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Gemeinde Jork Neubau eines Feuerwehrgerätehauses im Rahmen einer Gesamtvergabe
Anlage A 4 – Entwurf Totalunternehmervertrag
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Totalunternehmervertrag
(Bauvertrag nach §§ 650a ff. BGB auf Grundlage der VOB/B)
über die
»Planung und Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses
im Rahmen einer Gesamtvergabe«
zwischen der
Gemeinde Jork, Am Gräfengericht 2 21635 Jork
vertreten durch den Bürgermeister Matthias Riel
- im Folgenden auch "Auftraggeber" genannt -
und der
vertreten durch _______________________
- im Folgenden auch "Auftragnehmer" genannt -
Präambel
Der Auftraggeber hat beschlossen, den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses im Rahmen einer Gesamtvergabe von Planungs- und Bauleistungen zu errichten.
Der Auftragnehmer hat sich an dem öffentlichen Ausschreibungsverfahren beteiligt und den Zu- schlag erhalten. Auf dieser Grundlage beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Planung und Errichtung des Gebäudes und der Außenanlagen.
Für den dadurch zustande gekommenen Bauvertrag gelten die nachstehenden Bestimmungen.
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Inhaltsverzeichnis
Präamel 2
I. Bauphase 4 § 1 Vertragsgegenstand 4 § 2 Vertragsgrundlagen 4 § 3 Planungsleistungen 5 § 4 Urheberrechte 6 § 5 Bauleistungen 7 § 6 Genehmigungen 8 § 7 Baustellenorganisation 8 § 8 Baugrund, Altlasten 10 § 9 Haftungsfreistellung 10 § 10 Kontrollrechte des Auftraggebers in der Bauzeit 11 § 11 Änderungen von Planungs- und Bauleistungen 11 § 12 Verfahren bei Streitigkeiten 12 § 13 Nachunternehmer 13 § 14 Bekämpfung von Verstößen gegen ausländer-, arbeits- oder 15 sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen § 15 Versicherung 16 § 16 Vergütung 17 § 17 Haftung für Mängel 18 § 18 Sicherheiten 19 § 19 Freistellung nach § 48 b EStG 19 § 20 Verbindliche Vertragstermine 20 § 21 Abnahme 21 § 22 Vertragsstrafe 22
II. Instandhaltung, Wartung und Einregelung 24 § 23 Leistungsumfang der Instandhaltung, Wartung und Einregelung 24 § 24 Durchführung der Instandhaltungs-, Wartungs- und Einregelungsleistungen 24 § 25 Abgrenzung der Leistungen und Sachverständigenprüfungen 25 § 26 Vergütung der Instandhaltungs-, Wartungs- und Einregelungsleistungen 25 § 27 Reaktionszeit bei einsatzkritischen Mängeln oder Störungen 25
III. Allgemeine Bedingungen 27 § 28 Kündigung 27 § 29 Sonstige Bestimmungen 27 § 30 Bevollmächtigte Vertreter 27 § 31 Salvatorische Klausel 27 § 32 Gerichtsstand 28 § 33 Anlagenverzeichnis 28
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I. Bauphase
- § 1 Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Planung und schlüsselfertige Errichtung des Feuerwehrgerätehauses sowie das Herrichten der Außenanlagen (im weiteren Ver- tragsobjekt genannt) gemäß den unter § 2 aufgeführten oder ergänzenden Ver- tragsgrundlagen.
1.2. Die Leistungspflicht des Auftragnehmers umfasst sämtliche Leistungen und Liefe- rungen, die erforderlich sind, um das durch die Vertragsgrundlagen und die Best- immungen dieses Vertrages beschriebene Vertragsobjekt termingerecht, zum ver- einbarten Pauschalfestpreis, schlüsselfertig und funktionsfähig sowie mangelfrei zur Nutzung zu übergeben („Werkerfolg“). Die Leistungspflicht umfasst zudem die im Teil II dieses Vertrages beschriebenen Instandhaltungs, Wartungs- und Einre- gelungsleistungen.
1.3. Der Auftragnehmer hat das Vertragsobjekt auf eigene Kosten und Gefahr zu errich- ten. Insofern überträgt der Auftraggeber seine Pflichten aus der Landesbauordnung an den Auftragnehmer.
1.4. Die Anforderungen des Auftraggebers an die Qualität des Vertragsobjektes erge- ben sich aus diesem Vertrag und seinen Bestandteilen, insbesondere der Leis- tungsbeschreibung Planung und Bau, den allgemeinen gesetzlichen Bestimmun- gen und darüber hinaus aus den Festsetzungen des Planungs-, Bau- und Baune- benrechts.
- § 2 Vertragsgrundlagen
2.1. Für diesen Vertrag gelten die folgenden Vertragsbestandteile in nachfolgender Rangfolge:
2.1.1. die Regelungen dieses Vertrages;
2.1.2. die Dokumentation der Bieterfragen und Antworten bis _______________ (Anlage 1);
2.1.3. die Vergabeunterlagen vom _______________ (Anlage 2);
2.1.4. das Vertragsdatenblatt vom _______________ einschließlich des vorläufigen Zahlungsplans für die Abschlagszahlungen (Anlage 3);
2.1.5. das Leistungsverzeichnis mit Preisen (Angebot) vom _______________; die Schreiben vom _______________ (Anlage 4);
2.1.6. die Pauschalen für Instandhaltung, Wartung und Einregelung vom ________________ (Anlage 5)
2.1.7. der Projektterminplan vom ________________ (Anlage 6);
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2.2. Soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen der VOB Teil C und der VOB Teil B. Bei Lücken gilt das Werkvertragsrecht des BGB mit Ausnahme des § 650d und § 650e BGB.
2.3. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine An- wendung. Die hier aufgeführten Vertragsgrundlagen sind für Auftraggeber und Auftragnehmer verbindlich. Jede der vorstehend aufgeführten Unterlagen regelt den in ihr dargestellten Sachverhalt grundsätzlich abschließend. Sollte in einem vorrangigen Vertragsbestandteil ein Detail eines nachrangigen Vertragsbestand- teils nicht umschrieben oder definiert sein, stellt die fehlende Regelung keinen Wi- derspruch zur Regelung an nachrangiger Stelle dar. Bei Lücken in den dort aufge- nommenen Regelungen gilt die nächste allgemeine Unterlage. Bei Widersprüchen zwischen den Unterlagen gilt die oben genannte Rangfolge. Hierbei gilt im Zweifel die weitreichendere bzw. wirtschaftlich hochwertigere Anforderung als vereinbart.
2.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gebäude so zu planen und zu errichten, dass es den im KfW-Programm 499 definierten energetischen und technischen Anforderungen an ein Effizienzgebäude _____________ entspricht, so dass der Auftraggeber einen Zuschuss aus der Bundesförderung effiziente Gebäude in An- spruch nehmen kann.
2.5. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber sowohl bei der Beantragung eines Förderzuschusses für das Effizienzgebäude, als auch bei der Abrechnung des gewährten Zuschusses durch die fristgerechte Bereitstellung aller notwendigen Berechnungen und Unterlagen zu unterstützen. Der erforderli- che Aufwand dafür ist im Pauschalfestpreis einkalkuliert.
- § 3 Planungsleistungen
3.1. Der Auftragnehmer übernimmt den vom Auftraggeber beigestellten Vorentwurf (Teil der Vergabeunterlagen, Anlage B 1.1. ff.) als verbindliche Grundlage seiner weiteren Leistungen.
3.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diesen Entwurf vor Fortführung der Planung umfassend auf Vollständigkeit, technische Umsetzbarkeit und Fehlerfreiheit zu prüfen. Mit der Fortführung der Planung übernimmt der Auftragnehmer die volle Verantwortung für die Richtigkeit der gesamten Planung, einschließlich der über- nommenen Entwurfsgrundlagen.
3.3. Der Auftragnehmer stellt die Entwurfsverfasserin sowie den Auftraggeber im In- nenverhältnis von jeglicher Haftung für Mängel oder Schäden frei, die aus dem Entwurf resultieren könnten, sofern er seinen Prüf- und Hinweispflichten nicht nachgekommen ist oder Fehler des Entwurfs in seine eigene Planung übernom- men hat.
3.4. Die vollständige Planung der nach diesem Vertrag geschuldeten Bauleistungen obliegt eigenverantwortlich dem Auftragnehmer. Die zu erbringenden Leistungen und Unterlagen sind mit dem Pauschalfestpreis abgegolten. Der Auftragnehmer hat alle ihm von dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen, Pläne usw. auf Rich- tigkeit und Vollständigkeit bezüglich des Erreichens der Vertragsziele zu überprü- fen. Er hat die zur Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen selbst zu ermitteln und in seiner Verantwortung festzulegen.
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3.5. Der Auftragnehmer ist für Bauantragstellung verantwortlich und trägt das Risiko der Genehmigungsfähigkeit des Antrags. Der Auftragnehmer kann wegen erteilter Auflagen/ Bedingungen der Bauaufsichtsbehörde keine Mehrkosten zum vertrag- lich vereinbarten Pauschalfestpreis geltend machen, es sei denn die Auflagen/ Bedingungen der Bauaufsichtsbehörde waren für den Auftragnehmer nicht vorher- sehbar. Die Beweislast dafür, dass die jeweilige Auflage/Bedingung unvorherseh- bar im Sinne dieser Vorschrift ist, trägt der Auftragnehmer.
3.6. Die vom Auftragnehmer mit der Planung, Ausschreibung und Bauleitung beauf- tragten Architekten, Fachingenieure und sonstigen Planer müssen mindestens bis zur Abnahme für das Projekt zur Verfügung stehen.
3.7. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber sämtliche Planungsunterlagen, insbe- sondere geänderte Planungsunterlagen in 2-facher Ausfertigung und zeitgleich per PDF-Format zur Freigabe vorzulegen. Wünscht der Auftragnehmer eine frei- gezeichnete Ausfertigung der Planungsunterlagen zurück, hat er die Unterlagen in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Erst nach Freigabe durch Sichtvermerk auf den Planungsunterlagen darf nach den Planungen gebaut werden.
3.8. Aus der Pflicht des Auftragnehmers zur Einholung der Freigabe ergibt sich keine Pflicht des Auftraggebers zur Prüfung. Die Freigabe durch den Auftraggeber bzw. durch die in § 30 benannten Beauftragten beinhaltet keine fachtechnische Prü- fung; sie entbindet den Auftragnehmer insbesondere nicht von seiner Verantwort- lichkeit für die technische Richtigkeit, der abgestimmten Ausführung mit anderen Teilgewerken und die Umsetzbarkeit der Planung. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, bestimmte Unterlagen von der Vorlagepflicht des Auftragnehmers aus- zunehmen.
3.9. Der Auftraggeber wird die Freigabe binnen 14 Kalendertagen schriftlich erteilen, sofern die freizugebenden Unterlagen nicht gegen rechtliche Bestimmungen oder die Vorgaben dieses Vertrages verstoßen. Von dem Auftraggeber festgestellte notwendige Korrekturen sind vom Auftragnehmer in die Unterlagen einzuarbeiten. Geänderte Unterlagen sind dem Auftraggeber innerhalb von 7 Kalendertagen zur Kontrolle neu vorzulegen. Der Auftraggeber wird dann diese bei Einverständnis in einem Zeitraum von 7 Kalendertagen freigeben.
3.10. Anmerkungen oder Hinweise des Auftraggebers auf den freigegebenen Plänen berechtigen den Auftragnehmer nicht zu Mehrforderungen und/oder Minderleis- tungen. Bei Leistungsänderungen ist das in § 11 beschriebene Verfahren anzu- wenden.
- § 4 Urheberrechte
4.1. Der Auftraggeber stellt dem Totalunternehmer den von seiner Mitarbeiterin Sandra Köster erstellten Entwurf (Teil der Vergabeunterlagen, Anlage B 1.1. ff.) als ver- bindliche Planungsgrundlage zur Verfügung. Das Urheberrecht verbleibt bei der Entwurfsverfasserin; die Gemeinde räumt dem TU die zur Vertragserfüllung erfor- derlichen Nutzungsrechte ein. Der TU ist verpflichtet, die Entwurfsverfasserin bei allen Veröffentlichungen des Projekts und am Bauwerk namentlich zu nennen.
4.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das ausschließliche, unwiderrufli- che und unbeschränkte Recht, alle Planungen und sonstigen Leistungen des Auf- tragnehmers für das vertragsgegenständliche Projekt ohne Mitwirkung des
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Auftragnehmers umfassend zu benutzen und ggf. zu ändern, auch wenn das Ver- tragsverhältnis, gleich aus welchem Grund, vorzeitig enden sollte. Der Auftragneh- mer ist verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit eventuell von ihm beauf- tragten Architekten und Ingenieuren herbeizuführen. Auf Anforderung des Auftrag- gebers hat er dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Das Urheberper- sönlichkeitsrecht bleibt von diesen Regelungen unberührt.
4.3. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Planungsleistungen frei sind von Schutzrechten Dritter.
4.4. Die eventuell bestehenden oder noch entstehenden Urheberrechte des Auftrag- nehmers in Bezug auf das Vertragsobjekt sind mit dem vertraglich vereinbarten Pauschalfestpreis und im Falle einer Kündigung mit der anteiligen Vergütung ab- gegolten, so dass dem Auftraggeber das unbeschränkte, unwiderrufliche, unterli- zenzierbare und ausschließliche inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nut- zungsrecht, einschließlich des Rechts zum An- und Umbau sowie zum Abriss, zu- steht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt von diesen Regelungen unberührt.
4.5. Einer Übertragung der vorgenannten Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte stimmt der Auftragnehmer hiermit zu.
- § 5 Bauleistungen
5.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Vertragsobjekt einschließlich aller erforder- lichen Planungsleistungen vertragsgemäß, d.h. unter Beachtung der Vertrags- grundlagen des § 2, für die unter § 16 vereinbarte Vergütung und unter Einhaltung des dort aufgenommenen Pauschalfestpreises innerhalb der unter § 20 geregelten Vertragstermine schlüsselfertig zu errichten. Er haftet gegenüber dem Auftragge- ber dafür, dass das Vertragsobjekt wie in den Vertragsunterlagen gem. § 2 be- schrieben genutzt werden kann.
5.2. Der Auftragnehmer hat bei der Planung und den durchzuführenden Baumaßnah- men alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Vorschriften, Geneh- migungen, Erlaubnisse usw., insbesondere der Bestimmungen der Niedersächsi- schen Bauordnung, sonstige öffentlich-rechtliche Normen, Verpflichtungen und Auflagen der erforderlichen Baugenehmigungen sowie sonstige Auflagen, Anord- nungen und Vorschriften der Behörden zu erfüllen Ebenso sind die allgemein an- erkannten Regeln der Technik und die Ausführungsvorschriften gemäß ATV/VOB Teil C einzuhalten.
5.3. Die Aufgaben der am Bau Beteiligten i.S.v. §§ 52 bis 55 der Niedersächsischen Bauordnung obliegen dem Auftragnehmer. Er hat die Entwurfsverfasserin bzw. den Entwurfsverfasser i.S.d. Niedersächsischen Bauordnung zu stellen. Allein der Auftragnehmer trägt die daraus folgende zivilrechtliche Verantwortung.
5.4. Sofern sich Auflagen und Anordnungen von Behörden oder technische und ge- setzliche Regelwerke erst nach Abgabe des endgültigen Angebotes ändern und diese Änderungen durch den Auftragnehmer nicht zum Zeitpunkt der Abgabe des endgültigen Angebotes erkennbar waren, bleiben die Ansprüche des Auftragneh- mers auf zusätzliche Vergütung und/oder Verlängerung der Bauzeit unberührt. Der Nachweis der Nichterkennbarkeit obliegt dem Auftragnehmer.
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- § 6 Genehmigungen
6.1. Die Herbeiführung aller bauordnungsrechtlichen sowie für die bestimmungsge- mäße Nutzung erforderlichen Genehmigungen, Abnahmen und Gutachten sowie die Beschaffung mängelfreier Abnahme- und Prüfbescheinigungen, die im Zusam- menhang mit dem Bauvorhaben und seiner geplanten Nutzung stehen, ist Sache des Auftragnehmers soweit diese für den Auftragnehmer zum Zeitpunkt des letzt- verbindlichen Angebots vorhersehbar waren.
6.2. Alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen und sonstigen Genehmigungen und Zu- stimmungen sind vom Auftragnehmer als dessen Leistung und auf dessen Ver- antwortung einzuholen. Erforderliche Vollmachten des Auftraggebers werden dem Auftragnehmer auf Anforderung hin erteilt. Der Auftragnehmer nimmt insoweit die Vertretung für den Auftraggeber als Bauherr im Sinne des §52 NBauO in allen notwendigen öffentlich-rechtlichen Belangen die Funktion des Bauherrn wahr.
- § 7 Baustellenorganisation
7.1. Zum vom Auftragnehmer zu erbringenden und mit dem Pauschalfestpreis abge- goltenen Leistungsumfang gehören des Weiteren:
7.1.1. die Stellung des verantwortlichen Bauleiters und Wahrnehmung aller öffentlich- rechtlicher Vorschriften und den Eigentümer betreffende Anzeige- und Nachweis- pflichten; ferner die eigenverantwortliche Übernahme aller Leistungen gemäß den §§ 2, 3 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 1, einschließlich des Stellens eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (SiGeKo);
7.1.2. die Koordination der eigenen Leistungen mit den Leistungen öffentlicher Erschlie- ßungsträger im Bereich des zu bebauenden Grundstücks, angrenzender Grund- stücke und des öffentlichen Straßengrundes;
7.1.3. die Beweissicherung, die sowohl alle auf dem zu bebauenden Grundstück befind- lichen Gebäude, Straßen, Wege und Grünflächen als auch die unmittelbar an das Bauvorhaben angrenzenden Nachbargrundstücke einbezieht, die durch das Bau- vorhaben betroffen werden können;
7.1.4. die Durchführung und Kostenübernahme für die Sicherung und gegebenenfalls Verlegung vorhandener Leitungen und Kanäle auf dem Baugrundstück, soweit dies für den Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Angebotsausarbeitung vorherseh- bar war;
7.1.5. die Übernahme aller Verkehrssicherungspflichten sowie aller Maßnahmen, die zur Sicherung der Baustellen, zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Baustellen- verkehrs, zur etwaigen Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums und pri- vater Flächen außerhalb der Baugrundstücke, zur Absicherung der Nachbarbe- bauung, der öffentlichen Einrichtungen, der Straßen und Wege sowie aller sonsti- gen umliegenden Einrichtungen erforderlich sind;
7.1.6. die Übernahme aller erforderlichen Kosten aus der Benutzung fremder Grundstü- cke sowie eventuell erforderlicher Verkehrsregelungen, Verkehrsumleitungen und dergleichen, einschließlich der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes;
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7.1.7. die regelmäßige, bei Bedarf tägliche Säuberung für die Gehwege im Bereich der Baustelle nach Maßgaben der einschlägigen Ortssatzungen oder Landesgesetz- gebung;
7.1.8. die Organisation und Kostenübernahme für die bauliche Zugänglichkeit und Durchführbarkeit der Feierlichkeiten für die Grundsteinlegung und das Richtfest, ohne die Kosten für die Aufstellung und Vorhaltung von Tischen und Bänken etc. sowie ohne die Bewirtung;
7.1.9. die Kostenübernahme im Zusammenhang mit Prüfungen, Genehmigungen, Ab- nahmen und Übergaben sowie alle Vermessungsleistungen mit Ausnahme der Grundvermessung, die bereits vorliegt. Die Absteckungen, Einmessungen, das Schaffen der Höhenfestpunkte und Kontrollmessungen sind unter Federführung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durchzuführen. Das gilt ebenso für die abschließende Gebäudeeinmessung nach dem Kataster- und Vermes- sungsgesetz des Landes Niedersachsen (NVermG);
7.1.10. die Übernahme der Kosten für die Bauanschlüsse, wie Baustrom und Bauwasser einschließlich der technischen Koordination, Antragstellung und Abstimmung mit den Versorgungsträgern;
7.1.11. die Übernahme der laufenden Verbrauchskosten für die öffentliche Ver- und Ent- sorgung der Baustelle.
7.2. Die Netzanschlussgebühren für Strom, Gas, Wasser, Abwasser und Telekommu- nikation der Versorgungsträger bis zum Übergabepunkt (z. B. Hausanschluss- raum, Zählerplatz oder ggf. neue Trafostation) sowie die Baukostenzuschüsse werden vom Auftraggeber unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Versorger getra- gen. Die Antragstellung erfolgt durch den Auftragnehmer im Namen und mit Voll- macht des AG.
7.2.1. Die im Pauschalpreis enthaltene "innere Erschließung" umfasst alle bau- und pla- nungsseitigen Leistungen des Auftragnehmers auf dem Baugrundstück, die für die Herstellung dieser Anschlüsse erforderlich sind (z. B. Abstimmung mit den Versor- gungsträgern, Erdaushub/Graben auf dem Grundstück, Hauseinführungen sowie die technische Koordination). Der entsprechende Koordinationsaufwand ist mit dem Angebot zu kalkulieren.
7.2.2. Die physische Grenze für die Eigenleistung des AN (Tiefbau/Verlegung) ist die Grundstücksgrenze. Tiefbauarbeiten im öffentlichen Raum (außerhalb der Grund- stücksgrenze) sind nur dann vom Auftragnehmer geschuldet, wenn und soweit der jeweilige Versorgungsträger diese Arbeiten nicht zwingend in Eigenregie ausführt.
7.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich während der Bauphase regelmäßige Baube- sprechungen durchzuführen. Über jede Besprechung ist ein fortlaufend numme- riertes Baustellenprotokoll zu erstellen, das die wesentlichen Inhalte, Entscheidun- gen und Maßnahmen festhält. Die Protokolle sind dem Beauftragten des Auftrag- gebers unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, zur Kenntnis zu über- mitteln.
7.4. Die Werbung auf den Bauschildern der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustim- mung des Auftraggebers zulässig. Auf dem Bauschild ist auf den Einsatz von ev. Fördermitteln - nach Maßgabe der Förderbedingungen - hinzuweisen.
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- § 8 Baugrund, Altlasten
8.1. Der Auftragnehmer übernimmt das Bodenrisiko, soweit er dieses aufgrund der ihm bei Vertragsschluss vorliegenden Unterlagen erkennen konnte.
8.2. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich von den bereitgestellten Unter- lagen ab und waren diese Abweichungen für einen sachkundigen Unternehmer trotz angemessener Prüfung nicht erkennbar, hat der Auftragnehmer dies unver- züglich schriftlich anzuzeigen.
8.3. Werden über die nach § 8.1 erkennbaren Risiken hinausgehend schädliche Bo- denveränderungen oder Altlasten (§ 2 Abs. 3 und 5 BBodSchG), aufgefunden, hat der Auftragnehmer unverzüglich alle erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Gefah- renabwehr durchzuführen und den Auftraggeber schriftlich zu informieren. Weiter- gehende Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen erfolgen nur auf Grundlage einer behördlichen Anordnung. Der Auftraggeber ist insofern von einer Inan- spruchnahme durch Behörden oder sonstige Dritte im Innenverhältnis freizustel- len.
8.4. Sollten Kampfmittel aufgefunden werden, so ist deren Beseitigung unter Beach- tung der Arbeitshilfen Kampfmittelräumung, herausgegeben vom BMVBS und BMVg, vom Auftragnehmer ebenfalls unverzüglich vorzunehmen.
8.5. Die für die Beseitigung von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen oder sonstigen Hindernisse und für die Beseitigung der Kampfmittel entstehenden Kos- ten - soweit es sich um wesentliche, objektiv nicht vorhersehbare Abweichungen handelt und sofern die Maßnahmen mit den zuständigen Behörden abgestimmt waren - werden in dem Umfang, in dem sie erforderlich waren, gegen Nachweis vom Auftraggeber getragen. Der Auftraggeber trägt neben den erforderlichen Kos- ten für die Sicherung und für die Beseitigung auch das terminliche Risiko.
8.6. Die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der vorgenannten Risiken erfol- gen in Absprache mit dem Auftraggeber unter Zugrundelegung der kostengüns- tigsten Lösung und werden nach den Regelungen des § 11.4 vergütet.
8.7. Resultiert aus der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen eine Verschie- bung der unter § 20 dieses Vertrages aufgeführten verbindlichen Vertragsfristen (Fixtermine), so werden sich die Parteien über eine entsprechende Anpassung einigen. Die Parteien werden sich in diesem Zusammenhang auch auf eine An- passung der Vertragsstrafe nach § 22 dieses Vertrages in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Auslösung einigen.
- § 9 Haftungsfreistellung
9.1. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von jeglicher Haftung und Inanspruch- nahme durch Dritte (behördlich und privat) aus der schuldhaften Verletzung der unter § 3, § 5 bis § 8 aufgeführten Pflichten frei. Die Freistellung erstreckt sich insbesondere auf solche Ansprüche, die von Dritten gegenüber dem Auftragneh- mer oder dem Auftraggeber angemeldet werden und wegen schuldhaften Versäu- mens der Beweissicherung (§ 7.1.3) durch den Auftragnehmer nicht wirksam ab- gewehrt werden können.
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9.2. Sollte eine gerichtliche Inanspruchnahme des Auftraggebers durch Dritte erfolgen, so wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Streit verkünden, sofern der Auftraggeber im Innenverhältnis vom Auftragnehmer Regress erhalten könnte. Der Auftragnehmer wird für diesen Fall dem Auftraggeber als Streithelfer gegen- über dem Dritten beitreten und den Prozess aktiv für den Auftraggeber unterstüt- zen. Die durch den Beitritt für den Auftragnehmer entstehenden Kosten (Rechts- anwaltskosten, Gerichtskosten und ggf. Reisekosten) hat der Auftraggeber gegen Nachweis zu tragen, sofern nach der ergehenden Entscheidung des Gerichts der Streithelfer keinen eigenen Verursachungsbeitrag an dem Prozess getragen hat. Erfolgt gerichtlich oder außergerichtlich eine Kostenerstattung durch den Gegner in diesem Rechtsstreit an den Streithelfer, so hat der Auftragnehmer diese voll- ständig an den Auftraggeber auszukehren.
- § 10 Kontrollrechte des Auftraggebers in der Bauzeit
10.1. Nach Vertragsschluss sind der Auftraggeber bzw. die vom Auftraggeber gemäß § 30 Bevollmächtigten jederzeit berechtigt, die Grundstücke/die Baustellen zu be- treten, an den Baubesprechungen teilzunehmen und in die Planungs- und Bauun- terlagen Einsicht zu nehmen. Der Auftraggeber bzw. dessen Beauftragte erhalten zeitgerecht die erforderlichen Terminmitteilungen zu den Baubesprechungen und die Protokolle aller regelmäßigen oder relevanten Baubesprechungen.
10.2. Der Auftraggeber hat das Recht bei Vorliegen eines sachlichen wichtigen Grun- des, sich durch Einsicht in alle Akten, Unterlagen oder Angebote von Dritten über die Einhaltung der Vertragsbedingungen, die ordnungsgemäße Bauabwicklung und -durchführung zu informieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die notwen- digen Auskünfte auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zu erteilen und dazu sämtliche baurelevanten Unterlagen (z.B. Ausführungspläne, Protokolle, technische Teile der Bauverträge einschließlich zugehöriger technischer Nach- tragsvereinbarungen) vor Ort auf der Baustelle oder in digitaler Form (z.B. per Mail oder über einen Cloud-Ordner) in aktueller Fassung bereitzuhalten.
10.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller Projektbeteiligten (Vertre- ter des Auftraggebers und des Auftragnehmers, sämtliche am Bau beteiligten Be- hörden, alle am Bau beteiligten Freischaffenden und Firmen einschließlich der Nachunternehmer) mit Angaben zu den jeweils zuständigen Bearbeitern mit An- schrift, Telefonnummer und Mailadresse an den Auftraggeber auszuhändigen. Bei Ergänzungen oder Änderungen ist dem Auftraggeber ein aktuelles Verzeichnis zu übersenden. Der Auftraggeber und seine Beauftragten werden nur bei konkreten Anlass und nach vorheriger Abstimmung mit dem Beauftragten des Auftragneh- mers mit anderen am Bau beteiligten Freischaffenden und Firmen direkt Kontakt aufnehmen.
- § 11 Änderungen von Planungs- und Bauleistungen
11.1. Der Auftragnehmer darf von den Vergabeunterlagen und den sonstigen in § 2 auf- geführten Vertragsgrundlagen erst nach schriftlicher Zustimmung des Auftragge- bers abweichen. Die Zustimmung darf vom Auftraggeber nicht verweigert werden, wenn die Abweichung aufgrund behördlicher Auflagen zwingend erforderlich ist. und eine technisch und wirtschaftlich gleichwertige Lösung möglich und sicherge- stellt ist. Sollte eine technisch und wirtschaftlich gleichwertige Lösung nicht mög- lich sein, werden sich die Vertragsparteien auf eine Lösung einigen, die der ur- sprünglichsten Lösung technisch und wirtschaftlich am nächsten kommt.
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11.2. Vom Auftraggeber angegebene Änderungen der Bauausführung sind vom Auf- tragnehmer durchzuführen, wenn diese Änderungen ihrerseits für den Auftragneh- mer nicht zu einer Kostenbelastung führen.
11.3. Soweit für Änderungen oder zusätzliche Leistungen, die vom Auftraggeber gefor- dert werden, vom Auftragnehmer Kosten geltend gemacht werden, ist er gleich- wohl verpflichtet, die gewünschten Änderungen vorzunehmen und die zusätzli- chen Leistungen auszuführen. Können sich die Vertragsparteien im Einzelfall nicht über die Berechtigung einer Nachtragsvergütung dem Grunde oder der Höhe nach einigen, ist der Auftragnehmer dennoch zur Ausführung der Zusatzleistungen oder Leistungsänderungen verpflichtet, sofern der Auftraggeber diese schriftlich anord- net.
11.4. Vor Ausführung der Änderungen gem. § 11.1 und § 11.2 dieses Vertrages bzw. zusätzlicher Leistungen gem. § 8.6.und § 11.3 dieses Vertrages hat der Auftrag- nehmer unverzüglich, kostenfrei und schriftlich ein nachvollziehbares Nach- tragsangebot vorzulegen. Die Preisbildung ist nachvollziehbar auf Basis der ur- sprünglichen Kalkulationsansätze unter Berücksichtigung der tatsächlich erforder- lichen Kosten vorzunehmen.
11.5. Die Nachtragsangebote des Auftragnehmers müssen die einzelnen Massen- und Preisansätze für den Auftraggeber prüffähig nachweisen und alle finanziellen, ter- minlichen und sonstige Auswirkungen enthalten. Auswirkungen auf die vertraglich geschuldeten Instandhaltungs- und Wartungsleistungen sind ebenfalls darzustel- len und gegebenenfalls prüffähig nachzuweisen (Änderungen der vertraglich ver- einbarten Instandhaltungs- und Wartungspauschalen).
11.6. Etwaige sich aus Sicht des Auftragnehmers ergebende terminliche Konsequenzen hat er dem Auftraggeber unverzüglich, schriftlich zu begründen. Erforderlichenfalls werden die Parteien einen neuen Termin für die Fertigstellung des Vertragsobjek- tes festlegen. Die Parteien werden sich in diesem Zusammenhang auch auf eine Anpassung der Vertragsstrafe nach § 22 dieses Vertrages in Bezug auf den Zeit- punkt ihrer Auslösung einigen.
11.7. Das Nachtragsangebot bedarf im Hinblick auf die technische Lösung und die gel- tend gemachten zusätzlichen Kosten der abschließenden Bestätigung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber prüft das Nachtragsangebot und entscheidet über dessen Annahme innerhalb von 21 Kalendertagen nach vollständigem Erhalt der Unterlagen.
11.8. Der Auftragnehmer wird Anforderungen des Auftraggebers auf Abänderung der Bauausführung und/oder zusätzliche Leistungen nur von deren bevollmächtigtem Vertreter in schriftlicher Form entgegennehmen. Soweit von anderen beteiligten Personen derartige Anforderungen geltend gemacht werden, wird der Auftragneh- mer diese unverzüglich zunächst an den bevollmächtigten Vertreter des Auftrag- gebers weiterleiten.
11.9. Über die gesamte Vertragslaufzeit wird vom Auftragnehmer eine fortlaufend aktu- alisierte Mehr- und Minderkostenliste geführt, die dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen ist.
- § 12 Verfahren bei Streitigkeiten
12.1. Bei allen Meinungsverschiedenheiten, insbesondere solchen über Erforderlichkeit
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von Baumaßnahmen sowie über die Entgelte und Regelungen über die Beendi- gung dieses Vertrages, werden die Vertragsparteien grundsätzlich partnerschaft- lich und vertrauensvoll zusammenarbeiten und versuchen, diese einvernehmlich und gütlich zu lösen.
12.2. Kommt eine gütliche Einigung nach § 12.1 (insbesondere bei Uneinigkeiten über Nachträge nach § 11.3 oder Terminänderungen nach § 11.6) nicht zustande, soll vor Anrufung der ordentlichen Gerichte ein Schlichtungsverfahren auf Grundlage der SOBau 2020 (Buch 2) durchgeführt werden.
12.2.1. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Fortführung der Arbeiten und zur Umsetzung schriftlich angeordneter Leistungsänderungen gemäß § 11.3 bleibt durch die Ein- leitung oder Durchführung eines Schlichtungsverfahrens völlig unberührt. Der Auf- tragnehmer ist nicht berechtigt, die Arbeiten bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens einzustellen oder zu verzögern.
12.2.2. Eine Partei kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens schriftlich ableh- nen oder das Verfahren für gescheitert erklären. In diesem Fall, oder wenn inner- halb von 2 Monaten nach Einleitung keine Einigung erzielt wurde, steht den Par- teien der ordentliche Rechtsweg offen. Eilverfahren (z. B. einstweiliger Rechts- schutz zur Sicherung des Baubetriebs) bleiben jederzeit zulässig.
12.3. Sofern zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Dissens über Mehr- und Minderkosten bei Leistungsänderungen oder die Art der Durchführung des Vertrages bis zu einem Auftragswert von 100.000 € netto besteht, können beide Vertragsparteien gemeinsam, statt eines Verfahrens nach SOBau 2020 gem. § 12.2 auch einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens beauftragen (Schiedsgutachterverfahren). Dazu wird eine von beiden Seiten als verbindlich anerkannte Begutachtung durch einen einvernehmlich bestellten Gut- achter erfolgen.
12.4. Wenn eine Einigung auf den zu benennenden Gutachter zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nicht erzielt werden sollte, wählt die für den Sitz des Auftraggebers zuständige Industrie- und Handelskammer aus den insgesamt benannten Gutachtern den zu beauftragenden Gutachter aus. Die Auftragserteilung erfolgt durch den Auftraggeber. Die für seine Beauftragung ent- stehenden Kosten werden im Verhältnis unter den Parteien nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen geteilt. Der Spruch des Sachverständigen ist von beiden Parteien zu akzeptieren.
12.5. Die Regelungen und Verfahren gemäß den §§ 12.1 bis 12.4 gelten für alle Strei- tigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag.
12.6. Während der Dauer eines Verfahrens nach § 12.2 (Schlichtung) sowie nach § 12.3 bzw. § 12.4 (Schiedsgutachten) ist die Verjährung hinsichtlich derjenigen Mängel, Ansprüche oder Streitpunkte, die Gegenstand des jeweiligen Schlichtungs- oder Schiedsgutachterverfahrens sind, gehemmt.
- § 13 Nachunternehmer
13.1. Der Auftragnehmer darf Leistungen dieses Vertrages unter Beachtung des Lan- desvergabegesetzes (LVergabeG) in der geltenden Fassung nur an Nachunter- nehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu
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gehört auch die Pflicht des Auftragnehmers zu überprüfen, dass die Nachunter- nehmer ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozial- abgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen er- füllen. Eine Haftung des Auftragnehmers aus dieser Regelung wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
13.2. Die Angebote der Nachunternehmer sind vom Auftragnehmer dahingehend zu überprüfen, ob sie auf Basis der geforderten Lohn- und Gehaltstarife kalkuliert worden sein können.
13.3. Im Falle, dass der Auftragnehmer im eigenen Namen Nachunternehmen beauf- tragt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies mitzuteilen. Die Nachunter- nehmer sind dem Auftraggeber spätestens 21 Kalendertage nach Abschluss des Nachunternehmervertrages unter Angabe der Leistungen sowie des Leistungsum- fangs zu benennen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nach- unternehmen die gleichen Pflichten erfüllen wie der Auftragnehmer selbst. Dies umfasst insbesondere die Abgabe der Erklärungen nach dem geltenden Landes- vergabegesetz.
13.4. Der Auftragnehmer hat die von ihm beauftragten Planer und Fachplaner bis zur Erfüllung des Bauvertrages verantwortlich einzubinden. Dem Auftraggeber ist je- derzeit Gelegenheit zu geben, unter Teilnahme des Auftragnehmers Rücksprache mit tätigen Planern und Fachplanern zu nehmen.
13.5. Für den Fall, dass dieser Vertrag gleich aus welchem Grund beendet wird, ist der Auftraggeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, in alle Verträge des Auftragneh- mers mit dessen Nachunternehmern im Wege der Vertragsübernahme einzutre- ten.
13.6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, mit allen Nachunterneh- mern und Lieferanten der 1. Ebene im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) das Recht der Auftraggeberin zu vereinbaren, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer und des Nachunternehmers in den jeweiligen Nachunternehmervertrag einzutreten und damit eine Vertrags- übernahme herbeizuführen. Insofern verpflichtet sich der Auftragnehmer, die vor- stehende Übernahmeregelung in die Verträge mit den Nachunternehmern einzu- beziehen. Der Auftragnehmer wird der Auftraggeberin die Einhaltung dieser An- forderungen, nach schriftlicher Aufforderung, durch Einsichtnahme in die Verträge, unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Geschäftsgeheimnisse der Nachunternehmer (z.B. Preise) bzw. verbindlich unterzeichneter Erklärungen zwi- schen Auftragnehmer und Nachunternehmer, nachweisen.
13.7. Mit Beendigung des Projektvertrages hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin sämtliche noch laufende Nachunternehmerverträge inkl. der Informationen zum Leistungs-/Zahlungsstand sowie etwaiger Streitigkeiten mit dem Nachunterneh- mer offenzulegen.
13.8. Der Auftragnehmer bemüht sich, örtliche Unternehmen als Nachunternehmer zu beauftragen.
13.9. Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber unwiderruflich die Abtretung aller Mängel- und Schadenersatzansprüche aus den von ihm abgeschlossenen Nach- unternehmerverträgen an, ohne dass dadurch die Verantwortlichkeit des Auf- tragnehmers berührt wird. Der Auftraggeber kann die Abtretung jederzeit anneh- men. Im Falle der Annahme bleibt der Auftragnehmer im Innen- und
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Außenverhältnis ermächtigt, die abgetretenen Ansprüche gegen den Nachunter- nehmer in vollem Umfang auszuüben, soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Auftragnehmer seiner Haftung für Mängel nach dem Bauvertrag nicht nachkommt. Der Auftragnehmer hat bei der Verfolgung und Abwicklung der ab- getretenen Ansprüche mitzuwirken, den Auftraggeber in jeder Hinsicht zu unter- stützen und insbesondere alle erforderlichen Unterlagen unverzüglich zur Verfü- gung zu stellen, Auskünfte unverzüglich zu erteilen und ggf. erforderliche Erklä- rungen abzugeben.
- § 14 Bekämpfung von Verstößen gegen ausländer-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
14.1. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass bei der Durchführung dieses Ver- trages keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden und insbesondere das Ge- setz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) und ausländer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden. Er hat sicher- zustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte über die notwendigen behördlichen Geneh- migungen verfügen und entsprechend versichert sind.
14.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Bestimmungen des Arbeitnehmerentsen- degesetzes (AEntG) uneingeschränkt nachzukommen und insbesondere das Min- destentgelt an seine Arbeitnehmer und die Beiträge an die Sozialkassen nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den einschlägigen Tarifverträgen zu zahlen und die notwendigen Anmeldungen bei den zuständigen Behörden vorzunehmen.
14.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass keine Leiharbeit-neh- mer unter Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingesetzt werden.
14.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuwei- sen, dass er die Pflichten aus §§ 14.1 bis 14.3 dieses Vertrages einhält.
14.5. Die Pflichten des Auftragnehmers aus §§ 14.1 bis 14.4 gelten auch für Nachunter- nehmen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer wird jedem seiner Nachunter- nehmer die Pflichten aus §§ 14.1 bis 14.4 auferlegen und entsprechende Rechte zu seinen Gunsten bzw. zu Gunsten des Auftraggebers vertraglich vereinbaren. Der Auftragnehmer wird jeden der Nachunternehmer zu einer Weitergabe dieser Pflichten und Rechte für den Fall verpflichten, dass dieser seinerseits Nachunter- nehmer oder Leiharbeiter beauftragt.
14.6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die §§ 14.1 bis 14.3 dieses Vertrages eine Vertragsstrafe i. H. v. 10.000 € pro betroffene Person zu zahlen.
14.7. Die Höhe der Vertragsstrafe bei Verstößen gegen die §§ 14.1 bis 14.3 dieses Ver- trages beträgt bei mehreren Verstößen insgesamt nicht mehr als 100.000 €.
14.8. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch dann verpflichtet, wenn ein Nachunternehmer gegen die entsprechenden Regelungen verstößt und der Auftragnehmer dessen Verstoß kannte oder kennen musste.
14.9. Der Auftraggeber ist berechtigt, die sofortige Ablösung eines Nachunternehmers
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oder den sofortigen Abzug von Leiharbeitskräften zu verlangen, sofern und soweit der Nachunternehmer im Zusammenhang mit der Erbringung aus Leistungen für das Projekt gegen ausländer-, arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Vor- schriften oder das Arbeitnehmerentsendegesetz verstößt. Dem Auftragnehmer stehen in diesem Fall keine Ansprüche auf Schadensersatz, Verdienstausfall oder sonstige Zahlungen hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Leistungen gegen den Auftraggeber zu.
14.10. Die Vorschriften des aktuell gültigen Landesvergabegesetzes (LVergabeG) blei- ben unberührt.
- § 15 Versicherung
15.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Zeitraum der Errichtung des Vertrags- objektes bis zur Abnahme bzw. bis zum Ablauf der Mängelansprüchefrist eine aus- reichende kombinierte Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung auf eigene Kosten zu unterhalten. Diese muss ausdrücklich die Haftung für Planungs- und Überwachungsfehler (Berufshofpflicht für Architekten- und Ingenieurleistungen) sowie für Personen-, Sach-, Umwelt- und daraus resultierende Vermögensschä- den abdecken. Die Deckungssumme muss mindestens 5.000.000 € pauschal pro Schadensfall betragen. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver- sicherungsjahres muss mindestens das Zweifache (2-fach maximiert) der verein- barten Deckungssumme betragen.
15.2. Sofern vom Auftragnehmer Architekten, Fachplaner für technische Ausrüstung und Tragwerkplaner beauftragt werden, haben diese für ihre Leistungen ausrei- chende Berufshaftpflichtversicherungen abzuschließen.
15.3. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Baubeginn den Abschluss der unter § 15.1 und § 15.2 genannten Versicherungen durch eine Bestätigung des Versi- cherers nachzuweisen. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versiche- rungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers.
15.4. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist bis zur vollständigen Abnahme, die Berufs- haftpflichtversicherung (Planungshaftung) darüber hinaus bis zum Ablauf der Mängelansprüchefrist aufrechter zu erhalten.
15.5. Der Auftraggeber schließt für den Zeitraum der Errichtung bis zur Abnahme eine Bauleistungsversicherung inklusive Feuerrohbauversicherung für das Vertragsob- jekt ab. Der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden an den Bauleistungen einschließlich Baustoffen und Bauteilen durch unvorhergesehene Ereignisse (z. B. Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Vandalismus) sowie Folgeschäden durch Rauch, Ruß und Löschen, soweit diese nicht auf vorsätzliches oder grob fahrläs- siges Verhalten zurückzuführen sind.
15.6. Die Kosten für diese Bauleistungsversicherung werden anteilig auf den Auftrag- nehmer umgelegt. Hierzu wird eine Pauschale in Höhe von 0,3 % der Abrech- nungssumme, einschließlich genehmigter Nachträge, vereinbart. Der Auftragge- ber ist berechtigt, diesen Betrag von der geprüften Schlussrechnung einzubehal- ten.
15.7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen und bei der Schadenaufnahme sowie der Regulierung mitzuwirken.
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15.8. Im Falle eines versicherten Schadensereignisses trägt der Auftragnehmer die im Versicherungsvertrag zur Bauleistungsversicherung vorgesehene Selbstbeteili- gung (maximal 2.500,00 € pro Schadensfall), sofern er oder seine Nachunterneh- mer den Schaden zu vertreten haben.
15.9. Der Auftraggeber unterhält auf eigene Kosten eine Bauherrenhaftpflichtversiche- rung zur Absicherung seiner originären Haftung als Grundstückseigentümer.
- § 16 Vergütung
16.1. Die Parteien vereinbaren für sämtliche Leistungen, die der Auftragnehmer nach diesem Vertrag zu erbringen hat, die folgenden Werklohnvergütung:
16.1.1. Neubau Feuerwehrgerätehaus inkl. Außenanlagen
| Pauschalfestpreis für Planungs- und Bauleis- tungen, netto | ______________ € |
|---|---|
| zzgl. Umsatzsteuer i. H. v. 19 % | ______________ € |
| Gesamtinvestitionskosten, brutto | ______________ € |
16.2. Die Pauschalfestpreise sind gemäß den Vergabeunterlagen fest vereinbart. Mit diesen Pauschalfestpreisen sind sämtliche vom Auftragnehmer für die Realisie- rung des Vertragsobjektes zu erbringenden Planungs- und Bauleistungen abge- golten, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, selbst wenn sie in diesem Vertrag oder dessen Anlagen nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Ebenso abgegolten sind sämtliche Leistungen, die vom Auftragnehmer vor Abschluss dieses Bauvertrages im Zusammenhang mit dem Projekt erbracht wur- den.
16.3. Nachforderungen wegen etwaiger Zusatzleistungen, besonderer Leistungen oder sonstiger Mehrleistungen, die zur Erreichung des vereinbarten Leistungs- und Funktionsziels erforderlich sind, sind – sofern dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes regelt – ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn solche Leis- tungen nicht explizit im Leistungsverzeichnis oder in den funktionalen Beschrei- bungen aufgeführt wurden, aber zur vertragsgemäßen und betriebsfertigen Her- stellung des Vertragsobjektes notwendig sind. Davon ausgenommen sind Leis- tungsänderungen oder zusätzliche Beauftragungen, die nach Vertragsschluss ausdrücklich durch den Auftraggeber schriftlich angeordnet oder gewünscht wer- den; diese richten sich ausschließlich nach den Regelungen in § 11 dieses Ver- trages. Insbesondere versteht sich der Pauschalfestpreis einschließlich aller erfor- derlichen Bau- und Betriebsstoffe, Gerätemieten, Vorhaltekosten, Kosten wegen Lohnerhöhungen und Preissteigerungen für Material, Wegegelder, Auslösungen, Lohnnebenkosten, Überstunden- und Leistungszuschläge sowie Kosten für Mate- rialprüfverfahren, soweit keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt. Ein Anspruch auf Vergütungsanpassung besteht nicht bei unvollständiger Kalkulation, fehlerhafter Mengenermittlung oder nicht berücksichtigten Nebenleistungen.
16.4. Der angegebene Pauschalfestpreis enthält entsprechend der funktionalen Leis- tungsbeschreibung (Teil A) Budgets für die elektronische Schließanlage, für die aktive Komponenten der Datentechnik und Medienausstattung sowie für die Möb- lierung einschließlich der Montage bzw. des Ein- oder Aufbaus. Die Beschaffung
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dieser Leistungen ist vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber durchzuführen. Der gesamte eigene Aufwand des Auftragnehmers für die Pla- nung, Koordination, Überwachung und die Ausschreibung ist im Pauschalfestpreis bereits berücksichtigt. Die Budget-Beträge stehen deshalb in voller Höhe für die Waren/Produkte sowie die vollständige Lieferung dieser Waren/Produkte zur Ver- fügung. Die tatsächlich beschafften Waren/Produkte einschließlich Lieferung sind mit den Budget-Beträgen zu verrechnen. Werden die Budgets in Abstimmung mit dem Auftraggeber überschritten, so entstehen Mehrkosten. Für den Fall, dass die Budgets nicht in der genannten Höhe ausgeschöpft werden, sind die verbleiben- den Budgetanteile wie Minderkosten zu behandeln.
16.5. Die Umsatzsteuer ist auf der Grundlage der gegenwärtigen Gesetzeslage in Höhe von 19 % berechnet. Sollte sich der Umsatzsteuersatz aufgrund gesetzlicher Re- gelungen bis zur Abnahme des Vertragsobjekts ändern, wird die Umsatzsteuer auf der Grundlage der dann geltenden Regelungen angepasst.
16.6. Die Schlusszahlung erfolgt nach vollständiger Abnahme des gesamten Werks und Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung. Dabei wird die endgültige Restforde- rung unter Anrechnung aller bereits geleisteten Abschlagszahlungen ermittelt und fällig.
16.7. Die Werklohnvergütung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abnahme aller Bauleistungen und Stellung einer prüffähigen Schlussrechnung fällig. Wurde die Bestandsdokumentation gemäß § 21.9 bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung nicht übergeben, erfolgt ein Einbehalt in Höhe von 1% der Abrechnungssumme bis zur Übergabe dieser Dokumentation.
16.8. Die Kosten für Instandhaltungs-, Wartungs- und Einregelungsleistungen des Auf- tragnehmers gemäß § 23 werden gemäß § 26 vergütet.
- § 17 Haftung für Mängel
17.1. Die Mängelhaftung des Auftragnehmers richtet sich, soweit nicht nachstehend an- deres bestimmt ist, nach § 13 VOB/B. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme.
17.2. Abweichend von § 13 VOB/B betragen die Verjährungsfristen für die Mängelhaf- tung:
-
für alle Bauleistungen 5 Jahre
-
für maschinelle bewegliche Teile, für elektrotechnische/elektronische Anlagen sowie vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlage, sofern der AN mit der Wartung beauftragt wurde 5 Jahre
-
für sonstige maschinelle bewegliche Teile, für elektrotechnische/elektronische Anlagen sowie vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlage 2 Jahre
-
für Dachdeckungsarbeiten sowie für die Dichtigkeit der Dächer (nachfolgend insgesamt
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Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten genannt) sowie für die Dränage 10 Jahre
-
für Ausstattung und Möblierung nach Herstellergarantie
-
für Bepflanzung (Fertigstellungspflege, Anwachsgarantie) 2 Jahr
- § 18 Sicherheiten
18.1. Als Sicherheit für die Vertragserfüllung hat der Auftragnehmer binnen 21 Kalen- dertagen nach Auftragsvergabe, eine Vertragserfüllungsbürgschaft eines im In- land zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers gemäß Formblatt 421 VHB (Anlage 7) und zwar in Höhe von ____________€ (5 % der Auftragssumme) zu übergeben. Diese Bürgschaft ist unbefristet und erlischt mit der Rückgabe die- ser Bürgschaftsurkunde.
18.2. Als Sicherheit für die Mängelansprüchehaftung für die Bauleistung (ohne die Dachdeckungs-, Dachabdichtungs- und Dränagearbeiten) hat der Auftragnehmer mit Abnahme und Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversiche- rers gemäß Formblatt 422 VHB (Anlage 7) und zwar in Höhe von 3 % der Abrech- nungssumme einschließlich genehmigter Nachträge (abzüglich der Kosten für Dachdeckungs- und Dachabdichtungs- und Dränagearbeiten) zu übergeben. Diese Bürgschaft ist unbefristet für die Dauer der Mängelansprüchehaftung für die Bauleistung zu stellen. Die Bürgschaft erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
18.3. Als Sicherheit für die Mängelansprüchehaftung für die Dachdeckungs-, Dachab- dichtungs- und Dränagearbeiten hat der Auftragnehmer mit Abnahme und Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers gemäß Formblatt 422 VHB (Anlage 7) und zwar in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme einschließlich genehmigter Nachträge (für die Dachdeckungs-, Dachabdichtungs- und Dränage- arbeiten) zu übergeben. Diese Bürgschaft ist unbefristet für die Dauer der Män- gelansprüchehaftung für die Dachdeckungs-, Dachabdichtungs- und Dränagear- beiten zu stellen. Die Bürgschaft erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsur- kunde.
18.4. Sofern der Auftragnehmer nicht selbst Bauleistungserbringer ist, hat er die Ver- tragserfüllungsbürgschaft und die Mängelansprüchebürgschaften des von ihm als Generalunternehmer beauftragten Bauunternehmens nachzuweisen und auf An- forderung durch den Auftraggeber bei diesem zu hinterlegen.
- § 19 Freistellung nach § 48 b EStG
19.1. Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Vertragsschluss dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeit- lichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Liegt zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. der gemeinsamen Feststellung der Gesamtinvestiti- onskosten eine Freistellungsbescheinigung nicht vor oder wird eine vorgelegte Be- scheinigung widerrufen oder zurückgenommen, ist der Auftraggeber zur Kürzung der Gesamtinvestitionen in Höhe der zu entrichtenden Steuer berechtigt.
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- § 20 Verbindliche Vertragstermine
20.1. Der Auftragnehmer wird den Antrag zur Erteilung der Baugenehmigung und der Entwässerungsgenehmigung für das Vertragsobjekt bis zum _____________ ein- reichen.
20.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer schlüssel- und funktionsfertigen Er- stellung des Vertragsobjektes bis zum ______________ als verbindliche Vertrags- frist (Fertigstellungstermin). Der Fertigstellungstermin gilt unter der Vorausset- zung, dass die Baugenehmigung und die Entwässerungsgenehmigung innerhalb von 17 Wochen nach Einreichung des vollständigen Antrages erteilt wird.
20.3. Alle witterungsbedingten Ausfalltage sind vom Auftragnehmer unverzüglich, spä- testens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Eintritt, beim Auftraggeber schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. Bei der Kalkulation des Pauschalfest- preises und der Festlegung des Fertigstellungstermins sind 10 witterungsbedingte Ausfalltage (Ausfalltag = Werktag) berücksichtigt worden. Ein witterungsbedingter Ausfalltag im Sinne dieser Regelung liegt nur vor, wenn die Wetterdaten des Deut- schen Wetterdienstes (DWD) für die Referenzstation Hamburg-Finkenwerder min- destens die Kategorie B (erschwert) oder Kategorie A (sehr erschwert) ausweisen und dadurch die nach dem Rahmenterminplan konkret anstehenden kritischen Ar- beiten auf der Baustelle technisch unmöglich waren. Tage der Kategorie C (un- günstig beeinflusst) werden als Ausfalltage anerkannt, wenn der Auftragnehmer im Einzelfall nachweist, dass die Ausführung der nach dem Rahmenterminplan anstehenden Arbeiten dadurch technisch unmöglich war. Dies betrifft insbeson- dere Arbeiten auf dem Dach (z. B. bei starkem Wind oder anhaltendem Nieder- schlag), Gründungs- und Betonarbeiten bei anhaltendem Frost sowie witterungs- abhängige Außen- und Anpflanzarbeiten. Erst jeder weitere vom Auftraggeber an- erkannte witterungsbedingte Ausfalltag verschiebt den Fertigstellungstermin je- weils um einen Werktag nach hinten, ohne dass dies eine Vertragsstrafe gemäß § 22 dieses Vertrages nach sich zieht.
20.4. Für den Fall, dass ein rechtswirksamer Vertragsschluss aus Gründen, die der Auf- tragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht bis zum 03.02.2027 zustande kommt oder eine Verzögerung bei der Erteilung der Baugenehmigung eintritt, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist, oder es witterungsbedingte Ausfalltage gem. § 20.3. gibt, verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungstermin um die entspre- chenden Kalendertage nach hinten. Die Parteien werden für diesen Fall den neuen Fertigstellungstermin gemäß § 20.2 schriftlich als Ergänzung niederlegen.
20.5. Eine Verzögerung der Baugenehmigung, die vom Auftragnehmer oder dessen Er- füllungsgehilfen zu vertreten ist, verändert die Fertigstellungszeitpunkte nicht. Der Auftragnehmer hat Maßnahmen zur Baubeschleunigung auf eigene Kosten zu er- greifen.
20.6. Bei Verzögerungen des Baubeginns von bis zu zwei Monaten, die nicht vom Auf- tragnehmer zu vertreten sind, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung wegen Mehrkosten.
20.7. Bei Verzögerungen des Baubeginns von mehr als zwei Monaten, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine zu- sätzliche Vergütung wegen Mehrkosten. Eine Verzögerung ist gem. § 6 VOB/B durch den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eventuelle Mehr- kosten sind mit der Anzeige anzugeben und durch den Auftraggeber zu prüfen. Mehrkosten, die dem Auftraggeber nicht unverzüglich angezeigt werden, trägt der
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Auftragnehmer, soweit dem Auftraggeber durch die unterlassene oder verspätete Anzeige die Möglichkeit genommen wurde, die Mehrkosten abzuwenden oder zu mindern.
- § 21 Abnahme
21.1. Jede der Vertragsparteien hat das Recht, die Abnahme des Bauwerks nach seiner Fertigstellung zu verlangen.
21.2. Die Abnahme der Bauleistungen erfolgt in jedem Falle förmlich unter Anfertigung einer Niederschrift in Gegenwart der Vertreter des Auftraggebers und des Auftrag- nehmers.
21.3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über alle technischen, behördlichen und insbesondere sicherheitsrelevanten Abnahmen von Nachunternehmerleistun- gen rechtzeitig unterrichten und eine Teilnahme des Auftraggebers ermöglichen.
21.4. Die technischen Anlagen (betriebstechnische Gewerke) werden separat auf ihre Funktion geprüft und abgenommen. Ungeachtet dieser technischen Teilprüfung trägt der Auftragnehmer das Risiko für Schäden und Verlust (Gefahrenübergang) weiterhin bis zur Abnahme des gesamten Bauwerks.
21.5. Bis zur Abnahme haben der Auftragnehmer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen die Leistungen und die ihm ggf. für die Ausführung übergebenen Gebäude und Ge- genstände vor Beschädigung, Diebstahl, Winterschäden, Sturm, Leitungswasser und Grundwasser zu schützen und entsprechend zu versichern.
21.6. Sobald die Bauleistungen überwiegend fertig gestellt wurden, und der Auftragneh- mer erkennen kann, dass in etwa 1 Monat die Abnahmereife gegeben sein wird, hat er dies dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen und ihn zu einer Vorbegehung innerhalb von 14 Kalendertagen aufzufordern. Der Auftragnehmer hat über die Vorbegehung ein von den Vertragsparteien zu unterzeichnendes Protokoll anzu- fertigen, in dem etwaige Mängel, Beanstandungen und Restarbeiten – ohne An- spruch auf Vollständigkeit – festgehalten werden. Die Vorbegehung dient der Vor- bereitung der Abnahme, ohne sie zu ersetzen.
21.7. Nachdem die im Protokoll der Vorbegehung festgestellten wesentlichen Mängel, Beanstandungen und Restarbeiten abgearbeitet wurden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich zur Abnahme innerhalb von 14 Kalendertagen auffor- dern. Die Vertragsparteien streben an, den Abnahmetermin im beiderseitigen Ein- vernehmen binnen kürzerer Frist durchzuführen, sofern die organisatorischen und prüftechnischen Voraussetzungen dies zulassen.
21.8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten folgende Prüfungen, Messun- gen und Analysen durchzuführen und die folgenden entsprechenden Unterlagen möglichst mit der Abnahme vorzulegen:
-
alle beanstandungsfreien behördlichen Abnahmebescheinigungen sowie den Schlussabnahmeschein der Bauaufsicht ohne Beanstandung;
-
alle zur uneingeschränkten Benutzung und Inbetriebnahme des gesamten Bauwerks erforderlichen betrieblichen Genehmigungen, soweit sie sich auf die Errichtung und die gesamte vertraglich geschuldete Leistung beziehen. Rein nutzerspezifische Genehmigungen für den laufenden Dienstbetrieb der
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Feuerwehr (z. B. Funklizenzen, organisationsbezogene Dienstbetriebsgeneh- migungen) sind hiervon ausdrücklich ausgenommen;
-
alle nach VOB/C notwendigen Prüfprotokolle/-gutachten von Sachverständi- gen, in denen die Abnahme bescheinigt wird, insbesondere die Messung der Luftdichtigkeit (Blower-Door-Test) sowie den Energiebedarfsausweis;
-
Geräte- und Anlagenverzeichnisse inkl. Bedienungs- und Instandhaltungsan- leitungen;
-
die Gewährleistungs- und Herstellerverzeichnisse;
-
den Nachweis der Einweisung der Nutzer in technische Anlagen.
21.8.1. Spätestens zur Abnahme müssen zwingend die Unterlagen vorliegen, die für die Sicherheit, die energetische Qualität, die Funktionalität und die rechtssichere In- betriebnahme des Gebäudes zwingend erforderlich sind (insbesondere Prüfproto- kolle technischer Anlagen, Sachverständigengutachten, Einweisungen sowie Be- dienungs- und Instandhaltungsanleitungen sowie der Energieausweis und der Nachweis des Blower-Door-Tests).
21.8.2. Dokumente, wie zum Beispiel der Schlussabnahmeschein der Bauaufsicht, deren Erteilung außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers liegt, können nachge- reicht werden, sofern deren Fehlen einer Nutzung nicht entgegensteht.
21.8.3. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Nachreichung bleibt hiervon unberührt.
21.8.4. Sollten Unterlagen zur Abnahme fehlen, ist der Auftraggeber berechtigt, einen an- gemessenen Zahlungsrückhalt bis zur Vorlage dieser Unterlagen vorzunehmen.
21.9. Alle vom Auftragnehmer gemäß Anlage B 11 (Dokumentation der Planungs- und Bauleistung) der Vergabeunterlagen zu übergebenden Unterlagen sind dem Auf- traggeber 1-fach in Papierform und als PDF-Datei zu übergeben. Pläne sind zu- sätzlich als dxf-Datei zu übergeben.
21.10. Die Abnahme kann vom Auftraggeber wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigert werden.
21.11. Teilabnahmen von Gewerken sind ausgeschlossen.
21.12. Die Regelungen zur Abnahmefiktion nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/B wer- den ausgeschlossen.
- § 22 Vertragsstrafe
22.1. Hält der Auftragnehmer den in § 20 dieses Vertrages benannten Fertigstellungs- termin nicht ein und haben er oder seine Erfüllungsgehilfen diese Nichteinhaltung zu vertreten, hat er an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen.
22.2. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Werktag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des in § 20 dieses Vertrages benannten Fertigstellungstermins in Verzug befindet, 0,1 % des Pauschalfestpreises.
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22.3. Sollte eine Erweiterung des Leistungsumfanges oder eine Verzögerung gemäß § 20.4 zu einer einvernehmlichen Verschiebung des vertraglich vereinbarten Fertig- stellungstermins führen, so werden die Parteien den Zeitpunkt für die Auslösung der Vertragsstrafe entsprechend anpassen.
22.4. Die Höhe der Vertragsstrafe aus § 22.2 dieses Vertrages beträgt insgesamt nicht mehr als 5 % des vertraglich vereinbarten Pauschalfestpreises netto gemäß § 16.1 dieses Vertrages.
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II. Instandhaltung, Wartung und Einregelung
- § 23 Leistungsumfang der Instandhaltung, Wartung und Einregelung
23.1. Der Leistungsumfang für die Instandhaltung, Wartung und Einregelung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung zur Instandhaltung, Wartung und Einregelung in Teil C sowie nach den Angebotsformblättern C1, C 2 und C 3 (Anlage 5), sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
23.2. Die Instandhaltungs- und Wartungsleistungen umfassen Wartungen, Inspektionen und Sachkundigenprüfungen der in den Angebotsformblättern C 2 und C 3 (Anlage 5) aufgeführten Bauteile und technische Anlagen gem. der aktuell gültigen DIN/VDE uns ASR Vorschriften.
23.3. Der Leistungszeitraum beginnt mit der Abnahme des Vertragsobjektes.
23.4. Alle vom Auftragnehmer gelieferten und eingebauten Anlagen und Anlagenteile sind vom Auftragnehmer zu erfassen und mit der Bestandsdokumentation (siehe Anlage B 11) zu übergeben.
- § 24 Durchführung der Instandhaltungs-, Wartungs- und Einregelungsleistungen
24.1. Die Instandhaltungs- Wartungs- und Einregelungsleistungen sind mit dem Auftrag- geber gemäß der Leistungsbeschreibung zur Instandhaltung, Wartung und Einre- gelung in Teil C zu terminieren und abzustimmen.
24.2. Die Instandhaltungs- und Wartungsleistungen für die unter § 23 genannten Anla- gen und Anlagenteile sind für den Zeitraum der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu erbringen. Die Frist beginnt mit Abnahme durch den Auftrag- geber.
24.3. Mit den vereinbarten Einregelungsleistungen sind die technisch bedingten Ver- bräuche in den ersten 3 Jahren seit Nutzungsbeginn zu optimieren, gemäß der Leistungsbeschreibung zur Instandhaltung, Wartung und Einregelung in Teil C so- wie nach dem Angebotsformblatt C1.
24.4. Die vertraglich vereinbarten Instandhaltungs-, Wartungs- und Einregelungsleistun- gen sind mit den unter § 26 genannten Vergütung abgegolten.
24.5. Die Instandhaltungs- Wartungs- und Einregelungsleistungen sind vom Auftrag- nehmer zu überwachen und zu dokumentieren. Die jeweiligen Dokumentationen sind dem Auftraggeber zeitnah nach Durchführung vorzulegen.
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- § 25 Abgrenzung der Leistungen und Sachverständigenprüfungen
25.1. Die Kosten für die erstmaligen Sachverständigenabnahmen nach Baufertigstel- lung (Abnahmeprüfungen) zur Feststellung der Betriebssicherheit sind vom Auf- tragnehmer zu tragen. Dies gilt auch für etwaige Nachprüfungen, sofern diese durch Mängel in der Ausführung des Auftragnehmers erforderlich werden.
25.2. Die Gebühren für die im weiteren Betrieb gesetzlich vorgeschriebenen wiederkeh- renden Sachverständigenprüfungen (z. B. TÜV, DEKRA) trägt der Auftraggeber.
- § 26 Vergütung der Instandhaltungs-, Wartungs- und Einregelungsleistungen
26.1. Folgende Vergütung für die Instandhaltungs-, Wartungs- und Einregelungsleistun- gen gemäß § 23 wurde über die Dauer der jeweiligen Mängelhaftung vereinbart:
| C 1) Summe der Pauschalen für die Einrege- lung technischer Anlagen (über 3 Jahre), netto | ______________ € |
|---|---|
| C 2) Summe der Pauschalen für die Wartung und Inspektion der Dachdeckungs- und Dach- abdichtungsarbeiten und der Dränage (über 10 Jahre), netto | ______________ € |
| C 3) Summe der Pauschalen für die Wartung, Inspektion und Sachkundigenprüfung der Bau- teile und technischen Anlagen (über 5 Jahre), netto | ______________ € |
| Summe aller Pauschalen, netto | ______________ € |
| zzgl. Umsatzsteuer i. H. v. 19 % | ______________ € |
| Summe der Instandhaltungs-, Wartungs- und Einregelungspauschalen, brutto | ______________ € |
26.2. Die Kosten für die Instandhaltungs-, Wartungs- und Einregelungsleistungen des Auftragnehmers fallen als Pauschalen nach Abnahme vierteljährlich nach Leis- tungserbringung an. Die einzelnen Pauschalen sind in Anlage 5 (Angebotsdaten- blätter – C 1, C 2 und C 3) ausgewiesen.
- § 27 Reaktionszeit bei einsatzkritischen Störungen, Schäden oder Mängeln
27.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer der jeweils vertraglich verein- barten Mängelansprüchefristen gemäß § 17 auf einsatzkritische Störungs- oder Schadensmeldungen sowie Mängelanzeigen des Auftraggebers innerhalb einer Vor-Ort-Reaktionszeit von _______ Stunden zu reagieren.
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27.2. Einsatzkritische Störungen, Schäden oder Mängel sind solche, die die Funktions- fähigkeit wesentlicher betrieblicher Einrichtungen des Feuerwehrgerätehauses beeinträchtigen (Kategorie A), insbesondere:
• Hallentore
• kraftbetätigte Türen im Einsatzweg
• sicherheitsrelevante elektrotechnische Infrastruktur
• Sonstige Vorkommnisse, die die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr unmittelbar beeinträchtigen
• Die Heizungsanlage gilt als einsatzkritisch, soweit sie die Frostsicherheit der Fahrzeughalle, wasserführender Anlagen oder sicherheitsrelevanter techni- scher Einrichtungen beeinträchtigt.
27.3. Sonstige Störungen, Schäden oder Mängel fallen unter die Kategorie B, insbeson- dere:
• Komfortmängel, kosmetische Schäden
• Anlagen ohne direkte Einsatzrelevanz
27.4. Die Reaktionszeit definiert den Zeitraum zwischen Eingang der Störungs- oder Schadensmeldungen oder der Mängelanzeigen beim Auftragnehmer per E-Mail oder telefonisch und dem Beginn qualifizierter Maßnahmen vor Ort. Die Einsatzfähigkeit ist schnellstmöglich wieder herzustellen.
27.5. Der Auftragnehmer hat nach Eintreffen vor Ort unverzüglich mit der Störungs-, Schadens- oder Mangelbeseitigung zu beginnen. Kann die vollständige Störungs- , Schadens- oder Mangelbeseitigung nicht innerhalb von 48 Stunden erfolgen, sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber geeignete provisorische Maßnahmen zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorzunehmen. Die endgültige Störungs-, Schadens- oder Mangelbeseitigung hat ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen.
27.6. Wird die vereinbarte Vor-Ort-Reaktionszeit gemäß § 27.1 schuldhaft überschritten, liegt ein Verstoß vor und der Auftraggeber ist berechtigt:
• eine angemessene Nachfrist zu setzen, • bei Gefahr im Verzug eine Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen, • sowie eine Vertragsstrafe gemäß § 27.8 geltend zu machen.
27.7. Ein Verstoß liegt vor, wenn ein einzelnes Ereignis die Einsatzfähigkeit einer ein- satzkritischen Anlage oder eines Einsatzweges erheblich beeinträchtigt. Mehrere Meldungen desselben Ereignisses innerhalb von 24 Stunden zählen als ein Ver- stoß. Verschiedene Ereignisse, auch an derselben Anlage, zählen als separate Verstöße.
27.8. Mit jedem Verstoß kann vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,03 % der Abrechnungssumme geltend gemacht werden. Bei einem weiteren schuldhaften Verstoß innerhalb von 12 Monaten erhöht sich die Vertragsstrafe auf 0,05 % der Abrechnungssumme je Verstoß. Die Vertragsstrafe ist insgesamt auf 5 % der Abrechnungssumme begrenzt.
27.9. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; verwirkte Vertrags- strafen werden angerechnet.
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III. Allgemeine Bedingungen
- § 28 Kündigung
28.1. Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
28.2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
• der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragneh- mers, der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder der Stellung eines An- trags einer Vertragspartei auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über ihr ei- genes Vermögen;
• schwerwiegenden, schuldhaften Verstößen gegen die vertraglichen Verpflich- tungen durch eine Vertragspartei, aufgrund derer es für den anderen Teil un- zumutbar ist, den Vertrag bis zum Vertragsende fortzusetzen;
• Fortsetzung eines vertragswidrigen Verhaltens trotz zweifacher schriftlicher Abmahnung mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung.
28.3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- § 29 Sonstige Bestimmungen
29.1. Die Parteien haben diesen Vertrag auf der Grundlage der VOB/Teil B geschlos- sen. Es ist gemeinsamer Wille der Parteien, durch die in diesem Vertrag vorge- nommenen Ergänzungen die Projektbesonderheiten spezifisch zu regeln. Hier- durch wird nach Auffassung der Parteien die Ausgewogenheit der Regelungen nicht beeinträchtigt.
- § 30 Bevollmächtigte Vertreter
Die bevollmächtigten Vertreter des Auftraggebers sind:
•
•
Die bevollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers sind:
•
•
Die Vertragsparteien können durch schriftliche Erklärung gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei auch andere Vertreter benennen.
- § 31 Salvatorische Klausel
31.1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird der Vertragsinhalt im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden in einem
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solchen Fall eine neue Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.
31.2. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Ab- bedingung/Aufhebung oder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Münd- liche Nebenabreden bestehen nicht.
- § 32 Gerichtsstand
32.1. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag, soweit kein Verfahren nach § 12 stattfindet, richtet sich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
- § 33 Anlagenverzeichnis
Folgende Vertragsanlagen sind wesentliche Bestandteile des Totalunternehmervertrages:
Anlage 1 Dokumentation der Bieterfragen und Antworten bis __________;
Anlage 2 Vergabeunterlagen vom __________;
Anlage 3 Vertragsdatenblatt vom __________ einschließlich des vorläufigen Zahlungs- plans für die Abschlagszahlungen;
Anlage 4 Leistungsverzeichnis mit Preisen (Angebot) vom __________; die Schreiben vom __________;
Anlage 5 Pauschalen für Instandhaltung, Wartung und Einregelung (Angebotsdaten- blätter C 1, C 2 und C 3) vom ___________
Anlage 6 Projektterminplan vom ___________;
Anlage 7. Muster der Vertragserfüllungsbürgschaft und der Mängelansprüchebürgschaft (Formblatt 421 und 422 VHB)
Jork, den __________________
Für den Auftraggeber für den Auftragnehmer
Der Bürgermeister Geschäftsführung (Unterschrift, Dienstsiegel) (Unterschrift, Stempel)
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