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20250512_Fremdfirmen-RL_m._Kl._Diskr.pdf

Planung und Installation einer elektronischen und mechanischen Schließanlage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 19:24 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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Der Kanzler / Dezernat 4 - Gebäudemanagement

Fassung vom 12.05.2025

Bestimmungen für Fremdfirmen

Diese Richtlinie dient dem Arbeits-, Brand- und Umweltschutz und regelt die Organisation und Durchführung des Einsatzes von Fremdfirmen und sonstigen Beauftragten (im Folgenden Fremd- firmen genannt) an der TU Dresden sowie in und auf von der TU Dresden genutzten Räumen und Flächen in Gebäuden und auf Liegenschaften Dritter.

Mit dem Ziel, Unfälle, Gesundheitsgefahren und Sachschäden zu vermeiden sowie Störungen des Universitätsbetriebes so gering wie möglich zu halten, sind folgende Regeln und Hinweise zu be- achten bzw. umzusetzen:

  1. Die Fremdfirma hat die Arbeiten dem zuständigen Mitarbeiter des Dezernats Gebäudema- nagement (im Folgenden Dezernat 4 genannt) unter konkreter Bezugnahme auf die verein- barten Leistungen und den Ort der Leistungserbringung rechtzeitig, zumindest jedoch 2 Wo- chen vorher, schriftlich anzukündigen und eine Freigabe einzuholen.

Für Arbeiten in Strahlenschutzbereichen nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) gelten spe- zielle Vorschriften. Die Fremdfirma muss ggf. im Besitz einer gültigen Genehmigung nach § 25 StrlSchV (früher nach §15 StrlSchV) sein. Außerdem ist in diesem Fall ein Abgrenzungsvertrag mit der TU Dresden erforderlich. Das Sachgebiet 4.6 Strahlenschutz der TU Dresden erteilt die Zulassung zum Zutritt in diese Bereiche; es ist rechtzeitig vorab zu kontaktieren:

strahlenschutz@tu-dresden.de oder +49 351 463 37244 (Fax)

  1. Für den Gebäudezugang erforderliche Schlüssel bzw. Transponder können tageweise gegen Vorlage des Auftrages bzw. einer Zutrittsberechtigung beim Sicherheitsdienst im Gebäude Technische Leitzentrale (Tel.: +49 351 463 34651) entliehen werden. Eine langfristige Ausleihe von Einzelschlüsseln ist beim für die Maßnahme verantwortlichen Mitarbeiter des Dezernats 4 schriftlich, z.B. mit Ankündigung der Arbeiten, zu beantragen.

Räume in Bestandsgebäuden dürfen nur mit Zustimmung des Nutzers betreten werden.

  1. Alle für die jeweiligen Arbeiten zutreffenden Arbeitsschutzvorschriften und Rechtsgrundlagen sind einzuhalten. Das betrifft u.a. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Unfallverhütungs- vorschriften, Regeln und Informationen der Unfallversicherungsträger, die Baustellenverord- nung (BaustellV), die Regeln für den Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), das Produktsicher- heitsgesetz (ProdSG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Gefahrstoffverord- nung (GefStoffV), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sowie die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).

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Postadressen Besuchsadresse Steuerdaten Bankverbindung Zertifikate

Briefadresse Besuchsadresse Steuernummer Bankverbindung audit familiengerechte TU Dresden, Bergstraße 69 (Inland) Commerzbank AG, hochschule / EMAS 01062 Dresden 01069 Dresden 203/149/02549 Filiale Dresden Umweltmanagement

Paketadresse barrierefreier Zugang Umsatzsteuer-Id-Nr. IBAN TU Dresden, Bitte um Anmeldung unter (Ausland) DE52 8504 0000 0800 4004 00 Helmholtzstraße 10, Tel. 0351 – 463 36007 DE 188 369 991 BIC 01069 Dresden COBADEFF850

Internet www.tu-dresden.de Kein Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente.

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  1. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um Perso- nen-, Sach- und Vermögensschäden zu vermeiden.

Insbesondere Gefährdungen sowohl der Firmenmitarbeiter selbst als auch der Beschäftigten und Studierenden der TU Dresden sowie weiterer Personen, die sich an der TU Dresden auf- halten, sind auszuschließen. Sollte dies im Einzelfall nicht oder nicht vollständig möglich sein, sind zur Minimierung einer möglichen Gefährdung geeignete Maßnahmen unter Beachtung des TOP-Prinzips (technische Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor personen- bezogenen Maßnahmen) umzusetzen. Baustellen- und Nutzerbereiche einschließlich der Ver- kehrswege sind in Innen- und Außenbereichen zu trennen.

  1. Fremdfirmen haften für alle von ihnen, ihren Beschäftigten und sonstigen durch sie Beauf- tragten verursachten Schäden nach den einschlägigen Bestimmungen. Von etwaigen Scha- densersatzansprüchen Dritter stellen die Fremdfirmen die TU Dresden frei.

  2. Die als Anlage beigefügte Rahmenhausordnung der TU Dresden ist einzuhalten.

  3. Im Gelände der TU Dresden gilt die StVO. Die Höchstgeschwindigkeit auf innerbetrieblichen Straßen beträgt 15 km/h. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur zum Zwecke des Be- und Ent- ladens gestattet.

  4. Innerbetriebliche Straßen müssen als Zufahrten für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge grundsätzlich in der erforderlichen Breite (mind. 3 m) freigehalten werden. Analoges gilt für Flucht- und Rettungswege entsprechend der ASR A2.3 (mind. 1,20 m bei bis zu 200 Personen, mind. 1,80 m bei bis zu 300 Personen, mind. 2,40 m bei bis zu 400 Personen). Unvermeidbare Sperrungen oder erhebliche Einschränkungen im Rahmen der Maßnahme müssen im Vorfeld mit dem zuständigen Mitarbeiter des Dezernats 4 abgestimmt werden.

  5. Sicherheitseinrichtungen (z.B. NOT-AUS, Sicherheitskennzeichnung), Brandschutzeinrichtun- gen (Hydranten, Brandmelder, Feuerlöscher, Flucht- und Rettungspläne etc.) sowie Verband- kästen und Defibrillatoren müssen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit frei zugäng- lich gehalten werden (kein Verstellen, Verhängen, Entfernen, Beschädigen, Manipulieren). Brandschutztüren dürfen nicht verkeilt, verstellt oder anderweitig in ihrer Funktion einge- schränkt werden. Sollten bestimmte Eingriffe im Rahmen der Maßnahme unumgänglich sein, ist je nach Sachlage für eine geeignete Übergangslösung zu sorgen und der ursprüngliche Zu- stand schnellstmöglich wiederherzustellen.

  6. Der Arbeits- und Lagerbereich ist auf die zugewiesenen Flächen zu beschränken und in ei- nem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Verunreinigungen bzw. Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen, Abfälle zeitnah vorschriftsmäßig zu entsorgen.

  7. Gegebenenfalls erforderliche Veränderungen an Gebäuden, baulichen Anlagen und Freiflä- chen, die über den Arbeitsauftrag oder erteilte Genehmigungen hinausgehen, bedürfen zwin- gend einer vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Vertreter des Dezernats 4.

  8. Das Transportieren, Lagern und Verarbeiten brennbarer Stoffe darf nur nach den geltenden Vorschriften erfolgen. Das Einbringen von Brandlasten - insbesondere von leicht entzündli- chen Materialien - in Flucht- und Rettungswege ist auf das unbedingt erforderliche Maß (zeit- lich und mengenmäßig) zu beschränken. Brennbare Abfälle sind kurzfristig zu entsorgen.

  9. Das Rauchverbot in den Gebäuden ist strikt einzuhalten.

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  1. Feuergefährliche Arbeiten (Schweißen, Brennschneiden und verwandte Verfahren) dürfen nur unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften durchgeführt werden. Vor Beginn der Arbeiten ist zu prüfen, ob die Arbeiten außerhalb des Gebäudes stattfinden können. In Ausnahmefällen kann die Arbeit direkt vor Ort mit einer entsprechenden Erlaub- nis (Schweißerlaubnisschein s. Anlage) beim Auftraggeber eingeholt werden. Zusätzliche Feu- erlöscher können im Sachgebiet 4.5 Arbeitssicherheit (Tel.: 0351 463 34470) ausgeliehen wer- den.

  2. Bei Arbeiten mit möglicher Staub-, Rauch-, Dampf- oder Nebelentwicklung sowie mit offener Flamme ist der betreffende Bereich vorab auf automatische Brandmelder zu überprüfen. An- grenzende Bereiche - sofern zutreffend - einschließlich der Kanäle, Unterhangdecken und Zwischenböden sind dabei zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Fehlalarmen ist bei Vor- handensein von Meldern mindestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten die Abschaltung der be- treffenden Melder oder Meldergruppe(n) im Sachgebiet 4.2 Technisches Gebäudemanage- ment zu beantragen (Formular s. Anlage). Analoges gilt für Tätigkeiten im Bereich von Linear- meldern bspw. in Hallen.

Bei Nichteinhaltung der o.g. Verfahrensweise sowie der Auflagen gemäß Abschaltantrag wer- den entstehende Kosten (z.B. Feuerwehreinsatz durch Fehlalarm, Meldertausch) dem Verur- sacher in Rechnung gestellt.

  1. In Bereichen mit möglichen nutzungsbedingten Gefährdungen, wie z.B. chemische und biolo- gische Labore, Räume mit Laserbetrieb, explosionsgefährdete Bereiche oder Werkstätten, sind die Beschäftigten der Fremdfirma verpflichtet, sich bei der zuständigen Führungskraft (z.B. Werkstatt-, Laborleiter, Lehrstuhlinhaber) darüber zu informieren und die Genehmigung zur Durchführung der Tätigkeiten zu erhalten. Bei der konkreten Ausführung der Arbeiten sind diese Gefährdungen (insbesondere Brand- und Explosionsgefahren) zu berücksichtigen und erforderliche Schutzmaßnahmen unbedingt umzusetzen.

Die Einnahme von Speisen und Getränken in Laboren ist verboten.

  1. In Strahlenschutzbereichen nach StrlSchV sind die Weisungen des zuständigen Strahlen- schutzbeauftragten und des Sachgebiets 4.6 Strahlenschutz für die Fremdfirma bindend. Es gelten weiterhin die Bestimmungen der Genehmigung der Fremdfirma nach § 25 StrlSchV (früher §15 StrlSchV) und des Abgrenzungsvertrags zwischen der TU Dresden und der Fremd- firma. Vor Beginn der Arbeiten ist eine aktenkundige Unterweisung der betroffenen Fremdfir- menmitarbeiter durch den jeweiligen Strahlenschutzbeauftragten erforderlich.

  2. Bei Tätigkeiten in Kanälen ist die entsprechende Betriebsanweisung einzuhalten (s. Anlage).

  3. Alle Arbeiten dürfen nur mit einwandfreien und sicheren Werkzeugen, Maschinen, Geräten und Hilfsmitteln ausgeführt werden (z.B. nachweislich geprüfte elektrische Betriebsmittel und Leitern). Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen sind be- stimmungsgemäß und nur von den dazu befugten bzw. beauftragten Personen zu nutzen.

  4. Gefährdungen durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln sind auszuschließen.

  5. Kabel, Schläuche etc. müssen insbesondere in Verkehrswegen so verlegt oder gesichert wer- den, dass dadurch keine Unfallgefahren durch Stolpern, Hängenbleiben oder dgl. entstehen.

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  1. Der Lärm soll möglichst durch Einsatz lärmgeminderter Maschinen und Geräte minimiert werden. Lärmintensive Arbeiten müssen, soweit möglich, auf die frühen Morgenstunden so- wie den späteren Nachmittag gelegt werden. Es sind konkrete Abstimmungen unter Beach- tung der Lehrveranstaltungen und Prüfungszeiten erforderlich. Erteilte zeitbezogene Aufla- gen sind strikt einzuhalten; ggf. erforderliche Abweichungen müssen vorher mit dem zustän- digen Mitarbeiter des Dezernats 4 abgestimmt werden.

  2. Es sind weitestgehend schadstoffarme, umweltfreundliche Produkte einzusetzen. Die Ver- wendung von Gefahrstoffen ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Der Umgang muss unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen - insbeson- dere Gefahrstoffverordnung und zutreffende Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) - so- wie der daraus resultierenden Sicherheitsmaßnahmen erfolgen.

  3. Die Staubentwicklung ist durch geeignete Verfahren zu minimieren. Der Verbreitung im Ge- bäude ist entgegenzuwirken. Die Entfernung von Staubablagerungen muss regelmäßig (durch Absaugen mit geeigneten Geräten bzw. feuchte Reinigungsverfahren) erfolgen.

  4. Sollten insbesondere bei Abbruch- oder Demontagearbeiten unerwartet Baumaterialien mit Verdacht auf Gefährdungspotenzial - z.B. Asbest, künstliche Mineralfasern, PAK (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, insbesondere in teerhaltigen Materialien) - vorgefunden werden, sind die Arbeiten einzustellen. Der zuständige Mitarbeiter des Dezernats 4 ist umge- hend zu unterrichten.

  5. Das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (Schutzhelm, Gehörschutz, Atemschutz, Schutzhandschuhe etc.) ist - sofern im Ergebnis der Gefährdungsanalyse erforderlich - Pflicht. Diese ist von den Firmen selbst zu stellen. Ausnahmen können gelten, wenn Gefährdungen aus den Tätigkeiten der TU-Mitarbeiter oder Studierenden resultieren (z.B. Bereitstellung von Schutzbrillen in Laborbereichen).

  6. Im Rahmen der Maßnahme selbst verursachte Schäden, festgestellte Unregelmäßigkeiten, Mängel, Defekte und dgl., die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zur Folge haben kön- nen, sind unverzüglich dem zuständigen Mitarbeiter des Dezernats 4 zu melden.

Bei gravierenden Feststellungen außerhalb der regulären Arbeitszeit ist der Sicherheits- dienst der TU Dresden über +49 351 463 20000 zu verständigen bzw. entsprechend den An- gaben unter "Verhalten in Notfällen" zu verfahren.

Verhalten in Notfällen

Bei Brandalarm (Sirenen bei Vorhandensein einer Brandmelde- bzw. Hausalarmanlage oder War- nung durch Gebäudenutzer) ist das Objekt umgehend zu verlassen. Sollte selbst ein Brand verur- sacht oder bemerkt werden, ist gemäß den jeweils vor Ort aushängenden, gebäudespezifischen Aushängen der Brandschutzordnung (Teil A) zu verfahren. Über Fluchtwege sowie vorhandene Lösch- und Alarmierungseinrichtungen haben sich die Firmenmitarbeiter vor Beginn der Arbeiten selbst zu informieren (z.B. anhand der Flucht- und Rettungspläne). Nach Alarmierung der Feuer- wehr über rote Handmelder oder 112 muss stets der Sicherheitsdienst der TU Dresden über +49 351 463 20000 verständigt werden.

Für die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material muss die Fremdfirma selbst sorgen.

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Wurde nach einem Unfall der Rettungsdienst über 112 gerufen, ist die anschließende Informa- tion des Sicherheitsdienstes der TU Dresden notwendig - Tel.: +49 351 463 20000.

Analoges gilt für besondere Vorkommnisse speziell außerhalb der regulären Arbeitszeit.

Klausel wg. Diskriminierung

Die TU Dresden als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Arbeitgeber bzw. Dienstherr sieht sich dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in besonderem Maße verpflichtet. Im Sinne des AGG sowie der Richtlinie zum Umgang mit Belästigung, Diskriminierung und Gewalt der TU Dresden (einsehbar unter https://www.verw.tu-dresden.de/Amtbek/PDF-Dateien/2019- 17/01_sonstO30.10.2019.pdf) hat die TU Dresden das Ziel Benachteiligungen auf Grund antisemi- tischer und/oder rassistischer Zuschreibungen, der ethnischen Herkunft, der geschlechtlichen oder sexuellen Identität, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder chronischen Erkrankungen, des Alters zu verhindern oder zu beseitigen.

Der Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer ver- pflichten sich ggü. der TU Dresden, deren Mitarbeitenden, Angehörigen und anderen Vertrags- partnern keine Äußerungen, Belästigungen, oder Gesten aus Grund antisemitischer und/oder rassistischer Zuschreibungen, der ethnischen Herkunft, der geschlechtlichen oder sexuellen Iden- tität, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder chronischen Erkrankungen, des Alters vorzunehmen. Die Verwendung von Kennzeichen, Symbolen und Kleidungsstücken mit verfassungswidrigen, menschengruppenfeindlichen oder Gewalt verherrlichenden Bezügen sind zu unterlassen. Verstöße werden als Verstöße gegen vertragliche Nebenpflichten gesehen.

Verletzt der Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer diese Pflicht, geht die TU Dresden auf den Auftragnehmer zu und fordert ihn in Textform (z.B. per E-Mail) zum unverzüglichen Unterlassen auf.

Alternativ fordert die TU Dresden den Auftragnehmer zum Ersatz / Austausch des entsprechen- den Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmers auf. Der Auftragnehmer wird in Absprache mit der TU Dresden den Austausch des betreffenden Mitarbeitenden mit geeignetem Fachpersonal / Fachfirmen unterstützen.

Ist der Auftragnehmer nicht bereit, eine Anfrage zum Ersatz/ Austausch eines Mitarbeitenden, Er- füllungsgehilfen oder Subunternehmers, die im Rahmen der Vertragserfüllung bei der TU Dres- den eingesetzt werden, umzusetzen, kann die TU Dresden diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer kündigen.

Anlagen

Rahmenhausordnung

Schweißerlaubnis*

Antrag zur Abschaltung von Meldern der Brandmeldeanlage*

Betriebsanweisung Kanäle/Fernwärmekanäle

  • zusätzlich als PC-ausfüllbares pdf-Dokument verfügbar

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