsprechend den Codierungsvorgaben der AG

zu befüllen und im Projektdatenraum alle relevanten Dokumente und Unterlagen

während der Vertragsabwicklung und der gesamten Verjährungsfrist für Mängel-

rechte vorzuhalten und zugänglich zu machen. Dies gilt auch im Falle einer vorzei-

tigen Vertragsbeendigung. Eine Freigabe oder Abnahme durch die AG ist mit der

Kenntnisnahme der Dokumente und Unterlagen nicht verbunden.

§ 9 Vergütung

9.1 Der AN erhält für die nach diesem Vertrag und der FLB (Anlage […]) zu erbringenden Pla-

nungs- und Bauleistungen die von ihm mit seinem bezuschlagten Angebot, Anlage […], an-

gebotene Vergütung in Höhe von:

Netto-Pauschalfestpreis EUR […]

(in Worten: […])

zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19%

Brutto-Pauschalfestpreis EUR […]

(in Worten: […]).

9.2 Mit der Pauschalfestpreisvergütung sind sämtliche vertraglichen Leistungen abgegolten, so-

weit sie für das Projekt erforderlich sind. Dies gilt auch für derartige Leistungen und Kosten,

die nicht ausdrücklich in diesem Vertrag und seinen Anlagen erwähnt werden, jedoch im

Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs

notwendig sind. Im vereinbarten Pauschalfestpreis sind sämtliche Eigenkosten des AN und

sämtliche Fremdkosten enthalten, die im Rahmen des Leistungsumfangs nach diesem Ver-

trag entstehen, soweit nicht in diesem Generalunternehmervertrag und seinen Vertragsbe-

standteilen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Alle in den Anlagen zu diesem Vertrag

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angegebenen Massenangaben sind unverbindlich und dienen lediglich als Orientierung.

Massen sind vom AN eigenverantwortlich zu ermitteln. Das Massenrisiko liegt beim AN.

9.3 Die nach diesem § 9 vereinbarte Vergütung ist grundsätzlich ein Festpreis für die gesamte

tatsächliche Bauzeit. Eine Lohn- und Materialgleitung wird nicht vereinbart. Vertragliche oder

gesetzliche Vergütungsanpassungsansprüche, wie beispielsweise nach § 10 dieses Ver-

trags, § 2 Abs. 7 VOB/B oder § 313 BGB bleiben von diesem § 9 unberührt.

§ 10 Leistungsänderungen

10.1 Für Leistungsänderungen gelten die Regelungen der §§ 1 Abs. 3, Abs. 4 VOB/B unter Ein-

haltung folgender Vorgaben:

10.1.1 Begehrt die AG eine Leistungsänderung (im Folgenden nur „Änderungsbegeh-

ren“) nach § 10.1, streben die Vertragspartner eine Einigung über die Leistungsän-

derung und ihre Vergütungsfolgen an. Zu diesem Zwecke hat der AN nach Zu-

schlagserteilung ein strukturiertes Vorgehen bezüglich der Dokumentation und

Nachweise vorzuschlagen, das den Anforderungen dieses § 10.1 entspricht. Der

AN ist verpflichtet, der AG unverzüglich nach Zugang des Änderungsbegehrens ein

für die AG kostenfreies Nachtragsangebot zu unterbreiten. Dieses Nachtragsange-

bot muss auf Basis der Preisermittlungsgrundlagen der verschlossen hinterlegten

Urkalkulation (Anlage […]) die Mehr- und Minderkosten ausweisen und zeitliche

oder sonstige Auswirkungen auf den Bauablauf substantiiert darstellen. Die Ver-

pflichtung zur unverzüglichen Unterbreitung eines Nachtragsangebots gilt nur dann

nicht, wenn das Änderungsbegehren eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs

betrifft und dem AN diese Änderung unzumutbar ist. Es besteht keine Verpflichtung

der AG zur Annahme des Nachtragsangebots. Es gelten die weiteren Vorgaben des

§ 10.2.

10.1.2 Die AG kann die Änderung nach § 10.1.1 anordnen (im Folgenden nur „Anord-

nungsrecht“), wenn die Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach

Zugang des Änderungsbegehrens beim AN eine Einigung hinsichtlich des vom AN

nach § 10.1.1 erstellten Nachtragsangebots erzielen (im Folgenden nur „Anord-

nungsfrist“). Der AN ist verpflichtet, Anordnungen nach diesem § 10.1.2 auszufüh-

ren. Das Anordnungsrecht besteht nur dann nicht, wenn die Anordnung die Ände-

rung des vereinbarten Werkerfolgs betrifft und dem AN diese Änderung unzumutbar

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ist. Das Anordnungsrecht der AG besteht auch vor Ablauf der Anordnungsfrist,

wenn

a) der AN die Unterbreitung eines Nachtragsangebots oder die Ausführung der

Änderung ernsthaft und endgültig verweigert oder

b) der AN das Nachtragsangebot entgegen § 10.1.1 nicht unverzüglich und da-

mit nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder

c) aus einem wichtigen Grund ein weiteres Zuwarten für die AG unzumutbar

ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn nach Abwägung der

beiderseitigen Interessen zwingende terminliche oder wirtschaftliche Gründe

die sofortige Ausführung gebieten.

Das Recht des AN, die Ausführung wegen Unzumutbarkeit zu verweigern, bleibt

unberührt.

10.2 Für die Anpassung der Vergütung für Leistungsänderungen nach § 10.1 gelten die §§ 2 Abs.

5, Abs. 6 VOB/B unter Einhaltung folgender Vorgaben:

10.2.1 Der AN ist für eine Einigung nach § 10.1.2 im Hinblick auf Mehrkosten und Nach-

tragsangebote zu einer Politik der „gläsernen Taschen“ verpflichtet und wird neben

seiner bei der AG verschlossen hinterlegten Urkalkulation, Anlage […], Angebote

von Nachunternehmern und Lieferanten sowie sämtliche zur Prüfung des Nach-

tragsangebots notwendigen Unterlagen offenlegen. Außerdem ist er verpflichtet,

aktuell ortsübliche und angemessene / marktübliche Preise anzubieten.

10.2.2 Können die Vertragspartner sich nicht auf eine Vergütung für die Leistungsänderung

nach § 10.1 einigen, erfolgt die Anpassung der Vergütung anhand einer gutachter-

lichen Festlegung durch einen unabhängigen Sachverständigen. Jede Partei kann,

sofern eine Einigung nach § 10.1 nicht zustande kommt, die Bestellung eines Sach-

verständigen in Textform verlangen. Die Vertragspartner bestellen innerhalb von 10

Kalendertagen nach Zugang dieses Verlangens bei dem jeweiligen Vertragspartner

einvernehmlich einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit

nachgewiesener Erfahrung in der Kalkulation und Abrechnung von Bauleistungen.

Kommt eine Einigung über die Person des Sachverständigen nicht innerhalb dieser

Frist zustande, wird der Sachverständige auf Antrag einer Partei durch die Industrie-

und Handelskammer Rheinhessen benannt. Die Benennung ist für beide Vertrags-

partner verbindlich.

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Der Sachverständige bestimmt die angemessene Vergütung für die Leistungsände- rung auf Grundlage

• der vertraglich vereinbarten Preis- und Kalkulationsgrundlagen,

• der FLB und der weiteren Vertragsunterlagen,

• der Leistungsänderung und der zu Grunde liegenden Anordnung der AG,

• des Nachtragsangebots des AN einschließlich der dazugehörigen Kalkulationsun- terlagen,

• etwaiger von beiden Vertragspartnern innerhalb einer vom Sachverständigen ge- setzten angemessenen Frist vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen sowie

• der nachweisbaren Mehr- und Minderkosten, soweit diese durch die Leistungsän- derung verursacht sind.

Die durch den Sachverständigen bestimmte Nachtragsvergütung ist für die Vertrags-

partner verbindlich, es sei denn, sie ist offensichtlich unrichtig, beruht auf einer wesent-

lichen Verletzung des vereinbarten Prüfungsmaßstabs und/oder ist unter Verletzung

wesentlicher Verfahrensgrundsätze zustande gekommen. Die gerichtliche Überprüfung

bleibt in diesem Fall vorbehalten.

Die Verpflichtung des AN zur Ausführung einer wirksam angeordneten Leistungsände-

rung bleibt durch die Durchführung des Gutachterverfahrens unberührt.

Die Kosten des Sachverständigen tragen die Vertragspartner zunächst zur Hälfte. So-

weit die vom Sachverständigen bestimmte Vergütung vom Nachtragsangebot des AN

oder von der schriftlich mitgeteilten Gegenposition der AG nicht nur unerheblich ab-

weicht, hat der Sachverständige nach billigem Ermessen über eine abweichende Ver-

teilung der Sachverständigenkosten unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unter-

liegens der Vertragspartner zu entscheiden. Eigene Kosten, insbesondere Kosten der

Rechtsberatung und der eigenen technischen Beratung, trägt jede Partei selbst.

10.3 Es stellt keine vergütungspflichtige Leistungsänderung dar, wenn der AN für seine Ange-

botskalkulation Annahmen bezüglich der Bauausführung trifft, welche sich nicht aus den in §

2.1 benannten Vertragsgrundlagen ergeben, und diese Annahmen sich später als falsch her-

ausstellen.

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§ 11 Stundenlohnarbeiten und Stundenlohnberichte

11.1 Eine Vergütung von Leistungen über Stundenlöhne ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nur in

Ausnahmefällen sind Leistungen, die nicht vom vertraglich geschuldeten Leistungsumfang

umfasst sind, über Stundenlohn zu vergüten, wenn dies zwischen AG und AN vor Ausfüh-

rung der entsprechenden Leistungen ausdrücklich vereinbart wurde. Es gelten die im Ange-

bot des AN, dort in seinem Preisblatt, genannten Stundensätze.

11.2 Die Abzeichnung von Stundenlohnberichten des AN ersetzt nicht die notwendige, vorherige

Vereinbarung einer Vergütung über den Stundenlohn mit der AG. Diese Abzeichnung be-

deutet demnach nicht, dass zwischen AG und AN eine Vereinbarung über die Vergütung der

darin aufgenommenen Leistungen mittels Stundenlöhnen getroffen wurde. Durch die Ab-

zeichnung von Stundenlohnberichten wird ebenfalls nicht bestätigt, dass es sich bei den in

dem jeweiligen Stundenlohnbericht aufgeführten Leistungen um geänderte oder zusätzliche

Leistungen handelt und diese nach Art und Umfang erforderlich waren, um die darin be-

schriebenen Arbeiten auszuführen.

11.3 Der AN hat über ausnahmeweise Stundenlohnarbeiten im Sinne des § 11.1 arbeitstäglich

Stundenlohnzettel digital einzureichen. Auf § 12.8 dieses Vertrages wird verwiesen.

§ 12 Rechnungsstellung und Zahlungen

12.1 Der AN hat zwingend bei allen Rechnungen die Vorschriften und Vorgaben der AG einzu-

halten.

12.2 Der AN erhält Abschlagszahlungen auf den vereinbarten Pauschalpreis entsprechend dem

vereinbarten leistungsorientierten Zahlungsplan, Anlage […], für vertragsgemäß erbrachte

Leistungen.

12.3 Rechnungsempfänger ist:

[…]

12.4 Die Rechnungen sind in elektronischer Form bei der AG einzureichen. Jede Rechnung hat

mindestens folgende Informationen zu enthalten:

• Baustelle sowie (soweit möglich) Angabe der maßgeblichen Gebäudenummer 1355

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• Nummer des Auftrags

• Zeit der Ausführung

• Lückenlose Beschreibung der geleisteten Arbeiten.

12.5 Rechnungsprüfungsvermerke stellen kein Anerkenntnis der Rechnung bzw. der dahinterste-

henden Forderung des AN durch die AG dar. Die Bezahlung von Abschlagsrechnungen stellt

weder ein Anerkenntnis des erreichten Planungs- oder Bautenstands, noch eine Abnahme

der ausgeführten Leistung dar.

12.6 Abschlagszahlungen werden auf eine prüffähige Abschlagsrechnung und einen Leistungs-

nachweis achtundzwanzig (28) Kalendertage nach Eingang, Schlusszahlungen sechzig (60)

Kalendertage nach Abnahme und Eingang der prüffähigen Rechnung bei der AG fällig.

12.7 Legt der AN der AG nicht spätestens bei der gemeinsamen Abnahme gemäß § 21 dieses

Vertrags sämtliche für die BNB-Zertifizierung erforderlichen Unterlagen zur Prüfung beim

BNB-Auditor vor und weist nach, dass die Raumluftmessung (nach Fertigstellung, vor loser

Möblierung) stattgefunden hat, ist die AG berechtigt, einen Einbehalt in Höhe von [...] % der

Brutto-Schlussrechnungszahlung vorzunehmen. Der Einbehalt ist auszuzahlen, sobald der

AN die in Satz 1 benannten Leistungen erbracht hat.

12.8 Die Prüffähigkeit der Rechnung von Leistungen, die nach Stundensätzen abgerechnet wer-

den setzt voraus, dass der AN der AG schriftliche Leistungsübersichten übergibt, in denen

maximal im 30-Minuten-Takt die erbrachten Tätigkeiten und der Sachbearbeiter genannt

werden.

§ 13 Baustellenbetriebsstoffe

13.1 Strom- und Wasseranschlüsse sowie sonstige Anschlüsse, bspw. Kommunikationsan-

schlüsse, hat der AN im in der FLB (Anlage […]) beschriebenen Umfang selbst bereitzustel-

len, zu unterhalten und zu betreiben. Der AN trägt die Kosten für die Bereitstellung der An-

schlüsse und den Verbrauch bzw. die Nutzung. Er entfernt die Anschlüsse nach Beendigung

der Baumaßnahme.

13.2 Der AN sorgt auf seine Kosten für Installation, Unterhalt und Verbrauch von sanitären Ein-

richtungen und Verkehrswegen auf der Baustelle über die gesamte Bauzeit und entfernt

diese Einrichtungen nach Beendigung der Baumaßnahme.

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§ 14 Projektteam und Vertretung der Vertragspartner

14.1 Die AG benennt als rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter […] Als Vertreter wird […]

benannt.

Die AG benennt als Ansprechpartner für den AN […].

Die AG benennt als Ansprechpartner für vertragliche Themen […]. Als Vertreter wird […]

benannt.

Die AG benennt als Ansprechpartner für technische Themen […]. Als Vertreter wird […]

benannt.

Die AG hat das Recht, die Vertreter zu ändern sowie bei Bedarf weitere Vertreter zu benen-

nen. Die AG wird dem AN jeden Austausch im vorbenannten Personenkreis unverzüglich

mitteilen.

Dritte sind zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der AG, insbesondere zur Anordnung von

Leistungsänderungen und zur Beauftragung etwaiger Nachtragsangebote oder zur Anord-

nung von Stundenlohnarbeiten, nicht bevollmächtigt.

14.2 Der AN wird bis zur vollständigen Fertigstellung seiner Leistungen rechtsgeschäftlich vertre-

ten durch die in seinem bezuschlagten Angebot, Anlage […], benannten Personen:

Gesamtprojektleiter: […]

Projektleiter Bau: […]

Stellvertretender Projektleiter Bau: […]

Projektleiter Planung: […]

Stellvertretender Projektleiter Planung: […]

14.3 Der AN ist verpflichtet, die in § 14.2 genannten Personen jeweils durch eine andere fachlich

geeignete Person zu ersetzen, wenn die AG aufgrund von besonderen Vorkommnissen, wie

zum Beispiel fachlichen Schwierigkeiten, einen Austausch verlangt.

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14.4 Der AN darf nach (wenn möglich) vorheriger schriftlicher Information der AG die in § 14.2

genannten Personen nur aus wichtigem Grund austauschen. Ein wichtiger Grund ist bei-

spielsweise Krankheit, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Mutterschutz, Elternzeit, Tod,

oder Gefängnis.

14.5 Im Falle des Austauschs nach §§ 14.3 oder 14.4 muss die jeweils mit vorheriger Zustimmung

der AG neu einzusetzende Person mindestens über eine genauso umfangreiche Erfahrung

verfügen wie die auszutauschende Person. Die AG darf die Zustimmung nicht unbillig ver-

weigern. Die Verweigerung der Zustimmung ist dann nicht unbillig, wenn die neu einzuset-

zende Person nicht über mindestens eine vergleichbar umfangreiche Erfahrung verfügt, wie

die auszutauschende Person.

14.6 Unabhängig von den Regelungen dieses § 14 bleiben gesetzliche Vertretungsbefugnisse

unberührt.

14.7 Die Vertragspartner werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich darüber informieren,

sollten sich die Vertretungsverhältnisse ändern.

§ 15 Mindestlohn/Arbeitnehmerentsendegesetz/Landestariftreuegesetz (LTTG)

15.1 Der AN darf für die Erbringung der Leistungen nur Arbeitnehmer einsetzen, die entweder der

deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegen und nach den deutschen gesetzlichen und

tarifvertraglichen Vorschriften entlohnt werden oder Arbeitnehmer, die Staatsbürger eines

Mitgliedstaates der Europäischen Union und nach den Vorgaben des Arbeitnehmerentsen-

degesetzes (AEntG) für einen befristeten Zeitraum zur Leistungserbringung in die Bundes-

republik entsandt worden sind.

Die eingesetzten Arbeitnehmer müssen stets ein zur schnellen und zweifelsfreien Identifika-

tion geeignetes Ausweispapier (Personalausweis, Reisepass oder -ersatz) mit sich führen.

Entsandte Arbeitnehmer haben zudem die Bescheinigung, dass während der Dauer der Ent-

sendung nach Deutschland weiterhin das soziale Sicherungssystem des Herkunftsstaates

anwendbar bleibt („Vordruck A 1“), stets mit sich zu führen. Beim Einsatz entsandter Arbeit-

nehmer sind jederzeit prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsver-

hältnisse am Ort der Leistungserbringung bereitzuhalten; dies umfasst zumindest eine Kopie

der Anmeldung nach § 18 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sowie die nach § 19 AEntG

zu erstellenden Dokumente.

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Die AG ist jederzeit zur Kontrolle berechtigt.

15.2 Der AN verpflichtet sich, die in seinem Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeit-

nehmer nicht unter den für dieses Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die in dem Un-

ternehmen beschäftigten nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht unter den Mindestent-

gelt-Regelungen des Mindestlohngesetzes und des AEntG zu entlohnen. Gleiches gilt für

Verpflichtungen aus Sozialkassentarifverträgen, die auf den AN anzuwenden sind.

15.3 Der AN ist verpflichtet, die AG von allen Ansprüchen seiner Arbeitnehmer, der Arbeitnehmer

seiner Nachunternehmer und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeordneten Nachun-

ternehmer und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gemäß Arbeitnehmerentsendege-

setz (AEntG) freizustellen.

15.4 Für den Einsatz ausländischer Arbeitskräfte gilt:

15.4.1 Der AN verpflichtet sich, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigter min-

destens monatlich auf Gehaltskonten zu überweisen.

15.4.2 Der AN verpflichtet sich, beim Einsatz ausländischer Arbeitskräfte sicherzustellen,

dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig eine deutschsprachige Person

anwesend ist, die sich mit den ausländischen Arbeitskräften verständigen kann.

Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, ist die AG berechtigt, auf Kosten des AN

einen Dolmetscher hinzuzuziehen.

15.4.3 Der AN stellt Folgendes abschließend sicher: Werden ausländische Arbeitskräfte

aus Staaten eingesetzt, die nicht der EU angehören, muss dem AN jeweils vor Leis-

tungsbeginn eine gültige Arbeitserlaubnisse vorliegen. Die AG ist berechtigt, im kon-

kreten Fall Einsicht in die dem AN vorliegende Arbeitserlaubnis zu nehmen.

15.5 Der AN ist verpflichtet, das Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindes-

tentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) vom 1. Dezem-

ber 2010 (GVBL. 2010, Nr. 20, S. 426 ff. vom 13. Dezember 2010) zu beachten.

15.6 Der AN nimmt zur Kenntnis, dass er und die beauftragten Nachunternehmen verpflichtet

sind, der AG die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTTG auf deren Ver-

langen nachzuweisen. Die AG darf zu diesem Zweck in erforderlichem Umfang Einsicht in

die Entgeltabrechnungen des AN und der Nachunternehmen, in die zwischen AN und den

Nachunternehmern jeweils abgeschlossenen Werkverträge sowie in andere Geschäftsunter-

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lagen nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung von Beschäfti-

gungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können. Der AN und die Nachun-

ternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der

AN und die Nachunternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen über die einge-

setzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen der AG sind ihr diese Unterlagen vorzu-

legen.

15.7 Der AN ist verpflichtet, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen der Vor-

gaben des LTTG erfolgten Entlohnung eines beschäftigten Arbeitnehmers oder der Nichtab-

führung von Sozialkassenbeiträgen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme

zu zahlen. Bei mehreren Verstößen ist der Betrag auf 10 % der Auftragssumme begrenzt.

15.8 Der AN verpflichtet sich, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen,

dass diese sich entsprechend zugunsten der AG verpflichten, für jeden nachgewiesenen

schuldhaften Fall der gegen die Vorgaben des LTTG erfolgten Entlohnung eines beschäftig-

ten Arbeitnehmers oder der Nichtabführung von Sozialkassenbeiträgen eine Vertragsstrafe

in Höhe von 1 % der Auftragssumme zu zahlen. Bei mehreren Verstößen ist der Betrag auf

10 % der Auftragssumme begrenzt.

§ 16 Nachunternehmer

16.1 Der AN ist nur nach Maßgabe dieses § 16 und der Ziffer 1 der ZVB, Anlage […], berechtigt,

Dritte von seiner mit dem bezuschlagten Angebot, Anlage […], eingereichten Nachunter-

nehmerliste (im Folgenden nur „Liste“) zu beauftragen, die ihm obliegenden Leistungen zu

erfüllen (im Folgenden nur „Nachunternehmer“).

16.2 Dritte, die der AN nicht auf seiner Liste benannt hat, darf er nur beauftragen und für die von

ihm geschuldete Leistungserbringung einsetzen, sofern die AG diesem Einsatz nicht wider-

spricht. Der AN teilt den geplanten Einsatz von Nachunternehmern der AG rechtzeitig vorher

mit, so dass diese die Möglichkeit des Widerspruchs hat. Nachunternehmer werden als Er-

füllungsgehilfen des AN tätig.

Die AG kann einem Nachunternehmereinsatz nur aus wichtigem Grund widersprechen.

16.3 Die Zustimmung nach § 16.1 gilt für die Erfüllung derjenigen Leistungen, Leistungsteile oder

Gewerke durch diejenigen Nachunternehmer als erteilt, die der AN als Bieter in dem der

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Zuschlagserteilung zu diesem Vertrag vorhergehenden Vergabeverfahren der Erfüllung je-

weils konkret zugeordnet hat. Die Zustimmung zu Nachunternehmern nach vorstehendem

Satz gilt nicht für die Erfüllung von Leistungen, Leistungsteilen oder Gewerken, denen die

Nachunternehmer nach vorstehendem Satz im vorhergehenden Vergabeverfahren nicht zu-

geordnet waren.

16.4 Der AN darf nur solche Nachunternehmer beauftragen, die fachkundig, leistungsfähig und

zuverlässig sind, dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung

von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraus-

setzungen erfüllen. Die AG kann der Beauftragung von Nachunternehmern, welche nicht auf

der Liste aufgeführt sind, widersprechen, wenn aus von ihr darzulegenden tatsächlichen Um-

ständen die Befürchtung besteht, dass der Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfä-

hig oder zuverlässig ist. Stellt die AG während der Dauer des Vertragsverhältnisses solche

Gründe fest, kann sie den AN schriftlich auffordern, den Nachunternehmer innerhalb einer

angemessenen Frist auszutauschen. Diese Pflicht zum Austausch besteht unabhängig da-

von, ob der auszutauschende Nachunternehmer auf der Liste aufgeführt war oder nicht.

16.5 Der AN wird – über die in der Liste benannten Nachunternehmer hinaus – möglichst viele

qualifizierte und leistungsstarke kleine und mittlere Unternehmen (nachfolgend „KMU“ ge-

nannt) entsprechend seinem gem. Anlage […] beigefügten Konzept in die auszuführenden

Leistungen einbinden.

16.6 Der AN verpflichtet sich, entsprechend seinem Angebot, mindestens jedoch eine Quote in

Höhe von […] % der Bauleistungen für das Projekt von KMU ausführen zu lassen (im Fol-

genden: „KMU-Quote").

Die Einhaltung der KMU-Quote wird bei der Übergabe des Objekts aufgrund geeigneter

Nachweise des AN überprüft. Ergibt diese Überprüfung eine Unterschreitung der vorgese-

henen Quote um mehr als 10 % gegenüber der vereinbarten Quote, ist der AN zur Zahlung

einer Vertragsstrafe von EUR 100.000,00 verpflichtet. Ein Unterschreiten der KMU-Quote

aufgrund rechtlicher Veränderungen bei den nach vorstehenden Regelungen in zulässiger

Weise beauftragten Unternehmen (z.B. durch Unternehmenskäufe) hat der AN nicht zu ver-

treten, so dass auch die Vertragsstrafe nicht fällig wird. Dasselbe gilt, soweit die Nichterfül-

lung der KMU-Quote auf von der AG verursachten Leistungsänderungen beruht, insbeson-

dere auf Änderungswünschen. Die Vertragsstrafe kann nur einmal für die Bauzeit verlangt

werden.

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16.7 Der Austausch von Nachunternehmern, unabhängig davon, ob diese auf der Liste aufgeführt

waren oder nicht, darf neben den Fällen des § 16.4 nur aus wichtigem Grund erfolgen. Liegt

ein wichtiger Grund vor, kann die AG den AN entsprechend vorstehendem § 16.4 schriftlich

auffordern, den Nachunternehmer innerhalb einer angemessenen Frist auszutauschen. Wird

ein Nachunternehmer ausgetauscht, ist dies der AG unverzüglich mitzuteilen, zu begründen

und die Kontaktdaten eines neu beauftragten Nachunternehmers mitzuteilen.

16.8 Die Kommunikation zwischen Nachunternehmern und der AG erfolgt ausschließlich über den

AN. Der AN stellt allerdings sicher, dass die Nachunternehmer zu den üblichen Arbeitszeiten

oder aber nach rechtzeitiger Voranmeldung der AG für Rückfragen der AG und zu Bespre-

chungen mit der AG oder anderen Projektbeteiligten zur Verfügung stehen.

16.9 Nachunternehmer sind davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auf-

trag handelt.

16.10 Widerspricht die AG der Übertragung von Leistungen an den Nachunternehmer nicht, so

ändert dies nichts daran, dass der AN auch für diese Leistungen unmittelbar haftet. Der AN

haftet der AG insbesondere für die frist- und fachgerechte Erfüllung der von dem Nachunter-

nehmer zu erbringenden Leistungen einschließlich der Gewährleistung.

16.11 Im Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrags hat die AG ein Recht auf Übernahme der

vom AN im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages geschlossenen Verträge

mit seinem Nachunternehmern. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinen Verträgen

mit Nachunternehmern ein Eintrittsrecht zugunsten der AG vereinbart ist.

§ 17 Vertragsfristen

17.1 Als verbindliche Zwischentermine gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B vereinbaren die Vertragspartner

die im Rahmenterminplan (Anlage […]) als Meilensteine gekennzeichneten Vertragsfristen.

17.2 Als verbindlichen Fertigstellungstermin zur Abnahme der Gesamtleistung gemäß

§ 5 Abs. 1 VOB/B (Vertragsfrist) vereinbaren die Vertragspartner den […].

Fertigstellung im Sinne dieses Vertrages bedeutet die abnahmereife Errichtung des ver-

tragsgegenständlichen Projekts. Die abnahmereife Errichtung setzt u.a. die Abnahme durch

das Bauamt ohne wesentliche Mängel, die erfolgreiche Durchführung sämtlicher geschulde-

ter Funktionstests, die Inbetriebnahme, den erfolgreichen Abschluss des Probebetriebs, die

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geschuldete Dokumentation, die Beseitigung aller nicht unwesentlichen Mängel, die vollstän-

dige Reinigung sowie das Vorliegen sämtlicher weiterer Abnahmevoraussetzungen nach der

FLB [Anlage […]] voraus.

17.3 Der AN schreibt den Rahmenterminplan (Anlage […]) unaufgefordert zum Ende eines jeden

zweiten Monats fort. In der Fortschreibung jeweils enthalten sind auch die in §17.4 genann-

ten Angaben.

17.4 Der AN hat bei Eintritt von bauablaufbezogenen Störungen aufgrund von Behinderungen auf

Verlangen der AG, jedoch nicht öfter als jeden zweiten Monat, ab Baubeginn zum 15. des

Folgemonats die Auswirkungen der bisher eingetretenen Behinderungseinwirkungen (ein-

schließlich Vergütungsfolgen, Schadensberechnung bzw. Entschädigungsberechnung für

die nach Auffassung des AN auftraggeberseitigen Behinderungen) einschließlich einer Be-

wertung und etwaigen Maßnahmenempfehlung zur Kompensation bei relevanten Terminab-

weichungen vorzulegen.

§ 18 Vertragsstrafe

18.1 Im Falle des durch den AN zu vertretenden Verzuges mit der Einhaltung der Frist für die

Fertigstellung gemäß § 17.2 dieses Vertrages (im Folgenden nur „Fertigstellungsfrist“)

schuldet der AN der AG je Arbeitstag (Montag bis Freitag) des Verzugs eine Vertragsstrafe

in Höhe von 0,2 Prozent (%) der geprüften Netto-Schlussrechnungssumme.

18.2 Der Vertragsstrafenanspruch nach § 18.1 ist insgesamt auf 5 Prozent (%) der geprüften

Netto-Schlussrechnungssumme beschränkt.

18.3 Die Vertragsstrafe nach § 18.1 wird auf einen Verzugsschaden angerechnet; die Geltend-

machung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt neben der Vertragsstrafe nach den vor-

stehenden Regelungen unberührt.

18.4 Vereinbaren AG und AN einvernehmlich einen neuen Fertigstellungstermin, gilt dieser Ter-

min als Fertigstellungsfrist gemäß den vorstehenden Regelungen und ist entsprechend ver-

tragsstrafenbewehrt.

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§ 19 Sicherheiten

19.1 Der AN stellt nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen Sicherheit für die Vertragser-

füllung:

19.1.1 Der AN leistet in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme eine Vertragserfüllungs-

sicherheit durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers nach nähe-

rer Maßgabe des § 17 Abs. 2 VOB/B. Übergibt der AN der AG die Bürgschaft nicht

spätestens binnen 12 Werktagen nach Vertragsschluss, kann die AG Abschlags-

zahlungen einbehalten, bis der vereinbarte Sicherheitsbetrag erreicht ist. In diesem

Fall ist die AG nicht verpflichtet, den einbehaltenen Sicherheitsbetrag auf ein Sperr-

konto einzuzahlen oder zu verzinsen. Der einbehaltene Betrag wird vielmehr aus-

bezahlt, sobald und soweit der AN eine vertragsgerechte Vertragserfüllungsbürg-

schaft nachgereicht hat. Die Bürgschaft muss dem Muster gemäß Anlage X ent-

sprechen.

19.1.2 Die Sicherheit für die Vertragserfüllung sichert Ansprüche der AG für die vertrags-

gemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche

(einschließlich solcher aus geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen), die vor

der Abnahme entstanden sind, und Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche

auf Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen und Ansprüche für die Er-

füllung des Freistellungs- und Regressanspruches gemäß § 23 dieses Vertrages

sowie in Fällen einer Inanspruchnahme der AG wegen § 13 Mindestlohngesetz (Mi-

LoG), für Sozial-/Unfallversicherungsbeiträge sowie durch das Finanzamt oder an-

dere amtliche Stellen wegen nicht geleisteter Zahlungen des AN oder seiner Nach-

unternehmer.

19.1.3 Der AN erhält von der AG die frei werdende Vertragserfüllungssicherheit nach der

Abnahme Zug um Zug gegen Gestellung der vereinbarten Mängelansprüchesicher-

heit zurück, es sei denn, dass die Ansprüche der AG, die nicht von der gestellten

Gewährleistungssicherheit erfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf die AG für

diese Ansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. § 17

Abs. 8 Nr. 1 VOB/B bleibt unberührt.

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19.2 Der AN stellt nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen Sicherheit für Mängelansprü-

che:

19.2.1 Der AN leistet in Höhe von 5 % der Schlussabrechnungssumme eine Sicherheit für

Mängelansprüche durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers

nach näherer Maßgabe des § 17 Abs. 2 VOB/B. Die Bürgschaft muss dem Muster

gemäß Anlage […] entsprechen. Sie muss die Regelung enthalten, dass der An-

spruch gegen den Bürgen nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt. Unter

Brutto-Abrechnungssumme verstehen die Vertragspartner hier und im Folgenden

die von der AG geprüfte Schlussrechnungssumme vor Abzug von (Abschlags-)Zah-

lungen.

19.2.2 Die zwischen AG und AN vereinbarte Mängelansprüchesicherheit sichert Ansprü-

che der AG für die vertragsgemäße Abrechnung, Mängelbeseitigung inklusive sämt-

licher mit Mängeln zusammenhängender Zahlungs- und Schadensersatzansprüche

(einschließlich solcher aus geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen) ab der

Abnahme und sonstiger Schadensersatzansprüche, sowie Ansprüche auf Erstat-

tung von Überzahlungen einschließlich Zinsen und Ansprüche für die Erfüllung des

Freistellungs- und Regressanspruches gemäß § 23 dieses Vertrages, sowie in Fäl-

len einer Inanspruchnahme der AG wegen § 13 MiLoG, für Sozial-/Unfallversiche-

rungsbeiträge sowie durch das Finanzamt oder andere amtliche Stellen wegen nicht

geleisteter Zahlungen des AN oder seiner Nachunternehmer.

19.2.3 Soweit der AG eine Vertragserfüllungssicherheit zur Verfügung steht, hat der AN

die Gewährleistungssicherheit nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragserfül-

lungssicherheit vorzulegen. Soweit die AG keine Vertragserfüllungssicherheit zur

Verfügung steht, ist der AG zu einem Bareinbehalt in Höhe von 5 % der Brutto-

Abrechnungssumme berechtigt, der vom AN durch eine Gewährleistungsbürgschaft

nach vorstehender Maßgabe abgelöst werden kann.

19.2.4 Die Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft richtet sich nach § 17 Abs. 8 Nr. 2

VOB/B mit der Maßgabe, dass die Rückgabe erst nach Ablauf der vereinbarten Ver-

jährungsfrist für die Mängelansprüche der AG erfolgt. Die Vertragspartner verstän-

digen sich im Einzelfall partnerschaftlich über eine Enthaftung der Gewährleistungs-

bürgschaft, bspw. für den Fall, dass nach Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist eine

Enthaftung angezeigt ist.

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19.3 Sofern der AN die Vertragserfüllungs- und/oder Mängelansprüchesicherheiten nach vorste-

hendem § 19.1 und § 19.2 in Form von Bürgschaften übergibt, müssen die Bürgschaften

selbstschuldnerisch, unbefristet und unwiderruflich sein und den Verzicht auf die Einrede der

Anfechtbarkeit, den Verzicht auf die Einrede der Aufrechnung, außer gegen unstreitige oder

rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen, sowie den Verzicht der Vorausklage gemäß

§§ 770, 771 BGB enthalten. Sie dürfen keine Hinterlegungsklausel enthalten.

§ 20 Kündigung

20.1 Für die Kündigung dieses Vertrags gelten die §§ 8 und 9 VOB/B sowie die gesetzlichen

Bestimmungen. Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrags hat der

AN seine Leistung so abzuschließen, dass die AG die Leistung ohne Schwierigkeiten über-

nehmen und die Fortführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann. Die Vertrags-

partner verpflichten sich, den erreichten Leistungsstand in einem gemeinsamen Aufmaß zu

ermitteln.

Die Vertragspartner vereinbaren außerdem die Durchführung einer gemeinsamen Bauten-

standsfeststellung unter Beiziehung eines neutralen Sachverständigen. Der Sachverstän-

dige wird von den Vertragspartnern gemeinsam, idealerweise unmittelbar nach Vertrags-

schluss, festgelegt. Haben sich die Vertragspartner auch bis zehn (10) Kalendertage nach

Zugang der Kündigung auf einen Sachverständigen nicht geeinigt, wird dieser von […] be-

stimmt. Die Kosten teilen sich die Vertragspartner, soweit nicht ein Vertragspartner den

Grund der Kündigung und das Tätigwerden des Sachverständigen zu vertreten hat. Im Falle

der freien Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B trägt die AG die Kosten.

20.2 Beide Vertragspartner sind zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB insbe-

sondere dann berechtigt, wenn eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung des anderen

Vertragspartners im Zuge der Vertragsdurchführung den Vertragszweck gefährdet und dem

anderen Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht.

Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die AG liegt insbesondere dann vor, wenn

20.2.1 der AN der Aufforderung der AG nach § 16.4 dieses Vertrages, den Nachunterneh-

mer innerhalb einer angemessenen Frist auszutauschen, auch nicht innerhalb einer

von der AG schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Androhung der

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Kündigung nachkommt und das den geforderten Austausch veranlassende Verhal-

ten des Nachunternehmers die AG im Falle eines direkten Vertragsverhältnisses mit

dem Nachunternehmer zu dessen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt hätte;

20.2.2 der AN Personen, die auf Seiten der AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder

der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehende Personen

mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung oder einem Unternehmen

der AG Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN

selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des AN mit der Vor-

bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Die

Regelungen nach dieser Ziff. 20.2.2 finden keine Anwendung, soweit es sich um

sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI

zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesver-

waltung vom 8. November 2004“ handelt;

20.2.3 der AN bezüglich des vertragsgegenständlichen Projekts unzulässige Preisabspra-

chen mit Dritten trifft;

20.2.4 der AN Personen, die auf Seiten der AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder

der Durchführung des Bauvorhabens befasst sind, Vorteile bietet, verspricht oder

gewährt;

20.2.5 Werklohnforderungen des AN gegenüber der AG aus der erbrachten Leistung ganz

oder teilweise mit Arrest belegt oder gepfändet werden;

20.2.6 der AN gegen Bestimmungen des Schwarzarbeitergesetzes, des Arbeitnehmerent-

sendegesetzes und/oder des SGB IV, verstößt und derartige Verstöße trotz schrift-

licher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung und Androhung der Kündigung

nicht unterlässt.

20.3 Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, so steht diesem eine Vergütung ausschließ-

lich für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung ordnungsgemäß erbrachten Leistung zu.

Schadensersatzansprüche der AG bleiben unberührt.

20.4 Die AG ist darüber hinaus berechtigt, die Kündigung zu Lasten des AN auf vertragliche Teil-

leistungen zu beschränken, auch wenn es sich nicht um abgeschlossene Leistungen im

Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 12 Abs. 2 VOB/B handelt.

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§ 21 Abnahme

21.1 Die Vertragspartner vereinbaren die Durchführung einer förmlichen Abnahme gemäß § 12

Abs. 4 VOB/B unter Berücksichtigung der Abnahmevoraussetzungen gem. der FLB. Auch

Mängelbeseitigungsarbeiten sind förmlich abzunehmen. Die Abnahmefiktion nach § 12 Abs.

5 VOB/B bzw. § 640 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen. Die Abnahme setzt die im Wesentli-

chen vertragsgerechte Herstellung des Werks und die notwendigen behördlichen Abnahmen

sowie die erfolgreiche Inbetriebnahme gem. FLB (Anlage […]) voraus.

21.2 Der AN hat keinen Anspruch auf die Durchführung von Teilabnahmen.

21.3 Spätestens acht (8) Wochen vor der vorgesehenen Abnahme führen die Vertragspartner

Überprüfungen und Begehungen unter schriftlicher Erstellung eines Protokolls durch. Hin-

sichtlich der bis zur Abnahme nicht mehr sichtbaren oder nicht mehr zugänglichen Teilleis-

tungen gelten die Vorgaben in § 4.8.

21.4 Die AG ist berechtigt, an den behördlichen Abnahmen teilzunehmen und ist dementspre-

chend vom AN mit einem Vorlauf von mindestens 2 Wochen über die jeweiligen Termine zu

informieren. Die vertragsgerechte Herstellung liegt vor, wenn das Werk gemäß den Bestim-

mungen und Anlagen dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung eventueller Nachtrags-

wünsche der AG und unter Beachtung aller zu diesem Zeitpunkt bestehenden Behördenauf-

lagen sowie im Einklang mit der Baugenehmigung und den anwendbaren öffentlich-rechtli-

chen Vorschriften sowie dem anerkannten Regeln der Technik schlüsselfertig errichtet und

dem AG frei von wesentlichen Mängeln zum sofortigen bestimmungsgemäßen Gebrauch

übergeben werden kann. Insbesondere ist durch den AN sicherzustellen, dass die hierfür

erforderlichen Einregulierungen der Technik („Eintakten“) nach Maßgabe der FLB erfolgreich

abgeschlossen sind. Sollte jahreszeitenbedingt eine Einregulierung nicht erfolgen können,

ist diese unverzüglich, sobald die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, durch

den AN nachzuholen. Die nachzuholenden Leistungen rechtfertigen keine Verweigerung der

Abnahme. Die AG ist jedoch berechtigt, bei der Abnahme entsprechende Vorbehalte zu er-

klären. Die Vertragsgemäßheit der Leistungen ist in geeigneter Form (Qualitätsnachweise,

Messprotokolle, etc.) nachzuweisen.

21.5 Rechtzeitig, spätestens aber sechs (6) Wochen vor der Abnahme, wird der AN die AG die

öffentlich-rechtliche Schlussabnahmebescheinigung vorlegen sowie alle sonstigen Prüfat-

teste, Abnahmebescheinigungen usw. von staatlichen oder hierfür bestimmten Stellen (ins-

besondere Abnahmebescheinigungen des Prüfstatikers, des TÜV und der Sachverständi-

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gen, wobei Vorabzüge ausreichend sind) aller seiner Leistungen und Anlagen, die einer sol-

chen Abnahme bedürfen, übergeben. Kann die öffentlich-rechtliche Schlussabnahmebe-

scheinigung aus Gründen die der AN nicht zu vertreten hat nicht vorgelegt werden, erfolgt

die Abnahme der Leistungen des AN unter dem Vorbehalt, dass die öffentlich-rechtliche

Schlussabnahmebescheinigung vorgelegt wird.

21.6 Spätestens 6 Wochen vor Abnahme hat der AN der AG ferner alle seine Leistungen betref-

fenden Bedienungs- und Pflegeanleitungen, Handbücher für alle technische Anlagen sowie

alle vertraglich vereinbarten Nachweise über Eigenschaften von Baustoffen usw. zu überge-

ben (Errichterbescheinigungen).

21.7 Voraussetzung für die Abnahme ist die Übergabe der für den störungsfreien und gefahrlosen

Betrieb des Objekts erforderlichen Revisionsunterlagen („betriebswichtige Unterlagen“), inkl.

aller dafür erforderlichen Zulassungen und Prüfzeugnisse. Die Unterlagen müssen von einer

Qualität sein, die die AG die Beurteilung und Prüfung erlaubt, dass es sich bei etwa noch

bestehenden Mängeln oder notwendigen Restarbeiten um keine Umstände handelt, die der

geschuldeten Nutzung und Inbetriebnahme der Leistung entgegenstehen. Hinsichtlich der

vom AN nach Abnahme noch zu übergebenden nicht wesentlichen Dokumentationsunterla-

gen vereinbaren die Vertragspartnereinen weiteren Sicherheitseinbehalt. Die AG behält ei-

nen Betrag in Höhe von EUR […] (netto) bis zur Übergabe der mangelfreien, nicht betriebs-

wichtigen Unterlagen ein. Die AG prüft die vollständigen Unterlagen innerhalb von 10 Wo-

chen. Weisen die Unterlagen keine oder nur unwesentliche Mängel auf, zahlt die AG den

einbehaltenen Betrag vollständig oder in angemessenem Umfang aus.

§ 22 Mängelansprüche

22.1 Die Mängelansprüche der AG für alle nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Lieferungen

und Leistungen richten sich unter Berücksichtigung nachfolgender Regelungen nach den

Bestimmungen der VOB/B. Die Vertragspartner schließen das Rücktrittsrecht aus. Für Pla-

nungsleistungen gelten die gesetzlichen Vorgaben, soweit dieser Vertrag nichts anderes be-

stimmt.

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22.2 Der AN ist auch schon vor der Abnahme verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich, spä-

testens binnen einer ihr von der AG gesetzten, angemessenen Frist zu beseitigen.

22.3 Bei der Durchführung der Mängelbeseitigung nach Abnahme hat der AN sicherzustellen,

dass der ordnungsgemäße Betrieb des Objektes zu keinem Zeitpunkt über das unvermeid-

bare Maß hinaus beeinträchtigt oder gefährdet wird (z.B. durch kontrollierte Zugänge/Aus-

weispflichten/Arbeitszeiten nur in vorgegebenen Zeiträumen, Sicherheitspersonal, Hygiene,

etc.) und sich hierzu mit der AG unaufgefordert abzustimmen. Die AG gerät nicht in Annah-

meverzug mit der Mängelbeseitigung, wenn er begründet durch Erfordernisse des Betriebes

des Objektes die Mangelbeseitigung zu einem vom AN vorgeschlagenen Zeitpunkt ablehnt

und gleichzeitig mindestens zwei zeitnahe Alternativtermine benennt. Erforderlichenfalls hat

der AN nach Abstimmung mit der AG die Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten

durchzuführen.

22.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre.

22.5 Abweichend hiervon beträgt die Verjährungsfrist

▪ 10 Jahre ab Abnahme für die Dichtigkeit des Dachs einschließlich aller Abdichtun-

gen bezogen auf das Dach (sofern die AG den AN oder einen Dritten mit der fach-

gerechten Wartung nach Herstellerangaben für einen Zeitraum von zehn Jahren

beauftragt);

▪ 10 Jahre ab Abnahme für die Dichtigkeit der Fassade einschließlich aller Abdich-

tungen sowie die Dichtigkeit erdberührter Bauteile (sofern die AG den AN oder einen

Dritten mit der fachgerechten Wartung nach Herstellerangaben für einen Zeitraum

von zehn Jahren beauftragt);

▪ 2 Jahre für LED-Leuchtmittel;

Der AN tritt sicherungshalber unter der aufschiebenden Bedingung der Insolvenz bzw. Kün-

digung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund seine Erfüllungs- und Mängelansprüche

gegen seine Nachunternehmer an die AG ab, die die Abtretung bereits jetzt annimmt. Die

AG ist berechtigt, anstelle des AN erfüllungshalber den jeweiligen Nachunternehmer oder

sonstige Beauftragte des AN, die eine mangelhafte Leistung erbracht haben, in Anspruch zu

nehmen, wenn eine dem AN zur Mangelbeseitigung gesetzte angemessene Frist fruchtlos

abgelaufen ist.

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22.6 Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten beginnen für die zugrundeliegenden Leis-

tungen die jeweiligen Verjährungsfristen für Mängelansprüche für einen Zeitraum von 2 Jah-

ren erneut. Die in § 22.4 vereinbarte Frist von 2 bzw. 5 Jahren kann dadurch auf nicht mehr

als insgesamt 4 bzw. 7 Jahre und die 10-jährige Frist in § 22.5 auf nicht mehr als insgesamt

12 Jahre verlängert werden. Gleichzeitig endet jedoch die neu begonnene Frist nicht vor

Ablauf der jeweiligen Regelfristen nach § 22.4 bzw. § 22.5.

§ 23 Haftung, Gefahrtragung

23.1 Der AN stellt die AG von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter, die durch ein schuld-

haftes Handeln oder schuldhaftes Unterlassen des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen verur-

sacht worden sind, frei. Gemeint sind beispielsweise nachbarrechtliche Ansprüche, Scha-

densersatz- und Entschädigungsansprüche Dritter sowie von Behörden verhängte Buß- und

Zwangsgelder. Die Freistellung umfasst auch der AG entstehende Gerichts- und Anwalts-

kosten zur Abwehr von gegen sie geltend gemachten Ansprüchen, die vorstehendem Satz 1

unterfallen; der Anspruch ist auf die gesetzlichen Gebühren begrenzt.

23.2 Der AN ist verpflichtet, die AG bei der Abwehr aller im Zusammenhang mit dem Verhalten

des AN und seiner Nachunternehmer von Dritten geltend gemachten Ansprüchen zu unter-

stützen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

23.3 Die Gefahrtragung richtet sich ausschließlich nach § 644 BGB.

§ 24 Abtretung

Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts durch den AN bedarf der vorherigen schrift-

lichen Zustimmung der AG. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirk-

sam. Die AG wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall ihre Interessen

an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners an der

beabsichtigten Abtretung überwiegen.

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§ 25 Versicherung

[Das Versicherungskonzept wird abschließend im Verhandlungsverfahren festgelegt.]

25.1 Der AN unterhält auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung bei einem im Mit-

gliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen mit folgenden

Versicherungssummen:

für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall: EUR 10 Mio.

wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssumme

pro Versicherungsjahr betragen muss, das heißt der Versicherungsschutz muss mindestens

für zwei Verstöße pro Versicherungsjahr jeweils in voller Höhe zur Verfügung stehen.

Bildet der AN eine Arbeitsgemeinschaft, hat er eine objektbezogene Versicherung abzu-

schließen.

25.2 Die abzuschließende Versicherung nach § 25.1 hat der AN bis zum Ablauf der Verjährungs-

frist für Mängelrechte aufrecht zu erhalten. Der AN hat auf Verlangen der AG den Versiche-

rungsschutz im vereinbarten Umfang nachzuweisen.

25.3 Der Abschluss der Versicherung nach § 25.1 ist innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen

(Montag bis Freitag) nach Vertragsabschluss nachzuweisen. Die AG kann jederzeit den

Nachweis des Fortbestandes der Versicherung verlangen.

25.4 Kommt der AN der Verpflichtung zum Abschluss, zur Beibehaltung oder zum Nachweis der

Versicherung nicht nach, so kann die AG auf Kosten des AN eine Versicherung zu ihren

Gunsten abschließen und die Prämien von der dem AN zustehenden Vergütung oder einer

von ihm hinterlegten Sicherheit einbehalten.

25.5 Die AG ist berechtigt, rückständige Prämien anstelle des AN an das Versicherungsunterneh-

men zu zahlen und diese Beträge von der dem AN zustehenden Vergütung oder einer von

ihm hinterlegten Sicherheit einzubehalten.

Die Kosten der Versicherung sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

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§ 26 Freistellung

26.1 Soweit dies nicht schon mit der Angebotsabgabe geschehen ist, hat der AN unverzüglich

nach Vertragsschluss der AG eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanz-

amtes nach § 48b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unaufgefordert

eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen

Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheini-

gung der AG unverzüglich anzuzeigen.

26.2 Liegt der AG keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, ist der AN verpflichtet, der AG

unverzüglich seine Steuernummer, das für ihn zuständige Finanzamt und dessen Bankver-

bindung mitzuteilen. Liegt eine Freistellungsbescheinigung nicht vor oder wird eine vorge-

legte Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen, ist die AG zu einem der zu entrich-

tenden Steuer der Höhe nach entsprechenden Einbehalt berechtigt.

26.3 Der AN hat die AG freizustellen und geleistete Zahlungen zu erstatten im Falle der Inan-

spruchnahme der AG:

• durch die einzelnen Sozialversicherungsträger oder durch deren Einzugsstelle auf

Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28 e Abs. 3 a bis 3 f SGB

IV;

• durch Arbeitnehmer des AN oder durch Arbeitnehmer eines in der Nachunternehmer-

kette enthaltenen Nachunternehmers oder Dritte auf Zahlung des Mindestlohnes

und/oder der Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifver-

tragsparteien (Urlaubskassenbeiträge) nach § 14 AEntG;

• durch die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft auf Zahlung nicht geleisteter Bei-

träge nach § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28 e Abs. 3 a bis 3 f SGB IV.

§ 27 Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel

27.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist die AG gemäß § 648a BGB be-

rechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der AN oder seine Mitarbeiter

27.1.1 aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat/haben, die eine

unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt;

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27.1.2 gegenüber der AG, deren Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlun-

gen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 Strafgesetzbuch (StGB) (Wett-

bewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestech-

lichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewäh-

rung), § 334 StGB (Bestechung) oder unter § 23 GeschGehG (Verletzung von Ge-

schäftsgeheimnissen) fallen.

27.2 Wenn der AN oder seine Mitarbeiter nachweislich schuldhaft eine Handlung gemäß § 27.1

vorgenommen hat/haben, ist der AN der AG zur Zahlung eines pauschalen Schadensersat-

zes in folgender Höhe verpflichtet:

27.2.1 Für Hardcore-Kartellverstöße beträgt die Schadenspauschale 15 Prozent (%) der

Netto-Schlussrechnungssumme. „Hardcore-Kartellverstöße“ sind besonders

schwere Kartellverstöße, wie Vereinbarungen über die Aufteilung von Kunden und

Märkten, Preis- und Quotenabsprachen, Submissionsabsprachen sowie Kunden-,

Markt- und Gebietsbeschränkungen.

27.2.2 In allen anderen Fällen beträgt die Schadenspauschale 3 Prozent (%) der Netto-

Schlussrechnungssumme.

Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Scha-

den entstanden ist. Ein über die vorstehenden Schadenspauschalen hinausgehender Scha-

densersatzanspruch der AG bleibt unberührt. Ansprüche nach diesem § 27.2 bestehen auch

dann, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.

27.3 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der AG bleiben unberührt.

§ 28 Herausgabe

28.1 Die vom AN für die AG gefertigten und beschafften Pläne und Unterlagen sind der AG

unbeschadet sonstiger vertraglich geschuldeter Übergabe- und Vorlagepflichten in zweifa-

cher Ausfertigung in Papierform und zudem auf Datenträger in einem verarbeitbaren Format

(Pläne in PDF und DWG, Modelle in IFC sowie Listen und Zeitpläne in Excel und MS Project)

bei Abnahme oder für den Fall der vorzeitigen Beendigung unverzüglich nach der Beendi-

gungserklärung herauszugeben. Sie werden Eigentum der AG.

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28.2 Dem AN steht ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen nicht zu, es sei denn wegen

rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Ansprüche des AN. Das gilt auch für den Fall

der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages.

§ 29 Verwertungs- und Nutzungsrechte

29.1 Die nachfolgenden Regelungen dieses § 29 finden Anwendung auf etwaige urheberrechtlich

geschützte Leistungen und Leistungsteile des AN. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt

von den Regelungen unberührt.

29.2 Der AN räumt der AG das Recht ein, seine Pläne und sonstige Unterlagen aus den vertrags-

gegenständlichen Leistungen und Leistungsteilen (im Folgenden nur „Planunterlagen“) zum

Zwecke der Realisierung des vertragsgegenständlichen Projekts zu nutzen. Die AG ist auch

berechtigt, das fertiggestellte Projekt im Sinne des vorgesehenen oder eines gleichartigen

Nutzungszwecks zu nutzen.

29.3 Der AN räumt der AG ein Änderungsrecht an den Planunterlagen in folgenden Fällen ein:

29.3.1 Die AG ist berechtigt, die Planunterlagen zum Zwecke der Realisierung des ver-

tragsgegenständlichen Projekts zu verändern. Dieses Recht steht ihr auch nach Ab-

schluss des vertragsgegenständlichen Projekts zu, sofern dies für die Unterhaltung

und die sinnvolle Nutzung sachgerecht ist.

29.3.2 Die AG ist befugt, Änderungen am Projekt vorzunehmen, sofern dies zur sinnvollen

Nutzung oder eines gleichartigen Nutzungszwecks erforderlich ist.

Änderungen im Sinne dieses § 29 meint insbesondere Sanierungen, Maßnahmen zur Ver-

besserung der Energieeffizienz und Nutzungsänderungen. Änderungen, die über das vor-

stehend Beschriebene hinausgehen, sind mit dem AN abzustimmen. Abstimmung im Sinne

dieses Vertrages bedeutet, dass die AG den AN zu einer geplanten Vorgehensweise recht-

zeitig vorher anhören und dessen Vorschläge umsetzen wird, sofern die Umsetzung der AG

nicht unzumutbar ist.

29.4 Die erste Veröffentlichung des vertragsgegenständlichen Entwurfs erfolgt durch die AG in

Abstimmung mit dem AN. Weitere danach folgende Veröffentlichungen kann die AG ohne

Abstimmung mit dem AN tätigen. Auf jeder Veröffentlichung hat die AG den Namen des AN

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zu nennen. Veröffentlichungen des vertragsgegenständlichen Entwurfs durch den AN bedür-

fen der vorherigen Zustimmung der AG.

29.5 Gegen fachliche Weisungen der AG kann der AN nicht einwenden, dass die von ihm im

Rahmen des Auftrages erstellten Planunterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.

29.6 Der AN stellt sicher, dass durch seine Planungen oder die Umsetzung seiner Planungen

etwaige architekten- und urheberrechtliche Ansprüche von Dritten nicht verletzt werden. Der

AN prüft seine Planung auf mögliche Konflikte mit bestehenden Urheber- und Architekten-

rechten und weist die AG auf etwaig bestehende Konflikte hin. Für mögliche schuldhafte Ver-

letzungen haftet er der AG im Innenverhältnis und stellt diese von den Ansprüchen Dritter

frei, sofern die AG die entsprechende Ausführung nicht trotz vorherigem Hinweis des AN

nach diesem § 29.6 angeordnet hat. Die Regelungen dieses § 29.6 gilt auch im Verhältnis

zu etwaigen Nachunternehmern des AN.

29.7 Die übertragenen Rechte nach diesem § 29 werden pauschal durch die in diesem Vertrag

vereinbarte Vergütung abgegolten.

29.8 Die Regelungen dieses § 29 gelten auch im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung, sofern

und soweit die AG beabsichtigt, die übertragenen Rechte zu nutzen. In diesem Fall zahlt die

AG dem AN eine angemessene Vergütung für die nach diesem § 29 übertragenen Rechte, es

sei denn, die Vertragsbeendigung beruht auf einem wichtigen Grund, der die AG zur Kündi-

gung aus wichtigem Grund berechtigt.

29.9 Die AG kann ihre in diesem § 29 geregelten Befugnisse auf ihre Rechtsnachfolger übertra-

gen.

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§ 30 Veröffentlichung/Werbung/Drohnenaufnahmen

30.1 Sämtliche Veröffentlichungen über das Projekt sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustim-

mung der AG zulässig. Diese Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

30.2 Werbung gleich welcher Art ist im Baustellenbereich außerhalb des vom AN aufzustellenden

Bauschildes nur nach schriftlicher Zustimmung der AG erlaubt. Die üblichen Werbeträger auf

Baugeräten o. ä. sind genehmigt.

30.3 Drohnenaufnahmen durch den AN und/oder seine Nachunternehmer und/oder die durch den

AN eingesetzten Personen sind nicht erlaubt.

§ 31 Zurückbehaltungsrecht

31.1 Macht einer der Vertragspartner ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht

geltend, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, die Geltendmachung durch Sicher-

heitsleistung in Höhe des bezifferten Betrages abzuwenden.

31.2 Anstelle der Annahme einer angebotenen Sicherheitsleistung kann der AN Zahlung verlan-

gen, sofern er gleichzeitig – Zug um Zug – Sicherheit für einen etwaigen Rückzahlungsan-

spruch leistet.

31.3 Sicherheit kann geleistet werden durch Hinterlegung oder durch Stellung einer Bürgschaft

entsprechend § 650f Abs. 2 BGB eines nach § 17 Abs. 2 VOB/B tauglichen Bürgen.

31.4 Die Kosten der Sicherheitsleistung sind von den Vertragspartnern in demjenigen Umfange

zu tragen, in dem die Geltendmachung des Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehal-

tungsrechts berechtigt bzw. unberechtigt war.

An vom AN beizubringenden Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Vereinbarungen, Ver-

trägen, Rechnungen, Rechnungsunterlagen und sonstigen das Bauvorhaben betreffenden

Schriftstücken kann der AN ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nicht

geltend machen, es sei denn wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Ansprü-

che. Das gilt auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages.

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§ 32 Schiedsgerichtsvereinbarung

32.1 Die Vertragspartner vereinbaren, dass alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem

Vertrag stehen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein mit drei Schieds-

richtern besetztes Schiedsgericht nach der „Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustrei-

tigkeiten“ (SOBau) in der bei Abschluss dieses Vertrages gültigen Fassung entschieden wer-

den sollen. Das Schiedsgericht ist auch befugt, über alle Gegenforderungen und Rechte aus

anderen Rechtsverhältnissen, die im Wege der Aufrechnung, der Zurückbehaltung oder der

Widerklage in das Verfahren eingeführt werden, zu entscheiden.

32.2 Bei Beauftragung von Nachunternehmern ist der AN verpflichtet, die Regelungen dieser

Schiedsgerichtsvereinbarung an diese weiterzugeben, so dass ein einheitliches Schiedsge-

richtsverfahren unter Einschluss der AG, des AN und dessen Nachunternehmern möglich

ist.

32.3 Sofern der AN von der AG wegen eines Mangelvorwurfs in Anspruch genommen wird, für

den eine gesamtschuldnerische Haftung des AN mit einem am Bau beteiligten Unternehmen

in Betracht kommt, ist die AG berechtigt, in Abweichung dieser Schiedsgerichtsvereinbarung

ihre Ansprüche gegen den AN auch vor einem ordentlichen Gericht zu verfolgen.

32.4 Ist eine der Vertragspartner an einem Schiedsgerichtsverfahren beteiligt, das im Zusammen-

hang mit dem Bauvorhaben steht, für das der AN Leistungen erbracht hat, so kann sie der

jeweils anderen Partei im Schiedsverfahren den Streit verkünden.

32.5 Sollte ein ordentliches Gericht den Schiedsspruch oder Schiedsvergleich aufheben, dann

kann über die Rechte und Pflichten der Vertragspartner wiederum nur ein Schiedsgericht

nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen entscheiden.

32.6 Zuständig für die Niederlegung des Schiedsspruches ist das Amtsgericht Mainz. Gerichts-

stand für das Schiedsgericht ist Mainz.

32.7 Die Schiedsvereinbarung beschränkt nicht die Möglichkeit der Durchführung eines selbstän-

digen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO oder eines Mahnverfahrens nach §§ 688 ff.

ZPO. Das streitige Verfahren wird als Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt.

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§ 33 Schlussbestimmungen

33.1 Dieser Vertrag wird mit Zuschlagserteilung wirksam.

33.2 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Aus Beweisgründen ist für Vertragsände-

rungen und -ergänzungen die Schriftform zu wählen.

33.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestim-

mung ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine

Lücke in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksam-

keit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Vertragspartnern ist die Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die

Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Vertragspartner, die Wirksam-

keit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit

§ 139 BGB insgesamt abzubedingen. Soweit eine Bestimmung nicht Vertragsbestandteil ge-

worden oder unwirksam geworden ist, oder eine Lücke besteht, richtet sich der Inhalt dieses

Vertrages nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. § 306 Abs. 3 BGB bleibt unbe-

rührt.

33.4 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Mainz.

33.5 Für die Durchführung dieses Vertrages gilt das deutsche materielle Recht. Ausschließlicher

Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag resultierende

Streitigkeiten ist Mainz.

Anlagenverzeichnis […]

Mainz, den […] […], den […]


Auftraggeberin Auftragnehmer

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