Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

BVB FB 214_BSN_2021-05.pdf

Planung und Einbau einer Rechenreinigungs- und Förderbandanlage am Schöpfwerk Kollm

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 11:58 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Ergänzung Formblatt 214 - Weitere Besondere Vertragsbedingungen (Punkt 10)

10.1 Der AN ist verpflichtet, bis zum 15. November des jeweils laufenden Kalenderjahres mögliche Abschlagsforderungen nach § 16 Abs. 1 VOB/B zu stellen.

10.2 Rechnungen sind zu richten an: Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen Betrieb Spree / Neiße, Am Staudamm 1, 02625 Bautzen

Jede Rechnung muss neben den gesetzlich geforderten Pflichtangaben (§ 14 Abs. 5 iVm. § 14 a Abs. 5 UStG) noch folgende Mindestangaben beinhalten:

Maßnahmennummer des Auftraggebers (sh. Formblatt 211 - Seite 1): Vertragsnummer des Auftraggebers (sh. Auftragsschreiben): Projektbezeichnung des Auftraggebers (sh. Auftragsschreiben):

Bei fehlenden vorgenannten Angaben ist der Auftraggeber berechtigt die Rechnung zur Überarbeitung zurück zu senden.

Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber 1-fach digital per Email an: a) „Buchhaltung-sn@ltv.sachsen.de“ (ohne Aufmaß und sonstige ggfs. notwendigen Rechnungsunterlagen) sowie: b) 1-fach digital beim Projektverantwortlichen des Auftraggebers und 1-fach analog bei der örtlichen Bauüberwachung inklusive Aufmaß und notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) einzureichen.

10.3 Soweit eine Bietergemeinschaft (AN) beauftragt wird, erklärt diese, dass zwischen Forderungen aus diesem Auftrag und Forderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis mit dem AG, in dem dieselben Mitglieder eine Bietergemeinschaft gebildet haben, Gegenseitigkeit besteht.

10.4 Der AN hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem AG verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und / oder Abs. 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der AN seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.

10.5 Der AG ist berechtigt, die Urkalkulation jederzeit – auch in Abwesenheit des AN – zu öffnen, zu kopieren und zum Zwecke der Überprüfung von Nachtragsforderungen an Dritte (mit der Prüfung der Forderungen Beauftragte) weiterzugeben. Sie ist mindestens im Vier-Kostenarten-Modell zu erstellen.

10.6 Der Ausführung zugrunde gelegt werden nur freigegebene Ausführungspläne. Ausführungspläne gelten mit der entsprechenden Unterzeichnung oder Gegenzeichnung durch das vom AG gebundene Ingenieurbüro gegenüber dem AN als freigegeben. Eine gesonderte Abzeichnung durch den AG ist für die Freigabe nicht erforderlich.

10.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für Bauwerke und Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat und bei denen der AG dem AN die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist überträgt, 5 Jahre.

10.8 Bauvorhaben > 250 TEUR: Der AG behält sich vor, bei umfangreichen Nachträgen zusätzliche Sicherheiten zu fordern, wenn der Nachtragswert mehr als 50.000 EUR (netto) beträgt. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, hat der AN entweder eine zusätzliche Vertragserfüllungsbürgschaft über die Nachtragssumme oder eine neue Vertragserfüllungsbürgschaft über die geänderte Auftragssumme einschließlich Nachtrag/Nachträgen im Austausch gegen die ursprüngliche Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen.

Stand: 05/2021 Seite 1 von 3

[Seite 2]

10.9 In sich abgeschlossene Teile der Leistung im Sinne des § 12 Abs. 2 VOB/B liegen insbesondere bei einzelnen Abschnitten innerhalb einer Hochwasserschutzanlage, wie  einer Hochwasserschutzmauer,  eines Deiches,  einzelner Bauteilen beim Bau eines Wehres nicht vor. Eine Teilabnahme ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

10.10 Ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 12 Abs. 3 VOB/B kann auch dann vorliegen, wenn erforderliche und mitzuliefernde Unterlagen über die vertragsgemäße Erbringung, wie z.B. Bestandsunterlagen, Bauwerksbuch und Betriebsvorschriften, fehlen.

10.11 Der AG ist berechtigt, den Vertrag bei Bekanntwerden von Verstößen gegen § 20 i.V.m. § 1 MiLoG (Mindestlohngesetz), welche im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen und die zu einer Geldbuße von 2.500 € oder mehr führen, außerordentlich fristlos zu kündigen. Bezüglich der Kündigungsfolgen findet § 8 Abs. 3 Nr. 2 - 4 und Abs. 7 VOB/B Anwendung.

10.12 Der AN verpflichtet sich, für den Fall der Weitergabe von Bauleistungen an Nachauftragnehmer

 bevorzugt Unternehmen der mittelständigen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist,  Nachauftragnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,  die allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/B) sowie die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) zum Vertragsbestandteil zu machen sowie  den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Besicherung, ungünstige Bedingungen aufzuerlegen als vorliegend zwischen dem AG und AN vereinbart.

10.13 Bei Nachtragsvereinbarungen, bei denen Ausführungsfristen / Fertigstellungstermine geändert werden, wird die in den Besonderen Vertragsbedingungen 214 Punkt 2 enthaltene Vertragsstrafen Vereinbarung für die neue Ausführungsfrist / den neuen Fertigstellungstermin aufrechterhalten, wobei die neue Ausführungsfrist / der neue Fertigstellungstermin der Ermittlung der Verwirkung der Vertragsstrafe zugrunde zu legen ist.

10.14 Der AN darf Daten, gleich welcher Art, die ihm der AG zur Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistung zur Verfügung stellt, nur und ausschließlich für diese Zwecke verwenden. Das gilt auch für Informationen, Kenntnisse und Arbeitsergebnisse und Ähnliches, die im Zusammenhang mit der Erbringung der beauftragten Leistung stehen oder sich daraus ergeben. Der AN hat dafür zu sorgen, dass Dritte keinen unberechtigten Zugriff nehmen können und Bedienstete (gesetzliche Vertreter sowie Personen, derer sich der AN zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung bedient) diese nicht für eigene Zwecke nutzen oder Dritten zugänglich machen. Der AG hat das alleinige Recht auf Veröffentlichung jeglicher Art. Beabsichtigt der AN seinerseits Veröffentlichungen vorzunehmen, bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des AG. Der AN erklärt und steht dafür ein, sofern es ihm möglich oder zumutbar ist, dass sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter sind.

10.15 Der AG verlangt die förmliche Abnahme. Führt der AG die Abnahme trotz Abnahmereife und Aufforderung des AN nicht innerhalb von 12 Werktagen durch, so gilt § 12 Abs. 5 VOB/B.

10.16 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine, und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.

Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.

10.17 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.

Stand: 05/2021 Seite 2 von 3

[Seite 3]

In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung – gegebenenfalls abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.

In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

10.18 Für das Stellen einer Schlussrechnung ist es erforderlich, dass alle vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig und im Wesentlichen mangelfrei erbracht und abgenommen sind. Dazu gehört, dass beizubringende Unterlagen, u.a. Zertifikate und Lieferscheine dem AG oder dem vom AG gebundenen Ingenieurbüro vorliegen und von diesem die Vollständig- und Richtigkeit bestätigt wurde. Im anderen Falle gilt die Rechnung als nicht prüffähig.

10.19 optional:

☐ Der AN übergibt dem AG nach dessen Aufforderung das Leistungsverzeichnis (incl. etwaiger Nachträge) im Dateiformat .xlsx. Des Weiteren können sämtliche Rechnungen auf Verlangen des AG digital (Dateiformat: .xlsx) beim AN abgefordert werden. Das digitale Leistungsverzeichnis sowie die digitalen Rechnungen müssen folgende Spalten enthalten: Ordnungsziffer (OZ), Kurzbezeichnung, Menge, Mengeneinheit (ME) und Einheitspreis (EP).

☐ Der AN hat bei Hochwasserschäden nur dann einen Anspruch nach § 7 Abs. 1 VOB/B, wenn der Pegelstand bei … die Höhenmarke … überschritten hat.

----------- Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen --------------

Stand: 05/2021 Seite 3 von 3

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung