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Gemeinde Jork
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 79
„Freiwillige Feuerwehr Estebrügge-Königreich“
mit örtlichen Bauvorschriften nach Nds. Bauordnung
Stand: Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und erneute
Behördenbeteiligung, 11.03.2025
Auftragnehmer und Bearbeitung: Dipl.-Ing. Bauassessor Gerd Kruse Dipl.-Ing. Christin Steinbrenner M. Sc. Carlotta Grewe
Artenschutzbeitrag: M. Sc. Max Tischendorf
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Gemeinde Jork Bebauungsplan Nr. 79
Inhalt:
- Allgemeines ............................................................................................................4
1.1. Planungsanlass und Verfahren ....................................................................................... 4
1.2. Lage des Plangebiets/ Bestand ....................................................................................... 4
- Planungsvorgaben ..................................................................................................5
2.1. Ziele der Raumordnung .................................................................................................. 5
2.2. Flächennutzungsplan ...................................................................................................... 9
2.3. Bestehende Bebauungspläne .......................................................................................11
2.4. Gestaltungssatzung der Gemeinde Jork für die historischen Ortsteile ........................11
2.5. Klarstellungs- und Ergänzungssatzung .........................................................................11
- Städtebauliches Konzept ....................................................................................... 12
3.1. Festsetzungen im Bebauungsplan ................................................................................14
3.2. Örtliche Bauvorschriften...............................................................................................16
-
Erschließung/ Ver- und Entsorgung ....................................................................... 16
-
Brandschutz .......................................................................................................... 17
-
Immissionen ......................................................................................................... 17
-
Altlasten ............................................................................................................... 19
-
Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................ 19
-
Kampfmittel ......................................................................................................... 19
-
Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege ......................................................... 19
-
Artenschutzrechtliches Gutachten ......................................................................... 20
11.1. Einleitung und Aufgabenstellung..................................................................................20
11.1.1. Lage des Plangebiets ....................................................................................... 21
11.1.2. Lage von Schutzgebieten ................................................................................ 22
11.2. Rechtliche Grundlagen .................................................................................................23
11.2.1. Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ..................................... 25
11.3. Bestand .........................................................................................................................26
11.4. Vorhaben und Wirkfaktoren .........................................................................................35
11.4.1. Vorhaben ........................................................................................................ 35
11.4.2. Wirkfaktoren ................................................................................................... 38
11.5. Methodik ......................................................................................................................38
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Gemeinde Jork Bebauungsplan Nr. 79
11.6. Ermittlung relevanter Arten und Prüfung der Verbotstatbestände .............................39
11.6.1. Pflanzarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie ................................................ 39
11.6.2. Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie .................................................... 39
11.6.3. Prüfung der Verbotstatbestände .................................................................... 53
11.7. Zusammenfassung ........................................................................................................59
11.8. Literatur ........................................................................................................................62
- Flächen und Kosten ............................................................................................... 63
12.1. Flächen ..........................................................................................................................63
12.2. Kosten ...........................................................................................................................63
Anlage 1: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 79 „Freiwillige Feuerwehr König- reich“ der Gemeinde Jork, TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG, Hamburg, 05.03.2025
Anlage 2a: Baumfachliche Auskunft, Baumteam Peper, 16.11.2024
Anlage 2b: Gutachten Baumbestandserklärung, Baumteam Peper, 17.12.2024
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Gemeinde Jork Bebauungsplan Nr. 79
1. Allgemeines
1.1. Planungsanlass und Verfahren
Die Gemeinde Jork beabsichtigt den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Jork-Königreich. Es ist eine Zusammenlegung der Ortswehren Königreich und Estebrügge in einem neuen, gemeinsamen Feu- erwehrgerätehaus in der Königreicher Straße 73 geplant. Das an der Königreicher Straße gelegene Grundstück ist derzeit mit einem Wohn- und Wirtschaftshaus sowie Nebenanlagen bebaut. Die Be- standsgebäude stehen seit vielen Jahren leer und unterliegen dem Zerfall. Für die Realisierung des neuen Gerätehauses ist der Abriss dieser Gebäude notwendig. Der Baumbestand entlang des nördli- chen Grabens bleibt größtenteils erhalten. Der Charakter einer durchgehenden Baumreihe ist zu er- halten.
Die Aufstellung dieses B-Plans erfolgt nach dem Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB). Danach kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn es sich um eine Innenentwicklung handelt, die Größe der festgesetzten Grundfläche weniger als 70.000 m² beträgt und durch den B-Plan kein UVP-pflichtiges Vorhaben vor- bereitet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten vorliegen. Diese und die übrigen Vorgaben des § 13a BauGB werden eingehalten. Die Voraussetzungen zur An- wendung des beschleunigten Verfahrens sind somit erfüllt.
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 BauGB. Im vereinfachten Verfahren kann von einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit und von einem Umweltbericht abgesehen werden. Die Eingriffsregelung findet bei einer zulässigen Grundfläche bis zu 20.000 m² (was hier der Fall ist) keine Anwendung, eine Bilanzie- rung der Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt nicht. Unabhängig davon sind die Belange von Natur und Landschaft in der Abwägung zu berücksichtigen.
1.2. Lage des Plangebiets/ Bestand
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Königreich der Gemeinde Jork und umfasst ca. 9.447 m². Das Plangebiet liegt westlich an der Königreicher Straße und grenzt im Norden und Süden an Grundstücke mit Wohn- bebauung. 70 m östlich des Plangebiets fließt die Este, der Estedeich befindet sich direkt auf der ge- genüberliegenden Straßenseite. Westliche des Plangebiets befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Plangebiet umfasst mehrere Grundstücke, von dem das vordere parallel zur Straße mit einer leerstehenden Hofanlage bebaut ist. Nördlich und westlich der Hofanlage befinden sich Be- standsbäume. Das hintere Grundstück umfasst eine Rasenfläche mit Baumbestand. Entlang der Grenze des Geltungsbereichs verläuft im Norden ein Graben, welcher eine Breite von insgesamt ca. 6 m inklu- sive Böschung aufweist. Hierbei handelt es sich um ein Gewässer der 3. Ordnung. Die Umgebung des Plangebiets ist durch Einfamilienhausbebauung sowie landwirtschaftliche Betriebe geprägt. Das Orts- zentrum von Jork ist etwa 4 km entfernt.
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Abbildung 1: Luftbild mit Geltungsbereich des Plangebiets (ohne Maßstab, Quelle © Google Earth 2022 Karten- daten © 2022 GeoBasis-DE/BKG (©2009)
2. Planungsvorgaben
2.1. Ziele der Raumordnung
Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Zurzeit gilt das Landesraumordnungsprogramm Niedersachen (LROP) 2017 inklusive der wirksamen Änderung aus dem Jahr 2022 sowie das Regionale Raumordnungsprogramm 2013 (RROP) des Land- kreises Stade.
Das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen 2017 macht Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3. Das Plangebiet unterliegt keiner besonderen zeichnerischen Darstellung. Bei der Festlegung von Gebieten für Wohn- und Ar- beitsstätten soll flächensparend an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung des demografischen Wandels sowie der Infrastrukturfolgekosten geplant werden.
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Abbildung 2: Ausschnitt aus dem LROP 2017 mit Verortung des Plangebietes (roter Pfeil), ohne Maßstab Derzeit befindet sich eine Änderung des LROP in Aufstellung.
Abbildung 3: Ausschnitt aus der LROP-Änderung 2022 mit Verortung des Plangebietes (roter Pfeil), ohne Maß- stab. Derzeit befindet sich eine Änderung des LROP in Aufstellung.
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In der wirksamen Änderung des LROPs von 2022 ist die Festlegung zu kulturellen Sachgütern und Kul- turlandschaften neu aufgenommen worden. Für kulturelle Sachgüter innerhalb der Siedlungsstruktu- ren gelten die Festlegungen in Abschnitt Kulturelles Sachgut, Kulturlandschaften. Kulturlandschaften sollen demnach schonend und unter Wahrung ihrer regionalen Besonderheiten weiterentwickelt wer- den. Bei raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen sollen die Belange von historischen Kultur- landschaften berücksichtigt werden; dabei sollen deren wertgebende Elemente erhalten werden.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Alten Landes, welches als „Kulturelles Sachgut; Historische Kultur- landschaften (HK)“ eingestuft wird. Neben den wertgebenden Bestandteilen soll bei den mit „HK“ ge- kennzeichneten Gebieten das Landschaftsbild – inklusive Ortsbild in besiedelten Bereichen – in seiner wertgebenden Erscheinung als Ganzes erhalten werden. Das Alte Land zeichnet sich demnach als „Obs- tanbaugebiet mit mittelalterlicher Siedlungs- und Flurstruktur der Marschhufendörfer mit langge- streckten schmalen Parzellen und vielen historischen Landschaftselementen“ aus.
Bei der Aufstellung dieses B-Plans wird die historische Siedlungs- und Flurstruktur berücksichtigt. Das Plangebiet orientiert sich an der historischen, langgezogenen Flurstruktur. Um die Einbindung der Bauten in die Umgebung zu verbessern, werden außerdem Festsetzungen zur Gestaltung von Dach- flächen und Fassaden getroffen.
Abbildung 4: Ausschnitt aus der Themenkarte Kulturelles Sachgut, Anhang 4b zur wirksamen Änderung des Lan- des-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2022 mit Darstellung des Alten Landes als Historische Kulturlandschaft (HK) in Orange (ohne Maßstab)
Weiterhin gilt das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) 2013 des Landkreises Stade in der Fas- sung der Neubekanntmachung von 2017. Jork ist dort als zentrales Siedlungsgebiet mit Versorgungs- kern und besonderer Entwicklungsaufgabe Tourismus dargestellt. Der Geltungsbereich wird im RROP mit der Bezeichnung Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft - aufgrund hohen Ertragspotenzials - dargestellt.
Das Plangebiet liegt in der Kulturlandschaft Altes Land, zu der das RROP ebenfalls Aussagen trifft. Dem- nach sind die Kulturlandschaften des Alten Landes zu erhalten und zu pflegen, Planungen sind auf die
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typischen Kennzeichen der Kulturlandschaften abzustimmen. Außerdem sind die Erhaltung und Ent- wicklung der Kulturlandschaft Altes Land zu unterstützen.
Das Vorhaben dient dem Gemeinwohl, den Zielen des Raumordnungsprogramms wird durch die künf- tige Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf und private Grünfläche nicht widersprochen.
Abbildung 5: Ausschnitt aus dem RROP 2013 in der Fassung der Neubekanntmachung von 2017 mit Verortung des Plangebietes (roter Pfeil), ohne Maßstab
In Bezug auf den Hochwasserschutz gilt der vom Bund beschlossene „Länderübergreifende Raumord- nungsplan für den Hochwasserschutz“ vom 01.09.2021. In diesem Raumordnungsplan wird keine Aus- sage dazu getroffen, auf welcher Planungsebene die Auseinandersetzung mit seinen Zielen zu erfolgen haben. Der Landkreis Stade hat darauf aufmerksam gemacht, dass die Ziele auch in gemeindliche Bau- leitplanungen zu berücksichtigen sind.
Die Ziele lauten u. a.:
„I.1.1 Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung sind die Risiken von Hochwassern … zu prüfen.
I.2.1 Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch oberirdische Gewässer, durch Starkregen oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser sind bei raumbe- deutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung … vorausschauend zu prüfen.“
Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat dazu Hochwassergefahrenkarten erstellt, die aufzeigen, welche Gebiete Überschwemmungen ausgesetzt wären, falls die Schutzeinrichtungen (Deiche) versagen. Da die Flächen nicht hydraulisch berechnet worden sind, dienen die Karten lediglich der groben Orientierung. Für das Plangebiet können sich da- nach Wassertiefen von über 4 m einstellen.
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Konkrete Folgerungen ergeben sich für den Bebauungsplan nicht. Da die Hauptdeichlinie des Küsten- schutzes ständig unterhalten und an den neuesten Erkenntnisstand angepasst wird, ist die Über- schwemmungswahrscheinlichkeit dieser Bereiche als sehr gering einzustufen.
Abbildung 6: Auszug aus den Geobasisdaten des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen, 2024, ohne Maßstab
2.2. Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Jork stellt den Geltungsbereich im straßenzugewandten Teil als gemischte Baufläche (M) und im rückwärtigen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dar (siehe Abbildung 7). Am nordwestlichen Rand liegt das Plangebiet innerhalb der „Umgrenzung von Flächen die gegenüber der Umgebung eine höhere Bedeutung für Boden, Natur und Landschaft“ ha- ben. Zusätzlich liegt es teilweise innerhalb der 50 m breiten Deichschutzzone zum Estedeich.
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Abbildung 7: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan mit Kennzeichnung des Geltungsbereichs (rot gestrichelte Umrandung), ohne Maßstab
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von der Darstellung des Flächennutzungs- plans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan muss hierzu nicht in einem gesonderten Bauleitplanverfahren geändert werden, sondern wird durch diese B-Plan im Wege der Berichtigung den Festsetzungen dieses Bebauungsplans angepasst.
Der Flächennutzungsplan erhält im zukünftig baulich genutzten Bereich die berichtigte Darstellung Flä- che für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr (siehe Abbildung 8). Die rückwärtigen Flächen werden als Grünfläche dargestellt.
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Abbildung 8: Berichtigte Darstellung im Flächennutzungsplan, ohne Maßstab
2.3. Bestehende Bebauungspläne
Im Plangebiet und in der näheren Umgebung bestehen keine rechtskräftigen Bebauungspläne.
2.4. Gestaltungssatzung der Gemeinde Jork für die historischen Ortsteile
Das Plangebiet befindet sich größtenteils innerhalb der „1. Änderung und Neufassung der Gestaltungs- satzung der Gemeinde Jork“ aus dem Jahr 2022. Die Gemeinde hat sich dazu entschieden, dass die getroffenen Festsetzungen der Gestaltungssatzung in diesem Bebauungsplan nur teilweise Anwen- dung finden, da das Gebäude der freiwilligen Feuerwehr Jork als funktionstechnisches Bauwerk und somit als Sondergebäude mit Sondernutzung gilt. Es werden einzelne gestalterische Festsetzungen aus der Gestaltungssatzung übernommen bzw. abgewandelt festgesetzt. Z. B. nimmt die Planung des Feu- erwehrgerätehauses die laut Gestaltungssatzung zu befolgende Längsstruktur entlang der Parzellen parallel zu den Beetgräben auf. Ebenfalls weist es eine giebelständige Bauweise auf. Die Ausrichtung der Fenster im Erdgeschoss sowie die geringe Dachneigung weichen jedoch von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung ab. Bei den getroffenen örtlichen Bauvorschriften handelt es sich insbesondere um die Vorgaben zur Auswahl der Baustoffe und Farben der Fassaden sowie die Dachneigung, Form und Eindeckung der Dächer gemäß der Gestaltungssatzung.
2.5. Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
Das Plangebiet befindet sich größtenteils im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssat- zung „Beiderseits der Königreicher Straße“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB vom 19.12.2019. Diese
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regelt verbindlich die Grenzen des Innenbereichs und bezieht angrenzende Außenbereichsflächen mit ein.
Die Satzung setzt zum Teil einbezogene Außenbereichsflächen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB fest.
Abbildung 9: Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Beiderseits der Königreicher Straße“ mit Kennzeichnung des Plangebiets in Rot, ohne Maßstab (Original 1:2500)
3. Städtebauliches Konzept
Die Gemeinde Jork beabsichtigt die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses. Es soll eine Ge- meinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr festgesetzt werden. Neben einer Fahrzeug- halle mit 5 Stellplätzen und Umkleideräumen mit dazugehörigen Nebenräumen im Erdgeschoss, sollen im Obergeschoss auch ein großer Aufenthaltsraum sowie ein weiterer Besprechungsraum entstehen. Westlich des Feuerwehrgerätehauses soll eine Stellplatzanlage mit ca. 47 Stellplätzen sowie bei Bedarf eine Garage für einen Trailer bzw. ein Boot entstehen. Die Stellplatzanlage soll ebenfalls als Übungs- platz für die Feuerwehr dienen. Im hinteren Bereich des Grundstücks soll eine private Grünfläche sowie ein naturnahes Regenrückhaltebecken entstehen.
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Abbildung 10: Lageplan Feuerwehrgerätehaus (unverbindlich; es gelten die Festsetzungen des Bebauungs- plans), Originalmaßstab 1:500, Stand: 14.02.2025
Abbildung 11: Ansichten Süd und Ost Feuerwehrgerätehaus (unverbindlich; es gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans), Originalmaßstab 1:150, Stand: 28.09.2023
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Abbildung 12: Ansichten Nord und West Feuerwehrgerätehaus (unverbindlich; es gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans), Originalmaßstab 1:150, Stand: 28.09.2023
3.1. Festsetzungen im Bebauungsplan
Für den B-Plan werden Festsetzungen getroffen, die auf dem städtebaulichen Konzept basieren, sowie örtliche Bauvorschriften, die sich an der Gestaltungssatzung der Gemeinde Jork orientieren.
Art der baulichen Nutzung
Die Fläche, auf der das Feuerwehrgerätehaus errichtet werden soll, wird als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr festgesetzt. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche ist die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses und einer Garage für ein Trailer/Boot der Feuerwehr einschließlich not- wendiger Nebenanlagen zulässig, darüberhinausgehende Nutzungen sind unzulässig. Damit soll die Er- richtung des neuen Feuerwehrgerätehauses im Ortsteil Königreich ermöglicht werden und der Stand- ort langfristig planungsrechtlich gesichert werden.
Maß der baulichen Nutzung
In der Gemeinbedarfsfläche wird die Überbaubarkeit der Flächen mit einer GRZ von 0,7 festgesetzt. Dieses Maß schließt Nebenanlagen mit ein, da mögliche Überschreitungen dieses Maßes durch Ne- benanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO für Gemeinbedarfsflächen nicht zur Anwendung kommen. Die Zahl der Vollgeschosse wird aufgrund der Nutzung als Feuerwehrgerätehaus auf II festgesetzt, um eine adäquate Nutzung zu gewährleisten.
Baugrenzen
Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf befinden sich zwei Baufenster. Das Baufeld im vorderen Be- reich des Plangebiets umfasst ca. 1.310 m². Das größere Baufeld ist etwas größer als das geplante
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Gebäude und soll eine flexible Anordnung des Feuerwehrgerätehauses ermöglichen. Die Baufenster im hinteren Teil des Plangebiets umfasst etwa 110 m² und soll der Errichtung eines Bootshauses die- nen.
Stellplätze
Im rückwärtigen Bereich ist eine Stellplatzanlage mit ca. 47 Stellplätzen geplant, die gleichzeitig als Übungsfläche erforderlich ist. Gemäß NBauO sind Stellplatzanlage über 25 Stellplätzen mit Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie zu überstellen. Dann wäre eine Nutzung als Übungsfläche nicht mehr möglich. Daher wird festgesetzt, dass über Stellplätzen eine Überdachung oder eine Überstellung mit Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie nur zulässig ist, soweit die Flächen nicht als Übungsfläche benötigt werden.
Grünflächen und Bepflanzungen
Innerhalb des Plangebietes werden Festsetzungen zum Baumerhalt und zu Neupflanzungen getroffen.
Im Geltungsbereich gibt es insgesamt zwei private Grünflächen (PG) mit der Zweckbestimmung Grün- land/Übungsfläche. Sie dienen z.B. der Jugendfeuerwehr als Übungsfläche sowie der Unterbringung des naturnahen Regenrückhaltebeckens.
Der Erhalt der bestehenden Bäume auf dem Grundstück ist ein wesentliches Anliegen des Bebauungs- plans, um die ökologische Funktion sowie die gestalterische Qualität des Gebiets zu sichern. Um den Baumbestand nachhaltig zu sichern, sind die Bäume entlang des Grabens zum Erhalt festgesetzt. Vier Bäume aus der Baumreihe am Graben (Stieleiche, Eberesche, Gemeine Esche, Walnuss) sowie die vier vorgelagerten Haselnusssträucher müssen aufgrund der Neuplanung des Grundstücks gefällt bzw. ent- fernt werden. Drei dieser Bäume (Stieleiche, Eberesche und Gemeine Esche) sind in einem Gutachten zur Beurteilung des Baumbestands als nicht erhaltenswert eingestuft worden.
Des Weiteren werden drei Bäume (Fichte, Kastanie, Rotbuche) im vorderen Bereich des Grundstücks entfernt, da sie derzeit am geplanten Standort des neuen Feuerwehrgerätehauses stehen und einem Neubau dessen entgegenstehen. Diese Bäume werden im Gutachten als erhaltungswürdig beurteilt.
Ein Ausgleich ist nach § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Die zu fällenden Bäume und Sträucher sol- len dennoch durch Ausgleichspflanzungen ersetzt werden. Es wird festgesetzt, dass neun Ersatzbäume, dreifach verpflanzt mit einem Stammumfang von 16/18 cm, anzupflanzen sind. Die Auswahl der Baum- arten ist in der Festsetzung 1.4 aufgelistet. Die vier Haselnusssträucher werden 1:1 ausgeglichen. Die Standorte der Ausgleichspflanzungen sind innerhalb der privaten Grünfläche variabel.
Das Plangebiet soll zudem durch weitere Neupflanzungen begrünt werden. Für alle Gehölzpflanzungen wurden bestimmte Arten und Qualitäten festgesetzt; eine naturnahe und möglichst zeitnahe Durch- grünung des Gebietes ist zu sichern. Bei Abgang der Pflanzungen sind Neuanpflanzungen gleicher Qua- lität vorzunehmen. Neupflanzungen sind auch an anderer Stelle im Plangebiet zulässig. Der Charakter der Baumreihe ist möglichst zu erhalten Die Pflanzliste ist der textlichen Festsetzung 1.5 zu entneh- men.
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Wasserflächen
Die bestehenden Gräben im Plangebiet werden einschließlich der Böschungen als Wasserflächen fest- gesetzt.
Im hinteren Bereich des Plangebiets existiert zwischen den beiden Grabenbereichen ein Stück verrohr- ter Graben. Ein etwa 3,5 m breiter Bereich des nördlichen Grabens im hinteren Bereich des Grund- stücks soll zudem verrohrt werden, um die Erreichbarkeit der dahinterliegenden Grünfläche zu ermög- lichen. Für die Regenrückhaltung wird ein naturnahes Regenrückhaltebecken in Form einer Graben- aufweitung entstehen.
3.2. Örtliche Bauvorschriften
Nach § 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) wurden einige Festsetzungen zur äußeren Ge- staltung der Gebäude getroffen, die dem Schutz des Ortsbildes insgesamt und einer ansprechenden Gestaltung des Plangebiets dienen. Die Gestaltungsfestsetzungen orientieren sich an der Gestaltungs- satzung der Gemeinde Jork. Wegen des besonderen Zwecks des Gebäudes wurden geeignete Festset- zungen der Satzung übernommen oder angepasst.
Dächer und Fassaden
Um die Einbindung der Bauten in die Umgebung zu verbessern und optische Störungen zu vermeiden, wurden Festsetzungen zur Gestaltung von Dachflächen und Fassaden getroffen. So wurde bestimmt, dass Dächer von Hauptgebäuden mit einer Mindestneigung von 10° als Satteldach auszuführen sind.
Es wird ein ortstypisches Farbspektrum für Dächer und Fassaden festgesetzt, dass den Festsetzungen der Gestaltungssatzung der Gemeinde entspricht. Mit der Festlegung der zulässigen Farben Rot, Rot- braun oder Rotorange für Fassaden und Rot, Rotbraun, Rotorange, Anthrazit oder Schiefergrau für Dächer soll ein Farbkanon bestimmt und extrem hervorstechende Farben wie blau, gelb oder schwarz ausgeschlossen werden, die der vorhandenen Gestaltsprache in der Umgebung nicht entsprechen. Die Festsetzungen sollen damit zur Wahrung des Siedlungsbildes beitragen.
Nebengebäude, Stellplätze, Garagen und Carports
Die NBauO setzt in § 32a Abs. 3 fest, dass geeignete Stellplatzanlagen über denen für eine solche Nut- zung geeigneten Einstellplatzflächen eine Solarenergieanlage zur Stromerzeugung zu installieren ist. Die zugehörige Stellplatzanlage im Plangebiet soll ebenfalls als Übungsplatz für die Feuerwehr dienen, wofür eine offene und für die Einsatzfahrzeuge befahrbare Fläche benötigt wird. Damit ist eine Über- dachung der Einstellplätze durch Photovoltaikmodule nicht umsetzbar und die Einstellplätze gelten als nicht geeignet für die Errichtung von Solarenergieanlagen im Sinne des § 32a Abs 3 NBauO. Ersatzweise werden Photovoltaikmodule auf dem Dach des Hauptgebäudes errichtet.
4. Erschließung/ Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet ist bereits von der Straße Königreicher Straße erschlossen.
An der südlichen Grenze des Plangebiets soll die bestehende Zufahrt als Hauptzufahrt für Pkw-Zu- und Abfahrten über das Grundstück führen. Die Zufahrt erschließt die Stellplatzanlage hinter dem Feuer- wehrgerätehaus, von Osten nach Westen wird dort über das Plangebiet eine Fläche für ein Geh-, Fahr-
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und Leitungsrecht festgesetzt. Dies dient der Bewirtschaftung der hinteren landwirtschaftlichen Flä- chen sowie der Erschließung des Wohnhauses Königreicher Straße 71. Diese Rechte sind bereits pri- vatrechtlich gesichert und sollen in dieser Lage konzentriert werden.
Feuerwehrfahrzeuge fahren die Fahrzeughalle über eine weitere baulich getrennte Ein- und Ausfahrt an, die direkt nördlich der südlichen Zufahrt liegen soll.
Eine dritte Zufahrt wird etwa 25 m nördlich angelegt, um dort sieben zusätzliche Parkplätze für die Kleiderkammer zu schaffen. Von dieser Stelle aus wird ein Fußweg zum hinteren Bereich des Grund- stücks sowie zu den Parkplätzen führen.
Durch diese B-Plan-Änderung erfolgt keine Änderung der Ver- und Entsorgungssituation. Die Erschlie- ßung wird weiterhin über die Königreicher Straße erfolgen.
Die Löschwasserversorgung ist vor Baubeginn zu prüfen und sicherzustellen. Gemäß § 20 NBauO i.V.m. DVGW - Arbeitsblatt W 405 muss der Grundschutz für eine Löschzeit von 2 Stunden gesichert sein (mind. 1600 l / Min). Die Entfernung der Löschwasserentnahmestelle darf 300 m zu den zu schützen- den Objekten nicht überschreiten (Schlauchlänge). Da das Gebiet bereits bebaut ist, ist von einer aus- reichenden Löschwasserversorgung auszugehen.
5. Brandschutz
Im Umkreis von 300 m befinden sich folgende Wasserentnahmestellen:
Überflurhydrant auf Ø DN 200, Königreicher Straße 73, direkt am Grundstück - ca. 1500 ltr/min
Überflurhydrant auf Ø DN 200, Königreicher Straße 53, ca. 200 m entfernt - ca. 1500 ltr/min
Löschwasserbrunnen: Königreicher Straße 66, ca. 60 m entfernt - ca. 1000 ltr/min
Löschwasserbrunnen: Königreicher Straße 85, ca. 280 m entfernt - ca. 1000 ltr/min
Für das geplante Objekt ist daher eine ausreichende Löschwasserversorgung von mind. 48 m³/h über 2 Stunden vorhanden.
6. Immissionen
Für das Plangebiet wurde eine Schalltechnische Untersuchung (Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 79 „Freiwillige Feuerwehr Königreich“ der Gemeinde Jork, TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG, Hamburg, 05.03.2025, als Anlage 1 angefügt) durchgeführt, um die Zulässigkeit eines Feuerwehrgerätehauses in der Umgebung zu schutzbedürftigen Nutzungen zu klären.
Als mögliche Immissionsorte (IO) wurden die angrenzenden Wohnhäuser mit den Hausnummern 71 (IO 1), 69 (IO 2), 66 (IO 3) und 77 (IO 4) identifiziert und in den drei Situationen Übungs- und Normal- betrieb, Einsatzfall und Einsatzende bewertet.
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Abbildung 13 Lageplan mit Darstellung der Schallquellen und Immissionsorte im Einsatzfall der Feuerwehr, TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG, 05.03.2024
Die Schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass im Normal- und Übungsbetrieb der Feuerwehr Beurteilungspegel von bis zu 55 dB(A) im Tageszeitraum hervorgerufen werden. Ein nächt- licher Normalbetrieb findet nicht statt. Die Immissionsrichtwerte werden tags um wenigstens 5 dB(A) unterschritten und liegen somit im zulässigen Bereich.
Nächtliche Einsatzfälle werden aufgrund der geringen Anzahl von ≤ 10 Ereignissen pro Jahr als Seltenes Ereignis gewertet. An den IO 1 und IO2 wird bei einem nächtlichen Einsatzfall ein Beurteilungspegel von maximal 54 dB(A) hervorgerufen. An den Immissionsorten IO 3 und IO 4 wird der Immissionsricht- wert um mindestens 12 dB unterschritten. Der Richtwert für Dorfgebiete wird an allen Immissionsor- ten eingehalten.
Die Berechnung für den Betrieb des Martinshorns zeigt, dass die Spitzenpegel an den relevanten Im- missionsorten ≤ 90 dB(A) erreichen. Die nächtlichen Geräuschspitzen laut TA Lärm für Dorfgebiete lie- gen bei 65 dB(A). Somit wird dieser Wert um 25 dB überschreiten. Die Gutachter halten diese Über- schreitung aufgrund der Daseinsvorsorge und des Sicherheitsanspruchs der Bevölkerung für akzepta- bel. Ein Urteil des OVG NRW vom 23.09.2019 bestätigt, dass die nächtliche Nutzung des Einsatzhorns bei Feuerwehrfahrten für Anwohner zumutbar ist, da sie vergleichbar mit anderen nächtlichen Einsatz- fahrten ist.
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Zusammengefasst handelt es sich bei Feuerwehren um sozial notwendige Einrichtungen. Gewisse Be- lastungen dadurch sind in einem funktionierenden Gemeinwesen unvermeidlich und dem als sozial- adäquat hinzunehmenden Beeinträchtigungsrisiko zuzuordnen, wenn im Übrigen alles nach dem Stand der Technik Mögliche dafür getan ist, dass sich dieses Risiko nur in einer möglichst geringen Zahl von Fällen tatsächlich verwirklicht und zu Beeinträchtigungen führt.
Die Abwägung der Standorte innerhalb der Gemeinde hat ergeben, dass die Verfügbarkeit und Er- schließung der Flächen sowie die Erreichbarkeit und Einsatzgrundzeit der Feuerwehr entscheidend sind. Daher ist die Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch das Martinshorn, die in weniger als 10 Fällen pro Jahr auftritt, gemäß TA Lärm als seltenes Ereignis hinnehmbar.
Die Gemeinde als Betreiber der Feuerwehr hat sicher zu stellen, dass im Einsatzfall (Notfall) die zu erwartenden Immissionsbelastungen möglichst gering ausfallen.
7. Altlasten
Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt.
8. Denkmalschutz / Archäologie
Im Plangebiet sind keine archäologischen Denkmale bekannt. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde zu benachrichti- gen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hierfür sind gem. § 14 Nds. Denkmalschutzgesetz der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.
9. Kampfmittel
Da das Gebiet bebaut ist, ist mit Kampfmittelfunden nicht zu rechnen.
Sollten bei Erdarbeiten Landkampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, ist umgehen die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder der Kampfmittelbeseitigungs- dienst zu benachrichtigen.
10. Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege
Für die B-Plan-Änderung im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ist keine Umweltprüfung erforderlich, wenn durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorha- ben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete) bestehen.
Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete vor. Es kann da- her auf eine Umweltprüfung verzichtet werden. Auch wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB von der Anwendung der Eingriffsregelung abgesehen.
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Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind zu beachten. Folgende Maßnahmen sind erforderlich, um ein Eintreten der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG auszuschließen:
• Zum Schutz der europäischen Vogelarten ist die Beseitigung von Gehölzen, die Baufeldräu- mung und der Abriss von Gebäuden nur außerhalb des Brutzeitraumes (als Brutzeitraum gilt die Zeit zwischen dem 01. März und dem 30. September) zulässig oder zu anderen Zeiten nach fachkundiger Kontrolle auf Niststätten und wenn durch Maßnahmen Beeinträchtigungen aus- geschlossen werden können. • Der Abriss von Gebäuden ist zum Schutz der Fledermäuse nur vom 01. Dezember bis zum 28. Februar zulässig oder zu anderen Zeiten nach fachkundiger Kontrolle auf Besatz, wenn durch Maßnahmen Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. • Für den Verlust von Brutplätzen der Mehlschwalbe ist die Anbringung von mindestens 32 Kunstnestern in räumlicher Nähe zu den ursprünglichen Niststandorten als artenschutzrecht- liche Ausgleichsmaßnahme erforderlich. Die Maßnahme kann nach Baufertigstellung durchge- führt werden. Auf eine geeignete Standortwahl ist zu achten.
11. Artenschutzrechtliches Gutachten
11.1. Einleitung und Aufgabenstellung
Die Gemeinde Jork beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplans (B-Plan) Nr. 79 „Freiwillige Feuerwehr Estebrügge-Königreich“ den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses. Es ist als eine Zusam- menlegung der Ortswehren Königreich und Estebrügge in einem neuen, gemeinsamen Feuerwehrge- rätehaus in der Königreicher Straße 73 geplant. Im Plangebiet befinden sich derzeit ein im Zerfall be- griffenes Wohn- und Wirtschaftshaus mitsamt Nebenanlagen, mehrere Einzelbäume und weiterer strauchförmiger Gehölzbestand. Für die Realisierung des neuen Gerätehauses ist der Rückbau aller Bestandsgebäude sowie vereinzelt die Fällung von Bäumen und Sträuchern erforderlich.
Die Aufstellung dieses Bebauungsplans erfolgt nach dem Verfahren für Bebauungspläne der Innenent- wicklung gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB). Danach kann der Bebauungsplan im beschleunigten Ver- fahren aufgestellt werden, wenn es sich um eine Innenentwicklung handelt, die Größe der festgesetz- ten Grundfläche weniger als 70.000 m² beträgt, durch den B-Plan kein UVP-pflichtiges Vorhaben vor- bereitet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten vorliegen. Die Planung erfüllt die genannten Voraussetzungen. Nach derzeitigem Planungsstand werden keine UVP-pflichtigen Vorhaben vorbereitet. Eine Beanspruchung von Schutzgebieten erfolgt nicht (Kap. 11.1.2).
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 BauGB. Im vereinfachten Verfahren kann von einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit und von einem Umweltbericht abgesehen werden. Die Belange von Natur und Land- schaft sind dennoch in der Abwägung zu berücksichtigen. Bei Bebauungsplänen, die die Kriterien für ein beschleunigtes Verfahren erfüllen, muss die Eingriffsregelung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB bei einer zulässigen Grundfläche bis 20.000 m² nicht angewandt werden. Die Eingriffsregelung findet da- her in diesem Verfahren keine Anwendung, eine Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt nicht.
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Gegenstand dieses Berichtes ist die Prüfung eines durch die Bauleitplanung hervorgerufenen Eintre- tens der Schädigungs- und Störungsverbote des Artenschutzrechtes gemäß § 44 des Bundesnatur- schutzgesetzes (BNatSchG). Im Folgenden werden die Methoden und Ergebnisse der Untersuchungen und die vorhandenen Bestandsdaten dargestellt und erläutert. Im Anschluss wird für die betroffenen Artengruppen geprüft, ob die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG durch die Planung ausgelöst wer- den können. Abhängig von dieser Betrachtung werden im weiteren Verlauf ggf. Vermeidungsmaßnah- men entwickelt bzw. Ausnahmemöglichkeiten erläutert.
11.1.1. Lage des Plangebiets
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Königreich der Gemeinde Jork und umfasst ca. 9.450 m2. Damit liegt die Grundfläche unterhalb der in § 13a BauGB formulierten Grundflächengröße und erfüllt dahinge- hend die Kriterien des beschleunigten Verfahrens. Das Plangebiet befindet sich westlich der Königrei- cher Straße, im Norden und Süden grenzen Grundstücke mit Wohnbebauung an. Westlich des Plange- bietes befindet sich von Bebauung freigehaltene Flächen, die gegenwärtig landwirtschaftlich genutzt werden. Östlich des Plangebietes verläuft jenseits der Königreicher Straße die Este, ein Gewässer 1. Ordnung, welche im Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen in seiner gültigen Fas- sung von 2022 als Bereich für den linienförmigen Biotopverbund dargestellt ist.
Im Plangebiet befinden sich drei Gräben. Einer entlang der nördlichen sowie ein weiterer entlang der südlichen Plangebietsgrenze. Außerdem befindet sich ein dritter dazwischen im südlichen Teil des Plangebietes. An den Gräben befinden sich mehrere Einzelbäume, der überwiegende Teil steht entlang des nördlichen Grabens. Das Plangebiet ist derzeit mit einem Wohn- und Wirtschaftshaus sowie Ne- benanlagen bebaut (Abbildung 14), die seit Jahren leer stehen. Es liegt in weiten Teilen im Geltungs- bereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Beiderseits der Königreicher Straße“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB vom 19.12.2019 (Abbildung 14), welche die Grenzen des Innenbereichs regelt. Der überwiegende Teil des Plangebiets befindet sich demnach im Innenbereich.
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Abbildung 14: Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Beiderseits der Königreicher Straße“ mit Lage des Plangebietes (rote Umrandung), ohne Maßstab (Original 1:2.500)
Östlich des Plangebietes verläuft der linke Estedeich von der Flethschleuse in Buxtehude bis zur Lan- desgrenze von Hamburg. Das Plangebiet liegt laut Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Jork teilweise innerhalb der 50 m-breiten Deichschutzzone zum Estedeich, in der eine Bebauung der Zustimmung der unteren Deichbehörde bedarf.
11.1.2. Lage von Schutzgebieten
Das nächstgelegene Naturschutzgebiet (NSG) ist „Elbe und Inseln“ (NSG LÜ 345), dessen südöstliche Ausläufer etwa 1,2 km nördlich des Plangebietes liegen. Es umfasst auch Teilgebiete des FFH-Gebietes 003 „Unterelbe“ und des gleichnamigen EU-Vogelschutzgebietes V18 und dient dem Erhalt und der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der wertgebenden Lebensraumtypen und Ar- ten, wie z. B. Schierlings-Wasserfenchel, Flussneunauge, Fischotter. Aufgrund der geringen Wirkdis- tanz, die von der Planung ausgeht, ist nicht mit einer Beeinträchtigung dieser Erhaltungsziele auszuge- hen. Südlich des Plangebietes in etwa 4 km Entfernung befinden sich die NSG „Tide-Este“ (NSG LÜ 341) und „Moore bei Buxtehude“ (NSG LÜ 271). Diese dienen u. a. auch dem Schutz des gleichnamigen EU- Vogelschutzgebietes V59. Ein Einfluss auf die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes ist aufgrund der geringen Wirkdistanz des hier behandelten Vorhabens ebenfalls ausgeschlossen.
Demnach ist eine durch die Planung hervorgerufene Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten aus- geschlossen. Die Vorgaben des § 13a BauGB werden eingehalten, weshalb die Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens erfüllt sind.
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11.2. Rechtliche Grundlagen
Auch im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB gelten die Vorschriften des § 44 Abs. 1 Bun- desnaturschutzgesetz (BNatSchG). Folglich ist eine Artenschutzrechtliche Prüfung unentbehrlich.
Die durch den B-Plan vorbereiteten Eingriffe können grundsätzlich die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG tangieren. Hiernach ist es verboten:
• wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verlet- zen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Abs. 1 Nr. 1),
• wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszu- stand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Abs. 1 Nr. 2),
• Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Abs. 1 Nr. 3),
• wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihrer Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. (Abs. 1 Nr. 4).
Der § 44 des BNatSchG bestimmt somit für streng geschützte Arten weitergehende Zugriffsverbote als für besonders geschützte Arten. Die Begriffe besonders und streng geschützte Arten sind in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG geregelt, eine Auflistung der besonders und streng geschützten Arten befindet sich in Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Grundsätzlich zählen zu den besonders geschützten Arten alle europäischen Vogelarten, alle heimischen Säugetierarten mit Ausnahme einiger Neozooen und einiger Nagetierarten sowie alle europäischen Amphibienarten. Streng geschützte Ar- ten sind immer auch besonders geschützt.
Da es sich bei dem Vorhaben um einen nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriff handelt, ist insbeson- dere § 44 Abs. 5 BNatSchG zu beachten. Dort heißt es im Wortlaut:
„Für nach § 15 Abs. 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Land- schaft, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt wer- den, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Ver- marktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtli- nie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
-
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beein- trächtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei der Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
-
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschä- digung und Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor
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Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beein- trächtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
- das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zu- sammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Stand- orte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“
Absatz 5 hat für die Durchführung der artenschutzrechtlichen Prüfung bei Eingriffsvorhaben entschei- dende und weitreichende Konsequenzen, die im Folgenden kurz genannt werden:
• Es ist lediglich zu prüfen, ob Verbotstatbestände für die Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) oder für europäische Vogelarten vorlie- gen können. Ausgenommen sind damit auch alle national streng oder besonders geschützten Arten, wenn sie nicht die oben genannten Kriterien erfüllen.
• Ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot liegt nur dann nicht vor, wenn sich das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaß- nahmen nicht vermieden werden kann.
• Ein Verstoß gegen das Verbot der erheblichen Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 tritt ein, sofern sich durch die Eingriffe der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
• Der Verstoß gegen das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflan- zungs- und Ruhestätten tritt nur dann ein, wenn deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt wird. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, beispiels- weise zur Neuschaffung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und ihrer ökologischen Funktio- nen können grundsätzlich anerkannt werden.
• Bei Pflanzenarten des Anhangs IV tritt ein Verbot bei der Zerstörung und Beschädigung von Lebensräumen nur ein, wenn die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht erhalten werden kann.
Vorliegend sind die Bedingungen der Privilegierung des § 44 Abs. 5 BNatSchG von der Planung erfüllt (Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB), so dass die oben aufgeführten Ein- schränkungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten.
Ist ein Eintreten der Verbotstatbestände nicht vermeidbar, so sind nach § 45 BNatSchG Ausnahmen möglich. Um eine Ausnahme zu erwirken, müssen die folgenden drei Bedingungen erfüllt sein:
• Das Eingriffsvorhaben muss aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Inte- resses, die auch wirtschaftlicher Art sein können, notwendig sein.
• Zumutbare Alternativen dürfen nicht gegeben sein.
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• Der Erhaltungszustand der Populationen einer Art darf sich durch den Eingriff nicht verschlech- tern.
Weiterhin wäre eine Befreiung von den Verboten des § 44 BNatSchG gemäß § 67 BNatSchG denkbar. Hierzu müsste z. B. eine „unzumutbare Belastung“ vorliegen.
11.2.1. Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
11.2.1.1. Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Baubedingte Tötungen der relevanten Arten können unabhängig von der Zerstörung und Beschädi- gung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auftreten und unterliegen, wenn sie nicht vermeidbar sind, dem Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Baubedingte Tötungen von Brutvögeln können in der Regel vermieden werden durch die Räumung des Baufeldes und das Abschieben der Vegetationsschicht außerhalb der Brutzeit von Bodenbrütern sowie die Fällung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit von Gehölzbrütern. Diese Zeit umfasst gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG den Zeitraum vom 01. März bis zum 30. September eines jeden Jahres. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Rückbau von Gebäuden und/oder eine Fällung von Gehölzen nur nach der Kontrolle auf Besatz durch eine fachkundige Person zulässig.
Bei den betriebs- und anlagebedingten Tötungen ist das Verbot erfüllt, wenn durch die Anlage oder den Betrieb das Tötungsrisiko signifikant erhöht wird, also eine systematische Gefährdung entsteht, die über das „allgemeine Lebensrisiko“ der jeweiligen Art hinausgeht. Unter „allgemeinem Lebensri- siko“ wird die grundsätzlich immer gegebene Gefahr verstanden, dass Individuen von artenschutz- rechtlich geschützten Arten unvorhersehbar getötet werden könnten. Zum allgemeinen Lebensrisiko zählen sowohl anthropogene als auch natürliche Faktoren. Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei den Lebensräumen der geschützten Arten nicht um unberührte Natur handelt, sondern um von Menschen- hand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grund- risiko bergen.
11.2.1.2. Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Das Verbot der Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG beschränkt sich auf erhebliche Störungen der streng geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten. Diese können zum Ausweichverhalten oder dem Abwandern der Individuen führen. Die im Gesetz verwendete Formulierung „während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten“ bedeutet für Vogelar- ten einen annähernd ganzjährigen Schutz. Bei anderen Tiergruppen muss nicht der gesamte Lebens- zyklus betroffen sein.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population darf nicht verschlechtert werden. Die Abgrenzung der lokalen Population kann bei Spezies, die zur Clusterbildung neigen, entsprechend der Lebensräume erfolgen. Bei flächig verbreiteten Arten kann sich die Abgrenzung auch an größeren lebensraumbezo- genen, ggf. administrativen Einheiten orientieren.
Sofern durch die Störung von Tieren an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten die Funktion dieser Lebensstätten dauerhaft verloren geht, tritt auch der Verbotstatbestand der Beschädigung von Fort- pflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ein.
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11.2.1.3. Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Als Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden u. a. betrachtet: Nester einschließlich des zur Nahrungs- beschaffung benötigten Umfelds, Wochenstuben, Balzplätze, Schlafplätze (auch von Zugvögeln), Laich- gewässer oder Überwinterungsquartiere. Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind bei Arten mit kleinem Aktionsradius weiter zu fassen als bei Arten mit großem Aktionsradius.
In den Betrachtungen zu den Einzelarten oder Artengruppen ist zu beachten, dass die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sich im räumlichen Zusammenhang nicht verschlech- tern darf.
Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang (sogenannte CEF-Maßnahmen) sind in der Regel fachlich zu begründen und zeitlich vorgezogen zu realisieren, damit keine Unterbrechung dieser Funktionen stattfinden kann. Wenn eine vorgezogene Durchführung zur Erhaltung der Population nicht zwingend erforderlich ist, können auch andere Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden sofern sie dem Artenschutz dienen. Solange die Summe der Lebensstätten in dem für die betroffenen Arten erreichbaren Umfeld erhalten wird, werden in diesem Sinne keine Ver- bote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verletzt.
Entscheidend für die Empfindlichkeit von Vogelarten gegenüber dem Eingriffsvorhaben ist die Art der Nistplatzwahl. Arten, die mehrere Jahre an dieselbe Stätte zurückkehren, sind bei der Beschädigung dieser Stätten auf Ausgleichsmaßnahmen angewiesen, sofern keine nachweislichen Ausweichmöglich- keiten bestehen. Bei Brutvögeln, die sich jedes Jahr einen neuen Nistplatz suchen, kann vom Erhalt der Brutplatzfunktion ausgegangen werden, wenn sich innerhalb des Reviers vergleichbare Brutmöglich- keiten befinden.
11.3. Bestand
Der Geltungsbereich des B-Plans 79 umfasst mehrere Grundstücke, von dem das vordere parallel zur Straße mit einer Hofanlage bebaut ist. Die Hofanlage umfasst ein mehrgeschossiges Wohn- und Wirt- schaftshaus aus Backstein, welches verlassen und mit einem seitlichen Anbau, ebenfalls aus Backstein, versehen ist (Abbildung 14 und Abbildung 15). Sowohl zum Wohnhaus als auch zum Anbau befinden sich durch abgedeckte Dachziegel oder zersplitterte Fenster mehrere Möglichkeiten für u. a. Vogel- oder Fledermausarten, ins Innere der Gebäude zu gelangen. Außerdem befindet sich ein kleinerer Holzschuppen im Bereich der Hofanlage, welcher der Westseite des verlassenen Wohnhauses zuge- wandt ist (Abbildung 15). Alle Bestandsgebäude werden im Zuge der Baufeldfreimachung vollständig rückgebaut. Eine genauere Betrachtung der betroffenen Gebäude hinsichtlich ihrer Eignung als Quar- tier oder Habitat für Fledermaus- und Vogelarten erfolgt im Rahmen der Prüfung der Verbotstatbe- stände (Kap. 10.5).
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Abbildung 15: Westseite des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes mit Nebenanlage (Blick nach Osten), Quelle: Elbberg, 2023
Abbildung 16: Südseite des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes, Quelle: Elbberg, 2023
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Abbildung 17: Schuppen aus Holz mit dahinter liegender Gehölzgruppe (Blick nach Westen), Quelle: Elbberg, 2023
Entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereichs verläuft ein Graben, welcher gemäß der Umwelt- karten des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) als Gewässer 3. Ordnung ausgewiesen ist (MU 2024). Zum Zeitpunkt einer Begehung am 12.12.2023 war der Graben wasserführend (Abbildung 18).
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Abbildung 18: Verlauf des Grabens entlang der nördlichen Plangrenze auf Höhe des seitlichen Anbaus zum Wohnhaus, Quelle: Elbberg, 2023
Im Bereich der nordwestlichen Plangrenze stellt der Graben zunehmend höherwertigere Lebensraum- bedingungen bereit. Dort ist er verstärkt mit dem Gemeinen Schilfrohr (Phragmites australis) bewach- sen (Abbildung 19). Gemäß den Ausführungen in „Gesetzlich geschützte Biotope und Landschaftsbe- standteile in Niedersachsen“ (NWLKN 2021) gelten schmalere Röhrichtbestände an und in Entwässe- rungsgräben nicht als gesetzlich geschütztes Biotop.
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Abbildung 19: Graben mit Bewuchs des Gemeinen Schilfrohrs im Bereich der nordwestlichen Plangrenze, Quelle: Elbberg, 2023
Nördlich und westlich der Hofanlage befinden sich mehrere größere Bäume, die auch im Rahmen von Gutachten zur Beurteilung des Baumbestands am nördlichen Graben erfasst worden sind. Dort wird geklärt, welche Bäume im Bereich des geplanten Feuerwehrgerätehauses sowie der Zuwegung erhal- tungswürdig sind und inwiefern die bestehenden Bäume durch Schnittmaßnahmen oder Kappung ge- halten werden könnten. Der restliche Gehölzbestand im Plangebiet findet keine Berücksichtigung.
Entlang des nördlichen Grabens finden sich mehrere großgewachsene Bäume (Abbildung 20), es han- delt sich überwiegend um Individuen der Arten Stiel-Eiche (Quercus robur) und Berg-Ahorn (Acer pseu- doplatanus). Weitere Baumarten im Umfeld des Grabens sind die Arten Hänge-Birke (Betula pendula), Walnuss (Juglans regia) Gemeine Esche (Fraxinus exelsior), Eberesche (Sorbus aucuparia), Rosskasta- nie (Aesculus hippocastanum), Rotbuche (Fagus sylvatica) und Stech-Fichte (Picea pungens). Einige dieser Bäume (Stech-Fichte, Rosskastanie und Rotbuche) werden in den Gutachten als erhaltungswür- dig eingestuft. Da sie nicht direkt am Graben sondern lose angeordnet auf einer Grünfläche zwischen der Nordostseite des verlassenen Wohnhauses und dem Graben im Bereich der Königreicher Straße stehen (Abbildung 21), sind sie von der Planung des Gerätehauses und der Stellplätze betroffen und können nicht erhalten werden.
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Abbildung 20: Baumbestand entlang des Grabens; zu sehen sind v.a. die Arten Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) und Stiel-Eiche (Quercus robur) , Quelle: Elbberg, 2023
Abbildung 21: Baumbestand im Bereich der Königreicher Straße; eine Rotbuche (Fagus sylvatica), eine Stechfichte (Picea pungens) und eine Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Quelle: Elbberg, 2023
Entlang der Nordseite des Wohnhauses befindet sich ein kleinerer Gehölzbestand. Dieser umfasst mehrere kleine Jungbäume sowie Sträucher. Vorzufinden sind u. a. mehrere gruppenhafte Ansamm- lungen von Haselnusssträuchern (Corylus avellana) (Abbildung 22) sowie jüngere Entwicklungsformen
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verschiedener Laubbaumarten, deren genaue Art im Zuge der Begehung im Dezember aufgrund von Laubfall nicht eindeutig zugeordnet werden konnte (Abbildung 23).
Abbildung 22: Gruppenartige Ansammlung der Haselnuss zwischen dem verlassenen Wohnhaus und dem Graben, Quelle: Elbberg, 2023
Abbildung 23: Aufwuchs mehrerer Jungbäume am Graben, Quelle: Elbberg, 2023
Ein weiterer Gehölzbestand befindet sich auf dem Hofgrundstück zwischen Schuppen und dem seitli- chen Anbau des verlassenen Wohn- und Wirtschaftshauses. In diesem Bereich befinden sich zwei
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Bäume der Vogelkirsche (Prunus avium) mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von 40 bzw. 45 cm sowie weitere kleinere Gehölze unbekannter Art. Der Untergrund dieser Gehölzgruppe besteht aus einer Anhäufung von ausgehobenem Erdmaterial und größeren losen Steinen (Abbildung 24).
Abbildung 24: Gehölzgruppe mit zwei Vogelkirschen zwischen dem Schuppen und seitlichem Anbau, Quelle: Elbberg, 2023
Im westlichen Teil des Plangebietes befinden sich weitere Gehölzbestände, die bei der Erstellung der Gutachten keine Berücksichtigung fanden. Dies betrifft u. a. eine Gehölzgruppe im nordwestlichen Teil des Plangebietes jenseits des Holzschuppens, welche durch einige mehrstämmige Salweiden (Salix caprea) mitsamt darunter liegenden Brombeersträuchern (Rubus spec.) charakterisiert ist (Abbildung 25). Die meisten Stämmlinge der Salweiden weisen einen BHD von 20-30 cm auf. Im Umfeld der Ge- hölzgruppe wächst Grünland auf. Dort ist nach aktuellem Planungsstand die Anlage eines naturnahen Regenrückhaltebeckens geplant (Abbildung 26). Die Gehölzgruppe aus Salweiden wird durch die An- lage des Regenrückhaltebeckens nach aktuellem Planungsstand nicht beeinträchtigt.
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Abbildung 25: Mehrstämmige Salweiden vergesellschaftet mit Brombeersträuchern im Nordwesten des Plangebietes, Quelle: Elbberg, 2023
Ein weiterer Graben durchzieht den südwestlichen Teil des Plangebietes. In den Umweltkarten des MU (2024) ist er nicht weiter kategorisiert. Er verläuft bis zur westlichen Plangrenze, knickt an dieser Grenze in Richtung Nordosten ab und endet kurz danach. Analog zum Graben entlang der nördlichen Plangrenze ist er wasserführend, außerdem ist er in weiten Teilen mit Schilf bewachsen (Abbildung 26 und Abbildung 27). Entlang des Grabens befinden sich vereinzelt kleinere mehrstämmige Gehölze, es handelt sich um zwei Salweiden (Salix caprea) sowie einen Schwarzen Holunder (Sambucus nigra). Da in diesem Teil des Plangebiets keine baulichen Anlagen errichtet werden sollen, werden sowohl der Graben als auch die Gehölze nicht beeinträchtigt.
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Abbildung 26: Verlauf des Grabens im Südwesten des Plangebietes
Abbildung 27: Kurvenverlauf des südwestlichen Grabens
Des Weiteren verläuft ein weiterer Graben an der südlichen Plangebietsgrenze, ein Gewässer 3. Ord- nung (MU 2024). Auch er wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Zwischen den jeweiligen Gräben befindet sich im Westteil des Plangebietes größtenteils Grünland.
Nach Betrachtung der Habitatstrukturen im Plangebiet lässt sich die Aussage treffen, dass sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 24 NAGBNatSchG im Plangebiet befinden. Abhängig vom Zeitpunkt des Eingriffes könnten sich u.U. allerdings auch solche innerhalb des Plangebietes entwickeln.
11.4. Vorhaben und Wirkfaktoren
11.4.1. Vorhaben
Im Zuge der Vorhabenrealisierung ist u.a. der Neubau eines Feuerwehrgerätehauses mitsamt der An- lage von 47 Pkw-Stellplätzen östlich sowie 8 Stellplätzen westlich des Gerätehauses geplant. Außerdem ist die Herrichtung eines naturnahen Regenrückhaltebeckens und die Errichtung neuen Zufahrten
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vorgesehen. Im Erdgeschoss des Feuerwehrgerätehauses sollen eine Fahrzeughalle mit fünf Unterstell- plätzen und Umkleideräume mit dazugehörigen Nebenräumen errichtet werden, außerdem ist ein gro- ßer Aufenthaltsraum im Obergeschoss mitsamt eines Besprechungsraumes geplant. Westlich des Ge- rätehauses soll neben der Stellplatzanlage bei Bedarf eine Garage für einen Trailer bzw. ein Boot ent- stehen (Abbildung 28). Die Stellplatzanlage soll der Feuerwehr außerdem als Übungsplatz dienen. In räumlicher Nähe zu den Stellplätzen sind Neupflanzungen von Bäumen pro 5 Stellplätzen geplant. Dies wird über die textliche Festsetzung 1.5 gesichert.
Im westlichen Bereich des Plangebietes wird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Grün- land/Übungsfläche festgesetzt. Im nördlichen Bereich der privaten Grünfläche soll ein naturnahes Re- genrückhaltebecken hergerichtet werden, welches separat zum Graben an der nördlichen Plangebiets- grenze gestaltet wird. Eine Einleitung von anfallendem Niederschlagswasser in den Graben kann ge- drosselt erfolgen.
Abbildung 28: Lageplan Feuerwehrgerätehaus (unverbindlich; es gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans), Originalmaßstab 1:500, Stand: 14.02.2025.
An der Südgrenze des Plangebietes wird eine Pkw-Zufahrt über ein fremdes Grundstück führen, mit der die Stellplatzanlage westlich des Gerätehauses erschlossen wird. Die Nutzung ist durch eine Baulast gesichert. Nördlich davon wird eine Ein- und Ausfahrt eingerichtet, über die Löschgruppenfahrzeuge im Einsatzfall ausfahren können. Des Weiteren wird die Erschließung über eine weitere Pkw-Zufahrt im nordöstlichen Teil des Plangebietes gewährleistet, über die die An- und Abfahrt einer weiteren klei- nen Stellplatzanlage abgewickelt werden soll.
Entlang des Grabens an der nördlichen Plangebietsgrenze befindet sich ein wertvoller Baumbestand, dessen Erhaltung durch die Planung überwiegend gewährleistet werden kann. Um diesen
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Baumbestand nachhaltig in seiner Funktion und Gestalt zu sichern, werden die Bäume zum Erhalt fest- gesetzt. Um den Charakter einer Baumreihe entlang des Grabens zu erhalten, sollen abgängige Bäume entlang des Grabens gemäß textlicher Festsetzung 1.3 wieder an dem Ort nachgepflanzt werden, an dem sie entfallen sind. Sollte dies bspw. aus Platzgründen nicht möglich sein oder keine ausreichenden Bedingungen gewährleistet werden können, die ein erfolgreiches Anwachsen der Nachpflanzungen ermöglichen, können diese auch an anderer Stelle im Plangebiet erfolgen.
Bei Umsetzung des Bebauungsplans kann somit ein großer Teil des beschriebenen Gehölzbestandes erhalten werden. Dennoch können einzelne Gehölze im Bereich der Baugrenzen des Gerätehauses so- wie im Umfeld der Stellplätze östlich und westlich des Gerätehauses nicht erhalten werden. Dies be- trifft u.a. Haselnusssträucher (Abbildung 22) sowie Einzelbäume im Bereich des Grabens im Norden des Plangebietes (je eine Fichte, Rosskastanie, Stieleiche, Gewöhnliche Esche, Eberesche, Walnuss und eine Rotbuche.; u.a. Abbildung 21). Ein Ersatz für die erforderlichen Fällungen innerhalb der privaten Grünfläche wird über die Festsetzung 1.4 gesichert. Außerdem entfallen wird eine kleinere Gehölz- gruppe mit zwei Vogelkirschen (Abbildung 24). Die Einzelgehölze entlang der weiteren Gräben werden durch die Planung nicht beeinflusst. Die Gehölzgruppe aus Salweiden (Abbildung 25) wird zum aktuel- len Planungsstand durch die Planung der Stellplätze und des Regenrückhaltebeckens nicht beeinträch- tigt.
Im Umfeld der Stellplätze westlich des geplanten Gerätehauses müssen je angefangene fünf Stellplätze Baumpflanzungen vorgenommen werden. Dies wird über die textliche Festsetzung 1.5 gesichert. In Summe werden voraussichtlich 55 Stellplätze angelegt, wodurch sich ein Ausgleichserfordernis von elf Bäumen ergibt. Diese können nicht im Stellplatzbereich gepflanzt werden, da die Feuerwehr die west- lichen Stellplatzflächen als Übungsfläche benötigt. Die neu gepflanzten Bäume werden daher an ande- rer Stelle im Plangebiet in räumlicher Nähe zu den Stellplätzen errichtet. Die genaue Verortung erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung.
Im nordwestlichen Bereich des Plangebietes wird ein separates Regenrückhaltebecken eingerichtet. Anfallendes Niederschlagswasser kann bei Bedarf gedrosselt in den nördlich gelegenen Graben einge- leitet werden. Eine Beeinträchtigung dieses Grabens und der weiteren Gräben im Plangebiet kann aus- geschlossen werden.
Wie bereits erläutert findet die Eingriffsregelung im beschleunigten Verfahren keine Anwendung, au- ßerdem verfügt die Gemeinde Jork nicht über eine Baumschutzsatzung. Aus den Baumfällungen erge- ben sich folglich keine Ersatzerfordernisse. Die Ersatzpflanzungen werden vielmehr aus allgemeinen Gründen des Naturschutzes und der Ortsbildpflege festgesetzt. Durch den überwiegenden Erhalt des Gehölzbestandes sowie durch die Baumpflanzungen, die sich aus der Anlage der Stellplätze ergeben, wird eine ausreichende Durchgrünung des Plangebietes ermöglicht.
Bei Umsetzung des Bebauungsplans ist eine Umgestaltung der für die Fauna relevanten Strukturen innerhalb des Plangebietes sowie teilweise die Entfernung potenzieller Habitate vorgesehen. Im wei- teren Verlauf dieses Berichtes erfolgt eine Darstellung der relevanten Wirkfaktoren sowie eine Be- trachtung, ob durch die Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden können.
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11.4.2. Wirkfaktoren
Wirkfaktoren sind definierte Merkmale eines Vorhabens, die sich in spezifischer Weise auf die arten- schutzrechtlichen Belange auswirken können. Im Folgenden sind die Wirkfaktoren des Vorhabens the- matisch zusammengefasst.
Baubedingte Wirkfaktoren:
• Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch:
o Abriss von Bestandsgebäuden, die sich u. a. als Quartier für Fledermausarten und als Brutstätte für gebäudebrütende Vogelarten eignen
o Baumfällungen und Entfernung weiterer Gehölzstrukturen
• Tötungsrisiko durch die Bauaktivitäten und die Beseitigung vorhandener Habitate im Zuge der Baufeldräumung
• Temporäre Flächeninanspruchnahmen
• Temporär erhöhte Lärm- und Abgasemissionen sowie Störwirkungen durch Lärm und visuelle Effekte bei der Flächenvorbereitung und der Baudurchführung (Maschineneinsatz, Bauver- kehr, Anwesenheit von Personen)
Anlagenbedingte Wirkfaktoren:
• Dauerhafte Flächeninanspruchnahmen und Versiegelung durch die Errichtung von Gebäuden und die Anlage von Verkehrsflächen im Bereich von teilweise bisher unversiegelten Flächen
• Herstellung geschlossener Gebäudefassaden bzw. -teilen ohne geeignete Hohlräume, die als Brutplätze benutzt werden können
• Zerschneidung/Barrierewirkung durch die Errichtung eines Gebäudekomplexes; Behinderung in den Wanderbewegungen zwischen den Jagdrevieren bzw. zwischen Tageseinständen und Jagdrevieren
• Visuelle Änderungen des Landschaftsbildes
Betriebsbedingte Wirkfaktoren:
• Lärm-, Licht- und Schadstoffemissionen durch Feuerwehrbetrieb
• Störwirkungen durch erhöhtes Verkehrsaufkommen sowie den Aufenthalt von Personen (Frei- zeitveranstaltungen etc.)
11.5. Methodik
Um für das vorliegende genehmigungspflichtige Vorhaben die artenschutzrechtlichen Verbotstatbe- stände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für planungsrelevante Arten zu prüfen, wurden nachstehende Ar- beitsschritte durchgeführt:
• Habitatstrukturkartierung sowie Prüfung der Gebäude und der Gehölze hinsichtlich einer Quartierseignung für Fledermäuse bzw. einer möglichen Nutzung als Bruthabitat für Vögel am 12.12.2023, • Darstellung der relevanten Wirkfaktoren,
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• Ermittlung planungsrelevanter Arten, • Art- bzw. gruppenbezogene Prüfung der Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG,
• sofern erforderlich Ableitung geeigneter Vermeidungs-, Minderungs- und/oder Ausgleichs- maßnahmen für die betroffenen Arten bzw. Artengruppen.
Die Angaben zu den Artengruppen Vögel, Fledermäuse und weiteren Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie beruhen auf einer Potenzialanalyse zum möglichen Vorkommen planungsrelevanter Arten im Plangebiet. Die Potenzialanalyse erfolgte durch einen Abgleich der strukturellen Ausprägung der im Plangebiet vorhandenen Habitate mit der Verbreitung und den ökologischen Ansprüchen der in Nie- dersachsen verbreiteten, planungsrechtlich relevanten Arten aus den zu betrachtenden Artengruppen.
11.6. Ermittlung relevanter Arten und Prüfung der Verbotstatbestände
11.6.1. Pflanzarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
Ein Vorkommen von Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie ist aufgrund der Vornutzung und der Bedingungen im Plangebiet nicht zu erwarten. Im Plangebiet befinden sich keine Bedingungen, in denen sich anspruchsvollere Pflanzenarten etablieren können. Überdies wurden bei den Begehungen keine Hinweise auf mögliche Anhang IV-Arten festgestellt.
11.6.2. Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
11.6.2.1. Fledermäuse
Sämtliche europäische Fledermausarten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie verzeichnet und demzu- folge streng geschützt. Fledermäuse nutzen im Jahreslauf unterschiedliche Quartiere, je nach Jahres- zeit unterscheidet man in Sommerquartiere (Tagesverstecke, Wochenstuben, Männchenquartiere, Zwischen-/Balzquartiere) und Winterquartiere. Zudem werden außerhalb der Winterruhe eine Vielzahl von Strukturen als Tagesverstecke von einzelnen Tieren genutzt. Die regelmäßig über mehrere Jahre genutzten Wochenstuben und Winterquartiere stellen die zentralen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Fledermäuse dar, die in vielen Landschaften nur in begrenztem Umfang vorliegen.
Für Quartiere in Baumhöhlen müssen bestimmte Bedingungen gegeben sein. Eine Nutzung als Wo- chenstube ist in der Regel ab einem Stammdurchmesser von 30 cm möglich, eine Nutzung von Baum- höhlen als Winterquartier von mehr als 50 cm auf Höhe des Quartiers. Mehrere Bäume im Plangebiet, v.a. entlang des Grabens, erfüllen diese Voraussetzungen. Bauliche Anlagen, die für Quartiere dienen könnten, sind ebenso im Plangebiet vorzufinden. Das verlassene Wohnhaus mitsamt seinem Anbau ist an mehreren Stellen von außen zugänglich und bietet potenzielle Möglichkeiten für Sommer- und Win- terquartiere sowie Tagesverstecke.
Potenziell in Niedersachsen vorkommende Arten wie die Zwergfledermaus oder Breitflügelfledermaus, die Gebäudestrukturen als Quartiere nutzen, wären durch die Planungen somit direkt betroffen. Ins- gesamt kommen laut NLWKN 19 der 25 Fledermausarten Deutschlands in Niedersachsen vor. In Ta- belle 1 sind die im Plangebiet potenziell vorkommenden und betroffenen Arten aufgeführt. Die Auflis- tung potenziell vorkommender Arten richtet sich dabei nach den Verbreitungskarten des NLKWN (Stand 2023) für die einzelnen Fledermausarten.
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Tabelle 1: Potenziell im Plangebiet vorkommende Fledermausarten gemäß Verbreitungskarten vom NLWKN
| Rufgruppe | Art | RL D 1 | RL Ni 2 | Nutzung von Gebäuden / Bäumen 3 | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wochenstube | Winterquartier | ||||||||||||||
| Gebäude | Baum | Gebäude4 | Baum | ||||||||||||
| „nyctaloid“ | Großer Abendsegler Nyctalus noctula | V | 2 | NV | HV | - | V | ||||||||
| Kleinabendsegler Nyctalus leisleri | D | 1 | (NV) | HV | - | - | |||||||||
| Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus | 3 | 2 | HV | - | NV | - | |||||||||
| „pipistrel- loid“ | Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus | * | 3 | HV | NV | NV | - | ||||||||
| Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii | * | 2 | V | V | - | NV | |||||||||
| Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus | * | k.A. | HV | NV | - | (NV) | |||||||||
| „myotid“ | Wasserfledermaus Myotis daubentonii | * | 3 | NV | HV | HV | (NV) | ||||||||
| Fransenfledermaus Myotis nattereri | * | 2 | NV | HV | HV | - | |||||||||
| Braunes Langohr Plecotus auritus | 3 | 2 | V | V | V | (NV) | |||||||||
| Große Bartfledermaus Myotis brandtii | * | 2 | V | V | HV | - | |||||||||
| Teichfledermaus Myotis dasycneme | G | II | HV | - | HV | - | |||||||||
| 1 Rote Liste der Säugetiere Deutschlands gemäß Meinig et al. (2020): 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; V= Vorwarnliste; G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, D= Daten unzureichend; * = ungefährdet. 2 RL NI = Rote Liste Niedersachsen (Heckenroth et al. 1993): 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3 = ge- fährdet; 4 = potenziell gefährdet; I = Vermehrungsgäste; II = Gäste; k. A. = keine Angabe. 3 gemäß „Fledermäuse und Straßenbau“ (LBV SH 2020): HV = Hauptvorkommen; NV = Nebenvorkommen; (NV) = sehr seltenes Vorkommen; NV* = wenige Individuen; V = Vorkommen. 4 frostsichere Gebäude |
Im Rahmen der Habitatstrukturkartierung am 12.12.2023 wurden sowohl die Gebäude als auch der Baumbestand hinsichtlich ihrer Eignung als Quartiere für Fledermäuse untersucht. Bäume, welche die zuvor erwähnten Mindestanforderungen bezüglich des Stammdurchmessers erfüllten, wurden mit- hilfe eines Fernglases auf Baumhöhlen und Quartiere abgesucht. Untersucht wurde ebenso das ehe- malige Wohnhaus mitsamt seiner Nebenanlage.
Gebäude
Die Gebäude wurden von innen und von außen in Augenschein genommen. Alle Stockwerke wurden gründlich mit Taschenlampen abgeschritten, um geeignete Strukturen oder bereits bestehende
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Quartiere zu erfassen. Explizit gesucht wurde dabei nach Kot- und Fraßspuren, Urinstreifen und Kör- perfettspuren sowie nach toten Fledermäusen. Entsprechende Funde wurden fotografisch dokumen- tiert.
Der Holzschuppen wurde wegen seines ungenügenden Schutzes vor Frost nicht in gleicher Weise un- tersucht. Dennoch erfolgte eine kurze Begehung, um mögliche Spuren einer Quartiersnutzung ausfin- dig zu machen.
Es befinden sich an mehreren Stellen Ein- und Ausflugsmöglichkeiten für Fledermäuse, z. B. in Form von abgedeckten Dachziegeln (Abbildung 29), eingeschlagenen bzw. offenen Fenstern (Abbildung 30, Abbildung 31 und Abbildung 32) und Aussparungen zwischen den Dachziegeln und dem Dachstuhl (Ab- bildung 30). Der Großteil dieser Ein- und Austrittsstellen befindet sich am verlassenen Wohnhaus, der seitliche Anbau weist kaum solche Zugangsmöglichkeiten auf.
Um eine mögliche Nutzung des Wohn- und Wirtschaftshauses als Quartier zu untersuchen, wurden im Keller und im Dachgeschoss im Zeitraum vom 12.12.2023 bis 09.01.2024 je eine stationäre Horchbox (Typ Batlogger S2 der Firma Elekon mit mobilen Zusatzakkus zur Verlängerung der Laufzeit) installiert. Zur nachfolgenden Rufanalyse diente das Programm Bat Explorer (Version 2.1.).
Abbildung 29: Abdeckte Dachziegel am Wohnhaus, Abbildung 30: Lücken zwischen Dachziegeln und Quelle: Elbberg, 2023 Dachstuhl, Quelle: Elbberg, 2023
Abbildung 31: offenes Fenster im Keller des Abbildung 32: Eingeschlagene Fenster und Eulenloch Hauptgebäudes, Quelle: Elbberg, 2023 an der Westseite des verlassenen Wohnhauses, Quelle: Elbberg, 2023
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Obwohl es innerhalb der untersuchten Gebäude vereinzelt für Fledermäuse geeignete Strukturen gibt (z. B. Holzbalken im Dachboden, Stapel aus Holzkisten), sind diese nicht als Winterquartier geeignet. Der Dachboden des großen Wohnhauses ist aufgrund seiner zahlreichen Öffnungen (Abbildung 30) größeren Temperaturschwankungen unterlegen, vermutlich nicht frostsicher und eignet sich daher nicht als Winterquartier. Zudem liegen die Dachziegel unmittelbar auf den Holzbalken, weshalb sich keine isolierenden Hohlräume ergeben (Abbildung 33 und Abbildung 34). Die Aufnahmen der Batlog- ger offenbarten keine charakteristischen Ultraschallrufe von Fledermäusen, es wurden lediglich Hin- tergrundgeräusche aufgezeichnet, was ebenfalls gegen eine Nutzung als Winterquartier spricht.
Abbildung 33: Durch direkte Auflage der Dachziegel Abbildung 34: Auch unterhalb des Daches im Anbau auf den tragenden Holzbalken ergeben ergeben sich durch die Bauweise keine sich keine isolierenden Hohlräume im Fledermaus-geeigneten Hohlräume, Dachgeschoss des Wohnhauses, Quelle: Elbberg, 2023 Quelle: Elbberg, 2023
Weiter wurden sowohl im Wohn- und Wirtschaftshaus als auch im Anbau zahlreiche Kotspuren ent- deckt, die aufgrund der Menge und teilweisen Frische auf eine regelmäßige Präsenz eines potenziellen Prädators, vermutlich eines Marders, hindeuten (Abbildung 35 und Abbildung 36). Da Baummarder üblicherweise in waldreichen Gebieten leben, ist ein Vorkommen eines Baummarders im Plangebiet nicht anzunehmen und die Kotspuren einem Steinmarder zuzuordnen. Im Dachboden des Wohnhau- ses lag Dämmmaterial frei und wurde teilweise herausgerissen und hergerichtet, was ebenfalls für eine Anwesenheit eines Steinmarders spricht (Abbildung 37). Der regelmäßige Aufenthalt von Prädatoren spricht gegen eine Quartiersnutzung durch Fledermäuse. Der Steinmarder ist gemäß Anlage 1 zur Bun- desartenschutzverordnung (BArtSchV) eine besonders geschützte Art. Es sollten Vermeidungsmaßnah- men getroffen werden, um ein Eintreten des Tötungsverbots nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG auszu- schließen.
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Abbildung 35: Teilweise frischer Kot eines Marders Abbildung 36: Frischer und alter Kot im Erdgeschoss im Eingangsbereich des Wohnhauses, des Anbaus, Quelle: Elbberg, 2023 Quelle: Elbberg, 2023
Abbildung 37: Herrichtung von Dämmmaterial im Dachboden des Wohnhauses, Quelle: Elbberg, 2023
Im Erdgeschoss und Keller des Wohn- und Wirtschaftshauses finden sich kaum für Quartiere geeignete Strukturen, wie z.B. gut isolierte Spalten und Hohlräume. Die Innenwände der Gebäude weisen keine Spuren auf, die auf eine Anwesenheit von Fledermäusen hindeuten. Weder konnten an den Wänden noch auf dem Boden Kotspuren, Urin- oder Körperfettverfärbungen festgestellt werden. Ebenso nicht angetroffen wurden freihängende Individuen, die die untersuchten Häuser als Winterquartier nutzten. Entsprechend den eher ungeeigneten Strukturen im Wohnhaus sowie im Anbau konnte in keinem der untersuchten Gebäude auf eine aktuelle oder vergangene Quartiersnutzung geschlossen werden.
Auch konnten mithilfe der stationären Horchboxen keine Aufzeichnungen festgestellt werden, die auf eine Nutzung des verlassenen Wohnhauses als Winterquartier hindeuten. Eine Nutzung als Winter- quartier kann daher nahezu ausgeschlossen werden.
Im Wohngebäude wurden auf allen Etagen an mehreren Stellen Rückstände verschiedener Tag- und Nachtfalterarten festgestellt, was auf die Nutzung als Fraßplatz (Abbildung 38 und Abbildung 39) und
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möglicherweise als Zwischenquartier hindeutet. Die Nutzung als Wochenstube ist aufgrund fehlender Kotspuren, Urinstreifen etc. und der regelmäßigen Anwesenheit von Prädatoren nicht anzunehmen.
Abbildung 38: Fraßrückstände einer Nachtfalterart Abbildung 39: Fraßreste je einer Tag- und im Keller des Wohnhauses, Quelle: Nachtfalterart im ersten Stock des Elbberg, 2023 Wohnhauses, Quelle: Elbberg, 2023
Bäume
Der Baumbestand entlang der Nordseite des Wohnhauses und des Anbaus eignet sich aufgrund der Stammdurchmesser der Einzelbäume prinzipiell als Wochenstube oder Winterquartier. Mehrere die- ser Bäume erreichen Stammdurchmesser > 50 cm bzw. 30 cm. Bei der Untersuchung der Gehölze vom Boden aus und unter Zuhilfenahme eines Fernglases konnten keine Baumhöhlen oder Rindenspalten entdeckt werden, die sich als Quartier für Fledermäuse eignen. Ein Astloch mit beginnender Ausfau- lung wurde an einem Walnussbaum in nördlicher Exposition (Juglans regia) festgestellt. Das Quartier- potential wird dennoch als sehr gering eingeschätzt, da das Astloch an den meisten Stellen nur eine Tiefe von 5 cm aufweist und nur in einem sehr kleinen Bereich mit 15 cm etwas tiefer ist. Auch waren keine Urinstreifen oder Körperfettspuren erkennbar.
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Abbildung 40: Astloch an einem Walnussbaum (Juglans regia) zwischen Wohnhaus und Graben, Quelle: Elbberg, 2023
Der restliche Baumbestand im Plangebiet ist aufgrund des Alters bzw. der Größe der Gehölze nicht als Quartier für Fledermäuse geeignet.
Eine Nutzung des Gebietes als Durchflugsgebiet ist möglich. Allerdings kann eine besondere Bedeutung als essenzielles Jagdgebiet aufgrund der gegebenen Habitatstruktur und der geringen Größe des Plan- gebietes ausgeschlossen werden.
Im weiteren Verlauf dieses Berichtes werden die potenziell vorkommenden Fledermausarten in Bezug auf die nach Artenschutzrecht möglichen Verbotstatbestände betrachtet und, soweit erforderlich, nö- tige Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung oder zum Ausgleich dargestellt.
11.6.2.2. Weitere Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Amphibien
Gräben eignen sich grundsätzlich als Lebensraum und Laichgebiet für verschiedene Amphibienarten. Gemäß Auflistung des NWLKN „In Niedersachsen vorkommende Arten der Anhänge II und IV der FFH- Richtlinie“ (2023) kommen in Niedersachsen die folgenden Amphibienarten des Anhang IV der FFH- Richtlinie vor: Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans), Rotbauchunke (Bombina bombina), Gelb- bauchunke (Bombina variegata), Kreuzkröte (Bufo calamita), Wechselkröte (Bufo viridis), Europäi- scher Laubfrosch (Hyla arborea), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), Kleiner Wasserfrfrosch (Pelophy- lax Rana lessonae), Moorfrosch (Rana arvalis), Springfrosch (Rana dalmatina) und Kammmolch (Tritu- rus cristatus).
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Gemäß der Verbreitungskarten des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) ist ein Vorkommen von Kreuz- kröte, Europäischer Laubfrosch, Knoblauchkröte, Kleiner Wasserfrosch, Moorfrosch, Springfrosch und Kammmolch im Plangebiet und somit eine potenzielle Beeinträchtigung möglich. Das Plangebiet bietet jedoch nur einen unzureichenden Lebensraum für diese Arten, da die Gräben im Plangebiet im Som- mer stark bewachsen sind (Abbildung 41) und somit kaum sonnenexponierte Flächen und nur niedrige Wasserstände bieten. Ein Vorkommen der genannten Arten ist daher nicht anzunehmen. Eine durch die Planung hervorgerufene Auslösung der Verbotstatbestände für Amphibien wird demzufolge nicht erwartet.
Abbildung 41: Grabenvegetation entlang der nördlichen Plangrenze im Juni 2023, Quelle: Elbberg, 2023
11.6.2.3. Europäische Vogelarten
Brutvögel
Sämtliche europäische Vogelarten sind planungsrelevante Arten. Alle Vogelarten sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG besonders, einige nach § 7 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. Auf Basis der
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Habitatstrukturen im Plangebiet wird im Folgenden eine Potenzialanalyse der potenziell betroffenen Vogelarten erstellt und der jeweilige Schutzstatus tabellarisch dargestellt. Mögliche Auswirkungen auf die betroffenen Arten werden auf der Ebene von Brutgilden nach Südbeck et al. (2005) betrachtet und anschließend einer Prüfung der Verbotstatbestände unterzogen. Durch die Struktur des Plangebiets ist von einer Betroffenheit von v. a. Gehölzfreibrütern, Höhlen- bzw. Nischenbrütern, Gebäudebrütern und Boden- und Offenlandbrütern auszugehen. Die Einteilung der Arten in verschiedene Gilden (nach Brutbiologie eingeteilte ökologische Gruppen) dient dazu, im Rahmen der Prüfung der Verbotstatbe- stände die für die einzelnen Gilden jeweils geltenden Sachverhalte zu benennen.
Die Potentialanalyse basiert auf der Ortsbegehung vom 12.12.2023. Größere Horste wurden im Rah- men der Begehung nicht gefunden. Ebenso nicht aufzufinden waren schon bestehende Baumhöhlen. Aufgrund der umgebenden Wohnbebauung und der landwirtschaftlichen Nutzung der angrenzenden Flächen ist nicht von einem Vorkommen besonders störungsempfindlicher Arten auszugehen.
Tabelle 2: Potenziell im Plangebiet vorkommende Vogelarten
| Art | Anh. I1 | RL NI2 | RL D3 | Schutz | Bemerkungen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| laut | |||||||||||||
| BArt- | |||||||||||||
| SchV4 | |||||||||||||
| (Gehölz)-Freibrüter | |||||||||||||
| 1 | Amsel Turdus merula | * | * | § | Nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen | ||||||||
| 2 | Blaukehlchen Luscinia svecica | I | * | * | §§ | Besiedelt in Niedersachsen vorwie- | |||||||
| gend mit Schilf bestandene Gräben, | |||||||||||||
| Habitatausprägung aber nicht opti- | |||||||||||||
| mal | |||||||||||||
| 3 | Bluthänfling Linaria cannabina | 3 | 3 | § | Besiedelt vorwiegend offene Land- | ||||||||
| schaften mit Gebüschen, Hecken | |||||||||||||
| oder Einzelbäumen | |||||||||||||
| 4 | Buchfink Fringilla coelebs | * | * | § | Breites Habitatspektrum, nutzt vor- wiegend Gehölzstrukturen | ||||||||
| 5 | Dorngrasmücke Sylvia communis | * | * | § | Habitatausprägung nicht optimal, nutzt vorwiegend Gebüsche, Hecken und gebüschreiche Waldränder | ||||||||
| 6 | Elster Pica pica | * | * | § | Nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen | ||||||||
| 7 | Gartengrasmücke | 3 | * | § | Nutzt vorwiegend laubholzdomi- | ||||||||
| Sylvia borin | nierte Gebüsche | ||||||||||||
| 8 | Gelbspötter Hippolais icterina | V | * | § | Nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen | ||||||||
| in oder am Rande von Feuchtgebie- | |||||||||||||
| ten |
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| Art | Anh. I1 | RL NI2 | RL D3 | Schutz | Bemerkungen | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| laut | ||||||||||||
| BArt- | ||||||||||||
| SchV4 | ||||||||||||
| 9 | Gimpel Pyrrhula pyrrhula | * | * | § | Nutzt vorwiegend unterholzreiche Wälder aber auch strauchreiche Ge- hölze sowie Parks und Gärten | |||||||
| 10 | Grünfink Chloris chloris | * | * | § | Bevorzugt halboffene Landschaften mit Baumgruppen und Siedlungsbe- reiche | |||||||
| 11 | Heckenbraunelle Prunella modularis | * | * | § | Nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen | |||||||
| 12 | Klappergrasmücke Sylvia curruca | * | * | § | Nutzt vorwiegend Gebüsche und junge Nadelholzbestände | |||||||
| 13 | Misteldrossel Turdus viscivorus | * | * | § | Nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen | |||||||
| 14 | Nachtigall Luscinia megarhynchos | V | * | § | Bevorzugt Feldgehölze mit reicher | |||||||
| Unterholzschicht an Waldrändern | ||||||||||||
| und in Nähe zu stehenden/fließenden | ||||||||||||
| Gewässern | ||||||||||||
| 15 | Mönchsgrasmücke Sylvia aticapilla | * | * | § | Nutzt vorwiegend ältere Gehölzstruk- turen | |||||||
| 16 | Rabenkrähe Corvus corone | * | * | § | Breites Habitatspektrum, nutzt vor- wiegend Gehölzstrukturen | |||||||
| 17 | Ringeltaube Columba palumbus | * | * | § | Nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen | |||||||
| 18 | Schwanzmeise Aegithalos caudatus | * | * | § | Nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen | |||||||
| 19 | Singdrossel Turdus philomelos | * | * | § | Breites Spektrum in Gehölzstrukturen | |||||||
| 20 | Stieglitz | V | * | § | Nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen | |||||||
| Carduelis carduelis | ||||||||||||
| 21 | Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris | * | * | § | Vorkommen im Schilfbestand entlang des Grabens möglich, Habitatausprä- gung aber nicht optimal | |||||||
| 22 | Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus | V | * | § | Vorkommen im Schilfbestand entlang | |||||||
| des Grabens möglich, Habitatausprä- | ||||||||||||
| gung aber nicht optimal | ||||||||||||
| 23 | Wacholderdrossel Turdus pilaris | * | * | § | Besiedelt halboffene Landschaften, in denen sich Baumbestand mit Grün- land abwechseln |
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| Art | Anh. I1 | RL NI2 | RL D3 | Schutz | Bemerkungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| laut | |||||||||||
| BArt- | |||||||||||
| SchV4 | |||||||||||
| Nischen- und Höhlenbrüter | |||||||||||
| 24 | Bachstelze Motacilla alba | * | * | § | breites Habitatspektrum | ||||||
| 25 | Blaumeise Cyanistes Caeruleus | * | * | § | Breites Habitatspektrum, nutzt vor- wiegend Gehölzstrukturen | ||||||
| 26 | Dohle Corvus monedula | * | * | § | Breites Habitatspektrum, nutzt vor- wiegend Gehölzstrukturen | ||||||
| 27 | Feldsperling Passer montanus | V | V | § | Breites Habitatspektrum, nutzt vor- | ||||||
| wiegend Gehölzstrukturen | |||||||||||
| 28 | Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla | * | * | § | Nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, Habitatausprägung nicht optimal da Höhlungen fehlen | ||||||
| 29 | Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicu- rus | * | * | § | Nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen | ||||||
| 30 | Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros | * | * | § | Nutzt alle vorkommenden Habitate | ||||||
| 31 | Haussperling Passer domesticus | * | * | § | Nutzt vorwiegend Gebäudestruktu- ren | ||||||
| 32 | Kohlmeise Parus major | * | * | § | Nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen | ||||||
| 33 | Mauersegler Apus apus | * | * | § | Nutzt vorwiegend Gebäudestruktu- ren | ||||||
| 34 | Rauchschwalbe Hirundo rustica | 3 | V | § | Nutzt vorwiegend Gebäudestruktu- | ||||||
| ren; wahrscheinlich Nestrückstände | |||||||||||
| in Scheune des ehem. Wohnhauses | |||||||||||
| (Abbildung 46 und Abbildung 47) | |||||||||||
| 35 | Star Sturnus vulgaris | 3 | 3 | § | Nutzt baumhöhlenreiche Gehölzbe- | ||||||
| stände aber auch Gebäude | |||||||||||
| 36 | Straßentaube Columba livia forma domestica | n.b. | n.b. | § | Brütet auch in oder an Gebäuden | ||||||
| 37 | Waldbaumläufer Carthia familiaris | * | * | § | Nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, Habitatausprägung nicht optimal da Höhlungen fehlen | ||||||
| 38 | Zaunkönig Troglodytes troglodytes | * | * | § | Nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen | ||||||
| Boden- und Offenlandbrüter/ Röhrichtbrüter |
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| Art | Anh. I1 | RL NI2 | RL D3 | Schutz | Bemerkungen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| laut | |||||||||||
| BArt- | |||||||||||
| SchV4 | |||||||||||
| 39 | Baumpieper Anthus trivialis | V | V | § | Besiedelt (halb)offene Landschaften | ||||||
| mit nicht zu dichter Krautschicht | |||||||||||
| 40 | Fitis Phylloscopus trochilus | * | * | § | Nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen | ||||||
| 41 | Goldammer Emberiza citrinella | V | * | § | Besiedelt breites Spektrum (halb)of- | ||||||
| fener Lebensräume | |||||||||||
| 42 | Jagdfasan Phasianus colchicus | n.b. | n.b. | § | Besiedelt breites Spektrum (halb)of- | ||||||
| fener Lebensräume | |||||||||||
| 43 | Rohrammer Emberiza schoeniclus | V | * | § | Brütet meist bodennah in Röhricht. | ||||||
| Vorkommen im Plangebiet nur in | |||||||||||
| kleinen Teilbereichen innerhalb der | |||||||||||
| Röhrichte entlang der Gräben vor- | |||||||||||
| stellbar | |||||||||||
| 44 | Rotkehlchen Erithacus rubecula | * | * | § | Nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen | ||||||
| 45 | Zilpzalp Phylloscopus collybita | * | * | § | Nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen | ||||||
| 46 | Schwarzkehlchen Saxicola rubicola | * | * | § | Bevorzugt kleinräumig strukturiertes Offenland, auch an Gräben | ||||||
| 47 | Wiesenpieper Anthus pratensis | 2 | 2 | § | Bevorzugt offene, gehölzarme Land- | ||||||
| schaften | |||||||||||
| Gebäudebrüter | |||||||||||
| 48 | Mehlschwalbe Delichon urbicum | 3 | 3 | § | Nutzt vorwiegend Gebäudestruktu- | ||||||
| ren, Nester unter Dach des Wohn- | |||||||||||
| hauses (Abbildung 42-45) | |||||||||||
| 1 Anh. I: EU-Vogelschutzrichtlinie, besonders zu schützende Vogelart oder Unterart nach Anhang I 2 Rote Liste Niedersachsen (Krüger & Sandkühler 2021): 1 - vom Aussterben bedroht, 2 - stark gefährdet, 3 - gefährdet, V - Vorwarnliste, * - ungefährdet, - nicht in der Liste, n.b. - nicht bewertet, 3 Rote Liste Deutschland (Ryslavy et al. 2020): 1 - vom Aussterben bedroht, 2 - stark gefährdet, 3 - gefährdet, V - Vor- warnliste, * - ungefährdet, - nicht in der Liste, n.b. - nicht bewertet, R – Arten mit geografischer Restriktion in Deutschland 4 Bundesartenschutzverordnung: §= besonders geschützt, §§= streng geschützt |
Im Rahmen der Habitatstrukturkartierung am 12.12.2023 wurden sowohl die Gebäude als auch der Baumbestand hinsichtlich ihrer Eignung als Bruthabitat untersucht. Des Weiteren wurde nach bereits bestehenden Nestern gesucht und entsprechende Funde fotografisch dokumentiert.
Gebäude
An und in den Gebäuden ist das Vorkommen von Nischen-bewohnenden Gebäudebrütern nicht aus- zuschließen. Schwalbenarten (Hirundinidae) nutzen Gebäude als Lebens- bzw. Niststätten (Gedeon et
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al. 2014). Darüber hinaus nutzen auch andere Vogelarten fakultativ bestimmte Gebäudestrukturen für die Anlage des Nistplatzes. Hierzu gehören z. B. der Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros) oder der Haussperling (Passer domesticus). Bei der Habitatstrukturkartierung wurden an der südwestlichen Seite des verlassenen Wohnhauses 13 intakte und sieben (teilweise) zerstörte Nester unterhalb des Daches dokumentiert. Ebenso befindet sich unterhalb des Daches an der Nordost-Seite des Wohnhau- ses ein solches intaktes Nest. Ein aktuelles Brutgeschehen konnte nicht festgestellt werden, was auf den Zeitpunkt der Begehung Mitte Dezember zurückzuführen ist. Aus einem der Nester ragte eine Schwanzfeder heraus, was zumindest auf Nutzung in der zurückliegenden Brutperiode im Sommer 2023 hindeutet (Abbildung 43). Bei den genannten Nestern handelt es sich aufgrund des Aussehens und des verwendeten Materials (ausschließlich Lehm) mit großer Wahrscheinlichkeit um Niststätten der Mehlschwalbe, welche in Kolonien brütet.
Abbildung 42: Vier intakte Nester an der Abbildung 43: Aus einem Nest ragt eine Südwestseite des Wohnhauses, Schwanzfeder heraus, außerdem sind Quelle: Elbberg, 2023 einige der Nester zerstört, Quelle: Elbberg, 2023
Abbildung 44: Überblick über Nester an der Abbildung 45: Zerstörtes Nest, Quelle: Elbberg, 2023 Südwestseite, Quelle: Elbberg, 2023
Auch im Inneren des leerstehenden Wohnhauses konnten Hinweise für ein zurückliegendes Brutge- schehen verschiedener Brutvogelarten festgestellt werden. So wurden Reste zweier Schwalbennester dokumentiert, welche auf dem Boden liegend in der Scheune des Wohnhauses gefunden wurden. Die Optik der Nestreste deutet auf ein Brutgeschehen der Rauchschwalbe hin, da im Gegensatz zu den Nestern an der Außenseite auch andere Materialien wie Stroh verwendet wurden (Abbildung 46 und
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Abbildung 47). Eine genaue Datierung der letztmaligen Nutzung ist aufgrund fehlender detaillierterer Hinweise nicht möglich. Da die Scheune seit längerer Zeit nicht mehr genutzt wird und ein Zugang in den Innenraum nur durch kleinere Öffnungen möglich ist, wurde die Scheune seit längerer Zeit nicht mehr durch die Rauchschwalbe als Bruthabitat genutzt. Reste von Eierschalen von Rauchschwalben konnten nicht festgestellt werden. Auch bei der Rauchschwalbe handelt es sich üblicherweise um ei- nen Koloniebrüter.
Abbildung 46: Reste eines Nestes in der Scheune des Abbildung 47: Reste eines weiteren Nestes in der verlassenen Wohnhauses, Quelle: Scheune des verlassenen Wohnhauses, Elbberg, 2023 Quelle: Elbberg, 2023
Des Weiteren wurden Reste dreier Eier an verschiedenen Stellen in der Scheune gefunden, die wegen ihres Aussehens nicht von der Rauchschwalbe stammen können (Abbildung 48 und Abbildung 49). Eine zweifelsfreie Zuordnung der dazugehörigen Art ist allerdings nicht möglich. Aufgrund von Aussehen und Größe der Eier sowie eines Fehlens von Nestern bzw. Nestrückständen im Umfeld der Eierfunde könnten die Funde ein Indiz für ein Brutgeschehen der Straßentaube sein, da diese mitunter nur sehr einfache Nester aus einzelnen Ästen baut, welche nach dem Brüten nicht unbedingt als Nest erkennbar sind. Außerdem könnten die Eierreste Indizien für die Anwesenheit eines Prädators sein, der die Eier dort verspeist hat.
Abbildung 48: Teilweise noch intaktes Ei in der Abbildung 49: Weitere Reste eines Eies in der Scheune des verlassenen Wohnhauses, Scheune, Quelle: Elbberg, 2023 Quelle: Elbberg, 2023
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Bäume
Im Baumbestand des Plangebietes wurden keine bestehenden Vogelnester oder Überreste davon ge- funden. Auch Höhlungen wurden nicht festgestellt.
Im weiteren Verlauf dieses Berichtes erfolgt eine vertiefte Prüfung der Verbotstatbestände für Brut- vögel.
Zug- und Rastvögel
Aufgrund der geringen Größe, der teilweisen Bebauung und der Lage an einer Straße entspricht das Plangebiet nicht den Anforderungen an Rast- oder Schlafplätze der meisten Rastvogelarten, weshalb keine Trupps wertgebender Arten zu erwarten sind. Eine vertiefte Prüfung der Verbotstatbestände für Zug- und Rastvögel ist nicht erforderlich.
11.6.3. Prüfung der Verbotstatbestände
11.6.3.1. Brutvögel
In der folgenden vertieften Prüfung werden alle weit verbreiteten Vogelarten (ohne Schutzstatus) zu- sammenfassend hinsichtlich ihrer Betroffenheit durch die Planung gildebezogen betrachtet. Die Ein- teilung der Arten in verschiedene Gilden (nach Brutbiologie eingeteilte ökologische Gruppen) dient dazu, im Rahmen der Analyse der Verbotstatbestände die für die einzelnen Gilden jeweils geltenden Sachverhalte detaillierter zu benennen. Vogelarten, die weiter in der Roten Liste Niedersachsens (Krü- ger & Sandkühler 2021) als gefährdet geführt werden oder als streng geschützt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG gelten, werden hinsichtlich der Verbotstatbestände artbezogen betrachtet.
Auf die folgenden Arten wird aufgrund ihres möglichen Vorkommens im Plangebiet und ihres Schutz- status (Rote-Liste Eintrag, Anhang I der Vogelschutzrichtlinie) gesondert eingegangen: Baumpieper, Blaukehlchen, Bluthänfling, Gartengrasmücke, Feldsperling, Gelbspötter, Goldammer, Mehl- schwalbe, Nachtigall, Rauchschwalbe, Rohrammer, Star, Stieglitz, Teichrohrsänger und Wiesenpie- per.
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Durch das Fällen von Sträuchern und Bäumen sowie Abrissarbeiten an Gebäuden und der Baufeldfrei- machung besteht die Gefahr eines Tötens von Nestlingen bzw. der brütenden und hudernden Altvögel. Im Rahmen der Baumaßnahmen werden die vorhandenen Gebäude abgerissen und einzelne Bäume und Sträucher im Plangebiet entfernt. Ein Auslösen dieses Verbotstatbestandes ist dadurch prinzipiell möglich.
Bezüglich von Individuen aus der Gilde der Gehölzfreibrüter, der Nischen- und Höhlenbrüter und der Boden- und Offenlandbrüter kann es baubedingt im Zuge der Entfernung der Vegetationsstrukturen, der Abrissarbeiten und der Baufeldräumung innerhalb des Frühjahres und Sommers zu Tötungen von Nestlingen bzw. von brütenden und hudernden Altvögel kommen. Für Altvögel, die fliehen können, besteht diese Gefahr nicht. Bei Eingriffen außerhalb der Brutzeit ist ein Auslösen des Verbotstatbe- standes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG daher nicht gegeben. Der Verbotstatbestand „Fang, Verlet- zung, Tötung“ ist zu vermeiden durch die Durchführung von notwendigen Eingriffen in Vegetations- strukturen sowie durch Rückbauarbeiten der Bestandsgebäude außerhalb der Brutzeit. Die Brutzeit umfasst gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG die Periode vom 1.3. bis 30.9. Innerhalb dieser
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Periode sind die oben genannten Eingriffe nur zulässig, wenn zuvor fachkundig sichergestellt werden kann, dass die entsprechenden Strukturen nicht von brütenden Individuen besetzt sind.
Sollte der Baubetrieb während der Brutzeit nach erfolgter Baufeldfreimachung für mehr als fünf Tage unterbrochen werden, ist ebenfalls fachkundig sicherzustellen, dass die entsprechenden Strukturen nicht in der Zwischenzeit von brütenden Individuen besetzt wurden. Die Wiederansiedelung von Brut- paaren kann durch Vergrämungsmaßnahmen verhindert werden. In jedem Fall ist vor Wiederauf- nahme der Bautätigkeit das Baufeld durch eine fachkundige Person auf eine zwischenzeitliche Ansied- lung zu überprüfen. Sollte eine Ansiedlung stattgefunden haben, sind weitere Maßnahmen mit der zuständigen Behörde abzusprechen.
Bei Eingriffen bzw. Bauarbeiten die außerhalb der definierten Brutzeit begannen und durchgängig auf der Fläche erfolgen, ist davon auszugehen, dass durch die Beunruhigungen auch innerhalb der Brutzeit keine Vögel auf den Flächen nisten. Für die genannten potenziellen Arten mit Schutzstatus (Baumpie- per, Blaukehlchen, Bluthänfling, Gartengrasmücke, Feldsperling, Gelbspötter, Goldammer, Mehl- schwalbe, Nachtigall, Rauchschwalbe, Rohrammer, Star, Stieglitz, Teichrohrsänger und Wiesenpie- per) greifen die genannten Vermeidungsmaßnahmen in gleicher Weise wie für die ungefährdeten Ar- ten der Brutgilden.
Ein Eintreten des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden, wenn die genannte Vermeidungsmaßnahme (Bauzeitenregelung) berücksichtigt wird.
Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Durch die Umsetzung der Planung werden die Arten in ihrem Lebenszyklus gestört. Werden Tiere an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten gestört, kann dies zur Folge haben, dass diese Stätten nicht mehr genutzt werden. In diesem Fall ist dann von einer Störung auszugehen, wenn die Auswirkungen auf die jeweiligen Fortpflanzungs- und Ruhestätten betriebsbedingt andauern. Demzufolge ergeben sich zwischen dem Störungsverbot und der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Über- schneidungen.
Die Störungen beziehen sich hauptsächlich auf Beunruhigungen und Lärm, die während der Bauphase entstehen. Auch während des Betriebs sind im Falle eines notwendigen Feuerwehreinsatzes visuelle und akustische Störungen zu erwarten. Diese betrieblichen Störungen treten allerdings nur punktuell auf. Der Großteil der potenziell vorkommenden Arten sind weit verbreitete und ungefährdete Arten, die typischerweise auch im Umkreis von Siedlungsbereichen brüten und diesbezüglich eine Toleranz gegenüber Störquellen entwickelt haben. Ein Eintreten des Verbotstatbestandes der Störung für diese Arten ist nicht zu erwarten.
Hinsichtlich der gefährdeten Arten Baumpieper, Blaukehlchen, Bluthänfling, Gartengrasmücke, Feld- sperling, Gelbspötter, Goldammer, Mehlschwalbe, Nachtigall, Rauchschwalbe, Rohrammer, Star, Stieglitz, Teichrohrsänger und Wiesenpieper ist die Störung nur dann als erheblich zu werten, wenn sich als Folge der Störung der Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Population signifikant ver- schlechtert. Lokale Populationen umfasst für die genannten Arten alle Individuen des Gemeindegebie- tes. Die geschilderten Störungen sind mit Ausnahme der Bauphase nur punktuell zu erwarten, außer- dem sind viele der potenziell vorkommenden Arten die Anwesenheit des Menschen gewohnt. Für den Fall einer Störung stehen zudem ausreichend Ausweichhabitate zur Verfügung. Es ist demnach nicht von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen der Arten aus den ein- zelnen Brutgilden, einschließlich der Arten mit Rote-Liste Status, auszugehen.
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Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Auch bei einer Durchführung der Baumaßnahmen außerhalb der Brutzeit erfolgt eine potenzielle Zer- störung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für europäische Vogelarten, weil durch Baumfällungen, Gehölzentfernungen und den Abriss von Gebäuden sowohl unmittelbar Nester entfernt als auch die Reviere der entsprechenden Arten überplant werden können. Jedoch tritt der Verbotstatbestand nur dann ein, wenn auch die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang verloren geht. Bei Vogelarten, die jedes Jahr ein neues Nest anlegen, un- terliegen die Neststandorte außerhalb der Brutzeit nicht unmittelbar dem Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Dies trifft jedoch nicht auf alle häufig verbreiteten Arten zu, da bspw. Höhlenbrüter Nist- stätten in der Regel mehrmals nutzen. Für diese Arten sind im Plangebiet allerdings keine geeigneten Strukturen vorzufinden.
Bezüglich der ungefährdeten Arten aus der Gilde der (Gehölz)-Freibrüter bestehen bei Verlust einzel- ner Reviere genügend Ausweichhabitate im räumlichen Zusammenhang. Außerdem kann ein Großteil der für Gehölzfreibrüter relevanten Gehölzstrukturen erhalten werden. Der Eingriff kann demzufolge als solcher verstanden werden, der die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für (Gehölz)-Freibrüter im räumlichen Zusammenhang nicht gefährdet. Für die Arten Blaukehlchen, Rohr- ammer und Teichrohrsänger bietet das Plangebiet nur in kleinen Teilen geeignete Habitate, die außer- dem nicht optimal ausgeprägt sind und durch die Planung nicht beeinträchtigt werden. Bei Durchfüh- rung der Planung sollten weiterhin ausreichend (Ausweich)-Habitate zur Verfügung stehen, wodurch die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter- hin erfüllt bleibt. Gleiches gilt für die Arten Bluthänfling, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Nachtigall und Stieglitz, für die die relevanten Gehölzstrukturen überwiegend erhalten bleiben und alternativ ebenso Ausweichmöglichkeiten im erweiterten Umfeld zur Verfügung stünden.
Dasselbe gilt für ungefährdete Arten aus der Gilde der Boden- und Offenlandbrüter, da das Plangebiet nur in seinem nordwestlichen Teil und somit nur in einem kleineren Bereich entsprechende Habitate anbietet und bei einer Realisierung der Planung weiterhin ausreichend potenzielle Bruthabitate beste- hen. Auch für die gefährdeten Arten Baumpieper, Goldammer und Wiesenpieper, die im Offenland brüten, wird durch ähnlich strukturierte Habitate im räumlichen Kontext die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht verloren gehen. Hinsichtlich Ar- ten aus der Gilde der Nischen- und Höhlenbrüter, zu denen auch der Feldsperling und der Star zählt, ist ein Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht zu erwarten, da das Plangebiet im gegenwärtigen Zustand keine Baumhöhlen anbietet und sich auch hier genügend Alter- nativen in der Umgebung des Plangebietes bieten.
Im Inneren der Scheune befinden sich zwei zerstörte Nester der Rauchschwalbe. Es ist keine hinrei- chend große Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die auf dem Boden liegenden Nester der Rauch- schwalbe als Anknüpfungspunkte für eine Neubesiedlung dienen. Dafür erforderliche Reste von Nes- tern an der Decke waren in der Scheune nicht vorzufinden. Die Scheune wird ohnehin seit längerer Zeit nicht mehr genutzt und ist verschlossen. Sofern die Nester nicht bereits vor Verschluss der Scheune aufgegeben wurden, standen sie den Rauchschwalben spätestens seit dem Verschluss nicht mehr als Fortpflanzungsstätte zur Verfügung. Durch den nun geplanten Abriss der Gebäude kommt es daher nicht zu einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Bezogen auf die Rauchschwalbe erwirkt die Planung daher kein Auslösen des Verbotstatbestandes.
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Anders gestaltet sich dies bei den Nestern der Mehlschwalbe, da aufgrund der Menge der Fortpflan- zungsstätten und den Indizien für eine Nutzung in der Brutperiode 2023 (Abbildung 43) bei einem Ab- riss der Gebäude ein Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und ihrer ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang möglich ist. Insgesamt betroffen sind 14 intakte sowie sieben zum Teil sehr stark zerstörte Nester (Abbildung 45). Es sind artenschutzrechtliche Maßnahmen im räumlichen Zu- sammenhang erforderlich. Von der Durchführung einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme (CEF- Maßnahme) wird in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde (UNB) des LK Stade abgesehen.
Gemäß eines Geoportals des Landkreises Stade liegen im erweiterten Umfeld des Plangebiets eine Vielzahl weiterer Brutkolonien der Mehlschwalbe vor. Demnach bestehen im räumlichen Zusammen- hang diverse Habitatstrukturen, auf die die betroffenen Individuen ausweichen könnten. Es ist daher zu erwarten, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zu- sammenhang weiterbesteht. Gleichwohl kann ein Eintreten des Verbotstatbestandes nicht sicher aus- geschlossen werden, weshalb im weiteren Verlauf des Berichtes in Abstimmung mit der UNB des LK Stade ein Ausnahmeantrag gemäß § 45 BNatSchG gestellt wird (s. unten). Durch die Ausnahme soll ermöglicht werden, die artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme für die Mehlschwalbe nach Bau- fertigstellung und somit nach Beginn des Eingriffs herzurichten.
Die Ausgleichsmaßnahme für die Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Mehl- schwalbe erfordert das fachkundige Anbringen von mindestens 32 für die Mehlschwalbe geeigneten Kunstnestern1 in räumlicher Nähe zu den ursprünglichen Niststandorten. Mehlschwalben nehmen Kunstnester grundsätzlich sehr gut an, reparieren aber auch zerstörte Nester (Hoffmann & Michler 2015), weshalb auch die zerstörten Nester in der Ausgleichsberechnung berücksichtigt wurden. Da es sich bei der Mehlschwalbe um Koloniebrüter mit stark ausgeprägter Ortstreue handelt, ist eine Her- richtung der Ausgleichsmaßnahme am Ort des Eingriffs zu präferieren. Es bietet sich daher an, die Kunstnester innerhalb des Plangebiets nach Baufertigstellung an das neue Feuerwehrgerätehaus an- zubringen. Damit kann die Maßnahme nicht vorgezogen erfolgen. Alternativ können sie als Schwal- benturm und damit freistehend konzipiert werden.
In jedem Fall sind unabhängig von der konkreten Ausführung der Maßnahme mind. 32 Kunstnester in einer oder mehreren Gruppen anzubringen, um den Ansprüchen der Art als Koloniebrüter nachzukom- men. Die Höhe der Kunstnester sollte 4 m nicht unterschreiten. Bei der Wahl des Standortes für die Anbringung der Kunstnester ist eine ausreichende Entfernung zu potenziellen Stör- und Gefahrenquel- len sowie genügend offene und unversiegelte Flächen für die Nahrungssuche sicherzustellen. Außer- dem sollte der Standort nicht zu nah an Gewässer gelegt werden, da das Umfeld von Gewässern für die Lebensraumansprüche der Mehlschwalbe in der Nacht zu stark auskühlt. Bei der Wahl der Stand- orte für die Baumpflanzungen ist der Ort für die Kunstnester zu berücksichtigen, da die unmittelbare Umgebung frei von Bäumen oder Leitungen sein sollte. Nach Durchführung der Maßnahme ist die fachgerechte Ausführung durch eine fachkundige Person zu überprüfen. Die Kunstnester sollten im Abstand von zwei Jahren jeweils außerhalb der Brutzeit gereinigt werden. Bei Verlust einzelner Kunst- nester sind diese gleichwertig zu ersetzen.
1 Berechnung: 1,5 Nistkästen pro Brutpaar bei Betroffenheit von > 10 Paaren: 21 x 1,5 ≈ 32 Kunstnester
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Sollten sich nach Ausführung der Bautätigkeiten keine geeigneten Strukturen zum Bau eigener Nester befinden (zugängliche Stellen mit feuchter Erde), empfiehlt sich die Anlage einer Lehmpfütze im Um- feld der Ausgleichsmaßnahme.
Bei Berücksichtigung der genannten Ausgleichsmaßnahme tritt der Verbotstatbestand der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ein.
Antrag auf artenschutzrechtliche Ausnahmengenehmigung
Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG können von den in § 44 Abs. 1 formulierten Zugriffsverboten Ausnahmen zugelassen werden. Diese Ausnahmen können gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG auch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftli- cher Art, zugelassen werden, sofern zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhal- tungszustand der Populationen der betroffenen Arten nicht verschlechtert. Beim Bau eines Feuer- wehrgerätehauses handelt es sich um ein Vorhaben des überwiegenden öffentlichen Interesses, wodurch das erste Kriterium für eine Ausnahme erfüllt ist.
In Bezug auf die Mehlschwalbe kann die Lokalpopulation gemäß dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) anhand von den Grenzen des Ge- meindegebietes abgegrenzt werden. Im Landkreis Stade gibt es wie erläutert ein Geoportal, in dem Meldungen zu Brutpaaren der Arten Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Uferschwalbe und Mauersegler im Kreisgebiet und somit auch im Gemeindegebiet von Jork verzeichnet sind. Dort sind im unmittelba- ren Umfeld des Plangebietes diverse Brutkolonien der Mehlschwalbe aus den letzten Jahren verzeich- net. Durch das zwischenzeitliche Entfallen von 21, teilweise nicht intakten, Nestern während der Bau- fertigstellung ist daher nicht von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Popula- tionen der Mehlschwalbe auszugehen. Es kann zumal davon ausgegangen werden, dass der tatsächli- che Brutbestand im Gemeindegebiet durchaus höher ist und nicht alle Brutbestände im Geoportal er- fasst wurden. Da eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nicht zu er- warten ist, ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Mehlschwalbenpopulation im Sinne des § 45 Abs. 7 noch viel weniger zu erwarten. Eine Herrichtung der Ausgleichsmaßnahme nach Fer- tigstellung ist daher vertretbar, das zweite Kriterium gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG wird erfüllt.
Aufgrund einer stark ausgeprägten Ortstreue der Mehlschwalbe wäre der optimale Standort einer Aus- gleichsmaßnahme der Ort des Eingriffes. Der Ausgleich für die überplanten Fortpflanzungsstätten der Mehlschwalbe sollte demnach vorzugsweise innerhalb des Plangebietes verortet werden. Da durch das Vorhaben innerhalb des Plangebiets diverse Baumaßnahmen vorgesehen sind, würde die Herrich- tung einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme vor Beginn des Eingriffs die Ausführung der Bautätig- keiten erschweren. Der damit verbundene Mehraufwand wäre unverhältnismäßig und keine zumut- bare Alternative im Sinne des § 45 BNatSchG, da auch bei Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme nach Baufertigstellung der Erhaltungszustand der Population gesichert ist.
Die Kriterien für eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 45 Abs. 7 liegen in diesem Fall wie beschrieben vor, weshalb hiermit eine artenschutzrechtliche Ausnahmege- nehmigung beantragt wird.
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11.6.3.2. Fledermäuse
Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Im Rahmen der Baumaßnahmen werden die vorhandenen Gebäude abgerissen und Teile des Gehölz- bestandes im Plangebiet entfernt. Ein Auslösen dieses Verbotstatbestandes ist dadurch prinzipiell möglich.
Gebäude
Im Falle einer Quartiersnutzung durch Fledermäuse birgt der Abriss von Gebäuden die Gefahr, Indivi- duen zu töten oder zu verletzen. In Gebäudestrukturen können Tagesverstecke oder Zwischenquar- tiere nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Tagesverstecke und Zwischenquartiere sind weniger an spezielle Strukturen gebunden und daher verbreiteter als Wochenstuben und Winterquartiere.
Die Gebäude im Plangebiet sind hinsichtlich eines potenziellen Winterquartiers ungeeignet, da sie in Teilen (Dachboden des Wohnhauses) oder komplett (Holzschuppen) nicht frostsicher sind, kaum iso- lierende Hohlräume bieten und Kot für die regelmäßige Anwesenheit eines Prädators spricht. Auch wurden mit den Horchboxen keine Fledermausrufe detektiert, die auf eine Nutzung als Winterquartier hindeuten. Eine Nutzung der Bestandsgebäude im Plangebiet als Winterquartier kann folglich ausge- schlossen werden. Die gefundenen Fraßspuren liefern jedoch Indizien für die Nutzung als Fraßplatz und/oder Zwischenquartier.
Gemäß einer Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von Fledermäusen beim Straßenbau aus Schleswig-Hol- stein (LBV SH 2011) liegt der bestgeeignete Zeitraum für den Abriss von Gebäuden, welche nicht als Winterquartiere benutzt werden, zwischen dem 01. Dezember und dem 28. Februar. In diesem Zeit- raum sind auch Tagesverstecke unbesetzt, da sich die potenziell im Plangebiet vorkommenden Fleder- mausarten in dieser Zeit auf Einwanderung in ihre Winterquartiere befinden bzw. sich bereits in ihren Winterquartieren aufhalten.
Unter Einhaltung des genannten Zeitraums für den Abriss des ehemaligen Wohn- und Wirtschaftshau- ses mitsamt Nebengebäude kann der Verbotstatbestand „Fang, Verletzung, Tötung“ vermieden wer- den. Ein Abriss außerhalb dieses Zeitraums darf nur nach fachkundiger Kontrolle auf Besatz erfolgen und wenn durch Maßnahmen Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.
Unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahme wird der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht ausgelöst.
Bäume
Bei der Untersuchung der Bäume wurden keine geeigneten Quartiersmöglichkeiten für Fledermäuse gefunden. Die Fällung von Gehölzen sollte gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG grundsätzlich in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar stattfinden.
Ein Eintreten des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 kann ausgeschlossen werden.
Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Prinzipiell sind der Abriss von Gebäuden, die Entfernung von Gehölzen und der Neubau baulicher An- lagen sowie deren Betrieb geeignet, um Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwin- terungs- und Wanderungszeiten von Fledermäusen auszulösen. Temporäre Störungen durch Bauma- schinen und Lärmentwicklung während des Baus können zu gewissen Störungen führen, die jedoch auf
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einen relativ kurzen Zeitraum beschränkt bleiben. Anlagebedingt können Sperrwirkungen von Gebäu- dekomplexen die Wanderbewegungen zwischen den Jagdrevieren bzw. zwischen Tageseinständen und Jagdrevieren behindern. Außerdem kann es während des Feuerwehrbetriebes zu kurzfristigen Stö- rungen durch erhöhtes Verkehrsaufkommen oder Sirenenlärm kommen. Auch kann für die aktuelle Planung nicht ausgeschlossen werden, dass es zur Beeinträchtigung oder zum Verlust von Jagdgebie- ten kommt. Allerdings können für die Jagd relevante Strukturen entlang der Gräben erhalten werden, wodurch es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Jagdgebieten kommt. Aufgrund der ge- ringen Größe des Plangebietes wird hinsichtlich des Verbotstatbestandes der Störung kein Konfliktni- veau erreicht, welches eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen er- wirken könnte. Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.
Ein Eintreten des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 kann ausgeschlossen werden.
Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Gebäude
Die aktuelle Planung beabsichtigt den kompletten Abriss des aktuellen Gebäudebestands. Aufgrund fehlender Hinweise kann eine Nutzung der Gebäudestrukturen als Winterquartier oder Wochenstube durch Fledermäuse ausgeschlossen werden. Um als Winterquartier geeignet zu sein, weisen die Ge- bäude keinen ausreichenden Frostschutz auf. Außerdem spricht die regelmäßige Anwesenheit eines Steinmarders darüber hinaus gegen eine Nutzung als Wochenstube.
Tagesverstecke oder Zwischenquartiere können nicht gänzlich ausgeschlossen werden, sind aber we- niger an spezielle Strukturen gebunden und daher verbreiteter als Wochenstuben und Winterquar- tiere. Tagesverstecke sind jedoch im Habitatverbund weit verbreitet und entstehen kurzfristig durch natürliche Vorgänge auch an anderen Stellen (LBV-SH 2020). Aufgrund ihrer Vielzahl, dem stetigen Prozess aus Verfall und Neuentstehung sowie der Flexibilität ihrer Nutzung durch Fledermausarten stellen Tagesverstecke keine artenschutzrechtlich relevanten Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 dar.
Ein Eintreten des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 kann ausgeschlossen werden.
Bäume
Es wurden bei der Untersuchung der Bäume keine Hinweise auf geeignete Quartiere gefunden. Das Astloch an einem Walnussbaum entspricht aufgrund seiner geringen Tiefe nicht den Anforderungen an ein Winterquartier oder eine Wochenstube, zumal der betreffende Baum ohnehin erhalten werden kann. Auch als Tagesversteck oder Zwischenquartier ist es eher ungeeignet. Generell schränkt der Ver- lust einzelner Tagesverstecke oder Zwischenquartiere in der Regel die Funktionsfähigkeit der Fort- pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht ein
Ein Eintreten des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 kann nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen werden.
11.7. Zusammenfassung
Die Aufstellung des B-Plans 79 erfüllt die Kriterien des § 13 a Abs. 1 BauGB und kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten
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Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB. Es kann von einem Umweltbericht und einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit abgesehen werden. Auch die Eingriffsregelung findet in diesem Verfahren keine Anwendung. Im vorliegenden Artenschutzbericht erfolgte demzufolge die Prüfung eines durch die Bauleitplanung ausgelösten Eintretens der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG.
Die Ermittlung des Bestandes und der zu berücksichtigenden Artengruppen bei der Prüfung der Ver- botstatbestände erfolgte auf Grundlage einer Habitatstrukturkartierung am 12.12.2023. Im gegenwär- tigen Zustand befinden sich mehrere im Zerfall befindliche Gebäude, eine brachliegende Grünfläche, drei wasserführende Gräben sowie mehrere größere Einzelbäume und sonstige Vegetationsstrukturen im Plangebiet.
Das leerstehende Wohn- und Wirtschaftshaus und sein seitlicher Anbau eignen sich wegen eines un- genügenden Frostschutzes und der regelmäßigen Anwesenheit eines Steinmarders nicht als Winter- quartier für Fledermäuse. Dementsprechend lieferte die Auswertung zweier Horchboxen keine Indi- zien für eine Nutzung der Gebäude als Winterquartier. Ebenso liegen keine Indizien für eine Nutzung als Wochenstube vor. An mehreren Stellen im leerstehenden Wohnhaus sowie im Anbau wurden je- doch Fraßspuren entdeckt. Um das Auslösen der Verbotstatbestände bei Abriss der Gebäude zu ver- meiden, sollten sich der Abriss dieser Gebäude auf den Zeitraum zwischen dem 01. Dezember und dem 28. Februar konzentrieren (Tabelle 3).
Um ein Eintreten des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezüglich des Steinmarders auszuschließen, werden vor Abriss der Gebäude Vergrämungsmaßnahmen empfohlen. Ein Aussperren aus den Gebäuden durch Verschluss der Einstiegsmöglichkeiten ist aufgrund einer Vielzahl solcher Möglichkeiten kaum möglich. Aus diesem Grund sollten einige Tage vor Beginn der Abrissarbeiten so- wohl das Wohnhaus als auch sein seitlicher Anbau mit Gerüchen präpariert werden, die eine meidende Wirkung auf Marder haben (z. B. Antimarderspray, Mottenkugeln, WC-Steine). Zusätzlich sollten Indi- viduen unmittelbar vor Beginn der Abrissarbeiten durch laute Geräusche (z. B. laute Musik oder Ab- klopfen der potentiellen Ruhestätten) vertrieben werden. So kann ein Aufenthalt von Steinmardern in den Bestandgebäuden zum Abrisszeitpunkt vermieden werden.
Auf Basis einer Potentialabschätzung wurden außerdem die potenziell betroffenen Brutvogelarten er- mittelt. Unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Abriss der Bestandsgebäude und Ve- getationsentfernung außerhalb des Brutzeitraums vom 01. Marz bis 30. September; Tabelle 3) lässt sich ein Auslösen der Verbotstatbestände für alle ungefährdeten Arten sowie für den Großteil der streng geschützten Arten bzw. jenen mit Rote-Liste Status umgehen. In Bezug auf die Mehlschwalbe ist zusätzlich die Anbringung von mind. 32 Kunstnestern als artenschutzrechtliche Maßnahme erfor- derlich (Tabelle 3), da sich unterhalb des Daches des verlassenen Wohn- und Wirtschaftshauses eine Vielzahl von Nestern befindet. Die Maßnahme kann nach Baufertigstellung hergerichtet werden, dafür wurde in diesen Bericht ein Antrag auf eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gestellt. Die Kunstnester sind an die Feuerwehr anzubringen oder können alternativ als Schwalbenhotel konzipiert werden.
Für alle übrigen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, die prinzipiell in Niedersachsen vorkommen, konnte ein Vorkommen innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen werden, da keine Nachweise vor- liegen und die Habitatansprüche der jeweiligen Arten im Plangebiet nicht erfüllt werden.
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Als Ergebnis des vorliegenden artenschutzrechtlichen Gutachtens lässt sich zusammenfassend festhal- ten, dass durch Aufstellung des B-Plan 79 unter Berücksichtigung der in Tabelle 3 genannten Vermei- dungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden.
Tabelle 3: Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
| Arten- gruppe | Abs. 1 Nr. 1 (Fang, Verletzung, Tötung) | Abs. 1 Nr. 2 (Störung) | Abs. 1 Nr. 3 u. 4 (Entnahme, Be- schädigung, Zerstörung von Fort- pflanzungs- und Ruhestätten) |
|---|---|---|---|
| Brutvögel allgemein | Vermeidung erforderlich: Baufeldräumung, Fällung von Ge- hölzen und Abrissarbeiten sind nur außerhalb der Brutzeit (01.03. bis 30.9.) oder zu anderen Zeiten nach fachkundiger Kontrolle auf Niststät- ten und wenn durch Maßnahmen Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können, durchzuführen. | Verbotstatbestand nicht erfüllt. | Verbotstatbestand nicht erfüllt. |
| Brutvögel: Mehl- schwalbe | Vermeidung erforderlich: Baufeldräumung, Beseitigung von Gehölzen und Abrissarbeiten sind nur außerhalb der Brutzeit (01.03. bis 30.9.) oder zu anderen Zeiten nach erfolgter fachkundiger Kon- trolle auf Niststätten und wenn durch Maßnahmen Beeinträchti- gungen ausgeschlossen werden können, durchzuführen. | Verbotstatbestand nicht erfüllt. | Ausgleich erforderlich: Fachkundige Anlage von mind. 32 für die Mehlschwalbe geeigneten Kunstnestern in räumlicher Nähe zu den Bestandsnestern, auf eine geeignete Standortwahl ist zu achten; Bereitstellung nach Bau- fertigstellung am Feuerwehrgerä- tehaus oder alternativ in Form ei- nes Schwalbenhotels. |
| Fleder- mäuse | Vermeidung erforderlich: Abrissarbeiten im Zeitraum vom 01. Dezember bis 28. Februar (außer- halb der Aktivitätsphase der Fleder- mäuse) oder zu anderen Zeiten mit gesonderter Genehmigung der zu- ständigen Fachbehörde und nach fachkundiger Kontrolle auf Besatz und wenn durch Maßnahmen Be- einträchtigungen ausgeschlossen werden können . | Verbotstatbestand nicht erfüllt. | Verbotstatbestand nicht erfüllt. |
| Weitere Tierarten | Verbotstatbestände nicht erfüllt, da kein Vorkommen weiterer Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie | ||
| Pflanzen- arten | Verbotstatbestände nicht erfüllt, da kein Vorkommen von Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie |
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11.8. Literatur
Grüneberg, C., Bauer, H.-G., Haupt, H., Hüppop, O., Ryslavy, T., Südbeck, P. (2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 5. Fassung, 30. November 2015. Ber. Vogelschutz 52: 19-67.
Hoffmann, J. & S. Michler (2015): Unterschiede zwischen Natur- und Kunstnestern der Mehlschwalbe (Delichon urbicum): Nestbau, Besetzung und Bruterfolg. Schweizerische Vogelwarte, Semp- ach.
K. Gedeon, C. Grüneberg, A. Mitschke, C. Sudfeldt, W. Eikhorst, S. Fischer, M. Flade, S. Frick, I. Geiers- berger, B. Koop, M. Kramer, T. Krüger, N. Roth, T. Ryslavy, S. Stübing, S.R. Sudmann, R. Stef- fens, F. Vökler und K. Witt (2014): Atlas Deutscher Brutvogelarten. Atlas of German Breeding Birds. Stiftung Vogelmonitoring Deutschland und Dachverband Deutscher Avifaunisten, Münster.
Koop, B. & Berndt, R.K. (2014): Vogelwelt Schleswig-Holsteins, Band 7, Zweiter Brutvogelatlas - Aus- wertung der Brutbestandsaufnahmen im Rahmen des bundesweiten Projektes ADEBAR von 2005 - 2009, - Neumünster
Krüger, T. & Sandkühler, K. (2021): Rote Liste der Brutvögel Niedersachsens und Bremens, 9. Fassung, Oktober 2021
Menzel, H. (1996): Die Mehlschwalbe Delichon urbica. Die Neue Brehm-Bücherei Band 548. Westarp Wissenschaften, Magdeburg.
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) (2011): Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen – Biber (Castor fiber). Stand November 2011. Hannover
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) (2011): Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen – Haselmaus (Muscardi- nus avellanarius). Stand November 2011. Hannover
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) (2021): Gesetzlich geschützte Biotope und Landschaftsbestandteile in Niedersachsen. 3/2021. Han- nover.
Ryslavy, T., H.-G. Bauer, B. Gerlach, O. Hüppop, J. Stahmer, P. Südbeck & C. Sudfeldt (2020): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 6. Fassung, 30. September 2020. Berichte zum Vogelschutz 57: S. 13-112
Südbeck, P. Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T., Schröder, K. & Sudfeld, C. (2005): Me- thodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) (Hrsg.) (2011): Fledermäuse und Straßenbau − Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbau- vorhaben in Schleswig-Holstein, Kiel.
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) (Hrsg.) (2020): Fledermäuse und Straßenbau − Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbau- vorhaben in Schleswig-Holstein, Kiel.
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12. Flächen und Kosten
12.1. Flächen
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 9.447 m², die im westlichen Bereich als private Grünfläche / Wasserfläche und im östlichen Bereich als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt werden.
Flächenbilanz:
Gebiet Größe
Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr 4.437 m²
Private Grünfläche 3.147 m²
Wasserflächen 1.863 m²
Gesamt 9.447 m²
12.2. Kosten
Die Kosten für den Bebauungsplan sowie dessen Umsetzung werden von der Gemeinde Jork getragen.
Jork, den ………………………………..
Bürgermeister
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