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VU Teil C - Leistungsbeschreibung Instandhaltung, Wartung und Einregelung.pdf

Planung und Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 09:12 (Europe/Berlin)

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Der Bürgermeister

Bauvorhaben: Neubau eines Feuerwehrgerätehauses, Königreicher Straße 73, 21635 Jork

Bauherr: Gemeinde Jork, Am Gräfengericht 2, 21635 Jork

Teil C - Leistungsbeschreibung Instandhaltung, Wartung

und Einregelung

»Planung und Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses

im Rahmen einer Gesamtvergabe«

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Gemeinde Jork Neubau eines Feuerwehrgerätehauses im Rahmen einer Gesamtvergabe

Inhaltsverzeichnis

Anlagenliste Teil C 3

  1. Wartungen, Inspektionen und Sachkundigenprüfungen 4

1.1. Ziel der Wartungen, Inspektionen und Sachkundigenprüfungen 4

1.2. Allgemeine Vorgaben 4

1.3. Umfang der Wartungen, Inspektionen und Sachkundigenprüfungen 5

1.4. Wartung und Inspektion der Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten 5

1.5. Wartung der Dränage 5

1.6. Plan für Wartungen, Inspektionen und Sachkundigenprüfungen 6

1.7. Verträge über Wartungen, Inspektionen und Sachkundigenprüfungen 6

1.8. Kontrolle der Wartungen, Inspektionen und Sachkundigenprüfungen 6

1.9. Außerplanmäßige Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen 6

1.10 Abgrenzung der Leistungen und Sachverständigenprüfungen 6

  1. Einregelung 7

2.1. Ziel der Einregelungsleistungen 7

2.2 Einregelungsumfang und -konzept 7

Stand: 04.03.2026 Teil C - Leistungsbeschreibung Instandhaltung, Wartung und Einregelung Seite 2 von 7

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Gemeinde Jork Neubau eines Feuerwehrgerätehauses im Rahmen einer Gesamtvergabe

Anlagen Teil C

Anlage C 1 Pauschalen für die Einregelung technischer Anlagen (Angebotsformblatt)

Anlage C 2 Pauschalen für die Wartung und Inspektion der Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten und der Dränage (Angebotsformblatt)

Anlage C 3 Pauschalen für die Wartung, Inspektion und Sachkundigenprüfung der Bauteile und technischen Anlagen (Angebotsformblatt)

Stand: 04.03.2026 Teil C - Leistungsbeschreibung Instandhaltung, Wartung und Einregelung Seite 3 von 7

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Gemeinde Jork Neubau eines Feuerwehrgerätehauses im Rahmen einer Gesamtvergabe

1. Wartungen, Inspektionen und Sachkundigenprüfungen

1.1. Ziel der Wartungen, Inspektionen und Sachkundigenprüfungen

Für alle Bauleistungen werden abweichend von § 13 VOB/B folgende verlängerte Mängelhaftungen ver- einbart:

  • für alle Bauleistungen 5 Jahre

  • für maschinelle bewegliche Teile, für elektrotechnische/elektronische Anlagen sowie vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlage, sofern der AN mit der Wartung beauftragt wurde 5 Jahre

  • für sonstige maschinelle bewegliche Teile, für elektrotechnische/elektronische Anlagen sowie vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlage 2 Jahre

  • für Dachdeckungsarbeiten sowie für die Dichtigkeit der Dächer (nachfolgend insgesamt Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten genannt) sowie für die Dränage 10 Jahre

  • für Ausstattung und Möblierung nach Herstellergarantie

  • für Bepflanzung (Fertigstellungspflege, Anwachsgarantie) 2 Jahr

Der Auftragsumfang für die anzubietenden Instandhaltungs- und Wartungsleistungen umfasst alle vom AN gelieferten und/oder eingebauten Anlagen und Anlagenteile, um die hier aufgeführten und im Totalun- ternehmervertrag unter § 17 zu vereinbarenden verlängerten Fristen für die Mängelhaftung gemäß VOB/B § 13 Absatz 4, Nr. 2 in Anspruch nehmen zu können.

Die Instandhaltungs- und Wartungsleistungen umfassen folgende Grundmaßnahmen:

• Wartung

• Inspektion

• Sachkundigenprüfung (nachfolgend auch SK-Prüfung)

1.2. Allgemeine Vorgaben

Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen die Wartung, Inspektion und SK-Prüfung der in den Ange- botsformblättern (Anlage C 2 und C 3) aufgeführten Bauteile und technische Anlagen gem. der aktuell gültigen DIN/VDE uns ASR Vorschriften.

Die Maßnahmen beinhalten insbesondere:

• Erstellung eines umfassenden und verbindlichen Plans für Wartungen, Inspektionen und Sachkundi- genprüfungen, um die Betriebssicherheit von Bauteilen, Maschinen und Anlagen zu gewährleisten, gesetzliche Vorschriften einzuhalten und Ausfälle zu minimieren (für die haustechnischen Anlagen nach VDMA-Einheitsblatt).

• Vorbereitung der Wartung/Inspektion/SK-Prüfung einschl. erforderlicher Schutzmaßnahmen

Stand: 04.03.2026 Teil C - Leistungsbeschreibung Instandhaltung, Wartung und Einregelung Seite 4 von 7

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• Durchführung der Wartung (z.B. Nachstellen, Auswechseln und Ersetzen von Betriebs- stoffen/Verbrauchsmitteln, z.B. Filter, Ergänzen, Schmieren, Konservieren, Reinigen soweit funkti- onserhaltend)

• Durchführung der Inspektion (z.B. Sichtkontrollen, Funktionsprüfungen, Messungen und Prüfungen, Erfassen von Betriebsdaten, Verschleißbeurteilung

• Durchführung der Sachkundigenprüfungen (Sicherheitsprüfungen, z.B. Funktionsprüfung der Sicher- heitseinrichtungen, sicherheitsrelevante Messungen, Verschleißprüfung sicherheitskritischer Bauteile, intensive Kontrolle von Tragmitteln (Seile, Ketten), Bremsen und Aufhängungen

• Erstellen von Wartungs- und Inspektionsprotokollen

• Erstellen von Prüfberichten/-protokollen/-bescheinigungen

• Führen von Prüfbüchern

Dabei sind vor allem die im Zusammenhang mit den genannten Grundmaßnahmen gesetzlich oder vom Hersteller vorgeschriebene Prüfungen und/oder Messungen vorzunehmen.

1.3. Umfang der Wartungen, Inspektionen und Sachkundigenprüfungen

Der Umfang der Wartungen, Inspektionen und SK-Prüfungen ergibt sich aus den Anweisungen der Her- steller zur Inanspruchnahme der erweiterten Mängelansprüche gemäß § 13 VOB/B (siehe Ziffer 1.1) so- wie den gesetzlichen Vorgaben. Die Anzahl der durch den Hersteller und gegebenenfalls durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Wartungen, Inspektionen und SK-Prüfungen ist mindestens einzuhal- ten.

Legt der AN für die von ihm eingebauten Anlagen keine entsprechenden Anweisungen der Hersteller vor, richtet sich der Umfang der Wartungen, Inspektionen und SK-Prüfungen nach den gesetzlichen Vorga- ben.

Die Bauteile und technischen Anlagen, die einer Wartung, Inspektion und SK-Prüfung unterzogen werden sollen sowie die jeweiligen Intervalle sind in den Angebotsformblättern C 2 und C 3 als Mindestanforde- rung vorgegeben. Sofern diese von Herstellerangaben oder gesetzlichen Vorgaben abweicht, sind ent- sprechende Anpassungen in den Angebotsformblättern vorzunehmen. Bei Anpassung sind Anmerkungen an entsprechender Stelle zu machen. Die Angebotsformblättern werden Vertragsbestandteil

Der Auftragnehmer ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungen, Inspektionen und SK-Prüfungen - verpflichtet, Störungen, Schäden oder Mängel nach Aufforderung schnellstmöglich zu beseitigen.

1.4. Wartung und Inspektion der Dachdeckungs- und

Dachabdichtungsarbeiten

Der AN hat alle Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den Dächern durchzuführen, die für die verlängerte Mängelhaftung für die Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten erforderlich sind. Dieses betrifft insbesondere die Dachdeckungsarbeiten sowie die Dichtigkeit der Dächer einschließlich aller aller An- schlüsse.

Dazu gehört insbesondere auch die Reinigung von Dachrinnen.

1.5. Wartung der Dränage

Der Auftragnehmer hat alle Wartungsarbeiten an den Dränanlagen und den zugehörigen Entwässerungs- einrichtungen durchzuführen, die zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit sowie zur Aufrechterhaltung der verlängerten Mängelhaftung hinsichtlich der Trockenheit der erdberührten Bauteile erforderlich sind.

Stand: 04.03.2026 Teil C - Leistungsbeschreibung Instandhaltung, Wartung und Einregelung Seite 5 von 7

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Dies betrifft insbesondere die Dränleitungen, Kontroll- und Spülschächte, Revisionsöffnungen, Anschluss- leitungen sowie die Ableitung in das Regenrückhaltebecken oder in den Graben.

Dazu gehört insbesondere auch das Spülen der Dränageleitungen.

1.6. Plan für Wartungen, Inspektionen und Sachkundigenprüfungen

Der AN hat einen Plan für die Wartungen, Inspektionen und SK-Prüfungen vorzulegen und mit dem AG abzustimmen.

Dieser ist vollständig, übersichtlich, schlüssig und verständlich unter Beachtung der in den Angebots- formblättern vorgegebenen Mindestanforderungen für die Leistungen und Intervalle darzustellen.

Die Wartungen, Inspektionen und SK-Prüfungen sind mit dem AG zu terminieren und abzustimmen.

An- und Abfahrten – auch mehrfache – zum Einsatzort, Schlüsselbesorgung beim AG, Terminvereinba- rungen mit Vertretern des AG und Nutzern gehören zum Leistungsumfang.

1.7. Verträge über Wartungen, Inspektionen und Sachkundigenprüfungen

Der AN hat entsprechende Verträge über die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsleistungen sowie über die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Sachkundigenprüfungen abzuschließen (siehe auch Anlage A 4 - Entwurf Totalunternehmervertrag, Teil II, § 23), einschließlich der Regelungen zur Stö- rungs-, Schadens- oder Mangelbeseitigung (siehe auch Anlage A 4 - Entwurf Totalunternehmervertrag, Teil II, § 27) mit den ausführenden Nachunternehmen abzuschließen und diese dem Auftraggeber spä- testens vier Wochen nach Abnahme nachzuweisen. Gleichzeitig ist dem AG der Plan für die Wartungen, Inspektionen und SK-Prüfungen vorzulegen und mit diesem abzustimmen.

In den Verträgen sind Regelungen zur Störungs-, Schadens- oder Mangelbeseitigung aufzunehmen, wo- bei insbesondere die Reaktionszeiten bei einsatzkritischen Störungen, Schäden oder Mängeln und der Ablauf bei der Störungs-, Schadens- oder Mangelbeseitigung gemäß § 27 des Totalunternehmervertrags zugrunde zu legen ist.

1.8. Kontrolle der Wartungen, Inspektionen und Sachkundigenprüfungen

Die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Wartungen, Inspektionen und Sachkundigenprüfungen ist vom AN zu überwachen und zu dokumentieren. Die jeweiligen Dokumentati- onen sind dem AG zeitnah nach Durchführung vorzulegen.

1.9. Außerplanmäßige Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen

Zusätzlichen Arbeiten, wie z.B. Verbesserungen, Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen, Austausch von Verschleißteilen) sowie Leistungen infolge von Gewaltanwendung oder Vandalismus, die über den ver- traglich vereinbarten Umfang für Wartung, Inspektion und Sachkundigenprüfungen hinausgehen, sind dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen.

Diese außerplanmäßigen Arbeiten dürfen erst nach gesonderter Beauftragung durch den AG und Ter- minabstimmung erbracht werden.

1.10 Abgrenzung der Leistungen und Sachverständigenprüfungen

Sämtliche Kosten für die erstmalige Sachverständigenabnahmen vor der Inbetriebnahme bzw. nach Bau- fertigstellung (z. B. durch TÜV, DEKRA oder vergleichbare Prüfinstanzen) sind vom Auftragnehmer zu tragen. Dies umfasst sowohl die Prüfgebühren als auch die Gestellung von Personal und Hilfsmitteln. Etwaige Kosten für Nachprüfungen, die aufgrund von Mängeln in der Ausführung des Auftragnehmers erforderlich werden, gehen zulasten des Auftragnehmers.

Stand: 04.03.2026 Teil C - Leistungsbeschreibung Instandhaltung, Wartung und Einregelung Seite 6 von 7

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Die Gebühren für die im weiteren Betrieb gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen (z. B. TÜV, DEKRA) werden vom Auftraggeber direkt beauftragt und die anfallenden Prüfgebühren von diesem getragen.

2. Einregelung

2.1. Ziel der Einregelungsleistungen

Nach Nutzungsbeginn hat der AN in den ersten 3 Jahren durch geeignete Maßnahmen die technischen Anlagen auf die konkreten Nutzungs- und Betriebsbedingungen so einzustellen und einzurichten, dass die Verbräuche im Rahmen der technischen Möglichkeiten weitestgehend optimiert werden.

Die mit der Bedienung der Anlagen beauftragten Mitarbeiter des AG sind in die Anlagenbedienung und - optimierung einzuweisen.

2.2 Einregelungsumfang und -konzept

Die technischen Anlagen, die regelmäßig eingeregelt werden sollen sowie die jeweiligen Einregelungsin- tervalle sind dem Angebotsformblatt C 1 zu entnehmen.

Der AN hat in Zusammenarbeit mit dem AG ein Einregelungskonzept zu erstellen, das u.a. die wesentli- chen Maßnahmen, Prüfpunkte, Messgrößen und Verantwortlichkeiten beschreibt. Das Einregelungskon- zept ist dem AG spätestens zur Inbetriebnahme der Anlagen vorzulegen.

Sämtliche durchgeführten Einregelungsarbeiten sind zu protokollieren und dem AG vorzulegen sowie vor Ort aufzubewahren. Festgestellte Abweichungen oder erforderliche Anpassungen sind unverzüglich um- zusetzen.

Der AN hat zudem die Verbräuche datenmäßig zu erfassen und diese zu dokumentieren. Die Ver- brauchswerte sind von Witterungseinflüssen (mittels Gradtageszahlen) und Sondereffekten zu bereinigen.

Stand: 04.03.2026 Teil C - Leistungsbeschreibung Instandhaltung, Wartung und Einregelung Seite 7 von 7

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